Urteil
5a K 1064/17.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:0601.5A.K1064.17A.00
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, dem Volk der Tadschiken zugehörig und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 17.01.2016 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.08.2016 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG am 15.11.2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) trug der Kläger vor, er stamme aus Afghanistan, dort aus dem Distrikt Bala Buluk in der Provinz Farah. In Afghanistan sei er acht Jahre in eine Koranschule gegangen. Eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert. Eine Lehre als Autolackierer habe er nach einem Monat abgebrochen. Sein Vater habe in Afghanistan einen kleinen Kiosk betrieben, der jedoch nicht mehr existiere. Die Familie habe zusammen in einem Mietshaus gelebt. Der Distrikt, indem sie gelebt hätten, sei bekannt für die hohe Aktivität der Taliban dort. Die Taliban seien seinerzeit zu seinem Vater bekommen und hätten diesem gesagt, er, der Kläger, sei nunmehr alt genug, um für die Taliban in den Dschihad zu ziehen. Die Taliban hätten ihn mitnehmen wollen, damit er in Pakistan seine Grundausbildung bekäme. Sein Vater habe jedoch das Ansinnen der Taliban abgelehnt. Die Taliban hätten daraufhin immer wieder Drohungen und Warnungen gegenüber seinem Vater ausgesprochen. Der Vater habe jedoch den Kindern von den Todesdrohungen der Taliban nichts erzählt. Erst als der Druck größer geworden sei, habe er schließlich davon berichtet. Der Vater sei dann zu einem Freund gegangen, der mit ihnen zusammen nach Griechenland gefahren sei. Dies sei noch in derselben Nacht geschehen, in der der Vater ihnen von den Drohungen erzählt habe. Der Vater habe nicht mit ihnen fliehen können, da noch die Mutter des Klägers und die kleinen Schwestern vor Ort gewesen seien. Kontakt zu seiner Familie habe der Kläger nicht mehr. Ihre Telefonnummer habe er nicht. Soziale Medien würden die Eltern nicht nutzen. In der Gegend, in der sie gelebt hätten, gebe es auch keinen Internetempfang. Den Sendemast hätten die Taliban zerstört. In Deutschland habe der Kläger noch eine Cousine, die in Essen lebe. Ansonsten sei er mit seinem kleinen Bruder nach Deutschland gekommen, der im Zeitpunkt der Anhörung 16 Jahre alt sei. Mit Bescheid vom 17.01.2017 lehnte das BAMF den Antrag auf Asylanerkennung des Klägers ab (Ziffer 2.), erkannte die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 1., 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Kläger wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. bei Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert. Ihm wurde bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Aus dem Vorbringen des Klägers sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Aus dem Vortrag des Klägers lasse sich keine individuelle Verfolgungshandlung ableiten. Die ständige Schikane des Vaters durch die Taliban könnten nicht dem Kläger als Verfolgungshandlung zugeordnet werden. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine konkret-individuelle Gefährdung bzw. Verfolgung des Klägers. Ferner sei es dem Kläger als jungem, gesundem und arbeitsfähigem Mann zuzumuten, sich in einem sicheren Landesteil Afghanistans aufzuhalten und dort das erforderliche Existenzminimum durch Gelegenheitsarbeiten zu erlangen. Aus den gleichen Gründen lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht vor. Gleichfalls würden keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG bestehen. Mit Schriftsatz vom 31.01.2017, eingegangen bei Gericht am selben Tage, haben die Bevollmächtigten des Klägers Klage bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.01.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu gewähren, festzustellen, dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der islamischen Republik Afghanistan vorliegen und hilfsweise dazu das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf den Tag der Abschiebung zu befristen. Zur Begründung wurde in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 17.02.2017 u. a. vorgetragen, dass der Kläger zu den Details der von den Taliban ausgesprochenen Drohungen bei dem Bundesamt nichts habe sagen können, da ihm sein Vater von den Todesdrohungen zunächst nichts erzählt habe. Erst als der Druck größer geworden sei, habe der Vater unter anderem dem Kläger davon berichtet. Er könne daher nur das vortragen, was der Vater ihm in der Nacht, in der sie zu dem Freund des Vaters gefahren seien, erzählt habe. Im Übrigen seien die Taliban überall in Afghanistan präsent. Selbst in den von ihnen nicht beherrschten Gebieten könnten sie ohne Weiteres den Kläger aufspüren, ihn entführen und zwangsrekrutieren. Dies stelle für den Kläger eine beachtlich wahrscheinliche, erhebliche und konkrete Gefahr dar. Mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 14.12.2017 hat der Kläger vorgetragen, dass eine Woche vor der Ausreise des Klägers aus Afghanistan Taliban mit einem Messer auf den Kläger eingeschlagen hätten, als dieser sich auf dem Schulweg befunden habe. Der Kläger sei an Bauch, Brust, Kopf, Knie und Fuß verletzt wurden. Nachbarn hätten ihn in ein Krankenhaus gebracht. Einige Tage später hätten dann die Taliban den Kläger abholen wollen und seien vor dem Haus der Familie erschienen. Sie hätten jedoch den Kläger nicht angetroffen, da dieser sich noch im Krankenhaus befunden habe. Der Kläger habe diese Passage seiner Fluchtgeschichte in seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht vortragen können, da der Dolmetscher ihn gedrängt habe, sich kurz zu fassen. Im Übrigen sei der Vater des Klägers in einem Drohbrief aufgefordert worden, den Taliban den Aufenthaltsort des Klägers und dessen Bruders mitzuteilen. Die Brüder müssten mit den Taliban gegen die Ungläubigen kämpfen. Wenn der Vater des Klägers den Aufenthaltsort nicht mitteilen würde, würden sie den Kläger und seinen Bruder suchen und finden und schließlich töten. Der Vater des Klägers habe den Drohbrief etwa einen Monat vor dem 21.11.2017 erhalten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Durch Beschluss vom 23.05.2017 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss vom 01.06.2018 wurde dem Kläger unter Aufhebung des ablehnenden Beschluss vom 06.09.2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten bewilligt. Am 01.06.2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört sowie der Bruder und die Cousine des Klägers als Zeugen vernommen worden sind, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (Akte des Klägers sowie Akte des Bruders des Klägers, Az. 0000000-423 und 0000000-423) verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zuständige Einzelrichter konnte über die Klage des Klägers entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Die zulässige Klage ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) nicht begründet. a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG genießt ein Ausländer den Schutz als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (dazu im Einzelnen § 3b AsylG) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Ausnahmsweise ausgeschlossen ist dieser Flüchtlingsschutz in den Fällen des § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG und des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Als Verfolgung gelten gemäß § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen bzw. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist, § 3a Abs. 1 AsylG. Die grundlegenden Menschenrechte in diesem Sinne sind insbesondere die Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Folter, Sklaverei und Leibeigenschaft, keine Strafe ohne Gesetz). Als Verfolgung können unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gelten, aber auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, ebenso unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, ebenso die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, ebenso Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die den Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 2 AsylG ausschließen, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3b AsylG von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen, erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.4.1990-9 C 4.89 -, juris. Die Verpflichtung zur Anerkennung eines Asylbewerbers setzt voraus, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des von ihm behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat, wenn es hierauf entscheidend ankommt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, Az. 9 C 109/84. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes eines Asylbewerbers sind allerdings seine Aussagen im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist gerade bei fehlenden Beweisen gesteigerte Bedeutung beizumessen, vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985, a. a. O. Eine richterliche Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylbewerber geschilderten Sachverhalts verlangt aber regelmäßig einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und anschaulichen Tatsachenvortrag. Ein im Wesentlichen unzutreffendes oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchliches Vorbringen eines Asylbewerbers bleibt unbeachtlich, die Unglaubwürdigkeit des Asylvorbringens kann allein bereits zur Unbegründetheit der Asylklage führen. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 29.11.1990, Az. 2 BvR 1095/90. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag bedarf es einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten, um einem solchen Asylbewerber glauben zu können. Vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27/85. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Ist es danach von der Wahrheit des vorgebrachten Schicksals überzeugt – wenn es hierauf ankommt –, dann ist bei insoweit ablehnendem Bescheid auf Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG zu erkennen, im anderen Falle ist die Klage abzuweisen. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines vorgetragenen Asylsachverhalts reicht für die Asylanerkennung nicht aus. Vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989, Az. 9 B 239/89. Dies gilt entsprechend für die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Hier konnte das Gericht auch nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 01.06.2018 bereits nicht die Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung gewinnen. Denn insoweit fehlt es an einer überzeugenden Darstellung der von dem Kläger behaupteten Verfolgungshandlungen. aa) Zunächst ist bezüglich der von dem Kläger im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Verfolgungsgründe festzustellen, dass diese erheblich voneinander abweichen. In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 15.11.2016 hat der Kläger (lediglich) vorgetragen, dass in Afghanistan allein sein Vater durch die Taliban bedroht worden sei. Dieser habe den Taliban seine Söhne ausliefern sollen. Davon habe der Vater jedoch zunächst nichts erzählt. Erst als der Druck immer größer geworden sei, habe er den Söhnen von den Drohungen und Absichten der Taliban erzählt. Sie seien daraufhin vom Vater noch in derselben Nacht zu einem Freund gebracht worden und mit diesem aus Afghanistan geflohen. Erstmals in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 14.12.2017 hat der Kläger vortragen lassen, dass er in Afghanistan selbst und unmittelbar durch die Taliban bedroht worden sei. Eine Woche vor der Ausreise des Klägers aus Afghanistan hätten ihn die Taliban mit einem Messer geschlagen, als er sich auf dem Weg zur Schule befunden habe. Der Kläger sei dabei an Bauch, Brust, Kopf, Knie und Fuß verletzt worden. Nachbarn hätten ihn in ein Krankenhaus gebracht. Einige Tage später hätten die Taliban den Kläger abholen wollen und seien vor dem Haus der Familie erschienen. Sie hätten ihn jedoch nicht angetroffen, da er sich noch im Krankenhaus befunden habe. Der Kläger habe hiervon in seiner Anhörung vor dem Bundesamt nicht vorgetragen, da der Dolmetscher ihn gedrängt habe, sich kurz zu fassen. Daneben sei ca. einen Monat vor dem 21.11.2017 an seinen Vater ein Drohbrief der Taliban übersandt worden. In seiner gerichtlichen Anhörung am 01.06.2018 hat der Kläger schließlich vorgetragen, er sei zusammen mit seinem Bruder in Afghanistan von den Taliban überfallen worden, als sie sich auf dem Weg zur Schule befunden hätten. Sie hätten ihn unter anderen mit einem Messer gestochen und mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen. Dadurch sei er ohnmächtig geworden und erst später aufgewacht. Er habe sich in einem kleinen Haus befunden. In der Nacht gegen 2 Uhr sei dann jemand zu ihnen kommen. Sein Vater habe ihn und seinen Bruder an diesen Mann übergeben. Mit dem Mann seien noch andere Jungen unterwegs gewesen. Sie seien dann zusammen mit einem Auto in den Iran gefahren. Von dem Überfall der Taliban auf ihn und seinen Bruder habe er auch bereits beim Bundesamt erzählt. Der Dolmetscher dort habe aber Dari gesprochen und nicht Paschtu. Der Kläger habe das, was dort gesprochen worden sei, alles nicht so gut verstanden. Er habe auch nicht gewusst, um was für ein Interview es sich beim Bundesamt gehandelt habe. Er sei ferner zu diesem Zeitpunkt krank gewesen. Danach ist zu konstatieren, dass der Kläger im Verlauf des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens quasi drei unterschiedliche Versionen seiner Fluchtgründe vorgetragen hat. Ursprünglich hat er nur von Bedrohungen der Taliban gegenüber seinem Vater erzählt. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat er dann erstmals von konkreten Übergriffen der Taliban auf ihn persönlich berichtet. Schließlich hat der Kläger vorgetragen, das bei dem Angriff der Taliban auf ihn auch sein kleiner Bruder zugegen gewesen sei, der ebenfalls verletzt worden sei. Der Kläger hat die Brüche in seiner Darstellung der Ereignisse in Afghanistan auch nicht zur Überzeugung des Gerichts erklären können. Zunächst hat der Kläger im anwaltlichen Schriftsatz vom 14.12.2017 insoweit vortragen lassen, er habe von dem persönlichen Angriff der Taliban auf ihn in seiner Anhörung beim BAMF nichts vorgetragen, da der Dolmetscher ihn gedrängt habe, sich kurz zu fassen. In seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 01.06.2018 hat der Kläger hingegen erklärt, er habe auch von dem persönlichen Angriff der Taliban auf ihn bereits in seiner Anhörung bei der Bundesamt erzählt. Der Dolmetscher habe jedoch Dari gesprochen und nicht Paschtu. Der Kläger selbst habe alles nicht so gut verstanden und sei auch im Übrigen krank gewesen. Außerdem habe er gar nicht gewusst, um was für ein Interview es sich gehandelt habe. Insoweit ist festzustellen, dass der Kläger einerseits (wiederum) widersprüchliche Angaben dazu gemacht hat, was er seinerzeit beim Bundesamt erzählt hat und was nicht, andererseits schließlich versucht hat, die Widersprüche mit einer angeblichen Erkrankung bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt, die jedoch keiner Weise dokumentiert ist, zu erklären. Weiterhin spricht gegen Verständnisprobleme des Klägers in seiner Anhörung bei dem Bundesamt der Umstand, dass ihm dort seine Aussage rückübersetzt worden ist sowie er ferner beim Bundesamt einen so genannten „Kontrollbogen“ unterschrieben hat, in dem er bestätigt hat, dass keine Verständigungsschwierigkeiten vorgelegen hätten. (Siehe dazu Bl. 43 und 45 der beigezogenen VVe des Klägers.) bb) Unabhängig von den zahlreichen Widersprüchen des Klägers in seinen Aussagen bei dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren hält das Gericht weder den Vortrag des Klägers in seiner Anhörung bei dem Bundesamt noch denjenigen in der mündlichen Verhandlung aus sich heraus für glaubhaft und überzeugend. Die Schilderungen des Klägers zeichnen sich jeweils nur durch einen lediglich geringen Detailreichtum aus. Das Kerngeschehen wird nur oberflächlich beschrieben. Eine detaillierte Beschreibung des behaupteten Angriffs auf den Kläger (und seinen kleinen Bruder) durch die Taliban ist jeweils nicht erfolgt. Dem Kläger war es weiterhin auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 01.06.2018 nicht möglich, den Namen des Fluchthelfers, den er zunächst als guten Freund des Vaters beschrieben hatte, zu nennen. Weiterhin konnte der Kläger zu dem Inhalt der (Droh-)briefe, die von ihm selbst in das Verfahren eingebracht worden sind, keinerlei Angaben machen. Erst auf mehrfache Nachfrage hat der Kläger schließlich angeben können, dass einer der Briefe von ihnen selbst geschrieben und an die örtliche Polizei gesandt worden sei, als sie selbst noch in Afghanistan gewesen seien. Nach dem Inhalt des zweiten Briefes (Drohbrief der Taliban) gefragt, konnte der Kläger lediglich angeben, dabei handele es sich vielleicht um etwas Ähnliches wie bei dem ersten Brief. Auch der von dem Kläger mehrfach angebrachte Erklärungsversuch für seine Unkenntnis, er sei vergesslich und sei deshalb bei einem Psychiater in Behandlung, überzeugt das Gericht nicht. Denn der Kläger hat auf mehrfache Nachfrage in der mündlichen Verhandlung gleichsam erklärt, er sei noch nicht bei einem Psychiater in Behandlung. Man habe ihm vielmehr nur geraten, sich an einen solchen zu wenden. cc) Schließlich lässt sich auch nicht aus den Angaben, die der Bruder des Klägers in seiner Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, eine konkrete Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation des Klägers herleiten. Zwar hat der Bruder des Klägers sowohl in seiner Anhörung bei dem Bundesamt am 09.03.2018 (Az. des BAMF: 0000000-423) als auch in seiner gerichtlichen Vernehmung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung am 01.06.2018 von den persönlichen Übergriffen der Taliban auf ihn und seinen Bruder (den Kläger) berichtet. Allerdings befinden sich in den Schilderungen ebenfalls relevante Widersprüche. So hat der Bruder des Klägers in seiner Anhörung bei dem Bundesamt angegeben, es seien bei dem Vorfall außer ihm und seinem Bruder 5-6 Taliban anwesend gewesen. In seiner gerichtlichen Vernehmung hat der Bruder des Klägers hingegen angegeben, es seien dort viele Taliban gewesen, mehr als zwölf oder 13. Daneben ist bei den Aussagen des Bruders des Klägers – wie beim Kläger auch – festzustellen, dass diese insgesamt als detailarm zu bezeichnen sind. Das Geschehen wird wiederum jeweils nur oberflächlich beschrieben. Eine Beschreibung der Personen der angreifenden Taliban ist nicht erfolgt. Ferner war es dem Bruder des Klägers ebenfalls nicht möglich, den Namen derjenigen Person zu benennen, die ihn und seinen Bruder aus Afghanistan in den Iran gebracht haben soll. Gleichfalls konnte auch der Bruder des Klägers keine substantiierten Angaben zu den von dem Kläger in dem Verfahren eingereichten Briefen machen. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Bruder des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt am 09.03.2018 von der Existenz der Briefe, insbesondere des Drohbriefes, der an seinen Vater gerichtet worden sein soll, keinerlei Angaben gemacht hat. Weiterhin finden sich in der Beschreibung des Angriffs der Taliban auf den Kläger und seinen Bruder erhebliche Unterschiede im Vergleich zu den Angaben, die der Kläger zuletzt in dem vorliegenden Verfahren gemacht hat. So hat der Kläger ausgesagt, die Taliban seien auf ihn und seinen Bruder mit Autos zugefahren. Sie seien aus den Autos ausgestiegen und hätten die beiden angegriffen. Der Bruder des Klägers hat hingegen in seiner Anhörung beim Bundesamt erklärt, dass der Kläger und er bereits an der Koranschule angekommen seien, als sie dann dort die Taliban gesehen hätten. Diese hätten dann angefangen, auf sie einzuschlagen. (Siehe Seite 5 des Anhörungsprotokolls, Bl. 63 der VVe.) Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung bei dem Bundesamt hat der Bruder des Klägers vorgetragen, dass er und der Kläger auf dem Weg in die Koranschule an einem Checkpoint der Taliban angehalten und dort durchsucht worden seien. Man hätte ihnen die Hände gebunden. Sie hätten sich dann auf den Boden setzen müssen. Dann seien sie als Abtrünnige beschimpft und geschlagen worden. (Siehe Seite 7 des Anhörungsprotokolls, Bl. 65 der VVe.) Auch insoweit ist festzustellen, dass sich einerseits die Aussagen des Bruders des Klägers bei dem Bundesamt über den Ablauf des Angriffs der Taliban voneinander unterscheiden, als auch wiederum von den Angaben des Klägers unterscheiden. Dies spricht in erheblichem Maße gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Bruders des Klägers. dd) Zu einer anderen Bewertung gelangt das Gericht auch nicht aufgrund des von dem Kläger in dem Gerichtsverfahren vorgelegten Drohbriefes der Taliban sowie des weiteren Briefes, den die Familie in Afghanistan an die örtlichen Polizeibehörden geschrieben haben will. Einerseits ist es gerichtsbekannt, dass in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in erheblichem Umfang existieren und es daher kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten gibt. Vgl. nur Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19. Oktober 2016, dort S. 25. Andererseits ist das Gericht auch nicht aufgrund der Zeugenaussage der Cousine des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Drohbrief „echt“ ist und auf einem wahren Geschehenshintergrund beruht. Die Cousine hat in ihrer Vernehmung lediglich pauschal von Bedrohungen des Klägers und seiner Familie in Afghanistan berichten können. Der Vater des Klägers habe ihr schließlich vor ein paar Monaten einen Brief geschickt. Sie habe insgesamt zwei Briefe erhalten. Der eine sei ein Drohbrief der Taliban, der andere sei ein Brief von der Polizei aus Afghanistan gewesen. Danach habe sie keinen Kontakt mehr zu der Familie des Klägers in Afghanistan gehabt. Allein aus diesen Angaben kann jedoch weder auf eine „Echtheit“ des Drohbriefes geschlossen werden noch eine Glaubhaftigkeit der Aussagen des Klägers angenommen werden. ee) Danach lässt sich durch das Gericht keine konkrete Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlung des Klägers in Afghanistan konstatieren, da es an einer glaubhaften Darlegung der behaupteten Verfolgungsgeschichte fehlt. Das erkennende Gericht kann aufgrund des unglaubhaften und widersprüchlichen Vortrages des Klägers nicht feststellen, dass die von dem Kläger geschilderten Erlebnisse tatsächlich stattgefunden haben. Auch die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gezeigte Narbe im linken Rippenbereich ändert an dieser Einschätzung nichts, da sie lediglich dokumentiert, dass sich der Kläger in der Vergangenheit eine Verletzung dort zugezogen hat. Ein asylrechtlich relevanter Vortrag liegt danach hinsichtlich der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG nicht vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seines Bildungsstandes nicht in der Lage gewesen ist, die von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen darzustellen. Der Kläger hat in Afghanistan acht Jahre die Schule besucht. Ferner hat er in Afghanistan in dem Geschäft seines Vaters mitgearbeitet. Es hätte daher von dem Kläger erwartet werden können, dass er in der Lage ist, einen tatsächlich stattgefundenen Geschehensablauf auch anschaulich und nachvollziehbar (dies zumindest in seiner Heimatsprache und zudem unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers) wiederzugeben. b) Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter iSd Art. 16a Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die engeren Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen somit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. c) Weiterhin besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Auch insoweit ist der Antrag des Klägers als unbegründet abzuweisen. Ausgehend von den Angaben des Klägers droht dem Kläger nach der Überzeugung des Gerichts kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Es fehlt insgesamt an einer überzeugenden und widerspruchsfreien Darlegung einer drohenden Schadenslage nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AsylG. Es liegen ferner nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG vor. Denn der Kläger kann - ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen einer relevanten Gefährdung in seiner Heimatprovinz Farah vorliegen -, auf eine innerstaatliche Fluchtalternative, etwa in Kabul, verwiesen werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG iVm. § 3e AsylG). Dem Kläger ist nach Überzeugung des Gerichtes eine Rückkehr nach Kabul im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch zumutbar (§ 3e AsylG). Grundsätzlich ist Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative geeignet. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, BayVGH, B.v.19.6.2013 – 13a ZB 12.30386 – juris. Auch aus den letzten Lageberichten des Auswärtigen Amtes ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verändert hätte, Lagebericht vom 6.11.2015, S. 4: Lagebericht vom 19.10.2016, S. 4. Zwar war teilweise ein Anstieg von zivilen Opfern im Vergleich zu den Vorjahreszeit-räumen zu verzeichnen. Dass dieser Anstieg jedoch die Sicherheitslage in Kabul derart gravierend verschlechtert hat, dass der Kläger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, ergibt sich aus den Auskünften nicht. Auch soweit die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) in ihrem im Februar 2016 veröffentlichten Jahresbericht für 2015 anführt, dass sie im Jahr 2015 die höchste Zahl an zivilen Opfern seit 2009 dokumentiert hat, ändert dies obige Einschätzung nicht. Nachdem es bereits in den Jahren 2013 und 2014 einen Anstieg in der Zahl der zivilen Todesopfer und Verletzten gegeben hatte, stieg im Jahr 2015 die Zahl der durch konfliktbedingte Gewalt getöteten und verletzten Zivilisten im Vergleich zum Jahr 2014 um vier Prozent auf 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte). Wie UNAMA erläutert, ist der Anstieg in der Gesamtzahl der zivilen Opfer vor allem durch eine Zunahme an komplexen Anschlägen und Selbstmordanschlägen sowie gezielten Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte zu erklären. Darüber hinaus stieg auch die Zahl von Opfern, die durch Regierungskräfte im Zuge von Luft- und Bodengefechten verursacht wurden. Insbesondere in der Provinz Kundus geriet zudem eine steigende Zahl von Zivilisten zwischen die Frontlinien der Konfliktparteien. UNAMA zu Folge führten komplexe Anschläge und Selbstmordanschläge in der Zentralregion, insbesondere in der Stadt Kabul, zu einem 18-prozentigen Anstieg in der Zahl der zivilen Opfer im Jahr 2015, vgl. ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, Stand: 23.05.2018, https://www.ecoi.net/en/countries/afghanistan/featured-topics/general-security-situation-in-afghanistan-and-events-in-kabul/ Allerdings hat die Zunahme von Anschlägen nach Überzeugung der Kammer nicht zu einer solchen Verschlechterung der Sicherheitslage in der Zentralregion und in Kabul geführt, dass vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden könnte, dass ein Rückkehrer sich dort niederlässt. Die allgemeine Gefährdungslage dort erreicht nicht eine Intensität, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen wäre. Denn die allgemeine Gefährdungslage erreicht dort nicht eine Intensität, dass Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative nicht mehr geeignet wäre. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BayVGH, B. v. 19.6.2013 – 13a ZB 12.30386 – juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, B. v. 08. Juni 2016 – 13 A 1222/16.A –, Rn. 10, juris. Auch die jüngste Entwicklung im ersten Halbjahr 2017 lässt keine andere Wertung zu. Während der ersten Jahreshälfte 2017 dokumentierte UNAMA insgesamt 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte), was einem Rückgang von weniger als einem Prozent im Vergleich zur Zahl der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2016 entspricht. Dabei stieg die Zahl der getöteten Zivilpersonen um zwei Prozent, während die Zahl der verletzten Zivilisten um ein Prozent zurückging. Siehe ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan, aaO. Danach ist es auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände in der Provinz Kabul nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet wird. Dass der Kläger besondere gefahrerhöhende Merkmale aufweist, ist nicht ersichtlich. Von einem gesunden, jungen Mann, kann erwartet werden, dass er zumindest durch Gelegenheitsarbeiten zu seinem Lebensunterhalt beiträgt. Der Kläger verfügt über eine für Afghanistan mindestens Schulbildung von acht Jahren. Zudem ist der Kläger bereits in dem Kaufmannsbetrieb seines Vaters tätig gewesen. Der Kläger verfügt somit bereits über Berufserfahrung. Anzeichen dafür, dass er sich auf dem umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt nicht zurecht finden würde, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass für freiwillige Rückkehrer ein Reintegrationsprogramm besteht, das Sachleistungen im Wert von bis zu 2.000 Euro gewährt, die die Wiedereingliederung erleichtern können. Auf die Ausführungen des Bundesamtes in der beigezogenen Akte (Bl. 67 ff. BA) wird Bezug genommen. Auch bestehen keine gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, die einer Arbeitstätigkeit entgegenstehen (siehe dazu unten zu d). d) Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Afghanistan nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 des AufenthG. Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK und dem nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14.10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.). aa) § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG iVm. Art. 3 EMRK begründen. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 – BVerwGE 146, 12-31; EGMR, U.v. 21.1.2011 – Nr. 30696/09, M.S.S. – NVwZ 2011, 413; v. 28.6.2011 – Nr. 8319/07, Sufi und Elmi – NVwZ 2012, 681 und v. 13.10.2011 – Nr. 10611/09, Husseini – NJOZ 2012, 952 . Für das Vorliegen eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG wurde nichts vorgetragen und ist auch in Bezug auf den Kläger als arbeitsfähigen, gesunden jungen Mann (siehe dazu im Folgenden zu bb) unter den in Afghanistan derzeit herrschenden Rahmenbedingungen im Allgemeinen nichts ersichtlich. bb) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Insoweit muss es sich um Gefahren handeln, die den einzelnen Ausländer in konkreter und individualisierbarer Weise betreffen. Erfasst werden dabei nur zielstaatsbezogene Gefahren. Diese müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind demgegenüber nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine gewisse Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde. Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. September 2014 - 13 A 984/14.A -; jeweils zitiert nach juris. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A - und - 13 A 2673/12.A - sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Die Beantwortung hängt dabei maßgeblich von dem individuellen Risikoprofil des Klägers ab, das wiederum durch eine Vielzahl einzelfallbezogener Kriterien wie seine Schul- und Ausbildung, seinen Beruf, seinen Familienstand, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, sein Geschlecht und die Möglichkeit der Wiedereingliederung in einen Familienverband bestimmt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 13 A 2294/14.A -, zitiert nach juris. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BayVGH, Urteile vom 8. November 2012 - 13a B 11.30465 - und - 13a B 11.30391 -, sowie OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -; jeweils zitiert nach juris. Dies zugrunde gelegt geht das Gericht auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass trotz der nach wie vor teilweise äußerst schlechten allgemeinen Versorgungslage in Kabul nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass jeder Rückkehrer aus Europa den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Kabul erleiden müsste. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 30. April 2015 - 13 A 477/15.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 21. März 2012 - 8 A 11048/10 - und - 8 A 11050/10 -; BayVGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 13a B 13.30279 - sowie Beschluss vom 10. August 2015 - 13a ZB 15.30050 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; OVG Sachsen, Urteil vom 10. Oktober 2013 - A 1 A 474/09 - sowie Beschluss vom 23. Januar 2015 - A 1 A 140/13 -; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 8 A 119/12.A -; jeweils zitiert nach juris. Zwar herrscht nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Kabul ein Mangel an bezahlbarem Wohnraum. Ein Zugang zu sauberem Wasser sowie bezahlbarem Strom ist nicht überall gewährleistet. Infolgedessen sehen sich zahllose Menschen gezwungen, in prekären Unterkünften wie Lehmhütten, Zelten oder alten beschädigten Gebäuden zu hausen. Bei alledem ist die Kriminalität und Gefahr, Opfer von Überfällen zu werden, hoch. Soziale Sicherungssysteme bestehen nicht und die allgemeine medizinische Versorgung ist schlecht. Andererseits hat sich in vielen Stadtteilen Kabuls, zumal im Stadtzentrum, die Lage seit 2009 - etwa mit Blick auf die Stromversorgung, die Eröffnung von Geschäften und die Etablierung einer Müllabfuhr und eines Mindestmaßes an Ordnung überhaupt - durchaus verbessert. Vgl. etwa Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, ASYLMAGAZIN 12/2011, S. 406, 408 ff., mit weiteren Nachw.; s. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -, mit Hinweis auf u. a. auf Kermani, Die Zeit vom 5. Januar 2012, 11 ff. Erkenntnisquellen, die den Tod von Rückkehrern aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen in Kabul dokumentieren, liegen nicht vor. Ebenso UNHCR, Gutachten an OVG Rheinland-Pfalz vom 11. November 2011, S. 10 f. Auch der Bericht von amnesty international zur Lage der Binnenflüchtlinge aus Februar 2012, "Die Flucht vor dem Krieg führt ins Elend - Die Not der Binnenflüchtlinge in Afghanistan", zit. nach ACCORD, Anfragebeantwortung vom 1. Juni 2012 zur Situation von Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte bei Rückkehr, enthält keine Hinweise darauf, dass praktisch jeder mittellose Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod durch Verhungern oder Erfrieren mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeliefert werden würde. Zwar sind gemäß der Einschätzung von amnesty international die Lebensbedingungen in den Flüchtlingslagern von Kabul aufgrund des Mangels an Wohnungen, Lebensmitteln und Heizmaterial für Familien im Allgemeinen und kleine Kinder im Besonderen humanitär kritisch. Reguläre Arbeitsangebote für die Menschen in diesen Slums seien rar, viele Männer und Jungen könnten aber als Lastenträger arbeiten und damit 600 bis 750 Afghanis (13 bis 16 US-Dollar) pro Woche verdienen. Vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - 13a ZB 12.30108. Schließlich sprechen jüngere Erkenntnisse nicht für eine grundlegende Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul. Zwar ist nach den Anmerkungen des UNHCR vom Dezember 2016, die sich auf die UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016 beziehen, festzustellen, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan seit April 2016 nochmals verschlechtert hat. Allerdings wird auch nach den Anmerkungen des UNHCR darauf hingewiesen, dass das jeweilige Schutzbedürfnis des Antragstellers nach seinen individuellen Umständen zu prüfen ist. Gemäß den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 sind alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben. Siehe UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 10 und S. 99. Unter Berücksichtigung all dessen geht das Gericht in der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte nach wie vor davon aus, dass vor allem für alleinstehende, aus dem europäischen Ausland zurückkehrende und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit ohne erhebliche gesundheitliche Einschränkungen in Kabul - mitunter auch ohne familiären Rückhalt - die Möglichkeit gegeben ist, als Tagelöhner wenigstens das Überleben zu sichern. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - und vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A - sowie Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -; BayVGH, Urteile vom 14. Januar 2015 - 13a ZB 14.30410 -, vom 30. Januar 2014 - 13a B 13.30279 - und vom 8. November 2012 - 13a B 11.30391 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2012 - A 11 S 3177/11 -; OVG Schleswig, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -; jeweils zitiert nach juris; siehe auch UNHCR - Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 19.04.2016, dort S. 10, http://www.refworld.org/docid/570f96564.html. Eine extreme Gefahrenlage in Kabul kann sich jedoch für besonders schutzbedürftige Rückkehrer wie minderjährige, alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen mit und ohne Kinder, Familien mit Kleinkindern und Personen, die aufgrund besonderer persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, ergeben. Vgl. etwa aus der Rechtsprechung des VG Augsburg: Urteile vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30234 - (Rückkehrgefahren wegen langjährigen Aufenthalts im Iran und Schussverletzung); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30233 - (jugendliches Alter; gesamtes Leben im Iran verbracht); vom 23. Januar 2013 - Au 6 K 12.30232 - (Rückkehrgefahren für junge Frau); vom 9. Januar 2013 - Au 6 K 12.30127 - (Rückkehrgefahren bei Rückkehr eines Minderjährigen nach Kabul); vom 26. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30425 - (keine eigenständige Sicherung des Existenzminimums für Minderjährigen), vom 11. Oktober 2012 - Au 6 K 12.30100 - (18-jährig, in schlechter psychischen Verfassung und ohne Erfahrungen im Berufsleben), vom 10. Oktober 2012 - Au 6 K 11.30359 - (alleinstehende, ältere Frau); vom 13. März 2012 - Au 6 K 11.30402 - (Rückkehr angesichts des Alters, 63 und 59 Jahre, und des Gesundheitszustandes nicht zumutbar), vom 11. Januar 2012 - Au 6 K 11.30309 - (vierköpfige Familie mit zwei Kindern im Alter von zwölf und vierzehn Jahren), vom 24. November 2011 - Au 6 K 11.30222 - (Familienverband mit vier kleinen Kindern) und vom 16. Juni 2011 - Au 6 K 11.30153 - (Familie mit zwei Kindern). In der Gesamtschau der aktuellen Auskünfte ist davon auszugehen, dass die Rückkehrsituation, die ein Rückkehrer in Kabul vorfindet, wesentlich davon mitbestimmt wird, ob er sich auf familiäre oder sonstige verwandtschaftliche Strukturen verlassen kann, oder ob er auf sich allein gestellt ist. Je stärker noch die soziale Verwurzelung des Rückkehrers oder je besser seine Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen ist, desto leichter und besser kann er sich in die jetzige Situation in Afghanistan wieder eingliedern und dort jedenfalls ein Existenzminimum sichern. VG Augsburg, Urteil vom 23. Januar 2013 – Au 6 K 12.30233 –, Rn. 22, juris. Vor dem genannten Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, das Existenzminimum etwa in Kabul zu sichern und nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in eine extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Bei dem Kläger handelt es sich um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Person. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht glaubhaft gemacht worden. Allein die (selbst nicht aufrecht erhaltene) Behauptung des Klägers, er sei in psychiatrischer Behandlung und sei vergesslich, führt nicht zu relevanten Einschränkungen. Ein ärztliches Attest über irgendwelche bestehenden Erkrankungen hat der Kläger nicht vorgelegt. Familienangehörige in Afghanistan hat der Kläger nicht zu versorgen. Der Kläger verfügt über eine für Afghanistan zumindest durchschnittliche Schulbildung von acht Schuljahren (Koranschule). Er hat in Afghanistan bereits im Betrieb seines Vaters gearbeitet und damit erste Berufserfahrungen sammeln können. Ob der Kläger in dem Kaufmannsbetrieb seines Vaters auch für die Bestellungen verantwortlich gewesen ist, ist insoweit nicht maßgeblich. Das Gericht kann insgesamt nicht erkennen, dass der Kläger – trotz der hohen Zahl von Binnenflüchtlingen – nicht in der Lage sein wird, sich auf dem dortigen Arbeitsmarkt durchzusetzen und zumindest ein Einkommen zu erwirtschaften, das ihm das Existenzminimum sichert. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen damit nicht vor. 2. Das von der Beklagten verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte war nach § 11 Abs. 2 Satz 3 iVm § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) berufen. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Das Vorliegen besonderer Umstände ist von dem Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Die in der Mitte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgezeigten Rahmens vorgenommene Befristung auf 30 Monate begegnet keinen Bedenken. Nach alledem war die Klage abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).