Gerichtsbescheid
6 z K 4596/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2018:1228.6Z.K4596.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger erwarb im 00.00.0000 die allgemeine Hochschulreife (Abitur) mit der Durchschnittsnote 3,2. Sodann nahm er offenbar ein Maschinenbaustudium auf, das er indes nach einem Semester abbrach. Mit Zulassungsantrag vom 00.00.0000 bewarb der Kläger sich bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin. Dabei gab er an, er wünsche eine Teilnahme in der Wartezeitquote sowie am Auswahlverfahren der Hochschulen. Zudem stellte er einen Härtefallantrag sowie einen Ortsantrag in Bezug auf den Studienort C. . Den Härtefallantrag stütze er auf „besondere gesundheitliche Umstände“ (Fallgruppe 1.1) und auf „besondere familiäre oder soziale Umstände“ (Fallgruppe 2). Ohne nähere Erläuterung fügte er seiner Bewerbung ein Gutachten über den Gesundheitszustand einer Frau A. C1. – vermutlich seine Mutter – bei, die infolge einer 2011 erlittenen Hirnschädigung an körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen leidet. Zudem legte er eine „Ärztliche Stellungnahme“ der Ärztin E. . P. (D. , P1. -I. -D1. für L. - und K. ) vom 00.00.0000 vor, in welcher ihm die Erkrankung an Morbus Crohn bescheinigt wird. Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte die Beklagte den Zulassungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, er habe die bestehenden Auswahlgrenzen nicht erreicht. Der Härtefallantrag sei nicht anerkannt worden, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich sei. Der Ortsantrag habe nicht beschieden werden müssen. Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Eine Begründung ist nicht vorgelegt worden. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 00. 00 00 zu verpflichten, ihm einen Medizinstudienplatz (erstes Fachsemester) zum Wintersemester 00/00 zuzuweisen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten übersandten Bewerbungsunterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 00/00 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Der Kläger erreicht mit seiner Wartezeit (ein Halbjahr) nicht die maßgebliche Auswahlgrenze. Für eine Auswahl in der Wartezeitquote (§ 14 VergabeVO) waren zum X. 00/00 mindestens vierzehn Halbjahre erforderlich. In der Abiturbestenquote hat der Kläger sich nicht beworben. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO). Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 15 Satz 2 VergabeVO vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 6 VergabeVO zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, und vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, abrufbar auf www.nrwe.de; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 - und Beschluss vom 31. März 2017 - 6z L 787/17 -; C. , in: Bahro/C. , Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO Rn. 1. Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 18. Dezember 2014 - 13 B 1360/14 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. März 2013 - 6z L 313/13 - vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 -, vom 21. Dezember 2016 - 6z L 2869/16 - und vom 9. Februar 2018 - 6z L 107/18 -, alle auf www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen; C. , in: Bahro/C. , Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, § 21 VergabeVO, Rn. 1 ff. Gemessen daran besteht vorliegend kein Anspruch auf eine Härtefallzulassung. Der Berichterstatter der Kammer hat dazu in seinem Hinweisschreiben vom 00.00.0000 ausgeführt: „Die Beklagte geht in ihrer ständigen Verwaltungspraxis davon aus, dass die Notwendigkeit der Pflege naher Angehöriger von vornherein keinen Härtefall begründen kann. Diese Rechtsauffassung liegt nicht fern, weil § 15 VergabeVO von „in der eigenen Person“ des Bewerbers liegenden Gründen spricht, und sie wird auch in der Literatur geteilt (Bahro/C. , Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO, Rdnr. 5). Die Kammer hat die Frage allerdings in der Vergangenheit offen gelassen (vgl. etwa das Urteil vom 28. Februar 2012 - 6z K 3820/12 -) und wird auch im vorliegenden Fall nicht über sie entscheiden müssen. Denn selbst wenn man annähme, dass die Pflege naher Angehöriger im Einzelfall einen Härtefall begründen kann, würde es hier an entsprechendem Vortrag und an der Vorlage der notwendigen Belege fehlen. Aus dem allein vorgelegten Gutachten der Praxis J. und L. vom 00.00.0000 ergibt sich nicht, warum aus dem Gesundheitszustand seiner Mutter für den Kläger die zwingende Notwendigkeit einer sofortigen Aufnahme des Studiums folgen soll. Macht ein Bewerber geltend, eine sofortige Zulassung zum Studium sei deshalb erforderlich, weil er selbst an einer gravierenden chronischen Krankheit leide und weil deren voraussichtliches Fortschreiten dazu führe, dass er bei einer späteren Aufnahme des Studiums dieses nicht mehr werde abschließen können, so muss er das Vorliegen der Krankheit, vor allem aber die seinen Vortrag stützende Prognose des zukünftigen Krankheitsverlaufs, durch ein fachärztliches Attest belegen, an dessen Begründungstiefe wegen der oben aufgezeigten Grundsätze, namentlich mit Blick auf die Chancengleichheit der Mitbewerber, hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. nur Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 14. November 2013 - 13 B 1242/13 - und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 6z L 107/18 - mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen genügt die „Stellungnahme“ der Ärztin E. . P. vom 00.00.0000, in welcher dem Kläger in wenig differenzierter Weise eine Erkrankung an Morbus Crohn attestiert wird, ersichtlich nicht.“ An diesen Überlegungen, denen der Kläger nicht entgegen getreten ist, hält die Kammer fest. Die Ausführungen der Ärztin E. . P. zur Prognose des weiteren Krankheitsverlaufs und denkbaren Behandlungsmöglichkeiten reichen für die Anerkennung eines Härtefalls bei Weitem nicht aus. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass eine exakte Vorhersage der zukünftigen gesundheitlichen Entwicklung eines Patienten wegen des stets individuellen Verlaufs einer jeden Erkrankung häufig kaum möglich sein wird. Dennoch erfordert § 15 VergabeVO, dass der Arzt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Prognose abgibt und diese eingehend begründet. Denn die Beklagte und auch das Gericht sind im Interesse der Chancengleichheit der Mitbewerber um einen Medizinstudienplatz gehalten, die ihnen vorgelegten ärztlichen Atteste kritisch zu hinterfragen. Entscheidend ist, dass diejenigen Symptome, die für das Absolvieren des Studiums von besonderer Bedeutung sind und die Wahrscheinlichkeit ihres künftigen Auftretens im Gutachten konkret benannt werden. Angaben zu der Frage, welche Symptome zu welchem Zeitpunkt in der Zukunft nach statistischen Erkenntnissen oder nach der Erfahrung des Arztes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, ob sie in massiver, die Unterbrechung des Studiums erzwingender Form und für einen mehr als unerheblichen Zeitraum einzutreten pflegen, inwieweit sie durch eine Therapie gelindert werden können und worauf die Prognose beruht, sind unverzichtbar, um die Voraussetzungen des Härtefalltatbestands feststellen und diejenigen Studienbewerber herausfiltern zu können, bei denen eine sofortige Zulassung zur Wahrung der Chancengleichheit geboten ist. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 - 6z L 1403/14 -, vom 31. März 2017 - 6z L 787/17 - und vom 9. Februar 2018 - 6z L 107/18 - sowie Urteil vom 17. August 2015 - 6 K 3872/14 -, juris. An derart konkreten Angaben fehlt es vorliegend; eine künftige Verschlechterung des Gesundheitszustands wird in dem Attest lediglich pauschal behauptet. Die Nachweismängel werden sich für das Bewerbungsverfahren zum X. 00/00 auch nicht mehr beheben lassen. Erst im gerichtlichen Verfahren eingereichte Unterlagen dürfen von der Kammer nicht berücksichtigt werden. Denn die für das Auswahl- und Verteilungsverfahren maßgeblichen Daten müssen in Bezug auf das X. für „Altabiturienten“ spätestens bis zum 00.00.00vorliegen (§ 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO). Die Vorschrift statuiert eine gesetzliche Ausschlussfrist, so dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten über einen Zulassungsantrag auch vom Gericht ausschließlich anhand derjenigen Unterlagen zu prüfen ist, die innerhalb der Bewerbungs- bzw. Nachfrist des § 3 Abs. 2 und 7 VergabeVO bei der Beklagten vorgelegen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.