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Beschluss

13 B 1242/13

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO NRW) ist nur bei glaubhaftem Nachweis einer mit hoher Wahrscheinlichkeit studienverhindernden und sich verschlimmernden Erkrankung zu bejahen. • Ärztliche Gutachten müssen konkrete Angaben zu gegenwärtigen Beeinträchtigungen, Behandlungsmöglichkeiten und Prognose enthalten, um die hohen Anforderungen an einen Härtefall zu erfüllen. • Nach Ablauf der in § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO NRW genannten Ausschlussfrist sind nachgereichte Unterlagen nicht zu berücksichtigen. • Die Befürwortung durch Hochschulangehörige ersetzt nicht die Zuständigkeit der zentralen Vergabestelle und begründet keinen rechtsverbindlichen Anspruch auf einen Härteplatz.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung zum Medizinstudium ohne konkreten, verschlechternden Erkrankungsnachweis • Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium nach Härtegesichtspunkten (§ 15 VergabeVO NRW) ist nur bei glaubhaftem Nachweis einer mit hoher Wahrscheinlichkeit studienverhindernden und sich verschlimmernden Erkrankung zu bejahen. • Ärztliche Gutachten müssen konkrete Angaben zu gegenwärtigen Beeinträchtigungen, Behandlungsmöglichkeiten und Prognose enthalten, um die hohen Anforderungen an einen Härtefall zu erfüllen. • Nach Ablauf der in § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO NRW genannten Ausschlussfrist sind nachgereichte Unterlagen nicht zu berücksichtigen. • Die Befürwortung durch Hochschulangehörige ersetzt nicht die Zuständigkeit der zentralen Vergabestelle und begründet keinen rechtsverbindlichen Anspruch auf einen Härteplatz. Der Antragsteller, der als ehemaliger Leukämiepatient orthopädische Beschwerden, verminderte Knochendichte und Erschöpfungszustände geltend macht, erfüllt die zentralen Auswahlkriterien für das Medizinstudium nicht. Er beantragte vorläufige Zulassung zum Studiengang Humanmedizin in der Härtequote nach § 15 VergabeVO NRW und legte ein fachärztliches Gutachten vor. Die Antragsgegnerin lehnte die Zulassung im zentralen Vergabeverfahren ab. Der Antragsteller machte geltend, die langfristigen Folgen seiner Erkrankung und Therapie würden mit hoher Wahrscheinlichkeit die Durchführung des Studiums künftig verhindern. Ergänzende ärztliche Stellungnahmen wurden nach Ablauf der in der VergabeVO vorgesehenen Frist vorgelegt. Die Hochschulevertreter hatten eine Unterstützung in Aussicht gestellt, was die zentrale Vergabestelle jedoch nicht bindet. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Ablehnung der vorläufigen Zulassung bestätigt. • Zu den Voraussetzungen eines Härtefalls nach § 15 VergabeVO NRW gehört der glaubhafte Nachweis, dass eine Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit die Aufnahme oder den Abschluss des Studiums verhindert und dass diese Erkrankung sich während der Studienzeit verschlimmert. • Das vorgelegte fachärztliche Gutachten enthielt nicht die erforderliche Konkretisierung zu Ausmaß der aktuellen Beeinträchtigungen, vorhandenen oder ausgeschöpften Behandlungsmöglichkeiten und zur prognostizierten Verschlimmerung, sodass die hohe Wahrscheinlichkeit des Studienabbruchs nicht festgestellt werden konnte. • Die im Gutachten beschriebenen seit längerem bestehenden Einschränkungen haben nicht zu einer Verzögerung des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung geführt; der Antragsteller erwarb das Abitur mit 17 Jahren, was gegen eine zwingende Studienunfähigkeit spricht. • Nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VergabeVO NRW können nach Ablauf der Ausschlussfrist eingereichte ergänzende Unterlagen nicht berücksichtigt werden; ergänzende Stellungnahmen, die nur Bewertungen oder Wiederholungen enthalten, ändern daran nichts. • Eine Unterstützung durch Hochschulangehörige begründet keinen Anspruch gegenüber der zentralen Vergabestelle; deren Äußerungen sind nicht rechtlich verbindlich für die Vergabe in der Härtequote. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertermittlung erfolgte nach § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung der vorläufigen Zulassung zum Medizinstudium in der Härtequote zu Recht bestätigt. Der Vortrag und die vorgelegten medizinischen Unterlagen genügen nicht den strengen Anforderungen des § 15 VergabeVO NRW, weil sie keine hinreichend konkrete Prognose zur Verschlimmerung und damit zur mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Unfähigkeit zur Studiendurchführung enthalten. Nachgereichte ergänzende Gutachten konnten wegen Ablaufens der Ausschlussfrist nicht berücksichtigt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.