Urteil
15 K 4022/15
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0114.15K4022.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid der Beklagten zur Herstellung des Anschluss- und Benutzungszwanges für auf dem Grundstück der Kläger anfallendes Niederschlagswasser. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks S.-straße in E. (teilweise, 1/12). Auf dem Grundstück befindet sich ein aufgrund der Baugenehmigung Nr. °° vom 8. Juni 1979 errichtetes zweigeschossiges Einfamilienwohnhaus (Reihenmittelhaus) mit PKW Garage, die neben einem weiteren Reihenendwohnhaus errichtet ist. Die Anlage zur vorerwähnten Baugenehmigung enthält unter Ziffer 11 den besonderen Hinweis, „Nach den Bestimmungen der Satzung stellt die Stadt E. den Anschlusskanal (Kanal vom öffentlichen Abwasserkanal bis zur Grenze der öffentlichen Verkehrsflächen) her. Der entsprechende Antrag ist rechtzeitig beim Tiefbauamt der Stadt E. zu stellen.“, und unter Ziffer 12 den besonderen Hinweis, „Vom Bauherrn ist verantwortlich zu überprüfen, ob die Anschlussleitung mit dem notwendigen Gefälle an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann, da diese Genehmigung diese Prüfung nicht beinhaltet. Bei einer notwendigen Abweichung von den genehmigten Unterlagen ist durch Antragsvorlage die Nachtragsgenehmigung rechtzeitig vor Ausführung der Bauarbeiten einzuholen.“ (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 16). In der Baubeschreibung vom 30. März 1979, die Gegenstand der Baugenehmigung ist, ist unter Ziffer 2.a) ausgeführt, dass der Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage einschließlich des Prüfschachtes neu angelegt werden muss und unter Ziffer 2.b), dass der Abwasseranschluss zum städtischen Kanal im Trennsystem (Schmutzwasser/Regenwasser) erfolgt. Nach Ziffer 6.a) erfolgt die Dachentwässerung durch Regenfallrohre und nach Ziffer 6.b) erfolgt die Balkon-, Vordach-und Loggienentwässerung über frostfrei eingebaute Geruchsverschlüsse an die Regenabwasserleitung des Gebäudes (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 20 - 22). Die Schlussabnahme hat am 9. Dezember 1980 stattgefunden. Im Jahr 1997 erfolgte auf Antrag vom 19. Dezember 1996 die Aufstockung des streitgegenständlichen Reihenmittelhauses. Im Antrag auf Befreiung von Abstandsflächen nach § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen für diese Aufstockung wurde ausgeführt: „Das anfallende Regenwasser wurde bisher über Flachdachabläufe dem öffentl. Trennsystem zugeführt. Die straßenseitig jetzt in der Traufe anfallenden Regenwässer werden weiterhin so entwässert. Die rückwärtig anfallenden Oberflächenwässer werden teilw. ebenfalls der Entwässerung zugeführt, dort wo Möglichkeiten bestehen wird das Regenwasser im Gartengelände versickert.“ (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 47). Die Baubeschreibung zum Bauantrag vom 19. Dezember 1996 enthält unter Ziffer 4 betreffend die Erschließung und den Anschluss des Grundstücks die Angabe, die Grundstücksentwässerung erfolge über die vorhandene öffentliche Sammelkanalisation (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 54). Unter Ziffer 22 (Sonstiges) führt die Baubeschreibung aus: „Das gartenseitig anfallende Regenwasser wird, tig soweit möglich in einem Sammelschacht versickert.“ (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 57). Die Beklagte genehmigte die Aufstockung unter dem Az. °° mit Baugenehmigung vom 9. April 1997. Sie führte unter Ziffer 7 der Hinweise zur vorerwähnten Baugenehmigung aus: „Die Versickerung von Niederschlagswasser ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG erlaubnispflichtig. Rechtzeitig vor Errichtung der Versicherungsanlage ist ein Erlaubnisantrag bei der unteren Wasserbehörde S. einzureichen.Wird unverschmutztes Regenwasser lediglich von weniger als insgesamt 300 m² befestigter Grundstücksfläche mittels einer ausreichend groß bemessenen Versickerungsanlage versickert und ist der Abstand unterhalb der Versickerungsanlage bis zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand größer als 1 m, ist eine Anzeige der Versickerung bei der Stadt E. – Tiefbauamt –, vorzulegen.“ (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 50). Ziffer 11 der besonderen Hinweise zur Baugenehmigung (Anlageblatt) lautet auszugsweise: „Bei der Ausführung von Entwässerungsanlagen ist die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten. Für Änderungen von Abwasseranlagen oder Abwasseranlagen bei Neubauten ist der § 45 BauO NW zu beachten! […] Neben den technischen Bestimmungen sind bei der Ausführung der Entwässerungsanlagen hierbei insbesondere auch die Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Stadt E. zu berücksichtigen. Beim Anschluss der Entwässerungsanlagen an die öffentliche Sammelkanalisation ist zu beachten, dass die Anschlusskanäle vom öffentlichen Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze ausschließlich von der Stadt E. hergestellt werden. Entsprechende Anträge auf Herstellung von Anschlussleitungen hat die Bauherrin / der Bauherr rechtzeitig beim Tiefbauamt der Stadt E. einzureichen.“ (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 52 f.). Im Jahr 1996 befragte die Beklagte alle Grundstückseigentümer in ihrem Gemeindegebiet zu bebauten und befestigten Flächen. Die Kläger gaben keine Erklärung ab. Die Beklagte berücksichtigte daraufhin die gesamte Fläche des Wohnhaus- und Garagengrundstücks, was die Kläger nicht beanstandeten. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren der Beteiligten über die von dem Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2014 beantragte Berichtigung von Niederschlagswassergebühren teilte dieser mit, das Niederschlagswasser der gartenseitigen Dachfläche, die er mit 87m² angab, werde über eine Versickerungsanlage entsorgt und nicht über die öffentliche Kanalisation abgeleitet. Zudem gab er an, eine Regenwassernutzungsanlage zur Gartenbewässerung mit einer angeschlossenen Fläche von 95 m² zu besitzen (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 6 f.). Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 20. Juni 2014 mit, der Kläger sei nach Aktenlage grundsätzlich gehalten, das Niederschlagswasser von allen Bebauten und befestigten Flächen in den Regenwasserkanal in der S.-straße einzuleiten. Es bestehe Anschluss- und Benutzungszwang. Den Klägern sei keine Befreiung erteilt worden. Daher verstoße die vorgenommene Abtrennung bebauter und befestigter Flächen gegen geltendes Recht. Er müsse damit rechnen, dass ein Verfahren zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs eingeleitet werde (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 3). Eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine Niederschlagswasserversickerung liegt nicht vor. Die Beklagte hört die Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 2015 zur beabsichtigten Verfügung an, den Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich des Niederschlagswassers von den rückwärtigen Dachflächen anzuordnen. In der Baubeschreibung und im Entwässerungsplan sei geregelt, dass die Entwässerung über den Anschluss an die in der S.-straße vorgehaltene und betriebene Abwasseranlage im Trennsystem zu erfolgen habe. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 der örtlichen Entwässerungssatzung sei jeder Anschlussberechtigte und Anschlussnehmer grundsätzlich verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und das gesamte Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Befreiungsgründe nach § 9 Abs. 3 der örtlichen Entwässerungssatzung für landwirtschaftliche Betriebe oder für zur Wärmegewinnung genutztes Abwasser lägen nicht vor. Von der nach § 9 Abs. 5 der örtlichen Entwässerungssatzung bestehenden Anschlusspflicht sei auch nicht nach § 5 Abs. 2 oder 3 der örtlichen Entwässerungssatzung abzusehen. Die Beseitigung obliege den Klägern nicht nach § 53 Abs. 3a Satz 1 Landeswassergesetz NRW. Die Beklagte habe die Kläger nicht von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht freigestellt. Diese Freistellung sei weitere Voraussetzung für einen Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf den Nutzungsberechtigten. Die Beklagte habe im Rahmen ihres Ermessens an ihrer Entscheidung für den Bau eines Trennsystems festgehalten. Die einheitliche Niederschlagswasserbeseitigung sei zum Wohl der Allgemeinheit sichergestellt. Zudem seien die Kläger in der Baugenehmigung vom 9. April 1997 darauf hingewiesen worden, dass die Versickerung von Niederschlagswasser erlaubnispflichtig sei. Eine solche Erlaubnis liege nicht vor. Der Beklagten stelle sich der Sachverhalt so dar, dass die Kläger Niederschlagswasser jedenfalls teilweise unter Verstoß gegen wasserrechtliche Genehmigungsvorschiften und ohne Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf ihrem Grundstück versickerten. Sie forderte die Kläger auf, den Anschluss des Niederschlagswassers an den Niederschlagwasserkanal herzustellen. Hierauf wandte sich der Kläger am 8. Juni 2015 telefonisch an die Beklagte und teilte mit, er habe mit seinem damaligen Nachbarn Herrn P. gemeinsam eine Versickerungsanzeige gestellt, die nach seiner Erinnerung auch genehmigt worden sei. Zudem gab er an, sich diesbezüglich mit seinem Architekten besprechen und Mitte Juli 2015 bei der Beklagten melden zu wollen. Mit Bescheid vom 18. August 2018 ordnete die Beklagte die Herstellung des Anschlusses verbindlich an und forderte die Kläger gemäß §§ 9 und 13 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 22. Mai 2013 auf, den Anschluss des anfallenden Niederschlagswassers an den Regenwasserkanal bis zum 29. Februar 2016 vorzunehmen. Zur Begründung wiederholte sie die der Anhörung zugrunde liegenden Erwägungen und ergänzte, die Anordnung diene dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Der Anschluss könne unmittelbar an die Abwasseranlage erfolgen. Diese befinde sich in der direkt an das klägerische Grundstück angrenzenden Straße. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung der dem Allgemeinwohl und dem Umweltschutz dienenden Regelungen der Entwässerungssatzung der Beklagten zum Anschluss- und Benutzungszwang überwiege das Interesse der Kläger, von den finanziellen Aufwendungen für die Herstellung und den Betrieb sowie die Wartung des Abwasseranschlusses verschont zu bleiben. Dagegen haben die Kläger am 16. September 2015 Klage erhoben. Der Bescheid sei rechtswidrig, weil die wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich sei. Anstelle einer Erlaubnis sei nach Ziffer 7 der Baugenehmigung vom 9. April 1997 eine Anzeige ausreichend, wenn die Grundstücksfläche weniger als 300 m² betrage. Die befestigte Grundstücksfläche der Kläger betrage lediglich 177,90 m². In diesem Fall sei auch der Erlaubnisantrag nicht einzureichen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 18. August 2015 Az. °° - zur Durchsetzung des Anschlusszwangs nach den Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Beklagten durch Anschluss des Niederschlagswassers des Grundstücks S.-straße an den Regenwasserkanal der öffentlichen Abwasseranlage aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt sie die im Rahmen der Anhörung und des angefochtenen Bescheides ausgeführten Erwägungen. Es lägen weder eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, noch eine Freistellung von der Niederschlagwasserüberlassungspflicht oder eine wasserrechtliche Erlaubnis bzw. Versickerungsanzeige vor. Die Beteiligten – die Kläger mit Schriftsatz vom 13. November 2018 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2018 – haben Ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Mit Beschluss vom 5. November 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung- VwGO - durch den Einzelrichter und im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2015 - Az. °° - zur Durchsetzung des Anschlusszwangs nach den Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Beklagten durch Anschluss des Niederschlagswassers des Grundstücks S.-straße in E.°°° an den Regenwasserkanal der öffentlichen Abwasseranlage ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in der vorliegenden Anfechtungsklage gegen einen den Anschlusszwang an öffentliche Einrichtungen der Gemeinde – als behördlich geforderte vorzunehmende und auf die zeitlich bestimmte Herstellung des Anschlusses gerichtete Handlung – durchsetzenden Bescheid der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Dies ist vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides. Rechtsgrundlage für diesen den Anschlusszwang der Kläger durchsetzenden Bescheid der Beklagten ist § 53 Abs. 1c Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz NRW - LWG NRW -) in der Fassung mit Gültigkeit vom 12. Mai 2005 bis zum 15. Juli 2016 (LWG NRW a.F.), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003- 15 A 4751/01 -, juris, Rn. 10 bis 19, wonach ein Anschluss- und Benutzungszwang nicht auf Erwägungen der Volksgesundheit und demnach nicht auf § 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt werden kann, i.V.m. § 9 Abs. 1, 2 und 5 Satz 1 der Entwässerungssatzung der Beklagten vom 22. Mai 2013 (Entwässerungssatzung). Nach § 53 Abs. 1c Satz 1 LWG NRW a.F. ist Abwasser von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, der Gemeinde oder, im Falle eines Übergangs der Aufgabe des Absatz 1 Nr. 2 der Regelung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, diesen zu überlassen, soweit nicht nach den folgenden Vorschriften der Nutzungsberechtigte selbst oder andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. Nach § 9 Abs. 1 der Entwässerungssatzung ist der Anschlussberechtigte vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG NRW a.F. an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen bzw. den Inhalt der Grundstücks-kläreinrichtungen durch die Stadt entsorgen zu lassen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). Zudem ist der Anschlussnehmer nach § 9 Abs. 1 der Entwässerungssatzung vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten bzw. den zu entsorgenden Inhalt aus Grundstückskläreinrichtungen der Stadt zu überlassen (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG NRW a.F. zu erfüllen. Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 der Entwässerungssatzung auch für das Niederschlagswasser. Das auf den Dächern der Gebäude auf dem klägerischen Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist Abwasser. Es ist von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen (Dachflächen) abfließendes und gesammeltes Wasser (§ 51 Abs. 1 Satz 1 LWG a.F. und § 2 Nr. 1 und 3 der Entwässerungssatzung). Die Kläger sind als Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke Anschlussberechtigte im Sinne des § 9 Abs. 1 der Entwässerungssatzung. Nach § 3 der Entwässerungssatzung ist jeder Eigentümer eines im Gebiet der Beklagten liegenden Grundstücks vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung berechtigt, von der Beklagten den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht). Aus der Entwässerungssatzung folgen keine Einschränkung der danach bestehenden Anschlusspflicht der Kläger hinsichtlich ihrer Grundstücke, d.h. auch der gartenzugewandten/rückwärtigen Dachflächen ihres Reihenmittelhauses, an die von der Beklagten errichtete und bereitgestellte Niederschlagswasserkanalisation im Trennsystem. Eine Einschränkung der Anschluss- und Überlassungspflicht folgt nicht aus § 9 Abs. 3 der Entwässerungssatzung i.V.m. § 51 LWG NRW a.F. Danach gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes des LWG NRW a.F. über die Abwasserbeseitigung nicht für betriebliches Schmutzwasser nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 Satz 1 LWG NRW a.F. Diese Regelung erfasst das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, bodenschutzrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht wird (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW a.F.) und unverschmutztes Abwasser, welches zur Gewinnung von Wärme abgekühlt wurde (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW a.F.). Niederschlagswasser, wie das auf den gartenzugewandten/rückwärtigen Dachflächen des klägerischen Reihenmittelhauses anfallende, ist von dieser Ausnahme dem Wortlaut nach erkennbar nicht erfasst. Eine Einschränkung der Anschluss- und Überlassungspflicht folgt auch nicht aus § 9 Abs. 5 Satz 2 und § 5 Abs. 2 der Entwässerungssatzung i.V.m. § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW a.F. Danach besteht der Anschluss- und Benutzungszwang nicht für das Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagwassers gemäß § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG NRW a.F. dem Eigentümer des Grundstücks obliegt. Dieser ist nach der vorerwähnten Regelung zur Beseitigung von Niederschlagswasser verpflichtet, sofern gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen ist, dass das Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich auf dem Grundstück versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann und die Gemeinde den Nutzungsberechtigten des Grundstücks von der Überlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG NRW a.F. freigestellt hat. Die Kläger sind nicht zur Beseitigung des auf den gartenzugewandten/rückwärtigen Dachflächen ihres Reihenmittelhauses anfallenden Niederschlagswassers verpflichtet. Die Beseitigungspflicht ist nicht auf die Kläger übergangen. Sie haben weder dargelegt, dass das auf ihren gartenzugewandten/rückwärtigen Dachflächen anfallende Niederschlagswasser gemeinwohlverträglich versickert oder ortsnah in ein Gewässer eingeleitet werden kann noch hat die Beklagte die Kläger von der Überlassungspflicht freigestellt. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen setzt der Freistellungsanspruch von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht wohl schon tatbestandlich voraus, dass der Nachweis der gemeinwohlverträglichen Versickerung oder ortsnahen Gewässereinleitung von dem Nutzungsberechtigten erbracht wird. Dieser Nachweis kann in einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis oder gegebenenfalls auch in einem hydrogeologischen Gutachten bestehen. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2017- 15 A 1357/17 -, juris, Rn. 15 f., m.w.N., und vom 24. Februar 2017 - 15 A 49/17 -, juris, Rn. 11. Die danach für die Gemeinwohlverträglichkeit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger haben weder ein hydrogeologisches Gutachten noch eine wasserrechtliche Erlaubnis für eine gemeinwohlverträgliche Versickerung des auf den gartenzugewandten/rückwärtigen Dachflächen ihres Reihenmittelhauses anfallenden Niederschlagswassers vorgelegt. Die Baugenehmigung vom 9. April 1997 enthält keine wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung des auf den gartenzugewandten/rückwärtigen Dachflächen des klägerischen Reihenmittelhauses anfallenden Niederschlagwassers. Dies folgt aus den Ausführungen in der Baugenehmigung, dass durch ihre Erteilung „aufgrund anderer Vorschiften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zur Erstattung von Anzeigen unberührt“ bleiben (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 49) und Ziffer 7 der Hinweise zur Baugenehmigung „Die Versickerung von Niederschlagswasser ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG erlaubnispflichtig. Rechtzeitig vor Errichtung der Versickerungsanlage ist ein Erlaubnisantrag bei der unteren Wasserbehörde S. einzureichen.“ (vgl. Beiakte Heft 1, Bl. 50). Soweit die Kläger der Auffassung sind, für die von ihnen vorgenommene Versickerung sei eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich, sondern das Vorhaben sei entsprechend der Ausführung der Beklagten unter Ziffer 7 der Hinweise zur Baugenehmigung vom 9. April 1997 lediglich anzuzeigen (gewesen), was mit einem ehemaligen Nachbarn erfolgt sei, haben sie zum einen die erfolgte Anzeige entgegen vorheriger Ankündigung nicht vorgelegt und wäre zum anderen nicht ohne Weiteres eine gemeinwohlverträgliche Versickerung anzunehmen. Von einer wasserrechtlichen Erlaubnisfreiheit lässt sich nicht ohne Weiteres auf eine Gemeinwohlverträglichkeit schließen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2015- 15 A 2339/14 -, juris, Rn. 14. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die kumulativ erforderliche Voraussetzung für eine in der Baugenehmigung aufgezeigte lediglich bestehende Anzeigepflicht erfüllt ist und der Abstand unterhalb der Versickerungsanlage bis zum höchsten zu erwartenden Grundwasserstand größer als 1 m ist. Unabhängig davon liegt keine Freistellungsentscheidung der Beklagten zugunsten der Kläger hinsichtlich der Überlassungspflicht vor. Die Freistellung ist Tatbestandsvoraussetzung und als solche konstitutiv für einen Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Februar 2017- 15 B 49/17 -, juris, Rn. 13, und vom 5. März 2014- 15 A 1901/13 -, juris, Rn. 14. Eine Einschränkung der Anschluss- und Überlassungspflicht folgt auch nicht aus § 9 Abs. 5 Satz 2 und § 5 Abs. 3 der Entwässerungssatzung i.V.m. § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW a.F. Danach besteht der Anschluss- und Benutzungszwang nicht für das Niederschlagswasser von Grundstücken, wenn die Gemeinde darauf verzichtet und die Übernahme bereits erfolgt und eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Verwendung des Niederschlagswassers durch den Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. Die Beklagte hat – wie nicht zuletzt das vorliegende Klageverfahren zeigt – auf den Anschluss der gartenzugewandten/rückwärtigen Dachflächen des klägerischen Reihenmittelhauses und die Überlassung des darauf anfallenden Niederschlagswassers nicht verzichtet. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Für eine tatsächliche (bautechnische) oder persönliche (finanzielle) Unzumutbarkeit der Herstellung des Anschlusses und Überlassung des auf den gartenzugewandten/rückwärtigen Dachflächen des Reihenmittelhauses der Kläger anfallenden Niederschlagwassers ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Die Kläger selbst haben den Aufwand für die Anschlussherstellung auf rd. 3.000 Euro beziffert. Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- EUR für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2017- 15 A 1357/17 -, juris, Rn. 32 f., m.w.N. Der angefochtene Bescheid ist auch nicht wegen des Bestehens eines Anspruchs auf Befreiung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht unverhältnismäßig. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2009- 5 K 3247/07 -, juris, Rn. 54 f. mit Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 1995 - 22 A 2185/91 -, m.w.N. zum „Einredecharakter“ der Befreiungsmöglichkeit. Die Kläger haben aus den vorstehenden Erwägungen keinen Anspruch auf Befreiung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht, zudem diese Entscheidung in Fällen der kanalisationsgebunden öffentlichen Abwasserbeseitigung im sogenannten Trennsystem (getrennte Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser) im auf eine ablehnende Behördenentscheidung gerichteten intendierten Ermessen der Gemeinde steht. Hat sich die Gemeinde im Rahmen ihres bei der Bestimmung der Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung grundsätzlich weitreichenden, nur eingeschränkt überprüfbaren (Planungs-)Ermessens für eine getrennte Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers entschieden, ist die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht in aller Regel bereits aus diesem Grund ermessensfehlerfrei. Die Ablehnungsentscheidung der Gemeinde ist dann mit der Folge intendiert, dass nur noch in atypischen Fallkonstellationen Raum für eine Freistellung von der Überlassungspflicht bleibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2017- 15 A 1357/17 -, juris, Rn. 17 f., m.w.N. Für eine atypische Fallkonstellation ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.