Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 28. Oktober 2016, der Bescheinigung vom 27. Oktober 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2017 verpflichtet, der Klägerin eine Wiederholung der Unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Kunst zu ermöglichen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Klägerin zu 1/4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist es hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin nahm am 1. November 2014 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit den Fächern Deutsch und Kunst bei dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in F. und dem H. -Gymnasium in F. auf. Durch Bescheid vom 11. April 2016 wurde die Zweite Staatsprüfung als erstmalig nicht bestanden erklärt und der Vorbereitungsdienst um sechs Monate verlängert. Die Klägerin absolvierte die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes bei dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in H1. und am M. -Gymnasium in H1. . Am 27. Oktober 2016 unterzog sich die Klägerin den unterrichtspraktischen Prüfungen (Wiederholungsprüfung) in den Fächern Deutsch und Kunst. Als Mitglieder des Prüfungsausschusses waren vom Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) als Vorsitzender Herr I. und als Seminarausbilderinnen G. sowie E. bestellt worden. Die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Kunst zum Thema „Wilhelm Lehmbrucks ‚Emporsteigender Jüngling‘ als Beispiel einer expressionistischen Skulpturengestaltung“ begann um 8:20 Uhr, die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Deutsch zum Thema „Die Lüge ist ein Egel, sie hat sich die Wahrheit ausgesaugt – Darstellung der Entwicklung des Protagonisten Andri, in Max Frischs Drama 'Andorra‘, zur Erschließung seines Identitätswandels“ begann um 10:15 Uhr. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, I. meldete sich am Prüfungstag morgens telefonisch bei dem Schulleiter des M. -Gymnasiums und teilte mit, dass er in einem Verkehrsstau stehe und es nicht pünktlich zur Prüfung schaffen könne. Der Schulleiter des M. -Gymnasiums wandte sich um 7:30 Uhr an den Schulleiter des N. -Gymnasiums in H1. , I1. , und fragte diesen, ob er kurzfristig den Prüfungsvorsitz in der Prüfung der Klägerin übernehmen könne. Dieser erklärte seine Bereitschaft und traf vor 8:00 Uhr am M. -Gymnasium ein. Die Klägerin unterzeichnete noch vor Beginn der unterrichtspraktischen Prüfung eine Erklärung mit dem Inhalt: „Ich erkläre hiermit gegenüber der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, dass ich mit der kurzfristigen Umbesetzung meines Prüfungsausschusses bzw. mit der Verlegung der Prüfungsstunden ohne Einschränkung einverstanden bin. Ich erkläre weiterhin, dass sich diese Umbesetzung des Prüfungsausschusses bzw. die Verlegung der Prüfungsstunden nicht nachträglich anfechten werde und nicht zum Gegenstand in einem möglichen Widerspruchsverfahren machen werde. Mein Recht, alle anderen Entscheidungen des Prüfungsamtes und des Prüfungsausschusses in einem Widerspruchsverfahren auf ihre Richtigkeit überprüfen zu lassen, bleibt von dieser Erklärung unberührt.“ Die unterrichtspraktische Prüfung wurde vom Prüfungsausschuss im Fach Deutsch mit der Note „mangelhaft“, im Fach Kunst mit der Note „ausreichend“ bewertet. Durch Bescheid vom 28. Oktober 2016 teilte das Landesprüfungsamt der Klägerin mit, dass ihre Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen gemäß § 34 Abs. 2 Ziffer 2 OVP in Verbindung mit § 38 Abs. 1 OVP als endgültig nicht bestanden gelte. Zur Begründung führte es aus, dass die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen (§ 32) nicht mindestens ausreichend (4,00) sei. Das Landesprüfungsamt fügte dem Bescheid eine Bescheinigung über die endgültig nicht bestandene Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen vom 27. Oktober 2016 bei. Die Klägerin legte am 14. November 2016 gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2016 sowie gegen die Bescheinigung vom 27. Oktober 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie vor, dass sich in der Niederschrift zur unterrichtspraktischen Prüfung keine Bewertung der Prüfungsleistung finden lasse. Die gegebene Begründung erstrecke sich nur auf die Definition der Note „mangelhaft“. Rechtsfehlerhaft sei die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung auch deswegen, weil das Procedere bei der Zusammensetzung und dem Zusammentreffen des Prüfungsausschusses nicht eingehalten worden sei. Sie sei dadurch, dass I. nicht pünktlich erschienen und der Prüfungsausschuss umbesetzt worden sei, erheblich irritiert worden. Grundsätzlich verhalte es sich so, dass der Prüfungsausschuss spätestens 60 Minuten vor Beginn der ersten unterrichtspraktischen Prüfung zusammentreten müsse. Sinn dieser Regelung sei es, dass sich die Prüfungskommission mit den maßgeblichen Umständen der Prüfung befasse und die schriftlichen Arbeiten zur Kenntnis nehme. Diese Vorbereitungszeit sei für die neu zusammengesetzte Kommission auf ein Viertel reduziert worden. Das Landesprüfungsamt holte Stellungnahmen des Prüfungsausschusses ein. Der Prüfungsausschuss trat am 23. Januar 2017 zusammen und verfasste eine gemeinsame Stellungnahme zur Umbesetzung des Prüfungsausschusses sowie jeweils zur Unterrichtspraktischen Prüfung und zur schriftlichen Arbeit in den Fächern Deutsch und Kunst. Auf den Inhalt der Stellungnahmen (Bl. 32 ff. der Beiakte Heft 2) wird Bezug genommen. Durch Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2017 wies das Landesprüfungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass die Rüge, der Prüfungsvorsitzende sei nicht bereits eine Stunde vor dem Beginn der ersten Unterrichtspraktischen Prüfung am Prüfungsort gewesen, prüfungsrechtlich ohne Belang sei. Bei dem Hinweis, der Prüfungsausschuss solle spätestens eine Stunde vor Beginn der ersten Unterrichtspraktischen Prüfung an der Prüfungsschule zusammen treten, handele es sich lediglich um eine Empfehlung des Landesprüfungsamtes. Der Prüfungsvorsitzende habe in den verbleibenden 15 Minuten bis zum Unterrichtsbeginn ausreichend Gelegenheit gehabt, sich auf die erste Unterrichtspraktische Prüfung vorzubereiten. Weiterhin sei die Klägerin durch den Prüfungsvorsitzenden befragt worden, ob sie trotz der widrigen Umstände in der Lage sei, die Prüfung anzutreten. Sie habe darauf sinngemäß geantwortet, sie sei froh darüber, dass ein Vorsitzender habe gefunden werden können. Die kurzfristige Umbesetzung des Prüfungsausschusses habe deshalb dem Fairnessgebot entsprochen. In den inhaltlichen Stellungnahmen zu den einzelnen Bewertungen habe der Prüfungsausschuss seine in der Niederschrift angelegte Bewertungsbegründung vertieft und ergänzt. Die Klägerin hat am 27. Februar 2017 die vorliegende Klage erhoben. Sie macht zur Begründung unter anderem geltend, I. sei kein berechtigter Vertreter gewesen. Sie bestreitet, dass die Vertretungsregelungen eingehalten wurden und verweist auf die Regelung in den „Hinweisen für Prüfer“ des Landesprüfungsamtes, wonach bei notwendiger Vertretung mit dem Prüfungsamt Rücksprache zu halten sei. Dies sei nicht geschehen. Dieser Rüge stehe ihre Erklärung vom 27. Oktober 2016 nicht entgegen. Sie habe sich nicht damit einverstanden erklärt, dass eine kurzfristige formfehlerhafte oder sonstig zu beanstandende Umsetzung erfolge. Die Begleitumstände anlässlich des Nichterscheinens des I1. hätten zu nachvollziehbaren erheblichen Irritationen bei ihr geführt. Der Prüfungsvorsitzende habe keine ausreichende Zeit gehabt, sich auf die Prüfung vorzubereiten. Auch sei ihr (der Klägerin) aufgrund der Unruhe zu wenig Zeit verblieben, die Dokumentenkamera auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Diese habe zu Beginn des Kunstunterrichts versagt, was zu weiteren Irritationen geführt habe. Darüber hinaus erhebt sie inhaltliche Einwendungen zu den Bewertungen. Insoweit wird auf die Klagebegründung (Bl. 67-78 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 28. Oktober 2016, der Bescheinigung vom 27. Oktober 2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2017 zu verpflichten, ihr nach erneuter Bewertung der am 27. Oktober 2016 in den Fächern Kunst und Deutsch durchgeführten Unterrichtspraktischen Prüfungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis ihrer Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen neu zu bescheiden, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 28. Oktober 2016, der Bescheinigung vom 27. Oktober 2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2017 zu verpflichten, ihr eine Wiederholung der Unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Kunst zu ermöglichen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, die Rüge der Klägerin im Hinblick auf die Vertretung durch I1. sei unsubstantiiert. Es könne überdies dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich der Vertretung mit dem Prüfungsamt Rücksprache gehalten worden sei. Im Rahmen der Broschüre des Landesprüfungsamtes „Hinweise für Prüferinnen und Prüfer“ werde lediglich empfohlen, mit dem Prüfungsamt Rücksprache zu nehmen, dies stelle keinesfalls eine Verpflichtung dar. Überdies habe I. der Klägerin gerade die für so einen Fall vorgesehene Erklärung des Landesprüfungsamtes bezüglich der kurzfristigen Umbesetzung vorgelesen. Die Klägerin habe diese Erklärung unterschrieben. Trotz der Stresssituation müsse die Klägerin die Erklärung gegen sich gelten lassen. Dass die Klägerin durch den Ausfall der Dokumentenkamera irritiert worden sei, sei unerheblich. Aus dem Charakter der unterrichtspraktischen Prüfung als einer im regulären Schulbetrieb möglichst wirklichkeitsnah zu erbringende Prüfungsleistung ergebe sich, dass der Prüfling im Einzelfall auftretende Störungen ausgleichen und bewältigen können müsse. Zu den inhaltlichen Rügen verweist der Beklagte auf die im Klageverfahren eingeholte Stellungnahme des Prüfungsausschusses (vgl. insoweit Bl. 88 ff. der Gerichtsakte). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet, mit dem Hilfsantrag begründet. Der Bescheid des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen (Landesprüfungsamt) vom 28. Oktober 2016, die Bescheinigung vom 27. Oktober 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2017 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Ein Anspruch auf Neubewertung der Unterrichtspraktischen Prüfungen besteht nicht; das Landesprüfungsamt ist jedoch verpflichtet, der Klägerin eine Wiederholung der Unterrichtspraktischen Prüfungen zu ermöglichen. (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Rechtsgrundlage des angefochtenen Nichtbestehensbescheides ist § 34 Abs. 2 Ziffer 2 i.V.m. § 38 Abs. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (OVP). Nach § 34 Abs. 2 Ziffer 2 OVP ist die Staatsprüfung nur bestanden, wenn die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Das war bei der Wiederholungsprüfung der Klägerin nicht der Fall, weil die Unterrichtspraktischen Prüfungen mit der Note mangelhaft (5,0) und mit der Note ausreichend (4,0) bewertet wurden. Die Bewertungen der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen vom 27. Oktober 2016 sind allerdings rechtswidrig. Sie erfolgten verfahrensfehlerhaft, ohne dass eine Heilung dieses Fehlers möglich ist. Der an der Prüfungsentscheidung mitwirkende Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ist nicht ordnungsgemäß bestellt worden. Nach § 30 Abs. 1 OVP wird der Prüfungsausschuss vom Prüfungsamt gebildet. Aus der Aktenlage ergibt sich - wie auch der Beklagte einräumt - dass der Vorsitzende entgegen dieser Bestimmung nicht vor der Unterrichtspraktischen Prüfung vom Prüfungsamt in den Prüfungsausschuss berufen wurde, sondern vom Schulleiter der Ausbildungsschule wegen Verspätung des eigentlich bestellten Vorsitzenden kurzfristig um Mitwirkung gebeten wurde. Es kann offen bleiben, ob die angekündigte Verspätung des I1. überhaupt einen „Verhinderungsfall“ darstellt oder ob der Verspätung nicht durch Verschiebung der Unterrichtspraktischen Prüfung auf einen späteren Zeitpunkt am gleichen Tag hätte (vorrangig) Rechnung getragen werden können. Ohne vorherige Bestellung durch das Prüfungsamt durfte I. in der Prüfung der Klägerin nicht als Vorsitzender des Prüfungsausschusses tätig werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der kurzfristigen Notwendigkeit der Umbesetzung des Prüfungsausschusses wegen Verspätung des ursprünglich berufenen Vorsitzenden. § 30 OVP sieht eine Delegation der Prüferbenennung auch für Eilfälle nicht vor. Dementsprechend sehen auch die „Hinweise für Prüferinnen und Prüfer“ des Landesprüfungsamtes für den Vertretungsfall stets eine „Rücksprache mit dem Prüfungsamt“ (vgl. S. 6, 8) vor. Eine solche Rücksprache mit dem Prüfungsamt ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ob die in den „Hinweisen für Prüferinnen und Prüfer“ auf S. 32 (Problem Nr. 34) bei bereits gefundenem Ersatzprüfer beschriebene Vorgehensweise: „Information des Prüfungsamtes, Vermerk in der Niederschrift“ den Vorgaben des § 30 OVP , wonach die Entscheidung über den Prüfer beim Prüfungsamt liegt, hinreichend Rechnung trägt, kann offen bleiben, da auch eine solche Information weder vorgetragen noch vermerkt ist. Der festgestellte Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Es kommt also darauf an, dass der Fehler nicht ergebnisrelevant war. Fehlende Ergebnisrelevanz ist dann gegeben, wenn keine konkrete Möglichkeit bestand, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 - 14 A 1689/16 -, juris m.w.N. Die Bestellung eines Prüfers für eine bestimmte Prüfung ist für das Prüfungsergebnis grundsätzlich entscheidungserheblich, weil die prüfungsspezifischen Wertungen des Prüfers von seiner Einschätzung der Leistungen des Prüflings und ferner von seinen Erfahrungen hinsichtlich des für ein positives Prüfungsergebnis grundsätzlich vorauszusetzenden Leistungsniveaus abhängen. Vgl. zur fehlerhaften Prüferbestellung: Haase in: Johlen/Oerder, Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, § 16 Rn. 59 ff.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage, Rn. 373; OVG NRW, Urteil vom 25. September 2014 - 14 A 1872/12 -, juris. Hier besteht die konkrete Möglichkeit, dass bei Beteiligung des zuständigen, d.h. vom zuständigen Prüfungsamt selbst bestimmten, Vorsitzenden dieser seinen Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfungen anders ausgeübt hätte und ein anderes Prüfungsergebnis erzielt worden wäre. Eine mangelnde Ergebnisrelevanz folgt auch nicht aus einer Ermessensreduktion hinsichtlich der Auswahl des Prüfers. Bei einer fehlerhaften Prüferbestellung kann eine Ergebnisrelevanz nur dann ausgeschlossen werden, wenn ohnehin nur diese Person hätte bestellt werden können. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2016, - 15 K 4465/15 -; VG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2018 – 2 K 1233/18 -, jeweils juris. Eine solche Konstellation ist hier nicht gegeben. Es hätte zur Heranziehung des I. Alternativen gegeben. Bereits aus den Vertretungsregelungen in den Hinweisen für Prüferinnen und Prüfer des Beklagten ergibt sich, dass die bzw. der Vorsitzende bei Nichterscheinen durch die stellvertretende Schulleitung der Ausbildungsschule oder durch eine Schulleitung oder eine stellvertretende Schulleitung einer schulformgleichen Nachbarschule vertreten werden kann. Dass die stellvertretende Schulleiterin des M. -Gymnasiums oder ein Schulleiter / eine Schulleiterin einer anderen Nachbarschule (z.B. des ebenfalls nahegelegene B. Gymnasiums) von vorneherein nicht in Betracht gekommen wären, ist nicht ersichtlich. Soweit der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, bei unterstellter Einbeziehung des Prüfungsamtes hätte es sich wegen der bestehenden „Zeitnot“ um einen Fall des „intendierten Ermessens“ gehandelt, da (nur) der vom Schulleiter bereits gefundene Ersatzprüfer rechtzeitig zum Beginn der Unterrichtspraktischen Prüfung habe eintreffen können, folgt hieraus nichts anderes. Dem lässt sich entnehmen, dass das Prüfungsamt – retrospektiv gesehen - im konkreten Fall keinen Anlass gesehen hätte, die vom Schulleiter getroffene Auswahl abzulehnen. Es bedeutet jedoch nicht, dass keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Zwar mag es naheliegen, dass das Prüfungsamt aus praktischen Erwägungen (Zeitdruck) dem fachlich geeigneten I. zugestimmt hätte. Diese Einschätzung wäre vom Ermessensspielraum des Landesprüfungsamtes gedeckt, stellt jedoch eine nach Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung vorgenommene Betrachtung dar. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung des Prüfungsamtes bei rechtzeitiger Einbeziehung vor der Unterrichtspraktischen Prüfung etwa im Hinblick darauf, dass die Klägerin Wiederholerin war oder aus anderen Gründen (vorrangig stellvertretender Schulleiter der Ausbildungsschule) anders ausgefallen wäre als nach der durchgeführten und bewerteten Prüfung. Dass es eine gefestigte Verwaltungspraxis des Landesprüfungsamtes dahingehend gibt, dass es stets dem vom Schulleiter gefundenen Ersatzprüfer zustimmt, ist nicht vorgetragen und auch deshalb nicht anzunehmen, weil ein solcher „Geschäftsgang“ in der OVP nicht einmal angelegt ist. Der Verfahrensfehler ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass das Prüfungsamt die Prüferbenennung nachträglich mit dem Erlass des Prüfungsbescheides genehmigt hat. Die Bestellung des Prüfers ist nicht erst im Hinblick auf den Prüfungsbescheid von Bedeutung. Durch die ursprüngliche Zuteilung sind bereits Prüfungsleistungen und darauf bezogene Bewertungen erbracht worden, die sich auf das Ergebnis des verfahrensbeendenden Prüfungsbescheids ausgewirkt haben können. Hat sich aber eine fehlerbehaftete Prüferbestellung bereits in einer Prüfungsbewertung niedergeschlagen, kann die Auswahlentscheidung nicht nach Abschluss der Bewertung mit heilender Wirkung nachgeholt werden, denn die Verfahrensregelungen, die mit dem Ziel, die Chancengleichheit und die Freiheit der Berufswahl zu gewährleisten, dem Grundrechtsschutz dienen, der weitgehend auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken ist, stehen dem entgegen, wenn die Möglichkeit bestand, dass bei rechtsfehlerfreiem Verfahrensablauf eine andere Entscheidung ergangen wäre und diese sich – wie oben ausgeführt – auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben könnte. Vgl. HessVGH, Urteil v. 4. Februar 1993 - 6 UE 1450/92 -; VG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2018 – 2 K 1233/18 – jeweils juris. Die Klägerin ist auch nicht mit Blick auf ihr am Prüfungstag erklärtes Einverständnis mit der Umbesetzung des Prüfungsausschusses gehindert, sich auf den Verfahrensmangel zu berufen. In der Unterzeichnung der vom Landesprüfungsamt formularmäßig vorgefertigten Erklärung ist kein Rügeverzicht im Hinblick auf die Prüferbestellung enthalten. Die Klägerin hatte weder ein dahingehendes Erklärungsbewusstsein noch durfte der Beklagte unter Berücksichtigung der Situation am Prüfungstag die Erklärung so verstehen. Die Klägerin hat nach den Ausführungen der Prüfer keine Kenntnis über die Vorgehensweise bei der Prüferauswahl. Sie hat am Prüfungstag erkennbar lediglich den Willen bekundet, mit dem Fortgang der Prüfung unter Einsatz des veränderten Prüfungsausschusses einverstanden zu sein und (nur) auf hierauf bezogene Rügen (fehlende Anwesenheit des I1. , ggfs. aufgetretene „Irritationen“) verzichtet. Die - hier schriftlich fixierte - Zustimmung zum Fortgang der Prüfung ist letztlich Ausdruck der allgemeinen, aus dem Prüfungsrechtsverhältnis resultierenden Mitwirkungspflicht, wonach der Prüfling u.a. Mängel im Prüfungsverfahren anzeigen, ggfs. Abhilfe verlangen und weitere Konsequenzen (Rücktritt) eindeutig kundtun muss. Diese Mitwirkungspflicht basiert auf dem Grundsatz von Treu und Glauben, wonach sich ein Prüfling nicht in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, z.B. einer bestimmten Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens zustimmen und diese später beanstanden darf. Vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht 7. Auflage, Rn. 215 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 2 A 47/08 – juris. Diese rechtlichen Grundsätze erlauben es jedoch nicht, durch eine exzessive Ausdehnung letztlich dem Prüfling die Verantwortung für ein ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren aufzuerlegen. Eine Mitwirkung kann vom Prüfling nur im Rahmen des ihm Zumutbaren verlangt werden. Der Verzicht auf eine Rüge setzt deshalb voraus, dass der Prüfling den Mangel gekannt und seine Bedeutung für die anstehende Leistungskontrolle erfasst hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8.88 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht 7. Auflage, Rn. 217. Das war hier im Hinblick auf den formellen Fehler im Besetzungsprozess des (neuen) Prüfungsausschusses nicht der Fall. Dieser Verfahrensfehler lag in der in der Sphäre des Prüfungsamtes und es war der Klägerin auch nicht zumutbar, die näheren Umstände der Umbesetzung vor ihrer Erklärung bzw. der Fortsetzung der Prüfung näher aufzuklären. Soweit der Beklagte einwendet, auch eine Änderung der organisatorischen Abfolge könne im Interesse des Prüflings erfolgen und sei daher grundsätzlich einem Rügeverzicht zugänglich, mag dies zutreffen. Vorliegend hat die Klägerin jedoch - wie ausgeführt - keinen dahingehenden Verzicht erklärt. Bereits dieser Verfahrensfehler führt zur Rechtswidrigkeit der Prüfung und zur Aufhebung der angegriffenen Prüfungsbescheide. Es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung mehr, ob weitere gerügte Fehler vorliegen. Aus der Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung folgt jedoch nicht die hauptantraglich begehrte Neubewertung der Prüfungsentscheidung. Eine solche kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die fehlerbehaftete Prüferbestellung nicht durch eine Neubewertung behoben werden kann. Zudem ist eine Neubewertung der durchgeführten Unterrichtspraktischen Prüfungen wegen Zeitablaufs ausgeschlossen. Es fehlt wegen des inzwischen seit der Prüfung eingetretenen Zeitablaufs von über zwei Jahren an einer zuverlässigen Grundlage für die Neubewertung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.95 -, juris. Der Klägerin hat allerdings einen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung des Beklagten, ihr eine (verfahrensfehlerfreie) Wiederholung der Unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Deutsch und Kunst zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenteilung entspricht aus Sicht der Kammer dem Verhältnis des Obsiegens hinsichtlich der Wiederholungsprüfung zu der weitergehenden Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistungen. Beide Anträge setzen die im Kern geltend gemachte Rechtswidrigkeit der angegriffenen Prüfungsentscheidung voraus und unterscheiden sich nur in der konkreten Ausgestaltung der „Neubescheidung“. Angesichts der Komplexität des Prüfungsrechts war die Hinzuziehung der Bevollmächtigten bereits im Vorverfahren notwendig, § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 709, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.