Beschluss
12 L 2192/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:0305.12L2192.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, das Verfahren zur Besetzung der im Justiz-ministerialblatt des Landes O. ausgeschriebenen Stelle der Präsidentin / des Präsidenten des Landessozialgerichts für das Land O. ohne Berücksichtigung der am 24. September 2018 eingegangenen weiteren Bewerbung des Beigeladenen fortzusetzen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der dem Beschlussausspruch entsprechende Antrag hat Erfolg. 3 Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 4 Dabei sind an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs erhöhte Anforderungen zu stellen, wenn der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO aus Gründen der effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) gerechtfertigt, aber auch geboten, wenn der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2015– 1 B 1260/14 –, juris Rn. 5 m.w.N. 6 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 7 I. 8 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 9 Der Antragsteller kann die Fortsetzung des Verfahrens zur Besetzung der im Justizministerialblatt des Landes O. vom 00.00.0000 ausgeschriebenen Stelle der Präsidentin / des Präsidenten des Landessozialgerichts für das Land O. ohne Berücksichtigung der am 24. September 2018 eingegangenen weiteren Bewerbung des Beigeladenen verlangen. Die vom Antragsgegner so bezeichnete „Fortsetzung“ des bereits seit dem 00.00.0000 laufenden Auswahlverfahrens ist von ihren Auswirkungen her mit dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens vergleichbar und an den dafür geltenden rechtlichen Maßgaben zu messen. Die Voraussetzungen für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens sind nicht gegeben. 10 1. 11 Der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch gibt Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in eine Bewerberauswahl. Die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Der Bewerbungsverfahrens-anspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines bestimmten höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll. Aus dieser Verfahrensabhängigkeit folgt, dass der Anspruch erlischt, wenn das Verfahren beendet wird. Das kann auch dadurch geschehen, dass der Dienstherr das Verfahren rechtsbeständig abbricht. 12 Vgl. VG München, Beschluss vom 4. August 2015 – M 21 E 15.2666 –, m.w.N. u.a. auf die Rechtsprechung des BVerwG, juris Rn. 35. 13 Aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn folgt, dass es ihm im Grundsatz obliegt, nicht nur darüber zu entscheiden, ob und wann er welches Statusamt vorhält, sondern – im Rahmen einer angemessenen Ausge-staltung des Auswahlverfahrens – auch, wann er dieses endgültig besetzen will. Da kein Anspruch auf Bereitstellung einer Stelle besteht, gibt es grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entscheidung über die Bewerbung zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die organisatorische Entscheidungshoheit des Dienstherrn über die zeitliche Dimension der Stellenbesetzung wird somit – abgesehen von Missbrauchsfällen – nicht durch subjektive Rechtspositionen des Beamten eingeschränkt. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27/15 –, BVerwGE 156, 272 ff., juris Rn. 35. 15 Die konkrete Stellenausschreibung und das daran anschließende Auswahlverfahren dienen aber nicht nur dem öffentlichen Interesse an bestmöglicher Besetzung des öffentlichen Dienstes, sondern auch der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber. 16 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2017 – 2 BvR 2076/16 –, NVwZ 2017, 472 ff., juris Rn. 24. 17 Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens hat daher den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Verfahrensrechtliche Anforderungen oder Maß-nahmen können wesentliche Weichen stellen, die den materiellen Gehalt der nachfolgenden Auswahlentscheidung beeinflussen oder vorherbestimmen. 18 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 – BVerfGK 12, 270 f., juris Rn. 17. 19 Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens darf deshalb die Inanspruchnahme des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht vereiteln oder unangemessen erschweren. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 27/15 –, BVerwGE 156, 272 ff., juris Rn. 36. 21 Der Abbruch eines Auswahlverfahrens, durch den sich die Zusammensetzung des Bewerberkreises steuern lässt, erfordert daher einen sachlichen Grund. Wird der Abbruch eines Auswahlverfahrens dieser Anforderung nicht gerecht, so darf von Verfassungs wegen keine neue Ausschreibung erfolgen. 22 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 – 2 BvR 1181/11 –, NVwZ 2012, 366 ff, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2/15 –, BVerwGE 155, 152 ff., juris Rn. 17; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2018 – 1 B 1146/17 –, juris Rn. 10 und vom 12. Juli 2018 – 1 B 1160/17 –, juris Rn. 11. 23 Der Dienstherr kann das Auswahlverfahren abbrechen, wenn es fehlerhaft ist und nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen kann oder wenn eine erneute Ausschreibung erforderlich wird, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten. Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach diesen Maßgaben fortzuführen. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2011 – 2 BvR 1181/11 –, NVwZ 2012, 366 ff, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 2 VR 2/15 –, BVerwGE 155, 152 ff., juris Rn. 18. 25 Eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung kann nur dann nicht mehr getroffen werden, wenn der gerichtlich festgestellte Mangel in dem in Gang gesetzten Auswahlverfahren nicht geheilt werden kann. Ein Mangel, der im laufenden Auswahl-verfahren noch behoben werden kann, rechtfertigt einen Abbruch zum Zwecke der Neuausschreibung nicht. Dies dient der effektiven Sicherung des Bewerbungsver-fahrensanspruchs. 26 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2018– 1 B 1160/17 –, juris Rn. 22 ff. 27 Bei der Prüfung, ob ein solcher sachlicher Grund vorliegt, ist wie auch sonst bei Ermessensentscheidungen allein auf die in der – in der Regel schriftlich zu dokumentierenden – Begründung angegebenen Erwägungen abzustellen. Ob diese die wahren Beweggründe des Dienstherrn wiedergibt, ist ebenso ohne Belang wie die Frage, ob sich der Abbruch durch einen anderen Sachgrund rechtfertigen ließe. All jene Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens, die über die in der Stellenabbruchmitteilung und der Abbruchentscheidung dargelegten Gründe hinausgehen, sind von der Kammer nicht zu berücksichtigen. Hat der Dienstherr das Stellenbesetzungsverfahren aus Erwägungen abgebrochen, die mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht in Einklang stehen, bedarf es keiner Erörterung, ob es aus anderen Gründen hätte abgebrochen werden können oder sogar sollen. 28 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2018 – 6 B 355/18 –, juris Rn. 17 und vom 12. Juli 2018 – 1 B 1160/17 –, juris Rn. 13. 29 Diese Grundsätze dienen der effektiven Sicherung des Bewerbungsverfahrens-anspruchs, indem sie bezogen auf die noch immer anstehende Stellenbesetzung zuverlässig und im rechtlich weitest möglichen Umfang eine Benachteiligung des im Auswahlverfahren unterlegenen, im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aber erfolgreichen Bewerbers verhindern. Dessen Erfolg vor Gericht ist bei Abbruch des Besetzungsverfahrens und Neuausschreibung vielfachen Ge-fährdungen ausgesetzt. So ist denkbar und in der Praxis nicht selten, dass sich im Falle der Neuausschreibung das Bewerberfeld zu Lasten dieses Beamten verändert oder dass dieser auf der Grundlage inzwischen vorliegender neuer (ggf. an die personalpolitischen Vorstellungen des Dienstherrn angepasster) dienstlicher Beur-teilungen nicht mehr zum Zuge kommt. Außerdem kann die Gefahr bestehen, dass der Dienstherr die gerichtliche Beanstandung der getroffenen Auswahlentscheidung für eine seinen personalpolitischen Zielsetzungen entgegenkommende, abweichend steuernde Reaktion ausnutzt, obwohl die Erwägungen des Gerichts eine Behebung des Mangels im bisherigen Auswahlverfahren und mit dem bisherigen Bewerberkreis ermöglichen. 30 Gerade den zuletzt angeführten Gefährdungen könnte bei Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung, die einem Abbruch des Besetzungsverfahrens nach verwaltungsgerichtlicher Beanstandung des Auswahlverfahrens im Wesentlichen nur für den Fall eine Grenze setzte, dass der Abbruch allein der Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers dient, nur unzureichend entgegengewirkt werden. Denn es wäre dann jeweils zu belegen, dass der Abbruch allein der Benachteiligung oder Bevorzugung eines Bewerbers dient; dies wird aber nicht immer möglich sein. 31 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2018– 1 B 1160/17 –, juris Rn. 27 ff. m.w.N. 32 2. 33 Bei Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßgaben steht das Vorgehen des Antragsgegners nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang. 34 Ausweislich des Vermerks vom 12. November 2018 beabsichtigte der Antrags-gegner, das laufende Besetzungsverfahren fortzuführen und dabei die zwischenzeitlich am 24. September 2018 eingegangene weitere Bewerbung des Beigeladenen zu berücksichtigen. Diejenigen Bewerber, die nicht wie der Antragsteller bereits deutlich gemacht hatten, dass sie ihre Bewerbung aufrechterhalten wollen, sollten ent-sprechend befragt werden. Aus dem hieran anschließenden Vermerk vom 22. November 2018 folgt ferner die Absicht, einen neuen Leistungsvergleich der Bewerber auf der Basis neu zu fertigender dienstlicher Beurteilungen durchzuführen. In diesem Zusammenhang hatte bereits zuvor am 13. November 2018 und mithin nur einen Tag nach der schriftlichen Dokumentation der Entscheidung, das Verfahren unter Einbeziehung des Beigeladenen fortzuführen, eine Beurteilungskonferenz mit dem Ziel, Maßstäbe für die Erstellung leistungsgerecht abgestufter und unterein-ander vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen zu erarbeiten, stattgefunden, an der für das Ministerium der Justiz unter anderem dessen Staatssekretär und für den Dienstherrn des Beigeladenen der Präsident des Bundessozialgerichts teilge-nommen hatte. 35 Mit diesem Vorgehen hat der Antragsgegner zwar nicht ausdrücklich einen förm-lichen Abbruch des Auswahlverfahrens vorgenommen. Es ist allerdings mit einem Abbruch des Besetzungsverfahrens vergleichbar, da es für die Rechtsstellungen sowohl des Antragstellers als auch der übrigen bisherigen Bewerber dieselben Aus-wirkungen hat wie ein Abbruch. Es soll nicht nur der Leistungs- und Eignungsvergleich anhand neu zu erstellender dienstlicher Beurteilungen wiederholt werden. Auch die Zusammensetzung des Bewerberfeldes wurde durch Nachfragen bei den bisherigen Bewerbern, ob sie an ihren Bewerbungen festhalten, neu bestimmt. Die Antworten auf diese Nachfragen entsprechen, soweit sie positiv ausgefallen sind, in ihrem Erklärungsgehalt erneuten Bewerbungen. Der Unterschied zu einem ausdrücklichen Abbruch besteht danach allein darin, dass die zu besetzende Stelle nicht erneut ausgeschrieben wird, sondern vielmehr auf der Basis der bisherigen Aus-schreibung – beginnend mit der Erklärung zum Fortgelten der Bewerbungen – alle maßgeblichen Verfahrensschritte nochmals durchgeführt werden. Dieses Vorgehen bewirkt lediglich die Ersparnis des förmlichen Verfahrensschritts einer Neuaus-schreibung, der in der hier gegebenen Situation keine materiellen Änderungen bewirken könnte. Entgegen der Darstellung des Antragsgegners ergibt sich im Vergleich zu der Situation nach einem förmlichen Abbruch nicht deshalb ein materiell-rechtlicher Unterschied, weil im Falle eines Abbruchs für den Dienstherrn die Option bestanden hätte, veränderte Rahmenbedingungen zu schaffen. Der Antragsgegner hätte sich unter Berücksichtigung der von ihm zu beachtenden normativen Vorgaben weder entscheiden können, die streitgegenständliche Stelle gar nicht mehr auszuschreiben, noch hätte er sie mit einem veränderten Anforderungsprofil erneut ausschreiben dürfen. Einer Entscheidung des Inhalts, die Stelle des Präsidenten des Landessozialgerichts für das Land O. willentlich dauerhaft nicht zu besetzen, stünde § 30 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – entgegen. Dieser schreibt zwingend vor, dass das Landessozialgericht einen Präsidenten hat. Einer Ausschreibung mit verändertem Anforderungsprofil steht die Allgemeinverfügung (AV) des Justizministeriums (JM) vom 2. Mai 2005 (2000-Z.155) – Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte -, JMBl. NRW S.121, zuletzt geändert durch AV d. JM vom 4. Juli 2016, JMBl. NRW S. 191, entgegen, die das Anforderungsprofil verbindlich vorgibt. 36 Die danach wie ein Abbruch zu bewertende Vorgehensweise des Antragsgegners ist bei Zugrundelegung der im Vermerk vom 12. November 2018 als Begründung angeführten Gesichtspunkte nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. 37 Dort hat der Antragsgegner ausgeführt, im Hinblick auf die bereits lang andauernde Vakanz sei die Fortführung des Verfahrens mit neuem Bewerberkreis gegenüber einem Abbruch vorzugswürdig. 38 Die durch den kurz zuvor erfolgten Eingang der Bewerbung des Beigeladenen bewirkte Erweiterung des Bewerberkreises kann jedoch schon deshalb nicht den sachlichen Grund für die einem Abbruch des Auswahlverfahrens vergleichbare Vor-gehensweise bilden, weil der Grund für einen Abbruch nur in den bisherigen Ver-hältnissen des laufenden Auswahlverfahrens wurzeln kann. 39 Soweit in dem Vermerk des Antragsgegners vom 12. November 2018 zudem angeführt wird, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 40 vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2015 – 2 BvR 1686/15 –, juris Rn. 19, 41 gerade dann, wenn das Stellenbesetzungsverfahren ohnehin aufgrund einer einstweiligen Anordnung „angehalten“ worden sei, eine Berücksichtigung weiterer ge-eigneter Bewerber geboten erscheinen könne, kann diese Erwägung nicht auf den hier vorliegenden Fall übertragen werden. Denn in der dortigen Fallgestaltung fehlte es nach der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Grunde liegenden fachgerichtlichen Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Einbeziehung der weiteren Bewerbung fortdauernd an der Entscheidungsreife des Stellenbesetzungsverfahrens. 42 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11. August 2015 – 6 CE 15.1379 –, BayVBl 2016, 166 ff., juris Rn. 24. 43 Demgegenüber war das hier streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2018 – 1 B 612/18 –durchgängig entscheidungsreif, da der gerichtlich festgestellte Fehler der Auswahlentscheidung bei Beachtung der Gründe der gerichtlichen Entscheidung sowie des Leistungsgrundsatzes ohne weiteres hätte geheilt werden können. Angesichts dessen ist die erneute Durchführung des Auswahlverfahrens unter Einbeziehung der weiteren Bewerbung des Beigeladenen auch nicht deshalb vorzugswürdig, weil eine Erhöhung der Bewerberzahl die Auswahl des besten Bewerbers nur fördern könne. Vielmehr war der Antragsgegner gehalten, das entscheidungsreife Auswahlverfahren mit dem gegebenen Bewerberkreis fortzuführen, da an der Eignung des auszu-wählenden Bewerbers keine Zweifel bestehen konnten. 44 Weitere sachliche Gründe, die die Vorgehensweise des Antragsgegners rechtfertigen könnten, sind auf Grundlage des Vermerks vom 12. November 2018, aber auch darüber hinaus, nicht ersichtlich. 45 Die Verpflichtung zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens mit dem bis-herigen Bewerberkreis besteht erst recht, da hier nicht nur der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, sondern auch sein ausnahmsweise aus dieser Norm folgendes subjektives Recht auf Ernennung verletzt ist. 46 Zwar hat ein Richter, ebenso wie ein Beamter, grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, sondern – nur – auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Allerdings kann sich der Bewerbungsverfahrensanspruch eines allein übrig gebliebenen Bewerbers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Beförderung verdichten, wenn der Dienstherr mit der Absicht der Herbeiführung einer gewünschten Abbruchmöglichkeit in ein zu wiederholendes Auswahlverfahren eingreift. 47 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25 Januar 2017 – 2 BvR 2076/16 –, NVwZ 2017, 472 ff., juris Rn. 27. 48 Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ausnahms-weise ein Anspruch auf Beförderung bestehen. Dieser setzt voraus, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur den klagenden Beamten für den am besten Geeigneten hält. 49 Vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005– 2 A 5/04 – juris Rn. 18; HessVGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 – 1 A 1203/15 – juris Rn. 47. 50 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. 51 Der Antragsgegner hatte und hat seine – der aus § 30 Abs. 1 SGG folgenden Verpflichtung Rechnung tragende – Absicht, die streitgegenständliche Stelle des Präsidenten des Landessozialgerichts für das Land O. zu besetzen, zu keinem Zeitpunkt aufgegeben. Entgegen der im Schriftsatz des Antragsgegners vom 21. Februar 2019 vorgetragenen Auffassung des Ministers der Justiz des Landes O. war der Ausgang des Bewerbungsverfahrens auch nicht „wieder völlig offen“. Vielmehr blieb für eine Ausübung der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn kein Raum, da der Antragsteller bei Zugrundelegung der hinreichend aktuellen dienstlichen Beurteilungen unter den – bei Ausscheiden des ursprünglich ausge-wählten, jedoch wegen Nichterfüllung des Anforderungsprofils nicht geeigneten Bewerbers und vor Eingang der Bewerbung des Beigeladenen – verbliebenen ge-eigneten Bewerbern der eindeutig leistungsstärkste und demzufolge auszuwählende Bewerber ist. Dies entspricht im Übrigen der rechtlich zutreffenden, 52 vgl. schon Beschluss der Kammer vom 24. April 2018 – 12 L 265/18 –, juris Rn. 45, 53 Bewertung jedenfalls der Fachebene des Ministeriums der Justiz des Antrags-gegners. Ausweislich deren Ausführungen im Auswahlvermerk „Besetzungsvorschlag für Herrn Minister“ vom 8. Februar 2017 (dort Seite 8) ist der Antragsteller aufgrund seines höheren Statusamtes bei gleichen Gesamturteilen unter den – vor Eingang der Bewerbung des Beigeladenen – noch verbliebenen geeigneten Be-werbern der eindeutig leistungsstärkste. An seiner Eignung konnten zudem keine Zweifel bestehen, da in demselben Auswahlvermerk (dort Seite 20) ausgeführt ist, dass er „ohne Zweifel die für das angestrebte Amt erforderlichen persönlichen und sozialen Kompetenzen“ mitbringt. 54 Dieselbe Bewertung ergibt sich unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Angesichts der eindeutigen Rechtslage gefährdet das Vorgehen des Antragsgegners die Inanspruchnahme des hier ausnahmsweise aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgenden Rechts des Antragstellers auf Ernennung, indem die tatsächlichen Grundlagen dieses Anspruchs, die über einen nicht unerheblichen Zeitraum vorgelegen haben, nachträglich verändert werden. Denn obwohl bereits mit dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land O. vom 24. Juli 2018 – 1 B 612/18 – unter Berücksichtigung der zitierten Aus-führungen im Auswahlvermerk des Antragsgegners auch nach zutreffender Bewertung der Fachebene des Ministeriums der Justiz des Antragsgegners feststand, dass der Antragsteller unter den verbliebenen geeigneten Bewerbern der leistungsstärkste ist, ist das Auswahlverfahren über einen Zeitraum von zwei Monaten nicht erkennbar betrieben worden. Zudem hatte der Antragsteller seinen Ernennungsanspruch bereits am 20. September 2018 und mithin vor dem am 24. September 2018 erfolgten Eingang der Bewerbung des Beigeladenen durch Erhebung der Klage 12 K 4866/18 rechtshängig gemacht. Gleichwohl ist der Antragsgegner – erst – nach dem Eingang der Bewerbung des Beigeladenen aktiv geworden und hat sich entschlossen, das Auswahlverfahren erneut durchzuführen und durch neu zu erstellende dienstliche Beurteilungen über die Bewerber eine veränderte Entscheidungsgrundlage herbeizuführen. Dieses Vorgehen steht nicht nur im Gegensatz zu der vorherigen, lang-fristigen Untätigkeit, sondern bietet zudem durch die Erstellung neuer dienstlicher Beurteilungen eine nicht unerhebliche Möglichkeit der Einflussnahme. 55 II. 56 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 57 Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache führte für den Antragsteller zu schweren und unzumutbaren, nachträglich nicht mehr zu beseitigenden Nachteilen. 58 Ein rechtswidriger Abbruch des Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Bewerber können daher bereits diese Maßnahme, obwohl sie nur vorbereitenden Charakter besitzt, einer gerichtlichen Kontrolle zuführen. Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden. Der Bewerber begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Dies kann selbst im Erfolgsfall durch eine Klage in der Hauptsache nicht erreicht werden. Der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 VwGO ergibt sich daher aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens selbst, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechts-schutzes verwirklicht werden kann. 59 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, BVerwGE 141, 14 ff., juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 1 B 1160/17 –, juris Rn. 50. 60 Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung folgt auch aus dem Gebot der Rechts-sicherheit. Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, aufgrund welchen Standes des Auswahlverfahrens und mit welchem Bewerberkreis die Stelle vergeben wird. Würde das Verfahren zunächst mit dem erweiterten Be-werberkreis und auf der Basis neuer dienstlicher Beurteilungen vollständig neu durchgeführt, so könnte dies zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungs-problemen führen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss daher geklärt sein, bevor auf veränderter Grundlage eine erneute Entscheidung getroffen und das Amt ver-geben wird. 61 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, juris Rn. 21 ff. 62 Dies gilt auch für die hier vorliegende, einem Abbruch vergleichbare Situation. Auch hier drohen schwierige Vergabe- und Rückabwicklungsprobleme. Hinzu kommt ein drohender endgültiger Verlust des zwischenzeitlich entstandenen subjektiven Rechts auf Ernennung. Denn in Anbetracht der beabsichtigten nochmaligen Durchführung des Auswahlverfahrens ist nicht auszuschließen, dass infolge des dafür benötigten langen Zeitraums die erforderliche hinreichende Aktualität der bisher vorliegenden dienstlichen Beurteilungen verloren gehen könnte. 63 Der Antragsteller hat den vorliegenden Eilantrag auch innerhalb der Monatsfrist, 64 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 1 B 1160/17 –, juris Rn. 52, 65 anhängig gemacht. 66 III. 67 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. 68 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. In Fällen der vorliegenden Art nicht einschlägig ist § 52 Abs. 6 GKG. Denn das Be-gehren ist noch nicht auf eine Entscheidung über die Stellenbesetzung gerichtet, sondern zielt lediglich (auf der Vorstufe) auf die Fortführung des Stellenbesetzungs-verfahrens mit dem bisherigen Bewerberkreis ab. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des danach anzu-setzenden Auffangwertes erfolgt nicht, weil der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die zumindest vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. 69 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 1 B 1160/17 –, juris Rn. 56 ff.