Beschluss
2 BvR 1686/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Dienstherr darf ein laufendes Auswahlverfahren nach Maßgabe sachlicher Gründe abbrechen; ein Abbruch ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn er der Gewährleistung des Grundsatzes der Bestenauslese dient.
• Ein nachträglich eingegangener Bewerber ist zu berücksichtigen, wenn seine Einbeziehung die Entscheidungsreife nicht wesentlich verzögert und seine Eignung nicht offensichtlich ausscheidet.
• Der Abbruch eines Auswahlverfahrens muss nicht in jedem Fall vollständig schriftlich begründet werden, sofern der maßgebliche Grund evident aus dem bisherigen Verfahrensablauf hervorgeht.
• Eine Verletzung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG liegt nicht vor, wenn die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Abbruchs durch eine nachvollziehbare Würdigung gestützt wird.
Entscheidungsgründe
Abbruch von Stellenbesetzungsverfahren zulässig bei sachlichem Grund zur Gewährleistung der Bestenauslese • Der Dienstherr darf ein laufendes Auswahlverfahren nach Maßgabe sachlicher Gründe abbrechen; ein Abbruch ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn er der Gewährleistung des Grundsatzes der Bestenauslese dient. • Ein nachträglich eingegangener Bewerber ist zu berücksichtigen, wenn seine Einbeziehung die Entscheidungsreife nicht wesentlich verzögert und seine Eignung nicht offensichtlich ausscheidet. • Der Abbruch eines Auswahlverfahrens muss nicht in jedem Fall vollständig schriftlich begründet werden, sofern der maßgebliche Grund evident aus dem bisherigen Verfahrensablauf hervorgeht. • Eine Verletzung des Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG liegt nicht vor, wenn die formelle und materielle Rechtmäßigkeit des Abbruchs durch eine nachvollziehbare Würdigung gestützt wird. Der Beschwerdeführer, Richter am Bundesfinanzhof (BFH), bewarb sich intern um die vakante Vorsitzendenstelle im III. Senat; die Beigeladene wurde ausgewählt. Nach einem gerichtlichen Zwischenentscheid und einer erneuten Beurteilung durch den Präsidenten des BFH legte der Beschwerdeführer Widerspruch und Klage ein. Zwischenzeitlich bewarb sich ein weiterer Richter nach Fristablauf; der Präsident schlug vor, das Verfahren abzubrechen und die Stelle zusammen mit drei weiteren Vorsitzendenstellen neu auszuschreiben, was das Bundesministerium der Justiz telefonisch billigte. Das Verwaltungsgericht untersagte zunächst die Neubesetzung zugunsten der Beigeladenen; der Verwaltungsgerichtshof hob dies auf und billigte den Abbruch des Verfahrens. Der Beschwerdeführer rügte Verletzungen von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG; das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. • Art. 33 Abs. 2 GG gewährt einen grundrechtsgleichen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung in Beförderungsverfahren; der Bewerbungsverfahrensanspruch erfordert eine angemessene Verfahrensgestaltung. • Der Dienstherr hat ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen bei der Beendigung eines Auswahlverfahrens; der Abbruch bedarf jedoch eines sachlichen Grundes und verletzt sonst den Bewerbungsverfahrensanspruch. • Ein Abbruch ist sachlich gerechtfertigt, wenn er der Sicherung der Bestenauslese dient, etwa weil die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft erscheint oder ein vorläufiger Rechtsschutz das Verfahren beeinflusst. • Die nachträgliche Bewerbung eines weiteren, nicht offensichtlich ungeeigneten Bewerbers darf berücksichtigt werden, insbesondere wenn durch anhängige Verfahren und Vorfragen sowie durch bereits erkannte Mängel an der bisherigen Auswahlentscheidung nicht mit einer unverzüglichen endgültigen Entscheidung zu rechnen war. • Der Entscheidungsgrund für den Abbruch muss dokumentiert sein, außer der maßgebliche Grund ergibt sich evident aus dem bisherigen Verfahrensablauf; hier war die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und die spätere Bewerbung evident nachvollziehbar. • Formelle Bedenken gegen die Zuständigkeit und Billigung durch das Ministerium bestehen nicht; die telefonische Billigung und die Aktenlage rechtfertigen die Entscheidungserhebung nicht als willkürlich. • Eine unterbliebene vorherige Anhörung des Beschwerdeführers wurde nicht hinreichend dargetan, um einen Verfassungsverstoß zu begründen. • Vor diesem Hintergrund verletzen die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht sieht keine grundsätzliche Bedeutung und auch keine Aussicht auf Erfolg der Beschwerde, weil der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens formell und materiell gerechtfertigt war. Insbesondere war die Einbeziehung eines nachträglichen Bewerbers zulässig und diente dem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestenauslese; die frühere Auswahlentscheidung war durch gerichtliche Maßnahmen und Verfahrensumstände entwertet. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG liegt nicht vor, sodass dem Beschwerdeführer kein Erfolg zuerkannt wird. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, den Abbruch zu billigen, bleibt bestehen.