Beschluss
1 B 612/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0724.1B612.18.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.679,56 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.679,56 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Besetzung der im Justizministerialblatt vom 1. November 2016 ausgeschriebenen Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (JMBl. NRW 2016, 342). Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner auf Antrag des im Auswahlverfahren unterlegenen Antragstellers im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, diese Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Das Stellenprofil für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts verlange nach Wortlaut und Systematik zwingend eine Bewährung der Bewerber in der Sozialgerichtsbarkeit. Der Beigeladene habe nie ein Amt in der Sozialgerichtsbarkeit bekleidet. Für die Ämter der Präsidentin oder des Präsidenten des Sozialgerichts, der Präsidentin oder des Präsidenten des Landessozialgerichts sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (BesGr. R 2 bis R 8) bestimme Teil 6 der Anlage zur Allgemeinverfügung des Justizministeriums vom 2. Mai 2005 (2000-Z.155) – Dienstliche Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte –, JMBl. NRW S.121, zuletzt geändert durch AV d. JM vom 4. Juli 2016, JMBl. NRW S. 191 (AV) Folgendes : „Die Anforderungen des Basisprofils müssen in der geforderten Ausprägung erfüllt werden. Darüber hinaus gilt: Sach- und Fachkompetenz: Die Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber - verfügen über Erfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz - müssen den Anforderungen genügen, die an die Vorsitzenden der Spruchkörper des jeweiligen Gerichts gestellt werden, mit der Maßgabe, dass wünschenswert ist • für das Amt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten eine Bewährung in der ersten Instanz in der Regel in zwei zentralen Rechtsgebieten • für das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten des Sozialgerichts eine Bewährung in der Regel in drei zentralen Rechtsgebieten“ Für das Amt der Vorsitzenden Richterin oder des Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht (BesGr. R 3) gelte unter anderem: „Die Anforderungen an die Richterin oder den Richter am Landessozialgericht müssen in besonderem Maße erfüllt werden. Zusätzlich ist erforderlich: Sach- und Fachkompetenz: - hat sich in der Regel mindestens in drei zentralen Rechtsgebieten bewährt, davon in zwei dieser Rechtsgebiete als Richterin oder Richter am Landessozialgericht in mindestens zwei Berufungssenaten“ Dieses Anforderungsprofil enthalte sowohl konstitutive als auch fakultative Elemente. Dass die Bewerber für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts den Anforderungen genügen müssten, die an die Vorsitzenden Richterinnen und Vorsitzenden Richter des Landessozialgerichts gestellt würden, sei ausgehend vom Verständnishorizont eines objektiven Empfängers (§ 133 BGB) ein konstitutives Merkmal. Das für die Vorsitzenden Richterinnen und Vorsitzenden Richter des Landessozialgerichts unter anderem maßstabbildende Merkmal „Bewährung in der Regel in drei zentralen Rechtsgebieten, davon in zwei dieser Rechtsgebiete als Richterin oder Richter am Landessozialgericht in mindestens zwei Berufungssenaten“ weise nur bezüglich der Anzahl der zentralen Rechtsgebiete und Berufungssenate fakultative Elemente auf, das Erfordernis einer sozialrichterlichen Tätigkeit sei dagegen zwingend. Dem entsprechend gehe die AV etwa auch beim Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Sozialgerichts selbstredend von einer Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit aus und verknüpfe den – den fakultativen Charakter kennzeichnenden – Begriff „wünschenswert“, der über die Wortfolge „in der Regel" erläutert werde, mit der diese Bewährung tragenden Anzahl der zentralen Rechtsgebiete. Der Antragsgegner habe seine Verwaltungspraxis und damit das Anforderungsprofil auch nicht im Zusammenhang mit der letzten Besetzung der streitbefangenen Stelle geändert. Zwar sei auch der vorige Amtsinhaber – wie der Beigeladene – nicht Sozialrichter gewesen. Bei der Abweichung habe es sich jedoch nur um einen einmaligen Vorgang gehandelt. Der Präsidialrat habe sich damals zudem über den signifikanten ("störenden") Verstoß des Antragsgegners gegen Art. 3 Abs. 1 GG hinweggesetzt und der AV keine Geltung verschafft. Mit einer solchen Verwaltungspraxis würde ferner systemwidrig die Voraussetzung der Bewährung als Vorsitzende Richterin/Vorsitzender Richter am Landessozialgericht disponibel, die in der Sozialgerichtsbarkeit zum systemimmanenten Bestand für richterliche Leitungsämter gehöre. Es bliebe auch offen, wie dies kompensiert werden solle. Im Ergebnis würde das Merkmal der Verwaltungserfahrung das Merkmal spezifischer richterlicher Erfahrung derart verdrängen, dass es nicht einmal mehr auf die Gewichtung der unterschiedlichen Eignungsmerkmale ankäme. Hierfür bedürfte es einer entsprechenden Änderung der AV unter Beteiligung des Hauptrichterrates. Der Antragsgegner hat hiergegen im Beschwerdeverfahren vorgetragen: Die Bewerber um das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts müssten sich schon nach dem Wortlaut der AV nicht zwingend in der Sozialgerichtsbarkeit bewährt haben. Die AV bringe eindeutig zum Ausdruck, dass dieses Merkmal fakultativ sei. Das Erfordernis, dass die Bewerber den Anforderungen genügen müssten, die an die Vorsitzenden der Spruchkörper des jeweiligen Gerichts gestellt würden, sei mit der Maßgabe versehen, dass eine Bewährung in der Regel in drei zentralen Rechtsgebieten „wünschenswert“ sei. Dieser Abschnitt betreffe im zweiten Unterpunkt zwar ausdrücklich nur das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Sozialgerichts. Er gelte aber bei einer Gesamtschau der Regelung auch für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts. Es erscheine sinnwidrig, nur für drei der vier in der Überschrift benannten Ämter, nämlich für die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts sowie die Präsidentinnen/Präsidenten des Sozialgerichts, aber nicht für das wichtigste Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts besondere Anforderungen aufzustellen. Für diese Auslegung spreche, dass der erste Unterpunkt bei den Vizepräsidentinnen/den Vizepräsidenten nicht zwischen Sozialgericht und Landessozialgericht differenziere. Dies lege nahe, auch beim Amt der Präsidentinnen/Präsidenten nicht zwischen Sozialgericht und Landessozialgericht zu differenzieren. Die Präsidentin/der Präsident des Landessozialgerichts sei stets auch Präsidentin/Präsident eines Sozialgerichts, nämlich des höchsten Sozialgerichts im Land. Die Zusammenschau mit dem Anforderungsprofil einer Vorsitzenden Richterin/eines Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht zeige, dass die „Maßgabe“ die für diese geltenden Vorgaben einschränke. Wenn die AV es als „wünschenswert“ bezeichne, dass eine Bewährung in der Regel in drei zentralen Rechtsgebieten vorliege, könne dies nur so ausgelegt werden, dass die Anforderungen an die Vorsitzenden Richterinnen/Richter modifiziert bzw. beschränkt würden. Dies habe seine innere, aus der AV selbst ableitbare Logik aus dem Umstand, dass die Präsidentinnen/Präsidenten und Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten in großem Umfang Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen hätten, während die rein richterliche Tätigkeit in den Hintergrund rücke. Die AV verlange daher an erster Stelle „Erfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz" und erst danach die an die Erfüllung der richterlichen Tätigkeit zu stellenden Anforderungen. Daraus folge wiederum, dass mit dem Begriff „wünschenswert“ nicht etwa nur das Kriterium „Anzahl zentraler Rechtsgebiete“ modifiziert werde. Vielmehr ergebe sich daraus, dass die Bewährung als Vorsitzende Richterin/Vorsitzender Richter am Landessozialgericht insgesamt nur fakultativ sei und damit auch eine Bewährung als Richter in der Sozialgerichtsbarkeit kein zwingend zu erfüllendes Merkmal sein könne. Es wäre schlicht sinnwidrig, zunächst eine Bewährung zwingend zu fordern, anschließend lediglich die Anzahl der erforderlichen Rechtsgebiete einzuschränken, um dann aber wiederum den Maßstab in Bezug auf die Grundanforderung abweichend zu formulieren. Dass das Merkmal der Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit lediglich fakultativ sei, ergebe sich auch bei einem Vergleich mit den Anforderungen an das Amt der Präsidentin/des Präsidenten eines Landesarbeitsgerichts. Die entsprechenden Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 B 1347/09 –, juris, seien auf den vorliegenden Fall übertragbar. Zwar laute die Formulierung in der AV für Vorsitzende Richterinnen/Richter am Landesarbeitsgericht etwas anders („Hat sich in der Regel langjährig beim Arbeitsgericht bewährt"). Aber auch der Umstand, dass in der Beschreibung der Vorsitzenden Richterin/des Vorsitzenden Richters am Landessozialgericht weiter ausdifferenziert werde, ändere nichts daran, dass sich in beiden Anforderungsprofilen die Formulierung „in der Regel" auf eine Bewährung in der Gerichtsbarkeit insgesamt beziehe. Es sei auch in der Sache nicht nachvollziehbar, weshalb gerade von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts weniger fachgerichtliche Erfahrung verlangt werden solle als von der Präsidentin/dem Präsidenten des Landessozialgerichts. Wenn überhaupt eine Abstufung sinnvoll sein könnte, dann im umgekehrten Verhältnis. Denn die Präsidentin/der Präsident des Landesarbeitsgerichts nehme ihre/seine richterlichen Aufgaben als einzige/einziger Berufsrichterin/Berufsrichter in einer Kammer mit zwei ehrenamtlichen Richterinnen/Richtern wahr und könne sich anders als die Präsidentin/der Präsident des Landessozialgerichts nicht zusätzlich zu den eigenen Kenntnissen auch noch auf die Erfahrungen ihrer/seiner Senatsmitglieder verlassen. Der vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleich zum Stellenprofil für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts liege neben der Sache, weil die Anlage zur AV kein solches Stellenprofil enthalte. Im Übrigen sei ein konstitutives Merkmal der richterlichen Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit nicht mit dem aus Art. 33 Abs. 2 GG zu entnehmenden Grundsatz der Bestenauslese vereinbar. Die Justizverwaltung sei die Hauptaufgabe der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts. Da die maßgeblichen Vorgaben in der Anlage zur AV jedenfalls auslegungsoffen seien, müssten sie so ausgelegt werden, dass nicht nur Bewerber mit sozialgerichtlicher Bewährung zum Bewerbungsverfahren zugelassen werden dürften. Dem allem entspreche schließlich die aktuelle Verwaltungspraxis des Antragsgegners. Bei der Ernennung des vormaligen Präsidenten des Landessozialgerichts sei bereits einmal von dem (angeblich) konstitutiven Merkmal der richterlichen Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit abgewichen worden. Da das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts seit dem Inkrafttreten der hier maßgeblichen AV im Jahre 2005 erst zweimal besetzt worden sei, könne auch nicht darauf abgestellt werden, es habe sich um einen vereinzelten Vorgang gehandelt. Die abweichende Verwaltungspraxis betreffe vielmehr die Hälfte aller bisherigen Besetzungsverfahren. Der Wegfall der Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit werde durch die allgemeinen Maßgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung kompensiert. II. Dieses fristgerecht vorgebrachte Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, auf dessen Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt es nicht, den angegriffenen Beschluss zu ändern und den entsprechenden Antrag des Antragstellers abzulehnen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller ein – hier allein in Frage gestellter – Anordnungsanspruch zusteht, weil die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts mit dem Beigeladenen zu besetzen, den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Der Beigeladene ist zu Unrecht in den Leistungsvergleich einbezogen worden. Er verfügt über keine sozialrichterliche Erfahrung und erfüllt damit nicht das Merkmal der Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit. Dieses Merkmal ist konstitutiver Bestandteil des in der AV niedergelegten Anforderungsprofils für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts (dazu 1.). Das Anforderungsprofil ist insoweit nicht durch eine abweichende Verwaltungspraxis des Antragsgegners geändert worden (dazu 2.). Das konstitutive Merkmal der richterlichen Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit ist mit dem aus Art. 33 Abs. 2 GG zu entnehmenden Grundsatz der Bestenauslese vereinbar (dazu 3.). 1. Das Erfordernis der richterlichen Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit ist ein konstitutives Anforderungsmerkmal des Anforderungsprofils für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts. Der Beigeladene, der dieses Merkmal nicht erfüllt, ist – trotz seiner im Übrigen ausgezeichneten Qualifikationen – aus dem Besetzungsverfahren auszuschließen. Mit der Bestimmung des Anforderungsprofils eines Funktionsamts bzw. Dienstpostens legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um das Funktionsamt bzw. den Dienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 –, juris, Rn. 32 und vom 20. Juni 2013 – 2 VR/13 –, juris, Rn. 31 ff . Durch die Aufstellung eines Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle wird der Kreis potentieller Bewerber (über die laufbahnrechtlichen Vorgaben hinaus zusätzlich) eingeengt. Soweit es sich bei diesen einengenden Kriterien um konstitutive Merkmale des Anforderungsprofils handelt, hat dies zur Folge, dass diejenigen Bewerber, die diese Merkmale nicht erfüllen, unmittelbar aus dem Bewerberfeld ausscheiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2016 – 1 B 176/16 –, juris, Rn. 12 ff.; Beschlüsse des Senats vom 11. Oktober 2013 – 1 B 586/13 –, juris, Rn. 13, und vom 8. Oktober 2010 – 1 B 930/10 –, juris, Rn. 26. Als „konstitutiv“ sind nur solche Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der – hier mittels Ausschreibung angesprochenen – Bewerber einzustufen, die zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber sind nicht konstitutive (fakultative) Anforderungsmerkmale solche Qualifikationen, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur "erwünscht" sind) oder deren Vorliegen nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden kann. Hierunter fallen insbesondere solche Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden, abwägenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr – in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme – zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist. Vgl. zum Ganzen etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2018 – 1 B 1381/17 –, juris, Rn. 22 f., vom 24. März 2016 – 1 B 176/16 –, juris, Rn. 14, vom 16. Juli 2014 – 1 B 253/14 –, juris, Rn. 7 ff., vom 15. April 2014 – 1 B 195/14 –, juris, Rn. 7 ff., vom 12. Juli 2013 – 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11, vom 8. Oktober 2010 – 1 B 930/10 –, juris, Rn. 26, vom 30. Oktober 2009 – 1 B 1347/09 –, juris, Rn. 11, und vom 8. September 2008 – 1 B 910/08 –, juris, Rn. 9 f., zum Teil m. w. N. Gemessen hieran ist das Erfordernis der richterlichen Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit ein konstitutives Anforderungsmerkmal. Dies ergibt sich aus der im Teil 6 der Anlage zur AV geregelten und jedenfalls bis zu den Anforderungen an die Richterinnen/Richter am Landessozialgericht reichenden Verweisungskette der Anlage zur AV. Diese Verweisungskette wird mit dem für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts geltenden Merkmal in Gang gesetzt, dass die Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber den Anforderungen genügen müssen, die an die Vorsitzenden des Landessozialgerichts gestellt werden, die wiederum die Anforderungen an die Richterinnen/Richter am Landessozialgericht in besonderem Maße erfüllen müssen. Die isolierte Auslegung der Merkmale eines einzelnen Anforderungsprofils innerhalb dieser Verweisungskette, die sich im Grundsatz – wenn auch mit signifikanten inhaltlichen Unterschieden – in den Anforderungsprofilen aller Gerichtsbarkeiten findet, scheidet daher aus. Eine sachgerechte Auslegung muss diese Verweisungskette schon deshalb beachten und einbeziehen, weil die Anforderungen der „oberen“ Profile“ inhaltlich auf den Anforderungen der „unteren“ Profile aufbauen. Dies zu Grunde gelegt ergibt sich Folgendes. a) Unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Verweisungskette müssen sich Bewerber um das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts zwingend in der ersten Instanz der Sozialgerichtsbarkeit bewährt haben. Die Präsidentin/der Präsident des Landessozialgerichts muss auch die Anforderungen an eine Richterin/einen Richter am Landessozialgericht erfüllen, für die Teil 6 der Anlage zur AV bestimmt: „Die Anforderungen an die Richterin oder den Richter am Sozialgericht müssen in besonderem Maße erfüllt werden. Zusätzlich ist erforderlich: I. Sach- und Fachkompetenz: - hat sich in der ersten Instanz in der Regel in mindestens zwei zentralen Rechtsgebieten bewährt.“ Vor dem Hintergrund, dass dieser Teil der Anlage zur AV ausschließlich Regelungen zur Sozialgerichtsbarkeit enthält, kann mit der „ersten Instanz“ nur ein Sozialgericht gemeint sein. Es ist daher unerheblich, dass der Beigeladene sich in der ersten Instanz einer anderen Gerichtsbarkeit, nämlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit, bewährt hat. b) Das Erfordernis erstinstanzlicher sozialrichterlicher Bewährung ist auch nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich (und damit fakultativ), weil es nur im Regelfall gilt. Die in dem Anforderungsprofil für Richterinnen/Richter am Landessozialgericht enthaltene Einschränkung „in der Regel“ bezieht sich nicht auf die richterliche Bewährung an sich, sondern nur auf die nachfolgend genannte Art und Anzahl der (zentralen) Rechtsgebiete, innerhalb derer sich der Richter bewährt haben muss. Dies ergibt sich sprachlich eindeutig aus der Stellung dieser Einschränkung im Satzgefüge. Auf welche – nachfolgende(n) – Aussage(n) des Satzes die Einschränkung „in der Regel“ sich konkret bezieht, wird durch ihre Stellung im jeweiligen Satz determiniert. Anders, als der Antragsgegner meint, ist diese Einschränkung kein Satzbestandteil, der ohne Auswirkung auf die inhaltliche Aussage des Satzes im Wege einer bloßen redaktionellen Anpassung im Satzbau beliebig platziert werden könnte. Die Einschränkung in dem von der AV gewählten Satzgefüge „hat sich in der ersten Instanz in der Regel in mindestens zwei zentralen Rechtsgebieten bewährt“ hat dem entsprechend ersichtlich einen anderen Bezug als in dem – die vom Antragsgegner favorisierte Auslegung erlaubenden, von der AV aber nicht gewählten – Satzgefüge „hat sich in der Regel in der ersten Instanz in mindestens zwei zentralen Rechtsgebieten bewährt“. Das Anforderungsprofil enthält damit zwei unterschiedlich zu qualifizierende Merkmale: zum einen das konstitutive Merkmal der richterlichen Bewährung in der ersten Instanz der Sozialgerichtsbarkeit und zum anderen die fakultativen Merkmale, die bestimmen, wie diese Bewährung in der Regel zu erfolgen hat. Nur diese Regelanforderungen an die Art und Weise der sozialrichterlichen Bewährung und nicht auch das zwingende Erfordernis einer solchen Bewährung werden in den auf das Anforderungsprofil für Richterinnen/Richter am Landessozialgericht aufbauenden Anforderungsprofilen für Vorsitzende Richterinnen/Richter am Landessozialgericht – eingeleitet durch die Formulierung „Zusätzlich ist erforderlich“ – modifiziert. Dasselbe gilt für die entsprechenden Einschränkungen in den – nur in einer Gesamtschau mit der gesamten Verweisungskette verständlichen – Unterpunkten des Anforderungsprofils der Spitzenämter der Sozialgerichtsbarkeit für die Ämter der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten und der Präsidentin/des Präsidenten des Sozialgerichts. Vor diesem Hintergrund ist der Verweis des Antragsgegners auf den Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2009 – 1 B 1347/09 – betreffend die Besetzung der Stelle der Präsidentin/des Präsidenten eines Landesarbeitsgerichts unergiebig. Die dort maßgebliche Formulierung der AV in dem Anforderungsprofil für Vorsitzende Richterinnen und Richter am Landesarbeitsgericht unterscheidet sich gerade, was die Stellung der Einschränkung „in der Regel“ im Satzgefüge angeht, wesentlich von der Formulierung in dem hier maßgeblichen Anforderungsprofil für Richterinnen/Richter am Landessozialgericht. Sie lautet: „hat sich in der Regel langjährig beim Arbeitsgericht bewährt“. Die Einschränkung „in der Regel“ bezieht sich hier auf den gesamten nachfolgenden Satz und damit auch auf das folglich fakultative Kriterium „Bewährung in der Arbeitsgerichtsbarkeit“. Der Senat hat daher den Umstand, dass der damalige Beigeladene über eine etwa 15-monatige Erfahrung als Vorsitzender eines Senats eines Landesarbeitsgerichts verfügte, nicht bereits bei der Frage nach der (konstitutiven oder fakultativen) Qualität des Merkmals, sondern erst auf der Ebene des Leistungsvergleichs bei der Prüfung erörtert, ob eine Ausnahme vom Regelfall gerechtfertigt ist, vgl. juris, Rn. 17. Eine Entsprechung zu der Formulierung der AV in dem Anforderungsprofil für Vorsitzende Richterinnen und Richter am Landesarbeitsgericht findet sich – über die jeweilige Verweisungskette – in den Anforderungsprofilen für Vorsitzende Richterinnen/Richter am Finanzgericht und am Oberverwaltungsgericht, nicht aber in den Anforderungsprofilen der Sozialgerichtsbarkeit und der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit müssen die (Vorsitzenden) Richterinnen und Richter zwingend „Erfahrung in der Bearbeitung verschiedener erstinstanzlicher Dezernate“ haben. Die Spitzenämter der ordentlichen Gerichtsbarkeit weisen allerdings gegenüber allen anderen Gerichtsbarkeiten außer dem Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts (dazu unten e)) die Besonderheit auf, dass die Amtsinhaberinnen/Amtsinhaber den Anforderungen, die an die Vorsitzenden der Spruchkörper des jeweiligen Gerichts gestellt werden, nur genügen „sollen“, und dies auch nur dann, wenn mit dem Amt der Vorsitz in einem Spruchkörper verbunden ist. Mit Blick auf die – den jeweiligen fachgerichtlichen Besonderheiten Rechnung tragenden – erheblichen Unterschiede in den Anforderungsprofilen der verschiedenen Gerichtsbarkeiten spricht auch nichts für die Annahme, gerade die Unterschiede in der Platzierung der Einschränkung „in der Regel“ beruhten auf einer versehentlich unterbliebenen redaktionellen Harmonisierung. Es kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts der jeweiligen Anforderungsprofile nicht darauf an, ob es – wie der Antragsgegner meint – wegen der unterschiedlichen Besetzung der Spruchkörper an den Landesarbeitsgerichten und am Landessozialgericht sinnvoll ist, bei der Präsidentin/dem Präsidenten des Landessozialgerichts eine höhere fachrichterliche Qualifikation zu fordern als bei den vergleichbaren Spritzenämtern der Landesarbeitsgerichtsbarkeit. Es kann auch offen bleiben, inwieweit ein solcher Vergleich überhaupt möglich ist. Im Übrigen kann den Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 B 1347/09 –, juris, Rn. 17 ff., dazu, ob die Ausnahme von dem Kriterium „langjährige Bewährung in der Arbeitsgerichtsbarkeit“ gerechtfertigt war, entnommen werden, dass auch für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten eines Landesarbeitsgerichts die fachrichterliche Eignung nicht völlig entbehrlich ist. c) Auch der Maßgabe, die dem Anforderungsprofil für die Spitzenämter der Sozialgerichtsbarkeit bei dem Merkmal „müssen den Anforderungen genügen, die an die Vorsitzenden der Spruchkörper des jeweiligen Gerichts gestellt werden“ beigefügt ist, kann nicht entnommen werden, dass für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts eine Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit insgesamt nicht zwingend, sondern nur wünschenswert, also fakultativ, erforderlich ist. Die Bewerber für dieses Amt müssen vielmehr den (unveränderten) Anforderungen genügen, die an die Vorsitzenden der Spruchkörper des jeweiligen Gerichts gestellt werden. Die unter der Überschrift „I. Sach- und Fachkompetenz“ im zweiten Spiegelstrich getroffene Regelung wünschenswerter Merkmale gilt – ungeachtet dessen, dass sie wie oben dargestellt von vorneherein nur die Regelanforderungen an die richterliche Bewährung modifiziert – schon nicht für die Präsidentin/den Präsidenten des Landessozialgerichts. Sie betrifft im zweiten Unterpunkt unzweifelhaft ausschließlich das dort genannte Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Sozialgerichts. Es handelt sich bei dieser Bezeichnung um die Amtsbezeichnung nur der Präsidentinnen/Präsidenten erstinstanzlicher Sozialgerichte. Die Annahme des Antragsgegners, die Autoren der Anforderungsprofile für Richterinnen und Richter hätten bei der Formulierung des u.a. für dieses Amt geltenden Anforderungsprofils gerade die Amtsbezeichnung ohne nähere Erläuterung „untechnisch“ benutzt und entgegen dem üblichen (gesetzlichen) Gebrauch alle Präsidentinnen/Präsidenten der Sozialgerichtsbarkeit des Landes gemeint, ist fernliegend. Auch der Hinweis des Antragsgegners auf den Inhalt des ersten Unterpunkts greift nicht, sondern belegt eher das Gegenteil. Die Maßgabe im ersten Unterpunkt trifft nämlich eine Regelung für alle Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten der Sozialgerichtsbarkeit. Dabei wird nicht der (für diese Zielsetzung schlicht ungeeignete) Zusatz „des Sozialgerichts“ verwendet, sondern es wird (sachgerecht) auf die Gerichtsbezeichnungen verzichtet. Es erschließt sich dem Senat schließlich auch nicht, warum es sinnwidrig sein sollte, bei den verschiedenen Spitzenämtern unterschiedliche Anforderungen an die richterliche Bewährung zu stellen. Es kann insoweit offen bleiben, ob die Einschätzung des Antragsgegners zutrifft, dass die (bei der Ausnahmeprüfung zu betrachtenden) Regelanforderungen an die fachrichterliche Bewährung mit der Formulierung „es ist wünschenswert“ herabgesetzt, oder ob sie nicht vielmehr verstärkt werden. Für beide Auslegungen lassen sich sachliche Gründe finden. Dem letztgenannten Verständnis scheint allerdings der Präsidialrat der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen in der Stellungnahme des Vorsitzenden vom 15. März 2017 zuzuneigen. Hierfür könnte sprechen, dass – worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist – in den der Maßgabe unterfallenden Spitzenämtern der Rechtsprechungsanteil höher sein dürfte als im Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts. Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Präsidialrats der Sozialgerichtsbarkeit, es entspreche der berechtigten Erwartung der Rechtssuchenden, dass die als Vorsitzende des Spruchkörpers auftretenden Spitzenrichterinnen/Spitzenrichter auch fachrichterlich besonders qualifiziert sind. d) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Annahme des Antragsgegners zutrifft, die richterliche Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit sei gegenüber der Vorerfahrung in der Justizverwaltung nachrangig, weil dieses Merkmal zuerst genannt werde. Unabhängig davon, ob aus der Reihung der Anforderungen in der Anlage zur AV auf deren Wertigkeit geschlossen werden kann, sagt dies nichts darüber aus, ob die richterliche Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit ein konstitutives Anforderungsmerkmal ist oder nicht. Die Frage nach der Wertigkeit und Gewichtung dieser Anforderungen stellt sich erst im nachfolgenden Leistungsvergleich. e) Der Hinweis des Antragsgegners, ein Vergleich mit dem Stellenprofil für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts gehe ins Leere, weil es für dieses Amt in der Anlage zur AV kein Stellenprofil gebe, trifft zwar zu. Der Schluss jedoch, es sei nicht nachvollziehbar, warum für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts eine fachspezifische Bewährung nicht erforderlich sei, für das Präsidentenamt des Landessozialgerichts aber schon, ist nicht gerechtfertigt. Es dürfte deshalb kein (fachspezifisches) Stellenprofil für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts geben, weil dieses Amt bis zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 860), die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, an das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen gekoppelt war und dieses Amt nicht von vorneherein auf Bewerber aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit beschränkt werden sollte. Dies ist ein sachlicher Grund, auf fachspezifische Anforderungen im Spitzenamt der Verwaltungsgerichtsbarkeit (bisher) zu verzichten. Nach der Entkopplung der Ämter der Präsidentin/des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts wird der Antragsgegner dies allerdings zu überdenken haben. Ein Blick auf die Anforderungsprofile der anderen Fachgerichtsbarkeiten zeigt, dass dort im höchsten Amt jeweils zwingend fachgerichtsbarkeitsbezogene Kenntnisse oder Erfahrungen verlangt werden. f) Eine andere Bewertung rechtfertigen auch nicht die vom Antragsgegner angeführten Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juni 2017 – 4 S 17.17 –, juris (Besetzung der Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg) und vom 29. Januar 2018 – 4 S 41.17 –, juris (Besetzung der Stelle einer Generalstaatsanwältin in Berlin). Die in diesen Verfahren maßgeblichen Stellenprofile unterscheiden sich in wesentlichen Punkten von dem hier in Rede stehenden Profil. Soweit der Antragsgegner die in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Juni 2017 enthaltene – zutreffende – Feststellung in Bezug nimmt, dass, wenn ein funktionsgebundenes Richteramt sowohl durch Leitungs- als auch durch Rechtsprechungsaufgaben geprägt ist, dem Dienstherrn ein Einschätzungsspielraum zustehe, wie er die beiden Aufgabenbereiche gewichtet, folgt daraus ebenfalls nichts für das vorliegende Verfahren. Der Antragsgegner hat als Dienstherr mit der Aufstellung des konstitutiven Anforderungsmerkmals richterlicher Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit zum Ausdruck gebracht, dass er dessen Vorliegen prinzipiell voraussetzt. 2. Das in der Anlage zur AV niedergelegte Anforderungsprofil ist vorliegend auch nicht durch eine entgegenstehende Verwaltungspraxis des Antragsgegners dahingehend geändert worden, dass das Erfordernis der richterlichen Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit nicht (mehr) als zwingendes Merkmal zu verlangen wäre, weil auch der Vorgänger im Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts vor seiner Ernennung nicht über sozialrichterliche Erfahrungen verfügte. Es kann dahinstehen, ob die den Antragsgegner bindenden (hierzu unten 3.) und mitwirkungspflichtigen Anforderungsprofile überhaupt wie sonst Regelungen in Beurteilungsrichtlinien durch eine abweichende Verwaltungspraxis geändert werden können, wenn sie vom Richtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet wird. Vgl. hinsichtlich Beurteilungsrichtlinien BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1982 – 2 A 1.81 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2014 – 6 B 10/14 –, juris, Rn. 6. Der Antragsgegner hat die Begründung des Verwaltungsgerichts, eine solche geänderte Verwaltungspraxis liege nicht vor, mit seinem Beschwerdevorbringen schon nicht durchgreifend erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung hier auf mehrere Begründungen gestützt, die unabhängig voneinander das Entscheidungsergebnis tragen. Der Antragsgegner muss sich daher als Beschwerdeführer mit jeder Begründung auseinandersetzen und jede in Zweifel ziehen. Vgl. Guckelberger, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 77 m. w. N. Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es verhält sich ausschließlich zu dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass eine entgegenstehende Verwaltungspraxis nicht dadurch begründet sei, dass der Antragsgegner bislang nur ein einziges Mal von dem schriftlich niedergelegten Stellenprofil in der Anlage zur AV abgewichen sei. Es setzt sich dagegen nicht mit den weiteren Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinander, gegen die Annahme einer entgegenstehenden Verwaltungspraxis spreche auch, dass sie systemwidrig sei und dass es hierfür einer Änderung der AV unter Beteiligung des Hauptrichterrates bedürfte. 3. Das für Bewerber um das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts danach konstitutive Merkmal der richterlichen Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit ist entgegen der vom Antragsgegner vertretenen Auffassung mit dem aus Art. 33 Abs. 2 GG zu entnehmenden Grundsatz der Bestenauslese vereinbar. a) Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist grundsätzlich auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Die ausnahmsweise zulässige Einengung des Kreises der Bewerber kann daher auch wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG entsprechender Erwägungen erfolgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 18, 28 und 31; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 –, juris, Rn. 12 f. Genügt das Anforderungsprofil diesen Maßgaben, ist der Dienstherr im Auswahlverfahren an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2005 – 2 B 6.05 –, juris, Rn. 6, und vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris, Rn. 32, sowie Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 –, juris, Rn. 32. Der Senat muss nicht abschließend entscheiden, ob und inwieweit diese Maßgaben auch für Ämter gelten, bei den – wie hier – zwischen Status- und Funktionsamt kaum unterschieden werden kann. Selbst diese strengen Maßgaben zugrunde gelegt, dringt der Antragsgegner mit seinem Einwand nicht durch, es seien keine ausreichenden sachlichen Gründe dafür ersichtlich, dass ein hervorragend qualifizierter Bewerber, der über keine Erfahrung in der Sozialgerichtsbarkeit verfüge, von vornherein von einer Bewerbung um das in der Hauptsache von der Erledigung von Aufgaben der Justizverwaltung geprägten Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts ausgeschlossen sein sollte. Das nach den obigen Ausführungen nicht „auslegungsoffene“ Merkmal der richterlichen Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit in der Anlage zur AV beruht auf sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG genügenden Erwägungen. Das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts umfasst sowohl richterliche Aufgaben als Vorsitzende/Vorsitzender eines Senats als auch Aufgaben in der Gerichtsverwaltung. Mit Blick auf diesen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr in dem Stellenprofil voraussetzt, dass sich die Bewerber um dieses Amt auch in beiden Aufgabenbereichen bewährt haben. Obwohl die Aufgaben der Gerichtsverwaltung das Amt der Präsidentin/des Präsidenten des Landessozialgerichts maßgeblich prägen dürften, erfordert der Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht, dass der Dienstherr dieses Amt auch für (qualifizierte) Bewerber öffnet, die keine Erfahrung in der Sozialgerichtsbarkeit aufweisen. Die Wahrnehmung dieses Spitzenamtes setzt zwingend besondere Kenntnisse und/oder Fähigkeiten voraus, die ein Laufbahnbewerber ohne jede Erfahrung in der Sozialgerichtsbarkeit regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Die zeitlich nur aufwändig erreichbare, genaue Kenntnis der eigenen Gerichtsbarkeit „von innen“ hat eine außerordentlich hohe Bedeutung. Dies gilt nicht nur, weil eine Präsidentin/ein Präsident den regelmäßig hoch spezialisierten (Vorsitzenden) Richterinnen/Richtern der Gerichtsbarkeit auch in dieser Funktion fachlich auf Augenhöhe begegnen muss. Darüber hinaus weist jede Fachgerichtsbarkeit strukturelle Besonderheiten auf, wie etwa bei der Personalgewinnung im richterlichen und nicht-richterlichen Dienst, im Arbeitsumfeld und der Ablauforganisation, deren Durchdringung nicht nur die profunde Kenntnis der Rechtsmaterien und ihrer jeweiligen Eigenheiten sondern auch eine vertiefte Kenntnis der richterlichen Arbeitsweise in allen Instanzen der Fachgerichtsbarkeit verlangt. Dasselbe gilt in gleichem oder höherem Maße bei Fragen der Geschäftsverteilung, der Erstellung bzw. Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen und der Personalentwicklung. Der Vorsitzende des Präsidialrats der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen hat in seinem Schreiben vom 17. Mai 2017 an den Vorsitzenden der Einigungsstelle zudem darauf hingewiesen, dass die Gerichtsbarkeit im Gefüge der vielfältigen Beziehungen zu den unterschiedlichsten gesellschaftlichen Kräften bis hin zum wissenschaftlichen Diskurs darauf angewiesen sei, von Führungspersönlichkeiten repräsentiert zu werden, die Autorität als Kenner der komplizierten Rechtsmaterien genießen. Diese Einschätzung teilt der Senat auch vor dem Hintergrund, dass eine solche Autorität nicht aus dem Stand erlangt wird, sondern an erster Stelle eine stetige fachliche Qualität der eigenen Entscheidungen und/oder der Entscheidungen des Spruchkörpers voraussetzt. b) Die Erwägung des Antragsgegners greift nicht durch, es sei angesichts eines (angenommenen) Leistungsvorsprungs wie dem des Beigeladenen nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbaren, wenn bei einem konstitutiven Anforderungsmerkmal der richterlichen Bewährung ein schlechter qualifizierter Bewerber mit einer solchen Bewährung gegenüber einem hochqualifizierten Bewerber ohne diese Bewährung zu bevorzugen sei. Sie setzt in unzulässiger Weise das Ergebnis des – erst auf der zweiten Ebene des Auswahlverfahrens erfolgenden – Leistungsvergleichs voraus. Es verkennt damit Wesen und Funktion eines konstitutiven Stellenprofils. Dieses enthält – wie aufgezeigt – gerade die Kriterien, die der Dienstherr bei der Eignung eines Bewerbers für das angestrebte Amt schon auf der ersten Auswahlebene für zwingend erforderlich hält. Erfüllt ein Bewerber ein Art. 33 Abs. 2 GG genügendes konstitutives Anforderungsmerkmal nicht, so kann auch bei Vorliegen anderer Qualifikationen nicht angenommen werden, dass er für dieses Amt geeignet oder besser geeignet ist als Bewerber, die das konstitutive Merkmal erfüllen. Der Senat kann daher offen lassen, ob die Einschätzung des Antragsgegners zutrifft, der Beigeladene sei bei einer Außerachtlassung der Bewährung in der Sozialgerichtsbarkeit als konstitutives Merkmal aufgrund seiner weitaus größeren Verwaltungserfahrung für das Amt der Präsidentin/des Präsidenten deutlich oder erheblich besser qualifiziert als der Antragsteller. Insbesondere zu der Auslegung des Merkmals „Erfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz“ enthalten die im Auswahlverfahren abgegebenen Stellungnahmen des Präsidialrats der Sozialgerichtsbarkeit – gerade vor dem Hintergrund des dienstlichen Werdegangs des Beigeladenen auch in anderen Verwaltungsbereichen als der Justiz – jedenfalls durchaus bedenkenswerte Überlegungen. c) Auch das Argument des Antragsgegners, es unterliege keinen Zweifeln, dass die streitgegenständliche Stelle auch ohne ein Stellenprofil ausschließlich anhand der Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG an den Beigeladenen hätte vergeben werden können, geht ins Leere. Der Antragsgegner hat sich als Dienstherr in zulässiger Weise durch das in Rede stehende konstitutive Merkmal des Anforderungsprofils gebunden und ist hiervon, wie vorliegend zu Grunde zu legen ist, auch nicht wirksam abgewichen. d) Schließlich rechtfertigt auch der Verweis des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 18. Juli 2018 auf den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 –, juris, keine andere Bewertung. Ungeachtet der Frage, ob das außerhalb der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist erfolgte Vorbringen überhaupt berücksichtigt werden kann, vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO, ist nicht ersichtlich, dass die Ausführungen im vorgenannten Beschluss die Argumentation des Antragsgegners stützen können. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass der Grundsatz vom höheren Statusamt nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten oder Richtern unterschiedlicher Statusämter angewendet werden könne. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung hänge vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, vgl. juris, Rn. 11. Auf einen Leistungsvergleich zwischen dem Beigeladenen und dem Antragsteller kommt es vorliegend jedoch nicht an. Der Beigeladene war schon – wie aufgezeigt – aus dem Bewerberkreis auszuschließen, weil er ein konstitutives Anforderungsmerkmal nicht erfüllt hat. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es auch möglich erscheine, dass das Amt im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben würde, hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Zwecks vorläufiger Sicherung) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche dem Antragsteller nach Maßgabe des bei Beschwerdeerhebung fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe R 8 LBesO im Kalenderjahr 2018 zu zahlen sind. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (10.226,52 Euro x 3 = 30.679,56 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.