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Urteil

15 K 1017/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:0703.15K1017.18.00
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Leitsätze

Einem Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung für einen Bezieher von Transferkurzarbeitergeld steht ein ungeschriebener, aber dem Gesamtkontext des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) zu entnehmender Ausschlussgrund entgegen, wonach die Teilnahme an einer Maßnahme nach dem AFBG nicht gefördert wird, wenn bei Beginn der Maßnahme nicht feststeht, dass der Teilnehmer sie grundsätzlich zu Ende führen kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung für einen Bezieher von Transferkurzarbeitergeld steht ein ungeschriebener, aber dem Gesamtkontext des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) zu entnehmender Ausschlussgrund entgegen, wonach die Teilnahme an einer Maßnahme nach dem AFBG nicht gefördert wird, wenn bei Beginn der Maßnahme nicht feststeht, dass der Teilnehmer sie grundsätzlich zu Ende führen kann. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für einen vom Kläger besuchten Lehrgang zum freigabeberechtigten Personal Kat. B1.1 gemäß VO (EU) 1321/2014 während er in einer Transfergesellschaft beschäftigt war, die für ihn Transferkurzarbeitergeld bezogen hat. Der am 00.00.1991 geborene Kläger hat im Juli 2011 die allgemeine Hochschulreife erworben und von September 2011 bis Januar 2015 die Ausbildung zum Fluggerätemechaniker absolviert. Von Januar 2015 bis zum 30. November 2017 war er in verschiedenen Positionen als Fluggerätemechaniker bei der B. Technik GmbH in C. angestellt und am Standort Flughafen E. eingesetzt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aus betriebsbedingten Gründen im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 30. November 2017 in einem dreiseitigen Vertrag zwischen ihm, der B.°°°Technik°GmbH und der C1. Transfer GmbH (Trägergesellschaft) beendet. Parallel schloss er mit der Trägergesellschaft mit Wirkung zum 1. Dezember 2017 ein befristetes Arbeitsverhältnis für sechs Monate. Dieses Arbeitsverhältnis sollte spätestens mit Ablauf des 31. Mai 2018 enden. Das Brutto-Soll-Entgelt für den Kläger (zur Berechnung von Transferkurzarbeitergeld, Sozialversicherung und Aufstockung) sollte unter anderem nach der „Betriebsvereinbarung Transfer“ und den Bestimmungen des SGB III 2.576,84 Euro betragen. Der Kläger sollte das Arbeitsverhältnis mit der Trägergesellschaft jederzeit schriftlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ruhend stellen oder durch Kündigung beenden können. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses dreiseitigen Vertrages wird auf Bl. 81 bis 91 und 103 der Gerichtsakte Bezug genommen. Am 22. Dezember 2017 beantragte der Kläger die Bewilligung von Aufstiegs-fortbildungsförderung für einen Grundlagenlehrgang zum Fluggerätemechaniker Kat. B1.1 gemäß VO (EU) 1321/2014 Anhang III bei der B.°°°Technik GmbH/O.°°°GmbH im Zeitraum vom 18. Januar 2018 bis zum 13. April 2018 in Vollzeit mit 480 Stunden Präsenzunterricht und voraussichtlicher Prüfungsstelle in E. . Die Lehrgangsgebühr betrug 4.783,80 Euro. Grundlage der Fortbildungsprüfung sei die VO (EU) 1321/2014 Anhang III (Teil-66) insb. 66.A.25 „gefordertes Grundwissen“. Die B.°°°Technik°GmbH bescheinigte dem Kläger auf Formblatt Z, dass er die Voraussetzungen für die Zulassung zur Fortbildung „Freigabeberechtigtes Personal Kat. B1.1 gem. VO (EU) 1321/2014“ bereits erfülle. Auf Formblatt B bescheinigte sie, ein genehmigter Ausbildungsbetrieb nach der VO (EU) 1321/2014 zu sein. Der öffentlich-rechtlich geregelte berufliche Fortbildungsabschluss sei „Freigabeberechtigtes Personal Kat. B1.1 gem. VO (EU) 1321/2014 Anhang III“. Die konkrete rechtliche Grundlage sei die VO (EU) 1321/2014 Anhang III (Teil-66) insb. 66.A.25 „Gefordertes Grundwissen“. Der Träger stehe unter staatlicher Aufsicht. Die Zulassung sei durch das Luftfahrtbundesamt gemäß VO (EU) 1321/2014 Anhang IV erfolgt. Mit Bescheid vom 24. Januar 2018 lehnte die Bezirksregierung S.°°°, die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung für den Vorbereitungskurs auf die Prüfung der theoretischen Grundkenntnisse Kat. B1.1 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Maßnahme erfülle nicht die Kriterien von § 2 Abs. 1 AFBG. Es finde keine Vorbereitung auf einen öffentlich-rechtlich geregelten Abschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 AFBG statt. Die Fortbildung beruhe auf keiner bundes- oder landesrechtlichen Regelung und auch auf keiner weiteren in § 2 Abs. 1 AFBG abschließend aufgezählten Prüfungsregelung. Durch Europarecht geregelte Fortbildungs-abschlüsse seien von der Regelung nicht erfasst. Die Prüfungsordnung für die von dem Kläger gewählte Fortbildung sei im Europarecht geregelt. In der Rechtsbehelfsbelehrung wies die Bezirksregierung S.°°° auf die Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen binnen eines Monats nach Bekanntgabe hin. In einem an die Bezirksregierung S.°°° adressierten Widerspruchsschreiben teilte der Kläger mit, die U.°°° Bezirksregierung habe im Jahr 2018 schon mehrere Anträge auf Förderung von Aufstiegsfortbildungen genehmigt, die bei dem gleichen Veranstalter in E. stattfänden. Zudem sei die von ihm besuchte Fortbildung auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf - 19 K 4625/18 -und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - 12 A 2601/15 - förderungsfähig. Der Ausbildungsbetrieb sei durch das Luftfahrtbundesamt genehmigt. Hierzu legte er zwei Genehmigungsurkunden des Luftfahrtbundesamtes zur jeweiligen Genehmigung des Ausbildung- und Prüfungsbetriebs für Instand-haltungspersonal der O.°°°Maintenance Training, Flughafen, Halle °°, E. (Aktenzeichen DE.147.0024) vom 1. Januar 2018 und der B. academy technical training, Flughafen, Halle °°, E. (Aktenzeichen DE.147.0006) vom 24. September 2008 vor. Inhalt der Genehmigungsurkunden ist die jeweilige Genehmigung des in ihnen bezeichneten Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal entsprechend Abschnitt A von Anhang IV (Teil-147) der VO (EU) 1321/2014. Dies umfasst die Durchführung der Ausbildung und Abnahme von Prüfungen gemäß einem der Urkunden beigefügten Genehmigungsverzeichnis sowie die Ausstellung entsprechender Anerkennungs-urkunden an die Ausbildungsteilnehmer unter Verwendung des in der Urkunde bezeichneten Aktenzeichens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts dieser beiden Urkunden wird auf Bl. 32 bis 35 der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Mit E-Mail vom 19. Februar 2018 teilte die Bezirksregierung S.°°°dem Kläger mit, die Förderungsfähigkeit von Fortbildungen, die auf Europarecht beruhen würden, sei mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und den obersten Landes-behörden in der OBLAFBG-Sitzung am 31. Mai und 1. Juni 2017 erörtert worden. Ergebnis dieser Abstimmung sei gewesen: „In § 2 Absatz 1 AFBG sind die für eine AFBG-Förderung einschlägigen Fortbildungsabschlüsse auf der Basis der Art der Prüfungsregelungen abschließend aufgezählt. Da durch EU-Recht geregelte Fortbildungsabschlüsse hier nicht erfasst sind, ist eine Förderfähigkeit unter Verweis auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zu verneinen.“ Daher werde der von dem Kläger zitierten Rechtsprechung nicht mehr gefolgt. Am 21. Februar 2018 hat der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid die vorliegende Klage erhoben. Er habe einen Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung. Die Maßnahme bereite auf einen öffentlich-rechtlich geregelten Abschluss vor. Es handele sich um einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG. Die der Fortbildungsmaßnahme zu Grunde liegenden §§ 107 und 111a LuftPersV seien Bundesrecht. Die darin in Bezug genommene VO (EG) 2042/2003 sei die Vorgängerregelung zu VO (EU) 1321/2014. Der Gesetzeszweck von § 2 Abs. 1 AFBG, staatliche Einflussnahme auf die Fortbildungen zu sichern, um eine Lockerung von Qualitätsstandards zu vermeiden, werde nicht verfehlt. Sinn und Zweck von § 111a LuftPersV und VO (EU) 1321/2017, europaweit ein vergleichbar hohes Fortbildungsniveau zu sichern, seien zu berücksichtigen. Der Bezug von Transferkurzarbeitergeld stehe der Förderfähigkeit nicht entgegen. § 3 Nr. 2 und 3 AFBG seien nicht einschlägig. Der Zweck von § 111 SGB III sei ein anderer als der von Arbeitslosengeld I. Transferkurzarbeitergeld habe den Zweck, bei betrieblichen Restrukturierungen Entlassungen von beschäftigten Personen zu vermeiden sowie die Vermittlungsaussichten während der Beschäftigung in einer Trägergesellschaft zu verbessern. Ziel sei möglichst der Transfer aus Arbeit in Arbeit („Job to Job“) ohne zwischenzeitlichen Bezug von Arbeitslosengeld. Im Gegensatz zu Arbeitslosengeld, welches die Beschäftigungslosigkeit des Anspruchsberechtigten voraussetze, könnten Transferkurzarbeitergeld nur Personen erhalten, die nach Beginn des Arbeitsausfalls weiterhin versicherungspflichtig beschäftigt seien. Zudem zeige die Regelung von Arbeitslosengeld und Transferkurzarbeitergeld in verschiedenen Kapiteln des SGB III, dass dies unterschiedliche arbeitsmarkt-politische Instrumente seien. Die Mitwirkungspflicht des Klägers hinsichtlich der Suche und Findung einer neuen Arbeitsstelle stehe dem Förderungsanspruch nicht entgegen. Er habe diesen Pflichten genügt und ab dem 1. Mai 2018 ein neues Arbeitsverhältnis aufgenommen. Parallel habe er die Fortbildungslehrgänge besucht und den Abschluss erreicht. Der Vertrag mit der Trägergesellschaft sehe gerade die Unterstützung bei Qualifizierungsmaßnahmen vor. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung S.°°° vom 24. Januar 2018 zu verpflichten, ihm die beantragte Aufstiegsfortbildungs-förderung für den Fortbildungslehrgang zur Vorbereitung auf den Fortbildungsabschluss Freigabeberechtigtes Personal der Kat. B1.1 gemäß VO (EU) 1321/2014 Anhang III (Teil-66) zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend zu seinen Ausführungen im Ablehnungsbescheid hinsichtlich § 2 Abs. 1 AFBG vor, von dem Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16. September 2015 zwar zur Förderung der streitgegenständlichen Fortbildung verpflichtet worden zu sein. In diesem Verfahren sei jedoch die Frage, ob eine auf Europarecht beruhende Fortbildung mit entsprechendem Fortbildungsabschluss förderfähig sei, nicht problematisiert worden. Es sei lediglich um die Frage gegangen, ob es sich um eine Erstausbildung handele. Im Berufungsverfahren sei dies ebenfalls nicht problematisiert worden. Im Berufungszulassungsantrag habe er dies nicht hinreichend thematisiert. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe sich deshalb in dem Beschluss vom 23. August 2016 dazu nicht verhalten. Die Verwaltungsgerichte hätten demnach nicht über die Förderungs-fähigkeit entschieden. Die Aufstiegsfortbildungsförderung sei national geregelt. Jeder Mitgliedstaat könne für sich entscheiden, was er fördere. Europarecht könne deutsches Förderungsrecht nicht erweitern. Zudem sei das Fortbildungsziel eine befristete Zertifizierung, was auch gegen ein förderungsfähiges Fortbildungsziel im Sinne von § 2 Abs. 1 AFBG spreche. Der Bezug von Transferkurzarbeitergeld stehe einem Förderungsanspruch entgegen. Bei dem Bezug von Transferkurzarbeitergeld sei nicht sicher, dass die Fortbildungs-maßnahme abgeschlossen werde. Der Kläger sei vertraglich verpflichtet gewesen, Beschäftigungsangeboten zeit- und ortsnah Folge zu leisten. Die Förderung einer Fortbildung in Vollzeit scheide aus, wenn Leistungen nach dem SGB III in Form von Transferkurzarbeitergeld oder Kurzarbeitergeld gezahlt werde. Der zwischenzeitliche Abschluss der Fortbildung während des Klageverfahrens führe zu keinem anderen Ergebnis. Für die Frage der Förderungsfähigkeit komme es auf die Sachlage zu Beginn des besuchten Vollzeitlehrgangs an. Die Änderung in § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG zum 1. August 2016, mit der die Passage „es sei denn, die Agentur für Arbeit hat mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vereinbart, dass die Maßnahme abgeschlossen werden kann“ gestrichen worden sei, habe klargestellt, dass nur bei Teilzeitmaßnahmen, die nicht mit einem Unterhaltsbeitrag gefördert würden, ein Bezug von Leistungen nach dem SGB III förderungsschädlich sein könne. Auch Transferkurzarbeitergeld falle unter § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG. Von Personalabbau Betroffene sollten in die Lage versetzt werden, sobald wie möglich eine neue Beschäftigung aufzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung S.°°°Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung S. vom 24. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Aufstiegsfortbildungsförderung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungs-gerichtsordnung (VwGO)) Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren sind die §§ 1, 2, 6 und 10 ff. Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Ziel der individuellen Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegs-fortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (§ 1 AFBG). Förderfähig ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AFBG die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf (Fortbildungsziel) Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerks-ordnung (Nr. 1), gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen (Nr. 2) oder Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen (Nr. 3). Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AFBG). Gemäß § 3 Satz 1 AFBG wird die Teilnahme an einer Maßnahme nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht gefördert, wenn für den beantragten Bewilligungszeitraum bereits Leistungen nach dem Bundesausbildungs-förderungsgesetz bewilligt worden sind, es sei denn, der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hat für den Bewilligungszeitraum noch keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und hat für diesen Bewilligungs-zeitraum auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verzichtet (Nr. 1), für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach § 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes geleistet wird (Nr. 2), Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt (Nr. 3), ein Gründungszuschuss nach den §§ 93 und 94 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt (Nr. 4) oder Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht werden (Nr. 5). An diesen Maßstäben gemessen, kann der Kläger keine Aufstiegs-fortbildungsförderung für die streitgegenständliche Maßnahme verlangen. Zwar steht einem Anspruch des Klägers auf Aufstiegsfortbildungsförderung nicht der vorliegend einzig in Betracht kommende Ausschlussgrund des § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG entgegen, weil Transferkurzarbeitergeld kein Arbeitslosengeld ist. Transfer-kurzarbeiter sind Arbeitnehmer und im arbeitsrechtlichen Sinne Beschäftigte der Trägergesellschaft. Sie sind nicht beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 20/12 -, juris, Rn. 9 ff. Dies gilt auch bei der Anordnung von „Kurzarbeit-Null“, d.h. der faktischen Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers in seiner eigentlichen Tätigkeit, aber etwa fortbestehender Pflicht zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen. Vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2012 - B 11 AL 9/11 R -, juris, Rn. 18. Zudem sind Arbeitslosengeld und Transferkurzarbeitergeld gesetzessystematisch unterschiedliche Regelungsinstrumente. Das dritte Kapitel des SGB III über die aktive Arbeitsförderung regelt unter anderem den Bezug von Transferkurz-arbeitergeld nach §§ 110, 111 und 111a SGB III, wohingegen das in § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG genannte Arbeitslosengeld im vierten Kapitel des SGB III geregelt ist. Das Verhältnis zwischen dem Bezug von Transferkurzarbeitergeld und Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Aus der Streichung des früheren § 3 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 AFBG a.F. „es sei denn die Agentur für Arbeit hat mit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin vereinbart, dass die Maßnahme abgeschlossen werden kann“ (BT-Drs. 18/7055. S. 10) und der dazugegebenen Begründung, „Mit der Streichung wird klargestellt, dass nur bei Teilzeitmaßnahmen, die nicht mit einem Unterhaltsbeitrag gefördert werden, ein Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für den Bezug von Leistungen nach dem AFBG förderungsschädlich sein kann. Zudem dient die Streichung der Rechtsbereinigung. Eine Vereinbarung zwischen der Agentur für Arbeit und einem Teilnehmer oder einer Teilnehmerin, wie sie bisher in Nummer 3 2. Halbsatz benannt ist, ist rechtlich nach dem SGB III nicht möglich.“ (BT-Drs. 18/7055. S. 32), folgt nichts anderes. Den Gesetzesmaterialien kann nicht, wie der Beklagte meint, hinreichend sicher entnommen werden, dass der Gesetzgeber dabei auch Transferkurzarbeitergeld im Blick hatte oder er alle Leistungen nach dem SGB III im Kontext des § 3 Satz 1 Nr. 3 AFBG a.F. schlicht mit dem Bezug von Arbeitslosengeld gleichgesetzt hat. Dass der Gesetzgeber vielmehr einzelne Leistungen des SGB III im Blick gehabt hat, verdeutlicht ein weiter zurückgehender Blick in die Gesetzesmaterialien. Nach den Ausführungen des Gesetzgebers zum Entwurf des zweiten AFBG-Änderungsgesetzes (BT-Drs. 16/10996) handelt es sich in § 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 AFBG „um eine gesetzliche Klarstellung des gesetzgeberischen Willens dergestalt, dass eine Kombination der Leistungen nach dem SGB III und dem AFBG im Hinblick auf die Gewährung des Arbeitslosengeldes, des Gründungszuschusses oder des Existenzgründungszuschusses grundsätzlich nur bei Teilzeitmaßnahmen möglich sein soll.“ (BT-Drs. 16/10996, S. 22). Zu diesem Zeitpunkt enthielt das SGB III auch bereits Regelungen über das heute sog. Transferkurzarbeitergeld (damals noch Kurzarbeitergeld, zuvor Struktur-Kurzarbeitergeld) in § 175 SGB III a.F. (vgl. BT-Drs. 13/4941, S. 54 und 185 f.). Dies ist in der vorerwähnten Gesetzesbegründung jedoch nicht angesprochen. Allerdings steht dem Anspruch des Klägers ein ungeschriebener, aber dem Gesamtkontext des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zu entnehmender Ausschlussgrund entgegen, wonach die Teilnahme an einer Maßnahme nach dem AFBG nicht gefördert wird, wenn bei Beginn der Maßnahme nicht feststeht, dass der Teilnehmer sie grundsätzlich zu Ende führen kann. Dieser Ausschlussgrund findet seine Rechtfertigung im Effizienzgebot bei der Verwendung öffentlicher Mittel zur Aufstiegsfortbildungsförderung. Dies wird nicht gewahrt, wenn der Teilnehmer für den beantragten Bewilligungszeitraum Transferkurzarbeitergeld bezieht und er aufgrund der Ausgestaltung der rechtlichen Konstruktion des Transfer-beschäftigungsverhältnisses einem Arbeitslosen gleichzustellen ist. In diesem Fall steht in dem für diese Betrachtung maßgeblichen Zeitpunkt nicht hinreichend fest, dass er die Maßnahme zu Ende führen kann. Unerheblich ist, ob die Maßnahme im individuellen Fall bei nachträglicher Betrachtung zu Ende geführt wurde. Die Nähe zur Arbeitslosigkeit bzw. mit anderen Worten die sozialpolitisch motivierte Vermeidung kurzfristiger Arbeitslosigkeit, die ansonsten einer Förderung entgegenstünde, und damit einhergehende unsichere Beendigungsperspektive im Antragszeitpunkt löst den ungeschriebenen Ausschlussgrund aus. So liegt der Fall hier. Die vorliegend gewählte rechtliche Konstruktion zwischen dem Kläger, seinem früheren Arbeitgeber und der Trägergesellschaft mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Bewilligung von Transferkurzarbeitergeld ist in einer Gesamtschau betrachtet als arbeitsmarktpolitisches Instrument einzu-ordnen, den formalen Eintritt von Arbeitslosigkeit des Klägers und eine damit kurzfristig einhergehende deutliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation sowie seiner beruflichen Perspektiven zu vermeiden. Durch die Einrichtung von Transfergesellschaften und die vertragliche Überführung von Beschäftigten insolvent gegangener Großunternehmen in diese Transfergesellschaften sollen gesellschaftlich und sozialwirtschaftlich kritische Momente kurzfristiger Massen-arbeitslosigkeit in bestimmten Berufszweigen bzw. Städten und Regionen vermieden werden (Vgl. BT-Drs. 13/8451, S. 5, bereits zum Strukturkurzarbeitergeld in § 63 Abs. 4 Arbeitsförderungsgesetz a.F. zur Abwendung von Massenentlassungen im Steinkohlebergbau und in der Eisen- und Stahlindustrie als Vorgänger des Transfer-kurzarbeitergeldes). Den von kurzfristiger Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten sollen mittelfristig wirtschaftliche Hilfen und Qualifizierungsmaßnahmen angedient werden, um ihnen vorteilhafte Bewerbungspositionen im Rahmen der Suche nach einer Beschäftigung zu ermöglichen (Vgl. BT-Drs. 13/8451, S. 5). Im Lichte dieser Rahmenbedingungen und sozialpolitischen Grundgedanken zu Transferbeschäftigungsverhältnissen folgt aus einer wertenden Betrachtung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und insbesondere der vertraglichen Regelungen zwischen dem Kläger, seiner früheren Arbeitgeberin und der Trägergesellschaft in dem dreiseitigen Vertrag (nachfolgend: Transfervertrag), dass er einem Arbeitslosen insoweit gleichzustellen ist, als er insbesondere ihm zumutbare Beschäftigungs-angebote annehmen muss und der Transfervertrag Sanktions- sowie Anreiz-regelungen enthält, die auf eine möglichst frühzeitige Vermittlung des Klägers aus der Trägergesellschaft in eine Beschäftigung gerichtet sind. Der Kläger war vertraglich vor Beginn der Transferzeit zur Meldung als arbeitssuchend verpflichtet (§ 3 lit. f) Transfervertrag). § 38 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestimmt, dass Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet sind, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeits-verhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Weitere Regelungen des Transfervertrages lauten: „Hat der Arbeitnehmer die Ablehnung des Anspruchs auf Transferkurzarbeitergeld schuldhaft herbeigeführt, z.B. wegen Nichtteilnahme an einer Maßnahme zur Fest-stellung der Eingliederungsaussichten (Profiling), bleibt es bei der gemäß § 1 Abs. 1 vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ (§ 1 Abs. 7 Transfervertrag). „Die Trägergesellschaft kann ordentlich nur bei wirksamen personen- oder verhaltensbedingten Gründen kündigen; in diesem Fall sind die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 1 BGB einzuhalten. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann insbesondere dann erfolgen, wenn der Arbeitnehmer mehrmals eine zumutbare Arbeitsstelle abgelehnt oder sich nicht intensiv um die Aufnahme einer neuen Beschäftigung kümmert“ (§ 2 Abs. 5 Transfervertrag). „Der Arbeitnehmer ist darüber belehrt worden, dass er verpflichtet ist, an den Angeboten der Transfergesellschaft angemessen mitzuwirken. Dies gilt vor allem hinsichtlich aller Anforderungen der Bundesagentur für Arbeit, die ihn betreffen“ (§ 3 lit. c) Transfervertrag). Die vorstehenden Auszüge aus den vertraglichen Pflichten und Sanktionsregelungen im Transfervertrag verdeutlichen die rechtliche Konstruktion des Transfer-verhältnisses, das darauf angelegt war, den Kläger zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus dem Transferverhältnis in eine Beschäftigung zu vermitteln. Dies wurde flankiert durch die besondere Konstruktion eines – einseitigen – Rechts des Klägers, das für sechs Monate befristete Arbeits-/Transferverhältnis jederzeit schriftlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ruhend zu stellen oder durch Kündigung zu beenden (§ 2 Abs. 4 Transfervertrag). Damit korrespondierend enthielt die rechtliche Konstruktion des Transferverhältnisses auch Anreize zur frühzeitigen Beschäftigungsaufnahme und damit verbundenem Ausscheiden aus dem Transferverhältnis. In § 4 Abs. 3 Transfervertrag ist eine sog. Sprinterprämie geregelt, die umso höher ausfällt, je früher der Transferbeschäftigte aus dem Transferverhältnis ausscheidet und in ein Beschäftigungsverhältnis wechselt. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme der Maßnahme durch den Kläger nicht hinreichend fest stand, dass er der Maßnahme bis zum Ende zur Verfügung stehen konnte. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Maßnahme eine Fortbildungs-maßnahme öffentlicher und privater Träger darstellt, die in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereitet auf (Fortbildungsziel) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Dies gilt insbesondere für den Einwand des Beklagten, die Erlangung der Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal Kat. B. 1.1 könne auch durch bloße Erfahrung über einen gewissen Zeitraum erworben werden. Die Kammer hat jedoch keine Zweifel, dass insbesondere die § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 lit. c) LuftVG i.V.m. § 1 Nr. 1 und 8, § 111a der Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) bundesrechtliche Regelungen darstellen. Dahinstehen kann, ob die Formulierung „bundes- oder landesrechtlichen Regelungen“ in § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG im Lichte des auf Qualitätssicherung in der Aufstiegsfortbildungsförderung bedachten Gesetz-gebers, der mit § 2 Abs. 1 AFBG „eine hinreichende staatliche Einflussnahme und ein[en] die Förderung rechtfertigender Qualitätsstandard“ gewährleisten wollte (vgl. BT-Drs. 14/7094, S. 14), öffentlich-rechtliche Rechtsnormen im Rang von Bundes- oder Landesrecht und nicht, wie der Beklagte meint, ausschließlich durch den Bundes- oder Landesgesetzgeber erlassene Normen erfasst. Die Rangstellung auf der Ebene von Bundesrecht träfe auf die Regelungen der VO (EU) 1321/2014 und der VO 216/2008 zu. Hauptziel dieser Verordnungen ist im Übrigen die Schaffung und die Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in Europa (Art. 2 Abs. 1 VO 216/2008). Die europäische Verordnung gilt im Mitgliedstaat allgemein, verbindlich und unmittelbar (Art. 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)), d.h. vorliegend im Rang eines Bundesgesetzes. Sie stellt einen Rechtssetzungsakt dar, der materielles Recht setzt und damit in der Sache einem Gesetz gleichsteht. Vgl. Nettesheim, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, das Recht der Europäischen Union, Stand: 66. Erg-Lfg., Februar 2019, Art. 288 AEUV, Rn. 89. Weiter kann dahinstehen, ob der Kläger durch die Erlangung der Lizenz freigabeberechtigtes Personal Kat. B.1.1 eine höhere Qualifizierung aufgrund eines höheren Wissensstands und weitergehender Befugnisse erreicht, die über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung oder eines Berufsfach-schulabschlusses liegt, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. September 2016- 6 A 10081/16 -, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2010 - 12 E 570/10 -, juris, Leitsatz und Rn. 7; BayVGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - 12 BV 09.2090 -, juris, Rn. 17; Schubert/Schaumberg, a.a.O., § 2 AFBG Anm. 2.4, und über eine bloße Anpassungsfortbildung auf dem Niveau der Erstausbildung hinausgeht, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2010 - 12 E 570/10 -, juris, Rn. 7, was der gesetzgeberischen Intention zum AFBG entspricht. In der Allgemeinen Beschreibung des Gesetzentwurfs der Fraktionen von CDU/CSU und FDP vom 6. Februar 1996 heißt es: „Derzeit fehlt ein geeignetes Förderungsinstrument, durch das die Heranbildung künftiger Meister, Techniker und mittlerer Führungskräfte stärker unterstützt werden kann.“ (BT-Drs. 13/3698, S. 1), „Mit dem Aufstiegs-fortbildungsförderungsgesetz wird für Fachkräfte, die sich zum Meister, Techniker oder auf einen anderen Fortbildungsabschluß vorbereiten, der ihnen den Eintritt in die mittlere Führungsebene der Betriebe ermöglicht, ein gesetzlich verankerter Anspruch auf staatliche Unterstützung eingeführt. Gefördert werden sollen Bildungsmaßnahmen, die auf eine herausgehobene Berufstätigkeit vorbereiten, beispielsweise als selbständiger Handwerksmeister oder mittlere Führungskraft. Der angestrebte Abschluß muß über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen und eine derart abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen.“ (BT-Drs. 13/3698, S. 2). Es spricht viel dafür, dass der Kläger durch die Maßnahme Befugnisse erlangt, die über dem Facharbeiter-/Gesellenniveau liegen. Ein Inhaber der Lizenz in der Kategorie B1.1 hat weitergehende Befugnisse als ein Inhaber einer Lizenz in der Kategorie A. Ausweislich Ziff. 66.A.20 lit. a) Nr. 1 des Anhang III der VO (EU) 1321/2014 (Rechte), berechtigt eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B1 den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen sowie zu Tätigkeiten von Unterstützungspersonal der Kategorie B1 nach folgenden Arbeiten: Instandhaltungsarbeiten an der Luftfahrzeug-struktur, an Triebwerken sowie an mechanischen und elektrischen Systemen; Arbeiten an Avioniksystemen, die nur einfache Prüfungen zum Nachweis ihrer Betriebstüchtigkeit und keine Fehlerbehebung / Störungssuche erfordern. Die Kategorie B1 schließt die entsprechende Unterkategorie A mit ein. Demgegenüber berechtigt eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der Kategorie A gemäß Ziff. 66.A.20 lit. a) Nr. 2 des Anhang III der VO (EU) 1321/2014. den Inhaber zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen nach einfacher „Line Maintenance“ und Behebung einfacher Mängel innerhalb des Umfanges der in seiner Freigabeberechtigung gemäß Punkt 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) ein-getragenen Arbeiten. Die Berechtigung zur Ausstellung von Freigabe-bescheinigungen ist auf Arbeiten beschränkt, die der Inhaber der Lizenz in dem Instandhaltungsbetrieb, der die Freigabeberechtigung erteilt hat, persönlich durchgeführt hat. Nach telefonischer Auskunft des Abteilungsleiters der Abteilung T 22-Technisches Personal und Ausbildungsbetriebe des Luftfahrtbundesamtes gegenüber dem Berichterstatter zur praktischen Ausgestaltung unterschiedlicher Befugnisse von freigabeberechtigten Personen mit Lizenzen der Kategorie A und B1.1 könnten Inhaber einer Lizenz der Kategorie B1.1 etwa auch im Sinne einer Teamleitung/eines Gruppenleiters/Vorarbeiters in einem Instandsetzungsteam eingesetzt werden und die Tätigkeiten von Inhabern der Lizenzen in der Kategorie A beaufsichtigen und freigeben. Ausdrücklich offen lässt die Kammer demgegenüber die Frage, ob die Möglichkeit des Lizenzerwerbs allein durch zeitliche Erfahrung (Ziff. 66.A.30 lit. a) Nr. 1 i) Anhang III der VO (EU) 1321/2014) bzw. zeitliche Erfahrung und Abschluss einer Ausbildung zu einem Facharbeiter in einem technischen Beruf (Ziff. 66.A.30 lit. a) Nr. 1 ii) Anhang III der VO (EU) 1321/2014) der Einordnung der Maßnahme (Grundlagenlehrgang gemäß Anhang IV der VO (EU) 1321/2014) als auf ein Ausbildungsziel vorbereitende Fortbildungsmaßnahme entgegensteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht ist wiederholt davon ausgegangen, dass Streitigkeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz entsprechend § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2014 - 5 B 17.14 -, juris, Rn. 16, m.w.N. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2, 108 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache hinsichtlich des von der Kammer angenommenen ungeschriebenen Ausschlussgrundes von grundsätzlicher Bedeutung ist.