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Beschluss

12 A 2601/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0823.12A2601.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der zulässige Antrag ist unbegründet. Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung im Wesentlichen mit der Begründung verpflichtet, dass das allein streitige sog. Vorqualifikationserfordernis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung) einer Bewilligung nicht entgegenstehe. Es komme nicht darauf an, ob theoretisch auch Personen ohne entsprechende Vorqualifikation zu der Fortbildungsmaßnahme zugelassen werden könnten. Maßgeblich sei, ob die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend qualifizierter Fortbildungsbewerber tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme habe. Dies sei hier nicht der Fall, weil die Möglichkeit der Zulassung von Bewerbern ohne Berufsabschluss faktisch nicht in Anspruch genommen worden sei. Dem setzt der Beklagte mit seinem Zulassungsvorbringen nichts entgegen, was einen Zulassungsgrund ergibt. Ernstliche Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) legt er nicht dar. Soweit er seinen erstinstanzlichen Klageerwiderungsvortrag wiederholt, gilt das deshalb, weil sich dieser Vortrag im Ergebnis auf die Darlegung beschränkt, dass es rechtlich für die vom Kläger durchgeführte Fortbildungsmaßnahme kein Vorqualifikationserfordernis gibt. Dies geht jedoch an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei, weil dieses die Frage einer rechtlich (zwingend) vorgeschriebenen Vorqualifikation nicht anders gesehen hat, es diese Frage jedoch nicht für entscheidungserheblich gehalten, sondern (entscheidungstragend) darauf abgestellt hat, ob die Möglichkeit der Zulassung von Bewerbern ohne Vorqualifikation (Berufsabschluss) faktisch in Anspruch genommen worden ist. Das Vorstehende gilt entsprechend im Hinblick auf den Hinweis des Beklagten auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. März 2012 - 5 A 103/09 -. Auch diese Entscheidung, soweit sie vom Beklagten wiedergegeben wird, stellt vor allem darauf ab, dass es für die dort in Rede stehende Fortbildungsmaßnahme keine vorgeschriebene Vorqualifikation in Gestalt eines Berufsabschlusses gebe. Soweit der Beklagte u.a. aus einem Schreiben der U. GmbH (Fortbildungsträger) vom 11. März 2015 ableitet, dass es für den Fortbildungsträger nicht auf einen Berufsabschluss angekommen sei, reicht das zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel ebenfalls nicht aus, weil auch dieses Vorbringen an der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts vorbeigeht. Durch dieses Vorbringen wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, faktisch sei die Möglichkeit der Zulassung von Bewerbern ohne Berufsabschluss nicht in Anspruch genommen worden, nicht in Frage gestellt. Dies gilt auch für den nicht weiter konkretisierten Hinweis des Beklagten, der Fortbildungsträger werbe damit, dass keine speziellen Zugangsvoraussetzungen notwendig seien, zumal dieser Hinweis in gewisser Weise im Widerspruch dazu steht, dass nach einer Kursbeschreibung des Fortbildungsträgers als Zielgruppe Personen genannt werden, die u. a. über eine anerkannte deutsche technische Berufsausbildung verfügen. Der tragende Ansatz des Verwaltungsgerichts wird schließlich nicht dadurch durchgreifend in Zweifel gezogen, dass der Beklagte, ohne dabei auf die Begründung des Ansatzes des Verwaltungsgerichts einzugehen, die Auffassung äußert, es komme nicht auf die konkrete Kurszusammensetzung an. Ansonsten kann der Ansatz des Verwaltungsgerichts, der im Ergebnis auf das Fortbildungskonzept des Fortbildungsträgers und dessen Zulassungspraxis abstellt, mit Blick auf die von ihm insoweit zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung - vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 6.10 -, juris Rn. 14, 16 f. - nicht als ernstlich zweifelhaft angesehen werden. Solche Zweifel legt der Beklagte auch nicht dadurch dar, dass er im Rahmen seiner Ausführungen zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache lediglich hinsichtlich des Ergebnisses eine abweichende Auffassung äußert. Die Angriffe des Beklagten, die sich in der Sache gegen die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts richten, sind ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel darzulegen. Der sinngemäße Vortrag des Beklagten, das Verwaltungsgericht sei zugunsten des Klägers (und damit zu seinen, des Beklagten, Lasten) von allgemeinen Beweislastregeln abgewichen, ist in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass ein Verpflichtungskläger die Beweislast für die sein Anspruchsbegehren begründenden Tatsachen trägt. Angesichts des im Verwaltungsprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes ist ein Verwaltungsgericht jedoch nicht gehalten, bei seiner Entscheidung über ein Verpflichtungsbegehren nur Tatsachen zu berücksichtigen, für die der Verpflichtungskläger Beweis angetreten hat. Dementsprechend ist es auch nicht gehalten, eine Beweislastentscheidung zulasten eines Verpflichtungsklägers zu treffen, wenn es an einem entsprechenden Beweisantritt fehlt. Unabhängig davon ist es der Kläger gewesen, welcher das Schreiben des Fortbildungsträgers vom 11. März 2015 vorgelegt hat, auf welche das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, die Möglichkeit der Zulassung von Bewerbern ohne Berufsabschluss sei hier faktisch nicht in Anspruch genommenen worden, tragend abgestellt hat. Im Übrigen legt der Beklagte nicht hinreichend dar, dass das genannte Schreiben nicht geeignet ist, die Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts zu tragen. Dieses ist jedenfalls sinngemäß in Auslegung des Schreibens davon ausgegangen, dass alle zehn Teilnehmer des Prüfungsvorbereitungskurses einen Berufsabschluss gehabt haben. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass nach dem Inhalt des Schreibens der Fortbildungsträger keine abschließende Kenntnis über die Berufsabschlüsse der Kursteilnehmer hatte. Das schließt jedoch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens nicht aus und lässt sie auch nicht als ernstlich zweifelhaft erscheinen. Denn wenn der Fortbildungsträger, wie vom Verwaltungsgericht aufgrund der zuvor erwähnten Kursbeschreibung des Fortbildungsträgers angenommen und insoweit vom Beklagten nicht infrage gestellt, von den Kursteilnehmern eine anerkannte deutsche technische Berufsausbildung verlangt hat, kann die zwei Jahre später von den Kursteilnehmern erbetene Bestätigung schlicht darauf zurückzuführen sein, dass der Fortbildungsträger die Berufsausbildung der Teilnehmer nicht (mehr) in seinen Unterlagen dokumentiert hatte. Daran anknüpfend ist das Schreiben des Fortbildungsträgers entgegen der sinngemäßen Auffassung des Beklagten nicht zwingend dahin auszulegen, 80 % der Kursteilnehmer hätten über einen Berufsabschluss verfügt und 20 % nicht. Mit dem im vorstehenden Absatz behandelten Vortrag des Beklagten wird zudem kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) aufgezeigt. Abgesehen von einer insoweit fehlenden Darlegung ist weder eine Gehörsverletzung noch eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erkennbar. Eine solche läge nur vor, wenn sich eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Dies ist indes nicht der Fall. Insbesondere musste sich dem Verwaltungsgericht angesichts der zuvor erwähnten Kursbeschreibung nicht aufdrängen, die Berufsabschlüsse der Kursteilnehmer im Einzelnen zu ermitteln. Ein entsprechender Beweisantritt des Beklagten lag nicht vor. Etwaige Mängel bei der Beweiswürdigung würden ohnehin keinen Verfahrensmangel begründen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Unabhängig davon, dass das Zulassungsvorbringen bereits nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, welche konkrete(n) Frage(n) der Beklagte als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht, betreffen die angerissenen oder anklingenden Fragestellungen sämtlich das Verständnis und die Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung (vgl. das zum 1. August 2016 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 4. April 2016, BGBl. I S. 585), also ausgelaufenes Recht. Die Klärung von Rechtsfragen bezüglich solchen Rechts hat jedoch regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2010- 5 B 42.10 -, juris Rn. 3 (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein Ausnahmefall liegt nicht vor. Das neue, ab dem 1. August 2016 geltende Recht enthält keine dem § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung vergleichbare Regelung mehr. Der die Vorqualifikation regelnde § 9 AFBG in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung sieht eine abgeschlossene Berufsausbildung als Vorqualifikation nicht mehr vor, was auch erklärtes Ziel des Gesetzgebers war. Vgl. BT-Drucks. 18/7055, S. 1 (zweiter Absatz unter Gliederungspunkt A.) und S. 2 (Nr. 2 unter Gliederungspunkt B.) Es ist schließlich weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass aufgrund der Übergangsregelungen in § 30 Abs. 1 und 2 AFBG eine relevante Anzahl von Fällen offen ist, in denen es auf das Vorqualifikationserfordernis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG a.F. ankommt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).