Beschluss
12 E 570/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0920.12E570.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist im Ergebnis nicht zu bestanden. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung nicht geltend machen. Die Teilnahme an der auf 13 Monate angelegten Teilzeitmaßnahme der Westfalen-Akademie E. "Nachqualifizierung von Masseuren und medizinischen Bademeistern zum Staatlich anerkannten Physiotherapeuten" ist nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 AFBG förderungsfähig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AFGB ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger förderungsfähig, die einen Abschluss in einem nach § 4 BBiG oder nach § 25 HandwO anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG (Vorqualifikationserfordernis), und die in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53, 54 und 56 BBiG und der §§ 42, 42a, 42c, 45, 51a und 122 HandwO, auf gleichwertige Abschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen, auf Fortbildungen nach den Weiterbildungsrichtlinien der deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen anerkannten Ergänzungsschulen (Fortbildungsziel) vorbereiten, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG. Es kann offen bleiben, ob das Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG erfüllt ist, obwohl gewichtige Anhaltspunkte für eine solche Annahme sprechen. Die von der Klägerin konkret beabsichtigte Maßnahme bei der Westfalen-Akademie E. einer – gegenüber der regelmäßigen Ausbildungsdauer nach § 9 MPhG von drei Jahren – auf 12 Monate verkürzten Ausbildung zur Physiotherapeutin kann nämlich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 MPhG abweichend von den allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zu der Ausbildung gemäß § 10 Nr. 2 MPhG ausschließlich von Personen durchgeführt werden, die eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Masseurin und medizinische Bademeisterin aufweisen können. Der vom privaten Träger für die Teilnahme an dieser Maßnahme ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Informationsblatts – diesem gesetzlichen Erfordernis nachkommend – abstrakt vorgesehene Personenkreis von Personen mit fünfjähriger Berufspraxis dürfte damit in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 5 C 17/08 -, BVerwGE 132, 339, juris, und - 5 C 10/08 -, NVwZ-RR 2009, 482, juris, sowie Beschluss vom 13. November 2009 - 5 B 57/08 -, juris, zumindest über eine entsprechende berufliche Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG verfügen. Das Vorqualifikationserfordernis stellt danach eine abstrakte Zugangsvoraussetzung dar, die der private oder öffentliche Träger generell für die Teilnahme an einer bestimmten Maßnahme vorsehen muss, um sicherzustellen, dass nur Maßnahmen gefördert werden, die auf einer beruflichen Vorqualifikation aufbauen. Für die Förderungsfähigkeit kommt es darauf an, welche Anforderungen der öffentliche oder private Fortbildungsträger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme an einer Maßnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. In Fällen, in denen die Teilnahmevoraussetzungen für die Fortbildungsmaßnahme - wie hier - durch Rechtsnorm geregelt sind, ist auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen. Vorliegend fehlt es ungeachtet dessen - wie auch vom Beklagten in dem ablehnenden Bescheid vom 30. Juni 2009 ausgeführt - aller Voraussicht nach deshalb an der Förderfähigkeit der von der Klägerin beabsichtigten Ausbildungsmaßnahme, weil die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG nicht erfüllt ist. Danach setzt die Förderfähigkeit einer Maßnahme - bei entsprechender beruflicher Qualifikation - voraus, dass sie in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen nach dem BBiG, der Handwerksordnung oder auf die oben aufgeführten vergleichbaren Fortbildungsabschlüsse vorbereitet, die eine eigenständige und höherwertige Qualifikation vermittelt. Ausdrücklich genanntes gesetzgeberisches Ziel der Förderung ist die Heranbildung künftiger Meister, Techniker und mittlerer Führungskräfte. Der angestrebte Abschluss muss inhaltlich oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses einzuordnen sein. Von der Förderung ausgeschlossen sind daher bloße Anpassungsfortbildungen auf dem Niveau der Erstausbildung. Vgl. BayVGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - 12 BV 09.2090 -, juris; Trebes/Reifers, AFBG, Stand Juni 2010, Anm. 2.2.1 und 2.2.2; BT-Drucksache 13/3698, S. 1 und 2. So liegt der Fall hier. Die Klägerin beabsichtigt eine nicht förderfähige Anpassungsfortbildung. Ausweislich der im Internet unter www.berufenet. arbeitsagentur.de (Stand 2. August 2010) abrufbaren Informationen handelt es sich sowohl bei der Ausbildung zur Physiotherapeutin als auch bei der von der Klägerin bereits erfolgreich absolvierten Ausbildung zur Masseurin und medizinische Bademeisterin um Ausbildungen auf Berufsfachschulniveau. Dass die Ausbildung zur Physiotherapeutin innerhalb der Bandbreite der Berufsfachschulausbildungen gegenüber der Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin fachlich und inhaltlich höherwertiger ist, wie die Klägerin vorträgt, ändert nichts an dieser grundsätzlichen Gleichrangigkeit der Abschlüsse und ist daher ohne Belang. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.