Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Januar 2015 verpflichtet, dem Kläger für den Einbau eines Kaminofens in das Haus E. 27 in T. eine Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW über einen weiteren Betrag in Höhe von 2.452,90 Euro zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung T. Flur 46 Flurstück 158 (E. 27). Das in Fachwerkbauweise errichtete Wohnhaus (im Folgenden: Denkmal) ist in die Denkmalliste der Stadt T. eingetragen. Es verfügt über eine Wohnfläche von circa 100 qm und wird über eine unter dem Dach installierte Gasheizungsanlage beheizt. Im Erdgeschoss führt von der Eingangstür aus ein Flur in die Küche. Rechts des Flures liegt ein Wohn- und Esszimmer, links ein Gäste-WC, jeweils mit Türöffnungen zum Flur. Eine Türöffnung gibt es auch zwischen dem Wohn- und Esszimmer und der Küche. Im Wohn- und Esszimmer sind unterhalb der Fenster Heizkörper angebracht. In der Küche und im Gäste-WC gibt es solche Heizkörper nicht. Das Erdgeschoss ist über ein offenes Treppenhaus mit dem Obergeschoss und dem Dachgeschoss verbunden, wo sich jeweils Wohnräume befinden. Der Flur des Obergeschosses ist mit einem Heizkörper ausgestattet, der Flur im Dachgeschoss nicht. Unter dem 5. September 2011 beantragte die Rechtsvorgängerin des Klägers bei der Beklagten die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Erneuerung von Fenstern und Türen sowie für die Restaurierung der Innenräume in sämtlichen Geschossen. In einer Anlage zum Antrag, in der die geplanten Baumaßnahmen unterteilt nach Geschossen und Räumen einzeln aufgelistet sind, steht unter den für den Wohnraum im Erdgeschoss vorgesehenen Maßnahmen unter anderem „Kachelofen“. Für das Obergeschoss war der Einbau von vier neuen Heizkörpern beabsichtigt. Unter dem 22. September 2011 ergänzte die Rechtsvorgängerin des Klägers ihren Antrag, indem sie einzelne Baumaßnahmen näher beschrieb. Dort heißt es unter anderem: „Schornstein neu aus dem Dach mauern, ziegelsichtig verkleidet, Höhe 60 cm über First nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen.“ Nach Herstellung des Benehmens mit dem Beigeladenen erteilte die Beklagte ihr am 29. September 2011 die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Erneuerung der Fenster und Türen im Erdgeschoss und im Obergeschoss sowie zur Restaurierung der Innenräume im Erdgeschoss, Obergeschoss und Dachgeschoss. Die oben beschriebene Anlage zum Antrag vom 5. September 2011 nebst Ergänzung gehört laut Stempel zur denkmalrechtlichen Erlaubnis. Die der denkmalrechtlichen Erlaubnis beigefügten Auflagen 8 und 9 lauten: Der Kamin ist als Mauerwerkskonstruktion zu errichten. Dabei sind Maße, Material und Farbe vom Nachbargebäude (E. 29) zu übernehmen. Gegebenenfalls notwendige Abweichungen in der Ausführung sind mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen. Wandanschlüsse des Kamins zur Dachfläche sind in Walzblei ohne Verwendung von Kappleisten und dauerplastischen oder dauerelastischen Dichtungsmitteln herzustellen. In vier weiteren Auflagen sind bestimmte Einzelmaßnahmen der weiteren Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde unterworfen. Folgender Hinweis Nr. 1 ist der denkmalrechtlichen Erlaubnis beigefügt: Für Maßnahmen, die zur Erhaltung als Baudenkmal notwendig sind oder seiner sinnvollen Nutzung dienen, die die Eigenart als Baudenkmal nicht beeinträchtigen und für die vor Durchführung eine Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW erteilt worden ist, kann eine Bescheinigung gemäß § 40 DSchG NRW zur Erlangung steuerlicher Vergünstigungen ausgestellt werden. Es wird schon jetzt darauf hingewiesen, dass im Falle eines Antrages zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung die Maßnahmen durch Einzelrechnungen zu belegen sind und dass das EStG und die EStDV für die steuerlichen Vergünstigungen neben der denkmalpflegerischen Bescheinigung weitere Voraussetzungen enthalten, die durch die Finanzbehörden geprüft und entschieden werden. Der Kläger baute in der Folge im Wohn- und Esszimmer einen Kaminofen ein und schloss das Rauchrohr an den dort vorhandenen Kamin an. Am 24. Juli 2014 beantragte er bei der Beklagten die Erteilung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke gemäß § 40 DSchG NRW für den Wiederaufbau des Kamins sowie den Einbau eines Kaminofens in Höhe von 2.625,14 Euro. Dem Antrag legte er die Rechnung einer Fachfirma über insgesamt 2.647,29 Euro bei, in der einzelne Rechnungspositionen im Zusammenhang mit dem Einbau des Kaminofens aufgeführt waren. Außerdem legte er eine weitere Rechnung der Fachfirma vom 29. Juli 2013 über die Lieferung von 80 Stück Kaminkopfklinker zu einem Stückpreis von 0,89 Euro und einer Rolle Walzblei zum Preis von 87,51 Euro vor. Die Beklagte erteilte dem Kläger am 26. Januar 2015 für die Kaminkopfklinker und das Walzblei eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke in Höhe von insgesamt 172,24 Euro. Die Arbeiten zum Wiederaufbau des Kamins seien am 29. September 2011 mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden und zur sinnvollen Nutzung und zur Erhaltung des Baudenkmals erforderlich. In der beigefügten Zusammenstellung der beigefügten Rechnungen sind die Aufwendungen für das Rauchrohr (124,95 Euro), den Kaminofen (1.764,00 Euro), die Keramikfaserschnur (6,22 Euro) und die Kaminbodenscheibe (557,73 Euro) ohne Begründung als nicht anerkennungsfähig gekennzeichnet. Der Kläger hat am 25. Februar 2015 Klage erhoben. Der Einbau des Kaminofens sei Gegenstand der denkmalrechtlichen Erlaubnis. Um den Wert des Denkmals zu erhöhen und es wieder in den Ursprungszustand zu versetzen, sei der Kamin wieder aufgebaut und der Kaminofen installiert worden. Alle Arbeiten im Zusammenhang mit dem Einbau des Kaminofens seien mit der Beklagten am 29. September 2011 abgestimmt worden. Der Einbau des Kaminofens sei auch zur sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich, denn diese sei nur möglich, wenn das Denkmal beheizbar sei. Insoweit gehöre zur sinnvollen Nutzung des Denkmals auch die Anpassung an die zeitgemäßen Nutzungsverhältnisse wie der Einbau einer Heizungsanlage. Eine solche gebe es weder für die im Erdgeschoss befindliche Küche noch für das ebenfalls dort gelegene Gäste-WC. Der im Flur des Erdgeschosses vorhandene Heizkörper sei nicht ausreichend dimensioniert, um sie zu beheizen. Über die oberen Geschosse und die im Flur des Dachgeschosses vorhandene Dachluke gehe viel Wärme verloren. Der Kaminofen sei deshalb auch erforderlich, um bei besonders niedrigen Außentemperaturen die oberen Geschosse zu heizen. Die vorhandene Heizungsanlage erbringe nicht die für die Wohnfläche nach heutigen Standards erforderliche Heizleistung. Soweit die Beklagte sich auf den Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 17. März 1998 beziehe, der die Erforderlichkeit einer zweiten Heizungsanlage verneine, wenn es bereits eine Heizungsanlage gebe, binde diese Verwaltungsvorschrift das Gericht nicht. Wegen der Bausubstanz des Denkmals sowie der Lage und der Ausgestaltung der Räume im Erdgeschoss sei hier die Verwendung eines Kaminofens die einzig sinnvolle Form des Heizens. Weshalb die Beklagte den über die Dachhaut hinausragenden Kaminkopf als zur sinnvollen Nutzung des Denkmals nötig qualifiziert habe, obwohl sie den an den Kamin angeschlossenen Kaminofen für nicht erforderlich halte, sei nicht nachzuvollziehen. Soweit sie meine, dass auch in der Küche und im Gäste-WC Heizkörper eingebaut werden könnten, lasse sie außer Acht, dass die Verlegung von entsprechenden Heizungsrohren einen erheblichen Eingriff in die schützenswerte Bausubstanz darstelle. Die für eine solche Baumaßnahme zu veranschlagenden Kosten seien mit den Kosten für die Errichtung des Kaminofens vergleichbar. Das Heizen mittels eines Kaminofens sei zudem für ein Baudenkmal aus dem Jahr 1850 sowohl typischer als auch effektiver als ein Heizen mithilfe moderner Heizkörper. Die Effektivität des Kaminofens ergebe sich aus einem der Klage beigefügten Messprotokoll. Bereits eine halbe Stunde nach dem Anheizen steige die Temperatur auch in der Küche, im Gäste-WC und im Flur des Erdgeschosses. Überdies sei die Versagung der Bescheinigung angesichts der bisher vom jeweiligen Eigentümer zur Erhaltung des Denkmals aufgewendeten Mittel kleinlich, denn für die Holzfenster, deren Einbau seine Rechtsvorgängerin veranlasst habe, sei keine Bescheinigung für steuerliche Zwecke beantragt worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 26. Januar 2015 zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW über einen weiteren Betrag in Höhe von 2.452,90 Euro zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zwar sei von der denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 29. September 2011 auch der Wiederaufbau des Kamins umfasst, doch sei damit keine Entscheidung über die steuerliche Anerkennung getroffen, die voraussetze, dass die Baumaßnahme zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich gewesen seien. Maßgebend sei insoweit der Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 17. März 1998. Bei einer bereits bestehenden Heizungsanlage seien danach die Aufwendungen für den Einbau eines Kamins, sei es ein offener Kamin oder ein Kaminofen, steuerlich nicht anerkennungsfähig. In dem Denkmal sei bereits eine Heizungsanlage vorhanden. Der Kläger könne zusätzliche Heizkörper anbringen. Wenn er in die Türöffnungen im Erdgeschoss die ausgebauten Türen wieder einbaue und sie geschlossen halte, könne er einen merklichen Heizeffekt erzielen. Die Aufwendungen für den Wiederaufbau des Kaminkopfes habe sie, die Beklagte, steuerlich anerkannt, weil der Kaminkopf in früherer Zeit abgebaut und nun wieder als solcher sichtbar sei. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat vorgetragen, die Aufwendungen für den Einbau des Kaminofens seien weder zur Erhaltung noch zur sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich. Generell sei davon auszugehen, dass ein Kaminofen, der zusätzlich zu einer konventionellen Warmwasser- oder Elektroheizung neu eingebaut werde, vorrangig ein behagliches Wohnambiente schaffen solle. Zwar stelle eine Ofenheizung eine für die Entstehungszeit des Denkmals in der Mitte des 19. Jahrhunderts typische Heizungsart dar, doch gehe es hier nicht um die Instandsetzung und Inbetriebnahme eines historischen Kachelofens, sondern um den Einbau eines neuen, erkennbar modernen Ofens. Es sei überdies zu bezweifeln, dass sich die Heizleistung des Kaminofens spürbar auf die Küche, den Flur im Erdgeschoss und das Gäste-WC auswirken könne, auch wenn das vorgelegte Messprotokoll eine Heizwirkung des Kaminofens über seinen unmittelbaren Standort hinaus erkennen lasse. Der vom Kläger geltend gemachte Heizbedarf lasse sich beispielsweise durch den Einbau zusätzlicher anlagengebundener Heizkörper oder einzelner Infrarotheizkörper decken. Solche Baumaßnahmen könnten steuerlich anerkannt werden. Soweit der Kläger das Eindringen von Kälte aus dem Keller in die Wohnräume beklage, seien auch Maßnahmen zur Wärmedämmung denkbar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Dezember 2015 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke gemäß § 40 DSchG NRW über einen weiteren Betrag in Höhe von 2.452,90 Euro im Zusammenhang mit dem Einbau des Kaminofens. Die Ausstellung der Bescheinigung setze voraus, dass die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und/oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Baumaßnahmen nach Abstimmung mit der Denkmalbehörde durchgeführt worden seien. Hier fehle es bereits an der zwingend erforderlichen Abstimmung der Baumaßnahmen mit der Denkmalbehörde. Zudem habe der Kläger den Kaminofen abweichend von dem Antrag vom 5. September 2011 und der darauf ergangenen denkmalrechtlichen Erlaubnis eingebaut. Der Kaminofen habe mit einem Kachelofen nichts zu tun. Er sei zudem weder aus denkmalrechtlicher noch steuerrechtlicher Sicht erforderlich. Erforderlich zur sinnvollen Nutzung des Denkmals im Sinne des § 7i Abs. 1 EStG seien Aufwendungen nur dann, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig seien, weil anders eine sinnvolle Nutzung des Denkmals nicht sichergestellt werden könne. Eine umfassende moderne Beheizung des Denkmals sei hier jedoch auch ohne den Einbau des Kaminofens möglich. Mit der vom Senat mit Beschluss vom 20. Juli 2017 zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt ergänzend vor, alle Baumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Einbau des Kaminofens seien mit Herrn Dipl.-Ing. G. von der unteren Denkmalbehörde am 29. September 2011 abgestimmt worden. Die vorherige Abstimmung habe – auch wenn das Protokoll hierzu schweige – Herr G. sogar im Verlaufe des Ortstermins des Verwaltungsgerichts am 17. November 2015 bestätigt. Eine fehlende Abstimmung habe die Beklagte dementsprechend auch niemals behauptet. Der Einbau des Kaminofens weiche auch nicht von dem Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis oder von der Erlaubnis selbst ab. Die Abstimmung mit Herrn G. habe sich auf einen Kaminofen als Oberbegriff bezogen, der auch Specksteinöfen, Sandsteinöfen oder Kachelöfen umfasse. Für die in Rede stehende denkmalrechtliche Erlaubnis sei die Art des Kaminofens unerheblich gewesen. Die in das Denkmal eingebaute Heizungsanlage erbringe eine Leistung von 24 KW. Aus dem vorgelegten Angebot einer Fachfirma ergebe sich aber, dass für das Beheizen des Denkmals eine Heizleistung von 35 KW erforderlich wäre. Dem entspreche das Angebot einer Heizungsanlage mit einer Heizleistung von 26 KW in Kombination mit einem Kaminofen und einer Gesamtheizleistung von 32 KW. Mit der Nutzung des vorhandenen historischen Kamins in Verbindung mit dem Kaminofen habe er, der Kläger, die für die Gebäudesubstanz schonendste und dem Charakter des Denkmals am Nächsten kommende Beheizungsvariante gewählt. Aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2017 ergebe sich für die hier im Streit stehende Subsumtion nichts. Die Nutzung des Denkmals zu Wohnzwecken sei überhaupt nur möglich, wenn es ausreichend beheizbar sei, weil anderenfalls das Denkmal selbst und die Gesundheit der Bewohner Schaden nähmen. Die ohne ausreichende Beheizung zu erwartenden Schäden am Denkmal schlössen seine Nutzung mittelfristig aus. Ein Bewohnen sei überhaupt nicht möglich. Es gehe hier daher nicht um eine bessere wirtschaftliche Nutzbarkeit des Denkmals, sondern um eine sinnvolle Nutzung überhaupt. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 26. Januar 2015 zu verpflichten, ihm für den Einbau eines Kaminofens in das Haus E. 27 in T. eine Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW über einen weiteren Betrag in Höhe von 2.452,90 Euro zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1, 2 und 4) sowie des vom Kläger vorgelegten Angebots der Firma W. (Beiakte Heft 3) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig und begründet. Die über einen Betrag von 172,24 Euro hinausgehende Versagung einer Bescheinigung für steuerliche Zwecke durch den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat einen Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW über einen weiteren Betrag in Höhe von 2.452,90 Euro. Das zweigeschossige, in Fachwerkbauweise errichtete Wohnhaus auf dem Grundstück E. 27 in T. (Gemarkung T., Flur 46, Flurstück 158) – im Folgenden: Denkmal – ist in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen und folglich ein Baudenkmal im Sinne des nordrhein-westfälischen Denkmalrechts. Für Gebäude, die als Baudenkmäler in die Denkmalliste eingetragen sind, erteilt die zuständige Untere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen (§ 40 DSchG NRW). Mit der jeweiligen Bescheinigung der Unteren Denkmalbehörde weist der Steuerpflichtige nach, dass die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen § 7i Abs. 1 EStG für das Gebäude und für die Erforderlichkeit der Aufwendungen vorliegen (§ 7i Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der Denkmalbehörde durchgeführt worden sein (§ 7i Abs. 2 Satz 6 EStG). Von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, kann der Steuerpflichtige die in § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Prozentsätze absetzen. Erforderlich im Sinne des § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Aufwendungen für die Erhaltung eines Baudenkmals, wenn sie, gemessen an dessen Zustand vor Beginn der Baumaßnahmen, geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeiführen zu können. Der Wortlaut der Vorschrift schließt es aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2017 – 4 B 22.17 –, m.w.N., juris, Rn. 5. Der Einbau eines Kaminofens nebst Rauchrohr, Keramikfaserschnur und Kaminbodenscheibe in den im Erdgeschoss des Denkmals gelegenen Wohnraum ist nicht nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal erforderlich. Der Kaminofen dient nicht unmittelbar der Bewahrung der vorhandenen denkmalwerten Bausubstanz, ohne die das Denkmal verlorenginge. Dass eine rein bestandserhaltende Beheizung des Denkmals nur mithilfe einer zusätzlichen Heizquelle wie dem Kaminofen möglich wäre, ist nicht ersichtlich. Das Denkmal ist in der Vergangenheit durchgehend genutzt und für die Bewahrung der Bausubstanz offenbar ausreichend beheizt worden. Der Einbau eines Kaminofens ist allerdings zur sinnvollen Nutzung des Denkmals erforderlich. Eine sinnvolle Nutzung ist nach der Definition in § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. Diese Voraussetzungen werden durch die hier in Rede stehende Nutzung des Denkmals als Wohnung erfüllt. Nach diesen Maßstäben wären die Aufwendungen für den Kaminofen erforderlich und damit steuerbegünstigt, wenn anderenfalls die bisherige Bewohnbarkeit des Denkmals längerfristig nicht gesichert wäre. Vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 6. Bewohnbarkeit im Sinne eines modernen Wohnens setzt heute voraus, dass die Räume, die bewohnt werden sollen, in der kalten Jahreszeit so beheizt werden können, dass sich die Bewohner ihren Bedürfnissen entsprechend wohlfühlen. Das gilt auch für Wohnräume in einem Baudenkmal. Insoweit ist eine diesen Anforderungen entsprechende Beheizbarkeit für die sinnvolle Nutzung eines Baudenkmals als Wohnung grundsätzlich erforderlich. In welcher konkreten Form der Eigentümer eines zu Wohnzwecken genutzten Baudenkmals die seinen Bedürfnissen entsprechende Beheizbarkeit nachhaltig sicherstellt, bleibt grundsätzlich ihm überlassen, solange sich vor dem Hintergrund des steuerrechtlichen Zusammenhangs die gewählte Form im Rahmen des Üblichen hält und sie mit den Belangen des Denkmalschutzes im Einklang steht. Das Denkmal war nach den plausiblen Angaben des Klägers vor dem Einbau des Kaminofens für moderne Wohnverhältnisse nicht ausreichend beheizbar . Der Kaminofen ist dazu geeignet, das ehemals bestehende Defizit zu beseitigen. Der Kläger hat vorgetragen, die in dem Denkmal verbaute Heizungsanlage erreiche eine Heizleistung von 24 KW. Laut eines Angebotes einer Fachfirma vom 20. April 2015, das er im Ortstermin des Verwaltungsgerichts zu den Akten gereicht hat, sei für die Beheizung und die Warmwasserbereitung eine Heizleistung von 35 KW erforderlich. Alternativ ist seinem Vortrag zufolge vor dem Hintergrund einer Kombination mit dem eingebauten Kaminofen Marke Oranier Thalia 5 mit 5 KW Heizleistung eine Heizungsanlage mit 26 KW angeboten, die eine seinen Bedürfnissen entsprechende Beheizbarkeit gewährleistet. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der diesbezüglichen tatsächlichen Angaben des Klägers und der aus dem besagten Angebot der Fachfirma zu ziehenden Schlüsse zu zweifeln, sodass der Kaminofen wesentlich dazu beitragen kann, die sinnvolle Nutzung des Denkmals dauerhaft zu erhalten. Die Beklagte bestreitet letztlich nicht, dass das Erdgeschoss des Denkmals vor dem Einbau des Kaminofens unzureichend beheizt war, sondern meint, der Kläger hätte, da bereits eine Heizungsanlage existiert habe, zur Verbesserung der Beheizung auch zusätzliche Heizkörper im Erdgeschoss anbringen lassen können. Ob die Heizleistung der Heizungsanlage überhaupt ausgereicht hätte, weitere Heizkörper im Erdgeschoss zu bedienen, hat sie dabei allerdings nicht im Blick gehabt. Sie ist seinen diesbezüglichen Ausführungen auch nicht etwa substanziiert entgegengetreten. Soweit die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bemängelt hat, dass ihr das Angebot der Fachfirma nicht bekannt sei, vermag der Senat diesen Einwand nicht nachzuvollziehen, denn bei Überreichung des Angebots zu den Gerichtsakten waren Vertreter der Beklagten anwesend. Ob diese während des Ortstermins das Angebot eingesehen haben, lässt sich dem Terminsprotokoll nicht entnehmen. Jedenfalls hat es die Beklagte auch in der Folgezeit nicht für erforderlich gehalten, etwa weil sie Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers hatte, insoweit Akteneinsicht zu beantragen. Ein Kaminofen stellt auch keineswegs von vornherein eine steuerlich nicht zu fördernde Luxusausstattung dar, die vornehmlich der Schaffung einer wohligen Atmosphäre dient und bestenfalls als Nebeneffekt zur Beheizung beiträgt. Vielmehr liegt die teilweise Deckung des Wärmebedarfs durch einen Kaminofen heute durchaus im Rahmen des Üblichen. Soweit es in dem Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 17. März 1998 – IIB2-57.00 (MBl. NRW. S. 526) unter 1.2.2 heißt, dass zu den Anpassungen an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse in der Regel nicht der Einbau eines offenen Kamins oder eines Kachelofens gehöre, wenn bereits eine Heizungsanlage vorhanden sei, ist damit ungeachtet des Umstandes, dass sich der besagte Auslegungshinweis nur an nachgeordnete Behörden richtet und nur diese unmittelbar bindet, keine Aussage dazu getroffen, wie zu verfahren ist, wenn die vorhandene Heizungsanlage – wie hier angenommen – zur Beheizung nicht ausreicht. Insoweit lässt die Formulierung „in der Regel“ ausreichend Spielraum, die Ergänzung der Heizleistung durch einen Kaminofen als für die sinnvolle Nutzung eines Baudenkmals erforderlich anzusehen. Dies gilt hier umso mehr, als die Beklagte den Wiederaufbau des Kaminkopfes, der ja gerade der Ableitung der mit dem Betrieb des Kaminofens anfallenden Abgase über Firsthöhe dienen soll, nicht nur für die sinnvolle Nutzung, sondern sogar für die Erhaltung des Baudenkmals als erforderlich angesehen hat. Der Einbau des Kaminofens ist auch, wie erforderlich, in Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde durchgeführt worden. Abstimmung bedeutet letztlich, dass die Untere Denkmalbehörde eine das Denkmal betreffende konkrete Baumaßnahme ausdrücklich billigt. Es handelt sich dabei um einen tatsächlichen Vorgang, der zwar Voraussetzung für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW in Verbindung mit § 7i EStG ist, für den das Gesetz aber weder Schriftform noch ein bestimmtes Verfahren vorgibt. Die Abstimmung beinhaltet keineswegs eine vorweggenommene Entscheidung über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Steuervergünstigung nach § 7i Abs. 1 EStG, die einer – gegebenenfalls auch nachträglichen – wertenden Beurteilung unterliegen, sondern soll garantieren, dass bei Baumaßnahmen, die mit Steuervergünstigungen subventioniert werden, vor Beginn der Arbeiten ein frühzeitiger Einfluss der Unteren Denkmalbehörde und damit eine denkmalgerechte Ausführung gewährleistet sind. Die Untere Denkmalbehörde muss im Zuge des Abstimmungsvorganges in die Lage versetzt werden, Art, Umfang, Notwendigkeit und fachgerechte Ausführung von Einzelmaßnahmen mit dem Bauherrn absprechen zu können. Eine Abstimmung, die sich mit konkreten Einzelheiten der in Aussicht genommenen baulichen Ausgestaltung befassen muss, kann deshalb nur solche Baumaßnahmen zum Gegenstand haben, die der Bauherr bereits hinreichend konkretisiert hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 1992 – 7 A 2132/89 –. Wie detailliert die Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde letztlich sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls und nicht zuletzt von der konkreten Baumaßnahme ab. Da die Abstimmung vor allem eine denkmalgerechte Ausführung der jeweiligen Baumaßnahme sicherstellen soll, werden umso weniger Einzelheiten für die Abstimmung verlangt werden können, je weniger die Baumaßnahme die Substanz des Denkmals und/oder sein Erscheinungsbild beeinträchtigt. In Anwendung der vorstehenden Grundsätze geht der Senat hier nach Auswertung der Akten entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts davon aus, dass die Beklagte den Einbau des Kaminofens als hinreichend konkretisierte Baumaßnahme im Sinne einer Abstimmung gebilligt hat. Auch die Beklagte und die Beigeladene haben im erstinstanzlichen Verfahren keine Bedenken hinsichtlich einer unterbliebenen Abstimmung der Baumaßnahme geäußert. Die Rechtsvorgängerin des Klägers hat unter anderem den Einbau eines Kaminofens (Kachelofens) in den Wohnraum im Erdgeschoss des Denkmals zum Gegenstand ihres unter dem 5. September 2011 gestellten Antrags auf denkmalrechtliche Erlaubnis gemacht. Sie hat den Antrag ergänzt unter anderem um den geplanten Wiederaufbau des ursprünglichen Kaminkopfes. Für beides ist ihr die beantragte denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt worden. Lediglich hinsichtlich des Kaminkopfes hat die Beklagte gegebenenfalls – das heißt im Falle notwendiger Abweichungen in der Ausführung – weiteren Abstimmungsbedarf gesehen und dies in Form der Auflage Nr. 8 formuliert. Laut der dem Kläger erteilten Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW hat die Beklagte den Wiederaufbau des Kaminkopfes am 29. September 2011, also mit Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis abgestimmt. Nichts anderes kann für den ebenfalls ohne weitere Vorgaben genehmigten, mit dem Wiederaufbau des Kaminkopfes sachlich eng verbundenen Einbau des Kaminofens gelten, der denkmalrechtliche Belange erkennbar nicht beeinträchtigt, und dessen Billigung im Abstimmungsvorgang deshalb keiner weiteren Konkretisierung bedurfte. Auch der der denkmalrechtlichen Erlaubnis beigefügte Hinweis Nr. 1 zur Bescheinigung nach § 40 DSchG NRW lässt sich nur so verstehen, dass die Beklagte neben der Erlaubnis selbst einen weiteren Abstimmungsbedarf nur in den in den Auflagen formulierten Fällen gesehen hat. Bestätigt wird diese Feststellung durch die Erklärung des damals für die Untere Denkmalbehörde zum Ortstermin des Verwaltungsgerichts entsandten Dipl.-Ing. G.. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers und auch der Erinnerung der Vertreterin der Unteren Denkmalbehörde Frau C. in der mündlichen Verhandlung, die ebenfalls an jenem Ortstermin teilgenommen hat, hatte Herr G. erklärt, der Kaminofen habe aus der Sicht der Unteren Denkmalbehörde so wie geplant eingebaut werden können. Auch der Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 17. März 1998 steht der Annahme einer vor dem Einbau des Kaminofens erfolgten Abstimmung nicht entgegen. Unter 1.3 heißt es zutreffend, dass die Abstimmung innerhalb eines denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens erfolgen könne, wie es die Beklagte auch hinsichtlich des Wiederaufbaus des Kaminkopfes angenommen hat. Soweit unter 1.3.2 formuliert ist, die Abstimmung sei zwischen den Beteiligten schriftlich festzuhalten, richtet sich diese verwaltungsinterne Forderung ausschließlich an die jeweilige Behörde. Aus dem Fehlen einer schriftlichen Dokumentation kann deshalb weder geschlossen werden, dass eine Abstimmung nicht stattgefunden hat, noch kann dieses Fehlen dem Denkmaleigentümer als Versäumung eines unverzichtbaren Formerfordernisses entgegengehalten werden. Davon abgesehen, ergibt sich die schriftliche Billigung des Einbaus des Kaminofens hier aus der denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 29. September 2011. Abschließend sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass auch hinsichtlich des Wiederaufbaus des Kaminkopfes neben der denkmalrechtlichen Erlaubnis keine schriftlich festgehaltene Abstimmung in den Akten zu finden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.