Urteil
8 K 738/17
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2019:0912.8K738.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2016 wird aufgehoben. 2 Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens 3 Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4 Tatbestand: 5 Der Kläger, dessen Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, wurde am 00.00.0000 in Beirut/Libanon geboren. Er ist seit dem 14. November 2009 nach islamischem Ritus mit der libanesischen Staatsangehörigen T. Marcho verheiratet. Der Kläger und Frau N. sind Eltern der folgenden Kinder ungeklärter Staatsangehörigkeit: 6 - Yumna N. , geboren am 00.00.0000, 7 - Zakariya N. , geboren am 00.00.0000, 8 - Yuwayria N. , geboren am 00.00.0000 und 9 - Imran N. , geboren am 00.00.0000. 10 Die Kinder des Klägers und die Kindesmutter sind – soweit ersichtlich – im Besitz von Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). 11 Der Kläger reiste erstmals im Jahr 1989 im Familienverband aus dem Libanon kommend in das Bundesgebiet ein. Im Rahmen des sodann durchgeführten Asylverfahrens wurde der Kläger gemeinsam mit seiner Familie der G. und I. I1. zur Aufnahme zugewiesen. Mit Bescheid vom 23. November 1990 lehnte das damalige C. für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: C. für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: C. ) den Asylantrag des Klägers ab. Ein hiergegen gerichtetes Klageverfahren wurde wegen Nichtbetreibens eingestellt. Mit Ordnungsverfügung vom 21. November 1991 erließ das Einwohner-Zentralamt der G. und I. I1. eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Mangels vorhandener Pass- bzw. Passersatzpapiere wurde der Kläger anschließend geduldet. 12 Der Kläger besuchte im Bundesgebiet zunächst für die Dauer eines Jahres die Realschule und wechselte sodann auf die Hauptschule. Diese verließ er im Jahr 1997 ohne Abschluss. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. 13 Unter dem 1. Oktober 1999 erteilte die Freie und I. I1. dem Kläger einen zunächst bis zum 3. Januar 2000 gültigen und sodann bis zuletzt zum 12. Juni 2005 verlängerten Aufenthaltstitel in Gestalt einer Aufenthaltsgestattung als Ausweisersatz. 14 Ein ursprünglich vom Kläger als verlustig gemeldetes, der G. und I. I1. im Zusammenhang mit einer Antragstellung vorgelegtes, Reisedokument weist mehrere Einreisevisen, Ein- und Ausreisestempel aus dem Jahr 2001 auf. Hierbei handelt es sich um ein am 4. Januar 2001 erteiltes, für die Dauer von drei Monaten gültiges Visum des syrischen Staates, ein Visum der Vereinigten Arabischen Emirate vom 31. Januar 2001 und ein am 20. August 2001 in Berlin ausgestelltes, drei Monate gültiges Visum für Pakistan. 15 Der Kläger reiste am 11. September 2001 nach Afghanistan aus, hielt sich sodann dort für die Dauer von etwa drei Wochen in einem Ausbildungscamp der terroristischen Vereinigung Al-Qaida auf und wurde dort an verschiedenen Waffen, wie etwa der Kalaschnikov und der Panzerfaust, ausgebildet. Ferner traf der Kläger im Ausbildungscamp auf die mutmaßlichen Mitglieder der sog. „Hamburger Terrorzelle“ S. C1. , A. F. und T1. C2. . Seinen Aufenthalt im Ausbildungslager schilderte der Kläger bei seiner zeugenschaftlichen polizeilichen Vernehmung am 8. Oktober 2002 im Rahmen der Strafsache gegen den ebenfalls der sog. „Hamburger Terrorzelle“ zurechenbaren N1. al-N2. . 16 Der Kläger wurde am 20. November 2002 vom I2. P. in der Strafsache gegen N1. al-N2. wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit Mordes und des Angriffs auf den Luftverkehr (Az. 2 BJs 88/01, 2 StE 4/02 – 5) als Zeuge vernommen. Dabei erklärte der Kläger, die auf einem Fahndungsplakat des Bundeskriminalamtes (BKA) abgebildeten Personen namens S. C1. , A. F. und T1. C2. bei seinem Aufenthalt in Afghanistan nicht gesehen zu haben. Bei einer zweiten zeugenschaftlichen Vernehmung durch das I3. P. am 3. Dezember 2002 räumte der Kläger ein, in seiner vorangehenden Vernehmung überwiegend die Unwahrheit gesagt zu haben. Er erklärte sodann, die drei vorstehend benannten, auf dem Fahndungsplakat des BKA abgebildeten Personen bei seinem Aufenthalt in Afghanistan gesehen zu haben. Das Amtsgericht I1. -N3. verurteilte den Kläger aufgrund seines vorstehend genannten Aussageverhaltens mit Urteil vom 4. November 2003 wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 7,- Euro. 17 Am 10. Juni 2005 beantragte der Kläger bei der G. und I. I1. die Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis. 18 Laut der E-Mail der Behörde für J. der G. und I. I1. vom 18. November 2005 wurde der Kläger bei den hamburgischen Sicherheitsbehörden bis zum 1. April 2005 als „Gefährder“ eingestuft. Danach sei eine Herabstufung zur „relevanten Person“ erfolgt, worunter eine Kontakt- oder Begleitperson eines Gefährders, eines Beschuldigten oder eines Verdächtigten einer politisch motivierten Straftat von erheblicher Bedeutung (insbesondere im Sinne von § 100a der Strafprozessordung) zu verstehen sei. Ferner habe sich der Kläger nach den Erkenntnissen der hamburgischen Sicherheitsbehörden der islamischen Missionsbewegung Tablighi Jamat (im Folgenden: TJ) angeschlossen. 19 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. Dezember 2005 wies die Freie und I. I1. den Kläger gemäß § 54 Nr. 5a, 1. Alt. AufenthG a.F. (jetzt: § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zu spezial- und generalpräventiven Zwecken mit zeitlich unbefristeter Wirkung aus dem Bundesgebiet aus, lehnte den Antrag des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vom 10. Juni 2005 ab, drohte ihm die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat (Libanon) an, widerrief das dem Kläger zuletzt ausgestellte Reisedokument und forderte ihn zu dessen Rückgabe auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger gefährde die freiheitliche demokratische Grundordnung und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Vor dem Hintergrund seines mehrwöchigen Aufenthalts in einem Ausbildungscamp von Al-Qaida sowie des nachgewiesenen Kontakts zu Personen, die dem internationalen Terrorismusnetzwerk zugeschrieben werden könnten sowie seiner Mitgliedschaft in der Vereinigung TJ könne nur der Schluss gezogen werden, dass er sich dem internationalen Terrorismusnetzwerk verbunden fühle und dass er jedenfalls einer Szene bzw. einem Netzwerk gewaltbereiter Islamisten zuzuordnen sei, aus dem das vorgenannte Netzwerk seine Mitglieder rekrutiere. Hierfür spreche nicht zuletzt seine Verschleierungshaltung im Hinblick auf die Kenntnis von Personen, die dem Terrorismusnetzwerk unmittelbar zuzuordnen seien. 20 Der Kläger wurde sodann mangels vorhandener Pass- bzw. Passersatzdokumente geduldet. 21 Unter dem 5. Januar 2007 erklärte der Kläger gegenüber der G. und I. I1. , dass er in der Vergangenheit die Alias-Personalie „N4. Bin Abdullah, geboren am 15. Oktober 1981 in Bremen“ genutzt habe. Wie Ermittlungen der G. und I. I1. ergaben, hatte der Kläger die vorstehende Aliaspersonalie u.a. im Jahr 1997 dazu genutzt, um bei der G. und I. Bremen eine Aufenthaltsgestattung zu beantragen. 22 Unter dem 24. August 2007 beantragte der Kläger bei der G. und I. I1. die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die vorstehenden Anträge nahm der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. April 2008 zurück. Ergänzend führte der Kläger durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten aus, dass er als „absolut pazifistisch eingestellter religiös orientierter Mensch dem teilweise geradezu vernichtenden Urteil über seine Person nicht mehr gewachsen“ sei. Mit der Missionsbewegung TJ habe er schon seit langem nichts mehr zu tun. Sein Aufenthalt in Afghanistan im Alter von 21 Jahren sei ein Fehltritt gewesen, der ihm ein Leben lang nachhänge. 23 Im August 2008 wurde der Kläger in Lille/Frankreich aufgegriffen und in das Bundesgebiet zurückgeführt. 24 Die G1. und I. I1. lehnte mehrere Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, zuletzt mit Bescheid vom 22. März 2010, ab. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 20. April 2010 Widerspruch. Ferner beantragte er unter dem 10. Mai 2010, die Wirkungen der Ausweisung nachträglich zu befristen. Zur Begründung nahm er zu seinem Aufenthalt in Afghanistan sowie zu seiner Religion und Weltanschauung Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, nach Afghanistan gereist zu sein, um dort einen idealen islamischen Staat zu finden. Er habe sich dort niederlassen wollen. Er sei von den Taliban letztlich zu seinem eigenen Schutz in das Ausbildungslager der Al-Qaida verbracht worden. Dort habe er sich nicht wohl gefühlt, sodass er es bei der nächsten Gelegenheit, nach 20 Tagen, verlassen habe. Er habe nie vorgehabt, terroristische Anschläge zu verüben oder hierzu beizutragen. Auch im Hinblick auf seine Beweggründe für seine damalige Reise nach Afghanistan sehe er die Dinge mittlerweile mit anderen Augen. Er sei zu der Überzeugung gelangt, dass der von ihm einst ersehnte islamische Staat „ein Wunschdenken, eine Utopie“ sei. Er toleriere andersdenkende Menschen und respektiere die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Von der Vereinigung TJ habe er bereits 2005 Abstand genommen, um sich 2007 aufgrund von stetig größer werdenden Differenzen zu ihrem jeweiligen Islamverständnis völlig von ihr zu distanzieren. Seit dieser Zeit gehöre er weder formell noch ideologisch einer Vereinigung, schon gar nicht einer Organisation mit religiöser Ausrichtung an. Er sei jederzeit bereit, sich einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden zu unterziehen. 25 Mit Schreiben vom 14. Juli 2010 bat das Einwohner-Zentralamt der Behörde für J. der G. und I. I1. die Anti-Terrorismus-Koordinierungsstelle der G. und I. I1. um eine Stellungnahme hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der im Schreiben des Klägers vom 10. Mai 2010 erfolgten Äußerungen. 26 Unter dem 18. Juli 2010 legte der Kläger der G. und I. I1. ein unter dem 13. Juli 2010 verfasstes Schreiben der TJ vor, demzufolge er seit 2007 nicht mehr zur Vereinigung gehöre. 27 Die Anti-Terrorismus-Koordinierungsstelle der G. und I. I1. teilte dem Einwohner-Zentralamt der Behörde für J. der G. und I. I1. mit E-Mail vom 24. Februar 2011 auf die Anfrage vom 14. Juli 2010 mit, dass der Kläger seit dem 20. Juni 2007 als „relevante Person“ eingestuft sei. Die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführten Maßnahmen aufgrund der vorherigen Einstufung als „Gefährder“ in I1. seien mit der Neueinstufung beendet worden. Seit dem Zeitpunkt der Einstufung als relevante Personen seien keine neuen Erkenntnisse zu seiner Person in Bezug auf den angeführten Rücktritt von sicherheitsgefährdendem Handeln gewonnen worden. Es könne lediglich angeführt werden, dass aufgrund eines dem Landeskriminalamt (LKA) I1. vorliegenden Ermittlungsverfahrens, welches sich gegen eine Hamburger Personengruppe wegen des Verdachts der Mitgliedschaft und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland richte, habe festgestellt werden können, dass der Kläger weiterhin in die islamistische Szene in I1. eingebunden sei. Dem LKA lägen konkrete Anhaltspunkte vor, dass er auch in der jüngsten Vergangenheit direkte Kontakte mit aktuell Beschuldigten aus dem oben erwähnten Personenkreis habe. Dies umfasse auch direkte Kontakte zu aktuellen Gefährdern, die derzeit beim LKA I1. geführt würden. Zum Widerspruchsverfahren könnten keine weiteren Angaben gemacht werden. Mit E-Mail vom 9. März 2011 teilte die Anti-Terrorismus-Koordinierungsstelle der G. und I. I1. ergänzend mit, dass der Kläger aktuell nicht mehr als relevante Person eingestuft sei. 28 Am 5. Mai 2011 wurde eine sicherheitsrechtliche Befragung des Klägers durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Befragung wird auf das zugehörige Protokoll verwiesen. 29 Unter dem 9. Mai 2011 stellte die G1. und I. I1. die Bescheidung des Antrags des Klägers auf nachträgliche Befristung seiner Ausweisung auf eine nachgewiesene Ausreise zurück. 30 Mit E-Mail vom 23. Juni 2011 teilte die Anti-Terrorismus-Koordinierungsstelle der G. und I. I1. mit, dass nach Auswertung des Sicherheitsfragebogens seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz I1. ein offizielles Sicherheitsgespräch mit dem Kläger als sachdienlich angesehen werde. 31 Unter dem 20. Dezember 2011 gab die Beklagte dem Umverteilungsantrag des Klägers in ihren Zuständigkeitsbereich statt. 32 Unter dem 12. Januar 2012 schlossen der Kläger und die G1. und I. I1. dahingehend einen Vergleich, dass die G1. und I. I1. gegen Rücknahme des Widerspruchs den ablehnenden Bescheid vom 22. März 2010 aufhebt. 33 Der Kläger beantragte nach seinem Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten mit Schreiben vom 6. Februar 2012 bei ihr die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. 34 In der Folgezeit beantragte der Kläger mehrfach bei der Beklagten die erneute Umverteilung in die G1. und I. I1. . 35 Laut ihrem Vermerk vom 26. März 2015 machte die G1. und I. I1. die Beklagte vor dem Hintergrund ihrer Ausweisungsverfügung vom 16. Dezember 2005 auf die gesetzliche Meldepflicht des Klägers aus § 54a Abs. 1 AufenthG (a.F., jetzt: § 56 Abs. 1 AufenthG) aufmerksam. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger unter dem 30. April 2015 auf, sich einmal wöchentlich bei der Polizeidienststelle in F1. -C3. zu melden. Unter dem 5. Oktober 2015 und unter dem 10. November 2016 teilte das zuständige Polizeipäsidium F1. der Beklagten mit, dass der Kläger unentschuldigt seiner Meldepflicht nicht nachkomme. Seine letzte Meldung sei am 22. August 2015 erfolgt. Die Meldeakte sei mangels Einschreiten der Ausländerbehörde geschlossen worden. 36 Mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Mai 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Wirkungen der Ausweisung der G. und I. I1. vom 16. Dezember 2005 nachträglich zu befristen. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er seinen Vortrag aus der Widerspruchsbegründung vom 10. Mai 2010. Er führte ergänzend aus, seit 2009 verheiratet und Vater mehrerer Kinder zu sein. Auch das Verhältnis zu seinen Eltern und Geschwistern habe sich verbessert. Die der Ausweisungsverfügung zu Grunde liegenden Tatsachen aus dem Jahr 2001 seien überholt. Er sei in der Folgezeit weder straffällig geworden noch habe er an religiösen Veranstaltungen teilgenommen oder Moscheen aufgesucht. 37 Auf Nachfragen der Beklagten teilte die Sicherheitskonferenz des Ministeriums für J. und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: Sicherheitskonferenz) mit E-Mail vom 11. Juli 2016 mit, dass nach Rückmeldung der Sicherheitsbehörden zwar bekannt sei, dass der Kläger sich immer noch in salafistischen Kreisen bewege, jedoch sei er bei keinen Kontrollen oder Ähnlichem aufgefallen, so dass die Aussagen des Klägers hinsichtlich seiner Abkehr weder bestätigt noch verifiziert werden könnten. Die Sicherheitskonferenz teilte nach erneuter Rücksprache mit den Vertretern der Sicherheitsbehörden mit E-Mail vom 18. August 2016 ergänzend mit, dass es zu dem Kläger „[…] seit 2012 keine Aktivitäten von staatsschutzrechtliche Relevanz mehr zu vermelden […]“ gebe. 38 Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 bat die Beklagte die G1. und I. I1. um Mitteilung, ob Einvernehmen für eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf zwei Jahre bestehe. 39 Auf Anfrage des Einwohner-Zentralamtes der G. und I. I1. teilte das Landeskriminalamt – Staatsschutz – der Polizei I1. mit E-Mail vom 16. November 2016 mit, dass dem LKA zum Kläger „[…] aktuell weder Erkenntnisse vorliegen, die eine Fernhaltung bzw. eine längerfristige Befristung der Ausweisungsverfügung noch eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz rechtfertigen würden. Zur Person liegen keine aktuellen staatsschutzrelevanten Erkenntnisse vor.“ Unter dem 7. November 2016 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz der G. und I. I1. mit, dass vom Landesamt für Verfassungsschutz I1. zugelieferte Erkenntnisse zur Ausweisungsverfügung gegen den Kläger weiterhin Gültigkeit hätten. Bis zuletzt lägen keine belastbaren Informationen dafür vor, dass der Kläger sich von seinen islamistischen Aktivitäten glaubhaft distanziert habe. Aktuelle Erkenntnisse, die die Begründung für seine Ausweisungsverfügung stützen würden, seien in I1. nicht angefallen. Angemerkt wurde, dass der Kläger seit einigen Jahren im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wohne und dort offenkundig auch seinen Lebensmittelpunkt gehabt haben dürfte. 40 Mit E-Mail vom 29. November 2016 teilte die G1. und I. I1. der Beklagten mit, dass das Einvernehmen Hamburgs nur für eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung von nicht unter fünf Jahren ab der Ausreise erteilt würde. 41 Mit Bescheid vom 14. Dezember 2016, zugestellt am 23. Dezember 2016, befristete die Beklagte die Wirkungen der Ausweisungsverfügung der G. und I. I1. vom 16. Dezember 2005 nachträglich auf den Zeitraum von sechs Jahren nach erfolgter Ausreise. Zur Begründung führte die Beklagte namentlich aus, dass den Sicherheitsbehörden und der Ausländerbehörde der G. und I. I1. zwar keine aktuellen Erkenntnisse vorlägen, der Kläger sich jedoch ausweislich der Sicherheitsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen weiterhin in salafistischen Kreisen bewege (Bl. 5 des Bescheides, 6. und 7. Absatz). Der seitens des Klägers vorgetragene Gesinnungswandel könne lediglich als Schutzbehauptung bewertet werden (Bl. 5 des Bescheides, 9. Absatz). Ferner gehe die Ausländerbehörde der G. und I. I1. ebenfalls davon aus, dass in der Person des Klägers eine islamistische Gefahr bzw. die Gefahr der Unterstützung des Terrorismus bzw. einer terroristischen Vereinigung oder Einzeltätern bestehe (Bl. 5 des Bescheides, 10. Absatz). Im Rahmen der Ermessensentscheidung seien ebenso sämtliche negativen Erkenntnisse betreffend den Kläger (Straftaten, Strafmaße, fehlende Integrationsbemühungen) berücksichtigt worden. Diesen hätten außer der langen Aufenthaltsdauer, während welcher der Kläger überwiegend geduldet gewesen sei und in Leistungsbezug gestanden habe sowie seiner familiären Bindungen, keine weiteren positiven Sachverhalte gegenübergestellt werden können (Bl. 7 des Bescheides, 2. Absatz von unten). Ferner habe der Kläger sich nicht hinreichend um die Erlangung eines Nationalpasses oder einer Aufnahmezusage eines anderen Nationalstaates bemüht (Bl. 8 des Bescheides, 2. Absatz). 42 Der Kläger hat am 23. Januar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen bisherigen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass die Mitteilungen der Sicherheitsbehörden jedenfalls unschlüssig seien, da er seit dem Jahr 2011 nicht mehr als relevante Person eingestuft worden sei. Soweit die Beklagte in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2016 ausführe, dass ihm hinsichtlich des vorgetragenen Gesinnungswandels die Darlegungs- und Beweislast obliege, so erstaune, dass die Beklagte zwar einerseits behaupte, bei seinem Vortrag handele es sich lediglich um eine Schutzbehauptung, sie es andererseits aber bislang nicht für notwendig erachtet habe, ihn im Rahmen des Verfahrens persönlich anzuhören, da es naturgemäß schwierig sei, die Glaubhaftigkeit eines Vortrags im schriftlichen Verfahren darzulegen. 43 Der Kläger beantragt sinngemäß, 44 den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2016 aufzuheben. 45 Die Beklagte beantragt, 46 die Klage abzuweisen. 47 Zur Begründung nimmt sie zunächst ihre Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Dezember 2016 in Bezug. 48 Der von der Beklagten unter dem 11. April 2018 eingeholte Auszug aus dem Bundeszentralregister weist die folgenden Eintragungen auf: 49 - Mit Urteil vom 31. Januar 2017 – 80 Js 164/17 54 Cs 60/17 – verurteilte das Amtsgericht F1. den Kläger zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Höhe von jeweils 30,- Euro sowie zu einem dreimonatigen Fahrverbot wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. 50 - Mit Urteil vom 7. September 2017 – 13 Js 1368/17 47 Cs 318/17 – verurteilte das Amtsgericht F1. den Kläger zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,- Euro wegen Körperverletzung. 51 Am 23. Januar 2019 hat das LKA I1. dem Gericht auf Nachfragen fernmündlich mitgeteilt, dass der Kläger auch bei der dortigen Spezialabteilung VII (Staatsschutz, Terrorismus Abwehr) nicht bekannt sei. 52 Am 24. Januar 2019 hat das M. für Verfassungsschutz dem Gericht auf Nachfragen fernmündlich mitgeteilt, dass es über die Dauer von 15 Jahren, zuletzt im Jahr 2011, Informationen über den Kläger gesammelt habe. Hierbei handele es sich um Verschlusssachen, deren Geheimhaltungsgrad bis zur Stufe „geheim“ reiche. Ergänzend teilte das hamburgische M. für Verfassungsschutz dem Gericht unter dem 29. Januar 2019 mit, dass es über keine aktuellen Erkenntnisse zum Kläger verfüge, die zur Beurteilung von ihm möglicherweise noch ausgehender Gefahren herangezogen werden könnten. Bis zum Jahr 2007 sei der Kläger noch als Besucher der durch den 11. September 2001 bekannt gewordene QUDS-Moschee in I1. aufgefallen, die im Jahr 2010 im Zuge eines Verbotsverfahrens unter dem Namen TAIBA-Moschee geschlossen worden sei. 2009 habe der Kläger noch Kontakte in die salafistische Szene in I1. unterhalten. Danach seien keine einschlägigen Erkenntnisse zu seiner Person mehr angefallen. Anlässlich seines Wegzugs nach F1. Anfang 2012 sei der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz mit Schreiben vom 10. Mai 2012 detailliert über die vorstehend zusammengefassten Erkenntnisse informiert worden. Nach einer Rückmeldung der Verfassungsschutzbehörde in Düsseldorf aus Januar 2015 zum Kläger seit 2012 keine weiteren Erkenntnisse mehr angefallen wären. Ob sich der Kläger von seinen früheren islamistischen Aktivitäten glaubhaft distanziert habe, entziehe sich der dortigen Beurteilung, da er seit 2012 nicht mehr in I1. wohne und dort nicht mehr in Erscheinung getreten sei (Bl. 145 GA). 53 Unter dem 24. Januar 2019 hat das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein- Westfalen mitgeteilt, dass zur Person des Klägers keine Erkenntnisse angefallen seien, welche geeignet wären, in das Verfahren eingebracht zu werden. Es werde angeregt, sich mit dem M. für Verfassungsschutz I1. in Verbindung zu setzen (Bl. 137 GA). Unter dem 1. Februar 2019 hat das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen hierauf bezugnehmend ergänzend mitgeteilt, dass bezüglich des Klägers keine eigenen Erkenntnisse vorlägen. Es werde jedoch davon ausgegangen, dass beim M. für Verfassungsschutz I1. Erkenntnisse vorliegen könnten (Bl. 155 GA). 54 Unter dem 20. Februar 2019 hat das M. für Verfassungsschutz I1. ausgeführt, dass ihm Erkenntnisse zum Kläger aus eigenem Informationsaufkommen vorlägen. Hierbei handele es sich um Einzelmeldungen und Berichte aus den Jahren 2001 bis 2009, die als Verschlusssachen überwiegend mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ oder „geheim“ und zum Teil mit dem Zusatz „Quellenschutz“ versehen seien. Sie seien auch weiterhin geheimhaltungsbedürftig und könnten nicht vorgelegt werden, so dass eine Aktenvorlage nach § 99 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verweigert werden müsste. Es werde erneut darauf hingewiesen, dass die wesentlichen Erkenntnisse zur Person des Klägers ohne Angabe der Herkunft und näherer Umstände der Nachrichtengewinnung in die Ausweisungsverfügung vom 16. Dezember 2005 eingeflossen und nicht streitig seien. Da der Kläger seit 2012 nicht mehr in I1. lebe und die Speicherung relevanter Erkenntnisse zu seiner Person knapp zehn Jahre oder länger zurückliege, würde sein Datensatz nach den gesetzlichen Vorgaben, § 9 Abs. 3 des hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes, demnächst zur Löschung anstehen. Anhaltspunkte für eine fortdauernde Gefährlichkeit des Klägers lägen dem M. für Verfassungsschutz I1. nicht vor (Bl. 178 ff. GA). 55 Der Kläger trägt ergänzend vor, dass aus allen ergänzend vorgelegten Stellungnahmen der hamburgischen und nordrhein-westfälischen Sicherheitsbehörden ersichtlich sei, dass er aktuell weder als sogenannte „relevante Person“ noch als sogenannter „Gefährder“ angesehen werden könne und dass keine Anhaltspunkte für eine fortdauernde Gefährlichkeit in seiner Person ersichtlich seien. 56 Die Beklagte verweist ergänzend auf den Vortrag des Landesamtes für Verfassungsschutz der G. und I. I1. vom 20. Februar 2019. Im Übrigen verbleibt sie bei ihrem bisherigen Sachvortrag (Bl. 198 GA). 57 Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge (Beiakte Hefte 1-11) und der beigezogenen Gerichtsakten – 8 L 1058/14 und 8 K 3149/14 – Bezug genommen. 58 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 59 Im mit Schriftsätzen vom 11. und vom 12. März 2019 geäußerten Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. 60 Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2016 ist vorliegend dahingehend auszulegen, dass hiermit, obwohl im Rahmen der Ausweisungsverfügung vom 16. Dezember 2005 zugleich eine Abschiebungsandrohung mit vorrangigem Zielstaat Libanon enthalten ist, vor dem Hintergrund der aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit des Klägers derzeit nicht absehbaren Durchführung einer Abschiebung desselben ausschließlich die beantragte Befristung der Wirkungen der Ausweisung erfolgt ist, 61 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1998 – 1 C 28/96 –, juris, Rn. 16. 62 Der schriftsätzlich gestellte Verpflichtungsantrag des Klägers war vorliegend gemäß § 88 VwGO gemessen an seinem Begehren und vor dem Hintergrund des am 21. August 2019 in Kraft getretenen § 11 AufenthG aufgrund des „Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht“ vom 15. August 2019, BGBl. 2019 Teil I Nr. 31, 1294, gemäß § 86 Abs. 3 VwGO sachdienlich als Anfechtungsantrag auszulegen. 63 Statthafte Klageart mit Blick auf die streitgegenständliche Befristung der Wirkungen einer Ausweisung ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der Fassung vom 15. August 2019 nunmehr die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO. Denn bei der streitgegenständlichen Befristung der Wirkungen der Ausweisung handelt es sich nach der Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG um einen den Kläger belastenden Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW). § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt nunmehr klar, dass mit der Ausweisung eines Ausländers – unabhängig von der bislang in der Rechtsprechung noch nicht geklärten Frage, ob es sich hierbei um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 6 Abs. 1, Art. 3 Nr. 4 Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) handelt – kein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot einhergeht. Denn die Vorschrift sieht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschlüssen vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3.17 und 1 A 10.17 –, sowie Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 – in aktueller Fassung vor, dass gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein gemäß Abs. 2 Satz 3 von Amts wegen zu befristendes Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, 64 vgl. BT-Drs. 19/100047, S. 31. 65 Eine derartige Auslegung des klägerischen Antrags entspricht der Billigkeit, da der gegen die Befristung der Wirkungen der Ausweisung gerichtete klägerische Verpflichtungsantrag bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes als Verpflichtungsklage zulässig gewesen wäre, 66 vgl. für den Fall der Befristung der Wirkungen einer Ausweisung bei Terrorismusunterstützungsverdacht OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 – 18 A 610/14 –, juris, Rn. 83 ff.; zur vormaligen Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage im Falle der Befristung der Wirkungen einer aufgrund von strafrechtlichen Verurteilungen ergangenen Ausweisung Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Februar 2019 – 8 K 1382/17 –, juris, Rn. 37 ff. m.w.N. 67 Die – so ausgelegt – zulässige Klage ist auch begründet. 68 Denn der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 69 Maßgeblich für die Beurteilung von Befristungsentscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Dies folgte – wie bereits oben dargestellt – mit Blick auf die Befristung der Wirkungen der Ausweisung vor Inkrafttreten der Neuregelung von § 11 AufenthG aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach bei Verpflichtungsklagen regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. 70 VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Februar 2019 – 8 K 1382/17 –, Rn. 85, juris. 71 Nach Inkrafttreten der Neuregelung von § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gilt trotz nunmehriger Statthaftigkeit der Anfechtungsklage in der Sache nichts Abweichendes. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das Prozessrecht einen Grundsatz, wonach im Rahmen einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes stets nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilen ist, nicht kennt. Auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, bestimmt sich vielmehr in erster Linie nach materiellem Recht, dem nicht nur die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts, sondern auch die Antwort auf die Frage zu entnehmen ist, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen, 72 vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 – 1 C 45.06 –, juris, Rn. 13 m. w. N. 73 Danach ist auch weiterhin nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, sondern sind Veränderungen bis zur letzten Entscheidung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen. Hierfür spricht zunächst, dass die Ausweisung das Verbot (im Falle einer entsprechenden behördlichen Anordnung) von Einreise und Aufenthalt zur Folge hat und eine Titelerteilungssperre bewirkt, § 11 Abs. 1 AufenthG. Diese Rechtsfolge entspricht dem Zweck der Ausweisung, den Ausländer (nach der Aufenthaltsbeendigung) für einen bestimmten Zeitraum vom Bundesgebiet fernzuhalten. Die Neufassung des § 11 AufenthG hat an dieser Zweckrichtung nichts geändert. 74 Als Ermessensentscheidung unterliegt die behördliche Befristungsentscheidung einer auf Ermessensfehler beschränkten gerichtlichen Nachprüfung, § 114 Satz 1 VwGO. Danach ist die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten lediglich daraufhin zu überprüfen, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, ob in diese Ermessensentscheidung alle maßgeblichen und keine unzulässigen Erwägungen Eingang gefunden haben und ob einzelne Belange entgegen ihrer objektiven Wertigkeit in die Abwägung eingestellt worden sind. 75 Die erforderliche Rechtsgrundlage für die unionsrechtlich geforderte Einzelfallentscheidung über die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots folgt nach Neuregelung nunmehr aus § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der aktuellen Fassung vom 15. August 2019. Nach der vorgenannten Vorschrift ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der Ausweisung gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58 AufenthG unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt gemäß Satz 4 mit der Ausreise. Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wird über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden. Sie darf gemäß Abs. 3 Satz 2 außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll gemäß § 11 Abs. 5a AufenthG 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Gemäß § 11 Abs. 5a Satz 3, 4 AufenthG ist eine Verkürzung dieser Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn die oberste Landesbehörde lässt im Einzelfall Ausnahmen hiervon zu. 76 Bei der im behördlichen Auswahlermessen verbleibenden Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Grundes für die Ausweisung sowie der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck zu berücksichtigen. Die Behörde hat dazu insbesondere auch das Verhalten des Betroffenen nach der Ausweisung zu würdigen und im Wege einer Prognose auf der Grundlage einer aktualisierten Tatsachenbasis die (Höchst-)Frist nach dem mutmaßlichen Eintritt der Zweckerreichung zu bemessen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (wie Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Da für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung – wie oben dargelegt – auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen. 77 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27/16 –, juris, Rn. 23 m.w.N. 78 Für die Bewertung einer erforderlichen Gefahrenlage sind die folgenden Maßstäbe zu beachten: 79 Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht von vornherein für jede Art der Aufgabenwahrnehmung auf die Schaffung von Eingriffstatbeständen beschränkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen für bestimmte Bereiche der Gefahrenabwehr mit dem Ziel schon der Straftatenverhinderung auch weiter ziehen, indem er die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Kausalverlaufs reduziert. Dann bedarf es aber zumindest einer hinreichend konkretisierten Gefahr in dem Sinne, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr bestehen. Hierfür reichen allgemeine Erfahrungssätze nicht aus, vielmehr müssen bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Prognose eines Geschehens tragen, das zu einer zurechenbaren Verletzung gewichtiger Schutzgüter führt. Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. In Bezug auf terroristische Straftaten, die oft von bisher nicht straffällig gewordenen Einzelnen an nicht vorhersehbaren Orten und in ganz verschiedener Weise verübt werden, kann dies schon dann der Fall sein, wenn zwar noch nicht ein seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist, jedoch das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie solche Straftaten in überschaubarer Zukunft begehen wird. Angesichts der Schwere aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist eine Verlagerung der Eingriffsschwelle in das Vorfeldstadium dagegen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar, wenn nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögliche Gefahren bestehen, etwa allein die Erkenntnis, dass sich eine Person zu einem fundamentalistischen Religionsverständnis hingezogen fühlt. Allerdings kann in Fällen, in denen sich eine Person in hohem Maße mit einer militanten, gewaltbereiten Auslegung des Islam identifiziert, den Einsatz von Gewalt zur Durchsetzung dieser radikal-islamischen Auffassung für gerechtfertigt und die Teilnahme am sogenannten Jihad als verpflichtend ansieht, von einer hinreichend konkreten Gefahr auszugehen sein, dass diese Person terroristische Straftaten begeht. Gefahrerhöhende Umstände können sich auch aus einem freiwilligen Aufenthalt im Ausland im unmittelbaren Umfeld jihadistischer oder sonstiger terroristischer oder extremistischer Vereinigungen – etwa in einem Ausbildungslager für Terroristen – ergeben. Eine hinreichend konkretisierte terroristische Gefahr kann überdies anzunehmen sein, wenn sich eine solche Person mit dem Ziel, am militärischen Jihad teilzunehmen und/oder sich in Fertigkeiten unterweisen zu lassen, die der Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten dienen, ins Ausland zu begeben sucht, 80 vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3/18 –, juris, Rn. 34 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11. Juli 2018 – 8 L 1240/18 –, juris, Rn. 18 ff., bezugnehmend auf BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 u.a. –, juris, Rn. 112 f.; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2017 – 1 VR 4.17 –, juris, Rn. 29, und vom 30. August 2017 – 1 VR 5/17 –, juris, Rn. 18; BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09 u.a. –, juris Rn. 112 a. E. 81 Für eine entsprechende Gefahrenprognose bedarf es – wie bei jeder Prognose – zunächst einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage, während ein bloßer (Gefahren-)Verdacht oder Vermutungen beziehungsweise Spekulationen nicht ausreichen. Aus den festgestellten Tatsachen muss sich ein beachtliches Risiko dafür ergeben, dass die von einem Ausländer ausgehende Bedrohungssituation sich jederzeit aktualisieren und in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umschlagen kann, 82 vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3/18 –, juris, Rn. 35 m.w.N. 83 In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Ausländers, seines bisherigen Verhaltens, seiner nach außen erkennbaren oder geäußerten inneren Einstellung, seiner Verbindungen zu anderen Personen und Gruppierungen, von denen eine terroristische Gefahr und/oder eine Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgeht sowie sonstiger Umstände, die geeignet sind, den Ausländer in seinem gefahrträchtigen Denken oder Handeln zu belassen oder zu bekräftigen. Ein beachtliches Risiko, das ohne ein Einschreiten jederzeit in eine konkrete Gefahr umschlagen kann, kann sich – abhängig von den Umständen des Einzelfalles – in der Gesamtschau schon daraus ergeben, dass ein im Grundsatz gewaltbereiter und auf Identitätssuche befindlicher Ausländer sich in besonderem Maße mit dem radikal-extremistischen Islamismus in seinen verschiedenen Ausprägungen bis hin zum ausschließlich auf Gewalt setzenden jihadistischen Islamismus identifiziert, über enge Kontakte zu gleichgesinnten, möglicherweise bereits anschlagsbereiten Personen verfügt und sich mit diesen in „religiösen" Fragen regelmäßig austauscht. 84 BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3/18 –, juris, Rn. 37 m.w.N. 85 Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze ist die Entscheidung der Beklagten, auch nach zulässiger Ergänzung der Ermessensausübung während des gerichtlichen Verfahrens, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ermessensfehlerhaft. Es haben nicht alle maßgeblichen Erwägungen in die Ermessensentscheidung Eingang gefunden. Denn es mangelt dem streitgegenständlichen Bescheid sowie den ergänzenden Erwägungen der Beklagten an einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit und des gesamten Verhaltens des Klägers unter Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls. Darüber hinaus drängen sich bei Gesamtwürdigung der dem Gericht erkennbaren sicherheitsbehördlichen Erkenntnislage Zweifel an der Validität der Mitteilung der nordrhein-westfälischen Sicherheitskonferenz vom 11. Juli 2016 auf, welche von der Beklagten maßgeblich zur Bewertung der klägerischen Ausführungen als Schutzbehauptung zugrunde gelegt wurde. 86 Zwar kann die etwa dreiwöchige Anwesenheit und Ausbildung des Klägers in einem Trainingslager der Al-Qaida in Afghanistan im Jahr 2001 nach den oben genannten Grundsätzen grds. auch aktuell weiterhin indiziell auf das Bestehen gefahrerhöhenden Umstandes hinweisen. Gleichwohl genügen die Ausführungen der Beklagten nicht, um den vorstehend genannten Anforderungen an die in jedem Fall unter umfassender Würdigung namentlich des Verhaltens und der Persönlichkeit des Klägers individuell zu treffenden Gefahrenprognose gerecht zu werden. 87 Der streitgegenständliche Bescheid vom 14. Dezember 2016 wie auch die ergänzenden Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 8. April 2019 lassen eine umfassende Auseinandersetzung namentlich mit der vorgetragenen Abkehr des Klägers von Unterstützungshandlungen und extremistischem Gedankengut vermissen. Dies wäre aber insbesondere vor dem Hintergrund der Einräumung seines Aufenthalts im Ausbildungslager der Al-Qaida sowie dem ausführlichen Vortrag des Klägers zu seinen Beweggründen zur sachgerechten Beurteilung der Gefährdungslage erforderlich gewesen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der – in ihrer Zusammenschau teils widersprüchlichen – sicherheitsbehördlichen Erkenntnisse zu dem Kläger. Die Erwägungen der Beklagten sind insbesondere vor dem Hintergrund der während des Verfahrens erteilten ergänzenden Stellungnahmen der hamburgischen und nordrhein-westfälischen Sicherheits- und Polizeibehörden vom 23. Januar 2019, 24. Januar 2019, 1. Februar 2019 und vom 20. Februar 2019 nicht ausreichend. Die sich hieraus ergebende, aktuelle Erkenntnislage gibt hinreichend Anlass, die im streitgegenständlichen Bescheid getätigten – pauschalen – Erwägungen zur Gefährlichkeit des Klägers zu hinterfragen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende, auf der pauschalierten Stellungnahme der nordrhein-westfälischen Sicherheitskonferenz vom 11. Juli 2016 beruhende Annahme, der zufolge der Kläger sich weiterhin in salafistischen Kreisen bewege. 88 Zwar ist für das Gericht ein Anspruch des Klägers auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf null bzw. auf den Jetzt-Zeitpunkt nach Aktenlage nicht erkennbar. 89 Zur ermessensfehlerfreien Bemessung der Frist, auf die der Kläger gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 AufenthG einen gesetzlichen Anspruch hat, wird die gemäß § 11 Abs. 5c AufenthG zuständige Behörde erneut prognostizieren müssen, wie lange von ihm weiterhin schwerwiegende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Für die zu treffende Gefahrenprognose sind vorrangig die Gesinnung des Klägers und seine innere Haltung zum Terrorismus maßgeblich. Dementsprechend bedarf es namentlich einer intensiven Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen klägerischen Vortrag. Zur Annahme von dessen Glaubhaftigkeit bedarf es angesichts der Vorgeschichte des Klägers nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3/18 –, juris, Rn. 37, konkreter, sich regelmäßig nach außen manifestierender Hinweise darauf, dass er sich von radikal islamistischem und extremistischem Gedankengut nachhaltig und durchgreifend abgewandt und dass er einen tiefgreifenden und nach außen erkennbaren Gesinnungswandel durchlaufen hat. Eine regelkonforme Lebensweise allein kann dagegen kaum Aufschluss über eine Abkehr von radikal islamistischem Gedankengut geben. Im Rahmen dieser unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgenden, individuellen Prüfung werden neben der aktuellen – kritisch zu hinterfragenden – Erkenntnislage auch das gesamte weitere – auch strafrechtlich relevante – Verhalten des Klägers nach seiner Ausweisung im Jahr 2005, seine familiären und sonstigen Bindungen in das Bundesgebiet, darunter insbesondere sein soziales Umfeld nach seinem Umzug von der G. und I. I1. nach F1. sowie eventuell weiterhin nach I1. bestehende Kontakte, wie auch etwaige bisher erbrachte Integrationsleistungen zu würdigen sein. Darüber hinaus wird vor dem Hintergrund der auch aus generalpräventiven Zwecken erlassenen Ausweisungsverfügung zu erwägen sein, ob bzw. für welchen Zeitraum eine Ausweisung des Klägers aus Gründen der Generalprävention weiterhin notwendig ist bzw. sein wird. 90 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 91 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 92 B e s c h l u s s : 93 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 94 G r ü n d e : 95 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.