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Beschluss

6z L 1443/19

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2019:1004.6Z.L1443.19.00
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Tenor
  • 1.               Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 2.               Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2019/20 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 in Verbindung mit Anlage 3 der VergabeVO vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die für eine Zulassung zum Wintersemester 2019/20 erforderliche Messzahl (10) kommt der Bewerbung der Antragstellerin nicht zu. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zunächst zu Recht drei Punkte für die von ihr erzielte Gesamtnote des Erststudiums (Bacherlorstudiengang „Medizinische Assistenz – Chirurgie“) – gut – zugeordnet. Dies entspricht Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Ob die Antragsgegnerin die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium nach Abs. 3 der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO zu vergebende Punktzahl zutreffend auf einen Punkt (Fallgruppe 5) bestimmt hat, kann vorliegend dahinstehen. Die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe zu vergebende Punktzahl erreicht jedenfalls nicht die für eine Zulassung erforderliche Zahl von (mindestens) sieben Punkten. Ihre Bewerbung müsste dann der Fallgruppe 1 („zwingende berufliche Gründe“), der Fallgruppe 2 („wissenschaftliche Gründe“) oder der Fallgruppe 3 („besondere berufliche Gründe“) zuzuordnen sein. „Zwingende berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 1 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO, die vorliegen, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden darf, und die mit neun Punkten zu bewerten wären, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Gleiches gilt für das Vorliegen von „wissenschaftlichen Gründen“ nach der Fallgruppe 2 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO, die voraussetzen, dass im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird. Auch Gründe, die eine Einstufung in die Fallgruppe der „besonderen beruflichen Gründe“ nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO rechtfertigen könnten, sind seitens der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist – so der Wortlaut der Anlage 3 – der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Voraussetzung für die Einordnung in Fallgruppe 3 ist also, dass eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche sinnvolle Doppelqualifikation ist anzunehmen, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden, wenn die Ausübung des konkret angestrebten Berufs also den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, vom 26. November 2012 – 13 B 1208/12 -, vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 - und vom 3. Juli 2014 - 13 A 1078/14 -, www.nrwe.de. Dabei kommt es darauf an, welche berufliche Tätigkeit das Ziel des Studienbewerbers ist und in welcher Weise beide Studienabschlüsse die Berufsausübung fördern. Entscheidend ist die konkrete individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des Erststudiums und denen des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden. Das Vorliegen „besonderer beruflicher Gründe“ hat die Antragsgegnerin auf Grundlage der von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen bei summarischer Prüfung zu Recht abgelehnt. In ihrem Begründungsschreiben führt die Antragstellerin aus, dass sie zunächst von dem Medizinstudium wegen der langen Wartezeit und des hohen Numerus Clausus abgesehen habe und sie zunächst einen Berufsweg eingeschlagen habe, der dem des Arztes möglichst nahe komme. Seitdem sie das Studium „Medizinische Assistenz – Chirurgie“ im Jahr 2017 abgeschlossen habe, arbeite sie in der Uniklinik der RWTH B. . Dort führe sie ärztlich-delegierbare Tätigkeiten aus. Sie erleichtere dem ärztlichen Personal, unter anderem durch die Übernahme von Dokumentationen, kleineren Untersuchungen und der Vorbereitung von Patienten für die Operation, die Arbeit und assistiere darüber hinaus während Operationen. Nach dem Abschluss des Medizinstudiums könne sie sich vorstellen, weiterhin in der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe zu arbeiten. Dem Begründungsschreiben lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragstellerin eine berufliche Tätigkeit anstrebt, für die der Abschluss beider von ihr angestrebten Studiengänge faktisch notwendig ist. Das Schreiben legt vielmehr nahe, dass die Antragstellerin beabsichtigt, nach dem Abschluss des Medizinstudiums – wie bereits vor dem Beginn des Erststudiums gewünscht – als praktizierende Ärztin tätig zu sein. Insoweit handelt es sich um einen angestrebten Berufswechsel, bei dem besondere berufliche Gründe nicht angenommen werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass das von ihr absolvierte Erststudium für die Tätigkeit als Ärztin faktisch notwendig ist. Vielmehr handelt es sich bei ihren jetzigen Tätigkeiten um solche, die auch ein Arzt auf Grundlage eines Medizinstudiums grundsätzlich in der Lage ist, durchzuführen und die zum Zwecke der Arbeitserleichterung delegiert werden. Nicht ausreichend für die Annahme von „besonderen beruflichen Gründen“ ist, dass die Inhalte beider Studiengänge sich teilweise überschneiden und die Antragstellerin meint, ihr Erststudium und ihre praktischen Erfahrungen könnten zukünftig für sie von Vorteil sein. Ob „sonstige berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO vorliegen, kann offen bleiben. Denn eine Einstufung in diese Fallgruppe würde der Antragstellerin nicht zu der benötigten Messzahl 10 verhelfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.