OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 A 1078/14

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2014:0703.13A1078.14.00
20mal zitiert
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger Zweitstudienbewerber ist. Der Auffassung des Klägers, das begehrte Studium der Humanmedizin sei deshalb kein Zweitstudium, weil er durch die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen gehindert worden sei, neben seinem Jurastudium Medizin zu studieren, ist nicht zu folgen. Weil er sein Studium der Rechtswissenschaften an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat, ist er gemäß § 17 Abs. 1 VergabeVO NRW für andere Studiengänge (hier: Medizin) Zweitstudienbewerber. Zwar kann auch derjenige, der bereits ein Studium abgeschlossen hat, grundsätzlich die Möglichkeit wahrnehmen, ein weiteres Studium aufzunehmen. Insoweit gelten aber verschärfte Zulassungsbedingungen nach § 17 VergabeVO NRW in Verbindung mit Anlage 3, weil diese Bewerber bereits einen Hochschulabschluss erlangt haben. Für die Frage, ob der Kläger Zweit- oder Erststudienbewerber ist, kommt es deshalb nicht darauf an, ob er während seines inzwischen abgeschlossenen Jurastudiums zum parallelen Medizinstudium hätte zugelassen werden müssen. 4 Entgegen der Auffassung des Klägers verletzt § 17 VergabeVO NRW auch nicht deshalb das Grundrecht der Berufsfreiheit, weil er für Zweitstudienbewerber keine Wartezeitquote vorsieht. Art. 12 Abs. 1 GG ist zwar einschlägig, weil der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Zulassung zum Studium der Wahl durch den Abschluss eines Erststudiums nicht verbraucht wird. Das Grundrecht der freien Berufswahl umfasst daher auch einen Berufswechsel als Akt freier Selbstbestimmung. 5 Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u. a. -, BVerfGE 43, 291, 363; Beschluss vom 3. November 1982 - 1 BvR 900/78 -, BVerfGE 62, 117, 146. 6 Allerdings hat in Studiengängen mit Zulassungsbeschränkungen auch der Bewerber für ein Zweitstudium aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nur einen Anspruch auf eine zumutbare Auswahl nach sachgerechten Kriterien. Der Ausschluss von Zweitstudienbewerbern von den generellen Kriterien des allgemeinen oder besonderen Auswahlverfahrens und die Einführung einer Sonderquote sind gerechtfertigt, weil diese Studienplatzbewerber bereits unter Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen eine Ausbildung im Hochschulbereich erlangt und sich eine Grundlage für eine spätere berufliche Tätigkeit geschaffen haben. 7 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, juris, vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, NVwZ-RR 2009, 682, vom 16. Februar 2010 - 13 B 1808/09 -, vom 25. November 2010 - 13 B 8 1472/10 - , vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, jeweils juris, und vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, NVwZ-RR 2012, 762; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 23 Vergabeordnung Rn. 1. 9 Hiervon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass für das Zweitstudium ein eigener Zugangsweg besteht und der Verordnungsgeber bei der Auswahl der Verteilungskriterien für Zweitstudienbewerber keine Wartezeitquote vorgesehen hat. Zudem wird die Chancenoffenheit des Systems dadurch gewahrt, dass die Rangfolge sich gemäß § 17 Abs. 2 VergabeVO NRW nicht nur aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums, einem reinen Leistungskriterium, sondern nach einer Messzahl bestimmt, in die auch der Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium eingeht. 10 Der Einwand des Klägers, bei der Ermittlung der Messzahl seien die Besonderheiten der Notengebung in den juristischen Staatsexamina nicht hinreichend berücksichtigt worden, greift ebenfalls nicht durch. Nach der vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsrechtsprechung ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass der Verordnungsgeber eine generalisierende Betrachtung vorgenommen und keine Gewichtung der Noten der Studienabschlüsse je nach der Notenvergabepraxis in dem jeweiligen Studiengang vorgenommen hat. 11 Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 13 B 1614/10 -, juris, ebenfalls zur Zulassung zum Zweitstudium Medizin nach absolviertem Studium der Rechtswissenschaften. 12 Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 des Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW („besondere berufliche Gründe“) seien erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt: Soweit der Kläger nach seinen Darlegungen eine spätere Tätigkeit als Arzt und die gleichzeitige juristische Beratung von Patienten, Ärzten und medizinischen Einrichtungen beabsichtige, habe er kein hinreichend konkretes interdisziplinäres Berufsbild genannt. Sollte sein Vortrag dahingehend auszulegen sein, er wolle als Orthopäde oder Neurologe tätig sein, liege ein bloßer Berufswechsel vor. Soweit er mit dem Medizinstudium eine Verbesserung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt anstrebe, sei ein vollständiges Medizinstudium faktisch nicht erforderlich. Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahmen auf. Sie enthält insbesondere keine substantiierten Ausführungen dazu, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium im Sinne von Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW sinnvoll ergänzt und der Kläger eine Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anstrebt. Vielmehr ist das angestrebte Berufsziel weiter völlig unklar und auch dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen, dass beide Studienabschlüsse für die beabsichtigte berufliche Tätigkeit (faktisch) benötigt werden. 13 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. 14 Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte das Gutachten des Prof. Dr. I. berücksichtigen und ihn sowie die Professoren H. und U. zur Frage der Beurteilung besonderer beruflicher Gründe als Zeugen vernehmen müssen, genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Es ist bereits unklar, welcher Zulassungsgrund damit geltend gemacht werden soll. Der Kläger begründet diese Angriffe nicht; das Beifügen erstinstanzlicher Schriftsätze reicht insoweit nicht aus. Sollte der Kläger eine mangelnde Sachaufklärung als Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rügen wollen, steht dem entgegen, dass er, obwohl selbst Rechtsanwalt, in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts keine Beweisanträge gestellt hat. Die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch sonst nicht aufdrängen. Ferner ist nicht dargelegt oder ersichtlich, welche Erkenntnisse sich aus der geforderten weiteren Aufklärung für die Frage ergeben sollten, ob besondere berufliche Gründe vorliegen, die anhand der vom Verwaltungsgericht dargelegten Maßstäbe zu beurteilen ist. Sollte der Kläger geltend machen wollen, dass sich aus dem Gutachten I. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Annahme im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben, dass wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium (§ 17 Abs. 3 VergabeVO NRW, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Anlage 3 zur VergabeVO NRW) nicht vorliegen, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Vorliegen von wissenschaftlichen Gründen den vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).