Leitsatz: 1. Die Begründung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung muss, sofern sie nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu aufdrängt, auch erkennen lassen, wie die Bedeutung der Einzelmerkmale gewichtet worden ist. 2. Zeigen die in der zusammenfassenden Begründung des Gesamturteils verwendeten Formulierungen auf die Verbalisierung eines von dem vergebenen Gesamturteil - sei es nach oben oder nach unten - abweichenden Notenspektrums, so ist das vergebene Gesamturteil nicht plausibel begründet. 1. Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die zugunsten der Antragstellerin im Rahmen der Verbeamtungsaktion 2018 – Verbeamtung mittlerer Dienst – freigehaltene Planstelle der Besoldungsgruppe A6 BBesO mit einer anderen Bewerberin/Bewerber als der Antragstellerin zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf bis zu 8.000,- € festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts der Antragstellerin getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gem. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. I. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Würde die Antragsgegnerin die zugunsten der Antragstellerin im Rahmen der Verbeamtungsaktion 2018 – Verbeamtung mittlerer Dienst – freigehaltene Planstelle der Besoldungsgruppe A6 BBesO an einen anderen tarifbeschäftigten Mitbewerber/-in als die Antragstellerin vergeben, so könnte diese Entscheidung nach dem Grundsatz der Ämterstabilität im Beamtenrecht nur mit Blick auf eine – hier nicht ersichtliche – Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG in Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden. II.Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Auswahlentscheidung, die Antragstellerin nicht mit der in Rede stehenden Planstelle zu besetzten, ist rechtswidrig und verletzt ihren Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dieses grundrechtsgleiche Recht gewährleistet das Maß an Freiheit der Berufswahl, Art. 12 Abs. 1 GG, das angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist. Der Zugang zu einer Tätigkeit in einem öffentlichen Amt (die Zulassung zum Beruf, die gleichzeitig die freie Berufswahl betrifft) darf insbesondere durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen beschränkt werden. Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt ein Anspruch des Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Weitergehende Ansprüche sind aus Art. 33 Abs. 2 GG jedoch nicht herleitbar. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 2 MB 12/18 –, juris Rn. 5. Der daraus folgende und durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähige Bewerbungsverfahrensanspruch setzt voraus, dass der „übergangene“ Bewerber die Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung glaubhaft macht und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit ihm führen kann. Vgl. zu letzterem Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris Rn. 20; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2016 – 1 B 1512/15 –, juris Rn. 19.; Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, Kapitel 6 Rn. 26. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommen, wenn im Sinne einer „offensichtlichen Chancenlosigkeit“ von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahren s unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu einer günstigeren Entscheidung für die Antragstellerin führen kann. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris Rn. 20; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2016 – 1 B 1512/15, juris Rn. 19. 1. Die Auswahlentscheidung verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 24. Juli / 5. August 2019 stellt keine tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese dar, da sie rechtsfehlerhaft ist. Sie genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Begründung des Gesamturteils. Dienstliche Beurteilungen sind im Hinblick auf ihre inhaltliche Richtigkeit nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich. Nach Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen obliegt es allein dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden Vorgesetzten, in der Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abzugeben, ob und in welcher Weise der zu Beurteilende den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ausgeübten Amtes entspricht. Dem Gericht ist es demnach verwehrt, die fachliche und persönliche Beurteilung der Antragstellerin durch den zuständigen Beurteiler in vollem Umfang nachzuvollziehen oder diese gar durch eine eigene Beurteilung zu ersetzen. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr – wie hier – Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler an diese Richtlinie hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 2 A 7.07 –, juris Rn. 11 mit Verweis auf seine ständige Rechtsprechung; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. April 2015– 6 A 2748/13 –, juris Rn. 5 m. w. N. und Urteil vom 7. Juli 2015 – 6 A 360/14 -, juris Rn. 31 m.w.N. Gemessen an diesem Maßstab ist die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 24. Juli / 5. August 2019 fehlerhaft. Das Gesamturteil ist in zweierlei Hinsicht nicht ausreichend begründet. a) Die Begründung des Gesamturteils lässt nicht erkennen, wie das Gesamturteil aus den Einzelmerkmalen gebildet wurde; eine Gewichtung der Einzelmerkmale ist nicht erkennbar. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung, eine tragfähige Grundlage für eine an den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG orientierte Auswahlentscheidung zu vermitteln, folgende Begründungserfordernis dienstlicher Beurteilungen gebietet, wenn die dienstliche Beurteilung im sog. Ankreuzverfahren erstellt wird, grundsätzlich eine textliche Begründung des Gesamturteils. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet, das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 6 B 1386/18 –, juris Rn. 14. Es ist Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 2016 – 2 A 1/14 –, juris Rn. 39. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt. Vgl. zu dieser Fallkonstellation Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, juris Rn. 30 und 37 und vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris Rn. 41 ff. Die Richtlinie für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI (ohne Bundespolizei) in der Fassung vom 7. April 2017 schreibt selbst keine bestimmte Gewichtung der Einzelbewertungen bei der Erstellung von Beurteilungen vor. Die Antragsgegnerin legte jedoch ergänzend einheitlich zu gewichtende Einzelmerkmale fest und teilte dies entsprechend mit E-Mail vom 15. April 2019 mit. Dabei gehören zu den besonders wichtigen Leistungsmerkmalen im mittleren Dienst (A 6 m – A 8) unter „1. Arbeitsergebnisse“ „1.1 Qualität und Verwertbarkeit“, „1.2 Arbeitsmenge und Termingerechtigkeit“, „2. Fachkenntnisse“, unter „3. Arbeitsweise“ „3.4 Dienstleistungsorientierung“ und unter „4. Soziale Kompetenz“ „4.3 Zusammenarbeit und teamorientiertes Handeln“. Diesen Anforderungen wird die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin von 24. Juli / 5. August 2019 nicht gerecht. Die Antragsgegnerin hat das Gesamturteil in der für die Antragstellerin erstellten dienstlichen Beurteilung vom 24. Juli / 5. August 2019 zwar begründet, gemessen an den vorstehenden Grundsätzen tragen diese Ausführungen das Gesamturteil aber nicht. Die Begründung des Gesamturteils der Beurteilung lässt eine Gewichtung der Einzelmerkmale nicht erkennen. Der Erstbeurteiler führt in der zusammenfassenden Begründung aus – wozu der Zweitbeurteiler keine Ergänzungen vornahm –, der Beurteilungszeitraum sei von mehreren Referatswechseln einschließlich eines fast halbjährigen Aufgabenwechsels geprägt gewesen. Dabei habe die Antragstellerin wechselseitig von den sehr guten Vorkenntnissen im Asylverfahrensbereich und den erlernten Dublinabläufen profitiert. Die Qualität ihrer Arbeit zeige ein Verständnis des Gesamtsystems deutlich über das erwartbare Maß hinaus. Aufgrund ihres Engagements, ihrer motivierten Arbeitsweise, ihrer überdurchschnittlichen Auffassungsgabe und ihrer Bereitschaft, für zusätzliche Aufträge zur Verfügung zu stehen, habe sie bei der hohen Qualität ihrer Arbeit auch ein erstaunliches Volumen bewältigt. Diese Umstände würden die Antragstellerin zu einer äußerst zuverlässigen, sehr hilfsbereiten und beliebten Mitarbeiterin machen, die gerne im Team agiere und es verstehe, ein Team zu sehr guten Ergebnissen zu bringen. Diese Begründung enthält zwar individuelle, einzelfallbezogene Einschätzungen. Aus der positiven Hervorhebung einzelner Gesichtspunkte der Leistung und Befähigung wird aber nicht erkennbar, wie sich das Gesamturteil aus den 14 Einzelmerkmalen in der Beurteilung unter „IV. Leistungsbeurteilung“ herleiten lässt und welche Einzelmerkmale der Beurteiler für besonders bedeutsam hielt. Geboten gewesen wäre eine Erläuterung der Gründe dafür, wieso der Beurteiler auf der Grundlage der Gesamtheit der Einzelmerkmale im Rahmen von deren Gewichtung und Zusammenführung zu dem ausgeworfenen Gesamturteil gelangt ist. Eine Begründung des Leistungsgesamturteils war auch nicht entbehrlich. Das vergebene Gesamturteil drängt sich nicht – vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null – geradezu in der Weise auf, dass ein anderes Gesamturteil nicht mehr in Betracht käme. Das Leistungsbild ist durchaus uneinheitlich: Der Antragstellerin ist hinsichtlich der einzelnen Leistungsmerkmale achtmal die Note sechs und sechsmal die Note sieben zuerkannt worden. Zudem überwiegt gerade bei den besonders zu gewichtenden Einzelmerkmalen die Note sieben. b) Zusätzlich leidet die Beurteilung an einem Plausibilitätsdefizit, da die zusammenfassende Begründung im Zusammenhang mit dem Gesamturteil nicht nachvollziehbar ist. Der Beurteiler ist zur Plausibilisierung seiner Werturteile in einer Weise verpflichtet, die über eine formelhafte Behauptung hinausgeht und die Gründe und Argumente des Dienstherrn für den Beurteilten einsichtig und für außen stehende Dritte nachvollziehbar macht. Der Beurteilte muss die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfahren, und der Weg, der zu der Bewertung geführt hat, muss für ihn sichtbar werden. Die inhaltlichen Anforderungen an diese Plausibilisierung müssen sich dabei – im Ausgangspunkt – auch an den Gründen orientieren, die den Beurteiler zu der erteilten Beurteilung veranlasst haben. Liegt der maßgebliche Grund in der Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Beurteilten, so muss der Dienstherr die entsprechenden Wertungen durch Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-)Werturteilen plausibel machen, die sich auf die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles beziehen. Erfolgt die Bewertung indes aus einzelfallübergreifenden Erwägungen – namentlich maßstabswahrenden Gründen – so muss die Plausibilisierung mit Blick auf diesen Aspekt erfolgen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24. Januar 2011 – 1 A 1810/08 –, juris Rn. 82ff. und vom 31. Mai 2007 – 1 A 2601/05 –, juris Rn. 36 ff. m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen genügt die Begründung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 24. Juli / 5. August 2019 nicht dem Plausibilitätsgebot. Nach Ziffer 4.4 Abs. 1 der Richtlinie für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des BMI (ohne Bundespolizei) vom 7. April 2017 stehen für die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale und dem Gesamturteil neun Noten zur Verfügung. Verbalisiert bedeutet dies im Einzelnen, dass die Beurteilten mit der Note sechs den Anforderungen in jeder Hinsicht entsprechen, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden, mit der Note sieben die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen übertreffen, mit der Note acht die Anforderungen durch überwiegend herausragende Leistungen übertreffen und mit der Note neun die Anforderungen durch stets besonders herausragende Leistungen übertreffen. Die zusammenfassende Begründung des Gesamturteils spricht der Antragstellerin unter anderem sehr gute Vorkenntnisse im Asylverfahrensbereich, eine überdurchschnittliche Auffassungsgabe und eine hohe Qualität ihrer Arbeit zu. Die Qualität ihrer Arbeit zeige ein Verständnis des Gesamtsystems deutlich über das erwartbare Maß hinaus auf. Diese Umstände würden die Antragstellerin zu einer äußerst zuverlässigen, sehr hilfsbereiten und beliebten Mitarbeiterin machen, die gerne im Team agiere und es verstehe, ein Team zu sehr guten Ergebnissen zu bringen. Mit diesen Ausführungen werden entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin dienstliche Leistungen der Antragstellerin beschrieben, die auf die Verbalisierung des Notenspektrums sieben bis acht zeigen. Der Antragstellerin werden zumindest entsprechend der Note sieben häufig herausragende Leistungen zugesprochen. Über gelegentlich herausragende Leistungen entsprechend der vergebenen Note sechs geht die zusammenfassende Begründung angesichts der verwendeten Superlative und überragenden Attribute deutlich hinaus und ist mithin nicht mehr nachvollziehbar mit dieser Notenstufe in Einklang zu bringen. Ob die dienstliche Beurteilung vom 24. Juli / 5. August 2019 oder das Auswahlverfahren noch an weiteren Fehlern leiden, bedarf an dieser Stelle vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen keiner weiteren Vertiefung. 2. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Antragstellerin bei einer erneuten – rechtmäßigen – Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese auf Grundlage der zu erstellenden neuen dienstlichen Beurteilung ausgewählt wird. Eine Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes kann nur dann in Betracht kommen, wenn im Sinne einer „offensichtlichen Chancenlosigkeit“ von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Wiederholung des Auswahlverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu einer günstigeren Entscheidung für die Antragstellerin führen kann. Vgl. zu letzterem Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris Rn. 20; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2016 – 1 B 1512/15 –, juris Rn. 19. Eine solche „offensichtliche Chancenlosigkeit“ liegt nicht vor. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin von 24. Juli / 5. August 2019 weist das Gesamturteil sechs aus. Es ist nicht auszuschließen, dass die Antragstellerin bei einer neuerlichen Beurteilung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen besser bewertet wird. Um die zu einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erforderliche Note sieben zu erzielen, bedarf die Antragstellerin lediglich einer geringen Verbesserung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 des Gerichtskostengesetzes. Hiernach ist zugrunde zu legen die Hälfte der für ein Kalenderjahr im angestrebten Amt (hier: Besoldungsgruppe A 6) zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Der sich daraus ergebende Betrag – 14.468,40 Euro – ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck nur zur Hälfte anzusetzen und entspricht der im Tenor ausgewiesenen Wertstufe bis zu 8.000,- Euro.