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Urteil

9 K 5127/15

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0121.9K5127.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des mit einem 1½-geschossigen Einfamilienhaus bebauten Grundstücks S.------straße 11a, (Gemarkung C. , Flur 000, Flurstück 000) sowie des südlich an das Flurstück 000 angrenzenden Flurstücks 000, welches an seiner östlichen Seite an die öffentliche Verkehrsfläche (Flurstück 000) angrenzt und als gepflasterter Privatweg zur Erschließung des Flurstücks der Kläger und des südlich an ihm angrenzenden Flurstücks 000 – des Vorhabengrundstücks – genutzt wird. Zu Gunsten des Eigentümers des Flurstückes 000 ist im Grundbuch der Stadt C. (Bl. 0000) eine Grunddienstbarkeit – Wegerecht – auf den Grundstücken der Kläger (Flurstück 000 und 000) eingetragen. Das bereits mit einem Wohnhaus bebaute Flurstück 000 grenzt mit seinem Gartenteil u.a. an das westlich von ihm gelegene Flurstück 000. Dieses Flurstück ist mit einem dreigeschossigen Mehrfamilienhaus (postalische Anschrift: S.------straße 7a und 7b mit 3 Wohneinheiten und einer Höhe von 62,40 m/üNN bebaut. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen auf deren Bauvoranfrage bezüglich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines dreigeschossigen Wohnhauses mit 5 Wohneinheiten auf dem Flurstück den Vorbescheid vom 26. Oktober 2015. Gegen diesen wenden sich die Kläger. Das von der Beigeladenen mit einem Abstand von ca. 32,00 m von der südlichen Grenze des als Wegeparzelle genutzten Grundstückes der Kläger (Flurstücks 238) und auf der Höhe des Wohnhauses auf dem Flurstück 516 geplante Vorhaben soll nach der Bauvoranfrage mit einem 58,05 m/üNN liegenden Flachdach und einer Grundfläche von ca. 264 qm realisiert werden. Wegen der Einzelheiten und der genauen Lage der Flurstücke und Wohnhäuser wird auf den nachfolgenden Ausschnitt des Übersichtsplans zum Bauvorbescheid Bezug genommen: Wohngrundstück der Kläger (Flurstück 000) Die Kläger haben gegen den ihnen am 30. Oktober 2015 zugestellten Bauvorbescheid am 30. November 2015 Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage führen sie aus: Das gesamte Vorhaben verstoße zu ihren Lasten gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, da dieses in dem bislang vorwiegend gärtnerisch genutzten Ruhebereich, in welchem sich die Gebäude der S1. . 9a und 11a befänden, realisiert werden solle und einen „Quantitätssprung“ hinsichtlich der Lärmimmissionen (z.B. zusätzlicher Pkw-Verkehr) und der Gebäudeausmaße bewirken werde. Durch die Ausmaße des Gebäudes würden völlig neue Einsichtsmöglichkeiten in ihr Grundstück geschaffen. Das Vorhaben füge sich insbesondere nicht nach dem Kriterium der zulässigen Vollgeschosse in die nähere Umgebung ein, da die Bebauung an der S.------straße durch Wohnhäuser in der Bauweise mit einem Vollgeschoss geprägt sei. Das mehrgeschossige Wohnhaus an der Anschrift S1. . 7a und 7b sei dagegen als Ausreißer zu werten und könne nicht maßstabbestimmend sein, zumal es seinem äußeren Erscheinungsbild nach nicht als dreigeschossiges Wohnhaus wahrgenommen werde. Weitergehend füge sich das Vorhaben auch nicht bezüglich der Kriterien der Gebäudehöhe und der bebaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein, da insoweit keine maßstabsbildenden Beispiele für ein Gebäude mit diesen Ausmaßen im faktischen Baugebiet vorhanden seien. Der Beigeladenen fehle das Sachbescheidungsinteresse. Das Bauvorhaben könne nicht genehmigt werden, solange die Erschließung nicht gesichert sei. Das Vorhaben grenze nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche. Einer Erschließung des Vorhabengrundstücks über ihr als Privatweg genutztes Flurstück 000 würden sie Kläger auch in der Zukunft nicht zustimmen. Die Kläger beantragen, den der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt zur Begründung aus, dass sie im verwaltungsbehördlichen Bauvorbescheidsverfahren keine Verletzungen nachbarschützender Normen festgestellt habe. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 27. August 2019 in Augenschein genommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Ortsterminsprotokoll nebst gefertigten Lichtbildern Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig. Ihr fehlt es insbesondere nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil es den Klägern ggfs. möglich wäre, das von der Beigeladenen geplante Bauvorhaben dadurch zu verhindern, dass sie einer Nutzung ihres Grundstückes (Gemarkung C. , Flur 000, Flurstück 000) als Zufahrtsweg für das geplante Wohnhaus nicht zustimmen. Diesbezüglich ist es zumindest zweifelhaft, ob die Kläger überhaupt durch die Versagung der privatrechtlichen Zustimmung rechtlich verhindern könnten, dass das Vorhaben der Beigeladenen (bauplanungsrechtlich) genehmigt und nachfolgend errichtet werden wird. Vorliegend ist ein durch eine Grunddienstbarkeit gesichertes Wegerecht für den Eigentümer des Vorhabengrundstückes an dem Flurstück 000 im Grundbuch eingetragen. Ob das so eingetragene Wegerecht in seinem Umfang den Klägern die Möglichkeit einräumt, die Nutzung des Flurstückes 000 als Zufahrt für das Vorhabengrundstück zu untersagen, ist bislang noch nicht (zivilgerichtlich) geklärt. Die Kläger können dementsprechend nicht im Zuge der Zulässigkeit ihrer Klage darauf verwiesen werden, vorrangig ein solches zivilrechtliches Verfahren einzuleiten bzw. abzuwarten, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass der hier angegriffene Bauvorbescheid trotz möglicher Verletzung drittschützender Normen in Bestandskraft erwachsen würde. Die Klage ist nicht begründet. Der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid vom 26. Oktober 2015 zur Bauvoranfrage, ob das geplante Wohnhaus mit 5 altersgerechten Wohnungen planungsrechtlich zulässig ist, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ihnen steht ein Abwehrrecht gegen das durch den angegriffenen Bauvorbescheid planungsrechtlich genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen nicht zu. Dies würde voraussetzen, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen in einer nicht durch einen rechtmäßigen Dispens ausräumbaren Weise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt sind, und dass – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – die Kläger auch durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt sind. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, wird im Klageverfahren des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung nicht geprüft. Vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1969 – IV C 234.65 –, juris Rn 15; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/78 –, juris Rn 35. Ob ein angefochtener Bauvorbescheid den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40/98 –, juris Rn 3; vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2019 – 10 A 1860/17 –, juris Rn 36. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften, die auch dem Schutz der Kläger dienen. Dabei kann das Gericht offen lassen, ob das von der Beigeladenen geplante Vorhaben auf einem derzeit zum Außenbereich gem. § 35 BauGB gehörenden oder auf einem zum Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB gehörenden Grundstück(-steil) realisiert werden soll. Ferner lässt das Gericht dahinstehen, ob das Vorhaben der Beigeladenen, weil sich seine nähere Umgebung als ein Baugebiet iSd § 9a BauGB erweist, auch nach § 34 Abs. 2 BauGB oder ob es aufgrund einer Charakterisierung der Umgebung als Gemengelage ausschließlich nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist. Denn dem Vorhaben stehen weder Nachbarrechte der Kläger aus einer Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs aus § 34 Abs. 2 BauGB noch aus einer Verletzung der sich aus den §§ 35, 34 Abs. 1 BauGB ergebenden nachbarlichen Rücksichtnahmegebote entgegen. Bei zunächst unterstellter Innenbereichslage des Vorhabens in einem faktischen Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB verletzt das Vorhaben weder den nachbarschützenden Gebietsgewährleistungsanspruch noch das aus § 15 BauNVO folgende Gebot der Rücksichtnahme. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung eines der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a BauGB erlassenen BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB). Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem (faktischen) Baugebiet im Sinne des § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz, der auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses im Sinne eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses beruht, sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. So kann jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift demnach gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 - IV C 10.65 -, juris Rn. 14, und Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris Rn. 35, 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, juris Rn. 83, und 9. März 2012 - 2 A 1626/10 -, juris Rn. 45; Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, juris Rn. 3; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2013 – 9 K 4792/11 –, juris Rn. 52. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist verletzt, wenn in einem Gebiet, das nach seiner Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, ein gebietsuntypisches Vorhaben zugelassen wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2016 – 7 A 615/14 –, juris Rn. 29 ff. Zu der zu berücksichtigenden näheren Umgebung gehört abschließend die gesamte, tatsächlich vorhandene Bebauung im (faktischen) Baugebiet unabhängig davon, ob die Baulichkeiten (rechtmäßig) genehmigt worden sind oder aber in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06. November 1968 – IV C 31.66 –, juris. Erfasst ist über die Art der baulichen Nutzung hinausgehend aber nicht die zulässige Zahl der Wohnungen. Es besteht kein Anspruch auf Bewahrung eines einheitlichen „Haustyps“. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 10 B 1040/16 –, juris Rn. 5 f m.w.N. Da in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise vorzufinden sind, sondern das Wohnen die häufigste Nutzungsform darstellt, wäre aufgrund der unterstellten Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB auf die nähere Umgebung des Wohnhauses der Kläger von einem Baugebiet auszugehen, in dem das Wohnen nicht nur ausnahmsweise sondern allgemein zulässig und damit für dieses Baugebiet charakteristisch wäre. Die Beklagte hat der Beigeladenen ein Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten planungsrechtlich genehmigt. Dieses ist in einem Gebiet, das auch dem Wohnen dient, zweifellos zulässig. Auf die Zahl der Wohneinheiten des Vorhabens kommt es dabei nicht an. In der planungsrechtlichen Genehmigung des Wohnhauses mit fünf Wohneinheiten in einer – jedenfalls nach Auffassung des Klägers – von Einfamilienhäusern geprägten Umgebung liegt auch kein Verstoß gegen das ebenfalls von § 34 Abs. 2 BauGB erfasste Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Dies gilt ebenfalls unter Berücksichtigung des Aspekts, dass Quantität in Qualität umschlagen kann, mithin die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C.94 –, juris Rn. 17. Sowohl bei den vorhandenen Gebäuden mit nur einer Wohneinheit bzw. dem Mehrfamilienhaus an der Anschrift S1. . 7 a und b, als auch bei dem Vorhaben der Beigeladenen mit mehreren Wohneinheiten handelt es sich jeweils um dieselbe Art der Nutzung. Allein der Umstand, dass die von der Beigeladenen geplante Nutzung mit mehreren Wohneinheiten nicht dem Großteil der im faktischen Baugebiet vorhandenen Wohnnutzungen (mit einer Wohneinheit) entspricht, ändert nichts an der Nutzungsart Wohnen. Das Wohnen erfolgt auch in einem (noch) vergleichbaren Umfang.Die von den Klägern auf ihrem Grundstück (Flurstück 000) durchgeführte Wohnnutzung in der Form einer einzigen Wohnpartei pro Flurstück steht in keinem krassen Missverhältnis zu der von der Beigeladenen beabsichtigten, quantitativen Ausnutzung des Vorhabengrundstückes mit mehreren Wohnparteien. Allein dadurch, dass ein Wohnhaus mit fünf Wohnparteien auf drei geplanten Vollgeschossen entsteht, ist trotz des zu erwartenden überproportionalen Anstiegs von hinzutretenden Bewohnern, des Mehr an von diesen ausgehenden Immissionen, einschließlich des Straßenverkehrs sowie der Beeinflussung des faktischen Baugebietes durch den Umfang des Baukörpers nicht zu erwarten, dass sich die Wohnqualität im Baugebiet in einem Ausmaß verändern wird, das bei ihr von einer anderen Qualität des Wohnens auszugehen wäre. Dies gilt insbesondere bei Berücksichtigung der Bebauung im Bereich beidseits der S.------straße , westlich der P. Straße, südlich des X.---rings und östlich der Eisenbahnlinie, in dem u.a. bereits Häuser mit mehreren Wohneinheiten und mehreren Vollgeschossen und damit im vergleichbaren Umfang wie das der Beigeladenen planungsrechtlich genehmigte Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten vorhanden sind. Dass diese Wohnnutzungen mit mehreren Wohneinheiten dabei hauptsächlich – mit Ausnahme des zum Bauvorhaben benachbarten Mehrfamilienhaus S1. . 7a und 7b – an der westlichen Seite der P. Straße zu finden sind, während sich das Grundstück der Kläger auf der gegenüberliegenden Seite dieses Bereichs befindet, führt nicht dazu, dass sie bei der Bestimmung der zulässigen Art der baulichen Nutzung im faktischen Baugebiet außer Acht zu lassen sind. So wie jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern kann, kann auch jeder Planbetroffene die im Baugebiet vorzufindende Nutzung für sich in Anspruch nehmen. Eine Verletzung des nachbarlichen Gebots der Rücksichtnahme, hergeleitet aus § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 15 Abs. 1 BauNVO kommt auch nicht aus anderen Gründen in Betracht. Maßgebend für die Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch das Bauvorhaben des Beigeladenen gegenüber den Klägern sind die Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 – 4 C 11.11 –, juris Rn. 32. Es ist nicht bereits dann von Rücksichtslosigkeit auszugehen, wenn ein Vorhaben nicht in dem gleichen Stil errichtet wird wie die anderen Häuser in der näheren Umgebung. Ein Anspruch auf Einhaltung eines einheitlichen Äußeren – hier von Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen mit Satteldächern für ein bis zwei Familien je Hausform – lässt sich nicht aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO herleiten. Vom Vorhaben der Beigeladenen geht auch keine erdrückende Wirkung in Bezug auf das Grundstück der Kläger aus. Eine erdrückende Wirkung liegt vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Gebäude“ dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/79 –, juris Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 – 7 A 4009/16 –, juris Rn. 65. Das Bauvorhaben der Beigeladenen übt auf das Wohnhaus der Kläger keine solche erdrückende Wirkung aus. Die Höhe des geplanten Mehrfamilienhauses von 58,05 m/üNN erweist sich im Verhältnis zur Höhe des Wohnhauses der Kläger aber auch im Vergleich zu der weiteren Bebauung im unmittelbaren Umfeld und insbesondere unter Miteinbeziehung der Gebäudehöhe des Mehrfamilienhauses S1. . 7a und 7b mit einer Höhe von 62,40 m/üNN nicht als übermäßig. Beeinträchtigungen, bedingt durch die Lage des von der Beigeladenen geplanten Wohnhauses mit 5 Wohneinheiten in Bezug auf das Wohngrundstücks der Kläger, wie z.B. ein Schattenwurf, sind aufgrund des erheblichen Abstandes zwischen dem Bauvorhaben und dem Wohngebäude der Kläger entweder auszuschließen oder nur in so geringen Umfang zu erwarten, dass sie von den Klägern hinzunehmen sind, weil mit ihnen keine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit einhergeht. Die Kläger werden auch deswegen nicht in einem besonderen Maße von dem geplanten Vorhaben in der Ausübung ihres eigenen Wohnhauses beeinträchtigt werden, weil ihr Wohngrundstück keine gemeinsame Grenze mit dem Vorhabengrundstück teilt und das Vorhaben selbst auch nicht unmittelbar an der nördlichen Grenze des Flurstücks 000 errichtet werden soll. Gleiches gilt für etwaige Einblickmöglichkeiten der Bewohner des Wohnhauses mit 5 Wohneinheiten aus abstandsflächenrechtlich nicht zu beanstandender Entfernung in das Wohnhaus der Kläger. Derartige Einsichtsmöglichkeiten sind regelmäßig hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2007– 7 A 3852/07 –, BauR 2007, 1557. Die auf die geplante Entfernung (theoretisch) vorhandenen wechselseitigen Einblickmöglichkeiten in besonders schützenswerte Räume, wie z.B. Bad und Schlafzimmer, können sowohl die Kläger als auch die zukünftigen Bewohner des Wohnhauses mit 5 Wohneinheiten zur Wahrung des Sozialfriedens durch geeignete Maßnahmen verhindern. Soweit die Kläger sich mit ihrem Vorbingen losgelöst vom Gebot der Rücksichtnahme gegen das Maß der baulichen Nutzung auf dem Vorhabengrundstück wenden sollten, sind sie darauf zu verweisen, dass die dazu ergangenen gesetzlichen Regelungen nicht nachbarschützend sind, d.h. die Kläger sich auf ihre Verletzung nicht unmittelbar berufen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2018 – 10 B 993/18 –, juris Rn. 5 Sollte die unterstellte Innenbereichslage des Vorhabens in einem faktischen Baugebiet zwar nicht – wie bei den vorstehenden Ausführungen angenommen – nach § 34 Abs. 2 BauGB sondern aufgrund des Vorliegens einer Gemengelage ausschließlich nach § 34 Abs. 1 BauGB gegeben sein, stünde den Klägern ein Abwehranspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen nicht aus dem Institut der Gebietsgewährleistung, sondern nur aus einer Verletzung des aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB hergeleiteten Rücksichtnahmegebots zu. Bei diesem findet im Ergebnis dieselbe Prüfung statt, wie bei dem aus § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 15 Abs. 1 BauNVO hergeleiteten Rücksichtnahmegebot, vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. September 2013 – 2 CS 13.1351 –, juris Rn 4, weshalb insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen verwiesen werden kann. Auch bei unterstellter Außenbereichslage des Teils des Vorhabengrundstücks, auf dem die Beigeladene ihr Bauvorhaben realisieren will, können die Kläger sich nicht auf sie begünstigende Abwehrrechte berufen. § 35 Abs. 2 BauGB, nach dem das Vorhaben der Beigeladenen zu beurteilen wäre, hat zwar für sich gesehen keine nachbarschützende Funktion. Es ist aber anerkannt, dass die Bestimmung in Verbindung mit § 35 Abs. 3 BauGB nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots ein Abwehrrecht zu vermitteln geeignet ist. Das Gebot, auf schutzwürdige Individualinteressen Rücksicht zu nehmen, wird zwar in § 35 Abs. 3 BauGB nicht ausdrücklich aufgeführt; seine Qualität als öffentlicher Belang ist aber in der Rechtsprechung schon früh erkannt worden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1967 – 4 C 94.66 –, juris Rn 28, und vom 3. März 1972 – 4 C 4.69 –, juris Rn 24. Es hat im Beispielskatalog des § 35 Abs. 3 BauGB insofern Niederschlag gefunden, als es sich bei dem Erfordernis, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, um nichts anderes als eine besondere gesetzliche Ausformung dieses Gebots, wenn auch eingeschränkt auf Immissionskonflikte, handelt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 –, juris Rn 21, und vom 21. Januar 1983 –4 C 59.79 –, juris Rn 13. Dass das Grundstück der Kläger, anders als das Baugrundstück, nicht im Außenbereich liegt, ist unerheblich, da das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme nicht nur für Außenbereichsvorhaben untereinander gilt, sondern über Gebietsgrenzen hinweg wirkt und auch Eigentümern zu Gute kommt, deren Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 –4 C 59.79 –, a.a.O.; Beschluss vom 25. November 1985 – 4 B 202.85 –, juris Rn 2. In diesen Fällen stellt das Gebot der Rücksichtnahme keine anderen, insbesondere keine das Gebot der Rücksichtnahme im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB oder des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO überschreitende Anforderungen, so dass auch insoweit auf die obigen im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB gemachten Ausführungen zum Gebot der Rücksichtnahme verwiesen werden kann. Die weitere, rechtliche Ansicht der Kläger, dass eine gesicherte Erschließung (in erster Linie eine gesicherte Zufahrt) für das geplante Vorhaben momentan und auch zukünftig nicht vorhanden sein wird, da sie einer Erschließung über das in ihrem Eigentum stehende Flurstück 000 nicht erlauben bzw. dulden werden, obwohl zu Gunsten des Eigentümers des Vorhabengrundstückes eine dauerhafte Grunddienstbarkeit im Sinne von § 1018 BGB im Grundbuch des Flurstücks 000 eingetragen ist, verhilft der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger sich überhaupt auf das Vorhandensein einer gesicherten Erschließung im Baunachbarstreitverfahren berufen können, was zumindest zweifelhaft ist, da dieses Erfordernis allein der Allgemeinheit dient, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09. Juni 2011 – 7 A 1494/09 –, juris, und damit vorliegend keinen Drittschutz vermitteln dürfte. Denn unabhängig davon ist im vorliegenden Sachverhalt zu Gunsten der Beigeladenen davon auszugehen, dass eine Erschließung – in Bezug auf die hier allein streitige Frage des Anschlusses an das öffentliche Straßennetz – für das geplante Vorhaben aufgrund der eingetragenen Grunddienstbarkeit bis zu einer anderslautenden zivilgerichtliche Entscheidung über die Nutzungsrechte an dem Privatweg auf dem Flurstück 000 gesichert ist. Die Eintragung einer solchen Grunddienstbarkeit ist für die Annahme einer gesicherten Erschließung im Sinne der §§ 30 ff. BauGB grundsätzlich hinreichend. Zum bundesrechtlichen Begriff der gesicherten Erschließung gehört ihre Sicherung in rechtlicher Hinsicht. Die Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 -, juris. Einer besonderen rechtlichen Sicherung bedarf es zwar nicht, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Wegenetz besitzt. Fehlt dagegen eine unmittelbare Verbindung zu einer öffentlichen Straße, so muss die Zugänglichkeit abgesichert werden. Im Gegensatz zum Bauordnungsrecht der Länder regelt das bundesrechtliche Bauplanungsrecht nicht, auf welche Weise die Sicherstellung zu erfolgen hat. Aus der Notwendigkeit, die Erschließung auf Dauer zu sichern, folgt aber, dass eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn nicht ausreicht. Es bestehen keine Bedenken, eine gesicherte Erschließung nicht nur anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, durch Baulast, gesichert ist, sondern beispielsweise auch dann, wenn sie dinglich, durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Mai 1988 – 4 C 54.85 –, juris. Diesen Maßstäben folgend sind die Kläger darauf zu verweisen, dass ein Interesse der Beigeladenen an dem streitgegenständlichen Bauvorbescheid nicht allein deswegen entfallen ist, weil eine Erschließung des Bauvorhabens letztendlich daran scheitern könnte, dass die Nutzung des Flurstückes 000 zum Zwecke der Erschließung (obwohl hierfür grundsätzlich die Voraussetzungen gegeben wären) an dem Umfang bzw. der Durchsetzbarkeit des dinglich gesicherten Wegerechtes scheitern könnte. Ob das im Grundbuch zu Gunsten des Vorhabengrundstück eingetragene Wegerecht tatsächlich – wie von den Klägern behauptet – nicht eine Ausnutzung im Umfang des Vorhabens der Beigeladenen umfasst oder die Kläger eine solche Nutzung dulden müssten, bleibt der Entscheidung der ordentlichen Gerichte überlassen, während im vorliegenden Bauvorbescheidsverfahren weiterhin von einer Erschließungsmöglichkeit ausgegangen werden muss, solange aufgrund der unstreitig eingetragenen, dinglichen Grunddienstbarkeit von einer auf Dauer eingerichteten Zufahrtsmöglichkeit ausgegangen werden kann. Die von den Klägern abschließend sinngemäß gerügten, möglichen Verstöße gegen weitere (bauordnungsrechtliche) Normen außerhalb des Bauplanungsrechtes, die ggfs. auch einen Drittschutz bezwecken könnten (Brandschutz u.a.) sind – soweit sie nicht bauplanungsrechtlich relevant und deswegen bereits mit einbezogen worden sind – nicht von der Voranfrage des angegriffenen Bauvorbescheides mit erfasst worden und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Kläger sind insoweit darauf hinzuverweisen, dass die Einhaltung dieser Normen erstmals im ggfs. anschließenden Baugenehmigungsverfahren von der Beklagten zu prüfen und anschließend in einem möglichen Klageverfahren gegen die Baugenehmigung gerichtlich zu überprüfen wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Zivilprozessordnung (ZPO). Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sich die Beigeladene mangels eigenem Antrag keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.