Beschluss
6 L 339/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0504.6L339.20.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäß gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin nach § 8 Abs. 2 der Landarztverordnung der Stiftung für Hochschulzulassung zu benennen, damit diese der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 3 der Landarztverordnung vorläufig einen Studienplatz zum Sommersemester 2020 zuweist, ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Studienplatzes nach den für das Sommersemester 2020 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen nach dem Landarztgesetz Nordrhein-Westfalen (LAG NRW) vom 18. Dezember 2018 und der zugehörigen Verordnung (LAG-VO) vom 21. Februar 2019 zusteht. Die Schaffung einer entsprechenden Vorabquote (sog. Landarztquote) auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016 bzw. vom 4. April 2019 (Staatsvertrag) hält die Kammer für zulässig. Vgl. bereits Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Art. 7 Staatsvertrag Rdnr. 8. Die Zulassung in dieser Quote erfolgt dabei auf der Grundlage der „Vorleistungen“ der Bewerber (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LAG NRW) und eines strukturierten Auswahlgesprächs (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 LAG NRW), wobei sicherzustellen ist, dass keinem der Kriterien ein wesentlich überwiegender Einfluss zukommt. Die Feststellung und Berücksichtigung der „Vorleistungen“ der Antragstellerin nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LAG NRW ist zwischen den Beteiligten offenbar unstreitig und begegnet auch keinen Bedenken der Kammer. Dass es infolge unzutreffender Identifikationsnummern zu durchgreifenden Unregelmäßigkeiten während des strukturierten Auswahlgesprächs gekommen ist und der Antragstellerin deshalb kein Studienplatz zugewiesen wurde, weil ihr versehentlich die (schlechteren) Ergebnisse eines anderen Bewerbers zugeordnet wurden, statt ihr bei Zuordnung ihrer eigenen (besseren) Ergebnisse einen Studienplatz zuzuweisen, lässt sich bei im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung nicht feststellen. Der Antragsgegner hat unbestritten und nachvollziehbar dargelegt, dass es zwar ein Software-Problem gegeben habe, wodurch es zunächst zur Ausgabe unzutreffender Identifikationsnummern gekommen sei. Dieses sei jedoch rechtzeitig vor Beginn des Auswahlgesprächs bemerkt und in wesentlichen Teilen korrigiert worden. Mit Ausnahme der nur für den jeweiligen Bewerber gedachten Laufkarte seien vor Beginn korrigierte Unterlagen mit der jeweils zutreffenden Identifikationsnummer erstellt worden. Insbesondere seien auch die von den Juroren auszufüllenden Unterlagen mit der richtigen Identifikationsnummer nebst Foto des jeweiligen Bewerbers versehen gewesen. Die Laufkarte habe allein dazu gedient die Reihenfolge der Stationen und die jeweiligen Uhrzeiten des einzelnen Bewerbers aufzuführen und seien den Juroren nicht vorgelegt worden. Die in den Akten befindlichen von den Juroren ausgefüllten Notizseiten weisen neben dem Foto der Antragstellerin auch ihre zutreffende Identifikationsnummer auf. Die dort stichpunkthaft niedergelegten Einschätzungen weisen zudem keine erkennbaren Widersprüche zu den jeweils vergebenen Punkten in den einzelnen Stationen auf, während es zwischen den der Identifikationsnummer XX zugewiesenen Punkten und den von den Juroren ausgefüllten Notizseiten unter dem Foto und der Identifikationsnummer der Antragstellerin erhebliche Diskrepanzen gäbe. Beispielsweise hat die Antragstellerin bei der Station J die volle Punktzahl von 10 bekommen, was bereits mit 5 und 5 Punkten aus der Notizseite hervorgeht, der Bewerber bzw. die Bewerberin mit der Identifikationsnummer XX hingegen nur insgesamt 7 Punkte. Vergleichbares gilt für die Station C, bei der die Antragstellerin 13 von 20 erreichbaren Punkten bekommen hat, der Mitbewerber bzw. die Mitbewerberin hingegen nur 4 Punkte, oder der Station D, wo sich aus der Notizseite bereits die vergebenen 4 von erreichbaren 20 Punkten ergeben und der Mitbewerber bzw. die Mitbewerberin 15 Punkte erreicht hat, wobei es sich hier jeweils um die unskalierten Punktewerte handelt. Daher ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der Antragstellerin zutreffend die von ihr in den einzelnen Stationen erreichten Punktzahlen zugewiesen wurden und eine Verwechselung nicht vorliegt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die unzutreffende Identifikationsnummer auf der Laufkarte habe zu Unsicherheiten und Nervosität bei ihr geführt mit negativen Folgen für das erzielte Ergebnis, fehlt es vollständig an der für das vorläufige Rechtsschutzverfahren erforderlichen Glaubhaftmachung. Die Antragstellerin hat zunächst sogar vorgetragen, angesichts des Verlaufs des Auswahlgesprächs gehe sie davon aus, dieses erfolgreich absolviert zu haben. Zudem ist der Kammer nicht verständlich, warum eine unzutreffende Identifikationsnummer auf einer Laufkarte solche Folgen hätte auslösen sollen, nachdem den Kandidaten, wie der Antragsgegner unwider sprochen vorgetragen hat, vor Beginn die Zusammenhänge erläutert und sie darauf hingewiesen wurden, dass die unzutreffende Identifikationsnummer auf der Laufkarte keinerlei Bedeutung für die Durchführung des Verfahrens habe. Im Übrigen würde dieses Vorbringen wohl keinen beachtlichen Prüfungsmangel begründen. Denn die Antragstellerin hat jedenfalls die ihr zukommenden Rügeobliegenheiten nicht hinreichend beachtet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Mangel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich unverzüglich gerügt werden muss. Diese Forderung ist im Hinblick auf das bundesrechtliche Gebot der Chancengleichheit aus zwei selbstständig nebeneinander stehenden Gesichtspunkten gerechtfertigt. Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance zu verschaffen, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzte. Zum anderen dient die Obliegenheit, den Verfahrensmangel unverzüglich geltend zu machen, dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen, möglichst zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation, vgl. Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG), Urteil vom 22. Juni 1994 - 6 C 37/92 - , NVwZ 1995, 492 m. w. N. Die Obliegenheit unverzüglicher Rüge von Mängeln besteht in Prüfungsverfahren auch jenseits einer ausdrücklichen normativen Regelung, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1999 - 2 C 30/98 -, NVwZ 2000, 921 ; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ( OVG NRW), Beschluss vom 21. März 2013 - 14 E 135/13 - , juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 B 436/13 - ,juris. Bei auftretenden Störungen ist zwischen zwei verschiedenen Rügeobliegenheiten zu unterscheiden. Zunächst besteht die Obliegenheit des Prüflings zur auf Abhilfe gerichteten und der Verlagerung der Handlungspflicht auf die Prüfungsbehörde dienenden Rüge. Diese hat der Prüfling nur dann unverzüglich zu erheben, wenn nicht die bekannt gewordene Störung nach Art und Ausmaß "ohne jeden Zweifel" die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt. Die so charakterisierte Rügeobliegenheit gilt also nur für Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob die fragliche Störung vom Durchschnittsprüfling als derart erheblich empfunden oder ein angeordneter Ausgleich als unzureichend erachtet wird, dass er deshalb in seiner Chancengleichheit verletzt ist, und in denen deshalb die Prüfungsbehörde zur Behebung dieser Zweifel auf die Mitwirkung der Prüflinge in Form von förmlichen Rügen angewiesen ist. Andernfalls hat die Prüfungsbehörde von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung zu treffen, BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 - 6 C 2/93 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 2019 - 2 K 17780/17 -, jeweils juris. Von der Rüge einer Störung oder eines mangelhaften Störungsausgleichs zu unterscheiden ist die ebenfalls auf der Mitwirkungspflicht des Prüflings beruhende Pflicht zu erklären, ob er Konsequenzen aus der Störung ziehen oder die Prüfung trotz der Beeinträchtigung gelten lassen will. Diese Obliegenheit besteht unabhängig davon, ob die Störung ihre Relevanz von Amts wegen oder erst durch Rüge während der Prüfung erhalten hat. Auch kommt es nicht darauf an, ob eine einschlägige Studienordnung diesbezügliche Ausschlussfristen ausdrücklich normiert. Vielmehr entspricht es dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht, dass ein Prüfling mit der Berufung auf einen Verfahrensmangel nicht so lange warten darf, bis ihm das Ergebnis der Bewertung bekannt geworden ist. Denn dadurch, dass er von dem Ergebnis abhängig machen kann, ob er sich auf einen Verfahrensfehler - nachträglich - beruft oder nicht, verschafft er sich unter Umständen eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 2015 - 14 A 2119/ 14 -, Beschlüsse vom 30. März 2012 - 14 A 2442/10 -, vom 3. Juni 2009 - 14 B 594/09 - und vom 20. Juni 2003 - 14 E 203/02 -, jeweils juris. Diese ursprünglich für die juristischen Staatsprüfungen entwickelte und später auf andere berufsbezogene Prüfungen übertragene Rechtsprechung ist bei summarischer Betrachtung auch auf das strukturierte Auswahlgespräch nach dem LAG NRW übertragbar. Es handelt sich auch nicht um eine beliebig oft wiederholbare Prüfung, bei der das Gebot der Chancengleichheit möglicherweise in den Hintergrund treten könnte. Zwar kann sich ein Bewerber zu jedem Semester erneut um einen Studienplatz in der Landarztquote bewerben. Ob er jedoch zu dem Auswahlgespräch eingeladen wird, hängt maßgeblich von dem Bewerberfeld des jeweiligen Bewerbungssemesters ab, da immer nur doppelt so viele Bewerber eingeladen werden, wie Studienplätze zur Verfügung stehen, § 7 Abs. 6 LAG-VO. Sollte der Einwand der Antragstellerin sich als zutreffend erweisen, wäre sie ihren Rügeobliegenheiten nach den genannten Maßstäben nicht nachgekommen. Dass der Antragstellerin während des Auswahlgespräches eine rechtzeitige Rüge ausnahmsweise nicht zumutbar gewesen sein sollte, wird von ihr zwar behauptet, jedoch nicht begründet. Auch vermag die Kammer eine Unzumutbarkeit in dieser Situation nicht ansatzweise nachzuvollziehen. Auch inhaltliche Rügen der Antragstellerin in Bezug auf das Auswahlgespräch führen nicht zum Erfolg des vorliegenden Eilantrages. Das Auswahlgespräch als Teil der Eignungsfeststellung für eine Zulassung zum Medizinstudium unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Die Kammer geht bei summarischer Prüfung davon aus, dass sich der anzulegende Prüfungsmaßstab dabei an der Kontrolle von Prüfungsentscheidungen zu orientieren hat, aber möglicherweise dahinter zurückbleibt. Die bei Prüfungsentscheidungen gebotene gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen und ob die zur Beurteilung berufene Person von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -(zum Prüfungsrecht), Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - (zur dienstlichen Beurteilung); jeweils juris. Den Prüfling trifft bei dem Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung eine Mitwirkungspflicht. Er hat durch substantiierte Einwände gegen die Bewertung konkret und nachvollziehbar darzulegen, in welchen Punkten die Bewertung Fehler aufweist, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 - zu Prüfungsentscheidungen, juris. Dieser Pflicht ist die Antragstellerin, obgleich es ihr möglich gewesen wäre, nicht ansatzweise nachgekommen. Sie bemängelt lediglich, dass es bezüglich des Auswahlgespräches Protokolle und Vorberichte geben müsse, die in dem Verwaltungsvorgang nicht enthalten seien. Die Notizen spielten jedoch eine erhebliche Rolle, da sie wiederspiegelten, was für den jeweiligen Juror und seine Entscheidung maßgeblich gewesen sei. Die dazu vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen seien teils unvollständig, teils unleserlich. Deshalb könne sie dazu keine Stellung nehmen, weshalb das Gericht die bestehenden Unterlagen einschließlich der vorhandenen Videoaufnahmen prüfen möge. Zutreffend ist insoweit, dass sich die Notizen der Juroren nicht in dem Verwaltungsvorgang befinden, sie wurden jedoch vom Antragsgegner als Anlage zur Antragserwiderung vorgelegt und der Antragstellerin zwecks besserer Lesbarkeit per Post übermittelt. Diese Notizen sind auch nicht unvollständig. Es gibt jeweils eine Notizseite für jede der zehn von der Antragstellerin durchlaufenen Stationen, auf der jeweils die Eindrücke des bewertenden Jurors zu dem Verhalten der Antragstellerin in den verschiedenen simulierten Situationen festgehalten sind. Die Antragstellerin hat mit Ausnahme der Erwägung des Jurors zu ihrem Outfit bei der Station I keinerlei inhaltlichen Einwendungen gegen die auf den Notizseiten niedergelegten Eindrücke der Juroren erhoben, sondern vielmehr pauschal das Gericht aufgefordert, die bestehenden Unterlagen, einschließlich der vorhandenen Videoaufnahmen zu prüfen. Dazu sieht das Gericht jedoch keinerlei Veranlassung. Es könnte darüber nachzudenken sein, pauschalen Rügen nachzugehen, wenn einem Prüfling keinerlei Möglichkeiten zu substantiierten Einwänden zur Verfügung stehen, beispielsweise weil keinerlei Dokumentation vorhanden ist. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Die auch der Antragstellerin vorliegenden Notizseiten der Juroren sind entgegen ihren Angaben, wenn auch zugegebenermaßen verbunden mit einer gewissen Anstrengung, durchaus lesbar. Insoweit wären der Antragstellerin qualifizierte Einwendungen, inwieweit sie ihr Verhalten bei den einzelnen Stationen aus ihrer Erinnerung als nicht richtig wiedergegeben ansieht, zweifelsohne möglich und somit erforderlich gewesen, um dem gegebenenfalls nachzugehen. Dem insoweit einzigen Einwand der sachfremden Erwägung zum Outfit bei Station I war indes nicht nachzugehen, da die Antragstellerin in dieser Station neun von zehn erreichbaren unskalierten Punkten erhalten hat und eine mögliche Verbesserung um einen Punkt bei dem vorliegenden Bewerberfeld, in welchem sie den Listenplatz 42 eingenommen hat und nur 25 Studienplätze zu vergeben waren, erkennbar nicht zum Erfolg geführt hätte. Der Einwand der Antragstellerin, das Auswahlgespräch habe nicht den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprochen, BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14 -, BVerfGE 147, 253 ff. = NJW 2018, 361 ff., namentlich nicht dem aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) folgenden Gebot, die Verteilung der Studienplätze grundsätzlich am Kriterium der Eignung auszurichten, führt ebenfalls nicht zum Erfolg des vorliegenden Eilantrages. Die Antragstellerin wendet ein, durch ein strukturiertes Auswahlgespräch, wie in § 5 Abs. 2 Nr. 4 LAG NRW normiert, könne mutmaßlich eine Auswahl nach Eignungskriterien erfolgen. Die nähere in § 6 Abs. 5 LAG-VO geregelte Ausgestaltung des Auswahlgesprächs jedoch, die auf die Bewertung der sozial-kommunikativen Kompetenzen und der fachspezifischen persönlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage standardisierter Interviews und Simulationen abziele, weise untaugliche Prüfungsmaßstäbe zur Eignungsfeststellung auf. Selbst wenn dieser Einwand zuträfe, ließe sich daraus kein für die Antragstellerin günstiges Ergebnis im vorliegenden Eilverfahren ableiten. Theoretisch könnte erwogen werden, die Auswahlentscheidung unter Außerachtlassung der Ergebnisse des Auswahlgesprächs ausschließlich auf der Grundlage der „Vorleistungen“ (Durchschnittsnote der Hochschulzugangs-berechtigung, TMS sowie Art und Dauer der einschlägigen beruflichen Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 LAG) vorzunehmen. Dann aber würde die Antragstellerin ebenfalls nicht zum Zuge kommen, da sie sich nach einer ausschließlich auf der Grundlage der Vorleistungen aller Bewerberinnen und Bewerber gebildeten Rangfolge nicht unter den Teilnehmern befinden würde, denen einer der in der Landarztquote zum Sommersemester 2020 zur Verfügung stehenden 25 Studienplätze hätte zugewiesen werden müssen. Die Antragstellerin befand sich zunächst auf Rangplatz 33 und vor Beginn der Auswahlgespräche wegen einiger Bewerbungsrücknahmen auf Rangplatz 28. Ein Nachrückverfahren sieht das LAG NRW nicht vor. Alternativ könnte erwogen werden, die Antragsgegnerin – wie hilfsantraglich begehrt – zu verpflichten, die Antragstellerin zu einem erneuten Auswahlgespräch, ausgestaltet entsprechend näheren von der erkennenden Kammer beschriebenen, an der Eignung orientierten Maßgaben, zuzulassen. Hierzu sieht die Kammer jedoch gegenwärtig keine Möglichkeit. Die Konzeption eines entsprechenden Auswahlgespräches zur Ermittlung valider Eignungskriterien der Bewerberinnen und Bewerber bedarf einer ausreichenden, wissenschaftlich fundierten Grundlage. Die Ausarbeitung und konkrete Gestaltung des „strukturierten Auswahlgesprächs“ zum Sommersemester 2020 auf Grundlage der in § 6 Abs. 5 LAG-VO genannten Kriterien, von denen die Antragstellerin meint, es handle sich um untaugliche Prüfungsmaßstäbe, beruhte ebenfalls auf einem vom Antragsgegner in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Konzept. Die Neukonzeption eines Auswahlgesprächs zum Sommersemester 2020 bedürfte daher, wenn man der Argumentation der Antragstellerin folgte, eines neuen wissenschaftlichen Ansatzes zur Eignungsfeststellung. Das ist indes nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts. Hierzu ist entweder zunächst der Gesetzgeber berufen, sofern man die Auffassung vertritt, dieser habe Inhalt, Zweck und/oder Ausmaß der erteilten Verordnungsermächtigung in § 6 LAG NRW zur Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nach § 5 LAG NRW nicht hinreichend konkret gefasst. Andernfalls hätte der Verordnungsgeber zunächst eine dem Auswahlverfahren des LAG NRW entsprechende Verordnung mit tauglichen Prüfungsmaßstäben zu schaffen. Selbst die Verfassungswidrigkeit des mit dem LAG NRW und der LAG-VO eingeführten Auswahlverfahrens würde nicht zu einem unmittelbaren Zulassungsanspruch der Antragstellerin führen. Vgl. (im Zusammenhang mit dem zentralen Vergabe-verfahren) OVG NRW Beschlüsse vom 11. November 2016 - 13 B 1268/16 - und vom 8. November 2011 - 13 B 1212/11 -, jeweils juris. Ohne das es vorliegend darauf ankäme, sei darauf hingewiesen, dass es bei summarischer Prüfung im besten Falle als offen zu bezeichnen ist, ob sich das durch die LAG-VO näher ausgestaltete strukturierte Auswahlgespräch als ein dem LAG NRW entsprechendes, an der Eignung ausgerichtetes Verfahren erweisen würde. Zunächst bestehen bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken, die Eignung von Studienplatzbewerbern neben den Vorleistungsergebnissen auf der Grundlage eines „strukturierten Auswahlgespräches“ zu ermitteln. Vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2017, a.a.O., Rdnr. 195. Es dürfte ebenfalls vertretbar sein, das vom LAG NRW normierte „Auswahlgespräch“ in Form einer gewissen Anzahl verschiedener vom Bewerber zu absolvierender Stationen im Stile eines Assessment-Centers durchzuführen, um aussagekräftige, am Anforderungsprofil eines Hausarztes im ländlichen Bereich orientierte Eigenschaften der Bewerber anhand von vorgegebenen Bewertungsbögen durch geschulte Juroren zu ermitteln. Der Begriff „Auswahlgespräch“ im Landarztgesetz legt eine solche Gestaltung zwar – rein sprachlich – nicht gerade nahe. Da im Zusammenhang mit der Studienplatzvergabe, etwa im Umfeld des beim Bundesverfassungsgericht geführten Normenkontrollverfahrens, aber wohl stets eine entsprechende Gestaltung der strukturierten Auswahl diskutiert worden ist, siehe etwa auch Huster/Büscher, Das nordrhein-westfälische Landarztgesetz, VSSAR 2019, 217 (236) m.w.N., dürfte diese auch dem Gesetzgeber vor Augen gestanden haben, was für eine entsprechend weite Auslegung des Begriffs „Auswahlgespräch“ spricht. Die Ausarbeitung und Gestaltung des „strukturierten Auswahlgesprächs“, wie in § 6 Abs. 5 LAG-VO näher konkretisiert, beruht auf einem vom Antragsgegner in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Konzept des Instituts für Ausbildung und Studienangelegenheiten der medizinischen Fakultät der Universität N. (IfAS), welches der Kammer in einem Erörterungstermin anlässlich eines anderen Verfahrens von dem Antragsgegner ansatzweise erläutert wurde. Soweit die Antragstellerin behauptet, bei dem Auswahlgespräch handele es sich letztlich um einen unzulässigen Psychotest, der keinerlei Aussage zur Eignung treffe, vermag das nicht zu überzeugen. Es handelt sich um die Auswahl innerhalb einer Vorabquote auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 des Staatsvertrages. Durch das Auswahlverfahren sind daher geeignete Bewerber und Bewerberinnen auszusuchen, die nicht nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich ein Medizinstudium absolvieren werden, sondern darüber hinaus während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren möglichst erfolgreich als niedergelassene Hausärzte im ländlichen Bereich tätig sein sollen. Dem Grunde nach hat die Kammer daher keine Bedenken, ein entsprechendes Auswahlgespräch wissenschaftlich so zu konzipieren, dass bei dem Auswahlgespräch auch Eigenschaften oder Fähigkeiten des Bewerbers – in der LAG-VO als sozial-kommunikative Fähigkeiten bezeichnet – in den Blick genommen werden, die für eine erfolgreiche hausärztliche Tätigkeit erforderlich oder zumindest von erheblicher Bedeutung sind. Dass bei dem Auswahlgespräch Eigenschaften oder Fähigkeiten Gegenstand der Bewertung gewesen sind, die keinen nennenswerten Beitrag zu einer erfolgreichen Tätigkeit als niedergelassener Hausarzt abbilden, drängt sich nicht auf. Bei den verschiedenen Stationen wurde anhand simulierter Situationen beispielsweise die Fähigkeit zu selbstständigem Arbeiten, Durchsetzungsstärke oder emotionale Stabilität bewertet. Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren zur Feststellung der Eignung der Bewerber von dem Antragsgegner nicht ausreichend formalisiert und strukturiert war, drängen sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ebenfalls nicht auf. Dem gesamten Konzept wird gegebenenfalls unter Vorlage der zu Grunde liegenden wissenschaftlichen Ausarbeitung des IfAS im Hauptsacheverfahren weiter nachzugehen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in auf Zulassung zum Studium gerichteten Verfahren.