Beschluss
14 A 2442/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0330.14A2442.10.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Solche Zweifel sind nicht begründet gegen die Annahme im angegriffenen Urteil, dass kein unzulässiger Verstoß gegen die Soll-Vorschrift der §§ 10 Abs. 3 Satz 3, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes in der hier maßgebenden Fassung (JAG 1993) vorliege. Danach sollen dem die Hausarbeit begutachtenden vierköpfigen Prüfungsausschuss mindestens ein Professor der Rechte i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 JAG 1993 und bei der Begutachtung der Aufsichtsarbeiten ein Prüfer dieser Personengruppe angehören. Diese Quoten sind hier nicht eingehalten worden. Dennoch war die Nichteinhaltung der Sollvorschrift hier gerechtfertigt, da im Einzelfall ein Grund vorlag, von der Sollvorschrift abzuweichen. Das Verwaltungsgericht ist in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass die Sollvorschrift, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. 3. 2009 14 A 66/09 -, NRWE Rn. 25 ff., eine Abweichung von der Beteiligung von Professoren an den Prüfungen dann zulässt, wenn sich nicht genügend Prüfer aus dem Kreis der Hochschullehrer finden und das Prüfungsamt die in Betracht kommenden Hochschullehrer zur Mitwirkung an den Prüfungen angehalten hat. Denn das Prüfungsamt hat auch nach dem Inkrafttreten des JAG NRW 2003 keine dienstrechtlichen oder sonstigen Befugnisse, Hochschullehrer und Privatdozenten zu verpflichten, ihre hauptberufliche Verpflichtung zur Abnahme von Prüfungen (vgl. etwa § 35 Abs. 1 Satz 2 HG NRW) durchzusetzen. Für eine Auslegung der Vorschrift im Sinne einer, so der Kläger, "Muss-Vorschrift" besteht abgesehen davon, dass eine dahingehende Auslegung mit dem Wortlaut der Vorschrift nicht in Einklang steht, auch nach dem Zweck der Vorschrift kein Anlass. Sie verfolgt nicht nur das Ziel, die § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 JAG 1993 genannten Personen an Prüfungen in der ersten juristischen Staatsprüfung zu beteiligen, weil die Prüfung die Feststellung bezweckt, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat (§ 2 Abs. 1 JAG 1993), und die Hochschullehrer maßgeblich für die universitäre Ausbildung verantwortlich sind. Bei der Auslegung der Sollvorschrift ist außerdem zu berücksichtigen, dass die Verantwortung der Hochschullehrer für die Feststellung des Erreichens des Studienziels durch Einführung der Zwischenprüfung (§ 28 Abs. 1 und 2 JAG NRW 2003) und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung als Teil der heutigen ersten, das Studium abschließenden Prüfung (§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 und 3 JAG NRW 2003) deutlich gestiegen ist und damit ein (auch) prüfungsrechtlich beachtlicher Mehraufwand einhergeht. Vor diesem Hintergrund ist es ausreichend, dass das Justizprüfungsamt die Prüfbereitschaft der in Betracht kommenden Professoren abgefragt hat. Die Abfrage stellt ein hinreichendes Bemühen des Justizprüfungsamtes dar. Unerheblich ist, dass das Verwaltungsgericht nicht untersucht hat, ob im Hinblick auf die Prüfungsleistungen des Klägers Versuche des Prüfungsamtes unternommen wurden, Prüfer zu verpflichten. Darauf kommt es nicht an, so dass das Verwaltungsgericht die entsprechenden Behauptungen des Klägers als wahr unterstellen durfte. Denn es ist nicht Aufgabe des Justizprüfungsamtes, bei nicht ausreichender Rückmeldung für einzelne Prüfungsleistungen weitere Versuche zu unternehmen. Die Überprüfung der Einhaltung der hauptberuflichen Verpflichtungen der Hochschullehrer und Privatdozenten obliegt allein deren Dienstvorgesetzten. Dementsprechend ist es auch nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, in prüfungsrechtlichen Verfahren zu prüfen, ob die in § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 JAG 1993 genannten Personen einen rechtfertigenden Grund dafür hatten, sich nicht an Prüfungen im Rahmen der ersten juristischen Staatsprüfung zu beteiligen. Das Prüfungsamt ist seinen Pflichten hinreichend nachgekommen, wenn es die Prüfer zur Mitteilung auffordert, an welchen Prüfungsterminen sie teilzunehmen bereit und in der Lage sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. 3. 2009 14 A 66/09 -, NRWE Rn. 29. Das ist hier geschehen. Insofern liegt mit dem Umstand, dass sich nicht genügend Professoren zur Prüfung bereit gefunden haben, ein atypischer Umstand bei den zu begutachtenden Prüfungsleistungen des Klägers vor, der zur Abweichung von der Sollvorschrift berechtigt. Richtig ist, wie der Kläger meint, dass es auf ein Verschulden des Prüfungsamts nicht ankommt. Das bewertet auch das Verwaltungsgericht nicht anders. Bei dem vom Verwaltungsgericht zu Recht für ausreichend angesehenen Aufforderungsschreiben an die Prüfer, sich für konkrete Prüfungstermine zur Verfügung zu stellen, geht es nicht um die Frage eines Verschuldens der Nichteinhaltung der Quoten oder um die Frage der Glaubhaftmachung eines triftigen Grundes dafür, sondern darum, ob die Tatsache der erfolglosen Aufforderung an die Prüfer die Atypik begründet, von der Sollvorschrift abzuweichen. Das ist zu bejahen. Es kommt daher nicht auf die vom Kläger problematisierten Umstände an, ob das Prüfungsamt "immer alles mögliche ... getan hat, um die Prüfer aufzutreiben", wer für die Hausarbeitskorrektur als Professorenprüfer hätte Mitglied der Prüfungskommission sein können, warum sich Prüfer nur für bestimmte Termine gemeldet haben, ob die eingesetzten Professoren auch tatsächlich solche im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 JAG 1993 waren und dass das Verwaltungsgericht keine Liste der für Klausuren eingesetzten Professorenprüfer angefordert hat. Ein wegen Verstoßes gegen die Sollvorschrift liegender Verfahrensfehler läge erst dann vor, wenn schon keine Aufforderung an die prüfungsberechtigten Personengruppe nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 JAG 1993 ergangen wäre, sich zu Prüfungen zur Verfügung zu stellen oder wenn zwar für die Prüfungen des Klägers solche Prüfer bereit gestanden hätten, das beklagte Land sie aber nicht eingesetzt hätte. Die erforderliche Aufforderung ist ergangen. Dass Professorenprüfer sich für die Prüfungen des Klägers bereit erklärt hätten, behauptet der Kläger nicht einmal. Ein Verstoß gegen die Sollvorschrift könnte möglicherweise auch dann erwogen werden, wenn aus welchen Gründen auch immer Professorenprüfer in so geringer Zahl im Verhältnis zu sonstigen Prüfern zu Mitgliedern eines Justizprüfungsamts bestellt sind, dass die Erfüllung der genannten Verfahrensvorschrift strukturell verfehlt wird. Das behauptet der Kläger aber nicht. Auch liegt kein Verfahrensverstoß gegen die Sollvorschrift vor, weil ein unzuständiges Prüfungsamt im Rahmen des von den Prüfungsämtern L. und E. gebildeten Korrekturverbunds die Aufgabe übernommen hat, Prüfer zur Übernahme der Klausurbegutachtung u.a. für die im September 2009, dem Klausurtermin des Klägers, geschriebenen Klausuren zu gewinnen. Dabei handelt es sich lediglich um eine technische Hilfstätigkeit ohne Außenwirkung, für die eine bindende Zuständigkeitsregelung nicht besteht und die sogar gänzlich aus der Behörde ausgelagert werden kann. Rechtlich erforderlich ist lediglich, dass die im Falle des Klägers letztlich tätig gewordenen Prüfer Mitglieder des zuständigen Prüfungsamtes, hier des Justizprüfungsamtes beim Oberlandesgericht L. , waren und dass sie gemäß § 4 Abs. 5 Satz 4 JAG 1993 vom Vorsitzenden des zuständigen Justizprüfungsamtes bestimmt wurden. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, behauptet der Kläger nicht. Auch die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisanträge mit der Begründung, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das ist schon deshalb der Fall, weil sollte es sich um beweisbedürftige entscheidungserhebliche Tatsachen handeln eine prozessual fehlerhafte Ablehnung nicht die Richtigkeit des Urteils in Frage stellen würde, sondern dessen Verfahrensfehlerfreiheit. Aber auch der damit der Sache nach angesprochene Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Die unter Beweis gestellten Tatsachen betreffen alle fehlende Bemühungen des Prüfungsamts, im Hinblick auf die Prüfungsleistungen des Klägers Professoren gegebenenfalls mehrfach anzuschreiben oder anzurufen. Das war entscheidungsunerheblich und konnte als wahr unterstellt werden. Der Kläger missversteht die Verfahrenspflicht des Prüfungsamtes, Professorenprüfer zur Teilnahme an Prüfungen aufzufordern, wenn er meint, es müssten individuell auf seine Prüfungsleistungen bezogene Aufforderungen ergehen. Die Abwicklung von Prüfungen ist ein Massenvorgang, so dass sich die Pflicht des Beklagten zur Gewinnung von Professorenprüfern nur auf die Prüfungen insgesamt bezieht, während die Sollvorschrift für die einzelne Prüfung nur verlangt, dass Professorenprüfer in der gesollten Mindestzahl zu bestellen sind, wenn sich solche Prüfer zur Übernahme der Begutachtung bereit erklärt haben. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage, ob alleine der Umstand, dass die Behörde kein Verschulden trifft an der Nichtbeachtung der Soll-Vorschrift, die Unbeachtlichkeit des Regelverstoßes nach sich zieht, ist nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. Wie oben ausgeführt, geht es nicht um ein Verschulden der Behörde, sondern erstens um die Erfüllung der Pflicht, überhaupt die Bereitschaft von Professorenprüfern zur Mitwirkung an Prüfungen abzufragen, und zweitens um das Faktum, dass sich kein Professorenprüfer für die jeweils in Rede stehende Prüfung bereit erklärt hat. Die weiter aufgeworfene Frage, ob die Prüfungsbehörde sämtliche in Betracht kommenden Korrektoren anschreiben und zur Mitwirkung auffordern muss und gegebenenfalls auch ihre Kontakte nachverfolgen muss, ist nicht klärungsbedürftig, da sie geklärt ist. Da als Korrektoren abgesehen von Erprobungszwecken oder vermehrtem Geschäftsanfalls gemäß § 5 Abs. 2 JAG 1993 nur Mitglieder des Justizprüfungsamts als Korrektoren tätig werden dürfen, sind nur diese aufzufordern, nicht aber Professoren, die mangels Vorschlags der Mitglieder des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs (§ 4 Abs. 2 Satz 3 JAG 1993) nicht Mitglieder des Justizprüfungsamts sind. Für eine Rechtspflicht zur Nachverfolgung von Kontakten gibt es keine Rechtsgrundlage. Wenn die Frage des Kreises der hinsichtlich ihrer Prüfbereitschaft anzusprechenden Personen auch unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel geltend gemacht werden soll, was die Ausführungen des Klägers in seiner Antragsbegründung vom 26. November 2010 auf S. 8 f. nahelegen, so bestünden solche Zweifel aus dem für die fehlende Klärungsbedürftigkeit genannten Grund nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.