Urteil
19 K 2292/18
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:0814.19K2292.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer unter der Anschrift X. Straße 00, 00000 E. befindlichen Spielhalle der Klägerin (Halle 2). Diese betreibt in demselben Gebäude 2 weitere Spielhallen (Hallen 1 und 3). In jeder Spielhalle sind 12 Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt. Der Spielhallenstandort wurde zunächst von der Firma T. T1. „X. Straße 00“ GmbH betrieben, bei der der Geschäftsführer der Klägerin, Herr S. , geschäftsführender Gesellschafter war. Die Klägerin bzw. ihr Geschäftsführer und dessen Ehefrau betreiben zudem weitere Spielhallen in E. und in angrenzenden Städten. Im Abstand von weniger als 350 m zu den Spielhallen der Klägerin in der X. Straße befinden sich weitere Spielhallen. Die Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 15. Dezember 2011 Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen gemäß § 33i GewO. Den Mietvertrag für die Räumlichkeiten in der X. Straße 00 schloss die Klägerin am 11. November 2011. Er war zunächst bis zum 31. Oktober 2016 befristet, wurde dann aber bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Am 30. Mai 2017 beantragte die Klägerin für alle drei Spielhallen die Erteilung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse nach § 24 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) i.V.m. § 16 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW) unter Befreiung vom Verbot der Mehrfachkonzessionen und der Abstandsregelung. Sie stellte vorsorglich einen Härtefallantrag und wies mit Schreiben vom 17. Januar 2018 darauf hin, dieser Antrag komme erst dann zum Tragen und müsse begründet werden, wenn sie in einem rechtmäßigen Auswahlverfahren gegenüber konkurrierenden Spielhallen unterlegen sei. Sie bitte daher um Mitteilung, welche Sachkriterien im Rahmen der Auswahlentscheidung entscheidend seien und welche konkreten Voraussetzungen aus Sicht der Ordnungsbehörde erfüllt sein müssten, damit ein Antrag auf härtefallbedingten Weiterbetrieb der Spielhalle positiv beschieden werden könne. Die mit einer Betriebsstilllegung verbundenen Folgen seien sowohl für sie als auch für die hinter der Gesellschaft stehenden natürlichen Personen (Gesellschafter) existenzvernichtend. Bis Ende 2021 habe sie eine monatliche Pacht von 5400 € zu zahlen. Die Mietverträge über die Geldspielgeräte liefen i.d.R. über 24 - 36 Monate. Zudem seien noch nicht alle Investitionen in die Spielhallen abgeschrieben. Aus dem vorgelegten Geschäftsumfang für das Jahr 2015 ergebe sich, dass sich bei Schließung von 2 Spielhallen der Gesamterlös um 2/3 reduzieren und das Ergebnis der Gesamtbilanz anstelle eines Gewinns einen Verlust ausweisen werde. Die Gesellschaft werde Insolvenz anmelden müssen. Im Falle von Kündigungen seien Abfindungen an die Mitarbeiter zu zahlen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige, die Genehmigung für die Spielhalle 2 abzulehnen, da das Verbundverbot nach § 25 Abs. 2 GlüStV dem Betrieb von drei Spielhallen in einem Gebäude entgegenstehe und eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 4 GlüStV nicht vorliege. Da der Gesetzgeber mit dem Mindestabstandsgebot und dem Verbundverbot eine grundsätzliche Abwägung zwischen dem wirtschaftlichen Interesse der Betreiber und dem öffentlichen Interesse an der Spielsuchtprävention und im Spielerschutz vorgenommen habe, sei bei der Härtefallprüfung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Schließung von Spielhallen, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stünden, sei der durch den GlüStV normierte Normalfall und zugleich eines seiner Ziele. Die Klägerin habe die Spielhalle nach dem Stichtag 28. Oktober 2011 auf eigenes unternehmerisches Risiko in Kenntnis der Abstandsregelung und des Verbundverbotes übernommen. Ihr sei damals bewusst gewesen, dass nach Ablauf der Übergangsfrist zumindest 2 Spielhallen würden schließen müssen. Auch der Mietvertrag sei zunächst nur bis zum 31. Oktober 2016 befristet gewesen und in Kenntnis der Rechtslage verlängert worden. Die Klägerin möge mitteilen, für welche 2 der 3 Spielhallen der Härtefall abschließend geprüft werden solle und welche Halle im Weiteren bei der Auflösung der bestehenden Konkurrenzsituation zu anderen Spielhallenstandorten Berücksichtigung finden solle. Treffe die Klägerin selbst keine Auswahl, werde die Auflösung des Verbundverbotes zugunsten der Halle 3 erfolgen. Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 legte die Klägerin erneut dar, dass ein Härtefall vorliege und wies darauf hin, die Aufnahme des Spielhallenbetriebes durch sie im Dezember 2011 sowie der Abschluss des Mietvertrages beruhten auf einer Übernahmevereinbarung zwischen der Klägerin und der Vorgängerfirma. Bei beiden Firmen seien die Gesellschafter-und Geschäftsführungsverhältnisse identisch. Aus diesem Grund handele es sich bei der Klägerin nur formell um einen neuen Betreiber. Mit Bescheid vom 19. März 2018, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle Halle 2 in der X. Straße 00 in E. ab (Ziffer I.), ordnete an, diese Halle innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu schließen, und drohte der Klägerin für den Fall der nicht fristgerechten Befolgung der Schließungsanordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro an (Ziffer II.). Zur Begründung von Ziffer I. führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Betrieb von 3 Spielhallen in einem baulichen Verbund verstoße gegen das Verbot von Mehrfachkonzessionen. Die Klägerin habe im Verwaltungsverfahren nicht mitgeteilt, welche der 3 Spielhallen grundsätzlich vorrangig weiterbetrieben werden solle. Daher sei die Auswahlentscheidung nach Aktenlage aufgrund nachfolgender Erwägungen zugunsten der Spielhalle Halle 3 getroffen worden. Zwischen den 3 Spielhallen bestünden keine gewichtigen Unterschiede. Die bessere Erkennbarkeit der Hallen 2 und 3 von der X. Straße aus spreche gegen die Halle 1. Der Aufsichtsbereich für den Spielhallenkomplex befindet sich insgesamt in der Halle 3. Die Hallen 1 und 2 hätten keine direkte Anbindung an diesen. Ferner verfüge die Halle 3 über eigene, vom Spielbetrieb aus zugängliche Toiletten. Eine Schließung der Hallen 1 und 2 habe insoweit keine negativen Auswirkungen auf die Betriebsabläufe. Vor diesem Hintergrund könne die Spielhalle 2 daher allenfalls eine Härtefallerlaubnis beanspruchen. Gründe für eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 4 S. 4 GlüStV lägen jedoch nicht vor. Auf Vertrauensschutz könne die Klägerin sich nicht berufen. Sowohl bei Abschluss des Mietvertrages, jedenfalls bei dessen Verlängerung, als auch bei Erhalt der Erlaubnis nach § 33i GewO seien der Klägerin die glücksspielrechtlichen Neuregelungen bekannt gewesen. Der Geschäftsführerwechsel in der Vorgängerfirma sei zudem bereits am 4. Oktober 2010 und somit ein Jahr vor der Übernahme der Spielhallen erfolgt. Es widerspreche auch den Zielen des § 1 GlüStV, dass die 3 Spielhallen, wie Kontrollen gegeben hätten, als nur eine Großhalle geführt würden. Die Schließungsanordnung in Ziffer II. beruhe auf § 15 Abs. 2 GewO. Die Klägerin verfüge über keine glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle 2. Angesichts des Genehmigungserfordernisses und des zuvor beschriebenen Sachverhaltes habe die Beklagte ihr Ermessen durch die Anordnung der Betriebsschließung ausgeübt. Die zur Schließung eingeräumte Frist sei notwendig, aber auch angemessen und ausreichend, um der Klägerin die Abwicklung der laufenden Geschäfte zu ermöglichen. Die Zwangsgeldandrohung (Ziffer II.) bewege sich in dem von § 60 Abs. 1 VwVG NRW festgelegten Rahmen und berücksichtige die abzuwehrende Gefahr sowie das wirtschaftliche Interesse an einer Nichtbefolgung der Anordnung. Am 20. April 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Beklagte sei rechtswidriger Weise davon ausgegangen, dass ihr Ermessen beim Betrieb von Mehrfachkonzessionen auf Null reduziert sei. Die Behörde könne aber Ausnahmen vom Mindestabstand zulassen, wobei der Landesgesetzgeber nicht ausgeführt habe, bis zu welchem Abstand dies möglich sei. Folglich könne auch in dem Fall, in dem die Spielhallen unmittelbar nebeneinander betrieben würden, eine Ausnahme vom Mindestabstandsgebot erteilt werden. Das in diesem Zusammenhang gegebene Ermessen habe die Beklagte nicht ausgeübt. Sie habe das Alter der gewerberechtlichen Spielhallenerlaubnis gemäß § 33i GewO berücksichtigt und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vertrauen der Klägerin in die unbefristete Gültigkeit dieser Erlaubnisse nicht schützenswert sei, weil diese erst am 15. Dezember 2011 erteilt worden seien. Hierbei lasse die Beklagte jedoch unberücksichtigt, dass es sich um einen atypischen Fall handele. Die Klägerin habe die Spielhalle nicht im Rahmen eines Kaufs erworben. Vielmehr habe sie aus anderen Zwängen heraus eine neue GmbH gründen müssen, um den Betrieb fortzuführen. Dass sich aus den handels– und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften eine unbillige Härte ergebe, habe die Beklagte ebenso wie die erforderlichen Investitionen in das Anlagevermögen berücksichtigt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. März 2018 zu verpflichten, der Klägerin die glücksspielrechtliche Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle „Halle 2“. am Standort X. Straße 00 - 00, 00000 E. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt vollinhaltlich Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Am 4. April 2019 erteilte die Beklagte der Klägerin eine glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „Halle 3“ in der X. Straße 00. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2018 ist insgesamt rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 und 1 Satz 1 VwGO. Die Ablehnung der Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „Halle 2“ unter der Anschrift X. Straße 00 in E. zu Ziffer I. des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Die Klägerin kann eine solche Erlaubnis nicht nach § 24 Abs. 1 GlüStV, § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW beanspruchen, weil nach dem Ablauf der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV das Verbundverbot nach § 25 Abs. 2 GlüStV, § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AG GlüStV NRW entgegensteht. Danach ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen. Die streitbetroffene Spielhalle „Halle 2“ ist mit der weiteren Spielhallen 1 und 3 der Klägerin in einem Gebäude untergebracht. Für die „Halle 3“ hat die Klägerin eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erhalten. Das Verbundverbot und die Beschränkung der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. Das ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -; BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 - und vom 5. April 2017 - 8 C 16.16 - ; insbesondere auch für die in Nordrhein-Westfalen getroffenen Regelungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juni 2017 - 4 B 307/17 -und vom 11. Januar 2018 - 4 B 1375/17 -, jeweils juris. Dass die Beklagte der Spielhalle „Halle 3“ im Rahmen der durch das Verbundverbot veranlassten Auswahlentscheidung den Vorzug eingeräumt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte zunächst das Verbundverbot aufgelöst und eine Entscheidung darüber getroffen hat, welche der drei Spielhallen am L. -straße anschließend in Konkurrenz zu der Spielhalle in der C. -straße betrachtet werden soll. Denn das Verbot der Mehrfachkonzession ist gesetzlich festgelegt und stellt ein eigenständiges Auswahlverfahren dar. Es steht der Beklagten frei, es vor der Auswahlentscheidung im Rahmen des Abstandsgebots durchzuführen und nur die aus dem Verbund verbleibende Spielhalle in Konkurrenz zu der Spielhalle in der Nachbarschaft zu setzen, zumal ein umgekehrtes Vorgehen zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Die von der Beklagten zur Umsetzung des zwingend einzuhaltenden Verbundverbots getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten der Hallen 1 und 2 und zu Gunsten der Halle 3 erweist sich als rechtsfehlerfrei. Bei dieser Auswahlentscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) darauf hin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Erwägungen der Beklagten im angegriffenen Bescheid sind ermessensgerecht. Sie nehmen die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin sowie die örtlichen Gegebenheiten in nicht zu beanstandender Weise in den Blick. Die Klägerin, die es selbst hätte in die Hand nehmen können anzugeben, welche Halle vorzugswürdig ist, hat trotz Aufforderung hierzu keine Angabe gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der Ermessenserwägungen Bezug genommen auf die Ausführungen der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid (Seite 3), gegen die die Klägerin sich nicht gewandt hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung vom Verbundverbot gemäß § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV. Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der unbilligen Härte sollen (nur) atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen, in denen die Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu einer nicht intendierten Härte führen würde, einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden können. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge – hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen – in der Regel nicht eintreten würde. Deshalb sind an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der unbilligen Härte hohe Anforderungen zu stellen. Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind. Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen. Der Gesetzgeber wollte mit der fünfjährigen Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV die regelmäßig eintretenden wirtschaftlichen Nachteile bei den Betreibern von Spielhallen erfassen und diesen innerhalb der großzügig bemessenen Übergangsfrist einen schonenden Übergang zu den strengeren Regelungen des Staatsvertrags und die Entwicklung alternativer Geschäftsmodelle ermöglichen. Die Annahme einer unbilligen Härte muss daher auf wenige Ausnahmen in besonders atypischen Einzelfällen beschränkt bleiben. Sie setzt besondere, unvermeidbare Belastungen voraus, denen andere Betreiber von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2019– 4 B 1333/18 –, 10. Juni 2019 – 4 B 1488/18 –und vom 30. März 2020 – 4 B 226/19 –, jeweils juris. Einen solchen atypischen Einzelfall bzw. eine über regelmäßig eintretende wirtschaftliche Nachteile hinausgehende nicht intendierte Härte ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Besondere unvermeidbare Belastungen, denen andere Betreiber von Bestandsspielhallen nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist grundsätzlich nicht ausgesetzt sind, legt die Klägerin nicht dar. Der entgangene Gewinn aus dem Betrieb der Spielhalle 2 ist keine besondere Belastung, sondern die regelmäßige Folge der Schließung einer Spielhalle. Dem im Verwaltungsverfahren (ohne Nachweise) vorgetragene Geschäftsumfang 2015 lässt sich für den Fall der zukünftigen Schließung der Halle 2 nichts entnehmen. Insbesondere ist nicht im Ansatz ersichtlich und insbesondere nachgewiesen, dass die Schließung dieser Halle existenzvernichtend für die Klägerin ist, die nach eigenem Vortrag noch weitere Spielhallen in E. und in angrenzenden Städten betreibt. Da keine Härte feststellbar ist, kann dahinstehen, ob die Klägerin sich auf Vertrauen berufen kann oder ihr dies angesichts der Übernahme der Spielhalle im November 2011 verwehrt ist. Die Anordnung der Schließung der Spielhalle innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zu Recht stützt die Beklagte diese Aufforderung auf § 15 Abs. 2 GewO. Danach kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs verhindern, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Diese Vorschrift erlaubt auch, gegen Spielhallen vorzugehen, die ohne die nach §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW erforderliche Erlaubnis betrieben werden. Vgl.OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2018– 4 B 179/18 –, NWVBl. 2018, 529, und vom 10. Januar 2019 – 4 B 1333/18 –, juris. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GewO liegen vor. Der streitgegenständlichen Spielhalle fehlt es seit dem Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV an der gemäß §§ 24 Abs. 1 GlüStV, 16 AG GlüStV NRW erforderlichen Erlaubnis. Die Beklagte hat die Erteilung einer solchen Erlaubnis unter Ziffer I. der angefochtenen Ordnungsverfügung abgelehnt. Die Schließungsanordnung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Die tragenden Erwägungen der Beklagten, die Anordnung der Betriebseinstellung sei geboten, weil nur so schnell und wirksam eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende Gewerbeausübung und die hiermit geförderten Suchtgefahren verhindert werden könnten, während den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin bereits durch die fünfjährige Übergangsfrist Rechnung getragen worden sei, stehen im Einklang mit dem Zweck der Ermächtigung. Auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind nicht überschritten, insbesondere ist die Anordnung der Schließung einschließlich der hierfür gesetzten Frist von einem Monat ab Bestandskraft nicht unverhältnismäßig. Der streitbetroffene Spielhallenbetrieb ist aus den vorstehenden Gründen nicht nur formell, sondern auch materiell rechtswidrig. Die Frist ist ausreichend bemessen, um eine ordnungsgemäße Abwicklung des Betriebs zu ermöglichen. Die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 B 179/18 –, juris, angenommenen Fristerfordernisse betreffen Konstellationen, in denen die Behörde, weil sie den Ausgang eines gerichtlichen Klageverfahrens nicht abwarten will, die sofortige Vollziehung der Schließung anordnet und eine Spielhalle in Rede steht, deren Erlaubnis bei Erfüllung aller übrigen Erlaubnisvoraussetzungen allein von der durch das Mindestabstandsgebot veranlassten Auswahlentscheidung abhängt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2019– 4 B 734/18 –, 16. März 2020 – 4 B 977/18 – und vom 30. März 2020 – 4 B 226/19 –, jeweils juris. Im Gegensatz dazu knüpft die von der Beklagten gesetzte Frist an den rechtskräftigen Ausgang des Klageverfahrens an und bezieht sich auf eine Spielhalle, deren Zulassung nicht am Abstandsgebot bzw. der hierdurch veranlassten Auswahlentscheidung, sondern an dem Verbundverbot nach § 25 Abs. 2 GlüStV, § 16 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AG GlüStV NRW scheitert. Wie die Beklagte zutreffend in der angefochtenen Ordnungsverfügung ausführt, gibt die Frist der Klägerin genügend Gelegenheit, sich auf die Betriebseinstellung vorzubereiten. Die Zwangsgeldandrohung ist auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 60, 63 VwVG NRW ebenfalls rechtmäßig. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.