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Beschluss

9a L 1182/20.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2020:0910.9A.L1182.20A.00
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Leitsätze

Jedenfalls dann, wenn im für die Beurteilung einer Zweitantragssituation nach § 71a Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt eine Sachentscheidung vorliegt und die für ein mögliches Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen Nichtbetreibens gemäß Art. 28 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie vorgesehene Mindestfrist von 9 Monaten bei jeder denkbaren Betrachtung überschritten wäre, dürfte in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit der endgültige Abschluss des Asylverfahrens nach summarischer Prüfung gemäß dem Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG regelmäßig nur ernstlich in Zweifel zu ziehen sein, wenn die Antragsteller selbst Umstände substantiiert vortragen, die eine Fortführung des Asylverfahrens in dem Drittstaat noch möglich erscheinen lassen.

Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9a K 3336/20 gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. August 2020 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria erhobenen Klage wird hinsichtlich des Antragstellers zu 3. angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  • 2. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 3. trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragsteller zu 1. und 2. zu je einem Drittel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Hiervon ausgenommen sind jeweils die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Kosten, die der Antragsgegnerin auferlegt werden. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Jedenfalls dann, wenn im für die Beurteilung einer Zweitantragssituation nach § 71a Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt eine Sachentscheidung vorliegt und die für ein mögliches Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen Nichtbetreibens gemäß Art. 28 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie vorgesehene Mindestfrist von 9 Monaten bei jeder denkbaren Betrachtung überschritten wäre, dürfte in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit der endgültige Abschluss des Asylverfahrens nach summarischer Prüfung gemäß dem Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG regelmäßig nur ernstlich in Zweifel zu ziehen sein, wenn die Antragsteller selbst Umstände substantiiert vortragen, die eine Fortführung des Asylverfahrens in dem Drittstaat noch möglich erscheinen lassen. 1. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9a K 3336/20 gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. August 2020 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria erhobenen Klage wird hinsichtlich des Antragstellers zu 3. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 3. trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragsteller zu 1. und 2. zu je einem Drittel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Hiervon ausgenommen sind jeweils die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Kosten, die der Antragsgegnerin auferlegt werden. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1. Die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9a K 3336/20 gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. August 2020 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria erhobenen Klage wird hinsichtlich des Antragstellers zu 3. angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 3. trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragsteller zu 1. und 2. zu je einem Drittel. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Hiervon ausgenommen sind jeweils die durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Kosten, die der Antragsgegnerin auferlegt werden. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 19.08.2020 erhobenen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.08.2020 –0000000-000– enthaltene Anordnung der Abschiebung nach Nigeria anzuordnen, ist bei nicht an der Fassung des Antrags, sondern am Rechtsschutzbegehren der Antragssteller orientierter Auslegung (§ 88 VwGO) darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9a K 3336/20 gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. August 2020 –0000000-000 – enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria erhobenen Klage anzuordnen. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des angegriffenen Bescheides hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 i.V.m. § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Asylgesetz (AsylG) keine aufschiebende Wirkung, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vorliegt. Der Antrag ist fristgerecht gestellt worden. Der Antrag ist gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids erhoben worden. Das Bundesamt hat den Bescheid am 11. August 2019 als Einschreiben zur Post gegeben. Da kein Rückschein vorliegt, gilt der Bescheid damit am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin am 14. August 2020, als zugestellt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG) und damit bekanntgegeben. Die Antragstellung am 19. August 2020 erfolgte damit binnen Wochenfrist. Der Antrag ist hinsichtlich des Antragstellers zu 3. begründet und hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Insoweit ordnet § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 93 ff. Das ist hier – nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen – summarischen Prüfung unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) hinsichtlich des Antragstellers zu 3. der Fall. Im Übrigen – hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. – bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 i.V.m. § 71a Abs. 1 und 4, § 29 Abs. 1 Nr. 5, 2. Alt. AsylG. Nach diesen Vorschriften erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn ein Zweitantrag nach § 71a AsylG vorliegt, auf den ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine auf § 34 Abs. 1 i.V.m. § 71a Abs. 1 und 4 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung darüber hinaus auch die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ergibt sich daraus, dass der angegriffene Verwaltungsakt nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG wegen § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zwingend auch die Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG umfassen muss. Hierbei ist der Vortrag nicht an die Voraussetzungen des § 51 VwVfG gebunden, sodass eine umfängliche Prüfung der Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu erfolgen hat VG München, Beschluss vom 16. Januar 2018 – M 18 S 17.70481 –, juris Rn. 35; demgegenüber die Konstellation, in der keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen worden ist: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 9a L 2160/18.A –, juris Rn. 9 ff. Die Antragsgegnerin ist in dem angegriffenen Bescheid hinsichtlich des Antragstellers zu 3. voraussichtlich unzutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Asylbegehren des Antragsstellers zu 3. um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG handelt und mithin der Asylantrag unter Verweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Die Bundesrepublik Deutschland ist nach Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch das Bundesamt am 28. September 2017 gemäß Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – ABl. L 180 S. 31 – (Dublin-III-Verordnung) für das Asylverfahren zuständig. Weitere Voraussetzung ist ein erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens im Drittstaat, wobei umstritten ist, ob bei der Beurteilung dieser Frage auf den Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland oder den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs abgestellt werden muss. Zum Streitstand vgl. jüngst VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 9a L 916/20.A – (noch nicht veröffentlicht) mit weiteren Nachweisen – beispielsweise – zu VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 13. Juli 2017 - 6 L 665/17.A – juris Rn. 6 (Antragstellung in Deutschland) sowie VG München, Beschluss vom 1. April 2020 – M 13 S 19.33925 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N. (Zuständigkeitsübergang); zum Streitstand vgl. auch Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, 26. Ed. 1. Juli 2020, AsylG § 71a Rn. 4; ausdrücklich offengelassen wird die Frage vom BVerwG im Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 – Rn. 40. Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt bedarf jedoch anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung, denn weder zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland am 23. August 2017 noch zum Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs auf Grund Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin-III-Verordnung spätestens zum 28. September 2017 lag nach den vorliegenden Erkenntnissen – mit der für die Annahme des § 71a AsylG erforderlichen Sicherheit – ein in Italien erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren des Antragstellers zu 3. vor. Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens (betreffend sowohl die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch die Gewährung subsidiären Schutzes) setzt voraus, dass der dortige Asylantrag entweder unanfechtbar, also rechtskräftig, abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig – d.h. ohne die Möglichkeit der Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers – eingestellt worden ist. Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung ist die Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat. Ist dort das Verfahren ohne Entscheidung in der Sache eingestellt worden und würde ein erneutes Asylbegehren wie ein Erstverfahren behandelt, d.h. könnte der Antragsteller das Verfahren insbesondere ohne inhaltliche Beschränkung des Vortrags wie ein Erstverfahren (weiter-)betreiben, liegt kein i.S.d. § 71a AsylG erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens vor. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, juris Rn. 29 ff.; BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 - 13a B 15.50069 u.a. -, juris Rn. 24 ff.; VG München, Beschluss vom 3. April 2017 - M 21 S 16.36125 -, juris Rn. 17, VG Augsburg, Beschluss vom 1. März 2017 - Au 2 S 17.30752 -, juris Rn. 30; Dickten, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 71a Rn. 2a. Gegenstand des Asylverfahrens in einem Drittstaat im Sinne des § 71a AsylG muss eine vollständige Prüfung des internationalen Schutzes einschließlich des subsidiären Schutzes gewesen sein. VG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 1 AE 2790/16 –, juris Leitsatz 2 und Rn. 10; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 9a L 2316/18.A –, juris Rn. 21. Der erfolglose Abschluss des (Erst-) Verfahrens in dem anderen Mitgliedstaat ist insoweit Tatbestandsvoraussetzung und muss feststehen, eine bloße Vermutung ist nicht ausreichend. Die diesbezügliche Aufklärung des Sachverhalts obliegt zunächst dem Bundesamt im Rahmen seiner Amtsermittlung. Es muss zu der gesicherten Erkenntnis gelangen, dass das Asylerstverfahren im Drittstaat mit einer für den Asylbewerber bindenden Entscheidung endgültig abgeschlossen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4/16 -, a.a.O., VG München, Beschluss vom 3. April 2017 - M 21 S 16.36125 -, juris Rn. 17; VG Aachen, Beschluss vom 27. April 20172 L 74/17.A juris Rn. 15; VG Schleswig, Beschluss vom 7. September 2016 - 1 B 54/16 -, juris Rn. 7; Dickten in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 71a Rn. 2a. Die hierfür erforderlichen Informationen kann das Bundesamt auf Grundlage des Art. 34 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – ABl. L 180 S. 31 – (Dublin-III-Verordnung) vom anderen Mitgliedstaat erlangen. Hiernach hat jeder Mitgliedstaat jedem anderen Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten über Schutzsuchende zu übermitteln, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, die für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz notwendig sind; zu diesen Daten zählen u.a. das Datum jeder früheren Antragstellung auf internationalen Schutz, das Datum der jetzigen Antragstellung, der Stand des Verfahrens und „der Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung“. Kann das Bundesamt im Ergebnis keine gesicherten Erkenntnisse über den Ausgang des Erstverfahrens erlangen, muss es dem jeweiligen Antragsteller die Möglichkeit einräumen, das Verfahren fortzuführen, ohne dass sein Antrag als Zweitantrag behandelt wird. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 9a L 916/20.A – noch nicht veröffentlicht, vgl. auch Beschluss vom 8. Februar 2019 – 9a L 139/19.A –, juris Rn. 21, jeweils m.w.N. Auch vorliegend hat die Antragsgegnerin – wie grundsätzlich geboten – Ermittlungen angestellt. Sie hat am 25. September 2017 die Antragsteller zu 1. und 2. – zugleich Eltern des Antragstellers zu 3. – zur Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1-4 AsylG angehört. Die Antragsteller zu 1. und 2. bekundeten, sie seien im Oktober 2015 in Italien anerkannt worden. Dokumente hätten sie nicht mehr. Sie seien aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland eingereist. Ihr Verfolgungsschicksal hätten sie – nach Bekundung der Antragstellerin zu 1. – bereits in Italien vorgetragen. Der Antragsteller zu 2. bekundete, sie hätten gemäß erteilter Aufenthaltsgestattung bis August 2018 in Italien bleiben können. Gemäß Vermerk vom 28. September 2017 übte die Antragsgegnerin das Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik Deutschland aus. Sie erließ – gleichwohl – sodann den Bescheid vom 16. November 2017, mit dem die Antragsgegnerin unter anderem die Asylanträge gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnte und die Abschiebung der Antragsteller nach Italien anordnete. Gegen den Bescheid erhoben die Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Arnsberg im Verfahren 9 K 9610/17.A. Die Antragsgegnerin stellte auf gerichtliches Ersuchen im bei dem VG Arnsberg anhängigen Verfahren 9 K 9610/17.A Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin-III-VO an Italien. Diese Informationsersuchen bezogen sich allein auf die Antragsteller zu 1. und 2. Darauf teilte der Ministero dell´Interno – Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione – jeweils unter dem 1. Juni 2020 mit, dass die Antragsteller zu 1. und 2. am 3. Juni 2016 in Italien Asylanträge gestellt hätten, die am 20. September 2016 abgelehnt worden seien („ his/her asylum claim was rejected on 20.09.2016 “). Nach Auskunft der italienischen Behörden sei beiden Antragstellern humanitärer Schutz („ humanitarian protection “) zuerkannt worden. Der maßgebliche Aufenthaltstitel sei am 15. November 2016 ausgestellt („ was issued on 15.11.2016 “) worden. Das Verfahren sei am 23. September 2016 abgeschlossen worden („ on 23.09.2016 the procedure was closed “). Während die Antragsgegnerin gemäß Begründung ihres Bescheids vom 16. November 2017 noch davon ausging, dass die Antragsteller subsidiären Schutz erhalten hätten, geht sie in späteren Vermerken davon aus, dass der gewährte humanitäre Schutz einem nationalen Abschiebungsverbot entspreche. Der Auskunft der italienischen Behörden legte die Antragsgegnerin gemäß Aktenvermerk vom 18. Juni 2020 das Verständnis zu Grunde, die „erteilte Aufenthaltserlaubnis sei gültig gewesen bis zum 15.11.2016. […] Nach dem Wortlaut des Antwortschreibens des MS Italien wurde den Klägern in Italien mit Entscheidung vom 20.09.2016 humanitärer Schutz gewährt. Humanitärer Schutz entspricht dabei dem nationalen Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG und ist nicht vergleichbar mit dem internationalen Flüchtlingsschutz oder dem subsidiären Schutz, der ebenfalls für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG genügen würde.“ Bei summarischer Prüfung dieser Sachlage ergibt sich, dass hinsichtlich des Antragstellers zu 3. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der anknüpfend an die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG und § 71a Abs. 1 AsylG erlassenen Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheids vom 10. August 2020 bestehen, so dass insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen ist. Es liegen keine Erkenntnisse zur Durchführung eines Asylverfahrens in Italien vor und wurden auch nicht durch die Antragsgegnerin ermittelt. Über die Mitteilung hinaus, seine Eltern hätten am 3. Juni 2016 Asylanträge gestellt, die am 20. September 2016 abgelehnt worden seien, finden sich in den Akten keine Erkenntnisse hinsichtlich des Antragstellers zu 3. Unklar ist insbesondere, ob er in das Verfahren der Eltern und ggf. deren Entscheidungsprogramm einbezogen wurde. Dafür fehlt es jedoch an Anhaltspunkten. Naheliegend ist vielmehr, dass der am 00 00 0000 in Italien geborene Antragsteller gar kein Asylverfahren in Italien geführt und er erstmals einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland, nämlich mit seinen Eltern am 23. August 2017, gestellt hat. Hingegen ist hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. nach summarischer Prüfung der Sachlage davon auszugehen, dass ihr Asylverfahren in Italien erfolglos abgeschlossen wurde. Ernstliche Zweifel an dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens der Antragsteller zu 1. und 2. bestehen damit jedenfalls im Verfahren der summarischen Prüfung anhand des Maßstabs des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nicht, ohne dass es weiterer Ermittlungen bedürfte. Zwar dürfte stets eine gesicherte Kenntnis über den Verfahrensstand gegeben sein, wenn dem Bundesamt die Entscheidungsgründe der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat vorliegen. Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 1. März 2017 – Au 2 S 17.30752 –, juris Rn. 32 mit umfassenden Nachweisen in Rechtsprechung und Literatur. Ist jedoch nach summarischer Prüfung von dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in dem anderen Mitgliedsstaat auszugehen, erübrigen sich regelmäßig weitere Ermittlungen zum Verfahrensstand und können – allenfalls – zur Prüfung von Wiederaufnahmegründen gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG notwendig werden. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 9a L 139/19.A –, juris Rn. 28. Jedenfalls dann, wenn im für die Beurteilung einer Zweitantragssituation nach § 71a Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt eine Sachentscheidung durch den Drittstaat vorliegt und zudem die für ein mögliches Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen Nichtbetreibens gemäß Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – ABl. L 180 S. 60 – (Asylverfahrensrichtlinie) vorgesehene Mindestfrist von 9 Monaten bei jeder denkbaren Betrachtung überschritten wäre, dürfte in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit der endgültige Abschluss des Asylverfahrens nach summarischer Prüfung gemäß dem Maßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG regelmäßig nur ernstlich in Zweifel zu ziehen sein, wenn die Antragsteller selbst Umstände substantiiert vortragen, die eine Fortführung des Asylverfahrens in dem Drittstaat noch möglich erscheinen lassen. Anders für den Fall, dass im Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs die Mindestfrist noch läuft und mindestens unklar ist, ob eine Sachentscheidung überhaupt ergangen ist: VG Chemnitz, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 6 L 922/16.A – juris sowie jüngst VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 9a L 916/20.A – noch nicht veröffentlicht. Auch vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens. Nach Mitteilung der italienischen Behörden wurde der Asylantrag am 20. September 2016 in Italien abschlägig beschieden, ohne dass auch nach dem Vortrag der Antragsteller Anhaltspunkte für ein Rechtsbehelfsverfahren vorliegen. Neun Monate später, am 20. Juni 2017 und damit vor dem frühesten für § 71a Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich der Asylantragstellung am 23. August 2017, ist die Mindestfrist für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelaufen. Dass und wie der Asylantrag in der Sache abschlägig beschieden wurde, ergibt sich maßgeblich aus den Mitteilungen der italienischen Behörden. Die Mitteilungen der italienischen Behörden enthalten nähere Angaben zum Inhalt der Entscheidung, insbesondere zum Tenor. Die Sachentscheidung lautete demnach auf Ablehnung der Asylanträge bei Zuerkennung „humanitären Schutzes“ ( protezione umanitaria ). Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass es sich hierbei um einen Schutzstatus handelt, den das italienische Recht – bis zu dessen Abschaffung mit Wirkung vom 5. Oktober 2018 – neben der unionsrechtlichen Gewährung internationalen Schutzes vorsah und erteilt wurde, wenn die italienischen Behörden davon ausgingen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes nicht erfüllt werden. Vgl. VG Trier, Urteil vom 28. Februar 2020 – 7 K 1250/19.TR –, juris Rn. 49; vgl. ferner VG Augsburg, Beschluss vom 22. März 2017 – Au 7 S 17.30261 –, juris Rn. 25; vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aktuelle Situation für Asylsuchende in Italien (8. Mai 2019), abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_up-load/Publikationen/Dublinlaenderberichte/190508-italien-asylsuchende-de.pdf, S. 7. Auch die Antragsteller selbst tragen nichts vor, das gegen eine abschließende Bescheidung ihres Asylantrags sprechen könnte, insbesondere nicht, dass sie nach Zuerkennung der protezione umanitaria ordentliche oder außerordentliche Rechtsbehelfe gegen die Versagung internationalen Schutzes eingelegt hätten. Sie verfügen zudem nach mehrfachem eigenen Vortrag über keine Dokumente mehr. Vielmehr gehen die Antragsteller von einer (vermeintlich) erfolgreichen Bescheidung aus, während sie nach der Auskunft des Info-Request lediglich die protezione umanitaria und keinen internationalen Schutz erlangt haben. Der mögliche Widerspruch zwischen den Angaben der Antragsteller und der Beantwortung des Info-Request ist zu Gunsten des Ergebnisses des Info-Request aufzulösen. Unabhängig davon, dass ein Asylantragsteller selbst in der Regel nicht in der Lage sein dürfte, über den Verfahrensablauf ausreichend und verlässlich Auskunft zu geben. vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 9a L 139/19.A –, juris Rn 21; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 9a L 916/20.A – noch nicht veröffentlicht, jeweils m.w.N ist der die Beantwortung des Info-Request vorliegend für die summarische Prüfung maßgeblich. Gemäß Verzeichnis B. Ziff. II. 2. des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 – ABl. L 39/1 (Dublin III-Durchführungsverordnung) gehören zu den Indizien zum Verfahrensstand einerseits ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers und andererseits Berichte und die Bestätigung seitens eines anderen Mitgliedstaates. Während es an ausführlichen und nachprüfbaren Angaben der Antragsteller fehlt, liegt mit der – wie dargelegt – hinreichend aussagekräftigen Beantwortung eines Info-Request durch die italienischen Behörden zum Stand des Verfahrens gemäß Art. 34 Abs. 2 lit. g) Dublin III-VO ein Indiz vor, das jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung zu berücksichtigen ist und bei dessen Vorliegen ernstliche Zweifel an dem Verfahrensstand regelmäßig nicht anzunehmen sein dürften. Vgl. ähnlich VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 9a L 139/19.A –, juris Rn 25 f. Ist somit nach summarischer Prüfung von dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in dem anderen Mitgliedsstaat auszugehen, erübrigen sich regelmäßig weitere Ermittlungen zum Verfahrensstand und können unter Umständen dann notwendig werden, wenn in einem zweiten Schritt Wiederaufnahmegründe zu prüfen sind. Denn sofern feststeht, dass ein Zweitantrag vorliegt, müssen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben sein. Dann dürfte es auf den genaueren Verfahrensgang, den Vortrag des Antragstellers und die Entscheidungsgründe maßgeblich ankommen. Dies hängt jedoch wiederum davon ab, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 VwVfG überhaupt erfüllt sein können. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 9a L 139/19.A –, juris Rn. 28. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich entweder die Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Asylbewerbers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufgreifens nach § 580 ZPO bestehen (Nr. 3). Für § 51 Abs. 1 VwVfG genügt ein schlüssiger Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylanerkennung oder zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, juris Rn. 33; VG Köln, Urteil vom 4. Mai 2018 – 19 K 11973/16.A –, juris Rn. 18, vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2014 – 27 L 1576/14.A –, juris Rn. 15; vgl. m. w. N. VG Lüneburg, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 3 B 14/17 –, juris Rn. 14. Unterlässt der Betroffene, die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darzulegen, so handelt die Behörde rechtmäßig, wenn sie dem Antrag nicht weiter nachgeht, sondern ihn als unzulässig ablehnt. VG Lüneburg, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 3 B 14/17 –, juris Rn. 14. Demnach haben weder das Bundesamt noch das Gericht eine weitere Sachaufklärung zu betreiben, wenn – nachdem feststeht, dass im Sinne des § 71a AsylG ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen worden ist – die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, weil ein Schutzbegehren auf Grund des Vorbringens der Antragsteller nach vorstehenden Maßstäben unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in Betracht kommt. Dies ist auch vorliegend der Fall. Die Antragsteller haben in ihrer Anhörung vom 25. September 2017 im Wesentlichen vorgetragen, sie hätten Nigeria wegen der Probleme mit dem Vater des Antragstellers zu 2. verlassen. Die Antragstellerin zu 1. und ihre Eltern seien Christen, die Familie des Antragstellers zu 2. Muslime. Der Vater des Antragstellers zu 2. habe Leute geschickt, die ihn hätten töten wollen. Sie hätten ihn mit Waffen angegriffen. Sie hätten ihm einen Finger abgeschnitten. Er sei im Krankenhaus behandelt worden. Ein Freund des Antragstellers zu 2. habe ihnen geraten, das Land zu verlassen und ihnen geholfen, bis nach Libyen zu gelangen. Auf Nachfrage bekundete die Antragstellerin zu 1., die Gründe hätte sie auch in Italien vorgetragen. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich unmittelbar, dass sie nicht außerstande waren, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG), weil sie ihr Verfolgungsschicksal nach dem Bekunden der Antragstellerin zu 2. bereits in Italien vorgetragen haben. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage wird demgegenüber nicht vorgetragen, weil sich der gesamte Vortrag auf das von den Antragstellern vorgebrachte Geschehen in Nigeria vor ihrer Ausreise bezieht. Auch neue Beweismittel oder sonstige Wiederaufnahmegründe haben sie nicht geltend gemacht. Entsprechende Umstände sind vorliegend auch sonst nicht ersichtlich. Zudem ist das Vorbringen der Antragsteller nicht geeignet, schlüssig einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf internationalen Schutz zu begründen. Der weitgehend nicht substantiierte und im Wesentlichen auf eine Familienstreitigkeit bezogene Vortrag knüpft nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne der §§ 3, 3b und 4 AsylG an, so dass ein Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich ausgeschlossen ist. Vgl. zu Familienstreitigkeiten VG München, Urteil vom 28. September 2018 – M 9 K 17.40105 –, juris Rn. 19. Zudem dürfte es den beruflich qualifizierten Antragstellern zuzumuten sein, ihre Existenz an einem anderen Ort innerhalb Nigerias und unabhängig von der Familie des Antragstellers zu 2. aufzubauen und zu sichern (inländische Fluchtalternative, § 3e und § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG). Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind nicht festzustellen Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Bescheides vom 10. August 2020 verwiesen (Seiten 4-9). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kosten der Verweisung werden der Antragsgegnerin auferlegt, weil die Rechtsbehelfsbelehrung, soweit sie auf die Erhebung der Klage bzw. Stellung des Eilantrags bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg hinweist, wie sich aus dem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25. August 2020 ergibt, unrichtig ist, und die Kosten bei Veranlassung einer Klage bzw. eines Antrags vor einem örtlich unzuständigen Gericht durch eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung – entweder gemäß § 155 Abs. 4 VwGO oder unter einschränkender Auslegung des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG – § 155 Abs. 4 VwGO als lex specialis zu § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG: VG Düsseldorf, Urteil vom 08. Juli 2015 – 13 K 3449/15 –, juris Rn. 56, A.A. mit gleichem Ergebnis Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. A. 2014, § 155 Rn. 117, der Antragsgegnerin aufzuerlegen sind. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.