Beschluss
3 B 14/17
VG LUENEBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem in Norwegen bereits erfolglos abschlossenen Asylverfahren liegt ein Zweitantrag nach § 71a AsylG nur vor, wenn die Voraussetzungen des § 51 VwVfG (z. B. neue Tatsachen oder Änderung der Sachlage) erfüllt sind.
• Die Zuständigkeit Deutschlands nach der Dublin-III-VO kann durch Nichtanfrage an den zuständigen Mitgliedstaat gem. Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO begründet werden.
• Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegt bei der allgemeinen Sicherheits- und Humanitätslage in Afghanistan nur unter strengen, außergewöhnlichen Voraussetzungen vor; eine summarische Prüfung kann ernstliche Zweifel zurückweisen.
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung nach § 71a AsylG ist nur bei ernstlichen Zweifeln an deren Rechtmäßigkeit zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsandrohung nach Dublin‑Folgeablehnung: Keine aufschiebende Wirkung • Bei einem in Norwegen bereits erfolglos abschlossenen Asylverfahren liegt ein Zweitantrag nach § 71a AsylG nur vor, wenn die Voraussetzungen des § 51 VwVfG (z. B. neue Tatsachen oder Änderung der Sachlage) erfüllt sind. • Die Zuständigkeit Deutschlands nach der Dublin-III-VO kann durch Nichtanfrage an den zuständigen Mitgliedstaat gem. Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO begründet werden. • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegt bei der allgemeinen Sicherheits- und Humanitätslage in Afghanistan nur unter strengen, außergewöhnlichen Voraussetzungen vor; eine summarische Prüfung kann ernstliche Zweifel zurückweisen. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung nach § 71a AsylG ist nur bei ernstlichen Zweifeln an deren Rechtmäßigkeit zu gewähren. Der 1971 geborene afghanische Antragsteller stellte am 14.07.2016 in Deutschland einen Asylantrag; zuvor hatte er am 27.11.2015 in Norwegen Asyl beantragt, dort erfolgte ein abschlägiger Bescheid der UDI und die Ablehnung durch die norwegische Widerspruchsbehörde UNE. Das Bundesamt lehnte den deutschen Asylantrag am 21.04.2017 als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Afghanistan an. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte am 27.04.2017 die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung. Er berief sich auf abweichende Darstellung seiner Fluchtgründe und auf die Lage in Afghanistan. Das Gericht prüfte summarisch Zuständigkeit nach Dublin, das Vorliegen eines Zweitantrags, die Voraussetzungen des § 51 VwVfG sowie mögliche Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG. • Zuständigkeit: Der Antragsteller hatte erstmals am 27.11.2015 in Norwegen internationalen Schutz beantragt; Norwegen war damit gemäß Dublin‑III‑VO zuständig. Mangels fristgemäßer Ersuchen an Norwegen ist Deutschland gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin‑III‑VO als zuständig anzusehen. • Zweitantrag und Wiederaufnahme: Ein Zweitantrag nach § 71a AsylG setzt ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat und die Voraussetzungen des § 51 VwVfG voraus. Das norwegische Verfahren war nach der UNE‑Entscheidung vom 10.06.2016 endgültig und unanfechtbar abgeschlossen. • Fehlende neue Tatsachen: Der Antragsteller hat keine hinreichenden, fristgerechten oder geeignet ersichtlichen neuen Tatsachen oder Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne des § 51 VwVfG vorgetragen; abweichende Darstellungen hätten bereits im norwegischen Verfahren vorgebracht werden können. • Abschiebungsverbote (§§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG): Die allgemeine Sicherheits- und humanitäre Lage in Afghanistan begründet nach den vorliegenden Erkenntnissen keine mit besonderer Wahrscheinlichkeit drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder eine derart extreme Gefährdung der Existenz, dass ein Abschiebungsverbot anzunehmen wäre. Maßgeblich ist die summarische Würdigung der Lage, wonach Kabul und größere Zentren überwiegend staatlich kontrolliert sind und alleinstehende arbeitsfähige Männer grundsätzlich über Existenzmöglichkeiten verfügen. • Prüfungsmaßstab vorläufiger Rechtsschutz: Nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Eilverfahren eine summarische Erfolgsaussichtprüfung vorzunehmen; gem. § 36 Abs. 4 AsylG dürfen Abschiebungen nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit ausgesetzt werden. Solche Zweifel liegen hier nicht vor. • Folgen für Befristung und PKH: Ein Eilverfahren gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG ist unzulässig, und es sind keine Ermessensfehler erkennbar. Die Prozesskostenhilfe war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde abgelehnt. Das Gericht hält die Abschiebungsandrohung nach § 71a AsylG für voraussichtlich rechtmäßig, da Norwegen als zuerst zuständiger Staat anzusehen ist und das dortige Verfahren endgültig abgeschlossen wurde sowie keine neuen, für eine günstigere Entscheidung geeigneten Tatsachen oder Wiederaufnahmegründe gemäß § 51 VwVfG vorgetragen wurden. Auch bestehen nach summarischer Prüfung keine ernsthaften Zweifel an der Verneinung von Abschiebungsverboten nach §§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG angesichts der Lage in Afghanistan; insbesondere lassen die Sicherheits- und Humanitätsberichte keine derart außergewöhnliche Gefährdung des Antragstellers erkennen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen. Die Entscheidung ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.