Beschluss
12 L 1011/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2020:1020.12L1011.20.00
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Leitsätze
1. § 34 Abs. 3 LBG NRW gilt unabhängig davon, ob die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit rechtmäßig ist.2. Eine Ausnahme von diesem Grundatz ist aus Gründen des Art. 19 Abs. 4 GG allenfalls dann anzunehmen, wenn die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist, nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist, etwa weil die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 34 Abs. 3 LBG NRW gilt unabhängig davon, ob die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit rechtmäßig ist.2. Eine Ausnahme von diesem Grundatz ist aus Gründen des Art. 19 Abs. 4 GG allenfalls dann anzunehmen, wenn die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist, nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist, etwa weil die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 2020 seine vollen Dienstbezüge auszuzahlen, bis über die im Hauptsacheverfahren erhobene Klage vom 16. Dezember 2019 – 12 K 5427/19 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Dezember 2019 rechtskräftig entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO), dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung in Bezug auf diesen Anspruch zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) glaubhaft macht. Einschränkungen ergeben sich aus der Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes. Das Gericht darf im Wege der einstweiligen Anordnung nicht schon das gewähren, was erst im Hauptsacheverfahren erreicht werden kann. Da § 123 Abs. 1 VwGO vorschreibt, dass das Gericht eine „einstweilige" Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen" Zustands treffen kann, verbietet sich regelmäßig eine Vorwegnahme der Hauptsache. Ausnahmsweise ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), eine Vorwegname der Hauptsache im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes aber zulässig, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller unzumutbare und nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte und ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Vgl. ständige Rechtsprechung, z.B. Bundesverwaltungs-gericht, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris Rn. 22; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 1 B 1194/16 –, juris Rn. 9. An diesem strengen Maßstab ist das Antragsbegehren zu messen. Mit der – wenn auch nur vorläufigen – begehrten Auszahlung der Dienstbezüge in ungekürzter Höhe wird der in der Hauptsache zu verfolgende Anspruch (jedenfalls zeitweise) erfüllt. 1. Der Antragsteller hat keinen in Würdigung der vorstehenden Maßgaben ausnahmsweise die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er hat weder schwere, (schlechthin) unzumutbare Nachteile vorgetragen, noch sind diese sonst ersichtlich. Es verbleibt im Unklaren, welche finanziellen Folgen für den Antragsteller mit einer Auszahlung der lediglich auf die Höhe des Ruhegehalts gekürzten Dienstbezüge verbunden sind. 2. Ferner hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Begehren des Antragstellers steht § 34 Abs. 3 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz – LBG NRW) entgegen. Nach dieser Vorschrift werden die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen, wenn der Beamte nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wegen eines eingelegten Rechtsmittels Anspruch auf Besoldung behält (Satz 1). Hat die Entscheidung über die Zurruhesetzung keinen Bestand, sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen (Satz 2). Die Vorschrift gilt unabhängig davon, ob die Versetzung in den Ruhestand rechtmäßig ist. Sie setzt nur die Existenz einer solchen Entscheidung, nicht aber die Dienstunfähigkeit selbst voraus. Den Nachteil, dass dem Beamten der ggf. nach Aufhebung der Zurruhesetzung nachzuzahlende Betrag nicht zeitgerecht zur Verfügung steht, mutet das Gesetz ihm grundsätzlich zu. Sinn dieser Regelung ist es, dem Beamten die Möglichkeit zu nehmen, durch die Erhebung von Rechtsmitteln gegen die Versetzung in den Ruhestand einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, der ihn erst zur Ergreifung von Rechtsbehelfen ermutigt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Dezember 2018 – 6 B 1661/18 –, juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 6 B 1401/17 –, juris Rn.3. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die Rechtsfolge der Einbehaltung der Bezüge mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift zwingend in jedem Fall eintritt oder ob eine Ausnahme aus Gründen des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) dann anzunehmen ist, wenn die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, oder wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist, etwa weil die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Dezember 2018 – 6 B 1661/18 –, juris Rn. 7 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2017 – 6 B 1401/17 –, juris Rn. 5 f. m.w.N. Einen danach nur ausnahmsweise vorliegenden Anordnungsanspruch, an den hohe Anforderungen zu stellen sind, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zum einen liegen für einen ersichtlichen Rechtsmissbrauch oder dafür, dass die Zurruhesetzungsverfügung nur dem Zweck dienen soll, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen, keine Anhaltspunkte vor. Zum anderen sind auch keine Gründe für die Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ersichtlich. Angesichts des klaren Wortlauts des § 34 Abs. 3 LBG NRW und mit Blick auf den Gewaltenteilungsgrundsatz, der es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, sich über den eindeutig geäußerten gesetzgeberischen Willen hinwegzusetzen, kommt eine Ausnahme von der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge nur in den Fällen in Betracht, in denen die Rechtswidrigkeit des Zurruhesetzungsbescheids offenkundig ist und sich geradezu aufdrängt. Der Rechtsmangel muss dem Zurruhesetzungsbescheid gleichsam „auf der Stirn geschrieben" stehen. Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 18. November 2019 – 19 L 1793/19 –, juris Rn. 11; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. April 2013 – 1 B 1282/12 –, juris Rn. 5 f. So liegt die Sache hier aber nicht. Das für eine Zurruhesetzung materiellrechtlich gemäß § 34 LBG NRW erforderliche amtsärztliche Gutachten liegt vor. Der Antragsgegner hat sich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit für den Antragsteller besteht. Da der Antragsgegner von keinem vorhandenem Restleistungsvermögen des Antragstellers ausgegangen ist, hat er von der Suche nach einer anderweitigen Einsatzmöglichkeit für den Antragsteller abgesehen. Die Frage, ob der Antragsteller – wie von ihm behauptet – tatsächlich dauernd dienstfähig ist, ist eine solche der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung und begründet keine offensichtlich zutage tretende Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung. Dass der Antragsteller unter einer psychischen Erkrankung leidet, wird von ihm selbst nicht in Abrede gestellt. Die Auswirkungen dieser Erkrankung auf seine Dienstfähigkeit bedürfen der Klärung im Hauptsacheverfahren. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts bleibt einem gesondertem Beschluss vorbehalten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.