Leitsatz: Erfolgreiche Klage auf Übernahme von Pflegeheimkosten nach § 26c BVG, da der Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB nicht verwertbar war und dessen Einsatz eine Härte wäre. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Juli 2017 verpflichtet, den Antrag auf Übernahme der Pflegeheimkosten für Frau W1. I1. für die Zeit vom 7. März 2016 bis zum 24. Februar 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.Der Kläger trägt 1/3, der Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet Tatbestand: Der Kläger, der das N. in P. -F. betreibt, begehrt mit der vorliegenden Klage die Übernahme von Pflegeheimkosten für die frühere Heimbewohnerin W. I. . Bei Frau W. I. , am 3. Oktober 1933 geboren, war nach Maßgabe des Neufeststellungsbescheides des Versorgungsamtes H. vom 9. Januar 1962 anerkannt, dass eine konsolidierte Tuberkulose des 4.- 6. Brustwirbels, deren Behandlung nach dem Beginn der polnischen Verwaltung des seinerzeitigen Aufenthaltsortes von ihr im Jahre 1945 jedenfalls bis 1947 unterbrochen war, durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes verschlimmert wurde, und dies zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v.H. geführt hat. In Anbetracht dessen bezog sie, für die nach dem 25. Mai 2007 insgesamt ein Grad der Behinderung von 90 festgestellt war, eine Grundrente, die seit dem 1. Juli 2015 132,00 € monatlich betrug. Frau I. und deren Ehemann K. I. übertrugen nach dem Tod ihres Sohnes im April 1999 deren mit einem Einfamilienhaus bebautes 670 qm großes Grundstück T3.-------straße °°° ° in P. -F. auf ihre Tochter T1. I. . Als Wert des Übertragungsobjektes wurde mit Blick auf die Kostenberechnung ein Betrag von 160.000 DM angegeben. Die Übertragung – bei der mit der Besitzübergabe alle Lasten und Nutzungen übergingen - erfolgte ohne Gegenleistung. Ausweislich von § 5 des notariellen Vertrages wurde den Eheleuten gemäß § 1093 BGB ein lebenslanges Wohnrecht am gesamten Erdgeschoss des Hauses T3.-------straße °°° ° einschließlich eines Kellers bestellt. Ferner stand diesen der freie Umgang in Hof und Garten frei. Frau T. I. , die ihren zweiten Wohnsitz zeitweise außerhalb ihres Elternhauses hatte, lebte jedenfalls nach dem im November 2006 erfolgten Tod ihres Vaters im übertragenen Objekt. Am 23. Februar 2016 rief Frau T. I. beim Kreis S2. an und teilte mit, dass ihre Mutter, die bislang von ihr und einem ambulanten Pflegedienst gepflegt worden sei, am 25. Februar 2016 in das N. aufgenommen werde. Am 29. Februar 2016 beantragte der Kläger mit Blick auf die Heimaufnahme von Frau W. I. am 25. Februar 2016 im N. P. -F. – im Einverständnis mit Frau W. I. – beim Kreis S1. die Gewährung von Pflegewohngeld. Hierbei wurde angegeben, dass ein Versorgungsvertrag und eine Pflegesatzvereinbarung bestanden. Mit Antrag vom 7. März – Eingang: 17.3.2016 – wobei ausweislich des Antrages bereits am 23. Februar 2016 die „Bekanntgabe“ erfolgt war - beantragte Frau W. I. beim Kreis S. die Gewährung von Pflegewohngeld und Sozialhilfe. Hierbei gab sie an, dass sie Leistungen der Kriegsopferfürsorge bezog. Im Rahmen der Beantragung der Sozialleistungen wurde u.a. der Bescheid der Knappschaft E. vom 24. Februar 2016 vorgelegt, wonach der Sozialmedizinische Dienst der Knappschaft die Notwendigkeit der vollstationären Pflege bestätigt habe und dem sich entnehmen lässt, dass im ambulanten Bereich die Pflegestufe I vorliege. Nach einem weiteren vorgelegten Bescheid der Knappschaft vom 9. März 2016 hat die bislang festgestellte Pflegestufe bis auf weiteres für den Bereich der vollstationären Pflege Bestand und es wurde die Übernahme von Kosten für die vollstationäre Pflege bis zu einem Gesamtwert von 1064 € zugesagt. In einem Fragebogen zur Begründung der Heimpflegebedürftigkeit wurde von Frau W. I. angegeben, dass die Pflege bislang durch Angehörige und ambulante Pflegedienste erfolgt sei. Die von Frau W. I. bevollmächtigte Frau T. I. erklärte mit dem an den Kreis S. gerichteten Schreiben vom 11. April 2016, dass ihre Mutter in ihrem Haus eine eigene Wohnung gehabt habe und diese die Zahlungen für das Wasser erbracht habe, wohingegen die Tochter alle übrigen Abgaben geleistet habe. Am 15. April 2016 rief Frau T. I. beim Beklagten wegen der Übernahme der Pflegeheimkosten an. Mit Schreiben vom 27. April 2016 übersandte der Kreis S. die Antragsunterlagen von Frau W. I. an den Beklagten und bat um Prüfung, ob dessen Zuständigkeit gegeben sei. Unter dem 13. Mai 2016 beantragte Frau W. I. beim Beklagten Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes – BVG -. Ausweislich eines internen Vermerks vom 23. Juni 2016 erkannte der Beklagte den wirtschaftlichen Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung und dem wirtschaftlichen Nachteil an. Es wurde insoweit ausgeführt, dass bei Schädigungen im Kindesalter – wie hier - regelhaft davon auszugehen sei, dass der wirtschaftliche Kausalzusammenhang vorliege. Aufgrund der Schädigung habe Frau I. ihren Volksschulabschluss erst mit 19 Jahren erreichen können, die Ausbildung zur Näherin habe wegen der Schädigung deutlich länger gedauert und sie habe wegen der Schädigung in ihrem Beruf nur halbtags arbeiten können. Dementsprechend sei die eigene Altersrente sehr gering. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kreis S. mit Schreiben vom 2. August 2016 mit, dass aufgrund der wirtschaftlichen Kausalität die sachliche Zuständigkeit des Beklagten angenommen werde. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse wurde von Seiten von Frau I. angegeben, dass sie über eine Witwenrente (bis 30. Juni 2016 in einer Höhe von 1247,77 € und ab 1. Juli 2016 in einer Höhe von 1300,75 €) und über eine Altersrente (bis 30. Juni 2016 in einer Höhe von 270,09 € und ab 1. Juli 2016 in einer Höhe von 281,56 €) verfüge. Bezüglich der aktuellen Nutzung der Wohnung von Frau W. I. gab deren Tochter mit Schreiben vom 5. Juli 2016 an, dass diese – abgesehen von einer gelegentlichen Inanspruchnahme der Küche - nicht genutzt werde. Die Zimmer seien unverändert. Bei besuchsweisen Aufenthalten nehme die Mutter ihre Wohnräume in Anspruch. Hinsichtlich des Vermögens von Frau W. I. wurde eine Bankbescheinigung der Volksbank X. vom 10. März 2016 vorgelegt, wonach Frau W. I. am 25. Februar 2016 über Guthaben von insgesamt 2567,80 € verfügte. Dieser Bescheinigung konnte zudem entnommen werden, dass Frau I. am 25. Februar 2014 über Guthaben von ca. 6.300 € und am 25. Februar 2011 über solche von ca. 40.000 € und am 25. Februar 2006 über solche von ca. 45.000 € verfügt habe. Mit Schreiben vom 16. August 2016 forderte der Beklagte Frau W. I. um Aufklärung bezüglich der Verwendung der abgehobenen Geldbeträge auf. Frau T. I. erklärte hierzu im Schreiben vom 25. August 2016, dass in der Zeit von 2007 bis 2008 die komplette obere Etage des Wohnhauses T3.-------straße °°° ° saniert worden sei, nach einem Wasserrohrbruch im Jahre 2011 sei eine neue Abwasserleitung eingezogen und der komplette Keller saniert, die Risse in den Außenwänden saniert und der Dachboden mit einer Energiesparisolierung versehen worden; im Jahre 2012 sei ein neuer Heizkessel installiert worden, im Jahre 2013 eine neue Haustür mit rollstuhlfähiger Rampe gebaut worden. Im Jahre 2015 habe Frau I. einen neuen Rasenmäher erworben, für die Tochter einen Thermomix gekauft und das Konto der Tochter nach einer größeren Autoreparatur ausgeglichen. Der Beklagte, der aufgrund des Einkommens in Monaten mit 30 Tagen einen ungedeckten Bedarf von 319,58 € ermittelte und mit Blick auf die Grundrente in Höhe von 138 € einen Unterhaltsbedarf von Frau I. von 181,58 € annahm, lehnte – nach Anhörung – mit Bescheid vom 25. Juli 2017 den Antrag auf Bewilligung von Hilfe zur Pflege gemäß § 26c BVG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein sich aus § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebender Rückforderungsanspruch aus erfolgten Schenkungen an die Tochter von Frau W. I. nicht nach § 25f BVG geschützt sei. Es seien ohne jegliche Verpflichtungen im Wert von 90.000 € Renovierungsarbeiten finanziert worden. Zudem seien in den Jahren 2015 und 2016 weitere Geldbeträge in Höhe von 6400 € u.a. für einen Rasenmäher und einen Thermomix überwiesen worden. Am 16. August 2017 hat Frau W. I. Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Tochter die Rückzahlung ablehne, da es keine Schenkung gegeben habe, weil sie seinerzeit nur in das Elternhaus gezogen sei, weil ihre Mutter sie nach dem Tod ihres Vaters darum gebeten habe, sie aber hierzu nur bereit gewesen sei, wenn sie auf Kosten der Mutter eine eigene Wohnung im Elternhaus bekomme. Sie, die von 1995 bis 2007 in P1. gearbeitet habe, sei zunächst gependelt, habe aber von Januar 2001 bis Mitte 2007 in P1. gelebt. Sie habe mit Rücksicht auf die emotionale Belastung ihrer Eltern nach dem Tod ihres Bruders lediglich den Nebenwohnsitz verlegt; es sei aber klar gewesen, dass das dauerhafte Wohnen in ihrem Kinderzimmer für sie keine weitere Option gewesen sei. Der Schenkungsrückforderungsanspruch sei kein Vermögen, jedenfalls kein bereites Mittel, da die Rückforderung im Klagewege durchgesetzt werden müsste. Jedenfalls liege entsprechend der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zu Schenkungsrückforderungsansprüchen im Pflegewohngeldrecht eine Härte vor. Es sei ihr die Durchsetzung des Schenkungsrückforderungsanspruchs gegen die nicht zahlungsbereite Tochter nicht zuzumuten, da ein Näheverhältnis auch im Rahmen der vollstationären Pflege zwischen der Mutter und der Tochter bestehe. Nach dem Tod von Frau W. I. am 24. Februar 2020 ist der Kläger am 23. März 2020 in das Verfahren eingetreten. Der Kläger, der zunächst begehrt hat, den Beklagten zu verpflichten, die nicht gedeckten Heimkosten für Frau W. I. in Höhe von 15.489,79 € zu übernehmen, beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Juli 2017 zu verpflichten, den Antrag auf Übernahme nicht gedeckter Heimkosten für Frau W. I. in der Zeit vom 7. März 2016 bis zum Tod von Frau I. am 24. Februar 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt ergänzend vor, dass die fehlende Rückzahlungsbereitschaft unerheblich sei. Die Forderung müsse im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Im Übrigen verweist er auf ein Urteil des OVG NRW vom 7. Juni 2016, wonach bei der Durchsetzung eines Herausgabeanspruches wegen möglicher eigenmächtiger Wegnahme keine Härte angenommen worden sei. Da eine sachgerechte Unterscheidungsmöglichkeit nicht bestehe, seien der angeführte Herausgabeanspruch und der Schenkungsrückforderungsanspruch gleich zu behandeln. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau T. I. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. November 2020 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - einzustellen, soweit der Kläger die Klage gemäß § 92 Abs. 1 VwGO sinngemäß zurückgenommen hat, indem er nicht mehr am ursprünglichen Klagebegehren auf Verpflichtung zur Bewilligung von Hilfeleistungen in Höhe von 15.489,79 € festgehalten hat, sondern lediglich einen Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gestellt hat. Die insoweit aufrechterhaltene Klage hat Erfolg. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die nach § 74 Abs. 2, Abs. 1 VwGO einzuhaltende Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides gewahrt, da die Klage gegen den Bescheid vom 25. Juli 2017 bereits am 16. August 2017 erhoben worden ist. Dem Kläger fehlt auch nicht die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, da dem Kläger als Heimträger nach § 25 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes – BVG – nach dem Tod der in seinem Heim betreuten Frau W. I. – die zunächst die Klage erhoben hat - ein Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung zustehen könnte. Die Klage ist auch zulässigerweise auf die Entscheidung über die - vom Beklagten zeitlich unbegrenzt abgelehnte - Übernahme der ergänzenden Kosten für den Pflegeheimaufenthalt von Frau W. I. bis zu deren Tod gerichtet. Denn es ist nach der zum Sozialhilferecht ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 12/06 R -, juris, prozessökonomisch nicht nachvollziehbar, das Klagebegehren nur begrenzt auf den Zeitpunkt bis zur letzten behördlichen Entscheidung zuzulassen, wenn ein Anspruch nicht nur bis zu diesem Zeitpunkt, sondern auch für den Folgezeitraum geltend gemacht und der Beklagte sich auch in der Folgezeit – aus dem Vortrag während des Gerichtsverfahrens erkennbar – weigert, die Leistungen zu erbringen. Wollte man das anders sehen, hätte dies die Konsequenz, dass sukzessive für Folgezeiträume auch während des laufenden Klageverfahrens immer wieder Bescheide ergehen und hiergegen Rechtsmittel eingelegt werden müssten. Da es nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zur Zeit der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (bis 31. Dezember 2004) anerkannt war, dass die Grundsätze der Sozialhilfe – einschließlich der Maßstäbe zum zulässigen maßgeblichen Verfahrensgegenstand - auch für die Kriegsopferfürsorge galten, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 7. April 1988 – 5 B 141.87 -, Behindertenrecht 1988, 119 f. drängt es sich auf, die entsprechende Anwendung auch nach der Ersetzung des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - durch das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - beizubehalten, auch wenn nunmehr die Sozialhilfe nicht mehr der verwaltungsgerichtlichen, sondern der sozialgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass nach dieser gesetzlichen Änderung in der ober- oder höchstrichterlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung am Grundsatz der Übertragbarkeit sozialhilferechtlicher Grundsätze auf das Recht der Kriegsopferfürsorge nicht mehr festgehalten würde. Die Klage ist mit dem aufrechterhaltenen Klageantrag auch begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger fehlt nicht die erforderliche Aktivlegitimation. Mit dem Tod von Frau W. I. ist der Kläger gemäß § 25 Abs. 6 BVG Inhaber des geltend gemachten Anspruchs geworden. Danach steht der Anspruch auf Leistung in einer Einrichtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflegegeld (§ 26c Abs. 1), soweit die Leistung den Leistungsberechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben. Nach dem Wortlaut der Vorschrift handelt es sich um eine „cessio legis“ zu Gunsten des Trägers von Einrichtungen, in denen den Verstorbenen Pflegeleistungen zuteil geworden sind, vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 19 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - SGB XII - bzw. der Vorgängervorschrift des § 28 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes – BSHG -: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Mai 2001 – 16 A 3819/99 -, juris. Dieser gesetzliche Anspruchsübergang greift vorliegend zu Gunsten des Klägers ein, da er der Verstorbenen W. I. in seinem Pflegeheim in der Zeit vom 7. März 2016 bis zu deren Tod am 24. Februar 2020 die tatsächliche Hilfe erbracht und die Pflege geleistet hat. Dem Anspruchsübergang steht hier eine mögliche Erfüllung des Anspruchs des Klägers durch Leistungen der Verstorbenen W. I. oder der Pflegekasse nicht entgegen. Denn unstreitig hat der Kläger weiterhin Forderungen aufgrund der Unterbringung von Frau W. I. , die bislang nicht gedeckt worden sind. Diese Forderungen beziehen sich auch auf Leistungen in einer Einrichtung nach § 25b Abs. 1 Satz 2 BVG. Es ist insoweit unerheblich, ob noch Außenstände bezüglich der Pflegeleistungen als solcher oder bezüglich der Aufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung bestehen. Denn der Anspruchsübergang nach § 25 Abs. 6 BVG erfasst nach § 25b Abs. 1 Satz 2 BVG bei der Erbringung von Leistungen in einer stationären Einrichtung – wie hier – neben dem Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 26c BVG auch den in der Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt einschließlich der darüber hinaus erforderlichen einmaligen Leistungen. Für die grundsätzlich bestehende Aktivlegitimation ist es vorliegend auch unerheblich, ob in der zunächst geltend gemachten Forderung der Übernahme von Heimkosten in Höhe von 15.489,79 € auch der Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von monatlich ca. 110 € enthalten ist – wofür die vom Kläger im August 2019 überreichte Auflistung der offenen Kosten spricht, wohingegen in der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Rechnung für die Heimkosten im Juli 2017 dieser Betrag nicht enthalten ist und der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine abschließende Erklärung dazu abgeben konnte, ob der Barbetrag im Forderungsbetrag enthalten ist - und ob dieser Barbetrag tatsächlich der Verstorbenen W. I. dauerhaft überlassen worden ist –was von der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin T. I. in Abrede gestellt worden ist. Denn selbst wenn der Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von ca. 110 € monatlich zu Unrecht geltend gemacht worden ist, berührt dies lediglich die Höhe des Anspruchs, nicht aber den Anspruch als solchen. Denn die offenen Kosten betrugen ausweislich der vorgelegten Auflistungen monatlich zwischen ca. 250 € und ca. 500 €, lediglich in zwei Monaten betrugen die offenen Kosten hiernach ca. 160 € bzw. ca. 200 €, womit ebenfalls der Barbetrag deutlich überschritten worden ist. Im vorliegenden Verfahren bedarf es indes nicht der Ermittlung der exakten Höhe des – übergegangenen – Anspruchs, da mit der Klage nicht mehr die Verpflichtung zur Bewilligung eines konkreten Betrages begehrt wird, sondern lediglich die Neubescheidung. Frau W. I. hatte auch einen – nunmehr übergegangenen - Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 25 i.V.m. § 25a i.V.m. § 25b i.V.m. 26c BVG einschließlich der Hilfe zum in der stationären Einrichtung geleisteten Lebensunterhalt (§ 25b Abs. 1 Satz 2 BVG). Frau W. I. standen Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach § 25 Abs. 1, Abs. 3 BVG für die Zeit ab dem 7. März 2016 nach der Mitteilung ihrer Hilfebedürftigkeit im Februar 2016 beim – unzuständigen - Kreis S. zu, da nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch – SGB I – ein Antrag als zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der unzuständigen Behörde gestellt gilt und folglich auch die durch ihn vermittelte - für den Leistungsanspruch bei der Kriegsopferfürsorge nach § 54 Abs. 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge maßgeblichen - Kenntnis vom Hilfefall als zu diesem Zeitpunkt erlangt gilt, vgl. hierzu mit ausführlicher Begründung: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – 5 C 1.93 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 98, 248 ff zur Sozialhilfe, bei der – wie bei der Kriegsopferfürsorge - der Leistungsanspruch nicht von einem Antrag, sondern von der Kenntnis durch die Behörde abhängt. Dies gilt in entsprechender Weise für eine Kenntniserlangung vom Bedarf auch ohne einen ausdrücklichen Leistungsantrag. Nach Bekanntwerden des Bedarfs bei der zuständigen Behörde ist die zuvor erlangte Kenntnis bei der unzuständigen Behörde der Erstgenannten zuzurechnen. Nach § 25 Abs. 1 BVG erhalten u.a. Beschädigte Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Ergänzung der übrigen Leistungen nach diesem Gesetz als besondere Hilfen im Einzelfall. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BVG erhalten u.a. Beschädigte, die eine Grundrente nach § 31 beziehen, Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften. Da Frau W. I. nach dem Neufeststellungsbescheid des Versorgungsamtes H. vom 9. Januar 1692 eine Beschädigte war, die eine Grundrente nach § 31 BVG bezogen hat, hatte sie grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften. Auch die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach § 25a BVG waren erfüllt. Nach § 25a Abs. 1 BVG werden Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht, wenn und soweit die Beschädigten infolge der Schädigung nicht in der Lage sind, den nach den nachstehenden Vorschriften anzuerkennenden Bedarf aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken. Der anzuerkennende Bedarf ergibt sich hier aus § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2, § 26c BVG. Nach § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BVG i.V.m. § 26c Abs. 1 BVG ist Beschädigten, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu erbringen. Frau W. I. war pflegebedürftig. Ausweislich des – auch für die Hilfe zur Pflege gemäß § 26c Abs. 6 Satz 2 BVG maßgeblichen - Bescheides der Knappschaft E. vom 9. März 2016 war diese in die Pflegestufe I eingestuft worden. Unstreitig bestand auch die Notwendigkeit der vollstationären Pflege. Bedenken gegen die entsprechende Bestätigung des Sozialmedizinischen Dienstes der Knappschaft und die hieraus folgende Heimnotwendigkeitsbescheinigung der Knappschaft E. vom 24. Februar 2016 sind von Seiten des Beklagten nicht erhoben worden und solche sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Ausweislich der im August 2019 eingereichten Auflistung betrugen die im Heim anfallenden Kosten für Frau W. I. für Unterkunft, Verpflegung, Pflege, Ausbildungsumlage unter Einbeziehung des Barbetrages zur persönlichen Verfügung für den Zeitraum vom 7. März 2016 bis zum 6. März 2017 monatlich zwischen 3009,48 € und 3106,16 €, von denen monatlich durch die Pflegekasse zunächst 1064 € und später 1105,04 € gedeckt wurden. Ausweislich der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichten Auflistung der im Heim anfallenden Kosten für Frau W. I. bestand für den Zeitraum von März 2017 bis Februar 2020 – offenbar unter Abzug der Leistungen der Pflegekasse – ein Bedarf in Höhe von monatlich zwischen 1829,68 € und 2135,60 €. Ob in der Auflistung für den Zeitraum von März 2017 bis Februar 2020 die Barbeträge zur persönlichen Verfügung enthalten sind, ist offen. Die Zeugin T. I. hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass die Barbeträge zur persönlichen Verfügung am Anfang des Heimaufenthalts an ihre Mutter gezahlt worden sind, jedoch letztlich vom Heim zurückgefordert worden sind und in der Folgezeit keine Barbeträge zur persönlichen Verfügung geleistet worden sind. Dafür, dass letztlich keine Barbeträge mehr geleistet worden sind, spricht auch die überreichte Rechnung von Juli 2017, die den Barbetrag nicht enthält. Die Heimbewohnerin W. I. war infolge der Schädigung auch nicht in der Lage, den angeführten Bedarf zu decken. Gemäß § 25a Abs. 2 BVG wird insoweit ein Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Notwendigkeit der Leistung vermutet, sofern nicht das Gegenteil offenkundig oder nachgewiesen ist. An die Widerlegung der Vermutung sind hohe Anforderungen zu stellen. Das Gegenteil ist nur anzunehmen, wenn sich aufgrund von Tatsachen im Einzelfall oder aus allgemeinen Erfahrungssätzen die Überzeugung ergibt, dass das schädigende Ereignis die Notwendigkeit der Leistung weder allein noch im Zusammenwirken mit anderen Umständen verursacht hat. Offenkundig sind solche Tatsachen, die von jedermann als einwandfrei feststehend angesehen werden können, vgl. Leisner, in : Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. § 25a BVG Rn 5. Ausweislich der eigenen Prüfung des Beklagten ist der wirtschaftliche Kausalzusammenhang anzuerkennen. Bei Schädigungsfolgen im Kindesalter – wie bei der Verstorbenen W. I. – ist hiernach regelhaft davon auszugehen, dass der wirtschaftliche Kausalzusammenhang vorliegt. Schädigungsbedingt dauerte die Ausbildung länger und sie konnte nur halbtags arbeiten, weshalb sie nur über eine sehr geringe Altersrente verfügte. Im Weiteren wurde angeführt, dass das Gegenteil der wirtschaftlichen Kausalität weder offenkundig noch nachweisbar sei. Die Kammer sieht keine Veranlassung, von dieser Einschätzung des Beklagten abzuweichen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Gegenteil, also das Fehlen des wirtschaftlichen Kausalzusammenhangs offenkundig oder nachgewiesen ist. Der anzuerkennende Bedarf konnte von Frau W. I. auch nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen Einkommen und Vermögen vollständig gedeckt werden. Der Gewährung der Hilfe zur Pflege stand insbesondere kein von der Verstorbenen nach § 25f BVG einzusetzendes Vermögen entgegen. Nach § 25f Abs. 1 Satz 1 BVG ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Gemäß § 25f Abs. 1 Satz 3 BVG dürfen Leistungen der Kriegsopferfürsorge nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. Im Übrigen gelten nach § 25 f Abs. 1 Satz 6 BVG §§ 90 Abs. 2 Nummer 1 bis 7 und 9, 91 SGB XII sowie § 25c Abs. 3 BVG entsprechend. Kein von Frau W. I. einzusetzendes Vermögen stellte insbesondere der Rückforderungsanspruch von Schenkungen gegenüber ihrer Tochter T. I. dar. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass grundsätzlich jeder Vermögensgegenstand zum Vermögen gehört, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen werden kann. Hierzu zählen auch Forderungen, die der Betreffende gegen Dritte hat, sodass auch ein noch nicht erfüllter Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - zum Vermögen gehört, vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 – 16 A 1409/07 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2009, 194 ff. Es mag viel dafür sprechen, dass Frau W. I. einen Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB – wonach der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verlangen kann, soweit er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, u.a. seinen eigenen angemessen Unterhalt zu bestreiten - gegen ihre Tochter T. I. hatte. Ungeachtet der Frage, ob die Kosten für die Sanierung der oberen Etage zur Schaffung einer separaten Wohnung für die Tochter als Schenkung anzusehen ist, dürfte jedenfalls der Umstand, dass Frau W. I. in der Zeit ab 2011 ihrer Tochter T. zahlreiche finanzielle Leistungen in erheblichem Umfang zugewendet hat, um u.a. neue Abwasserleitungen zu legen, den Keller zu sanieren, Risse in der Hauswand zu beseitigen, den Dachboden mit einer Energiesparisolierung zu versehen und einen neuen Heizkessel zu installieren, obwohl die ursprüngliche Eigentümerin des Hauses T2.-------straße °°° ° nach der Übertragung des Objektes auf ihre Tochter keine Lasten des Grundstücks und des Gebäudes mehr zu tragen hatte, zunächst für eine Schenkung sprechen. Ein sich hieraus im Zusammenhang mit einer eingetretenen Bedürftigkeit von Frau W. I. herzuleitender Schenkungsrückforderungsanspruch stellt indes kein verwertbares Vermögen dar. Auch wenn Schenkungsrückforderungsansprüche verwertbares Vermögen darstellen können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 – 16 A 3391/06 -, NWVBl 2008, 232 ff., ist doch im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine Verwertbarkeit gegeben ist. Verwertbarkeit ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und muss für den Einstandspflichtigen tatsächlich wie rechtlich innerhalb eines Zeitraums gegeben sein, innerhalb dessen der Bedarf besteht, sodass für einen Einsatz nach § 25 d Abs. 6 BVG nur dasjenige Vermögen in Betracht kommt, durch dessen Verwertung der Notlage oder dem Bedarf abgeholfen und das dafür rechtzeitig verwertet werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O. Eine Verwertbarkeit könnte demnach nur dann angenommen werden, wenn der Schenkungsrückforderungsanspruch rechtzeitig während des Bedarfsdeckungszeitraumes – der mit Blick auf § 44 Abs. 3 SGB XII im Sozialhilferecht und entsprechend im Kriegsopferfürsorgerecht grundsätzlich mit einem Jahr anzusetzen ist - zur Bedarfsdeckung realisiert werden kann. Hierfür ist hier nichts ersichtlich. Denn die Tochter T. I. ist grundsätzlich nicht bereit, die Schenkungen zurückzugewähren. Auch wenn nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O., die Notwendigkeit, Ansprüche oder Rechte gerichtlich durchzusetzen, die Annahme rechtzeitiger Realisierbarkeit nicht von vornherein ausschließt, sofern die gerichtliche Durchsetzung eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglicht, drängt es sich auf, dass die Durchsetzung von Forderungen im gerichtlichen Wege allenfalls in besonders klaren und eindeutigen Fällen, in denen eine abschließende gerichtliche Entscheidung in kurzer Zeit zu erwarten ist, einer Gewährung von Hilfe zur Deckung eines akuten Bedarfs entgegenstehen kann. Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht vor. Denn vorliegend bedürfte es auch im zivilgerichtlichen Verfahren einer eher aufwendigen Prüfung, inwieweit eine gemischte Schenkung vorliegt, da die Tochter T. ihre inzwischen verstorbene Mutter über Jahre gepflegt hat, und ob die Aufwendungen für das mit einem Wohnungsrecht belastete Hausgrundstück einem Anspruch entgegengehalten werden können. Zur weiteren Begründung der fehlenden Verwertbarkeit des Schenkungsrückgewähranspruchs von Frau W. I. verweist die Kammer auf die Ausführungen des OVG NRW in seinem Urteil vom 14. Oktober 2008 (a.a.O.), welches ausgeführt hat: „Von niemand wird jedoch erwogen, schon der bloße zivilrechtliche Anspruch gegen den Beschenkten könnte den Sozialhilfeanspruch des verarmten Schenkers entfallen lassen. Vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2008 – L 20 B 51/08 SO ER -, juris Rdnr. 52, 54. Soweit sich Literaturstimmen zum Schenkungsrückgewähranspruch im Kontext der Sozialhilfe äußern, gehen sie vielmehr ohne Weiteres davon aus, dass Sozialhilfe trotz des bestehenden Schenkungsrückgewähranspruchs geleistet wird. Die Nachrangigkeit der Sozialhilfe verwirklicht sich insofern ausschließlich durch die Überleitung des Schenkungsrückforderungsanspruchs auf den Sozialhilfeträger.(…) Literatur und Rechtsprechung, die sich nur mit der sozialhilferechtlichen Überleitungsfähigkeit des Schenkungsrückgewähranspruchs befassen, liegen demgemäß auch Fallgestaltungen zugrunde, in denen der notwendige Unterhalt dem verarmten Schenker entweder vom Sozialhilfeträger oder einem Verwandten bereits geleistet worden ist. Dieser nimmt später Rückgriff gegen den Beschenkten. Dem Bedürftigen die Sozialleistung von vornherein zu versagen, geht weit darüber hinaus und wird nicht gefordert. Soweit ersichtlich entspricht es zudem der – mutmaßlich vom Gesetzgeber zugrunde gelegten – allgemeinen Praxis der Sozialhilfebehörden, Sozialhilfe nicht mit der Begründung zu verweigern, sie sei gegenüber einem zivilrechtlich zwar bestehenden, aber hinsichtlich seiner Durchsetzbarkeit ungewissen Anspruch auf Schenkungsrückgewähr nachrangig. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge.“ Nach alledem hätte es sich aufgedrängt, dass der Beklagte – entsprechend dem eigenen Vorschlag der Sachbearbeiterin des Beklagten - Hilfe zur Pflege leistet und den übergeleiteten Schenkungsrückgewähranspruch gegen Frau T. I. selbst geltend macht, statt die erforderliche Hilfe der hilfsbedürftigen Geschädigten zu verweigern. Der Schenkungsrückforderungsanspruch gehört auch deshalb nicht zum - der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge entgegenstehenden - einsetzbaren Vermögen, weil der Einsatz eines solchen Vermögens für die leistungsberechtigte W. I. , die das Vermögen einzusetzen gehabt hätte, eine Härte im Sinne des § 25f Abs. 1 Sätze 3 und 6 BVG bedeutet hätte. Die Regelung des § 25f Abs. 1 Satz 4 BVG, dass es eine Härte bedeutet („Dies ist der Fall“), wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde, - allesamt Härtegründe, die bezüglich des hier maßgeblichen Schenkungsrückforderungsanspruchs ersichtlich nicht einschlägig sind - ist nicht abschließend. Der Umstand, dass anders als in der bis zum 30. Juni 2011 gültigen Fassung § 25f Abs. 1 BVG nicht mehr auf die nicht abschließende Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII verweist – bei der es zum Vorliegen einer Härte heißt: „Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit …“) – sondern in § 25f Abs. 1 BVG eine eigenständige gesetzliche Härtefallregelung für die Vermögensfreistellung in der Kriegsopferfürsorge geschaffen worden ist, vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften, Bundestags-Drucksache 17/5311, S. 18, steht einer nicht abschließenden Regelung des § 25f Abs. 1 Satz 4 BVG nicht entgegen. Denn nach § 25f Abs. 1 Satz 6 BVG gilt für das Vermögen die Bestimmung des § 25c Abs. 3 BVG entsprechend. Nach § 25c Abs. 3 BVG ist Einkommen insoweit nicht einzusetzen, als der Einsatz des Einkommens im Einzelfall bei Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung der Leistungsberechtigten unbillig wäre. Durch die ausdrückliche Regelung der entsprechenden Anwendung des § 25c Abs. 3 BVG wird die Möglichkeit geschaffen, neben den gesetzlich ausdrücklich geregelten Härtefällen des § 25f Abs. 1 Satz 4 BVG im Einzelfall weitere Härtefälle zuzulassen. Wie die Kammer bereits mit Urteil vom 13. August 2007 – 11 K 4189/04 – zur unmittelbaren Anwendung des § 25c Abs. 3 BVG ausgeführt hat, soll durch die Möglichkeit eines Absehens vom Einkommenseinsatz aus Billigkeitsgründen die Möglichkeit geschaffen werden, besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Eine Befreiung vom Einkommenseinsatz konnte hiernach aus Gründen der Billigkeit (nur) bei einzelfallbezogenen Härten gewährt werden. Dies gilt mit Blick auf die ausdrücklich angeordnete entsprechende Anwendung des § 25c Abs. 3 in § 25f Abs. 1 Satz 6 BVG für den Vermögenseinsatz entsprechend. Eine einzelfallbezogene Härte nach § 25f Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 25c Abs. 3 BVG ist hier gegeben. Diese liegt auch dann vor, wenn das in § 25c Abs. 3 BVG genannte Kriterium der Schädigungsnähe des Bedarfs nicht vorliegt – weshalb es hier offen bleiben kann, ob die durch die Schädigung hervorgerufenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen überwiegend zur Pflegebedürftigkeit geführt haben und damit eine Schädigungsnähe gegeben ist. Denn nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, a.a.O., – der die Kammer insoweit folgt – schließt es die beispielhafte Aufzählung der insoweit zu berücksichtigenden Faktoren in § 25c Abs. 3 Satz 1 BVG nicht aus, die Vorschrift auch bei anderen als im Sinne der Kriegsopferfürsorge schädigungsbedingten Bedarfen anzuwenden. Hier können auch Überlegungen zum Tragen kommen, die dem Grundsatz familiengerechter Hilfe entsprechen, wie er in § 16 SGB XII (früher § 7 BSHG) verankert ist. Hierzu gehört es auch, wenn die besondere Lage der Kriegsopferfürsorgeberechtigten durch ihre Pflegebedürftigkeit sowie dadurch gekennzeichnet ist, dass ihr enges Verhältnis zu einer ihr nahestehenden Person durch das Überziehen dieser Person mit einem Zivilrechtsstreit wegen einer Schenkungsrückforderung erheblich beeinträchtigt werden würde, was eine Unzumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung begründet. Eine solche Konstellation liegt hier vor, weil Frau W. I. ihre Tochter T. I. mit der gerichtlichen Durchsetzung des Schenkungsrückforderungsanspruchs hätte konfrontieren müssen, obgleich ihre Tochter nach dem Tod des Ehemanns und des Sohnes die engste Bezugsperson von ihr war, die sie überdies vor der Heimaufnahme gepflegt hat und mit der sie auch während des Heimaufenthalts eine engere Beziehung gehabt hat. Es liegt auf der Hand, dass eine solche Vorgehensweise die familiäre Situation erheblich belastet hätte und für eine in einem Heim lebende, gesundheitlich beeinträchtigte Person mit Blick auch darauf, dass sie als Pflegebedürftige einen besonderen Bedarf bezüglich persönlicher Beziehungen und der gewährten Unterstützung durch diese Personen hat, eine besondere Härte bzw. Unbilligkeit begründet. Für das Vorliegen einer einzelfallbezogenen Härte bzw. Unbilligkeit spricht im Übrigen, dass auch bei der Gewährung anderer Sozialleistungen familiäre Belange unter Härtegesichtspunkten einen Verzicht auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen durch den Bedürftigen begründen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 2/09 R -, juris, steht der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht entgegen, dass Forderungen nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung sich aufgrund außergewöhnlicher Umstände in besonderer Weise belastend auf den Familienverband auswirkt. Eine solche Belastung kann sich u.a. aus persönlichen Umständen oder den wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben (z.B. erhebliche Pflege durch Angehörige bzw. nachhaltige Störung des Familienfriedens). Auch beim Pflegewohngeld – mit dem die Investitionskosten von Heimbewohnern finanziert werden – ist nach der bisherigen Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 14. Oktober 2008 – 16 A 1409/07 -, anerkannt dass den Heimbewohner der Verweis auf die vorrangige gerichtliche Geltendmachung eines Schenkungsrückforderungsanspruchs hart träfe, soweit der Beschenkte nicht bereit und/oder in der Lage ist, den Anspruch unverzüglich zu erfüllen und der Beschenkte dem Heimbewohner so nahe steht, dass es ihm unter Berücksichtigung seiner von der Pflegebedürftigkeit geprägten persönlichen Lebenssituation nicht zuzumuten ist, diesen auf Erfüllung zu verklagen. Die Kriterien der Härte nach Maßgabe dieser Rechtsprechung sind ebenfalls gegeben. Frau T. I. – als Beschenkte – ist nicht bereit, die Schenkung zurückzugewähren. Es hat ein besonderes Näheverhältnis zwischen der Heimbewohnerin und ihr – als ihrer Tochter - bestanden. Für die Beurteilung eines solchen Näheverhältnisses ist einerseits das subjektive Empfinden des Heimbewohners und die objektive Nähe zum Beschenkten maßgeblich. Ein solches Näheverhältnis ergibt sich hier daraus, dass die beiden über Jahre nicht nur in einem Haus gewohnt haben, sondern vor allem daraus, dass die Tochter ihre Mutter über Jahre gepflegt hat und sich auch in der Folgezeit um diese gekümmert hat. Auch die erheblichen Zuwendungen an ihre Tochter lassen einen Rückschluss auf den hohen Grad des Näheverhältnisses zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht der fehlenden Einsetzbarkeit des Schenkungsrückforderungsanspruchs auch nicht entgegen, dass das OVG NRW in seinem Urteil vom 7. Juni 2016 – 12 A 1133/14 - bei einem Herausgabeanspruch gegen die Tochter der Pflegebedürftigen keine unzumutbare Härte angenommen hat. Denn dieser Fall betraf keinen Einsatz des vermögenswerten Rückforderungsanspruchs wegen einer Schenkung, sondern die gänzlich anders gelagerte Konstellation der ungeklärten Vermögensverhältnisse, bei dem das Vermögen entweder von der Tochter der Pflegebedürftigen mit deren Einverständnis versteckt worden ist oder die Tochter der Pflegebedürftigen das Geld eigenmächtig an sich genommen hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist unter dem Gesichtspunkt der Härte eine Vergleichbarkeit des Herausgabeanspruchs wegen eigenmächtiger Vereinnahmung des Geldes mit einem Rückforderungsanspruch wegen Schenkung nicht gegeben. Im letztgenannten Fall besteht ein besonders schutzwürdiges Näheverhältnis, welches durch die gerichtliche Geltendmachung nicht beeinträchtigt werden soll, im erstgenannten Fall ist durch die strafbewehrte unbefugte Wegnahme von Vermögen zu Lasten der Pflegebedürftigen bereits ungeachtet der gerichtlichen Geltendmachung ein möglicherweise zuvor bestehendes Näheverhältnis in erheblicher Weise beeinträchtigt und das familiäre Verhältnis belastet. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Verstorbene W. I. über ein Wohnrecht am Erdgeschoss des Gebäudes T2.-------straße °°° ° in P. -F. verfügt hat. Dieses in § 5 des Grundstücksübertragungsvertrages vom 27. April 1999 vereinbarte lebenslange dingliche Wohnrecht – welches auch ein Nutzungsrecht an einem Keller und den freien Umgang im Hof und Garten vorsah – hat keinen verwertbaren Vermögenswert dargestellt. Das Wohnungsrecht, welches eine besondere Art der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1093 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist, stellt einen aktiven Vermögenswert dar, soweit es dem Berechtigten die Wohnnutzung persönlich ermöglicht. Besteht das Interesse an der Wohnnutzung endgültig nicht mehr, verliert das Wohnungsrecht seinen Nutzwert und soweit es auch durch Vermietung nicht fruchtbar gemacht werden kann, seinen Vermögenswert insgesamt, vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 25. Januar 2012 – XII ZB 479/11 -, juris. Da die Inhaberin des Wohnungsrechts dauerhaft vollstationär in einer Pflegeeinrichtung gelebt hat, spricht viel dafür, dass das Wohnungsrecht seinen Nutzwert verloren hat. Die Heimbewohnerin W. I. hatte auch keinen Anspruch darauf, dass die Wohnung anderweitig vermietet werden konnte. Denn das dingliche Wohnungsrecht kann Dritten gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB nur überlassen werden, wenn die Überlassung vom Eigentümer gestattet ist. Für eine solche Gestattung bedarf es indes einer Vereinbarung zwischen der Eigentümerin und der Berechtigten, vgl. BGH, a.a.O., für deren Vorliegen hier nichts ersichtlich ist. Es fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Wohnungsberechtigte von der Eigentümerin verlangen könnte, dass ihr eine solche Gestattung erlaubt würde. Die Rechtsposition, die die Heimbewohnerin dann noch innehat, entfaltet lediglich eine dahingehende Sperrwirkung, dass die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume nach dem Umzug der Berechtigten in das Pflegeheim von niemandem – und zwar von ihr aus tatsächlichen Gründen nicht und von der Eigentümerin wegen des fortbestehenden Wohnungsrechts nicht - genutzt werden können. Ob vorliegend ein Nutzwert der Wohnung für Frau W. I. trotz des Heimaufenthalts bestanden hat, weil in der Wohnung noch die Möbel von ihr untergebracht gewesen sein sollen und sie bei gelegentlichen Besuchen im Haus ihrer Tochter möglicherweise die Räume im Erdgeschoss in Anspruch genommen hat, kann hier offen bleiben. Denn jedenfalls wäre ein etwaiger Vermögenswert nicht verwertbar gewesen. Denn die Heimbewohnerin hatte gemäß § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Befugnis, das Wohnungsrecht zu übertragen und sie konnte – wie ausgeführt – von der Eigentümerin die Nutzung der Wohnung durch Dritte zum Erhalt von Mieteinkünften nicht verlangen. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, dass die Verstorbene W. I. noch über anderweitiges einsetzbares Barvermögen bzw. Guthaben auf ihren Konten verfügt hat. Denn das Vermögen von Frau W. I. hat die maßgebliche Schonvermögensgrenze des § 25f Abs. 2 BVG nicht überschritten. Nach § 25f Abs. 2 BVG sind bei Frau W. I. als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte 20 % des Bemessungsbetrages nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a BVG zu berücksichtigen gewesen. Dieser Prozentsatz ergibt sich daraus, dass nach § 25f Abs. 2 BVG in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung dieser Prozentsatz für alle Leistungen galt, sofern es sich nicht um Personen gehandelt hat, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Abs. 2 Nr. 1) – wie dies bei der im Oktober 1933 und damit über 80 Jahre alten Heimbewohnerin nicht der Fall war – und es sich nicht um die Erbringung von Pflegegeldleistungen an Schwerstpflegebedürftige nach § 26c Abs. 8 Satz 3 BVG a. F. (Pflegestufe 3), von Blindenhilfe nach § 27d Abs. 1 Nr. 4 oder um die Erbringung von bestimmten Leistungen an Sonderfürsorgeberechtigte handelt (Abs. 2 Nr. 4) – wie dies bei Frau W. I. ebenfalls nicht der Fall war, da sie weder blind war noch bei der hier zuerkannten Pflegestufe 1 schwerstpflegebedürftig noch – als besonders stark beeinträchtigte Geschädigte - eine Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG war. Dieser Prozentsatz galt auch nach der für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 24. Juli 2017 gültigen Fassung des BVG, weil insoweit im § 25f BVG nunmehr ein anderer Prozentsatz lediglich bei der Erbringung von Pflegegeldleistungen an Pflegebedürftige der (neuen) Pflegegrade 4 und 5 – statt der Pflegestufe 3 - galt, die Heimbewohnerin hier aber nur den Pflegegrad 2 hatte. Dieser Prozentsatz hatte auch in der Folgezeit Gültigkeit, da die ab 25. Juli 2017 geltende Regelung des Prozentsatzes in § 25f BVG lediglich die hier nicht einschlägige Regelung für Personen unter 60 Jahren beseitigt hat. Der Bemessungsbetrag nach § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BVG der bis Juni 2016 29.978 € und ab Juli 2016 31.111 € betragen hat, war nicht gemäß § 44 Abs. 1 der Kriegsopferfürsorgeverordnung (KFürsV) zu erhöhen, da nach § 48 KFürsV Erhöhungsbeträge nach § 44 bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung – wie hier – nur in besonders begründeten Fällen zuzuerkennen sind, wofür hier nichts ersichtlich ist. 20 % des Bemessungsbetrages von 29.978 € sind 5.995,60 €, mit Blick auf die Rundung nach § 52 Abs. 2, 3 KFürsV also 5.996 €, 20 % des Bemessungsbetrages von 31.111 € sind 6222,20 €, gerundet 6.222 €. Das Barvermögen und das Vermögen auf den Konten lagen seit der Beantragung der Leistungen der Hilfe zur Pflege im Februar 2016 stets unterhalb der genannten Schonvermögensbeträge. In Anbetracht dessen ist es unerheblich, dass der Bemessungsbetrag und damit auch der Schonvermögensbetrag sich in den folgenden Jahren weiter erhöht haben. Am 25. Februar 2016 betrug das Vermögen Frau W. I. insgesamt 2.605,76 €, und zwar ausweislich der Bankbescheinigung der Volksbank X. vom 10.3.2016 insgesamt 2.567,80 € - hierbei auf dem Cash-Konto ein Betrag von 123,67 € und auf dem Depotkonto in Höhe von 1.147,65 €; daneben bestand noch eine Genossenschaftseinlage von 1000 € und auf dem Girokonto befand sich ein Guthaben von 296,88 € - und ausweislich der Sparbuchkopie ein dortiges Guthaben in Höhe von 37,76 €. Das Vermögen erhöhte sich Ende März 2016 um 1374,95 € auf 3.980,71 €. Vor dem Eingang der Renten Ende März/Anfang April 2016 befand sich nämlich auf dem Girokonto der Heimbewohnerin ein Betrag von 671,83 € statt des oben für den 25. Februar 2016 angeführten Betrages in Höhe von 296,88 €. Im Übrigen war nach der Heimaufnahme im Monat März 2016 ein Betrag von 1000 € vom Girokonto abgehoben worden. Dieser Betrag wurde ausweislich der glaubhaften Angaben der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin T. I. an ihre Mutter W. I. weitergegeben, die dieses Geld den Angaben zufolge im Safe im Altersheim deponiert hat. Der anzuerkennende Bedarf zur Sicherung der Pflege einschließlich des Lebensunterhaltes konnte auch nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem sonstigen einzusetzenden Einkommen vollständig gedeckt werden. Wie oben ausgeführt bestand in der Zeit von März 2016 bis März 2017 ein Bedarf in Höhe von monatlich zwischen 3009,48 € und 3106,16 €, wovon durch die Pflegekasse zunächst 1064 € und ab Januar 2017 1105,04 € gedeckt worden ist. Der ungedeckte Bedarf beträgt hiernach zwischen 1942,44 € und 2042,16 €. In der Zeit ab März 2017 betrug der Bedarf unter Einbeziehung der Leistungen der Pflegekasse zwischen 1902,89 € und 2135,60 €, ab Mai 2019 nicht unter 2110 €, lediglich im Monat August 2018 bestand ein Bedarf in Höhe von 1829,68 €, wobei ab März 2017 zu diesem Bedarf noch der Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von mindestens 110 € hinzuzurechnen sein könnte. Selbst beim Einsatz des gesamten Einkommens im Sinne des § 25d Abs. 1 BVG – zu dem alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen der Kriegsopferfürsorge und der Grundrente gehören – und beim Einsatz der übrigen Leistungen nach dem BVG konnte der Bedarf nicht gedeckt werden. Denn die Alters- und Witwenrente betrugen ausweislich der Auflistung des Klägers monatlich in der Zeit bis Juni 2016 zusammen 1517,86 €, in der Zeit von Juli 2016 bis Dezember 2016 1582,31 €, in der Zeit von Januar 2017 bis Juni 2017 1578,76 €, in der Zeit von Juli 2017 bis Juni 2018 1608,81 €, in der Zeit von Juli 2018 bis November 2018 1660,67 €, im Dezember 2018 1664,40 €, in der Zeit von Januar 2019 bis April 2019 1665,34 €, von Mai 2019 bis Juni 2019 1693,80 € und ab Juli 2019 1747,82 €; sie lagen damit selbst im Monat August 2018 – dem Monat mit dem angegebenen geringsten Bedarf – 169,01 € niedriger als der angegebene Bedarf, wobei diesem Betrag noch möglicherweise der Barbetrag zur persönlichen Verfügung hinzuzurechnen ist. Das Einkommen hat auch dann nicht ausgereicht, wenn man zur Deckung des Bedarfs auch die Grundrente nach § 31 BVG heranzieht – bei der es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 17. Juli 2019 – 5 C 5.18 -, Rechtsprechungsdienst des Deutschen Vereins (NDV-RD) 2020, 14 ff., um eine übrige Leistung nach dem BVG handelt, die nach § 25a BVG neben dem Einkommen zur Deckung des Bedarfs einzusetzen ist. Denn die Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG betrug für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 – zu denen die Heimbewohnerin W. I. gehörte – bis Juni 2016 132 €, von Juli 2016 bis Juni 2017 136 €, von Juli 2017 bis Juni 2018 141 €, von Juli 2018 bis Juni 2019 146 € ab Juli 2019 151 €; sie lag damit selbst bei dem Einsatz des gesamten Einkommens im August 2018 als dem Monat mit dem angegebenen geringsten Bedarf von 169,01 € und erst recht in jedem anderen Monat unterhalb des zu deckenden Bedarfs. Steht nach alledem fest, dass die Ablehnung der Hilfe zur Pflege entgegen dem Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2017 rechtswidrig ist, da ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht, ist die Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Beklagten geboten. Eine Verpflichtung zur Gewährung von Hilfe zur Pflege in einer bestimmten Höhe kommt nicht in Betracht, weil es insoweit einer Ermessensentscheidung bedarf, die hier noch nicht getroffen worden ist; insoweit ist eine Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts geboten. Eine Ermessensentscheidung ist hinsichtlich des Einkommenseinsatzes geboten, um den angezeigten Einsatz des Einkommens unterhalb der Einkommensgrenze des § 25e Abs. 1 BVG zu ermöglichen. Nach § 25e Abs. 4 BVG ist bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nach Ablauf von zwei Monaten nach Aufnahme in die Einrichtung Einkommen in Höhe der ersparten Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt insoweit einzusetzen, als es unter der maßgebenden Einkommensgrenze liegt und es unbillig wäre, vom Einsatz des Einkommens abzusehen. Darüber hinaus kann von Leistungsberechtigten, die voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer stationären Einrichtung bedürfen, der Einsatz von Einkommen unter der Einkommensgrenze verlangt werden, solange sie keine andere Person überwiegend unterhalten. Die mit Blick auf den dauerhaften Aufenthalt von Frau W. I. in einer stationären Einrichtung hier anwendbare Regelung des § 25e Abs. 4 Satz 1 BVG ermöglicht den verpflichtenden Einkommenseinsatz unterhalb der Einkommensgrenze erst zwei Monate nach der Aufnahme in die Einrichtung, hier also erst ab dem 25. April 2016. Im Übrigen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass durch die Heimaufnahme Frau W. I. Aufwendungen in Höhe ihres gesamten Einkommens erspart hätte, zumal auch nach der Heimaufnahme Aufwendungen anfallen, die nicht anderweitig gedeckt sind, z.B. Friseurbesuche, Zuzahlungen von Medikamenten, Fahrten, Geschenke, Beiträge für private Versicherungen. Ein vollständiger Einkommenseinsatz könnte hier nur nach der mit Blick auf den voraussichtlich langfristigen Aufenthalt von Frau W. I. in der Pflegeeinrichtung anwendbaren Regelung des § 25e Abs. 4 Satz 2 BVG verlangt werden. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme des Einkommens steht indes im Ermessen des Beklagten. Eine solche Ermessensentscheidung ist bislang nicht getroffen worden. Der Umstand, dass es nahe liegen mag, einen Einkommenseinsatz unterhalb der Einkommensgrenze vorzunehmen, ändert am Erfordernis der Ermessensentscheidung nichts. Der Beklagte hat jedoch eine solche weder im angefochtenen Bescheid getroffen noch hat er eine solche bislang nachgeholt. Es drängt sich auch nicht auf, dass lediglich die Ermessensentscheidung der vollständigen Inanspruchnahme des Einkommens in Betracht kommt. Im Rahmen der gebotenen Ermessensentscheidung ist es vielmehr u.a. angezeigt, den Aspekt zu berücksichtigen, inwieweit eine teilweise Einkommensbelassung mit Blick auf den vollständigen Einsatz der Grundrente angezeigt ist. Weiterhin dürfte ein zu beachtender Belang in den möglichen – auch finanziellen – Auswirkungen der konkreten schädigungsbedingten Beeinträchtigungen zu sehen sein. Schließlich dürfte auch zu erwägen sein, wie es sich auf den Einkommenseinsatz auswirkt, dass die Heimbewohnerin den Barbetrag zur persönlichen Verfügung möglicherweise tatsächlich nicht erhalten hat und insoweit die Grundrente eingesetzt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.