OffeneUrteileSuche
Urteil

21 K 8403/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0324.21K8403.18.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenzentrum T. . F. in G. . Am 11. August 2016 wurde Frau S. S1. in dieses Zentrum aufgenommen. Bereits am 3. August 2016 hatte Frau S1. einen Antrag auf Zahlung von Pflegewohngeld gestellt. Im Rahmen der Antragstellung und in der Folge gab Frau S1. zu ihren Vermögensverhältnissen u.a. an, dass sie eine Altersrente in Höhe von 787,48 € und eine weitere Rente in Höhe von 400 € beziehe. Ihr Sparbuch weise einen Kontostand vom 7.572,01 € auf und auf ihrem Girokonto lägen 1.653,73 €. Sie habe einen PKW dessen Wert ca. 500 bis 700 € betrage; dieser PKW wurde am 16. Dezember 2016 für 500 € verkauft. Immobilien habe sie derzeit nicht, sie habe jedoch zwei Immobilien gehabt. Hinsichtlich beider Immobilien wurde ein notarieller Vertrag vom 27. April 2015 vorgelegt. Aus diesem Vertrag nebst der dazu gehörigen Grundbuchauszüge ergibt sich u.a., dass Frau S1. Eigentümerin einer Eigentumswohnung im „-straße01“ 0 bis 0 in 00000 Q. war. Mit Vertrag vom 27. April 2015 wurde die Wohnung von Frau F1. T1. und Herrn D. T1. (Tochter und Schwiegersohn von Frau S1. ) erworben. Im Vertrag wird festgehalten, dass der Verkehrswert des Wohneigentums ca. 70.000 € betrage. Frau S1. erhalte eine Rente von 400 € monatlich, auch werde ihr ein unentgeldliches Wohnrecht eingeräumt. Die Überlassung der Ausübung des Wohnungsrechts an Dritte war nicht gestattet. Die Eheleute T1. sind weiter Eigentümer der Wohnung im „-straße02“ 0 in 00000 Q. . Hinsichtlich dieser Wohnung war Frau S1. ein übertragbares Wohnungsrecht eingeräumt. Im Vertrag vom 27. April 2015 wird festgehalten, dass das Wohnungsrecht vom Frau S1. an dieser Wohnung aufgehoben werde. Dies geschehe als Gegenleistung für (bereits) erbrachte Zahlungen und Leistungen. Die Beteiligten erklärten, dass die Eheleute T1. , insbesondere Frau T1. , zur Entlastung von Frau S1. in den letzten Jahren Zahlungen und Leistungen bezüglich der genannten Wohnung übernommen hätten. Insbesondere gehe es um die monatliche Zahlung von Betriebskostenvorschüssen, die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Frau T1. , die Kostenübernahme für den Einbau neuer Fenster im Jahr 2010 sowie die Erbringung von Eigenleistungen und Übernahme der Materialkosten für die Renovierung der Wohnung im Jahr 2014. Insgesamt beliefen sich die Zahlungen und Leistungen der Eheleute T1. nach Angaben der Beteiligten auf ca. 60.000 €. Unter dem 9. März 2017 wurden die Eheleute T1. nach § 24 SGB X zu dem Erlass eines Bescheides bzgl. eines Anspruchsübergangs nach § 528 BGB angehört. Die Eheleute T1. hätten von Frau S1. den Grundbesitz für beide Grundstücke schenkweise erhalten. Durch diese Schenkung sei Frau S1. aber hilfebedürftig geworden; sie könne ihren angemessenen Lebensunterhalt - wozu auch die Kosten einer Heimunterbringung gehörten - nicht mehr tragen. Am 20. März 2017 nahmen die Eheleute T1. dahingehend Stellung, dass hinsichtlich der Eigentumswohnung im „-straße01“ 0 bis 0 in 00000 Q. keine Schenkung vorliege, da diese Wohnung auf Rentenbasis (für 400 € im Monat) verkauft worden sei. Hinsichtlich der Wohnung im „-straße02“ 0 in 00000 Q. sei festzuhalten, dass sie diese Wohnung am 15. November 1996 erworben hätten. Frau S1. habe sich am Kaufpreis mit 70.000 DM beteiligt. Frau S1. habe ein Wohnrecht an dieser Wohnung erhalten und sie habe auch die Mieteinnahmen aus dieser Wohnung erhalten. Sie hingegen hätten den Rest des Kaufpreises getragen und hätten auch die Zahlung des Wohngeldes von monatlich 200 € übernommen. Daraus habe sich über die Jahre ein Betrag von 44.000 € aufsummiert. Im Jahr 2010 hätten sie weiter für diese Wohnung 2.871,64 € für neue Fenster getragen, auch hätten die Kosten für die laufenden Renovierungen bei ihnen gelegen. So hätten sie über die Jahre mindestens 60.000 € in die Wohnung eingebracht. Im November 2014 habe ein Mieterwechsel angestanden und die Wohnung sei stark renovierungsbedürftig gewesen. Frau S1. habe hierfür nicht die Mittel gehabt. Daher hätten sie die Renovierung getragen, im Gegenzug dazu habe die Übertragung des Nutzungsrechts stattgefunden. Damals habe der Verkehrswert dieser Wohnung 60.000 € betragen. Am 7. April 2017 verstarb Frau S1. . Zum Zeitpunkt ihres Todes befanden sich noch 2.500 € auf ihrem Sparbuch. Nach Angaben der Klägerin standen bezogen auf diesen Zeitpunkt insgesamt noch 3.469,48 € an Kosten für das Seniorenzentrum offen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ein Anspruch der Frau S1. auf Zahlung von Pflegewohngeld gem. § 19 Abs. 6 SGB XII auf sie übergegangen sei. Mit Bescheid vom 4. Juli 2017 lehnte der Beklagte der Klägerin gegenüber den Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld ab. Frau S1. sei es zumutbar gewesen, das vorhandene Vermögen zur Deckung der Heimpflegekosten von 3.469,48 € einzusetzen. Am Tage des Versterbens hätten sich noch 2.500 € auf dem Sparbuch der von Frau S1. befunden, es sei noch nicht einmal berücksichtigt worden, ob noch Nachlasswerte auf dem Girokonto vorhanden gewesen seien. Weiter sei die Rente von Frau S1. für April 2017 nicht an das Heim gezahlt worden. Schließlich sei noch ein Anspruch von Frau S1. bzgl. des gelöschten Wohnrechts und der daraus resultierenden Schenkung zu berücksichtigen. Dagegen legte die Klägerin am 20. Juli 2017 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass zwar richtig sei, dass sich zum Zeitpunkt des Versterbens 2.502,18 € auf dem Sparbuch von Frau S1. befunden hätten. Ein etwa vorhandenes Guthaben sei für die Beerdigungskosten in Höhe von 5.438,12 € verwendet worden; dieser Betrag sei als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2018 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass der Antrag auf Pflegewohngeld zurückzuweisen gewesen sei, da im Todeszeitpunkt noch Vermögen vorhanden gewesen sei. Insoweit sei der gesamte Nachlass zur Kostendeckung einzusetzen gewesen. Die gesetzlichen Regeln zur Vermögensschonung fänden keine Anwendung. Denn deren Zielsetzung, das Vermögen bis zur Vermögensschongrenze zu schützen, entfalle mit dem Tode. Einen Schutz der Erben sehe das anzuwendende Recht nicht vor. Hier hätten sich noch 2.502,18 € auf dem Sparbuch befunden. Damit hätten die noch ausstehenden Heimkosten von 2.299,86 € gedeckt werden können. Auch sei nicht dargelegt worden, welcher Verwendung der Restbetrag auf dem Girokonto von Frau S1. zugeführt worden sei; dies gelte auch für die Einnahmen aus dem Verkauf des PKW von 500 €. Darüber hinaus sei der Pflegewohngeldantrag um Mieteinnahmen in Höhe von 389,00 € ergänzt worden. Schließlich bestehe möglicherweise auch noch ein Schenkungsrückforderungsanspruch aus Wohnrecht gegen die Eheleute T1. . Am 18. Dezember 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Anspruch von Frau S1. auf Zahlung von Pflegewohngeld sei gem. § 19 Abs. 6 SGB XII auf sie übergegangen. Dies folge schon daraus, dass mit der Zahlung von Pflegewohngeld ein Aufwendungszuschuss für die Investitionskosten an die Pflegeeinrichtung erbracht werden solle. Auch sei das Pflegewohngeld unmittelbar an die Klägerin zu zahlen (§ 16 Abs. 4 Satz 1 APG DVO NRW). Jedenfalls habe sich die Klägerin aber den vererblichen Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld von Frau T1. - welches die Alleinerbin sei - abtreten lassen. Zwar habe Frau S1. drei Kinder gehabt. Ein Erbschein sei aber seinerzeit nicht beantragt worden, weil Frau S1. keine Vermögenswerte gehabt und weil Frau Renate T1. über eine umfangreiche Vollmacht verfügt habe. In der Sache bestehe der Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld. Im August 2016 habe Frau S1. über eine Altersrente von 787,48 € verfügt, hinzugetreten seien Mieteinkünfte in Höhe von 389,00 €. Der Kontostand habe sich zusammengesetzt aus den 787,48 € Rente sowie weiteren 400 €, welche die Eheleute T1. gezahlt hätten. Auf dem Sparbuch habe sich ein Guthaben von 7.572,01 € befunden. Zum Zeitpunkt des Versterbens hätten sich noch 2.502,18 € auf dem Sparbuch von Frau S1. befunden, weiter habe Frau T1. noch 887,64 € von Frau S1. auf ihrem Konto gehabt (nach Auflösung des Kontos von Frau S1. ). Weitere Werte seien nicht vorhanden gewesen, das Auto sei bereits im Dezember 2016 verkauft worden. Für die Berücksichtigung des Schonvermögens sei unerheblich, dass Frau S1. verstorben sei. Das folge daraus, dass der gesetzliche Anspruchsübergang sich auf den Anspruch unter Berücksichtigung des Schonvermögens beziehe. Anderes würde im Übrigen bedeuten, dass sonst mit der Bescheidung eines Antrags auf Pflegewohngeld so lange zugewartet werden könne, bis der Betreffende verstorben sei. Ein Schenkungsrückforderungsanspruch habe nicht bestanden. Hinsichtlich der Eigentumswohnung im „-straße01“ 0 bis 0 in 00000 Q. liege deshalb keine Schenkung vor, da diese Wohnung auf Rentenbasis verkauft worden sei. Auch hinsichtlich der Wohnung im „-straße02“ 0 in 00000 Q. liege keine Schenkung vor. Frau S1. habe sich am Kaufpreis mit 70.000 DM (d.h. 35.790,00 €) beteiligt. Dafür habe sie ein Wohnrecht und die monatliche Miete von 389 € bzw. zuletzt 515 € erhalten; sie habe die Warmmiete vereinnahmt. In der Folge hätten aber die Eheleute T1. das Wohngeld von zuletzt 218 € und die Schönheitsreparaturen übernommen, obwohl im notariellen Vertrag geregelt gewesen sei, dass Frau S1. dies hätte tun müssen. Dementsprechend habe kein Verzicht auf das Wohnrecht vorgelegen, da die Eheleute T1. auf diese Wohnung über die Jahre 60.000 € gezahlt hätten, während Frau S1. Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 389,00 € realisiert habe. Zusätzlich habe Frau T1. die Kosten für Reparaturarbeiteten, Renovierung etc. übernommen, obwohl Frau S1. die Miete vereinnahmt habe. Weiter habe sie die Sanierungskosten im November 2014 getragen. Damit habe Frau S1. mehr als 90.000 € für die von ihr geleistete Kaufpreiszahlung erhalten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ab dem 11. August 2016 bis zum 7. April 2017 zu zahlen und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird vorgetragen, dass Frau S1. zum Zeitpunkt ihres Todes nachweislich über ein Vermögen von 2.502,18 € verfügt habe. Damit hätten die offenen Heimkosten in Höhe von 2.299,86 € gedeckt werden können; die geerbten Schulden seien vorrangig zu tilgen gewesen. Die Regelungen zur Vermögensschonung in §§ 90 Abs. 2, 102 Abs. 3 SGB XII fänden keine Berücksichtigung, da Frau S1. verstorben sei. Im Übrigen sei das Verfahren von der Beklagten auch nicht verschleppt worden. Soweit keine vollständigen Antragsunterlagen eingereicht worden seien, habe auch keine Entscheidung ergehen können. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere steht der Zulässigkeit der Klage keine fehlende Klagebefugnis der Klägerin entgegen. Zwar folgt die Klagebefugnis der Klägerin weder aus § 14 APG NRW (a) noch aus § 19 Abs. 6 SGB XII (b). Jedoch ergibt sie sich daraus, dass die Erben von Frau S1. ihren etwaigen Pflegewohngeldanspruch an die Klägerin abgetreten haben (c). a) Eine Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich nicht aus § 14 APG NRW. Denn in § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW wird unmissverständlich festgehalten, dass hinsichtlich des Pflegewohngelds nur die pflegebedürftige Person anspruchsberechtigt ist. Gleiches folgt aus § 16 Abs. 2 APG DVO NRW. Danach ist der Heimträger zur Antragstellung nur befugt, wenn der Heimbewohner zustimmt; nicht einmal eine Vollmacht für das weitere Verwaltungsverfahren wird hierdurch begründet. Richtig ist allerdings, dass das Pflegewohngeld direkt an die pflegende Einrichtung zu zahlen ist (§ 16 Abs. 4 Satz 1 APG DVO NRW). Das ändert aber an der Anspruchsinhaberschaft nichts. Der Anspruch ist allerdings allein auf Zahlung an einen Dritten - nämlich die Einrichtung - gerichtet (vgl. auch § 16 Abs. 4 Satz 2 APG DVO NRW). Allein der Umstand, dass der Beklagte im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid eine Antrags- bzw. Widerspruchsbefugnis der Klägerin bejaht hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Beklagte hat nicht die Befugnis über die materielle Inhaberschaft des Anspruchs auf Pflegewohngeld bzw. die Antrags- und Klagebefugnis zu entscheiden. Auch die sogenannte „Adressatentheorie“ hilft der Klägerin nicht weiter, da diese nur bei der Anfechtungs- nicht aber bei der Verpflichtungsklage gilt. Aus der bloßen Ablehnung eines Antrags ergibt sich kein zur Klage befugendes Recht. Z.B. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 91a). b) Eine Klagebefugnis der Klägerin folgt auch nicht aus § 19 Abs. 6 SGB XII. Diese Vorschrift enthält eine Sonderregelung, die § 59 Satz 2 SGB I verdrängt und einen gesetzlichen Gläubigerwechsel (cessio legis) anordnet. Diese Sonderregelung ist vom Gesetzgeber aber speziell für das Sozialhilferecht getroffen worden, weil dort eine Leistung für die Vergangenheit aus Gründen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes in Gestalt des Individualisierungsgrundsatzes ausgeschlossen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss v. 30. Januar 2013 - 12 A 2349/12 -, juris Rn. 22 ff. § 19 Abs. 6 SGB XII gilt deshalb nur für Leistungen nach dem SGB XII, die mit dem Tode des Betroffenen untergehen. Einrichtungen, die Hilfe zur Pflege erbracht haben, und Pflegepersonen im Sinne von nahen Angehörigen des Pflegebedürftigen, die Pflege geleistet haben, sollen insoweit in ihrem Vertrauen auf die Gewährung von Leistungen geschützt werden. Anders liegt es hingegen hier: Zum einen ist das Recht des Heimbewohners, die Gewährung des Pflegewohngeldes an den Heimträger zu verlangen, nach § 59 Satz 2 SGB I vererblich, vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, juris Rn. 9 und vom 14. Dezember 2009 - 12 A 1814/09 -, juris Rn. 32 f. Zum anderen stellt die Gewährung von Pflegewohngeld keine Fürsorgeleistung im Sinne des § 19 Abs. 6 SGB XII dar. Vielmehr geht es um einen Zuschuss zu den Investitionskosten des Heimträgers; die tatsächliche oder fiktive Sozialhilfebedürftigkeit des Bewohners ist lediglich eine tatbestandliche Voraussetzung dieses Anspruches. Damit ist der Anspruch auf Pflegewohngeld keine sozialhilferechtliche Position, die nach dem Grundsatz "keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" in der Regel nicht vererblich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 12 A 2349/12 -, juris Rn. 22 ff. A.A. im Ergebnis ohne weitere Begründung: OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 -, juris Rn. 2; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. November 2020 – 11 K 9430/17 -, juris Rn. 31. c) Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich allerdings daraus, dass Frau T1. als Miterbin nach Frau S1. deren Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld an die Klägerin abgetreten hat. Wie dargestellt ist ein Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld nach § 1922 BGB vererblich. Auch ist der Anspruch auf Zahlung von Pflegewohngeld grundsätzlich in entsprechender Anwendung von § 398 BGB abtretbar. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24/92 -, juris Rn. 14 m.w.N. Insbesondere steht § 21 Abs. 1 APG NRW i.V.m. § 53 SGB I einer solchen Abtretung nicht entgegen, da hier § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I jedenfalls entsprechend anwendbar ist. Hier dürfte vielmehr umso weniger ein Abtretungsverbot vorliegen, als dass der Anspruch auf Pflegewohngeld von vornherein darauf gerichtet ist, dass das Pflegewohngeld an die pflegende Einrichtung - hier die ehemals pflegende Klägerin - auszuzahlen ist (§ 16 Abs. 4 APG DVO NRW). Schließlich konnte Frau T1. den Anspruch auch abtreten und zwar ungeachtet des Umstandes, dass sie - entgegen ihrer ursprünglichen Angaben - nicht Alleinerbin war. Erbe ist hier nach §§ 1922, 1924, 2032 BGB die Erbengemeinschaft S1. , bestehend aus Frau S2. T1. , Herrn I. S1. und Herrn B. S1. . Gleichwohl konnte eine Abtretung erfolgen, da Frau T1. über eine Vermögensvollmacht über den Tod hinaus verfügte. Vgl. Weidlich, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 168 Rn. 4. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die insoweit zulässige Klage der Klägerin als Untätigkeitsklage zulässig ist. Die Bescheide vom 4. Juli 2017 und vom 15. November 2018 ergingen zu Unrecht an die Klägerin, vielmehr hätten diese Bescheid an die Erbengemeinschaft S1. - welche die Erbin von Frau S1. ist - adressiert werden müssen. 2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen als Unterstützung der Personen gewährt, die gemäß § 14 SGB XI pflegebedürftig und nach § 43 Absatz 1 SGB XI oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der von ihnen ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Ermittlung des einzusetzenden monatlichen Einkommens und Vermögens erfolgt dabei entsprechend der Regelungen des Elften Kapitels des SGB XII (§ 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW). Abweichend hiervon darf die Gewährung von Pflegewohngeld nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro (§ 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW). Hier steht einem Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld nicht entgegen, dass Frau S1. zum Zeitpunkt des Versterbens noch 2.502,18 € auf ihrem Sparbuch hatte, mit denen sie die Schulden bei der Klägerin hätten begleichen können. Dem steht § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW entgegen. Diese Regelung gilt nicht nur für den Fall, in dem der Leistungsberechtigte noch lebt sondern auch für den Fall, in dem dieser bereits verstorben ist und sein Erbe Anspruchsinhaber wird. Zwar mag in diesem Fall der Telos des § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW scheinbar nicht mehr greifen - der Schutz des Vermögens des Pflegebedürftigen. Indes ändert das nicht daran, dass der Anspruch nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW so vererbt wird, wie er eben entstanden ist. Und entstanden ist er in dem Rahmen wie ihn das APG NRW vorsieht, dieser richtet sich eben auch nach § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW. Gestützt wird dies dadurch, dass der Anspruch nach § 14 Abs. 1 Satz 1 APG NRW eben kein „normaler“ sozialhilferechtlicher Anspruch ist sondern ein solcher, der letztlich auf einen Zuschuss zu den Investitionskosten des Heimträgers zielt; die tatsächliche oder fiktive Sozialhilfebedürftigkeit des Bewohners ist lediglich eine tatbestandliche Voraussetzung dieses Anspruches (siehe Oben). Demensprechend wird in der Rechtsprechung auch in den Fällen der Vererbung des Pflegewohngeldanspruches ohne weiteres die Vorschrift nach § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW herangezogen. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, juris Rn. 13 ff.; VG Münster, Urteil vom 25. Mai 2020 - 6 K 53.20 -, juris Rn. 23 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2014 - 21 K 7069/13 -, juris Rn. 24 ff. Jedoch steht einem Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld zum einen entgegen, dass die Vermögensverhältnisse von Frau S1. zum Zeitpunkt der Antragstellung unklar waren. Bereits diese Ungewissheit führt dazu, dass die Gewährung von Pflegewohngeld ausschied. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 1133/14 -, juris Rn. 25 ff. Hier ist der Verbleib von Barabhebungen auf dem Konto von Frau S1. unklar. So hatte Frau S1. zum Zeitpunkt ihres Pflegewohngeldantrages auf ihrem Sparbuch einen Kontostand vom 7.572,01 € und auf ihrem Girokonto lagen weitere 1.653,73 €. Von dem Sparbuch waren jedoch zuvor - am 28. Juli 2015 - noch 5.064,27 € in bar abgehoben worden; der Verbleib dieses Geldes in unklar. Besonders auffällig ist, dass diese Abbuchung ca. 3 Monate nach der Überlassung der Immobilien von Frau S1. an die Eheleute T1. erfolgte. Zum anderen steht einem Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld entgegen, dass Frau S1. das Wohnrecht für die Wohnung “-straße02” 0 in 00000 Q. aufgeben hat. Dabei kann dahinstehen, ob Frau S1. im Zusammenhang mit der Aufgabe des Wohnrechtes gegen die Eheleute T1. im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 APG NRW i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII zeitnah verwertbare Ansprüche nach §§ 894, 528 BGB hatte; sollte dies der Fall sein, scheidet eine Gewährung von Pflegewohngeld schon deshalb aus. Sollte hingegen Frau S1. zum Zeitpunkt der Beantragung des Pflegewohngeldes solche Ansprüche nicht gehabt haben, scheidet eine Bewilligung von Pflegewohngeld nach § 14 Abs. 4 Satz 3 APG NRW i.V.m. § 41 Abs. 4 SGB XII aus. Zur Nichtexistenz von Rückgewähransprüchen als negativer Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 41 Abs. 4 SGB XII Gebhardt, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 60. Edition Stand: 01.03.2021, § 41 SGB XII Rn. 13. Nach § 14 Abs. 4 Satz 3 APG NRW i.V.m. § 41 Abs. 4 SGB XII scheidet eine Gewährung von Pflegewohngeld aus, wenn der Bedürftige in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Zusätzlich muss das Verhalten in dem Sinne auch rechtsmißbräuchlich gewesen sein, als evident Vermögen verschleudert wurde ohne an die Bildung von Rücklagen für das Alter zu denken. Richter, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, Sozialhilfe, 7. Auflage 2020, § 41 Rn. 70; Blüggel, in: jurisPK-SGB XII SGB XII § 41 Rn. 152. Die Beweislast dafür, dass die Bedürftigkeit nicht rechtsmißbräuchlich herbeigeführt wurde, liegt dabei jedenfalls dann bei dem Antragsteller, wenn die Bedürftigkeit von dem äußeren Erscheinungsbild her vom diesem verursacht wurde. Allgemein für eine Beweislast des Antragstellers Richter, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, Sozialhilfe, 7. Auflage 2020, § 41 Rn. 70 m.w.N. zum Streitstand. Denn in einem solchen Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins eben dafür, dass die Bedürftigkeit missbräuchlich herbeigeführt wurde. Es ist dann Sache des Antragstellers das Gegenteil zu beweisen. Blüggel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. Stand 31. März 2020, § 41 SGB XII Rn. 173. Siehe auch Weber in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 60. Edition Stand: 1. März 2021, § 93 Rn. 72. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Frau S1. hat am 27. April 2015 das übertragbare Wohnrecht an der Wohnung „-straße02“ 0 in 00000 Q. aufgeben. Hätte sie dies nicht getan, hätte sie das Wohnrecht kapitalisieren und zur Deckung der Heimkosten einsetzen können (womit die Grenze des § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW überschritten worden wäre). Die Aufgabe dieses Wohnrechtes erfolgt auch - wie sich aus dem diesbezüglichen notariellen Vertrag ergibt - vorsätzlich. Dass es irgendeine rechtliche Verpflichtung dahingehend gegeben hätte, dass sie dieses Wohnrecht aufgeben müsse, ist nicht ersichtlich. In diesem Sinne wurde evident Vermögen verschleudert. Darüber hinaus stellt sich die Aufgabe des Wohnrechts aber auch noch aus einem weiteren Grund als rechtsmißbräuchlich dar: Es wurde nämlich eine „typische“ Konstruktion gewählt, mit der Vermögen von zukünftig Pflegebedürftigen dem Zugriff von öffentlichen Trägern entzogen werden soll (es erfolgt eine „Schenkung“, die mit angeblich im Vorhinein erbrachten Leistungen unterlegt wird, anschließend soll/wird der öffentliche Träger in Anspruch genommen werden). Zu solchen Gestaltungen z.B. Kühle in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. (Stand: 01.02.2020) § 528 BGB Rdn. 11 f.; Koch, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 516 Rn. 30. Aus der „Praxis“: https://www.finanzfrage.net/g/frage/wie-schuetze-ich-vermoegen-meiner-mutter-vor-gang-ins-altersheim-vor-zugriff-der-pflegeversicherung. Damit spricht der erste Anschein für eine missbräuchliche Vermögensübertragung. Dieser Anschein wurde auch nicht wiederlegt, im Gegenteil: Für eine Missbräuchlichkeit der Hingabe des Wohnrechts spricht nämlich, dass ihr keine plausible Gegenleistung zugrunde lag und zwar auch keine solche, die in der Vergangenheit vorlag. Soweit es um die im Übertragungsvertrag vom 27. April 2015 auf S. 7 genannten „Gegenleistungen“ geht, liegen die Posten „Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Frau T1. “, „Kostenübernahme für den Einbau neuer Fenster im Jahr 2010“ und „Erbringung von Eigenleistungen und Übernahme der Materialkosten für die Renovierung der Wohnung im Jahr 2014“ weit unter dem Wert des Wohnrechts. Allein soweit es um den Posten „Betriebskostenvorschüsse“ geht, hätte wertmäßig der Wert des Wohnrechts aufgewogen werden können. Hier haben die Eheleute T1. aber nicht glaubhaft gemacht, dass allein sie es waren, welche die Betriebskostenvorschüsse bezahlt habe. Diesbezügliche Überweisungsbelege wurden nur für 2000 und 2015 vorgelegt, diese überdies in einer Höhe, welche mit den Angaben im Klageverfahren nur teilweise in Übereinstimmung zu bringen sind. Weiter konnte nicht plausibilisiert werden, weshalb angeblich so hohe Betriebskostenvorschüsse erbracht worden sind, obschon nach dem vorgelegten Mietvertrag bereits Nebenkosten in Höhe von 120 € ( ohne Strom, Heizung und Warmwasserversorgung) durch den Mieter zu entrichten waren. Dies wird daran deutlich, dass nach den Angaben der Klägerin dann für eine Wohnung, für die laut Mietvertrag insgesamt 370 € Kaltmiete zu erzielen waren, Nebenkosten in Höhe von ca. 340 € angefallen wären ( ohne Strom, Heizung und Warmwasserversorgung). Schließlich und endlich ist auch insgesamt die Vermögensituation von Frau S1. im Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnung „-straße02“ 0 in 00000 Q. unklar. Mal war davon die Rede, dass Frau S1. für diese Wohnung einen Mietzins von 370 € vereinnahmt habe, mal ist von 389 € die Rede, mal geht es um eine Einnahme von 515 €. Auch ist unklar, warum die Eheleute T1. Aufwendungen für Schönheitsreparaturen getätigt haben wollen. Nach dem Mietvertrag war dies Sache des Mieters. Schließlich und endlich bleibt offen, weshalb sich Frau S1. am 27. April 2015 entschloss, das Wohnrecht für die genannte Wohnung aufzugeben. Die von Frau T1. im Verwaltungsverfahren vorgetragene Behauptung, dass die Wohnung stark renovierungsbedürftig gewesen sei und Frau S1. für eine Renovierung nicht die Mittel gehabt habe, ist jedenfalls so nicht nachvollziehbar. Zu diesem Zeitpunkt hatte Frau S1. noch ca. 10.000 € auf ihrem Sparbuch. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO. Infolge der getroffenen Kostenregelung ist der Antrag, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hinfällig. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.