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Beschluss

9 L 1734/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0127.9L1734.20.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

            Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: 1. Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechts-verfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber doch fernliegt. Dabei dürfen die Fachgerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung mit Blick auf den aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit nicht überspannen. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von wirtschaftlich schlecht Gestellten einer prozessualen Klärung in der Hauptsache zugeführt werden können. Ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. etwa Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Januar 2013 – 1 BvR 274/12 –, juris Rn. 13 f. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2015 – 16 E 648/15 –, juris Rn. 10. Hinreichende Aussicht auf Erfolg in diesem Sinne kommt dem vorliegenden Antrag nicht zu. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2. Bezug genommen. 2. Der gestellte Antrag, gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4729/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. November 2020 wiederherzustellen, ist zu Gunsten der Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. der in der Hauptsache angegriffenen Ordnungsverfügung vom 5. November 2020 die Wiederherstellung (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 2 VwGO) und hinsichtlich der Ziffer 3. dieser Ordnungsverfügung (Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,00 € je Zuwiderhandlung) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO) begehrt. Da nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz NRW (JustG NRW) eine Klage gegen eine Zwangsgeldandrohung schon kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist insoweit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sachgerecht. Hinsichtlich der Gebührenfestsetzung von 100,00 € geht das Gericht davon aus, dass nicht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wird. Bezüglich der Gebührenfestsetzung entfällt die aufschiebende Wirkung ebenfalls kraft Gesetzes, nämlich gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass ebenfalls die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden müsste. Ein darauf gerichteter Antrag ist aber unzulässig, wenn vor Antragstellung bei Gericht kein Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei der Behörde gestellt worden ist. Da die Antragstellerin soweit ersichtlich noch keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 VwGO bei der Antragsgegnerin gestellt hat und sich eine Auslegung verbietet, die zu einem unzulässigen Antrag führt, geht das Gericht davon aus, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Gebührenfestsetzung nicht umfasst. Der in dieser Auslegung zulässige Antrag ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung – § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zureichend begründet. Nach der vorgenannten Regelung ist in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung angeordnet wird, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Grundsätzlich ist die Behörde im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Interesse sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen dagegen nicht aus. Erforderlich, aber auch ausreichend ist demnach jede schriftliche Begründung, die – sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen – zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Die materielle Richtigkeit der Begründung im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist dagegen nicht Gegenstand der Überprüfung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 1994 – 18 B 1171/94 – , NWVBl. 1994, 424 und vom 10. September 2003 – 13 B 1313/03 –, juris. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den vorgenannten Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat hier in nicht zu beanstandender Weise die für den Sofortvollzug streitende Ordnungsfunktion des formellen Baurechts angeführt und insbesondere hervorgehoben, dass die Antragstellerin als Nutzerin einer formell nicht genehmigten baulichen Anlagen nicht gegenüber den Bürger bevorteilt werden dürfe, welcher im Sinne des Gesetzes ein Baugenehmigungsverfahren durchführen und für die Zeit des Verwaltungsverfahrens auf die Nutzung bzw. die Errichtung der eigenen baulichen Anlage verzichten würde. Die Wiederherstellung bzw. die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt im Übrigen von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten hingegen offen, ist eine von der Einschätzung der Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen, bei der bei völliger Gleichwertigkeit der widerstreitenden Interessen wegen der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO einerseits und der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO andererseits zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO der Antrag abzulehnen und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dem Antrag stattzugeben ist. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin geht hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Vorliegend überwiegt im Hinblick auf die verfügten Nutzungsuntersagungen (Ziffer 1. und 2. der Ordnungsverfügung vom 5. November 2020) das öffentliche Vollzugsinteresse. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. November 2020 keine Aussicht auf Erfolg. Rechtsgrundlage für die Nutzungsuntersagungen der Antragsgegnerin bzgl. des Pferdeunterstandes und des Campingwagens ist § 82 Satz 2 BauO NRW. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung von Anlagen untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Die Ordnungsverfügung vom 5. November 2020 ist formell rechtmäßig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, auch wenn in Ziffer 1. der Ordnungsverfügung für einen Unterstand auf einem nicht existierenden Grundstück die Nutzung untersagt wird. Bei der Beschreibung „B. Q.---, G. , G1. in C. -L. “ handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit iSd § 42 VwVfG NRW, bei der nicht am Geschriebenen festzuhalten, sondern das nach Außen für die Beteiligten unter Zugrundelegung des Maßstabs des objektiven Empfängerhorizonts erkennbar Gemeinte Regelungsgegenstand ist. Bereits im Betreff der Ordnungsverfügung vom 5. November 2020 hat die Beklagte das von der Ordnungsverfügung tatsächlich betroffene Grundstück zutreffend mit Gemarkung L. , G. 7, G1. 97, bezeichnet. Aufgrund der Vielzahl der Streitverfahren zwischen den Beteiligten in Bezug auf die Nutzung des einzigen von ihr in der Gemarkung L. gepachteten Grundstücks ist für die Antragstellerin zu jeder Zeit klar gewesen, welches Grundstück in der Ordnungsverfügung gemeint ist. Letzte Zweifel räumen die zur genauen Bestimmbarkeit der betroffenen baulichen Anlagen bzw. des betroffenen Grundstückes der angegriffenen Ordnungsverfügung beigefügte Flurkarte, mit Markierung der betroffenen Anlagen, und die Lichtbilder 1 bis 3 aus, die gleich neben der fehlerhaften Grundstücksbezeichnung ebenfalls in Nr. 1 der Ordnungsverfügung Erwähnung finden. Die Nutzungsuntersagungen sind materiell rechtmäßig. Nach § 82 Satz 2 BauO NRW kann die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Rechtmäßig ist ein Zustand nur, wenn einer genehmigungspflichtigen baulichen Anlage tatsächlich genehmigt ist (formelle Baurechtmäßigkeit). Die Nutzung des Pferdeunterstandes bzw. des zum Hühnerstall umfunktionierten Campingwagens auf dem Grundstück Gemarkung L. , G. 7, G1. 97 ist nicht durch eine Baugenehmigung legalisiert und daher derzeit formell illegal. Nach § 60 Abs. 1 BauO NRW bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Beseitigung baulicher Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Bei dem Pferdeunterstand bzw. dem Campingwagen handelt es sich – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – um bauliche Anlagen i.S.v. §§ 60 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Satz 2, Alt. 3 BauO NRW. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, bei dem streitbefangenen Abstellen des Campingwagens bzw. der Errichtung des Pferdeunterstandes handele es sich nicht um einen von den §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BauO NRW erfassten baurechtlich relevanten Vorgang, weil beide Anlagen wieder abgebaut bzw. umgesetzt werden könnten. Bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 BauO NRW, die nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, sind solche, deren verfestigte Grundstücksbeziehung im Wege einer wertenden Betrachtung durch ihren ortsfesten Verwendungszweck hergestellt wird. Sie müssen eine so enge Beziehung zum Grund und Boden haben, dass sie wie ortsfeste Anlagen angesehen werden können, die der bauaufsichtlichen Kontrolle unterstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2011 - 2 A 1276/10 -, juris Rn. 22. Nach der gesetzlichen Regelung sollen auch diejenigen Fahrzeuge wie bauliche Anlagen behandelt werden, die zwar zeitweise noch zum Fahren benutzt werden (könnten), andererseits aber schon für so lange Zeit oder so oft oder sonst unter solchen Umständen an einem Platz aufgestellt und benutzt werden, dass sie in eine erkennbar verfestigte Beziehung zu diesem Standort treten und damit wie bauliche Anlagen wirken. Das Wort "überwiegend" kennzeichnet hiernach eine Zweckbestimmung des Fahrzeugs, die auf eine derartige verfestigte Beziehung gerichtet ist und bei der damit aus der Sicht der bauaufsichtlichen Belange der Einsatz des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel in den Hintergrund tritt. Bei ständig sich wiederholenden Nutzungen muss angesichts des Fortsetzungszusammenhangs von einer hinreichenden Verfestigung der Aufstellung ausgegangen werden, Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 – 10 A 793/07 –, juris. Ausgehend von diesen Maßstäben stellen sich Pferdeunterstand und Hühnerstall unabhängig von der Frage, ob sie bautechnisch – wie von der Antragstellerin vorgetragen – jederzeit abgebaut werden könnten bzw. fahrtüchtig sind, als bauliche Anlagen dar. Denn entscheidend ist nicht ihre Abbaubarkeit bzw. Fahrtüchtigkeit sondern ob sie tatsächlich für einen erheblichen Zeitraum abgebaut waren oder in einem mehr als nur geringfügigen Ausmaß bewegt wurden. Keine dieser beiden Alternativen sind von der Antragstellerin geltend gemacht worden. Gegen den Abbau der Anlagen oder ihre nicht nur geringfügige Versetzung sprechen zudem die von der Antragsgegnerin während der Ortstermine am 4. März 2020, 24. Juli 2020, 27. Oktober 2020 und 1. Dezember 2020 gefertigten Lichtbilder. Auf ihnen ist nicht erkennbar, dass die beiden Anlagen in dem mehrmonatigen Zeitraum, der durch den Verwaltungsvorgang dokumentiert wird, tatsächlich abgebaut waren oder vom und wieder auf das Grundstück gezogen wurden. Darauf ob die beiden Anlagen zwischenzeitlich auf dem Grundstück um wenige Meter versetzt und/oder baulich erweitert wurden, kommt es nicht an, da zum einen nach den Lichtbildern eine Versetzung von geringfügigem Ausmaß vorläge und zum anderen eine Erweiterung des Pferdeunterstandes und des Hühnerstalls diesen den Charakter einer baulichen Anlagen nicht nimmt, sondern noch verstärkt. Die Antragstellerin durfte die baulichen Anlagen Pferdeunterstand und Hühnerstall auch nicht gemäß §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW genehmigungsfrei errichten. Insbesondere folgt keine Genehmigungsfreistellung aus dem von der Antragstellerin in Bezug auf den Hühnerstall angeführten § 62 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. g BauO NRW. Nach dieser Vorschrift sind ortsveränderliche und fahrbereit aufgestellte Anlagen zur Haltung von Geflügel, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb zur Aufstallung von maximal 800 Hühnern dienen, sofern die Anlage maximal vier Wochen an einem Standort verbleibt und frühestens nach acht Wochen wieder auf diesen umgesetzt wird, genehmigungsfrei. Dieser im Jahr 2018 in die BauO NRW erstmalig aufgenommene Genehmigungsfreistellungstatbestand verschafft Landwirten, die Freilandhaltung und die ökologische-biologische Haltung von Geflügel betreiben, eine vom Erfordernis einer Baugenehmigung losgelöste Möglichkeit zur Haltung von Geflügel in mobilen Ställen. Die Umschreibung des Geflügelstalls als „ortsveränderlich genutzt“ und „fahrbereit aufgestellt“ stellt klar, dass der Stall nur vorübergehend an einem Ort aufgestellt werden darf und nicht als Ersatz für eine ortsfeste bauliche Anlage dienen darf. Durch die Einschränkungen bei der Flächeninanspruchnahme wird die Gefahr des Entgegenstehens oder der Beeinträchtigung der öffentlichen Belange im Außenbereich gemäß § 35 BauGB durch die Genehmigungsfreistellung ortsveränderlich genutzter und fahrbereit aufgestellter Geflügelställe gemindert. Vgl. LT-Drucksache 17/2166, S. 165. Die zeitliche Begrenzung des Standortes (maximal vier Wochen an einer Stelle und frühestens nach acht Wochen wieder an diese Stelle) erfordert damit im Jahr für jeden dieser Mobilställe mindestens drei unterschiedliche potentielle Standorte, die auch tatsächlich genutzt werden müssen, vgl. Gädtke/Wenzel, BauO NRW, § 62 Rn. 187, 13. Aufl. 2019. Diesen Maßgaben folgend ist der Hühnerstall, nicht vom Genehmigungsfreistellungstatbestand des § 62 Abs. 1 Nr. 13 Buchst g BauO NRW erfasst. Wie sich aus der Erwähnung des § 35 BauGB in der Gesetzesbegründung ergibt, wollte der Gesetzgeber eine Erleichterung für eine bestimmte Geflügelhaltung durch landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB schaffen. Landwirtschaft im Sinne des BauGB ist u.a. die Wiesen- und Weidewirtschaft, einschließlich der Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Diese Voraussetzungen erfüllt die Tierhaltung der Antragstellerin auf dem von ihr gepachteten Grundstück offensichtlich nicht. Auf dem Grundstück erzeugt die Antragstellerin nicht, auch nicht überwiegend das Futter für die Pferde und Hühner. Dass der Antragstellerin andere eigene oder angepachtete landwirtschaftliche Flächen zur überwiegenden Erzeugung des Futters für ihre Tier zur Verfügung stehen, ist nicht vorgetragen. Außerdem nutzt die Antragstellerin den Hühnerstall entgegen den tatbestandlichen Vorrausetzungen des § 62 Abs. 1 Nr. 13 Buchst g BauO NRW ortsfest auf dem von ihr gepachteten Grundstück. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen und ergänzend ausgeführt, dass selbst die Antragstellerin diesbezüglich allein angegeben hat, den Campingwagen „um einige Meter versetzt“ zu haben, um den Genehmigungsfreistellungstatbestand zu erfüllen. Die Nutzung eines mobilen Hühnerstalls auf demselben Grundstück ohne Standort-wechsel bzw. das geringfügige Versetzen auf einem Außenbereichsgrundstück ist nicht geeignet, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, da durch eine faktisch ortsfeste Nutzung entgegen der gesetzlichen Intention des Genehmigungsfreistellungstatbestand die tatsächlichen Auswirkungen auf den zu schützenden Außenbereich nicht gemindert werden, wie es bei der tatsächlichen Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Standortwechsels der Fall wäre. Dadurch, dass die Antragstellerin ihre baulichen Anlagen wie ortsfeste Gebäude nutzt, muss sie auf die ordnungsgemäße Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verwiesen werden. Nach alledem ist ohne Belang, ob es in früheren Zeiten – wie vorgetragen - andere landwirtschaftliche Nutzungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück gegeben haben könnte, da die Antragstellerin (unstreitig) die von ihr genutzten baulichen Anlagen erstmalig errichtet und in der jetzigen Weise genutzt hat. Ebenso ist im Sinne des Bauordnungsrechts ohne Belang, ob die landwirtschaftliche Nutzung der Antragstellerin umwelt- oder veterinärrechtlich bzw. durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft genehmigt wurde. Denn diese ggfs. vorhandenen Genehmigungen ersetzen nicht die Baugenehmigung für eine bauliche Anlage und deren Nutzung. Der Erlass der sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung begegnet auch sonst keinen Bedenken. Insbesondere wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt (§ 15 OBG NRW). Der Antragsgegnerin stand an Stelle der Nutzungsuntersagung kein milderes Mittel zur Verfügung, das in gleicher Weise geeignet wäre, den rechtswidrigen Zustand auf dem von der Antragstellerin gepachteten Grundstück zu beenden. Die Antragsgegnerin konnte die Antragstellerin, die Pächterin des in Rede stehenden Grundstückes ist, als Verhaltensstörerin im bauordnungsrechtlichen Sinne (§ 17 Abs. 1 OBG NRW) zur Beendigung der festgestellten formellen Illegalität in Anspruch nehmen. Die Fristsetzung zur Nutzungsaufgabe von 2 Wochen nach Zustellung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ist nicht zu beanstanden. Die auf 2 Wochen festgesetzte Frist ist unter Berücksichtigung der Anzahl der Tiere angemessen, um die durchgeführte Tierhaltung zu beenden und die Tiere der Antragstellerin an anderer geeigneter Stelle unterzubringen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bereits seit März 2020 Kenntnis von der beabsichtigten Nutzungsuntersagung hat. Seither bestand für die Antragstellerin mit der nunmehr erfolgten Fristsetzung ausreichend Anlass und Gelegenheit, Vorbereitungsmaßnahmen für die Nutzungsaufgabe zu treffen. Dass es ihr innerhalb der nunmehr bemessenen Frist nicht möglich (gewesen) sein soll, eine andere, bedarfsgerechte Unterbringung zu organisieren, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Dass ein Umzug der Tiere wirtschaftliche Folgen für die Antragstellerin hat, kann als richtig unterstellt werden, ist jedoch ohne Belang für die Entscheidung. Die Antragsgegnerin konnte die Nutzungsuntersagungen ermessensfehlerfrei allein auf die formelle Illegalität der baurechtlichen Nutzung des Pferdeunterstandes und des Hühnerstalles stützen. In aller Regel - und so auch hier - begründet allein die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Untersagung. Andernfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft einer sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage aufnehmen und fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bauherr, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem bewusst oder unbewusst rechtswidrig Handelnden in bedenklicher Weise bevorzugt. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007– 7 E 664/07 –, m.w.N, juris. Eine Nutzungsuntersagung stellt sich abweichend davon nur dann als unverhältnismäßig dar, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2011– 7 B 634/11 –, juris, m.w.N.; Beschlussvom 12. Juli 2007 – 7 E 664/07 – , juris. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend bereits deswegen, weil nach den –unwidersprochenen – Ausführungen der Antragsgegnerin von Seiten der Antragstellerin bislang kein Bauantrag bzgl. der beiden baulichen Anlagen gestellt wurde. Die Antragsgegnerin hat zudem im vorliegenden Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass ein solcher Antrag nach ihrer Auffassung nicht genehmigungsfähig sei, wofür schon im Hinblick auf das Fehlen eines von der Antragstellerin geführten landwirtschaflichen Betriebes einiges spricht. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung liegt vor. Allein die formell baurechtswidrige Nutzung begründet ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Untersagung. Andernfalls würde der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft der sie untersagenden Ordnungsverfügung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage ziehen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Baurechts entwertet, sondern der gesetzestreue Bürger, der die Nutzung einer genehmigungspflichtigen, aber bisher nicht genehmigten baulichen Anlage nur aufgrund einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise benachteiligt. Vgl. hierzu nur OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 – 10 B 2159/05 –, juris Rn. 16, und vom 12. Juli 2007– 7 E 664/07 –, BRS 71 Nr. 187, juris Rn. 6, jeweils m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 9 L 1698/18 –, juris Rn. 43. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in der Ordnungsverfügung vom 5. November 2020 enthaltenen Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsuntersagungen der Ziffer 1. und 2. kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung nichts einzuwenden ist, vgl. §§ 63, 55 Abs. 1, 60 VwVG NRW. Das Zwangsgeld wird nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW auf einen Betrag von mindestens zehn und höchstens hunderttausend Euro festgesetzt. Danach bestehen hier hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, das sich am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens bewegt, keine Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 (Streitwertkatalog) und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht des Antragstellers Rechnung. Dabei orientiert sich die Kammer für den Wert der beiden durch die Antragsgegnerin ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen (Ziffer 1. und 2. der Ordnungsverfügung) gem. Ziffer 11.a) des Streitwertkatalogs am geschätzten Jahresnutz- bzw. Jahresmietwert der betroffenen baulichen Anlage. Im Zuge des so eingeräumten richterlichen Ermessens schätzt die Kammer unter Berücksichtigung der Anzahl der Tiere, die die Antragstellerin nach eigenen Angaben in den baulichen Anlagen hält, und der Notwendigkeit ihrer anderweitigen Unterbringung den Jahresnutzwert der baulichen Anlagen für die Antragstellerin zusammen auf 5.000,00 Euro. Die ebenfalls in der Ordnungsverfügung vom 5. November 2020 enthaltene Zwangsgeldandrohung wirkt gem. Ziffer 13.c) des Streitwertkataloges nicht streitwerterhöhend. Der so für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert von 5.000,00 Euro war im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. Ziffer 14. a) des Streitwertkataloges). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. (Ablehnung der Prozesskostenhilfe) steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Gegen den Beschluss zu 2. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 2. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 3. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.