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Urteil

10 A 793/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0217.10A793.07.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Oktober 2004 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Juni 2005 verpflichtet, dem Kläger den mit Antrag vom 2. September 2004 begehrten positiven Bauvorbescheid für das Aufstellen eines Verkaufswagens auf dem Grundstück T. , N. Straße 10 unter Ausklammerung des exakten Standortes zu erteilen.

Der Kläger trägt 4/5 und der Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Oktober 2004 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Juni 2005 verpflichtet, dem Kläger den mit Antrag vom 2. September 2004 begehrten positiven Bauvorbescheid für das Aufstellen eines Verkaufswagens auf dem Grundstück T. , N. Straße 10 unter Ausklammerung des exakten Standortes zu erteilen. Der Kläger trägt 4/5 und der Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zum Aufstellen eines fahrbaren Verkaufswagens im Eingangsbereich des P. -Heimwerkermarktes auf dem Grundstück T. , N. Straße 10 (Gemarkung X. , Flur 104, Flurstück 216). Das Grundstück ist mit einem P. Bau- und Heimwerkerfachmarkt mit Gartencenter sowie einer Stellplatzanlage mit 477 genehmigten Stellplätzen bebaut. Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 406-B-. Dieser setzt für den Bereich des P. -Marktes ein Sondergebiet "Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter" sowie Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen fest. Mit Schreiben vom 2. September 2004 beantragte der Kläger den Vorbescheid zum Aufstellen eines fahrbaren Verkaufswagens. Als beabsichtigte Nutzung gab er an: "Feilbieten von Grillwaren zum sofortigen Verzehr (z.B. Würstchen, Steaks), heiße Brühwürstchen und Anbieten von Dosen und Flaschengetränken (verschlossene Verpackungen)". Der Verkaufswagen hat nach der vorgelegten Baubeschreibung eine Grundfläche von 5,95 m² und sollte nach dem beigefügten Lageplan angrenzend an die Vorderfront des P. -Gebäudes seitlich des Eingangs errichtet werden. In dem Gebäude befindet sich im Eingangsbereich auch ein Stehcafé. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte aus: Das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Der Bebauungsplan W 406 Teil B weise den Bereich als Sondergebiet aus. Der Plan enthalte sehr konkrete Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen Nutzungen. Es handele sich um bewusste Festsetzungen der "T1. Politik", die an dem Standort ausdrücklich nur den ansässigen Fachmarkt habe zulassen wollen. Befreiungsgründe gemäß § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht gegeben. Je differenzierter die Festsetzungen des Bebauungsplans seien, um so geringer sei die Möglichkeit für die Behörde, eine Befreiung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB zuzulassen. Den Widerspruch des Klägers vom 25. November 2004 wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus, durch die Zulassung des Vorhabens würde eine städtebauliche Fehlentwicklung eingeleitet. Andere bauwillige Eigentümer von Nachbargrundstücken könnten sich auf eine erteilte Genehmigung berufen. Ein atypischer Sonderfall liege nicht vor. Die Gewährung einer Befreiung würde zu einer Änderung der Grundzüge der Plankonzeption führen. Der Kläger könne sich nicht auf die erteilte Genehmigung für den Kaffee-Ausschank im Eingangsbereich des P. - Marktes berufen. Diese sei irrtümlich erfolgt. Der Kläger hat am 19. Juli 2005 Klage erhoben, die zunächst auf die Erteilung einer Baugenehmigung, hilfsweise auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtet gewesen ist. Zur Begründung trug er vor: Die Festsetzungen des Bebauungsplans W 406 stünden der Zulassung des Vorhabens nicht entgegen. Jedenfalls sei der Verkaufsstand als Nebenanlage zulässig. Das Vorhaben löse auch keinen eigenen Stellplatzbedarf aus. Zudem habe er Stellplätze auf einem Grundstück südlich der E1.------straße nachgewiesen. Diese Stellplätze seien lediglich ca. 150 m von dem Standort entfernt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Oktober 2004 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Juni 2005 zu verpflichten, ihm für das Grundstück T. , N. Straße 10 den mit Antrag vom 2. September 2004 begehrten positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Verkaufsstand sei unzulässig, da er nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche. Der Kläger habe auch nicht die erforderliche Anzahl von Stellplätzen nachgewiesen. Es seien nach Ziff. 3 der Anlage zu Nr. 51.11 VV BauO NRW mindestens zwei Stellplätze erforderlich. Es seien 477 Stellplätze vorhanden, bei denen es sich um notwendige Stellplätze handele. Ein Nachweis der Stellplätze außerhalb des P. -Geländes komme nicht in Betracht. Es sei unrealistisch anzunehmen, dass Kunden der Bratwurstbude ihren Pkw außerhalb des weitläufigen P. -Geländes abstellten, um dann an der Bratwurstbude warme Speisen zu erwerben. Der Fußweg von den Stellplätzen auf dem Grundstück E1.------straße 1 betrage - hin und zurück - ca. 300 m. Es erscheine fraglich, ob für einen Grillwurststand dieser Fußweg in Kauf genommen werde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie durch Einschränkung des Antrags zurückgenommen worden ist, eingestellt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Bei dem Imbissstand handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 BauO NRW. Es fehle das Sachbescheidungsinteresse für die Bauvoranfrage, weil das Vorhaben offensichtlich bauordnungsrechtlich unzulässig sei, da die erforderlichen Stellplätze nicht nachgewiesen werden könnten. Daneben sei das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig. Es handele sich nicht um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Der Eigenart des Baugebiets, nämlich des festgesetzten Sondergebiets, widerspreche die Nebenanlage Imbisswagen. Auch die Gewährung einer Befreiung komme nicht in Betracht. Die Grundzüge der Planung seien berührt, weil sich aus der genauen Aufgliederung der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ergebe, dass diese das Wesentliche des Bebauungsplans ausmachten und dass sich der Rat konkrete Gedanken über die zuzulassenden Sortimente gemacht habe. Zur Begründung der vom Kläger fristgemäß beantragten und vom Senat zugelassenen Berufung trägt dieser vor, das Vorhaben entspreche den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Es sei Teil der festgesetzten Sondergebietsnutzung, denn es erfülle lediglich Hilfsfunktionen im Interesse des zugelassenen Betriebes. Selbst wenn planungsrechtliche Bedenken bestünden, sei eine Befreiung zu erteilen. Der Satzungsgeber habe sich über eine schlichte Würstchenbude, die an allen Ecken innerhalb und außerhalb des Zentrums zu finden sei, keine Gedanken gemacht. Das Sachbescheidungsinteresse für den begehrten Vorbescheid sei gegeben. Das Vorhaben löse keinen zusätzlichen Stellplatzbedarf aus. Hilfsweise habe er Stellplätze angeboten, die vom Eingang des Fachmarktes weniger weit entfernt seien, als die äußersten Stellplätze auf der Grundstücksfläche des P. -Marktes. Schließlich könne ein eventuell doch notwendiger Stellplatz abgelöst werden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. Oktober 2004 sowie des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 21. Juni 2005 zu verpflichten, ihm für das Grundstück T. , N. Straße 10 den mit Antrag vom 2. September 2004 begehrten positiven Bauvorbescheid unter Ausklammerung des exakten Standortes zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, das Vorhaben halte die erforderliche Abstandfläche nicht ein. Er bleibe bei seiner Auffassung, dass durch den geplanten Verkaufswagen ein zusätzlicher Stellplatzbedarf ausgelöst werde. Es sei durchaus damit zu rechnen, dass eine nicht unerhebliche Personenzahl das P. -Gelände alleine zu dem Zweck aufsuche, um sich an dem Verkaufswagen des Klägers zu verköstigen. Als Beispiel könne eine Würstchenbude auf dem Marktplatz in M. -P1. genannt werden. Sogar Lkw-Fahrer verließen die Autobahn, um dort Würstchen zu essen. In erster Linie seien für ihn - den Beklagten - die planungsrechtlichen Ablehnungsgründe entscheidend. Die Zulassung des Verkaufswagens laufe der städtebaulichen Absicht des Satzungsgebers zuwider. Der Berichterstatter des Senats hat am 4. Februar 2009 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Soweit der Kläger seinen Antrag in der Berufungsverhandlung durch die Ausklammerung der Prüfung des exakten Standortes des Verkaufswagens eingeschränkt hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen ist die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 21. Juni 2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids zum Aufstellen eines Verkaufswagen auf dem Grundstück des P. -Marktes. 1. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Ein solcher baurechtlicher Vorbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs der Baugenehmigung. Der Bauvorbescheid stellt verbindlich fest, dass dem Vorhaben hinsichtlich der zur Entscheidung gestellten Frage, soweit sie selbständiger Beurteilung zugänglich ist, öffentlich-rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Die Bauvoranfrage muss vor diesem Hintergrund eine das Vorhaben betreffende Frage so eindeutig zur Prüfung stellen, dass hieran die behördliche Entscheidung mit der ihr zukommenden Bindungswirkung anknüpfen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 2002 - 10 A 5372/99 -, BRS 65 Nr. 173.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: Dezember 2008, § 71 Rdnr. 5 ff. Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens und der dort vorzunehmenden Beurteilung sein soll. Ausgangspunkt für eine Auslegung gemäß § 133 BGB, welche Zulässigkeitsfragen der Antragsteller im Rahmen seiner Bauvoranfrage von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden haben will, kann dabei nur das konkret beschriebene Vorhaben sein, denn der Bauvorbescheid ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, dessen Inhalt durch den auf seine Erteilung gerichteten Antrag vorgegeben wird. Die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen müssen sich auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Es ist allein Sache des Antragstellers, festzulegen, was das Vorhaben und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Der Kläger hat seinem Antrag auf Vorbescheid nicht auf eine bestimmte Fragestellung beschränkt. Unter Berücksichtigung des von ihm beschriebenen Bauvorhabens und der von ihm eingereichten Bauvorlagen besteht keine Veranlassung zu der Annahme, dass der Kläger seinen Antrag auf die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beschränken wollte. Insbesondere ist damit auch die Frage, ob der Kläger Stellplätze für seinen Verkaufswagen nachzuweisen hat, nicht allein unter dem Gesichtspunkt des Sachbescheidungsinteresses zu prüfen. Lediglich hinsichtlich des exakten Standortes und der damit verbundenen Prüfung der Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen hat der Kläger seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung beschränkt. 2. Der Kläger bedarf gemäß § 63 Abs. 1 BauO NRW für das Aufstellen des in seiner Bauvoranfrage bezeichneten Verkaufwagens bzw. Verkaufsanhängers einer Baugenehmigung, so dass er insoweit auch zu Fragen des Vorhabens einen Vorbescheid beantragen kann. Bei dem Verkaufswagen handelt es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des 2 Abs. 1 BauO NRW. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung besteht eine Verbindung mit dem Erdboden auch dann, wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, über-wiegend ortsfest benutzt zu werden. Vgl. dazu auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O, § 2 Rn. 11 m.w.N. Nach der gesetzlichen Regelung sollen auch diejenigen Fahrzeuge wie bauliche Anlagen behandelt werden, die zwar zeitweise noch zum Fahren benutzt werden, andererseits aber schon für so lange Zeit oder so oft oder sonst unter solchen Umständen an einem Platz aufgestellt und benutzt werden, dass sie in eine erkennbar verfestigte Beziehung zu diesem Standort treten und damit wie bauliche Anlagen wirken. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. November 1992 - 1 M 4620/92 -, BRS 54 Nr. 142. Das Wort "überwiegend" kennzeichnet hiernach eine Zweckbestimmung des Fahrzeugs, die auf eine derartige verfestigte Beziehung gerichtet ist und bei der damit aus der Sicht der bauaufsichtlichen Belange der Einsatz des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel in den Hintergrund tritt. Dies ist auf Grund einer wertenden Betrachtung zu ermitteln, die sich nicht allein an der Dauer der ortsfesten Nutzung orientiert. Bei ständig sich wiederholenden Nutzungen muss angesichts des Fortsetzungszusammenhangs von einer hinreichenden Verfestigung der Aufstellung ausgegangen werden. Vgl. Nds. OVG, a.a.O. (wöchentlich wiederkehrende, vierstündige Aufstellung eines Fischverkaufswagens), OVG Saarland, Urteil vom 15. November 1985 - 2 R 135/84 -, BRS 44 Nr. 137. Diese Voraussetzungen sind hier nach dem Vorbescheidsantrag des Klägers gegeben. Der Verkaufswagen soll ganz überwiegend auf dem Gelände des P. - Marktes aufgestellt und genutzt werden. Bei dem Verkaufswagen handelt es sich zudem um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BauO NRW. Gebäude sind nach dieser Bestimmung selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Diese Tatbestandsmerkmale sind erfüllt, weil der Wagen nach den vorgelegten Bauvorlagen durch eine Eingangstür mit einer Höhe von 2,10 m und einer Innenhöhe von 2,50 betreten werden kann. Zudem verfügt der Verkaufswagen auch über einen Aufenthaltsraum im Sinne des § 2 Abs. 7 BauO NRW, weil der Raum nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist. Davon ist schon dann auszugehen, wenn der Raum - wie hier - objektiv für einen nicht ganz kurzen Aufenthalt geeignet ist. Die Genehmigungspflicht für den Verkaufswagen entfällt nicht nach § 65 Abs. 1 BauO NRW. Es handelt sich - wie bereits dargelegt - nicht um ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum im Sinne der Nr. 1 dieser Bestimmung. Auch liegen bei dem auf Dauer angelegten Vorhaben des Klägers nicht die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Nr. 37 ff. BauO NRW für vorübergehend aufgestellte oder genutzte Anlagen vor. 3. Das Aufstellen des Verkaufswagen auf dem Gelände des P. -Marktes ist planungsrechtlich zulässig. Nach § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, die u.a. die Errichtung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben, die §§ 30 bis 37 BauGB. Der bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage setzt sich aus zwei Elementen, dem Begriff des Bauens und einem eingeschränkten Merkmal möglicher bodenrechtlicher Relevanz zusammen. Bei dem Aufstellen eines Verkaufswagens als Ersatz für ein üblicherweise mit dem Boden fest verbundenem Gebäude handelt es sich danach um ein Vorhaben im Sinne des Bauplanungsrechts. Er ist aus Baustoffen hergestellt und soll nach seiner Funktion in einer auf Dauer gedachten Weise mit dem Erdboden verbunden werden. Zudem besitzt das Vorhaben auch die erforderliche städtebauliche Relevanz. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Anlage - bei einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise - geeignet ist, ein Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Dies ist der Fall, wenn Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB berührt sein können. Dies ist hier im Hinblick auf die Gestaltung des Ortsbildes der Fall. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27/91 -, BRS 54 Nr. 126. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ein Bauvorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Plans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben des Klägers widerspricht seiner Art nach nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans W 406 - Teil B -. Dieser setzt für den in Rede stehenden Bereich ein Sondergebiet: Bau- und Heimwerkerfachmarkt mit angeschlossenem Gartencenter sowie eine Fläche für Stellplätze und Nebenanlagen fest. Auszugehen ist davon, dass nach der Art der baulichen Nutzung das Anbieten von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle nicht als Einzelhandel, sondern als Schank- und Speisewirtschaft zu qualifizieren ist, § 1 Abs. 1 GastG. Vgl. auch Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 29 mwN. Schon deshalb liegt die Argumentation des Beklagten, bei den Grillwaren, Brühwürstchen und Getränken, die der Kläger anbieten will, handele es sich nicht um das gemäß Nr. 3.1 oder Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässiges Kern- oder Randsortiment des Sondergebietes nach § 11 BauNVO, neben der Sache. Das Vorhaben des Klägers ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1990 als Nebenanlage zulässig. Nach dieser Bestimmung sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen. Trifft der Plangeber - wie hier - eine Festsetzung im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO wird gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO auch § 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Ein Ausschluss gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO ist nicht erfolgt. Eine Nebenanlage setzt notwendigerweise voraus, dass es sich um eine eigenständige Anlage handelt, die nicht Bestandteil der Hauptanlage ist. Die Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO muss dabei sowohl in ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 - 4 C 10.03 -, NVwZ 2004, 1244 (1246); OVG NRW, Urteil vom 25. April 2005 - 10 A 773/03 -, BRS 69 Nr. 88. Dies erfordert einen Funktionszusammenhang oder eine zubehörähnliche Hilfsfunktion dergestalt, dass die Nutzung der Hauptanlage gefördert wird. Die Nebenanlage muss gleichsam eine von dem Hauptvorhaben "ausgelagerte" Nutzungsweise bleiben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82, und vom 5. Januar 1999 - 4 B 131.98, BRS 62 Nr. 84; Reidt, in Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. Rdnr. 1248 ff. An den Funktionszusammenhang zwischen Nebenanlage und dem Nutzungszweck der Hauptanlage sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, jedoch muss ein Mindestmaß sachlicher Zusammengehörigkeit von Haupt- und Nebenanlage gegeben sein. Im Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenanlage schwierig sein. Insbesondere sind gewerblichen Zwecken dienende Anlagen nur im Ausnahmefall als untergeordnete Nebenanlage anzusehen. Im Einzelfall ist eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung geboten. Vgl. Stock, a.a.O., § 8 Rdnr. 17 a, § 14 Rdnr 2, 11. Diese Würdigung führt im vorliegenden Verfahren zur Annahme einer untergeordneten Nebenanlage. Der Verkaufswagen verfügt lediglich über eine Grundfläche von ca. 6 m² und soll ersichtlich dem Betrieb des Baumarktes mit über 14.000 m² Verkaufsfläche zugeordnet sein. Die geplante Aufstellung in der Nähe des Eingangsbereichs erfolgt allein in der Erwartung, dass Kunden des Baumarktes vor oder nach dem Einkauf einen Imbiss zu sich nehmen. Wie sich aus dem von dem Kläger vorgelegten Schriftverkehr mit dem Betreiber des Baumarktes ergibt, möchte auch dieser seinen Kunden ein solches Angebot zur Verfügung stellen. Sollte der Kläger daneben bei Gelegenheit Würstchen o.ä. auch an Dritte, die nicht Kunden des Baumarktes sind, abgeben, kann dies den dargestellten Funktionszusammenhang nicht insgesamt in Frage stellen. Schließlich folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht, dass die Nebenanlage von dem Nutzer der Hauptanlage betrieben werden muss. Vgl. auch VG Neustadt, Beschluss vom 2. September 2002 - 2 L 2176/02.NW, juris; Die Nebenanlage widerspricht auch nicht der Eigenart des Baugebiets. Die im beplanten Bereich maßgebende Eigenart des Baugebiet wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplans geprägt. Des weiteren können Lage, Größe und Zuschnitt der Grundstücke des Baugebiets von Bedeutung sein. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind Anlagen nicht bereits dann unzulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entsprechen. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut geht § 14 BauNVO ebenso wie § 30 BauGB davon aus, dass Anlagen zulässig sind, die der Eigenart des Baugebiets bzw. den Festsetzungen des Bebauungsplans "nicht widersprechen". Das Gesetz nimmt es somit hin, dass auch solche Anlagen errichtet werden dürfen, an die der Plangeber zwar möglicherweise nicht gedacht hat, die aber nicht den Grad des Widerspruchs zur Plankonzeption erreichen und dieser deshalb nicht "wahrhaft" widersprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1983 - 4 C 18.81 -, BRS 40 Nr. 64 (S.156). Nach diesen Grundsätzen ist für einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets nichts ersichtlich. Entgegen der Einschätzung des Beklagten folgt ein solcher auch nicht daraus, dass der Plangeber ins Einzelne gehend aufgelistet hat, welcher Einzelhandel im Sondergebiet zulässig sein soll. Abgesehen davon, dass der Betrieb des Imbisswagens des Klägers - wie oben dargelegt - als Schank- und Speisewirtschaft zu qualifizieren ist, lassen sich dem Inhalt des Bebauungsplans keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Plangeber sich überhaupt Gedanken über derartige Kleinbetriebe des Gaststättengewerbes Gedanken gemacht hat. Plausible städtebauliche Gründe für den vollständigen Ausschluss entsprechender Nebenanlagen, an denen sich auch die in dem Gebiet tätigen Arbeitnehmer versorgen könnten, sind auch nicht erkennbar. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 7 D 35/05.NE - Das Vorhaben des Klägers ist auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche des Baugebiets planungsrechtlich zulässig. Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan - wie hier - nichts anderes festgesetzt ist. Der Plangeber hat diesen Bereich ausdrücklich als Fläche für Stellplätze und Nebenanlagen festgesetzt. Gründe, die gegen die Erteilung einer entsprechenden Ausnahme für das Vorhaben des Klägers sprechen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, so dass das Ermessen des Beklagten insoweit auf Null reduziert ist. Die Ausführungen des Beklagten, es solle das Entstehen einer kirmesartigen Atmosphäre vermieden werden, erscheint bei einer Würstchenbude sachwidrig, weil im vorliegenden Verfahren bei der erstmaligen Genehmigung einer Würstchenbude eine solche Besorgnis gerade nicht besteht. Es ist ihm unbenommen, gegebenenfalls bei künftigen Bauanträgen zu prüfen, ob eine Häufung solcher Anlagen noch gebietsverträglich ist. 4. Das Vorhaben des Klägers ist - nachdem der exakte Standort und damit zusammenhängend die Frage der gemäß § 6 Abs. 13 BauO NRW erforderlichen Abstandfläche ausgeklammert worden ist - auch bauordnungsrechtlich zulässig. Das Vorhaben scheitert nicht an einem fehlenden Nachweis von Stellplätzen. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW müssen u.a. bei der Errichtung von baulichen Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt. Die Festlegung von Zahl, Art und Beschaffenheit der notwendigen Stellplätze ist eine gebundene Entscheidung. Die Behörde hat insoweit eine prognostische Beurteilung vorzunehmen, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Dabei ist eine an den lokalen Verkehrsverhältnissen orientierte Einzelfallbetrachtung geboten, wie viele Stellplätze entsprechend dem jeweiligen Bedarf unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs geschaffen werden müssen. Die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf sind Verwaltungsvorschriften und deshalb für das Gericht nicht bindend. Sie sind jedoch als auf gesicherter Erfahrungsgrundlage beruhende Anhaltspunkte bzw. als sachverständig festgestellte Erfahrungswerte von Bedeutung. Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 51, Rdnr. 1 ff. m.w.N. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nicht ersichtlich, dass das Vorhaben des Klägers überhaupt einen relevanten Zu- und Abgangsverkehr auslöst. Das Vorhaben des Klägers zielt ersichtlich auf die Kunden des Baumarktes, die vor oder nach dem Einkauf Getränke oder Speisen zu sich nehmen wollen. Für den Fall, das ein Kunde ausschließlich den Stand des Klägers aufsuchen sollte, steht unter den hier gegebenen Umständen die vorhandene Stellplatzanlage des P. -Marktes im Wege einer kurzfristigen Mehrfachnutzung zur Verfügung, vgl. § 51 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW. Sind schon die Zahl der Kunden des P. -Marktes nicht exakt bestimmbar und vielfältigen Einflüssen unterworfen, so fehlt jeder Anhalt dafür, dass die vorhandene Stellplatzanlage mit 477 genehmigten Stellplätzen in dem beschriebenen, seltenen Ausnahmefall für einen etwaigen zusätzlichen Bedarf nicht ausreichen könnte. Hiervon geht offenbar auch der Beklagte - abweichend von seinem Vortrag im vorliegenden Verfahren - auch in seiner Praxis ersichtlich aus. Abgesehen von anderweitigen Nutzungen der Stellplatzanlage durch den Baumarkt ist die Genehmigung des an die Stellplatzanlage angrenzenden Q. -Marktes geradezu darauf angelegt, dass die Kunden dieses Marktes auch die Stellplätze des P. -Marktes nutzen. Die genehmigten Stellplätze des Q. -Marktes liegen mehrere Meter oberhalb des Marktes an der C.--------straße und sind auf direktem Weg nur über eine Treppenanlage und damit nicht mit Einkaufswagen erreichbar. Dem entsprechend weist auch bereits an der genehmigten Zufahrt zum P. -Markt eine große Werbeanlage auf die Zufahrtsmöglichkeit zum Q. -Markt hin. Damit kommt es auf die Geeignetheit der Stellplätze, die der Kläger auf einem Gewerbegrundstück in der näheren Umgebung nachweisen könnte, nicht an. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) erfolgen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).