Beschluss
9a L 456/21.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:0413.9A.L456.21A.00
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Leitsätze
Zur Indizwirkung der Beantwortung eines Info-Request hinsichtlich des Abschlusses eines Asylverfahrens in einem Drittstaat nach summarischer Prüfung (im Einzelfall bejaht)
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von S. I. aus F. wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Kosten, die der Antragsgegnerin auferlegt werden. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Indizwirkung der Beantwortung eines Info-Request hinsichtlich des Abschlusses eines Asylverfahrens in einem Drittstaat nach summarischer Prüfung (im Einzelfall bejaht) 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von S. I. aus F. wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die Verweisung des Rechtsstreits entstandenen Kosten, die der Antragsgegnerin auferlegt werden. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen zu 2. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO)). 2. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.03.2021 mit dem Geschäftszeichen 773614-232 anzuordnen, ist bei nicht an der Fassung des Antrags, sondern am Rechtsschutzbegehren des Antragstellers orientierter Auslegung (§ 88 VwGO) darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der im Verfahren 9a K 1229/21.A gegen die in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. März 2021 – 773614-232 – enthaltene Abschiebungsandrohung nach Nigeria und das in Ziffer 4. dieses Bescheides enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot erhobenen Klage anzuordnen. Die Klage gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des angegriffenen Bescheides hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 i.V.m. § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Asylgesetz (AsylG) keine aufschiebende Wirkung, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vorliegt. Dies gilt auch in Ansehung des unter Ziffer 6. des Bescheides enthaltenen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch zulässig, soweit sich die Klage in der Hauptsache gegen die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG sofort vollziehbare Befristungsentscheidung richtet. Vgl. zu letzterem ausführlich VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 9a L 165/19.A –, juris Rn. 8 ff. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere fristgerecht gestellt worden. Der Antrag ist gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids erhoben worden. Gemäß in der Akte enthaltenem Sendungsstatus ist der Bescheid dem Antragsteller am 22. März 2021 zugegangen. Die Antragstellung erfolgte am 23. März 2021. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Insoweit ordnet § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG an, dass die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 93 ff. An der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen vorliegend keine ernstlichen Zweifel. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 i.V.m. § 71a Abs. 1 und 4, § 29 Abs. 1 Nr. 5, 2. Alt. AsylG. Nach diesen Vorschriften erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Abs. 10 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn ein Zweitantrag nach § 71a AsylG vorliegt, auf den ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird. Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine auf § 34 Abs. 1 i.V.m. § 71a Abs. 1 und 4 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung darüber hinaus auch die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG), zum Gegenstand der Prüfung zu machen. Dies ergibt sich daraus, dass der angegriffene Verwaltungsakt nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG wegen § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zwingend auch die Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG umfassen muss. Hierbei ist der Vortrag nicht an die Voraussetzungen des § 51 VwVfG gebunden, sodass eine umfängliche Prüfung der Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu erfolgen hat VG München, Beschluss vom 16. Januar 2018 – M 18 S 17.70481 –, juris Rn. 35; demgegenüber die Konstellation, in der keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen worden ist: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 9a L 2160/18.A –, juris Rn. 9 ff. Die Antragsgegnerin ist in dem angegriffenen Bescheid hinsichtlich des Antragstellers voraussichtlich zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Asylbegehren des Antragsstellers um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG handelt und mithin der Asylantrag unter Verweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Er hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Die Bundesrepublik Deutschland ist spätestens mit Ablauf des 10. Januar 2021 für das Asylverfahren zuständig geworden. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens lag gemäß Art. 7 Abs. 2, 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-VO – bei der Republik Italien, weil der Antragsteller dort innerhalb der ersten zwölf Monate nach seinem Grenzübertritt einen Asylantrag gestellt hat. Italien blieb zunächst zuständig, weil das gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO binnen dreier Monate nach Stellung des Asylantrags (3. April 2019) gestellte Wiederaufnahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland vom 5. April 2019 nach Maßgabe des Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO binnen zweier Monate, nämlich am 15. April 2019, auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO angenommen wurde und Italien hiernach zur Wiederaufnahme verpflichtet war. Andere Gründe für einen Zuständigkeitsübergang bis zur Annahme des Wiederaufnahmegesuchs sind, wie sich im Übrigen aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 25. Mai 2020 im Verfahren 9 K 1312/19.A ergibt, nicht ersichtlich. Mit Annahme des Wiederaufnahmegesuchs am 15. April 2019 lief die – gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO für den Zuständigkeitsübergang auf die Bundesrepublik Deutschland maßgebliche – sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Dublin III-VO erstmals an. Mit der fristgerechten Stellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgericht Aachen erhobenen Klage im Verfahren 9 K 1312/19.A im Verfahren 9 L 950/19.A am 29. April 2019 wurde die Frist unterbrochen. Vgl. zu diesem Aspekt auch BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 –, juris Rn. 12 und Urteil vom 26. Februar 2019 – 1 C 30.17 –, juris Rn. 31. Die sechsmonatige Überstellungsfrist lief gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin III-VO i.V.m. § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylG nach Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses im Verfahren 9 L 950/19.A vom 22. Mai 2019 neu an. Die Frist wurde mit Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluss vom 23. August 2019, bekanntgegeben am gleichen Tage, im Verfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO erneut unterbrochen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der erneute Fristanlauf auf das gemäß § 80b VwGO eingetretene Ende der aufschiebenden Wirkung der Klage, nämlich die am 10. Juli 2020 eingetretenen Unanfechtbarkeit des Urteils vom 25. Mai 2020 im Verfahren 9 K 1312/19.A, zugleich einer endgültigen Entscheidung über eine Überprüfung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 Dublin III-VO, hinausgeschoben wurde, so die Grundkonstellation, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 – 1 C 30.17 –, juris Rn. 33, oder ob die sechsmonatige Frist auf Grund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO durch Beschluss vom 23. August 2019, bekanntgegeben am gleichen Tage erneut an- und am 23. Februar 2020 ablief oder ob. Für einen sofortigen Fristanlauf am 23. August 2019 könnte sprechen, dass gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO die Überstellungsfrist in dem Falle, dass ein Rechtsbehelf oder eine Überprüfung aufschiebende Wirkung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO hat, erst sechs Monate nach der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf oder die Überprüfung endet. Ob der Beschluss vom 23. August 2019 aber die aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO angeordnet hat, könnte fraglich sein, weil die aufschiebende Wirkung der Klage lediglich auf Grund eines inländischen Vollziehungshindernisses angeordnet wurde. Dies könnte dafür sprechen, dass sie nicht gegen die Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Dublin III-VO selbst angeordnet wurde. Vgl. für dieses Verständnis der Art. 26, 29 Dublin III-VO VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2019 – 15 K 15396/17.A – juris Rn. 28. Während nämlich der Erlass der Abschiebungsanordnung nicht nur voraussetzt, dass der Zielstaat der Abschiebung der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG), auch die nach Maßgabe der §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7, 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG implizit zu treffende Feststellung („feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“), dass der Überstellung bzw. Abschiebung weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollzugshindernisse entgegenstehen, beinhaltet die Überstellungsentscheidung im Sinne von Art. 26 Dublin III-VO keine Entscheidung über die praktische Durchführbarkeit der Überstellung. Diese Frage lässt die Rechtmäßigkeit einer Überstellungsentscheidung damit unberührt. Nach den Vorschriften der Dublin III-VO könnte demnach für den Erlass der Überstellungsentscheidung allein maßgeblich sein, ob der Mitgliedstaat, in den überstellt werden soll, zuständig ist. So erlässt ein Mitgliedstaat gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO die Überstellungsentscheidung, wenn der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylsuchenden - ausdrücklich oder konkludent - zugestimmt hat. Hingegen erfolgt die Überstellung gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, „sobald dies praktisch möglich ist und innerhalb einer Frist von sechs Monaten“. Aus der systematischen Stellung des Art. 29 Dublin III-VO im Abschnitt „VI. Überstellung“ wie auch anhand der Überschrift „Modalitäten und Fristen“ könnte ersichtlich sein, dass die Klärung der praktischen Durchführbarkeit der Überstellung der Überstellungsentscheidung nachfolgt. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2019 – 15 K 15396/17.A – juris, Rn. 29-32, 37. Das Verwaltungsgericht Aachen hat in seinem Beschluss vom 23. August 2019 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gestützt auf ein inländisches Vollziehungshindernis, nämlich einen Verstoß gegen den Grundsatz der Familieneinheit (Artikel 6 Absatz 1 GG und Artikel 8 EMRK), angeordnet und ausgeführt, die Trennung des Antragstellers von seinem am 1. August 2019 geborenen Kind, mit dem (und der Mutter) er zusammenlebt und für das er bereits im Juli 2019 die Vaterschaft anerkannt hat, verstieße gegen den verfassungs- und unionsrechtlich verankerten Grundsatz der Familieneinheit. Diese Gründe könnten die praktische Durchführbarkeit der Rückführung betreffen. Die Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil die Bundesrepublik Deutschland, sollte die Frist erst mit der am 10. Juli 2020 eingetretenen Unanfechtbarkeit des Urteils vom 25. Mai 2020 im Verfahren 9 K 1312/19.A erneut angelaufen sein, jedenfalls am 10. Januar 2021 zuständig geworden ist. Die sechsmonatige Frist wurde auch nicht mit der Folge eines erneuten Anlaufs erneut unterbrochen, weil die gegen die unter dem 28. Juli 2020 erneut gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erlassene Abschiebungsanordnung beim Verwaltungsgericht Aachen am 10. August 2020 im Verfahren 9 K 1999/20.A erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) und ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit der fristunterbrechenden Wirkung des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Dublin III-VO nicht gestellt wurde. Weitere Voraussetzung ist ein erfolgloser Abschluss des Asylverfahrens im Drittstaat, wobei umstritten ist, ob bei der Beurteilung dieser Frage auf den Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland oder den Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs abgestellt werden muss. Zum Streitstand vgl. jüngst VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 9a L 916/20.A – juris Rn. 28 ff. mit weiteren Nachweisen – beispielsweise – zu VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 13. Juli 2017 - 6 L 665/17.A – juris Rn. 6 (Antragstellung in Deutschland) sowie VG München, Beschluss vom 1. April 2020 – M 13 S 19.33925 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N. (Zuständigkeitsübergang); zum Streitstand vgl. auch Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, 26. Ed. 1. Juli 2020, AsylG § 71a Rn. 4; ausdrücklich offengelassen wird die Frage vom BVerwG im Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 – Rn. 40. Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt bedarf jedoch anlässlich des vorliegenden Falles keiner Entscheidung, denn nach summarischer Prüfung der Sachlage ist davon auszugehen, dass das Asylverfahren des Antragstellers in Italien in jedem Fall vor beiden in Betracht kommenden Zeitpunkten erfolglos abgeschlossen wurde, und zwar sowohl im frühesten Zeitpunkt, dem Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland am 3. April 2019, als auch im spätesten Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs am 10. Januar 2021. Zwar dürfte stets eine gesicherte Kenntnis über den Verfahrensstand gegeben sein, wenn dem Bundesamt die Entscheidungsgründe der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat vorliegen. Vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 1. März 2017 – Au 2 S 17.30752 –, juris Rn. 32 mit umfassenden Nachweisen in Rechtsprechung und Literatur. In Fällen, in denen das Bundesamt - wie vorliegend - bereits ein Dublin-Verfahren durchgeführt hat und der andere Mitgliedsstaat das Übernahmeersuchen der Bundesrepublik bereits auf Grund des Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin-III-VO positiv beantwortet hatte, liegt ein gewichtiges Indiz vor, dass das Asylerstverfahren dort erfolglos abgeschlossen wurde. Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedsstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Die Indizwirkung der Erklärung ergibt sich aus Verzeichnis B. Ziff. II. 2. des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 – ABl. L 39/1 (Dublin III-Durchführungsverordnung). Danach gehören zu den Indizien zum Verfahrensstand einerseits ausführliche und nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers und andererseits Berichte und die Bestätigung seitens eines anderen Mitgliedstaates. Hieraus folgt, dass aus der Erklärung im Dublin-Verfahren nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) nicht der hinreichende Schluss gezogen werden kann, dass das Verfahren im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos (also unanfechtbar abgelehnt oder nach Rücknahme des Antrags oder vergleichbarer Verfahrenshandlungen endgültig eingestellt) durchgeführt wurde, da es sich nur um eine Zuständigkeitsregelung handelt und die Einlegung von Rechtsmitteln grundsätzlich noch möglich sein kann (vgl. Art. 18 Abs. 2 UA 3 Dublin III-VO), wenn der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt wurde. In Fällen, in welchen sich die Angaben des Asylbewerbers mit den behördlichen Angaben decken, ergibt sich für eine weitergehende Amtsermittlungspflicht des Bundesamtes im Rahmen eines Info-Request nach Art. 34 Abs. 2 Buchst. g) Dublin III-VO jedenfalls bei summarischer Prüfung regelmäßig kein Anhaltspunkt. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 9a L 139/19.A – juris Rn. 25-27, vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 14. Februar 2018 - AN 3 K 16.31917 -, Rn. 40 - 41, juris, vgl. ferner VG Augsburg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - Au 6 S 17.34810 -, Rn. 25, juris; VG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2018 - 2 A 131/16 -, Rn. 33, juris. Die Indizwirkung der Antwort auf den Info-Request wird in Zweifel gezogen, wenn es an eindeutigen Erklärungen zum Inhalt der Entscheidung, insbesondere zu ihrem Tenor fehlt oder nicht mit der gebotenen Sicherheit erkennbar, ob der Antrag auf internationalen Schutz nach sachlicher Prüfung (vgl. Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO) abgelehnt oder ob das Asylverfahren ohne Sachentscheidung eingestellt wurde. In solchen Fallgestaltungen kann sich die Notwendigkeit ergeben, weiter zu ermitteln, ob insbesondere eine Wiederaufnahme des beendeten Asylverfahrens insgesamt ausgeschlossen ist und das Verfahren insofern endgültig eingestellt wurde. Denn bei einer Einstellung wegen Nichtbetreibens muss nach Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - ABl. L 180 S. 60 - (Asylverfahrensrichtlinie) für mindestens 9 Monate - dies wäre vorliegend bis zum 28. Februar 2020 - die Möglichkeit gegeben sein, dass ein Antragsteller, der sich wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41 Asylverfahrensrichtlinie geprüft wird. Zu klären wäre auch, inwieweit das maßgebliche Recht des Drittstaates dies – oder darüber hinausgehende Verfahrensgarantien – vorsehen. Vgl. ausführlich VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 9a L 916/20.A – juris Rn. 34 – 41, vgl. ferner Vgl. VG München, Beschlüsse vom 15. Januar 2018 - M 21 S 17.43756 - juris Rn. 24 und vom 16. Juni 2020 - M 10 S 20.31392 - juris Rn. 43 f. Ist nach summarischer Prüfung von dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in dem anderen Mitgliedsstaat durch eine Sachentscheidung auszugehen, erübrigen sich jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig weitere Ermittlungen zum Verfahrensstand und können – allenfalls – zur Prüfung von Wiederaufnahmegründen gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG notwendig werden. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 9a L 139/19.A –, juris Rn. 28. Auch vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel an dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland am 3. April 2019 als auch im Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs am 10. Januar 2021. Mit Beantwortung des Info-Request unter dem 4. Februar 2021 hat die Republik Italien mitgeteilt, dass der Asylantrag am 12. Dezember 2018 abgelehnt und kein Rechtsmittel eingelegt wurde („ on 12.12.2018 his asylum claim was rejected and no appeal was lodged “). Die Formulierung umschreibt eine unanfechtbare Ablehnung des Asylantrags in der Sache. Die Indizwirkung dieser Angaben ist nicht in Zweifel gezogen. Anhaltspunkte für die Möglichkeit, dass das Verfahren lediglich wegen Nichtbetreibens eingestellt worden wäre und noch im Zeitpunkt der Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland am 3. April 2019 ein Wiederaufgreifen des Verfahrens in Frage käme, liegen nicht vor. Sie ergeben sich auch nicht aus ausführlichen und nachprüfbaren Angaben des Antragstellers im Sinne der Durchführungsbestimmungen. Der Antragsteller hat ohne Widerspruch zur Beantwortung des Info-Request bekundet, sein Asylantrag sei abgelehnt worden. Aus welchen Gründen, wisse er nicht. Er habe einen entsprechenden Anruf erhalten. Er habe eine Aufenthaltserlaubnis gehabt, die für sechs Monate gegolten habe, aber nicht verlängert worden sei. Dass er kein Rechtsmittel eingelegt hat, bestätigt der Antragsteller. Anhaltspunkte, dass die Angaben aus der Beantwortung des Info-Request nicht zutreffen, ergeben sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht. Dass ein Asylantragsteller selbst in der Regel nicht in der Lage sein dürfte, über den Verfahrensablauf ausreichend und verlässlich Auskunft zu geben, ist vorliegend unschädlich, weil der Vortrag keine Zweifel an der Richtigkeit der Antwort auf den Info-Request hervorbringt, die somit für die summarische Prüfung maßgeblich bleibt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. September 2020 – 9a L 1182/20.A –, juris Rn. 39 ff. und insoweit anders der dem Beschluss der Kammer vom 21. Juli 2020 – 9a L 916/20.A –, juris Rn. 38, ähnlich demgegenüber der dem Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2019 – 9a L 139/19.A –, juris Rn. 26 jeweils zu Grunde liegende Sachverhalt. Ist somit nach summarischer Prüfung von dem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens in dem anderen Mitgliedsstaat auszugehen, müssen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben sein. Dann kann es auf den genaueren Verfahrensgang, den Vortrag des Antragstellers und die Entscheidungsgründe maßgeblich ankommen, wenn die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 51 VwVfG erfüllt sind. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG müssen sich entweder die Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Asylbewerbers geändert haben (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufgreifens nach § 580 ZPO bestehen (Nr. 3). Für § 51 Abs. 1 VwVfG genügt ein schlüssiger Sachvortrag, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylanerkennung oder zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, juris Rn. 33; VG Köln, Urteil vom 4. Mai 2018 – 19 K 11973/16.A –, juris Rn. 18, vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2014 – 27 L 1576/14.A –, juris Rn. 15; vgl. m. w. N. VG Lüneburg, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 3 B 14/17 –, juris Rn. 14. Unterlässt der Betroffene, die Eignung des Beweismittels für eine ihm günstigere Entscheidung schlüssig darzulegen, so handelt die Behörde rechtmäßig, wenn sie dem Antrag nicht weiter nachgeht, sondern ihn als unzulässig ablehnt. VG Lüneburg, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 3 B 14/17 –, juris Rn. 14. Demnach haben weder das Bundesamt noch das Gericht eine weitere Sachaufklärung zu betreiben, wenn – nachdem feststeht, dass im Sinne des § 71a AsylG ein Asylverfahren erfolglos abgeschlossen worden ist – die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, weil ein Schutzbegehren auf Grund des Vorbringens der Antragsteller nach vorstehenden Maßstäben unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt in Betracht kommt. Dies ist auch vorliegend der Fall. Der Antragsteller hat in seiner Anhörung vom 4. April 2019 im Wesentlichen familiäre Schwierigkeiten zwischen seiner Mutter und einer weiteren Frau seines Vaters vorgetragen. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und einem der Söhne der Frau. Er sei dann nach Ogun State gegangen und habe von dort Nigeria nach Libyen verlassen. Der Antragsteller bestätigte, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe und er in Ogun State medizinisch behandelt worden sei. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich unmittelbar, dass er nicht außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG), weil er sein Verfolgungsschicksal nach eigenem ausdrücklichen Bekunden bereits in Italien vorgetragen hat. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage wird demgegenüber nicht vorgetragen, weil sich der gesamte Vortrag auf das von dem Antragsteller vorgebrachte Geschehen in Nigeria vor seiner Ausreise bezieht. Auch neue Beweismittel oder sonstige Wiederaufnahmegründe hat er nicht geltend gemacht. Entsprechende Umstände sind vorliegend auch sonst nicht ersichtlich. Zudem ist das Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet, schlüssig einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte oder auf internationalen Schutz zu begründen. Der im Wesentlichen auf eine Familienstreitigkeit bezogene Vortrag knüpft nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne der §§ 3, 3b und 4 AsylG an, so dass ein Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes offensichtlich ausgeschlossen ist. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind nicht festzustellen Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des Bescheides vom 10. August 2020 verwiesen (Seiten 4-7). Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das Recht auf Wahrung der Familieneinheit unter dem Gesichtspunkt einer zielstaatsbezogenen Gefährdung einer Rückkehr des Antragstellers entgegenstehen würde. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine - zwar notwendig hypothetische, aber doch - realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 16, m.w.N. Sollte der Antragsteller mit seiner Lebensgefährtin und seinem Kind nach Nigeria zurückkehren, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihm in Folge der zu unterstellenden Rückkehr im Familienverbund eine existenzielle Gefahr droht. Inlandsbezogene Gesichtspunkte der Wahrung der Familieneinheit bleiben bei der Beurteilung des zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes außer Betracht. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Länge der mit 36 Monaten aus den Gründen des angegriffenen Bescheides für Folge und Zweitantragsteller vertretbar bemessenen Frist, vgl. zur Fristlänge VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Februar 2017 – 3a K 4163/16.A – juris Rn. 42-47, auf die auch insoweit verwiesen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Verweisung werden der Antragsgegnerin auferlegt, weil die Rechtsbehelfsbelehrung, soweit sie auf die Erhebung der Klage bzw. Stellung des Eilantrags bei dem Verwaltungsgericht Aachen hinweist, unrichtig ist. Das Verwaltungsgericht Aachen war örtlich unzuständig und das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, § 17 Nr. 4 JustG zuständig, weil der Antragsteller bereits durch Zuweisungsentscheidung vom 13. Mai 2019 der Stadt Recklinghausen zugewiesen war. Die Kosten bei Veranlassung einer Klage bzw. eines Antrags vor einem örtlich unzuständigen Gericht durch eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung – entweder gemäß § 155 Abs. 4 VwGO oder unter einschränkender Auslegung des § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG – § 155 Abs. 4 VwGO als lex specialis zu § 17b Abs. 2 Satz 2 GVG: VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juli 2015 – 13 K 3449/15 –, juris Rn. 56, A.A. mit gleichem Ergebnis Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 4. A. 2014, § 155 Rn. 117, sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).