Beschluss
15 K 3628/20
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abwasserabgabe ist kein ortsgebundenes Recht im Sinne des §52 Nr.1 VwGO, weil örtliche Gegebenheiten regelmäßig weder den Grund noch die Höhe der Abgabepflicht prägen.
• Ein lediglich mittelbarer oder gelegentlicher örtlicher Bezug einzelner Tatbestandsmerkmale des AbwAG begründet nicht die besondere örtliche Zuständigkeit nach §52 Nr.1 VwGO.
• Ist §52 Nr.1 VwGO nicht einschlägig, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln des §52 Nrn.3 und 5 VwGO; bei grenzüberschreitender Zuständigkeit des Beklagten ist das Gericht am Sitz des Beklagten örtlich zuständig.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei Abwasserabgabe: kein besonderer Gerichtsstand des §52 Nr.1 VwGO • Die Abwasserabgabe ist kein ortsgebundenes Recht im Sinne des §52 Nr.1 VwGO, weil örtliche Gegebenheiten regelmäßig weder den Grund noch die Höhe der Abgabepflicht prägen. • Ein lediglich mittelbarer oder gelegentlicher örtlicher Bezug einzelner Tatbestandsmerkmale des AbwAG begründet nicht die besondere örtliche Zuständigkeit nach §52 Nr.1 VwGO. • Ist §52 Nr.1 VwGO nicht einschlägig, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln des §52 Nrn.3 und 5 VwGO; bei grenzüberschreitender Zuständigkeit des Beklagten ist das Gericht am Sitz des Beklagten örtlich zuständig. Die Klägerin begehrt eine vorläufige Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit in einem Rechtsstreit gegen einen Beklagten, der für die Erhebung von Abwasserabgaben zuständig ist. Streitgegenstand sind Bescheide bzw. die Erhebung der Abwasserabgabe nach dem AbwAG für gewerbliche Flächen in A.. Die Klägerin hat ihren Sitz in M., der nicht im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegt. Der Beklagte übt seine Zuständigkeit über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke aus. Die Klägerin beantragt, das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als örtlich zuständig feststellen zu lassen. Das Gericht prüft, ob der besondere Gerichtsstand der belegenen Sache (§52 Nr.1 VwGO) einschlägig ist oder die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften (§52 Nrn.3,5 VwGO) zu bestimmen ist. • Rechtsgrundlage ist §83 VwGO i.V.m. §17a Abs.3 GVG für die Vorabentscheidung über örtliche Zuständigkeit. • §52 Nr.1 VwGO gilt für Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen; Zweck ist die Entscheidung durch das ortsnächste Gericht mit besonderer Ortskundigkeit. • Die besondere Beziehung zum Ort liegt nur vor, wenn der territoriale Bezug das Rechtsverhältnis derart prägt, dass es ohne das ortsspezifische Element nicht beurteilt werden könnte; insoweit ist der Begriff weit auszulegen. • Die Abwasserabgabe nach dem AbwAG bemisst sich nach der Schädlichkeit des Abwassers und richtet sich auf das Einleiten in Gewässer; örtliche Entstehungs- oder Einleitungsorte prägen die Abgabepflicht weder dem Grunde noch der Höhe nach und begründen daher keinen besonderen Ortsbezug im Sinne des §52 Nr.1 VwGO. • Spezifische örtliche Bezugnahmen einzelner Tatbestandsmerkmale (z.B. befestigte Flächen nach §7 Abs.1 Satz2 AbwAG oder Verrechnungstatbestände nach §10 Abs.3 AbwAG) schaffen für sich genommen keine derart prägende Ortsbindung, dass unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten für Teile eines Abgabenbescheids anzunehmen wären. • Da §52 Nr.1 VwGO nicht einschlägig ist, ist nach §52 Nr.3 Satz1 VwGO zunächst der Bezirk maßgeblich, in dem der Verwaltungsakt erlassen wurde; bei Zuständigkeit des Beklagten über mehrere Bezirke greift Satz2 und Satz3, wonach bei Nichtzugehörigkeit des Sitzes der Klägerin der Sitz des Beklagten nach Nr.5 entscheidet. • Der Beklagte hat seinen Sitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen; daher ist dieses örtlich zuständig. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach §83 Satz2 VwGO. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt sich örtlich zuständig. Die Klärung ergab, dass die Abwasserabgabe keine solche ortsgebundene Prägung aufweist, die den besonderen Gerichtsstand des §52 Nr.1 VwGO begründen würde. Deshalb ist die Zuständigkeit nicht nach §52 Nr.1, sondern nach den allgemeinen Vorschriften (§52 Nrn.3,5 VwGO) zu bestimmen. Da der Sitz des Beklagten im Bezirk des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen liegt, ist dieses Gericht örtlich zuständig. Der Beschluss ist unanfechtbar.