Beschluss
6 K 3883/20.GI
VG Gießen 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2022:0118.6K3883.20.GI.00
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Leitsätze
Bei einem Verfahren um Zahlungsverpflichtungen aus einer Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1, 4 VerpackG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für dieses Verfahren richtet sich nach § 52 Nr. 1 VwGO.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Gießen erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Verfahren um Zahlungsverpflichtungen aus einer Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1, 4 VerpackG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für dieses Verfahren richtet sich nach § 52 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht Gießen erklärt sich für unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig. Das Verwaltungsgericht Gießen ist für den vorliegenden Rechtsstreit örtlich nicht zuständig und verweist den Rechtsstreit deshalb nach Anhörung der Beteiligten gemäß §§ 83 Satz 1, 52 Nr. 1 VwGO, 17a Abs. 2 Satz 1 GVG entsprechend und § 64 des Landesjustizgesetzes Schleswig-Holstein an das örtlich zuständige Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig. Klarzustellen ist zunächst, auch wenn die Beklagte mit ihrer vorbehaltslosen Zustimmung zu der Verweisung des Rechtsstreits an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht ihren mit der Klageerwiderung erhobenen Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges stillschweigend aufgegeben hat, dass es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um Zahlungsverpflichtungen aus einer Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1, 4 VerpackG um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO handelt. Denn die Abstimmung der Systeme gemäß § 22 Abs. 1 VerpackG, die nach § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VerpackG Voraussetzung für deren Genehmigung ist, hat im Wege einer schriftlichen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu erfolgen. Die Abstimmung begründet für den Systembetreiber und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wechselbezügliche Rechte und Pflichten, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (BVerwG, Beschluss vom 26.3.2018, Az. 7 B 8/17, Rn. 6; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 7.3.2016, Az. 7 B 45/15, Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.7.2017, Az. 8 B 11116/17, Rn. 42 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.7.2012, Az. 10 S 2554/10, Rn. 101, jeweils juris). Dem entsprechend haben auch die Beteiligten in der Präambel der dem vorliegenden Rechtsstreit zu Grunde liegenden Abstimmungsvereinbarung vom 27.4./14.5.2020 ausdrücklich ausgeführt, dass die Vereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen wird. Diese öffentlich-rechtliche Qualifizierung erfasst auch die vorliegend streitige Zahlungsverpflichtung. Denn die Pflichten nach § 22 VerpackG zur Mitbenutzung der vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einerseits und zur Entrichtung eines angemessenen Entgelts andererseits stehen in untrennbarem Zusammenhang (s. BVerwG, Urteil vom 26.3.2015, Az. 7 C 17/12, Rn. 34, juris). Ferner ist für die Frage der Rechtswegeröffnung nicht entscheidend, wie die konkrete Maßnahme, die erstritten werden soll, einzuordnen ist (BVerwG, Beschluss vom 26.3.2018, Az. 7 B 8/17, Rn. 6, juris). Dieser Qualifizierung des Rechtsstreits als öffentlich-rechtlich steht auch nicht entgegen, dass vorliegend die Klage nicht von dem A-Kreis als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger und unmittelbarem Vertragspartner der Abstimmungsvereinbarung erhoben worden ist, sondern von der A-GmbH als dessen Drittbeauftragte. Zwar kann Gegenstand einer solchen Drittbeauftragung grundsätzlich nur die Erfüllung von Entsorgungspflichten, nicht aber deren Übertragung mit befreiender Wirkung sein (siehe Jarass/Petersen KrWG, 2014, § 22 Rn. 24), so dass bezüglich einer solchen Beauftragung in der Regel ein zivilrechtlicher Vertrag vorliegt (Jarass/Petersen, a. a.O., Rn. 29). Vorliegend ist aber bereits in der Präambel der Abstimmungsvereinbarung vom 27.4./14.5.2020 ausgeführt, dass der A-Kreis die A-GmbH umfassend mit der Durchführung aller übertragbaren, ihm obliegenden Aufgaben der Abfallwirtschaft gemäß § 22 KrWG beauftragt hat und die A-GmbH insoweit Drittbeauftragte des Kreises ist. Vor allem wird hierzu in § 1 Nr. 6 der Vereinbarung bestimmt, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger berechtigt ist, seine Rechte und Pflichten aus der Abstimmungsvereinbarung von der A-GmbH in deren eigenem Namen wahrnehmen zu lassen. Er habe die A-GmbH dementsprechend beauftragt, was auch deren Berechtigung umfasse, die in den Anlagen zu der Vereinbarung vereinbarten Entgelte in eigenem Namen gegenüber den Systemen in Rechnung zu stellen und zu vereinnahmen. Hierzu bestimmt schließlich § 8 der Anlage 7 zur Abstimmungsvereinbarung, dass die Rechnungslegung bezüglich der zu zahlenden Entgelte durch die A-GmbH erfolgt. Ob eine solche Übertragung einer öffentlich-rechtlichen Forderung mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des einschlägigen Landesrechts von Schleswig-Holstein vereinbar ist, berührt deren öffentlich-rechtlichen Charakter nicht. Das angerufene Verwaltungsgericht Gießen ist aber für die Entscheidung des Rechtstreits örtlich nicht zuständig. Einer Zuständigkeit dieses Gerichts nach § 52 Nr. 5 VwGO als Gericht, in dessen Bezirk die Beklagte ihren Sitz hat, geht hier eine solche des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts nach § 52 Nr. 1 VwGO für eine Streitigkeit, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis bezieht, vor. Zweck der letztgenannten Regelung ist es, in Streitigkeiten, die einen spezifischen Bezug zu einem Ort aufweisen, das mit der besten Ortskundigkeit oder zumindest der besten Möglichkeit, sich diese zu verschaffen, ausgestattete ortsnächste Gericht entscheiden zu lassen, so dass der geforderte Bezug der Streitigkeit auf ein ortsgebundenes Recht weit auszulegen ist (Hessischer VGH, Beschluss vom 12.3.2013, Az. 5 F 625/13, Rn. 4, juris; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 52 Rn. 8). Ein wie auch immer geartetes Erfordernis der Unmittelbarkeit zwischen Streitigkeit und ortsgebundenem Rechtsverhältnis kennt § 52 Nr. 1 VwGO nicht (Sodan/Ziekow, a.a.O.). Danach ist hier der Gerichtsstand der Belegenheit der Sache zu bejahen. Denn das durch die Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1, 4 VerpackG zu bestimmende Rechtsverhältnis ist immer auf eine konkrete Entsorgungsinfrastruktur eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in einem bestimmten (Kreis-) Gebiet bezogen und weist damit einen entsprechenden Ortsbezug auf (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.7.2012, Az. 10 S 2554/10, juris, Rn. 58; Gaßner/Viezens, Zu den Erfolgsaussichten einer Klage auf Mitbenutzung der PPK-Sammelstrukturen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, AbfallR 2019, 249). Dies erfasst nicht nur Streitigkeiten bezüglich des Zustandekommens einer Abstimmungsvereinbarung, sondern auch solche, die wie vorliegend die ordnungsgemäße Erfüllung der Vereinbarung betreffen. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass § 52 Nr. 1 VwGO bei Streitigkeiten ausschließlich um Gebühren, Beiträge oder Kosten nicht zur Anwendung kommt, es sei denn, eine rechtliche Würdigung ist ohne Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich (vgl. dazu etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 5.8.1987, Az. 5 A 2204/86, Rn. 13; VG Mainz, Beschluss vom 19.11.2004, Az. 2 K 902/04.MZ, Rn. 3 f.; VG Göttingen, Beschluss vom 16.2.2012, Az. 3 A 15/12, Rn. 2 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.4.2021, Az. 15 K 3628/20, Rn. 8; jeweils juris; Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn. 12). Denn vorliegend stehen, wie oben bereits angesprochen, die Pflichten nach § 22 VerpackG zur Mitbenutzung der vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger einerseits und zur Entrichtung eines angemessenen Entgelts andererseits in untrennbarem Zusammenhang (s. BVerwG, Urteil vom 26.3.2015, Az. 7 C 17/12, Rn. 34, juris). Insbesondere knüpft die hier streitige Zahlungspflicht für die Mitbenutzung der öffentlich-rechtlichen Sammelstrukturen an zahlreiche von dem A-Kreis vor Ort zu erbringende, in der Abstimmungsvereinbarung vom 27.4./14.5.2020 und vor allem in deren Anlagen 5 und 7 detailliert geregelte, Leistungen an. Schließlich steht der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 VwGO für Streitigkeiten bezüglich der Zahlung des in einer Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Abs. 1, 4 VerpackG vereinbarten Entgelts nicht entgegen, dass im vorliegenden Fall die Rechtsfrage maßgeblich sein dürfte, ob der Beklagten nach § 62 S. 2 VwVfG i.V.m. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zukommt, weil die von der Klägerin nach § 7 der Anlage 7 zu der Abstimmungsvereinbarung vorzunehmenden monatlichen Meldungen der erfassten und abgefahrenen Abfallmengen für das Jahr 2019 unter Berücksichtigung der Frist des § 17 Abs. 3 S. 1 VerpackG für die von den Systemen zu erbringenden Mengenstromnachweise mit Ablauf des 1.6.2020 gemäß § 62 S. 2 VwVfG i.V.m. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden sein sollen, wogegen aber bereits die Bußgeldvorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 6 VerpackG spricht, die unter anderem ausdrücklich eine entgegen § 17 Abs. 3 S. 1 VerpackG nicht rechtzeitige Hinterlegung eines Mengenstromnachweises sanktioniert, mithin die Möglichkeit einer verspäteten Meldung voraussetzt. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts für Streitigkeiten dieser Art kann nicht von einer inhaltlichen Prüfung abhängen, welche Rechts- und Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall zu prüfen sind. Dies gilt umso mehr, als bei unterschiedlicher Beurteilung einzelner Begründungselemente der Klage der Prüfungsumfang des Gerichts erheblich variieren kann. So wäre vorliegend im Falle der Bejahung einer Unmöglichkeit der Abgabe der monatlichen Meldungen der erfassten und abgefahrenen Abfallmengen für das Jahr 2019 ab dem 1.6.2020 unter Auswertung des Vorbringens der Beteiligten zu den tatsächlichen Abläufen zu prüfen, ob die Klägerin gemäß 62 S. 2 VwVfG i.V.m. § 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB ihren Zahlungsanspruch behalten hat. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).