Beschluss
1 A 41/25 SN
VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0328.1A41.25SN.00
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Leitsätze
1. Zuständigkeitsrelevante Fragen sind, selbst wenn diese materiell-rechtlich konnotiert sind, bereits im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen. (Rn.13)
2. Eine unbestimmte und somit nicht absehbare Übertragung von Hoheitsrechten, die ausschließlich auf exekutiven Entscheidungen beruht, ist mit dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 4 LVerf M-V (juris: Verf MV) ergebenden Parlamentsvorbehalt nicht vereinbar. Es darf nicht der Exekutive überlassen werden, zu entscheiden, ob, welches und in welchem Umfang (Landes-)Recht Anwendung findet.(Rn.18)
3. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist nicht einschlägig für Klagen gegen kommunale Behörden im Falle einer länderübergreifenden sachlich begrenzten Sonderzuständigkeit.(Rn.20)
Tenor
Das Verwaltungsgericht Schwerin erklärt sich für örtlich unzuständig. Das Verfahren wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zuständigkeitsrelevante Fragen sind, selbst wenn diese materiell-rechtlich konnotiert sind, bereits im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen. (Rn.13) 2. Eine unbestimmte und somit nicht absehbare Übertragung von Hoheitsrechten, die ausschließlich auf exekutiven Entscheidungen beruht, ist mit dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 4 LVerf M-V (juris: Verf MV) ergebenden Parlamentsvorbehalt nicht vereinbar. Es darf nicht der Exekutive überlassen werden, zu entscheiden, ob, welches und in welchem Umfang (Landes-)Recht Anwendung findet.(Rn.18) 3. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist nicht einschlägig für Klagen gegen kommunale Behörden im Falle einer länderübergreifenden sachlich begrenzten Sonderzuständigkeit.(Rn.20) Das Verwaltungsgericht Schwerin erklärt sich für örtlich unzuständig. Das Verfahren wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Potsdam verwiesen. Das Gericht erklärt sich gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Gericht. Örtlich zuständig ist im vorliegenden Rechtsstreit nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht Potsdam, da es gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz (BbgVwGG) für den Landkreis C., in dem sich der Sitz des Beklagten (X) befindet, zuständig ist. Nach § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO ist bei allen anderen Anfechtungsklagen, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Eine Zuständigkeit nach § 52 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben. Nach § 52 Nr. 1 VwGO ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Zweck der Vorschrift des § 52 Nr. 1 VwGO ist es, in Streitigkeiten, die einen spezifischen Bezug zu einem Ort aufweisen, das mit der besten Ortskundigkeit oder zumindest der besten Möglichkeit, sich hierzu notwendige Kenntnisse zu verschaffen, ausgestattete ortsnächste Gericht entscheiden zu lassen (vgl. für Abwassergebühren, Ortsbezug verneint: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.04.2021 – 15 K 3628/20, BeckRS 2021, 8364 Rn. 5, beck-online; für Kostenstreitigkeiten generell verneint: VGH Kassel, Beschluss vom 05.08.1987 – 5 A 2204/86, BeckRS 1987, 1834, beck-online; zusammenfassend: BeckOK VwGO/Berstermann, 72. Ed. 01.07.2024, VwGO § 52 Rn. 7, beck-online; für Baugebühren Ortsbezug bejaht: VG Schleswig, Urteil vom 30.10.1990 – 2 A 240/89, BeckRS 1990, 3004, beck-online). Vorliegend ist ein Ortsbezug weder bezogen auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung noch auf den der Verfügung zugrundeliegenden abwasserrechtlichen Gebührenbescheiden gegeben. Es fehlt jeweils an der prägenden ortsgebundenen Beziehung, da Abwassergebühren jedenfalls aber hierauf basierende Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ihrem Wesen nach ortsunspezifisch sind. Eine Zuständigkeit nach § 52 Nr. 4 VwGO ist offensichtlich mangels Vorliegens eines der genannten Verhältnisse nicht gegeben. Auch die Voraussetzungen des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, nachdem nach der Auffassung des Beklagten das Verwaltungsgericht Schwerin zuständig sei, liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, wenn ein Verwaltungsakt von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen wurde. Die Vorschrift ist jedoch nur bei gerichtsbezirksübergreifenden Zuständigkeiten innerhalb eines Bundeslandes oder im Zuständigkeitsbereich einer Zentral- oder Mehrländerbehörden anwendbar. Sie ist hingegen nicht einschlägig für Klagen gegen kommunale Behörden im Falle einer länderübergreifenden sachlich begrenzten Sonderzuständigkeit (vgl. auch: VG Stuttgart, Beschluss vom 17.08.2023 – 10 K 1589/23, BeckRS 2023, 38769 Rn. 1, beck-online; zur sachlich begrenzten Sonderzuständigkeit: OVG Bremen, Beschluss vom 02.02.2009 – 1 D 601/08, Rn. 11, juris; in diesem Sinne auch für sachlich begrenzte kommunale Sonderzuständigkeit, die durch Bundesrecht begründet wurde: BVerwG, Beschluss vom 03.07.1978 – 3 ER 400/78 –, Rn. 6, juris;). Das VG Stuttgart hat hierzu treffend – und im Wesenskern auf den vorliegenden Fall übertragbar – unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 3/55 S. 35 f.) ausgeführt: „Die Norm kann und soll nach der Überzeugung der Kammer nur Zuständigkeiten innerhalb eines Bundeslandes oder im Zuständigkeitsbereich einer sog. „Mehrländerbehörde“ regeln. Das ergibt sich aus dem in der Gesetzesbegründung verwendeten Begriff der „Landeszentralbehörden“ und daraus, dass nur bei § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, nicht aber auch bei § 52 Nr. 2 VwGO – einer Norm mit einem weit größeren örtlichen Anwendungsbereich – der Gedanke der Ortsnähe und Entlastung der Gerichte angeführt wird. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO hat nach diesem Verständnis nicht solche Behörden im Blick, die über Fälle entscheiden, die einen nur „losen“ Sach- und Zuständigkeitszusammenhang zu Örtlichkeiten in anderen Bundesländern haben. Dies hätte nämlich zum einen die Konsequenz, dass der Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung extrem weit zu verstehen wäre, was dem Ausnahmecharakter per se zuwiderliefe und den Regelfall des § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO stark einschränken würde. Es hätte zum anderen auch zur Folge, dass Verwaltungsgerichte eines Bundeslandes über Landesrecht eines anderen Bundeslandes entscheiden, ohne dass hierfür eine (gesetzliche) Ermächtigung oder ein sonstiges Bedürfnis bestünde. Eine solche Konsequenz kann der Systematik und dem Sinn und Zweck einer Vorschrift der VwGO nur schwerlich entnommen werden. Dies hätte nämlich wegen der Beschränkung der Revision auf die Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) zur Folge, dass ein Oberverwaltungsgericht eines anderen Landes letztverbindlich in einem Einzelfall über die Anwendung vom fremdem Landesrecht entscheiden würde. Für diese ungewöhnliche örtliche Aufspaltung kann die Kammer keinen überzeugenden Grund erkennen.“ (VG Stuttgart, Beschluss vom 17.08.2023 – 10 K 1589/23 –, Rn. 9, juris) Diese Auslegung ist auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vereinbar. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO auch anwendbar ist, wenn eine übergreifende Zuständigkeit einer Kommune durch Landesrecht begründet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1983 – 3 C 52/82 –, Rn. 11, juris). Der genannte Fall betraf jedoch einen Sachverhalt, bei dem eine Zuständigkeitsübertragung innerhalb eines Bundeslandes und kein bundeslandübergreifender Sachverhalt vorlag, weshalb eine Übertragung auf den vorliegenden Fall ausscheidet. Nach dem Vorgenannten liegt jedenfalls keine gerichtsbezirksübergreifende Zuständigkeit des Beklagten i. S. d. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nach brandenburgischem Recht gegenüber Beschwerten mit Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern vor. Das Gericht ist sich bewusst, dass materiell-rechtlichen Fragestellungen vordergründig im Rahmen der Begründetheitsprüfung zu behandeln sind. Es ist jedoch gemäß § 83 VwGO i. V. m. §§ 17 bis 17b GVG von Amts wegen verpflichtet, die örtliche Zuständigkeit bei Klageeingang zu prüfen (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 46. EL August 2024, VwGO § 83 Rn. 9b, beck-online; BeckOK VwGO/Peters, 72. Ed. 01.01.2025, VwGO § 83 Rn. 1, beck-online). Eine abschließende Entscheidung in der Sache soll gerade wegen der Verpflichtung zur Vorabentscheidung nicht abgewartet werden (vgl. Schoch/Schneider/Riese, 46. EL August 2024, VwGO § 83 Rn. 8a, beck-online; Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 83 Rn. 9, beck-online). Mithin sind zuständigkeitsrelevante Fragen, selbst wenn diese materiell-rechtlich konnotiert sind, bereits im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen. Entsprechend ist vorliegend die Frage der Zuständigkeitsbefugnis des Beklagten bereits im Rahmen der Prüfung der örtlichen Gerichtszuständigkeit zu klären. Nur so kann vermieden werden, dass es zu einem Widerspruch kommt, wenn zunächst eine Zuständigkeit aufgrund einer möglichen gerichtsbezirksübergreifenden Zuständigkeit des Beklagten angenommen und diese erst im Rahmen der materiell-rechtlichen Prüfung anschließend verneint wird. Diese besondere Handhabung ist geboten, da vorliegend eine Vollstreckungsmaßnahme des Beklagten, der seinen Sitz in Brandenburg hat, streitgegenständlich ist und die er auf Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) auf dem Hoheitsgebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommerns erlassen hat. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte hierzu ermächtigt war, entsprechend fehlt es an einer Zuständigkeit des Beklagten im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Schwerin. Zwar können nach Art. 1 des Staatsvertrags zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vom 01.06.2001 (ZwVStV Bbg/MV) zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in kommunaler Zuständigkeit über die gemeinsame Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Art. 2 und 3 Zweckverbände und Planungsverbände nach § 205 BauGB gebildet sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen werden. Dies beinhaltet unter anderem, dass nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 ZwVStV Bbg/MV das Recht des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat oder haben soll anzuwenden ist; was nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ZwVStV Bbg/MV auch das Recht des Landes hinsichtlich des Verwaltungsverfahrensrechts und das Verwaltungsvollstreckungsrechts umfasst. Anders als etwa in Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Landes Baden-Württemberg zur Bayerischen Apothekerversorgung vom 05.05.1978 – der die länderübergreifende Zuständigkeit einer Landeszentralbehörde regelt – finden sich in dem ZwVStV Bbg/MV jedoch keine Zuständigkeitsregelungen zur länderübergreifenden Verwaltungsvollstreckung. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Formulierung, dass das „das Recht des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat, […] anzuwenden ist“. Aus dem ZwVStV Bbg/MV geht nicht hervor, in welchem Umfang überhaupt Aufgaben im Rahmen der kommunalen Zusammenarbeit gemeinsam wahrgenommen werden dürfen und in welchem Umfang überhaupt ein gesetzgeberischer Wille dahingehend bestand bzw. besteht, landesrechtliche Hoheitsrechte durch (bundeslandfremde) Institutionen eines jeweils anderen Bundeslandes wahrnehmen zu lassen. Eine unbestimmte und somit nicht absehbare Übertragung von Hoheitsrechten, die ausschließlich auf exekutiven Entscheidungen beruht, ist mit dem sich aus Art. 20 Abs. 3 GG bzw. Art. 4 LVerf M-V ergebenden Parlamentsvorbehalt nicht vereinbar. Demnach muss der Gesetzgeber die „wesentlichen“ Entscheidungen selbst treffen. Zu den wesentlichen Entscheidungen gehören auch die in der Verfassung verankerten Organisationsstrukturen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.06.1981 – 1 BvL 89/78, BeckRS 1981, 1899, beck-online; BeckOK GG/Rux, 60. Ed. 28.12.2024, GG Art. 20 Rn. 106, beck-online; Classen/Sauthoff, Verfassung MV/Wallerath/Schlacke, 3. Aufl. 2023, MVVerf Art. 4, beck-online). Nach der Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek stellt der Bereich des Staatsgebiets eines der staatsbildenden Elemente dar (vgl.: Georg Jellinek, Allgemeine Staatslehre, 3. Aufl. 1914, S. 394 ff.; zusammenfassend: Classen/Sauthoff, Verfassung MV/Wallerath/Schlacke, 3. Aufl. 2023, MVVerf Art. 1 Rn. 4, beck-online), weshalb dieser Bereich zum Kernbereich der Legislative gehört. Eingriffe oder Änderungen in diesem Bereich erfordern daher stets klare Entscheidungen des Gesetzgebers bzw. einvernehmliche Entscheidungen der betroffenen Gesetzgeber. Es darf nicht der Exekutive überlassen werden, zu entscheiden, ob, welches und in welchem Umfang (Landes-)Recht Anwendung findet. Ein Fall, indem ausschließlich die Exekutive darüber entscheiden würde, ob und in welchem Umfang Landesrecht anzuwenden wäre, würde jedoch vorliegen, wenn aufgrund des ZwVStV Bbg/MV, bundeslandübergreifende Zuständigkeiten auf kommunaler Ebene geschaffen werden könnten, da die normierten Beteiligungsvorgaben, etwa in Art. 3 ZwVStV Bbg/MV, lediglich eine Beteiligung der Exekutive vorsehen. Selbst im Falle der Annahme, dass vorliegend eine Zuständigkeit zum Erlass des Verwaltungsaktes bestünde, würde sich keine Zuständigkeit im oben genannten Sinne ergeben, die eine des Verwaltungsgerichts Schwerins begründen könnte. Die Zuständigkeit des Beklagten würde sich lediglich auf eine sachlich begrenzte Sonderzuständigkeit – Abwasserentsorgung – beziehen, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO fällt. Die sachlich begrenzte Sonderzuständigkeit ergibt sich daraus, dass nach § 10 Abs. 1 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKGBbg) einem Zweckverband lediglich einzelne Aufgaben bzw. die Durchführung einzelner Aufgaben übertragen werden können. Hinzu kommt, dass nach § 150 Abs. 1 KV MV Zweckverbände Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sind. Bei dem Beklagten handelt es sich auch weder um eine Landeszentralbehörde noch um eine Mehrländerbehörde. Eine Landeszentralbehörde liegt vor, wenn einer Behörde landesweit die Zuständigkeit in einem Bereich übertragen wurde. Dies ist jedoch bereits mangels landesweiter Zuständigkeit des Beklagten nicht gegeben. Eine Mehrländerbehörde ist gegeben, wenn mindestens zwei Bundesländer inhaltlich dieselbe Verwaltungsaufgabe durch nur eine Behörde wahrnehmen lassen; dies gilt ungesehen davon, ob die Behörde durch einen von jedem beteiligten Land umzusetzenden Errichtungsakt entstanden ist oder ob sie nur von einem Land errichtet wurde (vgl. NK-VwGO/Jan Ziekow, 5. Aufl. 2018, VwGO § 52 Rn. 28, beck-online). Dies setzt jedoch einen eindeutig erkennbaren landesgesetzgeberischen Willen hinsichtlich der Errichtung einer Behörde zur Erfüllung einer konkreten Aufgabe voraus. Vorliegend ist eine auf dem ZwVStV Bbg/MV basierende Errichtung einer Mehrländerbehörde jedoch – wie bereits dargetan – nicht möglich, da die im ZwVStV Bbg/MV übertragenen Aufgaben bereits nicht hinreichend konkretisiert wurden respektive fehlt der landesgesetzgeberischer Wille bezogen auf eine konkrete Aufgabe.