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Beschluss

17 L 667/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0628.17L667.21.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe : Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 1946/21 gegen die Anordnungen unter Ziff. 1. und 2. im Bescheid des Polizeipräsidiums J. vom 12. April 2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -, § 45 Abs. 5 Waffengesetz - WaffG - statthafte und im Übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den in Ziffer 1. des Bescheides vom 12. April 2021 verfügten Widerruf des Kleinen Waffenscheines des Antragstellers ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers am einstweiligen Nichtvollzug der ausgesprochenen Regelung einerseits und dem gegenläufigen öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung andererseits fällt zulasten des Antragstellers aus. Maßgeblich hierfür ist, dass der fragliche Widerruf des Kleinen Waffenscheines auf Grundlage der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Bei einer solchen Sachlage ist es jedenfalls in waffenrechtlichen Verfahren ausgeschlossen, dem Aufschubinteresse des Antragstellers allein mit Rücksicht auf etwaige Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren den Vorzug vor dem öffentlichen Interesse an der an der sofortigen Vollziehung zu geben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 – 20 B 339/17 -, juris Rn. 8. Darüber hinausgehende gewichtige Interessen auf Seiten des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vom Vollzug der Regelungen verschont zu bleiben, hat dieser im Übrigen nicht hinreichend benannt. Rechtsgrundlage für den Widerruf ist § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Hiernach ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz – um eine solche handelt es sich bei dem. Kleinen Waffenschein, § 10 Abs. 4 S. 4 WaffG – zu widerrufen, wenn nach deren Erteilung Tatsachen eintreten, die zu deren Versagung hätten führen müssen, namentlich, wenn die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers als Erteilungsvoraussetzung nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 WaffG nachträglich entfallen ist. Dabei sind an die zur Annahme der Unzuverlässigkeit führenden Verhaltensweisen keine anderen (ggf. strengere) Anforderungen zu stellen, als im Fall der Erteilung oder des Widerrufes einer waffenrechtlichen Erlaubnis für erlaubnispflichtige Waffen und Munition. Vgl. Gerlemann in: Steindorf, WaffG, 10. Aufl. 2015, § 41 Rn. 4 unter Hinweis auf: OVG Hamburg, Beschluss vom 11. April 2011 - 3 Bf 86/10 -, juris Rn. 33. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für den Widerruf ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der waffenbehördlichen Entscheidung. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 -, juris, Rn. 13. Hiervon ausgehend sprechen zumindest ernsthafte Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller waffenrechtlich unzuverlässig ist. Nach der im Widerrufsbescheid inhaltlich angeführten Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG in der hier maßgeblichen Fassung des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I. S. 166) besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die u.a. gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Zudem besitzen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied einer Vereinigung waren, die Bestrebungen verfolgt hat oder verfolgt, die u.a. gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, oder die eine solche Vereinigung unterstützt haben (lit. c). Der Antragsgegner führt als Tatsachen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen an, dass der Antragsteller im November °°°° auf dem Bundesparteitag der NPD für seine °°-jährige Mitgliedschaft geehrt worden und auch aktuell noch Mitglied der NPD ist und aus Anlass des Volkstrauertages am 16. November °°°° an einer Kranzniederlegung im Volkspark J. Y. teilgenommen habe, die nach der Bewertung des Antragsgegners als Veranstaltung der NPD zu bewerten sei, und bei der u.a. Reichskriegsflaggen mitgeführt worden sein sollen sowie der Kreisvorsitzende der NPD die gefallenen Soldaten der Reichswehr, der Wehrmacht und der Waffen SS u.a. „zurück in die Reihen“ gerufen haben soll. Zudem habe der Antragsteller bei den Kommunalwahlen °°°° auf Platz ° der Liste für die NPD kandidiert. Der Antragsteller hält dem im Wesentlichen entgegen, allein seine – bei der Erteilung des Kleinen Waffenscheins bekannt gewesene – Mitgliedschaft in der NPD, einer nicht verbotenen Partei, begründe nicht die Annahme seiner einen Widerruf rechtfertigenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Er habe niemals verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, erst Recht nicht innerhalb der vergangenen fünf Jahre; dahingehende verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse über seine Person lägen auch nicht vor. Die Veranstaltung am Volkstrauertag sei privat und keine solche der NPD gewesen. Die Kammer wird im Hauptsacheverfahren zu entscheiden haben, ob sich demgegenüber die gegenteilige Einschätzung des Antragsgegners als zutreffend erweist, wobei der rechtlichen Bewertung folgende Grundsätze zu Grunde gelegt werden: a) Anders als der Antragsteller möglicherweise meint, begründet nach der Neufassung des Waffengesetzes vom 17. Februar 2020 bereits die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit und sind darüber hinausgehende Unterstützungshandlungen nicht mehr erforderlich, vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36; vgl. auch Carsten Hahn, Anmerkung vom 20. Januar 2020 zu BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 CF 9/19 -, jurisPR-BVerwG 2/2020, Anm. D. Diese Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG sind vorliegend aller Voraussicht nach erfüllt. Insbesondere stellt der Antragsteller seine jahrzehntelange Mitgliedschaft in der NPD nicht in Zweifel, die nach der Bewertung der Kammer verfassungsfeindliche Tendenzen verfolgt (nachfolgend c). Zweifelhaft erscheint bei summarischer Prüfung allerdings, ob es sich bei diesen Umständen um nachträglich eingetretene Tatsachen handelt, die einen Widerruf bzw. ggf. eine Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers gemäß § 45 Abs. 2 oder Abs. 1 WaffG zu rechtfertigen vermögen. Insoweit dürfte von Bedeutung sein, dass das Polizeipräsidium J. den in Rede stehenden Kleinen Waffenschein im °°°° 2019 erteilt hat und damit zu einem Zeitpunkt, als der Antragsteller schon langjähriges Mitglied der NPD war. Die Neuregelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit b) WaffG als solche dürfte keine nachträglich eingetretene Tatsache im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG beinhalten. Soweit es um die Verschärfung der Zuverlässigkeitsanforderungen geht, dürfte es sich vielmehr um eine Änderung der Rechtslage handeln und scheidet ein Widerruf einer Erlaubnis allein infolge einer geänderten Rechtslage regelmäßig aus. Vgl. Gade/Gade, Waffengesetz, 2. Aufl. 2018, WaffG § 45, Rn. 4a; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24/06 –, juris. Auch dürfte die Mitgliedschaft in der NPD nicht ohne Weiteres eine Rücknahme nach § 45 Abs. 1 WaffG rechtfertigen, zur grundsätzlichen Möglichkeit der Umdeutung eines Widerrufs in eine Rücknahme gemäß § 45 Abs. 1 WaffG vgl.: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 – 1 C 31.92, juris Rdnr. 42; BayVGH, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 21 CS 18.701 –, juris, RdNr. 24; VG Aachen, Beschluss vom 18. November 2016 – 6 L 815/16 -, juris, weil die bloße Mitgliedschaft nach der bei Erteilung des Kleinen Waffenscheins geltenden Rechtslage im °°°° 2019 keinen Grund beinhaltet haben dürfte, dass die Erlaubnis i.S.d. dieser Norm „hätte versagt werden müssen“. Allerdings ist weder ausdrücklich gesetzlich angeordnet noch bei summarischer Prüfung sonst ersichtlich, dass Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen von der Verschärfung der materiellen Rechtslage durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz vom 17. Februar 2020 verschont werden sollten. Vielmehr ist es regelmäßig ein zentrales Anliegen des Waffengesetzes, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen und fällt ein Vertrauen auf den Fortbestand der Zuverlässigkeitsanforderungen regelmäßig nicht erheblich ins Gewicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2006 – 20 A 2531/04 -, nachfolgend: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 a.a.O. Ob diese Erwägungen in der vorliegenden Konstellation einen Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis des Antragstellers allein wegen dessen Mitgliedschaft in der NPD zu rechtfertigen vermögen, bedürfte - sollte es hierauf rechtserheblich ankommen - einer Klärung im Hauptsacheverfahren. b) Eine nachträglich eingetretene Tatsache i.S.d. § 45 Abs. 2 WaffG könnte jedenfalls der in der Widerrufsentscheidung hervorgehobene wesentliche Umstand sein, dass der Antragsteller aus Anlass des Volkstrauertages am 16. November °°°° an der besagten Kranzniederlegung im Volkspark J. P. teilgenommen hat. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung könnte vor dem Hintergrund des vom Antragsgegner näher dargelegten äußeren Procedere als aktive Unterstützung einer verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgenden Vereinigung zu bewerten sein und einen Widerrufsgrund auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c), ggf. auch gemäß lit. a) WaffG beinhalten. Bei der Prüfung der Frage, ob der Antragsteller - vornehmlich in seiner Eigenschaft als Mitglied der NPD - verfassungsfeindliche Bestrebungen im Sinne dieser Bestimmungen verfolgt bzw. unterstützt hat, steht der Anwendbarkeit dieser Regelungen weder die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) WaffG, der speziell an die Mitgliedschaft in einer durch das BVerfG verbotenen Partei anknüpft, noch allgemein das aus Art. 21 Abs. 2 und Abs. 4 Hs. 1 GG herzuleitende so genannte „Parteienprivileg“ entgegen. Es ist insoweit höchstrichterlich geklärt, dass die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit einer Person mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen hieraus auch an dessen Tätigkeit in einer nicht durch das BVerfG verbotenen Partei geknüpft werden darf. Maßgeblich hierfür ist zum einen, dass die konkrete Parteiarbeit durch entsprechende Maßnahmen nach dem WaffG nicht zielgerichtet berührt wird. Soweit sich zum anderen aus entsprechenden waffenrechtlichen Maßnahmen mittelbare bzw. faktische Beeinträchtigungen für die Parteiarbeit ergeben könnten, sind diese Beeinträchtigungen von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Insofern sind der Gesetzgeber und die insoweit das Waffenrecht vollziehenden Waffenbehörden im Lichte der aus Art. 2. Abs. 2 S. 1 GG herzuleitenden allgemeinen staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben befugt, zur Verhütung von Gefahren, die sich aus einem Waffenbesitz ergeben, auch Maßnahmen zu ergreifen, die sich einschränkend auf die Arbeit einer politischen Partei auswirken können. Vgl. eingehend hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019- 6 C 9.18 -, juris Rn. 14ff. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der bis zum 5. Juli 2017 gültigen Fassung; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Juni 2019 – 2 BvR 2299/15 -, juris. c) Die NPD ist des Weiteren eine Vereinigung, die i.S.d. des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichtet sind. Die Kammer hat auf Grundlage des Urteils des BVerfG vom 17. Januar 2017 ‑ 2 BvB 1/13 - und ergänzend insbesondere der Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalens 2018 (dort S. 72 ff.), 2019 (dort S. 90 ff) und 2020 (dort S. 84 ff) - jeweils frei abrufbar im Internet -, keine Zweifel an der rassistischen, fremdenfeindlichen und antisemitischen Ausrichtung der NPD und ihrer hieraus resultierenden Wesensverwandtschaft zum historischen Nationalsozialismus. Entsprechend geht die Kammer davon aus, dass die NPD nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlich- demokratischen Grundordnung und damit der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt. Vgl. Urteil der Kammer vom 5. Dezember 2019 – 17 K 532/17 -, juris; so auch: OVG Sachen, Urteil vom 16. März 2018 - 3 A 556/17 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris; ebenso bereits: VGH Hessen, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris; vgl. auch VG Gießen, Beschluss vom 23. Dezember 2019 – 9 L 2757/19 -, juris. Demgegenüber hat der Antragsteller keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass sich insbesondere seit der Entscheidung des BVerfG die Ausrichtung der NPD grundlegend verändert haben könnte. Allerdings ist die im vorstehenden Prüfungskontext entscheidungserhebliche Frage, ob über die Mitgliedschaft des Antragstellers in der NPD hinaus hinreichende Tatsachen für die Annahme vorliegen, dass er diese Vereinigung zudem i.S.d. § 5 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) WaffG unterstützt hat, auf der Grundlage des gegenwärtigen gerichtlichen Erkenntnisstandes nicht sicher zu beurteilen. Nach Maßgabe des Akteninhalts dürfte er jedenfalls in den letzten fünf Jahren vor Erlass des Widerrufsbescheides keine besondere Funktion oder sonst hervorgehobene Stellung innerhalb der NPD bekleidet haben. Die Teilnahme an der besagten Kranzniederlegung am 16. November °°°° könnte möglicherweise unter Einbeziehung der äußeren Umstände (Redeinhalt, Tragen der Reichskriegsflagge u.a.) als Unterstützungshandlung in Betracht zu ziehen sein, wenn sich die Bewertung des Antragsgegners als tragfähig erweist, dass es sich hierbei um eine Veranstaltung der NPD gehandelt hat. Denn durch seine Teilnahme an einer derartigen (Partei-) Veranstaltung könnte der Antragsteller in der Öffentlichkeit zu erkennen gegeben haben, dass er hinter den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der NPD steht und diese mit tragen will. Vgl. zu möglichen Unterstützungshandlungen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG a.F.: Sächs. OVG, Urteil vom 16. März 2018 – Az. 3 A 556/17 -, juris, Rn. 51, 52; nachfolgend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 - juris, Rn. 28 f. Der Antragsteller stellt seine Teilnahme als solche nicht in Abrede. Vor diesem Hintergrund dürfte das schlichte Bestreiten („Bestritten werden muss …“) des bei der Kranzniederlegung gehaltenen Redebeitrages, wie er vom Antragsgegner wiedergegeben worden ist, ins Leere gehen. Denn der Antragsteller war persönlich zugegen und hätte einen etwaig anderen Inhalt der Rede unschwer substantiieren können. Soweit er das Führen von Reichskriegsflaggen – oder jedenfalls das Führen von mit diesen vergleichbaren Flaggen – bestreitet und auf mitgeführte „Fantasieflaggen“ abstellt, dürfte diesem Einwand auf der Grundlage der vom Antragsgegner vorgelegten Farbfotografien die Grundlage entzogen sein. Schließlich ist die als solche wiederum unbestritten gebliebene Teilnahme des langjährigen Kreisvorsitzenden der NPD, F. H., der die fragliche Rede gehalten hat, ein gewichtiges Indiz, dass es sich ungeachtet einer fehlenden förmlichen Anmeldung als Versammlung um eine Veranstaltung der NPD und nicht lediglich um eine private Veranstaltung ohne Öffentlichkeitswirkung gehandelt hat, wie der Antragsteller geltend macht. Eine abschließende Klärung muss insoweit der Überprüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. d) Die Kammer sieht derzeit auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass atypische Umstände vorliegen könnten, die geeignet wären, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG ausnahmsweise zu widerlegen. Solche Umstände, die in diesem Sinne geeignet sind, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu widerlegen, liegen jedenfalls bei Funktionsträgern einer nicht verbotenen politischen Partei allerdings nicht schon dann vor, wenn – wie vorliegend vom Antragsteller geltend gemacht - (negativ) keine individuellen Äußerungen und Verhaltensweisen der betreffenden Person bekannt sind, die eine Tendenz zur Anwendung, Androhung oder Billigung von Gewalt oder zur Missachtung der geltenden Rechtsordnung erkennen lassen. Vielmehr sind - positiv - konkrete Belege für die aktive Bekämpfung derartiger Tendenzen in der Partei und ihrem unmittelbaren Umfeld zu fordern, damit die durch die Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Partei begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition als entkräftet angesehen werden können. Atypische Umstände im dargelegten Sinne sind daher bei den in Rede stehenden Personen grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn - neben einem in waffenrechtlicher Hinsicht beanstandungsfreien Verhalten - feststeht, dass sie sich von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei unmissverständlich und beharrlich distanziert haben. Wer sich zur Widerlegung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auf derartige in seiner Sphäre liegende Umstände beruft, dem obliegt im Verfahren vor der Waffenbehörde oder dem Verwaltungsgericht zudem eine besondere Darlegungspflicht. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 36 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG a.F.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 2020 – 6 A 556/17 –, juris Derartige Tatsachen sind auf der Grundlage des aktuellen Erkenntnisstandes nicht hinreichend erkennbar. Allenfalls könnte zweifelhaft sein, ob hinsichtlich der Widerlegung der Regelvermutung bei (einfachen) Mitgliedern einer Vereinigung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG bzw. sonstigen Unterstützungshandlungen i.S.v. lit c) möglicherweise andere Kriterien hinsichtlich der Widerlegung der Regelvermutung anzuwenden sind. Eine abschließende Würdigung muss auch insoweit ggf. dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Erweist sich damit der Widerruf des Kleinen Waffenscheines nach derzeitiger Erkenntnislage jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig, weil zumindest bedeutsame Tatsachen für die Richtigkeit der Annahme des Antragsgegners sprechen, dass der Antragsteller nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG waffenrechtlich unzuverlässig ist, überwiegt das öffentliche bereits durch § 45 Abs. 5 WaffG gesetzlich vorgezeichnete Vollzugsinteresse an dem Widerruf des Kleinen Waffenscheines angesichts der erheblichen Risiken, die für die Allgemeinheit von einem möglicherweise unzuverlässigen Erlaubnisinhaber ausgehen, das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 – 20 B 339/17 -, juris Rn. 29. Demgegenüber müssen die vom Antragsteller angeführten Umstände, von einem Vollzug des Widerrufs seines Kleinen Waffenscheines aus Gründen der Sicherheit in dem von ihm bewohnten „Problemviertel“ einstweilen verschont zu bleiben, zurückstehen. Das gilt umso mehr, als der insoweit einzige, durch Vorlage von Fotos substantiierte Vorfall sich gegen das Anwesen des Antragstellers gerichtet hat. Innerhalb des befriedeten Besitztums ist der Gebrauch von erlaubnisfreien Waffen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 WaffG) und in Notwehrfällen auch ohne der Inhaberschaft eines Kleinen Waffenscheins erlaubt. Bei etwaigen Übergriffen steht es ihm überdies frei, die Hilfe des Antragsgegners in Anspruch zu nehmen. II. In Bezug auf die Regelung in Ziffer 2. des streitigen Bescheides, den Kleinen Waffenschein unverzüglich (innerhalb eines Monats nach Zustellung) an den Antragsgegner abzugeben, hat der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 WaffG auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage in der Hauptsache ebenfalls keinen Erfolg. Die gem. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO vorgeschriebene gesonderte Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner in dem streitigen Bescheid vorgenommen. Diese lässt den erforderlichen Einzelfallbezug noch erkennen und wahrt damit das ohnehin nur formale Begründungserfordernis. Im Übrigen überwiegt auch insoweit das öffentliche Vollzugsinteresse bzgl. der darüber hinaus keinen rechtlichen Bedenken unterliegenden Rückgabeanordnung nach § 46 Abs. 1 S. 1 WaffG. Gleiches gilt auf der Grundlage der im Bescheid angeführten Rechtsgrundlagen für die Zwangsgeldandrohung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Insoweit ist angesichts der Vorläufigkeit der vorliegenden Entscheidung für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins des Antragsstellers die Hälfte des Auffangstreitwertes zugrunde zu legen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.