Urteil
3 A 556/17
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a. F. geht § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b WaffG a. F. nicht als lex specialis vor. Vielmehr stehen die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG a. F. geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander und begründen wechselseitig keine Ausschlusswirkungen. 2. Die auch für Parteimitglieder oder -anhänger geltende Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. beeinträchtigt die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise. 3. Ob ein Mitglied verfassungswidrige Bestrebungen einer Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. unterstützt (hat), ist danach zu beurteilen, inwieweit die Vereinigung durch die konkrete Betätigung in ihrer Existenz gesichert wird.
Entscheidungsgründe
1. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG a. F. geht § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a und b WaffG a. F. nicht als lex specialis vor. Vielmehr stehen die verschiedenen in § 5 Abs. 2 WaffG a. F. geregelten Fallgruppen selbständig nebeneinander und begründen wechselseitig keine Ausschlusswirkungen. 2. Die auch für Parteimitglieder oder -anhänger geltende Regelvermutung waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. beeinträchtigt die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung nicht in rechtserheblicher Weise. 3. Ob ein Mitglied verfassungswidrige Bestrebungen einer Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F. unterstützt (hat), ist danach zu beurteilen, inwieweit die Vereinigung durch die konkrete Betätigung in ihrer Existenz gesichert wird.