Beschluss
9 L 506/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2021:0714.9L506.21.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela- denen.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigela- denen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1428/21 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. März 2021 (B. .), anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist allerdings zulässig. Er ist gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, d.h. in Fällen, in denen durch Bundesgesetz vorgeschrieben die aufschiebende Wirkung entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Klage gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung hat nach § 212a Baugesetzbuch (BauGB) keine aufschiebende Wirkung. Er ist jedoch nicht begründet. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat das Verwaltungsgericht zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse der Öffentlichkeit und des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung andererseits. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse sowie das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse, vorläufig von der Ausnutzung der Baugenehmigung verschont zu bleiben, tritt hinter das widerstreitende öffentliche Interesse, genehmigte Zustände alsbald realisiert zu sehen, und das private Interesse der Beigeladenen, alsbald die Baugenehmigung ausnutzen zu können, zurück. Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wird sich die in der Hauptsache erhobene Klage voraussichtlich als unbegründet erweisen. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2019 – 10 A 1860/17 –, juris Rn. 36. Die Baugenehmigung vom 8. März 2021 verletzt die Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks B1. nicht in ihren Rechten als Nachbarin. Ein Abwehrrecht des Nachbarn setzt voraus, dass das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, und – sofern sich dies aus der nachbarschützenden Vorschrift ergibt – der Nachbar durch das Vorhaben tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird. Ob das Vorhaben objektiv, d.h. hinsichtlich der Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, kann im Klageverfahren – und mithin auch im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – nicht berücksichtigt werden. Die Baugenehmigung kann gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungs- und gegen solche des Bauordnungsrechts verstoßen. Eine etwaige Verletzung von Nachbarrechten muss sich aus dem Inhalt der streitgegenständlichen Baugenehmigung selbst ergeben. Sie muss – unter Wahrung des Bestimmtheitsgebotes (§ 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW –) – Inhalt, Reichweite und Umfang der mit der Baugenehmigung getroffenen Regelungen und Feststellungen eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche Aussage muss der Baugenehmigung selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 74 Abs. 1 Satz Bauordnung Nordrhein-Westfalen – BauO NRW –) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. März 2016 – 10 K 3231/13 –, juris Rn. 36 f., unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 – und vom 20. September 2007 – 10 A 4372/05 –, BRS 71 Nr. 152 sowie Beschluss vom 23. März 2009 – 10 B 263/09 – , jeweils juris. Aus der am 8. März 2021 erteilten Baugenehmigung und den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen (grün gestempelten) Bauvorlagen ergibt sich kein nachbarrechtsrelevanter Verstoß. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin schützende bauplanungsrechtliche Bestimmungen verletzt sind. In Betracht kommen der sogenannte Gebietsgewährleistungsanspruch und eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet im Sinne des § 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder einem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, selbst wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan oder das Bestehen eines faktischen Baugebiets nach § 34 Abs. 2 BauGB hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Der Gebietsgewährleistungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses im Sinne eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. So kann jeder Grundeigentümer oder vergleichbar dinglich Berechtigte im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern. Der Gebietsgewährleistungsanspruch greift demnach gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1967 – IV C 10.65 –, BVerwGE 27, 29 = juris, Rn. 14, und Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, BRS 71 Nr. 68 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 – 10 B 1618/02 –, BRS 66 Nr. 168 = juris, Rn. 3; Urteil vom 17. Dezember 2008 – 10 A 3001/07 –, juris, Rn. 35; Beschluss vom 22. Juni 2010 – 7 B 479/10 –, juris, Rn. 7; Urteile vom 21. Dezember 2010 – 2 A 1419/09 –, DVBl. 2011, 570 = juris, Rn. 83 ff., und vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, BauR 2012, 1223 = juris, Rn. 45; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Oktober 2013 – 9 K 4792/11 –, juris Rn. 52 - 53. Erweist sich die nähere Umgebung eines Vorhabens demgegenüber nicht als faktisches Baugebiet, sondern als Gemengelage, die ausschließlich gem. § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist, bedarf es folglich dieser schützenden Funktion nicht, sodass in diesem Fall eine Berufung der Nachbarn auf den Gebietsgewährleistungsanspruch von vornherein ausgeschlossen bleibt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 2015 – 7 A 704/13 –, juris. Hiervon ausgehend kann sich die Antragstellerin nicht auf den Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, da sowohl die nähere Umgebung des Vorhabengrundstück als auch ihr eigenes Grundstück Teil einer allein gem. § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gemengelage sind. Die maßgebliche nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Für das Merkmal der Art der baulichen Nutzung ist die nähere Umgebung im Regelfall weiter zu bemessen als bezüglich der sonstigen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB. Sie erstreckt sich so weit, wie sie den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –,BVerwGE 55, 369; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2000 – 10 A 5152/97 –. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich das tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Dabei darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung – und damit die "nähere Umgebung" – reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Die Betrachtung ist insoweit auf das Wesentliche zurückzuführen. Fremdkörper und Ausnahmen sind außer Acht zu lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 – 4 B 1.00 –, juris Rn. 34 und 44, vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, juris Rn. 7 f., und vom 11. November 1980 – 4 B 207.80 –, juris Rn. 2, Urteile vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 33, und vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 16. März 2012 – 2 A 1518/10 –, juris Rn. 117 ff, vom 9. September 2010 – 2 A 508/09 –, juris Rn. 35, und vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris Rn. 56. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei jedoch nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 –, juris. Ob z.B. einer Straße im Rahmen der Abgrenzung der näheren Umgebung trennende oder verbindende Wirkung zukommt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74.03 –, juris. Bei Anlegung dieser Maßstäbe entspricht die nähere Umgebung des Vorhaben-grundstücks einer Gemengelage und nicht einem nach der BauNVO zu beurteilendem faktischen Baugebiet. Im Süden bzw. Westen wird die Umgebung durch den sich um das Krankenhaus der Beigeladenen (G. ) erstreckenden Außenbereich bzw. die im Westen liegende Bahnlinie begrenzt. Eine Begrenzung im Norden erfolgt durch die Straße X. , da die Straße in diesem Bereich nicht nur aufgrund ihres Ausbauzustands (zwei Fahrstreifen auf jeder Fahrbahnseite und Grünstreifen mit Bepflanzung zwischen beiden Fahrtrichtungen) eine deutlich im Stadtbild wahrnehmbare Zäsur bildet, sodass beiden Straßenseiten planungsrechtlich die wechselseitige Prägung fehlt. Gründe für eine Begrenzung der maßgeblichen Umgebung nach Süden im direkten Anschluss an die Grundstücke der S. (I. ) sind nicht gegeben. Die dort befindlichen, rückwärtigen Gartenbereiche stellen keine durchgehende (trennende) Zäsur dar, da eine solche durch die Grundstücke an der P. I1. . und unterbrochen wird. Diese Grundstücke, deren rückwärtige Grundstücksbereiche nach Westen ausgerichtet sind, verbinden die baulichen Nutzungen entlang der S. mit den zur P. ausgerichteten Grundstücken wie dem I2. (I1. .) bzw. dem Verwaltungsgebäude des Krankenhauses der Beigeladenen (I1. .) und folglich auch mit dem Bauplatz des Vorhabens der Beigeladenen. Ferner ist keine südliche Begrenzung auf Höhe des Vorhabengrundstücks durch die dortige Zufahrtstraße zum Krankenhaus der Beigeladenen ersichtlich. Die dortige Zufahrtsstraße bildet nach den Ortskenntnissen der Kammer und den obigen Maßstäben bzw. entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine städtebauliche Zäsur. Weder unterteilt die Zufahrtstraße das Vorhabengrundstück vollständig in einen nördlichen und südlichen Teil, noch wird sie aufgrund ihres Ausbauzustandes als zwangsläufige Zäsur wahrgenommen, noch fehlt es den baulichen Anlagen auf beiden Straßenseiten an der gegenseitigen Prägung. Die nördlich der Zufahrtsstraße gelegenen baulichen Anlagen auf dem Vorhabengrundstück die u.a. als Verwaltungsgebäude und Wirtschaftshof für das südlich der Zufahrtsstraße gelegene Krankenhaus der Beigeladenen genutzt werden, bzw. das vom Krankenhaus unabhängige I2. werden objektiv als zum übrigen Krankenhausgelände zugehörig bzw. als auf die übrigen Gebäude des Krankenhaus bezugnehmende bauliche Nutzungen wahrgenommen, da die dort vorhandenen Nutzungen allein im inhaltlichen Zusammenhang (Anlagen für gesundheitliche Zwecke) zum Krankenhaus stehen, ohne dass dieser Eindruck durch die zum Krankenhausgelände gehörige Zufahrtsstraße unterbrochen wird. Inwieweit die nähere Umgebung dagegen nach Osten – z.B. bereits durch die P. oder erst durch den westlich der T. liegenden Außenbereich (G1. ) – begrenzt wird, kann die Kammer offen lassen, da sich die so zu betrachtende Umgebung, unabhängig von der östlichen Begrenzung, bereits durch Einbeziehung des Krankenhauses der Beigeladenen insbesondere nicht als (reines oder allgemeines) Wohngebiet, sondern als Gemengelage darstellt. Reine bzw. allgemeine Wohngebiete im Sinne der §§ 3 und 4 BauNVO dienen dem Wohnen (vgl. § 3 Abs. 1 BauNVO) bzw. vorwiegend dem Wohnen (vgl. § 4 Abs. 1 BauNVO). Anlagen für gesundheitliche Zwecke wie Krankenhäuser sind in reinen Wohngebieten nur ausnahmsweise als den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) zulässig. In allgemeinen Wohngebieten sind sie dagegen als Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) allgemein zulässig. Dabei gilt jedoch generell auch bei Anlagen für gesundheitliche Zwecke in Wohngebieten, dass, auch wenn sie allgemein zulässig sein können, sie im Einzelfall nur dann gebietsverträglich sind, wenn das Vorhaben – bezogen auf den Gebietscharakter des (allgemeinen) Wohngebiets – auf Grund seiner typischen Nutzungsweise nicht störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zu betrachtende Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem (allgemeinen) Wohngebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehen, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 61/07 –, juris Hiervon ausgehend erweist sich das von der Beigeladenen betriebene Krankenhaus in der hier zu betrachtenden näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks als gebietsunverträglich im Sinne eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes. Gegen die Verträglichkeit in einem reinen Wohngebiet spricht bereits, dass das Krankenhaus der Beigeladenen offensichtlich nicht im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als den Bedürfnissen der Bewohner des (Bau-)Gebiets dienende Anlage betrieben wird, sondern offensichtlich einen gesamtstädtischen bzw. sogar überregionalen Einzugsbereich aufweist. Gleichfalls scheidet nach summarischer Prüfung eine Gebietsverträglichkeit in einem allgemeinen Wohngebiet aus. Das Krankenhaus der Beigeladenen, bestehend aus 11 Fachkliniken teilweise im ganztägigen Schichtbetrieb, einem jährlichen Patientenvolumen von 16.000 Patienten und einem Personalumfang von ca. 1.000 Mitarbeitern (vgl. https://www.kk-bottrop.de/Inhalt/Unternehmen/Zahlen_und_Fakten /index.php , zuletzt abgerufen am 14. Juli 2021) bzw. einem bisherigen Parkplatzvolumen von mehreren 100 Stellplätzen, weist bereits zum jetzigen Zeitpunkt Betriebsausmaße und einen hierdurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr auf, welcher unzweifelhaft dazu geeignet ist, die Wohnruhe der umliegenden Wohnnutzungen zu beeinträchtigen bzw. das in einem (allgemeinen) Wohngebiet üblicherweise vorkommende Verkehrsaufkommen erheblich zu erhöhen. Bei dem Krankenhaus der Beigeladenen handelt es sich in der näheren Umgebung auch nicht um einen „Ausreißer“ bzw. Fremdkörper, dem es insoweit an einer prägenden Wirkung fehlen würde. Bei der Betrachtung der maßgeblichen näheren Umgebung ist zunächst zwar alles in den Blick zu nehmen, was in ihr tatsächlich vorhanden ist. Die Betrachtung muss dann jedoch auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Auszusondern sind dabei zum einen solche Anlagen, die von ihrem Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, zum anderen aber auch solche Anlage, die zwar die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber als Fremdkörper ihrer Qualität nach völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Unbeachtliche Fremdkörper in diesem Sinne sind namentlich singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im wesentlichen homogenen Bebauung stehen, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, juris. Das Krankenhaus der Beigeladenen nimmt in der näheren Umgebung des Vorhabens eine solch beherrschende Stellung ein. Dabei sind insbesondere die Ausmaße des Krankenhausgeländes (G. ) bzw. die dort bereits vorhandenen, jeweils mehrgeschossigen Gebäude (bis zu fünf Vollgeschosse) zu berücksichtigen, welche einen großen Teil der gesamten bebauten Fläche der näheren Umgebung bis zur nördlich gelegenen X. einnehmen. Ebenfalls bildet das Krankenhausgelände, u.a. da es direkt an die umliegende Wohnbebauung bzw. die für die Umgebung maßgebliche Verbindungsstraße (P. ) angrenzt, eine Einheit mit der übrigen Bebauung und steht nicht separiert zu dieser. Das Krankenhaus ist in der Umgebung weithin – insbesondere auch von den Wohnnutzungen an der S. aus – wahrnehmbar, sodass ebenfalls aufgrund der Sichtbeziehung eine Zuordnung zur näheren Umgebung erfolgt bzw. ein „beherrschender“ Eindruck besteht. Zwar steht die so vorhandene Krankenhausnutzung bereits jetzt in einem Kontrast zu den im Übrigen vorhandenen, meist 1 ½- bis 2-geschossigen Wohnnutzungen. Aufgrund des Vorgenannten vermag dieser Kontrast jedoch nicht dem Krankenhaus der Beigeladenen die prägende Wirkung zu nehmen. Eine andere (faktische) Gebietsart kann nach summarischer Prüfung ebenfalls ausgeschlossen werden. Insbesondere eine Einstufung als faktisches Mischgebiet (§ 6 BauNVO) scheitert an dem Vorhandensein einer quantitativ zur Wohnbebauung vergleichbaren Anzahl gewerblicher Nutzungen bzw. dem typischen Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe, da sich in der näheren Umgebung allein vereinzelt kleinflächige, gewerbliche Nutzungen (Supermarkt, Pizzeria, Bestatter und Kosmetiksalon) an der Straßenecke P. und X. finden, denen insoweit keine prägende Wirkung zukommt. Die hohe Anzahl der Wohnungen und Wohnhäuser schließt jedenfalls die Qualifikation des Gebietes als Kerngebiet (§ 7 BauNVO) aus. In einem Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) sind Wohnungen ohne Zweckbindung für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal – wie hier in der näheren Umgebung fast ausschließlich vorhanden – generell unzulässig, sodass auch eine entsprechende Einordung scheitert. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erweist sich nicht aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme als rechtswidrig. Ob sich das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. einem faktischen Baugebiet i.S.d. §§ 2 ff. BauNVO ergibt oder aus § 34 Abs. 1 BauGB ist unerheblich, denn unabhängig von seiner Herleitung ist die Reichweite des Nachbarschutzes durch das Gebot der Rücksichtnahme gleich. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 – 4 C 19.82 –, juris Rn. 19. Grundsätzlich hat das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme lediglich einen objektiv-rechtlichen Gehalt. Nachbarschützende Wirkung kommt ihm jedoch im Einzelfall insoweit zu, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Welche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 22, OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 1994 – 10 B 2923/93 –, NWVBl. 1994, 421. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, die Intensität seiner Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich für die Abwägung nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau aller Umstände. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2019 – 10 A 1114/17 –, juris Rn. 48. Diesen Maßstäben folgend erweist sich das von der Beigeladenen geplante Parkhaus gegenüber der Antragstellerin nicht als rücksichtslos, weil es sich in die bestehende Gemengelage im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich bei einer Gemengelage regelmäßig alles ein, was sich in deren Rahmen hält. Soweit es das Merkmal der Art der baulichen Nutzung betrifft, ist grundsätzlich auf die Nutzungstypen abzustellen, die die BauNVO umschreibt und für die einzelnen Baugebietstypen als allgemein oder ausnahmsweise zulässig festlegt. Sind also in der näheren Umgebung den Begriffsbestimmungen der BauNVO entsprechende Nutzungsarten vorhanden, hält ein Vorhaben, das die Merkmale einer solchen Nutzungsart aufweist, ohne weiteres den vorhandenen Rahmen ein. Eine weitere Differenzierung innerhalb der typisierten Nutzungsart je nach den unterschiedlichen konkreten Maßstäben der Ausgestaltung oder der Betriebsstruktur ist bei der Prüfung, ob sich ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung einfügt, nicht angezeigt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 9 L 1580/20 –, juris. Eine Stellplatzanlage als Nutzungsart im Sinne von § 12 BauNVO ist damit Vorbild für weitere Stellplatzanlagen, ohne dass es insoweit auf die Zweckbestimmung der Anlage, wie einerseits die Schaffung von Stellplätzen für auf dem Grundstück oder andererseits in der Umgebung vorhandene Hauptnutzungen ankommt. Zu Stellplätzen bzw. Stellplatzanlagen und den ihnen gleich gestellten Garagen, zählen auch Parkhäuser, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 –, juris Rn. 19, da es sich bei ihnen im Sinne der Art der baulichen Nutzung ausschließlich um Stellplätze bzw. Stellplatzanlagen innerhalb von Gebäuden handelt, vgl. Fickert/Fiesler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 12, Rn. 5. Das von der Beigeladenen geplante Parkhaus findet als Stellplatzanlage nach der Art der baulichen Nutzung Vorbilder in der näheren Umgebung und hält sich demnach im Rahmen der gegebenen Gemengelage Es finden sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin, der Bereich um ihr Grundstück sei bislang frei von Parkplätzen bzw. Stellplatzanlagen, in der näheren Umgebung des Bauvorhabens – u.a. auf dem übrigen Krankenhausgrundstück bzw. an der P. – zahlreiche größere Stellplatzanlagen mit insgesamt mehreren hundert Pkw-Stellplätzen, die den Stellplatzbedarf des Krankenhauses der Beigeladenen bzw. der umliegenden Wohnnutzungen decken sollen. Insbesondere befinden sich solche Stellplatzanlagen und nicht nur vereinzelte Stellplätze im nördlichen Bereich des Krankenhausgrundstücks und des dortigen Wirtschaftshofs bzw. um das I2. an der P. und damit in direkter Nachbarschaft zu den Wohngrundstücken an der S. , zu denen das Grundstück der Antragstellerin gehört. Diese Stellplatzanlagen grenzen zwar nicht direkt an die rückwärtigen (Garten-)Bereiche der Wohnhäuser an der S. an, welcher bislang frei von Stellplätzen und Garagen ist. Aber auch das geplante Parkhaus wird nicht direkt an den rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin angrenzen, sondern mit einem Abstand von über 11 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden. Damit wird die neu hinzutretende Stellplatzanlage in Form des Parkhauses in vergleichbarer Entfernung wie die bereits vorhandenen Stellplätze gelegen sein und sich in die bisherige Stellplatznutzung in diesem Bereich einfügen, ohne eine rücksichtslose Veränderung des rückwärtigen Grundstücksbereichs zu verursachen. Dieser Einschätzung steht nicht der von der Antragstellerin vorgetragene Rechtsgedanke des § 12 Abs. 2 BauNVO entgegen, wonach u.a. in reinen und allgemeinen Wohngebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Denn zum einen handelt es sich nach den obigen Ausführungen nicht um ein (faktisches) Wohngebiet, sodass der Rechtsgedanke nicht direkt anzuwenden ist, und zum anderen soll das geplante Bauvorhaben wie aufgezeigt auch nicht in einem vorwiegend durch das Wohnen geprägten Bereich der zu betrachtenden Gemengelage, sondern allein in einem solchen Teil errichtet werden, der bereits durch Stellplatzanlagen geprägt ist, sodass auch keine entsprechende Anwendung des § 12 Abs. 2 BauNVO aufgrund eines vergleichbaren Sachverhaltes in Betracht kommt. Vielmehr ist die Antragstellerin auf den Rechtsgedanken des § 12 Abs. 1 BauNVO zu verweisen, nach welchem (Pkw-) Stellplätze außerhalb der in § 12 Abs. 2 BauNVO genannten Baugebiete allgemein und unabhängig von einem zuletzt durch die Antragstellerin im Schriftsatz vom 12. Juli 2021 geforderten Nachweis des Stellplatzbedarfes zulässig sind. Weitergehend ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass die geplante Stellplatzanzahl von 275 Auswirkungen auf die Art der baulichen Nutzung in der Weise hat, dass Quantität in Qualität umschlägt, also die Größe der baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfasst, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3/94 –, juris Rn. 17. Obwohl sich das geplante Parkhaus nach seiner Errichtung unzweifelhaft an der Stellplatzanzahl gemessen als die größte (zusammenhängende) Stellplatzanlage in der näheren Umgebung erweisen wird, sind für die Bewohner der Umgebung und damit auch für die Antragstellerin keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch die Stellplatzanzahl zu erwarten. Zwar führt ein Parkhaus dieser Größe nach allgemeiner Lebenserfahrung zu einer Erhöhung des An- und Abfahrtsverkehrs, wie sich auch aus dem zur Baugenehmigung durch Grünstempelung zugehörigen Verkehrsgutachten des Unternehmens Brilon Ingenieursgesellschaft mbH von März 2020 (vgl. Seite 11 des Gutachtens) ergibt. Dieser Neuverkehr betrifft aber ausweislich der genannten Verkehrsprognose in fast ausschließlicher Weise den Verkehr auf der P. , wobei nach dem Gutachten zu erwarten ist, dass das zusätzliche Verkehrsaufkommen reibungslos über die P. Straße (im jetzigen Ausbauzustand) abgewickelt werden kann (vgl. Seite 18 des Gutachtens). Ein erheblich erhöhtes Verkehrs- bzw. Parkaufkommen auf der S. als Erschließungsstraße des Grundstücks der Antragstellerin ist dagegen – allein aufgrund deren Lage und Funktion als Nebenstraße – nicht zu erwarten. Ferner erweist sich das Bauvorhaben nicht als rücksichtslos im Sinne der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB. Insbesondere ist keine Rechtsverletzung der Antragstellerin durch eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung nach summarischer Prüfung erkennbar. Ob das Maß der baulichen Nutzung überhaupt darauf gerichtet ist, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom jeweiligen Einzelfall ab, Vgl. BVerwG, Urteil vom 09. August 2018 – 4 C 7/17 –, BVerwGE 162, 363-372, juris Rn. 14. Ein Nachbar kann sich auf einen objektiven Rechtsverstoß gegen das Maß der baulichen Nutzung nur dann berufen, wenn hierdurch zugleich sein Anspruch auf Rücksichtnahme verletzt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom – 10 B 1891/20 –, juris, Rn. 4. Davon ist jedenfalls grundsätzlich nicht auszugehen, wenn sich das Vorhaben im Rahmen dessen hält, was in der näheren Umgebung bereits vorhanden ist. Der geplante Bau fügt sich insoweit sowohl nach seiner Geschosszahl (4 Vollgeschosse) als auch nach der Grundflächenzahl (1624 m²) in die u.a. durch das Krankenhaus der Beigeladenen geprägte nähere Umgebung ein, da sich auf dem Krankenhausgelände (Hauptgebäude bzw. Facharztzentren) bzw. an der P. (z.B. Hausnummer 133) Vorbilder mit bis zu 8 Vollgeschossen und mit Grundflächen von über 2.000 m² befinden. Inwieweit die Antragstellerin trotz dieser Umstände in rücksichtloser Weise in ihren nachbarlichen Rechten durch die konkrete Bauausführung beeinträchtigt wird, ist von ihr weder substantiiert vorgetragen noch für das Gericht erkennbar. So geht von dem Bauvorhaben keine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende erdrückende Wirkung aus. Eine solche liegt vor, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Gebäude“ dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1/79 –, juris Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 10. März 2016 – 7 A 4009/16 –, juris Rn. 65. Das Bauvorhaben der Beigeladenen übt auf das Wohnhaus der Antragstellerin nach summarischer Prüfung keine solche Wirkung aus. Der Anblick des Vorhabens ist von der Antragstellerin hinzunehmen und stellt keine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit dar. Gegen eine erdrückende Wirkung spricht – auch unter Berücksichtigung der Ausmaße des Vorhabens der Beigeladenen – in erster Linie der Umstand, dass der Baukörper einen erheblich über die notwendigen Abstandsflächen hinausgehenden Abstand von über 11 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze der Antragstellerin mit dem Vorhabengrundstück und einen Abstand von über 25 m zum Wohngebäude der Antragstellerin einhalten wird. Außerdem sind die östliche und westliche Grundstücksgrenze im dem Bauvorhaben zugewandten Gartenbereich frei von Bebauung durch (Haupt-)Gebäude, mit der Folge, dass ein weitläufiger Blick nach Westen und Osten erhalten bleibt und nur der Blick nach Süden, im Wesentlichen auf die mehrgeschossigen Gebäude des L. versperrt bleibt. Ebenso kann – wie sich entgegen den von der Antragstellerin eingereichten Fotomontagen aus den Bauunterlagen ergibt – ein Betrachter aufgrund des binokularen Gesichtsfeldes des Menschen von horizontal ca. 214 Grad vom Wohngebäude der Antragstellerin aus aufgrund des Abstandes zwischen Vorhaben und Wohngebäude an dem Vorhaben seitlich vorbei schauen bzw. darüber blicken. Dass dies im Wohnraum unter Umständen nicht von jeder Stelle aus möglich ist, führt nicht zur Rücksichtslosigkeit. Denn die Bewohner können jedenfalls der Beeinträchtigung, ausschließlich auf eine über 25 m entfernte Wand zu schauen, durch entsprechende Platzierung des Mobiliars im Raum begegnen. Da ausweislich der Bauvorlagen die Anforderungen des landesrechtlichen Abstandsflächenrechts gewahrt bzw. sogar zu Gunsten der Antragstellerin überschritten sind, ist zudem nicht zu erwarten, dass eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Belichtung des Grundstückes der Antragstellerin gegeben ist. Die Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandflächen rechtfertigt in aller Regel die Annahme, dass damit zugleich die mit den Abstandvorschriften verfolgten Regelungsziele (u.a. Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht werden. Die landesrechtlichen Grenzabstandvorschriften stellen insoweit eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris Rn. 43, wobei im vorliegenden Einzelfall allein aufgrund des erheblichen Abstandes keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die so bestehende Regelvermutung nicht erfüllt wird. Nach alledem kommt es auf die von der Antragstellerin im Schriftsatz vom 12. Juli 2021 zuletzt aufgeworfene Frage, ob die Beigeladene die in den Bauvorlagen „geplante“ Begrünung der nördlichen Fassade des geplanten Parkhauses zeitnah realisieren kann oder die Fassade vom Grundstück der Antragstellerin (zunächst) ohne Begrünung sichtbar sein wird, nicht an. Nach summarischer Prüfung ist eine erdrückende Wirkung auch ohne Begrünung nicht zu erkennen. Ferner erweist sich das Vorhaben nicht aufgrund der von ihm ausgehenden Emissionen, auf welche sich die Antragstellerin in Bezug auf Lärm, Licht und Abgase beruft, als rücksichtslos. Ob einem Nachbarn Geräuschimmissionen nicht zuzumuten, das heißt, ob sie rücksichtlos sind, ist vornehmlich anhand der TA Lärm zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Zumutbarkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 – 7 B 1741/07 –, juris Rn. 12; Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 –, juris Rn. 61. Im Genehmigungsverfahren vorgelegte Gutachten unterliegen lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gutachten enthalten eine Prognose, die das Gericht nur darauf zu prüfen hat, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2017 – 7 A 2289/15 –, juris Rn. 43. Hiervon ausgehend erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen ausweislich der zur Baugenehmigung zugehörigen Schallprognose des Ingenieurbüros B1. G3. (jetzt Ingenieurbüro T1. ) vom 24. August 2020 in Verbindung mit den ergänzenden Stellungnahmen vom 21. Mai und 11. Juni 2021 bzw. auch unter Berücksichtigung der durch die Antragstellerin eingereichten Überprüfung dieses Schallschutzgutachtens durch die Müller-BBM GmbH vom 17. Februar 2021 nicht als rücksichtslos in Bezug auf die zu erwartenden Schallimmissionen. Dass die Anforderungen der TA Lärm durch das genehmigte Vorhaben gewahrt werden, ist durch die vorgelegte Schallprognose des Ingenieurbüros B1. G2. vom 24. August 2020 belegt. Das Gutachten begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Methodik entspricht den Vorgaben der TA Lärm. Ausweislich Seite 8 des Gutachtens werden an dem Wohnhaus auf dem Grundstück der Antragstellerin die maßgeblichen Immissionsrichtwerte sogar für ein reines Wohngebiet (50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts) mit Werten von max. 36,3 dB(A) tagsüber bzw. 19,2 dB(A) nachts deutlich um 13,7 dB(A) tagsüber und 15,8 dB(A) nachts unterschritten, sodass es auf die Frage, ob auf dem Grundstück der Antragstellerin aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Gemengelage nicht sogar noch höhere Immissionsrichtwerte zumutbar sein könnten (vgl. Ziff. 6.7 TA-Lärm), im Weiteren nicht ankommt. Die prognostizierten Werte bedeuten angesichts der hier vorzunehmenden logarithmischen Addition, nach der eine Verdopplung der Intensität aller Schallquellen ausschließlich zu einer Erhöhung des Schallpegels um 3 dB(A) am Immissionsort führt, dass auszuschließen ist, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Wohnhaus der Antragstellerin zur Tages- oder Nachtzeit überschritten werden, da bereits eine solche (einfache) Verdoppelung der Lärmintensität nach den tatsächlichen Umständen ausgeschlossen werden kann. Die der Baugenehmigung zugrunde liegende Schallprognose müsste gravierende Fehler bei den Eingabegrößen und/oder bei der Berechnungsmethodik aufweisen, um eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte möglich erscheinen zu lassen. Derartige Fehler vermag die Kammer bei summarischer Prüfung nicht zu erkennen. Soweit die Antragstellerin im Anschluss an die eingereichte Stellungnahme der N. -C. H. vom 17. Februar 2021 bemängelt, dass aus ihrer Sicht bereits eine andere Berechnungsmethodik, eine Verschiebung der Immissionsorte und ein höherer längenbezogener Schallleistungspegel zur Erstellung der Immissionsprognose anzuwenden wären (vgl. Seite 3, 4 und 6 der Stellungnahme vom 17. Februar 2021), als dies in der Schallprognose vom 24. August 2020 geschehen sei, wird durch die ergänzende Stellungnahme des Ingenieurbüro T1. vom 21. Mai 2021 für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass selbst bei Anwendung der von der Antragstellerin vorgeschlagenen über die gängige Praxis hinausgehenden Maßstäbe die für ein reines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte weiterhin deutlich unterschritten werden bzw. die Anwendung eines höheren längenbezogenen Schallleitungspegels (für Geschwindigkeiten im Parkhaus von bis zu 30 km/h) nicht den örtlichen Gegebenheiten – aufgrund einer grundstücksweiten Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h – entspricht. Soweit die Antragstellerin (letztmals in ihrem Schriftsatz vom 12. Juli 2021) die vom Schallgutachter verwendeten Werte für Verkehrsbewegungen bzw. Parkvorgänge (insbesondere in der Zeit von 5.00 bis 6.00 Uhr und von 22.00 bis 23 Uhr) anzweifelt und diesbezüglich ausführt, es sei unrealistisch, dass gerade vor Beginn des Schichtwechsels im Krankenhaus der Beigeladenen um 6.00 bzw. 22 Uhr im Parkhaus nur 16 bzw. 8 Parkvorgänge zu erwarten seien, verkennt sie, dass sich diese Werte ausweislich der ergänzenden Stellungnahme des Ingenieurbüros T1. vom 21. Mai 2021 aus dem zur Baugenehmigung durch Grünstempelung zugehörigen Verkehrsgutachten des Unternehmens C1. Ingenieursgesellschaft mbH von März 2020 (vgl. Seite 11 des Gutachtens) ergeben. Dieses Verkehrsgutachten hat den Neuverkehr unter der Annahme einer Vollauslastung und unter Verwendung von empirischen Quell- und Zielverkehrsganglinien für Krankenhäuser, die in dem verwendeten Programm Ver_Bau hinterlegt sind, berechnet. Danach ist in der Zeit zwischen 5.00 und 6.00 Uhr mit einem aus dem Parkhaus abfahrenden und 15 in das Parkhaus einfahrenden Fahrzeugen bzw. in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr mit 8 abfahrenden Fahrzeugen zu rechnen. Selbst wenn zu Gunsten der Antragstellerin zu unterstellen wäre, dass mit der Errichtung des Parkhauses eine Verlagerung des Parksuchverkehrs der Frühschicht von bereits vorhandenen Stellplätzen auf dem Krankenhausgelände in das Parkhaus erfolgte, käme es maximal zu 27 Einfahrten, denn in der Nacht ist ausschließlich die Nutzung der Ebene 0 mit 27 Plätzen genehmigt. Da ausweislich der obengenannten Immissionsprognose für die Nachtzeit (hier: lauteste Nachtstunde von 5.00 Uhr bis 6.00 Uhr) der Immissionsrichtwert selbst für ein reines Wohngebiet am Wohnhaus der Antragstellerin jedenfalls um 15,8 dB(A) deutlich unterschritten wird, ist auszuschließen, dass die Erhöhung von 15 auf 27 Einfahrten in dieser Zeit, also weniger als eine Verdopplung der durch Einfahrten verursachten Lärmintensität, zu einer Überschreitung des nächtlich zulässigen Immissionsrichtwerts führt, da – wie dargelegt – erst eine Verdopplung der Intensität aller Schallquellen (und nicht nur der des Parksuchverkehrs) zu einer Erhöhung des Schallpegels um 3 dB(A) führen würde. Die Rügen der Antragstellerin, die Schallprognose vom 24. August 2020 enthalte für ihr Grundstück (für die Nachtzeit) keine gesonderte Ermittlung einer Geräuschvorbelastung und verschiedene Geräuschquellen (u.a. Wertstoffhof mit Müllpressen, Anlieferungsverkehr und Lärm von weiteren Parkplätzen auf dem Krankenhausgelände) seien in der Schallprogose nicht berücksichtigt worden, führen ebenfalls nicht zum Erfolg. Die gesonderte Ermittlung der Geräuschvorbelastungen eines Immissionsortes kann nach Nr. 3.2.1 der TA-Lärm – unabhängig davon, ob es eine genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlage iSd TA Lärm ist (vgl. Nrn. 3. und 4. der TA Lärm) – entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA Lärm, hier also 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Dies ist, wie bereits dargelegt, der Fall. Im Übrigen sind die Vorbelastungen durch den Zu- und Abgangsverkehr zu den diversen einzelnen Stellplätzen auf dem Krankenhausgelände in der Verkehrszählung enthalten und somit in der Schallimmissionsprognose berücksichtigt. Die Ansicht der Antragstellerin, dass für das zum geplanten Parkhaus benachbarte I2. entgegen der Annahme in der Schallprognose vom 24. August 2020 nicht die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für eine reines Wohngebiet, sondern die Werte für ein Kurgebiet, für Krankenhäuser oder Pflegeanstalten anzuwenden seien, führt ebenfalls nicht zu einer Rücksichtslosigkeit des geplanten Vorhabens. Neben dem Umstand, dass am I2. (Immissionsort I005) ausweislich der Schallprognose vom 24. August 2020 selbst die Immissionswerte für ein Kurgebiet (45 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts) noch unterschritten werden, könnte sich die Antragstellerin nicht auf eine mögliche fehlerhafte Einstufung des Hospizes berufen, da sie hierdurch keinesfalls in ihren eigenen, subjektiven Rechten verletzt wäre. Das Ingenieurbüro T1. kommt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. Mai 2021 zu dem Fazit, dass selbst dann, wenn alle Vorschläge (3-fach Reflexion mit 100 m Radius, zusammengefasstes Verfahren der Parkplatzlärmstudie und Berechnung nach Bayrischer Parkplatzlärmstudie, Steigerungszuschlag auf den Rampenabschnitten) der N. C. H. berücksichtigt würden, die Beurteilungspegel an den Wohngebäuden der S. und damit auch am Wohnhaus der Antragstellerin maximal um 1 dB(A) höher ausfielen als in der vorgelegten Lärmprognose angegeben, so dass auch unter Berücksichtigung dieser Differenz die prognostizierten Beurteilungspegel noch sicher die Schallimmissionspegel für ein reines Wohngebiet einhielten. Dass dieses Fazit fehlerbehaftet sein könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin im Übrigen durch die Stellungnahme der N. C. H. eine fehlende Dokumentation u.a. der Absorptionsflächen der Parkebenen und eine angebliche Nichtberücksichtigung des auf den Parkebenen zu erwartenden Durchgangsverkehrs im schriftlichen Gutachten rügt, ohne dabei jedoch aufzuzeigen bzw. zu begründen, dass hierdurch ein erheblicher Mangel der Schallprognose vorliegen würde, der zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte führen könnte, ist sie darauf zu verweisen, dass nach dem Vorgenannten und insbesondere unter Berücksichtigung der deutlichen Unterschreitung der Immissionsrichtwerte die diese pauschal geäußerten Rügen nicht geeignet sind, um Zweifel an der Schallprognose der Beigeladenen zu begründen. Die von der Antragstellerin gerügten Lichtimmissionen sind ebenfalls zumutbar. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das geplante Parkhaus der Beigeladenen an der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Seite eine geschlossene Fassade, einschließlich einer (laut Baugenehmigung) 1,15 m hohen Brüstung auf den beiden obersten Parkebenen erhält, durch die verhindert wird, dass ein erheblicher Anteil der Pkw-Lichtimmissionen auf das Grundstück der Antragstellerin ausstrahlt. Dass die auf das Grundstück der Antragstellerin noch ausstrahlenden Lichtimmissionen für die Bewohner ihres Hauses unzumutbar sind, ist für die Kammer nicht erkennbar. Dabei kann – wie von der Antragstellerin behauptet – unterstellt werden, dass im Parkhaus bewegte Pkw mit ihrem Abblendlicht aufgrund der Lage des Grundstücks der Antragstellerin, der Bauart des geplanten Parkhauses (mit Zufahrtsrampen bzw. fehlender Überdachung auf den obersten Parkebenen) und bei dunkleren Lichtverhältnissen (z.B. im Winter) kurzzeitig bis in die Aufenthaltsräume des Wohnhauses der Antragstellerin leuchten werden. Dies würde aber nicht zu einer rücksichtslosen Beeinträchtigung der Antragstellerin führen. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme verlangt u.a. die Prüfung, welche Maßnahmen dem angeblich Betroffenen zumutbar sind, um Lichtimmissionen zu vermeiden oder zu mindern. Dabei muss bei der Feststellung, ob eine Belästigungswirkung den Grad der Erheblichkeit erreicht, auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abgestellt werden, so dass eine gesteigerte Empfindlichkeit des Betroffenen nicht zu berücksichtigen ist. Insbesondere bei Lichtimmissionen sind daher von der Antragstellerin auch Maßnahmen der Lichteinfallsvermeidung oder Lichteinfallsdämpfung zu verlangen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris. Die Antragstellerin kann ihren Wohnbereich, in dem sie sich durch Lichtimmissionen belästigt fühlt, wirksam durch Vorhänge, Gardinen, Jalousien etc. abschirmen oder in den Abend- bzw. Nachtstunden, in denen die Dunkelheit der Antragstellerin ohnehin einen Blick von innen nach außen verwehrt, einen Lichteinfall durch das Herunterlassen von Rollläden gänzlich vermeiden. Dies ist ihr zumutbar und von ihr im Rahmen des Rücksichtnahmegebots auch zu erwarten, weil solche Einrichtungen zur üblichen Ausstattung einer Wohnung gehören. Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragstellerin nicht möglich sein sollte, Wohnbereiche, in denen sie sich durch Lichtimmissionen belästigt fühlt, wirksam durch oben genannte Maßnahmen zu schützen, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Die Maßnahmen sind auch im Hinblick auf die Anzahl der Tage im Jahr, an denen die äußeren Lichtverhältnisse eine Verdunklung der betroffenen Räume überhaupt erforderlich machen, zumutbar. Den weiteren Einwand der Antragstellerin, im Zuge der geplanten Nutzung des Vorhabengrundstücks durch ein Parkhaus komme es auf ihrem Grundstück zu unzumutbaren Abgasbelästigungen, vermag die Kammer aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht nachzuvollziehen. Die von den Pkw im Vorhaben der Beigeladenen ausgestoßenen Abgase entstehen entsprechend den Bauvorlagen in mindestens 25 m Entfernung zum Wohnhaus der Antragstellerin. Sie treten nur bei der Aus- und Einfahrt, mithin nicht dauerhaft auf. Außerdem werden sie von der durchgängigen Parkhauswand zum Grundstück der Antragstellerin abgeschirmt. Aufgrund der Entfernung des Parkhauses vom Wohnhaus der Antragstellerin, der dadurch erwartbaren Verdünnung der Abgase mit jedem Meter der Verbreitung und der abschirmenden Wirkung der Parkhauswand erachtet die Kammer es ohne weitere Anhaltspunkte für das Gegenteil als ausgeschlossen, dass die Abgase des Parkhauses für die Antragstellerin noch erheblich belästigend wirken. Sonstige Verstöße gegen nachbarschützende Normen des öffentlichen Baurechts (insbesondere solche des Bauordnungsrechtes) sind für die Kammer weder ersichtlich, noch von der Antragstellerin vorgetragen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Ziffer 7. Buchst. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen 2019 und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragstellerin Rechnung. Danach ist bei Nachbarklagen gegen eine Baugenehmigung das Interesse an der Verhinderung des Bauvorhabens im Falle von Wohngrundstücken mit regelmäßig 7.500 – 20.000 €, mindestens 1.500 €, zu bemessen. Hier erscheint dem Gericht in Ausübung richterlichen Ermessens die Annahme eines Streitwerts von 10.000,00 € angemessen. Der Wert von 10.000,00 € war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 14.a) des Streitwertkatalogs zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.