Beschluss
14 L 1113/21
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2021:1026.14L1113.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,- € festgesetzt 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller ist Eigentümer des Motorrades der Marke Harley Davidson, Typ FD1/FXDX mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 72, und der Fahrzeugidentifikationsnummer XX, das seit dem 21. Dezember 2015 als einziges Kraftfahrzeug auf ihn zugelassen ist. 4 Nach den Feststellungen des Antragsgegners war der Antragsteller in hervorgehobener Position Mitglied in der inzwischen verbotenen und aufgelösten Vereinigung C. Motorcycle Club, Chapter „C1. Centro“ („xx. Centro“). 5 Der Antragsgegner beantragte in einem vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (Bundesinnenministerium) geführten vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den „C. Motorcycle Club G. X. Central“ („XX. X. Central“) die richterliche Anordnung der Durchsuchung unter anderen der Wohnung des Antragstellers sowie der Vereinsräume des Chapters „C1. Centro“ auf der B. -Str. XX in C1. . Mit Beschlüssen vom 16. und 17. Juni 2021 (14 I 90/21 und 14 I 103/21) ordnete der Vorsitzende des erkennenden Gerichts auf der Grundlage des § 4 Vereinsgesetz (VereinsG) die beantragten Durchsuchungen zum Zwecke der Auffindung und Beschlagnahme von u.a. Gegenständen und soweit diese nicht freiwillig herausgegeben werden, die Beschlagnahme aufgefundener Gegenstände die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten der Vereinigung „C. MC (XXX) G. X. Central“ sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Antragstellers weiter aufzuklären, an. 6 Diese Durchsuchungen fanden am Morgen des 1. Juli 2021, einem Donnerstag, statt. Bei der Durchsuchung der Vereinsräume des D. „C1. Centro“ wurden auf dem Hof fünf abgestellte Motorräder, darunter auch das auf den Antragsteller zugelassene, festgestellt. Diese verblieben ausweislich des Durchsuchungsprotokolls vom 1. Juli 2021 dort. Bei diesen Durchsuchungen wurde außerdem ein Dokument „D1. C1. Memberliste“, Stand April 2021, aufgefunden, in welchem der Antragsteller unter der Nummer 8 mit dem Status/Amt „Sargent At Arms 2“ geführt wird. Als weitere Daten sind neben der Anschrift, der Telefonnummer und dem „Nickname“, die zeitlichen Daten der Mitgliedschaft aufgeführt. Danach war der Antragsteller ab dem 1. Juli 2016 als „Prospect“ und seit 2018 als „Member“ des D. geführt. 7 Mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 7. Juli 2021, am 12. Juli 2021 im Bundesanzeiger bekannt gemacht, verbot das Bundesinnenministerium den Verein „XXX G. X. Central“ einschließlich u.a. der Teilorganisation „XXX C1. Centro“, mit der Begründung, dass seine Zwecke und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Unter Ziffer 5. dieser Verbotsverfügung ordnete das Bundesinnenministerium die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens an. 8 Das Motorrad des Antragstellers wurde am 12. Juli 2021, einem Montag, vormittags auf dem Gelände des Clubheims sichergestellt und von einem Abschleppunternehmen zu einem Sicherstellungsgelände verbracht. 9 Unter dem 25. Juli 2021 meldete sich der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Antragsgegner, widersprach der Sicherstellung des Motorrades und forderte dessen Herausgabe. Der Antragsteller sei schon Eigentümer des Motorrades gewesen, bevor er Mitglied des Clubs geworden sei. 10 Dieses Herausgabeverlangen lehnte der Antragsgegner mit Schreiben vom 2. August 2021 unter Bezugnahme auf den Sicherstellungsbescheid vom selben Tage ab. 11 Mit an den Antragsteller gerichteter schriftlicher Verfügung vom 2. August 2021, dem Antragsteller am 3. August 2021 zugestellt, stellte der Antragsgegner das Motorrad auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 VereinsG und der Beschlagnahmeanordnung in der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 7. Juli 2021 sicher. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet und mit dem öffentlichen Interesse daran begründet, weitere Aktivitäten der verbotenen Vereinigung auch für den Fall einer Klageerhebung gegen den Sicherstellungsbescheid effektiv zu unterbinden. 12 Das auf den Antragsteller zugelassene Motorrad gehöre zum Vereinsvermögen. Aus der im Rahmen der Durchsuchung gefundenen Mitgliederliste ergebe sich, dass der Antragsteller bis zumindest zum April 2021 als „Sargent at Arms“ Mitglied der verbotenen Teilorganisation „XXX C1. Centro“ gewesen sei. Das auf den Antragsteller zugelassene Motorrad sei polizeilich bei zwei Gelegenheiten, einer Hochzeit und einem Körperverletzungsdelikt, im Zusammenhang mit Aktivitäten des „XXX C1. Centro“ festgestellt worden. Zwar seien an dem Motorrad selbst keine Beschriftungen oder Aufkleber mit Bezug zum XXX angebracht, das Kennzeichen mit der Zahlenkombination „72“ gebe aber einen Hinweis auf die Clubzugehörigkeit, da es für den Buchstabenwortwert 7 = F, 2 = B (Forever C. ) stehe. Der Besitz eines Motorrades der Marke Harley Davidson sei nach den Clubstatuten erforderlich, um Mitglied werden zu können. Der Antragsteller habe insoweit aufgrund seiner herausgehobenen Stellung im D1. eine Vorbildfunktion gehabt. Die Sicherstellung sei erforderlich um die Einziehung des Vermögens des verbotenen Vereins und seiner Teilorganisationen gewährleisten zu können und sicherzustellen, dass dem Verein keine Vermögenswerte zur Fortführung seiner Tätigkeit mehr zur Verfügung stehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die den Beteiligten bekannte Begründung des Sicherstellungsbescheides Bezug genommen. 13 Der Antragsteller hat am 23. August 2021 Klage gegen die Sicherstellungsverfügung erhoben, die unter dem Aktenzeichen 14 K 3297/21 geführt wird, und gleichzeitig den hier zu bescheidenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. 14 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei anzuordnen, da sich der zugrundeliegende Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweise. 15 Zur Begründung führt er aus, die Zurechnung des Motorrades zum Vereinsvermögen des verbotenen Vereines „XXX G. X. Central“ sei unzutreffend. Er habe sein Motorrad weder dem Verein an sich, noch Vereinsmitgliedern zur Verfügung gestellt. Er habe sich das Motorrad bereits vor dem Beitritt zum Club zugelegt und benutze es - auch im Winter - für die tägliche Fahrt zur Arbeit. Der Clubbeitritt sei lediglich erfolgt um mit anderen Motorradfahrern dem Hobby und der Passion „Harley Davidson" nachzugehen. Das Motorrad stehe in seinem Alleineigentum und werde auch von ihm unterhalten. Niemand anderes als der Antragsteller verfüge über Einsatz und Einsatzort des Motorrades. Es sei auch niemals vorgegeben worden, wann oder wo es zu Clubzwecken einzusetzen gewesen sei. Das Motorrad sei dem Verein auch nicht zur Förderung der Bestrebungen der Vereinigung überlassen worden 16 Völlig aus der Luft gegriffen sei der Hinweis auf die Zahlenkombination des Nummernschildes. Der 7. Buchstabe des Alphabets sei ein G. Der aus dem Nummernschild abgeleitete Bezug zu dem Vereinsvermögen sei falsch und erfunden. 17 Weiterhin sei es falsch, dass er am 21. Mai 2019 mit seinem Motorrad bei einer Hochzeit Spalier stand. Richtig sei, dass er mit dem Motorrad zu der Hochzeit gefahren sei und es vor dem Rathaus abgestellt habe. 18 Das Motorrad unterfalle deshalb nicht dem im Vereinsgesetz verwendeten wirtschaftlichen Vermögensbegriff. 19 Er bestreitet darüber hinaus, das Amt des „Sargent at Arms“ beim „XXX C1. Centro“ bekleidet zu haben. Entsprechende Patches seien auf der ebenfalls sichergestellten „Kutte“ nicht vorhanden. Dies sei ein sicheres Indiz dafür, dass die Behauptung im Sicherstellungsbescheid falsch sei. 20 Er sei bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und wisse auch nichts über illegale Machenschaften im Club. 21 Durch die Sicherstellung erleide der Antragsteller erhebliche Nachteile. Er verfüge über kein anderes Fahrzeug, mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei die Arbeitsstelle nur schwer und zeitlich nicht zumutbar zu erreichen. Um täglich die ca. 19 Kilometer zur Arbeitsstelle in E. zurücklegen zu können, sei er momentan auf von Bekannten geliehene Fahrzeuge oder Mitnahmemöglichkeiten angewiesen. Dies sei auf Dauer nicht fortzusetzen. Auch zu allen anderen Gelegenheiten privater Natur, zu denen man auf Mobilität angewiesen sei, nutze er sein Motorrad. 22 Zudem bestünden derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die ehemaligen Mitglieder des Vereins sich zum einen über das Verbot hinwegsetzen würden, noch, dass sie die Maschine des Antragstellers für ihre Zwecke einsetzen würden. 23 Er beantragt sinngemäß, 24 die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 3297/21 wiederherzustellen und das sichergestellte Motorrad der Marke Harley Davidson, XXX, amtl. Kennzeichen XX-XX 72, an den Antragsteller herauszugeben. 25 Der Antragsgegner beantragt, 26 den Antrag abzulehnen. 27 Der Sicherstellungsbescheid sei offensichtlich rechtmäßig, die Voraussetzungen der Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG lägen vor. 28 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Begründung des Sicherstellungsbescheides. 29 Da das Motorrad auf dem Innenhof des Vereinsheims des „XXX C1. Centro“ gestanden habe, von dem es nicht ohne Mitwirkung des Vereins hätte entfernt werden können, sei die Beschlagnahme rechtmäßig, ohne dass es auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse ankomme. Bei dem streitgegenständlichen Motorrad handele es sich um Vereinsvermögen oder aber zumindest um eine Sache, die zumindest zur Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen dem Verein zur Verfügung gestellt worden sei. Selbst wenn das streitgegenständliche Motorrad nicht dem Vermögen des verbotenen und aufgelösten Vereins zuzurechnen wäre, handele es sich dabei um eine Sache, die dem Verein durch den Antragsteller zur Förderung der Bestrebungen des Vereins überlassen worden sei. Die Beschlagnahme und Einziehung sei dann gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 i.V.m. § 10 und § 12 Abs. 2 Vereinsgesetz rechtmäßig. 30 Die Gesamtschau der polizeilichen Erkenntnisse lasse eine zweifelsfreie Zurechnung des streitgegenständlichen Motorrades zum Vereinsvermögen zu. 31 Am 21. Mai 2019 sei der Antragsteller mit dem streitgegenständlichen Motorrad und weiteren Mitgliedern des XXX in I. vor dem dortigen Rathaus festgestellt worden. Die Personen hätten „XXX-Kutten“ getragen und augenscheinlich Spalier für eine Hochzeit gestanden. 32 Des Weiteren sei der Antragssteller am 1. August 2020 in der C2. Innenstadt polizeilich festgestellt worden, als er mit dem streitgegenständlichen Motorrad und im Beisein weiterer Mitglieder des „XXX“ die dortige Fußgängerzone befahren habe. Im weiteren Verlauf sei durch ein Mitglied des „XXX“ eine Körperverletzung begangen worden. 33 Das Vorbringen des Antragstellers, der Clubbeitritt sei lediglich erfolgt um mit anderen Motorradfahrern dem Hobby und der „Passion Harley Davidson" nachzugehen, entspreche nicht dem tatsächlichen Zweck des „XXX G. X. Central“. Auch seine polizeiliche Feststellung im Zusammenhang mit der durch ein anderes XXX‑Mitglied begangenen Körperverletzung spreche dafür, dass es ihm nicht nur um das Motorradfahren als solches gegangen sei. Entgegen dem in den Statuten niedergelegten Zweck sei der tatsächliche Zweck des „XXX G. X. Central“, einen territorialen und finanziellen Machtzuwachs innerhalb der Rockerszene anzustreben und entsprechende Ansprüche regelmäßig auch mit Gewalt, insbesondere gegenüber anderen Rockergruppierungen, in seinem regionalen Einflussgebiet durchzusetzen. Die Praxis der gewaltsamen Austragung dieser szenetypischen Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen werde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits als wesensprägendes Strukturmerkmal des „XXX“ angesehen, das sich bei jeder örtlichen Organisationseinheit des Vereins und bei jedem Mitglied zu jedem Zeitpunkt aktualisieren könne. 34 Ob und inwiefern das streitgegenständliche Motorrad darüber hinaus auch für private Zwecke genutzt wurde, vermöge die Zurechnung zum Vereinsvermögen nicht zu widerlegen. 35 Vorliegend überwiege das Vollzugsinteresse. Sofern das streitgegenständliche Motorrad nicht sichergestellt würde, drohten irreversible Schäden. Sowohl ein dem verbotenen und aufgelösten Verein (weiteres) ZurverfügungstelIen des Motorrades als auch - aufgrund des nicht geringen Wertes - ein Beiseiteschaffen des Motorrades sei nicht auszuschließen. Damit würde das Motorrad dem Zugriff des der Sicherstellung unterliegenden Vereinsvermögens entzogen. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten auch der Verfahren 14 I 90/21 und 14 I 103/21, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1). 37 II. 38 Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall und Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaften und zulässigen Anträge haben keinen Erfolg. 39 Die formalen Aspekte der Vollziehungsanordnung in der streitgegenständlichen Sicherstellungsverfügung vom 2. August 2021 sind nicht zu beanstanden. Insbesondere die Vollziehungsanordnung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die in dieser Vorschrift normierte Begründungspflicht hat den Zweck, der Behörde vor Augen zu führen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. 40 Der Antragsgegner hat in der Verfügung vom 2. August 2021 und ergänzend in der Antragserwiderung in geeigneter Form dargelegt, dass ihm dies bewusst gewesen ist. Ob die von der Behörde abgegebene Begründung als solche tragfähig ist, um ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu belegen, ist für die rein formelle Begründungspflicht ohne Bedeutung, weil das Gericht insoweit eine eigene Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen hat. 41 Diese Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus, da das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Sicherstellungsverfügung das Interesse des Antragstellers an dem aus § 80 Abs. 1 VwGO folgenden Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs überwiegt. 42 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, in denen - wie hier - die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet wird, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist geboten, wenn eine materiell-akzessorische Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug, nicht überwiegt. Das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt regelmäßig, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Stellt sich dagegen der streitgegenständliche Verwaltungsakt als rechtmäßig dar, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Bewertung der Interessenlage erfordern. 43 Die auf § 10 Abs. 2 VereinsG gestützte Sicherstellungsanordnung des Antragsgegners vom 2. August 2021 stellt sich bereits bei der im Rahmen dieses Verfahrens allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung des Sachverhalts als rechtmäßig dar. 44 Die formelle Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides ist zweifellos gegeben und zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Der Sicherstellungsbescheid ist schriftlich abgefasst und dem Antragsteller förmlich zugestellt worden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Ferner wird in der schriftlichen Begründung auf das Vereinsverbot und auf die Beschlagnahme des Vereinsvermögens hingewiesen und dargelegt, dass die sichergestellte Sache zum Vereinsvermögen gehört (§ 10 Abs. 2 Satz 3 VereinsG). 45 Der Sicherstellungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 46 Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 VereinsG ist mit dem Verbot in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens und von Sachen Dritter, soweit der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind, zu verbinden. Dabei beschränkt sich die Möglichkeit der Anordnung der Beschlagnahme von Sachen Dritter nicht auf Vereinsverbote, die i.S.d. des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG darauf gestützt sind, dass sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Ungeachtet der Frage, ob mit dem Begriff "verfassungswidrige Bestrebungen" in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auf § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG in seiner Eigenschaft als Wiederholung des Wortlauts des Art. 9 GG Bezug genommen wird und insoweit alle nach Art. 9 GG verbotenen Vereine - gleich welchen Verbotsgrundes - verfassungswidrige Bestrebungen verfolgen oder es sich um ein Redaktionsversehen handelt, 47 Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 25. April 2018 - 3 A 868/16 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 - 18 K 18226/17 -, beide juris, 48 soll mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG jedenfalls die Anordnung der Beschlagnahme für alle Sachen im Gewahrsam Dritter ermöglicht werden, die dem Verein oder dem Vereinszweck zuzuordnen sind. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung. 49 Begründung zu Art. 13 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze (Verbrechensbekämpfungsgesetz) vom 18. Februar 1992, BT-Drs. 12/6853, S. 45. 50 Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG können auf Grund der Beschlagnahme Sachen im Gewahrsam des Vereins und auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter, sichergestellt werden. 51 Es kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob das Verbot des „XXX G. X. Central“ und, dem folgend, die darin enthaltene Beschlagnahmeanordnung, rechtmäßig waren, weil sich - wovon das Bundesinnenministerium ausgeht - die Vereinigung zum Zeitpunkt des Vereinsverbots noch nicht vollständig aufgelöst hatte, oder ob die Verbotsverfügung ins Leere ging, weil sich der Verein einschließlich seiner Teilorganisationen bereits aufgelöst hat und auch vollständig abgewickelt war. 52 Voraussetzung für eine Sicherstellung nach § 10 Abs. 2 VereinsG ist weder die Rechtmäßigkeit noch die Bestandskraft des zugrundeliegenden Vereinsverbots oder der mit ihr verbundenen Beschlagnahmeanordnung, sondern lediglich deren Vollziehbarkeit. 53 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - Westfalen (OVG NRW), Beschl. v. 1. September 1994 - 5 B 959/94, DVBl 1995 und juris. 54 Die Beschlagnahmeanordnung ist, ebenso wie das Vereinsverbot, aufgrund der Anordnung in Ziffer 8 der Verbotsverfügung des Bundesinnenministeriums vom 7. Juli 2021 unabhängig vom Eintritt der Bestandskraft sofort vollziehbar. 55 Bei dem sichergestellten, auf den Antragsteller zugelassenen Motorrad, handelt es sich um einen dem Vereinsvermögen zuzurechnenden Gegenstand, welcher der Beschlagnahme unterliegt. 56 § 10 Abs. 2 VereinsG bezieht sich auf den weiten Vermögensbegriff des § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VereinsG. Das ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, wonach für Wirkungen der Beschlagnahme auf den gesamten Satz 2 des § 3 Abs. 1 VereinsG Bezug genommen wird. Schließlich normiert § 4 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes (VereinsGDV), dass von der Beschlagnahme erfasste Sachen des Vereinsvermögens - welches hier im weiteren Sinne der Nummern 1 - 3 des § 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG zu verstehen ist -, 57 Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 3 A 580/16 -, juris 58 nur aufgrund einer besonderen Anordnung der Vollzugsbehörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG (Sicherstellungsbescheid) sichergestellt werden. 59 Der Begriff des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinsgesetzes ist dabei im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr weit auszulegen. Den Begriff "Vermögen" verwendet das Vereinsgesetz nicht im (eigentums-) rechtlichen, sondern im wirtschaftlichen Sinne. Zum Vereinsvermögen gehören deshalb alle Gegenstände, derer sich der Verein während seines rechtlichen Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte und deren Einsatz im Wesentlichen von seinem Willen oder dem Willen der Vereinsführung abhing. 60 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 5 A 4410/04 -, juris. 61 Da ein wesentlicher Zweck der Vermögensbeschlagnahme darin besteht, dem Verein die Mittel zur Fortsetzung der als rechtswidrig erachteten Tätigkeit zu nehmen, gehören nicht nur Gegenstände von wirtschaftlicher, sondern auch von ideeller Bedeutung zum Vereinsvermögen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die sicherzustellenden Vermögensgegenstände im Einzelnen tatsächlich zur Fortsetzung einer kriminellen Tätigkeit verwendet werden können. Denn das Vermögen eines verbotenen Vereins unterliegt ohne Rücksicht auf einen bestimmten Verwendungszweck nach § 11 VereinsG der Einziehung. 62 Soweit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auch Sachen Dritter beschlagnahmt werden können, zählen hierzu insbesondere Gegenstände, die, ohne dem Vermögen des Vereins zuzugehören, von den Vereinsmitgliedern dazu verwendet werden, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Als Förderung der entsprechenden Zwecke genügt es, wenn die Gegenstände dazu dienen, ein vom Verein gewolltes einheitliches Auftreten seiner Mitglieder zu fördern oder das Zusammengehörigkeitsgefühl zu stärken. 63 Diesem Anliegen können etwa Motorräder dienen, welche die Mitglieder eines nach § 3 VereinsG verboten Motorradclubs benutzen. 64 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2019 - 18 K 18226/17 - m.w.N., juris und www.nrwe.de 65 Dabei ist für eine Qualifizierung als Gegenstand im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG nicht erforderlich, dass ein konkreter Nachweis der Nutzung des sichergestellten Motorrads zur Begehung von Straftaten oder zur sonstigen konkreten Förderung der Bestrebungen des Vereins geführt wird. Ausreichend ist vielmehr das Bestehen objektiver Anhaltspunkte dafür, dass der betreffende Gegenstand (von seiner Art her) zur Förderung der Bestrebungen des Vereins bestimmt ist. 66 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 67 Selbst wenn das hier streitgegenständliche Motorrad aufgrund der formalen Eigentumsverhältnisse nicht bereits unmittelbar als Vereinsvermögen zu qualifizieren sein sollte, handelt es sich nach den oben dargelegten Grundsätzen jedenfalls um eine der in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG genannten, zur Förderung der strafrechtswidrigen Zwecke des verbotenen Vereins und seiner Teilorganisation überlassene Sache Dritter und wird damit von der Beschlagnahme in Ziffer 7 der Verbotsverfügung erfasst. 68 Es kann somit vorliegend dahinstehen, ob das Motorrad sich im (Allein-)Gewahrsam des „XXX C1. Centro“ als verbotener Teilorganisation der Vereinigung „XXX G. X. Central“ befand, weil es nicht ohne dessen Zustimmung bzw. Mitwirkung von dem verschlossenen Vereinsgelände hätte entfernt werden können, oder ob der Antragsteller Gewahrsamsinhaber - und somit „Dritter“ im Sinne des § 10 Abs. 2 VereinsG ist. 69 Aufgrund der im Rahmen des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens und im vorliegenden Streitverfahren dargelegten tatsachengestützten Erkenntnisse des Antragsgegners geht das erkennende Gericht davon aus, dass die von den Vereinsmitgliedern genutzten Motorräder generell jedenfalls auch den Zweck hatten, eine Drohkulisse aufzubauen und damit die strafgesetzwidrigen Bestrebungen des Vereins umzusetzen. Die vereinstypischen Äußerlichkeiten dienten dazu, das gewollte einheitliche Auftreten der Mitglieder zu fördern und hierdurch wiederum den genannten Herrschaftsanspruch zu verdeutlichen. Zu diesen Äußerlichkeiten gehörten nicht nur die Kutten und sonstigen, entsprechend beschrifteten Kleidungsstücke, sondern auch die Motorräder. Insoweit ist es lebensfremd anzunehmen, dass ein Mitglied eines Motorradclubs das von ihm genutzte Motorrad nicht (jedenfalls auch) im Zusammenhang mit Vereinsaktivitäten zum Einsatz bringt, und die Motorräder im Falle der hier verbotenen Vereinigungen dazu beigetragen haben, die genannte Gebietsherrschaft zu untermauern bzw. ihr Ausdruck zu verleihen. 70 Unstreitig ist der Antragsteller Mitglied des als Teilorganisation verbotenen „XXX C1. Centro“, wobei es vorliegend dahinstehen kann, ob er ein „einfaches“ Mitglied war, oder in der Vereinigung eine hervorgehobene Stellung innehatte, wofür allerdings die bei der Durchsuchung aufgefundene Mitgliederliste spricht. Er hat damit die Vereinszwecke, die sich nach den tatsachengestützten Feststellungen des Antragsgegners nicht auf die „Passion für die Marke Harley Davidson“ und das gemeinsame Motorradfahren beschränken, sondern vielmehr auf die gewaltsame Durchsetzung eines territorialen Machtanspruchs und die gemeinsame Begehung von Straftaten und andere den Gesetzen zuwiderlaufende Zwecke richteten, unterstützt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller selbst strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, denn allein die Mitgliedschaft in einer örtlichen Organisationseinheit des „C. Motorcycle Club“ rechtfertigt diese Annahme. Die Praxis der gewaltsamen Austragung der - ihrerseits szenetypischen - Rivalitäten und Konflikte mit anderen Rockergruppierungen muss als wesensprägendes Strukturmerkmal der "C. " angesehen werden, das sich bei jeder ihrer örtlichen Organisationseinheiten und bei jedem ihrer Mitglieder zu jedem Zeitpunkt aktualisieren kann. 71 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1/14 -, juris 72 Unabhängig von dieser generellen Annahme ist der Antragsteller auch konkret im Zusammenhang mit „clubtypischem“ Verhalten in Erscheinung getreten. So ist es im Kern unbestritten, dass er im Mai 2019 zusammen mit anderen Mitgliedern des „D. C1. Centro“ bei einer Hochzeit mit dem Motorrad angereist ist und dort als Teil der Gruppe in typischer Bekleidung mit „Kutte“ anwesend war. Der Feststellung, dass er in der C2. Fußgängerzone im August 2020 zusammen mit anderen Clubmitgliedern auf Motorrädern von der Polizei angetroffen wurde, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Unabhängig davon, ob der Antragsteller in irgendeiner Weise an dem von der Polizei in der Folge dieses „Auftritts“ festgestellten Körperverletzungsdelikt durch ein anderes Clubmitglied beteiligt war oder davon Kenntnis hatte, spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung nichts dafür, dass es sich bei dem Befahren der Fußgängerzone in einer gemeinsamen Gruppe um eine schlichte Ausflugsfahrt gehandelt hat, die der „Passion der Marke Harley Davidson“ folgt, sondern vielmehr um eine klare Machtdemonstration, an der sich auch der Antragsteller bewusst beteiligt hat. 73 Das Motorrad wurde nach der Überzeugung der Kammer auch für die Vereinszwecke eingesetzt und damit dem Verein zur Umsetzung seiner gesetzeswidrigen Ziele zur Verfügung gestellt. Dafür spricht neben den oben dargestellten Vorfällen auch der Umstand, dass das Motorrad durch den Antragsgegner an zwei Werktagen, nämlich sowohl bei der richterlich angeordneten Durchsuchung im Ermittlungsverfahren, als auch bei der Sicherstellung am Tag der Bekanntgabe der Verbots- und Beschlagnahmeverfügung des Bundesinnenministeriums, zu den üblichen Arbeitszeiten auf dem Hof des etwa 6 km vom Wohnort des Antragstellers entfernten Clubheims aufgefunden wurde, ohne dass sich der Antragsteller dort befunden hätte. 74 Daraus ist zu folgern, dass das Motorrad jedenfalls während der Mitgliedschaft des Antragstellers in der verbotenen Teilorganisation „XXX C1. Centro“ vornehmlich dazu diente, die Mitgliedschaft und möglicherweise auch die Stellung des Antragstellers in der verbotenen Vereinigung zu ermöglichen und zu festigen, auch wenn es bereits vor dem Beitritt des Antragstellers zu der Vereinigung angeschafft und auf ihn zugelassen wurde. Ob das Motorrad ausschließlich vom Antragsteller oder auch von anderen Clubmitgliedern genutzt wurde, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, denn nach der Überzeugung der Kammer hat jedenfalls der Antragsteller das Motorrad bewusst zur Unterstützung der Vereinsziele eingesetzt und damit dem Verein zur Verfügung gestellt. 75 Der Vortrag des Antragstellers, das Motorrad als Alltagsgefährt zu nutzen und darauf für Fahrten zur Arbeit angewiesen zu sein, ist vollständig unsubstantiiert und angesichts der Tatsache, dass das Motorrad offenbar regelmäßig in deutlicher Entfernung vom Wohnort des Antragstellers auf dem Clubgelände abgestellt ist, unglaubhaft. Dieses Vorbringen vermag die Annahme, das Motorrad sei dem Verein durch den Antragsteller zur Umsetzung der Vereinszwecke überlassen worden, nicht zu entkräften. 76 Darauf, dass die Zahlenkombination auf dem Fahrzeugkennzeichen ganz offensichtlich keinen Zusammenhang des Motorrades mit den Vereinstätigkeiten zu begründen vermag, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung nicht an. Dieses Argument ist ersichtlich bereits nicht das die Sicherstellungsverfügung maßgeblich tragende, sondern eine eher untergeordnete Erwägung des Antragsgegners, welche nicht geeignet ist, sich auf dir Rechtmäßigkeit der Verfügung auszuwirken. Unabhängig davon ist es dem Antragsgegner möglich, die Begründung der Sicherstellungsanordnung im noch anhängigen Klageverfahren klarzustellen und gegebenenfalls zu ergänzen. 77 Aus der sofortigen Vollziehbarkeit der Sicherstellung und Beschlagnahme des Motorrades folgen auch keine besonderen Umstände, welche die Vollzugsfolgen im Einzelfall als für den Antragsteller nicht mehr zumutbar erscheinen ließen und deshalb eine andere Bewertung der Interessenlage erforderten. 78 Soweit der Antragsteller geltend macht, auf das Motorrad für seinen täglichen Weg zur Arbeit und für alle anderen Aktivitäten, welche Mobilität erforderten angewiesen zu sein, ist dieses Vorbringen - wie oben ausgeführt - bereits bei summarischer Prüfung des Sachverhalts nicht glaubhaft. Insbesondere die in diesem Zusammenhang bereits erörterte Tatsache, dass das Motorrad wohl regelmäßig etwa 6 km vom Wohnort entfernt abgestellt wird, spricht gegen die vom Antragsteller behauptete ständige und zwingend erforderliche Nutzung. 79 Die Behauptung des Antragstellers, die Arbeitsstelle in E. sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in einer zumutbaren Zeit zu erreichen, ist ebenfalls nicht weiter substantiiert und vermag daher die Annahme unzumutbarer Vollzugsfolgen nicht zu begründen. 80 Durch die sofortige Vollziehung der Sicherstellung und Beschlagnahme des Motorrades werden auch keine Zustände geschaffen, die für den Fall, dass sich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die Sicherstellung und/oder die Beschlagnahmeanordnung rechtswidrig erfolgten, nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Die Sicherstellung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG) entzieht das Motorrad lediglich dem Zugriff des Antragstellers sowie des verbotenen Vereins und die Beschlagnahme begründet ein Veräußerungsverbot (§ 10 Abs. 1 Satz 1 VereinsG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Motorrad - anders als etwa nach einer bislang noch nicht angeordneten Verwertung ‑, gegebenenfalls nicht wieder an den Antragsteller herausgegeben werden könnte. 81 Das öffentliche Interesse an einer wirksamen und unverzüglichen Umsetzung des Vereinsverbots zur Unterbindung der den Gesetzen zuwiderlaufenden Vereinstätigkeit überwiegt daher die privaten Belange des Antragstellers und rechtfertigt es, abweichend von der aus § 80 Abs. 1 bis 5 VwGO folgenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass Rechtsbehelfen regelmäßig aufschiebende Wirkung zukommt, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Sicherstellungsverfügung zu begründen. 82 Da der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolglos bleibt, besteht kein Raum für die gerichtliche Anordnung der Herausgabe des Motorrades im Rahmen der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO. 83 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 84 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei die Kammer den geschätzten Wert des sichergestellten und beschlagnahmten Motorrades zugrunde gelegt hat. Dieser ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren. 85 Rechtsmittelbelehrung: 86 Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. 87 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 88 Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. 89 Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 90 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.