Urteil
18 K 18226/17
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
18mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Sicherstellungsbescheid nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG ist unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Verbotsverfügung vollziehbar, wenn diese sofortige Vollziehung angeordnet hat.
• Motorräder von Mitgliedern eines verbotenen Motorradclubs können als dem Verein oder dessen Zwecken zuzuordnende Sachen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG angesehen und daher sichergestellt werden, wenn objektive Anhaltspunkte für ihre Eignung zur Förderung der Vereinsbestrebungen vorliegen.
• Bargeldbestände in privatem Gewahrsam sind zwar indizierend für Vereinsvermögen, können diese Indizwirkung aber durch plausiblen Nachweis über die Herkunft (z. B. Geschäftsbetrieb) entkräften; in diesem Fall ist Herausgabe zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung von Sicherstellung: Motorrad verbleibt, Bargeld (4.050 €) herauszugeben • Ein Sicherstellungsbescheid nach § 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG ist unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Verbotsverfügung vollziehbar, wenn diese sofortige Vollziehung angeordnet hat. • Motorräder von Mitgliedern eines verbotenen Motorradclubs können als dem Verein oder dessen Zwecken zuzuordnende Sachen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG angesehen und daher sichergestellt werden, wenn objektive Anhaltspunkte für ihre Eignung zur Förderung der Vereinsbestrebungen vorliegen. • Bargeldbestände in privatem Gewahrsam sind zwar indizierend für Vereinsvermögen, können diese Indizwirkung aber durch plausiblen Nachweis über die Herkunft (z. B. Geschäftsbetrieb) entkräften; in diesem Fall ist Herausgabe zu gewähren. Der Kläger, mutmaßlich Treasurer eines verbotenen Motorradclubs und Mitglied seiner Teilorganisation, wurde im Zuge einer Verbotsverfügung des IM NRW durchsucht. Das Ministerium hatte Verein und Teilorganisation verboten und umfangreiche Beschlagnahmen angeordnet. Bei der Durchsuchung wurden u. a. Kleidung mit Emblemen, ein Motorrad (Kennzeichen L.-L1.00) und ein Umschlag mit 4.050 Euro Bargeld sichergestellt. Der Kläger focht den Sicherstellungsbescheid an und verlangte die Herausgabe von Motorrad und Bargeld; er behauptete, das Geld stamme aus seinem Werkstattbetrieb und das Motorrad sei zum Teil im Eigentum seiner Ehefrau. Das OVG und das VG hatten bereits in Teilen entschieden; einzelne Gegenstände wurden bereits herausgegeben, andere waren noch streitig. • Verfahrensweise: Das Gericht stellte das Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen teilweise ein (§ 92 Abs.2 VwGO) und lehnte eine Aussetzung nach § 94 VwGO ab, weil die Entscheidung nicht vom Ausgang des Verbotsverfahrens abhängig ist. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Der Kläger war zur Anfechtung befugt, weil auch Funktionsträger Rechtschutz gegen Sicherstellungsbescheide haben; die Klage ist zulässig. • Rechtsgrundlagen: Entscheidungsmaßstab sind §§ 3 Abs.1 Satz2, 10 Abs.2 Satz1 VereinsG und § 4 VereinsGDV; Sicherstellungsbescheide benötigen eine vollziehbare Beschlagnahmeanordnung und schriftliche Begründung. • Formelle Gültigkeit: Der Sicherstellungsbescheid war formell nicht zu beanstanden; etwaige Nachholung der Begründung ist möglich und heilsam (§ 45 VwVfG NRW analog). • Motorad (materiell): Motorräder von Mitgliedern eines verbotenen Motorradclubs sind wirtschaftlich dem Vereinsvermögen oder als Sachen Dritter i.S.v. § 3 Abs.1 Satz2 Nr.3 VereinsG zuzuordnen, weil sie objektiv geeignet sind, das einheitliche Auftreten und die Drohkulisse zu fördern; konkrete Nutzung für Straftaten ist nicht erforderlich. • Folgerung zum Motorrad: Für das sichergestellte Motorrad bestehen ausreichende konkrete Anhaltspunkte für dessen Eignung zur Förderung der Vereinsbestrebungen; der Sicherstellungsbescheid ist insoweit rechtmäßig und die Herausgabe wird abgewiesen (§ 113 Abs.1 VwGO). • Bargeld (materiell): Die Indizwirkung großer Bargeldbestände für Vereinsvermögen kann durch plausible, nicht widerlegte Erklärungen zur Herkunft entkräftet werden; der Kläger legte eindeutige und sachgerechte Angaben zum Werkstattgeschäft und Zahlungsablauf vor. • Folgerung zum Bargeld: Das vorgefundene Bargeld (4.050 €) konnte nicht dem Vereinsvermögen oder als fördernde Sache Dritter zugeordnet werden; der Sicherstellungsbescheid ist insoweit rechtswidrig und die Vollziehung ist durch Herausgabe rückgängig zu machen (§ 113 Abs.1 Satz2 VwGO). • Kosten und Vollstreckung: Die Kosten werden geteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Sicherheitsleistungen sind geregelt. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Der Sicherstellungsbescheid vom 18.10.2017 bleibt insoweit wirksam, als er die Sicherstellung des Motorrades (Kennzeichen L.-L1.00) anordnet; die Klage hierzu wird abgewiesen. Soweit der Bescheid die Sicherstellung des Umschlags mit 4.050 Euro Bargeld betrifft, wird er aufgehoben und die Vollziehung durch Herausgabe dieses Bargeldbetrages rückgängig gemacht, weil der Kläger plausibel darlegte, dass es sich um privates Betriebsvermögen seiner Autowerkstatt handelt. Die Verfahrenskosten tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die üblichen Sicherheitsregelungen Anwendung finden.