Leitsatz: Ein zu Unrecht Beschuldigter, der mehrere Monate in Untersuchungshaft im Libanon zubringen musste, erleidet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Im Einzelfall besteht dann keine interne Schutzalternative (hier bejaht), wenn der tatsächliche Täter die ausgeurteilte Entschädigung nicht an die Opferfamilie gezahlt hat, und es sich bei dem Opfer um ein Mitglied eines großen Familienclans handelt. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffern. 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamte für Migration und Flüchtlinge vom 7. April 2017 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der nach eigenen Angaben am 1992 in im Libanon geborene Kläger gibt an, libanesischer Staatsangehöriger islamischer Religions- und arabischer Volkszugehörigkeit zu sein. Er erteilt am 10. Dezember 2015 – ebenso seine Ehefrau E. H. , die Klägerin des Parallelverfahrens 18a K 5199/17.A (Bundesamtsaktenzeichen ) – von der zentralen Ausländerbehörde Dortmund eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender. Der Kläger stellte am 3. Februar 2016 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Dortmund einen förmlichen Asylantrag. Dabei gab er im Wesentlichen an: Er sei mit seiner Ehefrau in die Bundesrepublik eingereist. Er habe sein Heimatland (den Libanon) am 15. November 2015 verlassen und sei mit dem Flugzeug in die Türkei, und von dort auf dem Landweg nach Griechenland (Einreise am 18. November 2015) und weiter von Österreich aus am 4. Dezember 2015 in die Bundesrepublik eingereist. Es findet sich ein schriftlicher Aktenvermerk des Bundesamtes vom 11. April 2016 in der den Kläger betreffenden Akte (BA 1 Bl. 44). Danach sei an der Pforte der Außenstelle Dortmund eine – nicht durch Dokumente ausgewiesene – Person mit Nachnamen des Klägers mit dem Ansinnen dort erschienen, seinen Asylantrag zurücknehmen zu wollen. Diese Person ist offenbar von den Mitarbeitern des Bundesamtes für den Kläger gehalten worden. Im Rahmen des Gesprächs soll sich herausgestellt haben, dass die dort erschienene Person lediglich nach den Konsequenzen habe fragen wollen, ob er im Falle einer Rücknahme eine finanzielle Entschädigung erhalten würde, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Die männliche Person habe gehört, dass er bei einer freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland, eine Entschädigung von 1.000 EUR erhalte. Beiläufig habe er allerdings erwähnt, aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik gekommen zu sein, da die Situation im Libanon schlecht gewesen sei. Er legte zudem dar, dass er bisher keine Arbeitserlaubnis erhalten habe und auch an keinem Deutschkurs habe teilnehmen können. Auf die Frage hin, ob er weitere Gründe habe, die zur Ausreise geführt hätten, habe er angeführt, an der syrischen Grenze gelebt zu haben. Eine schriftliche Rücknahme seines Asylantrags hat die Person aber nicht unterzeichnet. Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt in Dortmund am 18. Oktober 2016 gab der Kläger im Wesentlichen zur Begründung seines Asylantrags an: Seine bzw. ihre (Personal-)Papiere (aus dem Libanon) hätte/n er/sie im Meer verloren. Die Reise über die Balkanroute habe ihn und seine Frau etwa 5.000,00 US-Dollar gekostet; das Geld hätten sie gespart. Im Libanon lebten noch sein Vater, sowie ein älterer Bruder und seine Großfamilie, seine Mutter sei verstorben. Nach der neunten Klasse habe er als Tischler bzw. Zimmermann gearbeitet, und sei selbständig sowie bei der Kammer registriert gewesen. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Zu seinen Ausreisegründen gab der Kläger an: Sein Bruder habe im Mai 2013 einem anderen jungen Mann (namens C. , dieser sei zwischen 35 und 40 Jahren alt gewesen, aus der mächtigen Familie B. E1. ) mit einem scharfen Gegenstand an Bauch schwer verletzt. Sein Bruder und C. seien betrunken gewesen. Nicht alle Leute hielten sich an das islamische Alkoholverbot. In Syrien brächten sich sogar Menschen im Namen des Islam um. C. sei ins islamische Krankenhaus im Stadtteil Zahriyeh gekommen, wo er habe operiert werden müssen. Er – der Kläger – wisse nicht, wie lange dieser im Krankenhaus habe bleiben müssen, da er selbst zu dem Zeitpunkt die Wohnung verlassen habe, weil die andere Familie mit Waffen auf der Straße unterwegs gewesen sei. Diese Familie sei sehr mächtig gewesen. Dies sei im Mai 2013 geschehen. Seit diesem Tag würden sie (er und seinen Bruder) dessen Familie (B. E1. ) verfolgen. Diese habe auch auf ihr Haus geschossen. Er habe sich um Arbeit in einem anderen Land bemüht, und zu diesem Zweck einen Pass beantragt. Als er den Pass habe abholen wollte, sei er verhaftet worden. Er sei festgenommen worden, weil ein anderer Mann behauptet habe, dass er diesen zusammen mit seinem Bruder geschlagen und verletzt hätte. Er sei zwei Monate lang festgehalten worden, dann sei auch sein Bruder verhaftet worden. Für seine – des Klägers – Entlassung hätte er 20 Millionen (libanesische) Lire – was etwas weniger als 15.000,00 EUR entspreche – bezahlen sollen. Das Geld habe er nicht gehabt, deshalb sei er zwölf Monate verhaftet gewesen. Die Auflage sei so hoch gewesen, weil sie – wohl die andere Familie – genau gewusst hätten, dass er das Geld nicht habe bezahlen können. Nach den zwölf Monaten habe ihn ein anderer Richter angehört, sein Vortrag sei zur Akte genommen worden. Zwei Wochen später, etwa am 23. Dezember 2014, sei er freigelassen worden. Somit sei er zwölf Monate unschuldig im Gefängnis gewesen, und er habe auch eine Depression und eine Allergie gehabt. Obwohl er als unschuldig entlassen worden sei, habe ihn die andere Familie weiterhin verfolgt. Sie hätten ihm etwas antun wollen. Er habe dort nicht mehr arbeiten können, und mittlerweile sei auch seine Mutter krank geworden, weshalb er Geld gebraucht habe. Auch seine Mutter habe ihm geraten das Land zu verlassen. Seine Mutter habe ein Grundstück gehabt, das sie verkauft habe, um ihre Behandlung bezahlen zu können. Außerdem habe sie ihm das Geld gegeben, um nach Deutschland zu reisen. 20 Tage nachdem er in Deutschland eingereist sei, sei seine Mutter gestorben. Sein Bruder sei vor zwei Monaten (Anhörung im Oktober 2016, also im August 2016) aus dem Gefängnis entlassen worden. Die andere Familie habe auf sein Bein geschossen, und ihn verletzt. Die andere Familie würde trotz des Schusses auf seinen Bruder weiter auch nach ihm suchen, weil sie eine eigene Denkweise habe und mächtig sei. Er selbst – der Kläger – könne arbeiten und wolle in Frieden leben. Er habe sich nach seiner Freilassung versteckt gehalten. Etwa im April 2013 sei auf die Wohnung geschossen worden, er habe Schwierigkeiten, sich genau zu erinnern. Er sei im Erdgeschoss gewesen und dann aus dem Haus geflüchtet. Die Polizei sei vor Ort gewesen und habe sich alles angesehen, und sie hätten auch Anzeige erstattet, aber hinterher sei alles verschwunden. Die andere Familie sei sehr mächtig. Er und seine Ehefrau hätten entschieden, ihre Hochzeit nicht zu feiern, weshalb sie diese Familie in Ruhe gelassen habe. Sein Bruder sei verurteilt worden und drei Jahren in Haft gewesen. Da das Gericht, wo er die Ehe mit seiner Frau habe eintragen lassen, und das Gericht, das ihn im Strafverfahren angehört habe, andere gewesen seien, hätte die andere Familie im Strafverfahren nicht manipulieren können. Seine Ehefrau sei derzeit (Oktober 2016) im vierten Monat schwanger. Er wolle nicht, dass sein Sohn in einem Land mit Kämpfen aufwachsen müsse. Der Kläger legte nachfolgend dem Bundesamt handschriftliche arabisch-sprachige Unterlagen vor, die das Bundesamt versucht hat, durch den dort betrauten Übersetzer ins Deutsche übertragen zu lassen. Demnach heißt es: „Entscheidung Im Namen des Libanesischen Volkes“ des Strafgerichts im Nord-Libanon, repräsentiert vom Präsidenten Haroun Aldajouda und die Beisitzes Ahmad Rami Alhaj und …. unleserlich gegenüber Z. L. K. ( Bruder des Klägers? ), Name der Mutter O. , geboren 1998 in Mahal Qabba 39 (festgenommen am 4. April 2012, immer noch in Haft) und K1. L. K. (den Kläger), Name der Mutter O1. , geboren 1992 in Mahal Qabba 39 (Untersuchungshaft am 28. Dezember 2012, … unleserlich am 29. Dezember 2012, wurde entlassen am 18. Dezember 2012, Gerichtsgefängnis am 8. Juli 2014) vor. Darin werde (u.a., sowie nachfolgend ggf. auszugsweise – das Bundesamt zunächst eine inhaltlich schwer verständliche, dann eine weitere, sprachlich besser verständliche deutsche Übersetzung anfertigen lassen –) angeführt: Erstens; Tatsachen Wir bestätigt, dass nach dem Anruf des Islamischen Krankenhauses Herr in Tripoli bei der Abteilung, dass der genannte C1. B1. L1. am 11. Mai 2012 als Notfall dorthin gebracht worden ist, weil er mehrere Messerstiche im Bauch, Rücken und Hals gehabt hat. Deswegen habe dieser im Krankenhaus die Anklage gegen Z. (unleserlich) Jabbara gemacht nach der Untersuchung, dass er von einer Gruppe in Tripoli Gatonia verfolgt ist, und der genannte Z. K2. und zwei unbekannte Personen von seiner Gruppe ihm mit einem Messer gestochen haben, so war er an seinem Bauch, Rücken und Hals verletzt. Deswegen war er im Krankenhaus. C1. B1. L1. hat die Anklage gegen Z. (unleserlich) K2. persönlich gemacht nach der Untersuchung. Und wird bestätigen, dass der Sharia-Arzt P. L. den Ankläger untersucht hat, und eine Ärztliche Bescheinigung erstellt hat, die zeigt, dass der Verletzte zwei Wunden im Bauch und am Rücken hat, und zwei Risse im Hals, und zehn Tage (lang) einen Krankenschein brauchte. Der Arzt hat das noch am 13. Mai 2012 verlängert für einen Monat, weil der Verletzte eine Operation wegen seines Bauchs brauchte. Der Ankläger wurde nochmal am 14. Juni 2012 von dem selben Arzt untersucht, und der Krankenschein wurde ab dem Datum für zwei Wochen verlängert, und wir bestätigen, dass in ersten Prozessverfahren ein Bericht gegen die Angeklagten Z. und (unleserlich) K2. . Am 28. Dezember 2012 wurde ein Untersuchungsbericht erstellt, wo der K1. K2. seine Präsenz am Konfliktort verweigerte (verneinte?), und erwähnte, dass dieser Konflikt mit seinem Bruder Z. wegen Familienproblemen stattgefunden hat. Wir bestätigen, dass der Angeklagte Z. K2. während der Untersuchung sagte, dass er den Anklagte nicht hat um(zu)bringen beabsichtigte, und dass er seine Tat gemacht hat, als er sah, dass der Ankläger seine Hände an seine Hüfte gesetzt hat und dachte dass er eine Pistole ziehen wolle. Dann hat er ihm mit dem Messer auf den Bauch geschlagen, außerdem hat er gesagt, dass dieser Konflikt ist weil der Ankläger seiner Schwester T. K2. verfolgt hat, und (er) hat den Angeklagten eine Beziehung zwischen seiner Schwester und den Ankläger aberkannt. Noch dazu hat der Ankläger gesagt, dass K1. K2. ihn mit dem Messer in den Rücken gestochen hat. Und wir bestätigen, dass während der Gerichtssitzung am 11. März 2012 die Zeugin T. K2. verhört (wurde) und sagte, dass ihr Bruder K1. nicht am Tatort war, und dass der Konflikt zwischen Z. und dem Ankläger stattgefunden hat, als der Ankläger seine Pistole ziehen wollte. Und wir bestätigen, dass nach dem Schwur der Zeuge N. A. sagte, dass er den Ankläger und der den Angeklagten Z. K2. am Streiten gesehen hat und er kein Messer gesehen hat. Und wir bestätigen, dass nach dem Schwur der Zeuge D. R. sagte, dass er ein Messer in der Hand der Z. K2. gesehen hat, und dass der Konflikt zwischen diesen beiden war, und dass er K1. K2. nicht gesehen hat. Und wird bestätigen, dass während der Gerichtssitzung am 8. Juli 2014 die Staatsanwaltschaft gefragt hat, dass die Absätze im Gesetz eingesetzt werden, und dass der Ankläger einen schriftlichen Bericht …. unleserlich Absätze Nr. 201/549 und die beiden zu verurteilen gemäß Abs. 73 Waffengesetz, und die Aussagen der Zeugen ignorieren, und dass die Angeklagten eine Schmerzensgeld von 13.000 Libanesischen Lira für die Ärztliche Behandlung und 100.000 Lira für den physikalischen und moralischen Schaden, und wir bestätigen dass am Gerichtstag am 8. Juli 2014 die Angeklagten Z. und K1. K2. nach ihrer Entlassung gefragt haben von Abs. 546 Strafgesetz, und die Tat als Abs. 556 des Strafgesetzes nehmen … unleserlich …, und die Angeklagten hatten das Recht zu sprechen … unleserlich und K1. K2. hat nach Gnade und Mitleid für Z. K2. gefragt. Zweitens: Besprechung Die Ereignisse dieses Falles werden bei der Staatsanwaltschaft bestätigt und mit den Aussagen und ärztlichen Bescheinigungen und den ganzen Papieren und noch mit den Aussagen der Zeugen registriert. Drittens: Im Gesetz Für die Angeklagten Z. und K1. K2. wurde die Straftat gemäß Abs. 201/547 von dem Strafgesetz übertragen, und gemäß Abs. 73 Waffengesetz, weil die an ein(em) Mordversuch gegen den Ankläger C1. B1. L1. teilgenommen haben und haben ihn an mehrere(n) Körperteile(n) mit dem Messer gestochen. Und laut (den) Bescheinigungen von dem Sharia-Arzt Oussef Khalaf am 12. Mai 2012 und 13. Mai 2012, und die (den) Aussagen de(s) Angeklagte(n) Z. K2. , dass er ein Geständnis gemacht hat wo er sagt, dass er de(n) Ankläger C1. B1. L1. gestochen hat. Alles wurde im Gericht genommen. Der Angeklagte hat den Ankläger mehrmals gestochen, Erste war im Bauch und rechte Seite, und Zwite i(n den) Rücken hoch neben (der) Wirbelsäule, und dazu mehrere Wunden besonders neben dem Ohr und neben (dem) Kiefer, deswegen musste der Ankläger ein(e) Operation machen (lassen), und ein Teil des Dünndarms entfernt (werden). Und nach (der) Ärztlichen Untersuchung, und der Natur der Verletzungen, (die) der Ankläger bekommen hat, (…) ist das ein(e) klare(r) Fall für das Gericht, dass der Angeklagte Z. K2. mit Intention de(n) Ankläger umbringen wollte, weil die Verletzungen gefährlich (an) gefährlichen Körperteilen waren, das heißt die Strafgesetze Abs. 1/547 von de8m) Strafgesetz, und ihn verurteilen, und noch gemäß Abs. 73 Waffengesetz (Messer) ihn zu verurteilen. Und das spielt keine Rolle was der Angeklagte gesagt hat, dass er zu dieser Zeit sehr sauer war … unleserlich … Außerdem (…) ist es nicht bewiesen, dass der Angeklagte K1. K3. an diese(r) Tat teilgenommen hat laut (den) Aussagen der Zeugen N. U. und D1. T1. , deswegen musste das Gericht ihn entlasten wegen ungenügende(r) Beweise. Und wegen (der) körperliche(n) Schäden und (den) Ärztlichen Abrechnungen die vor uns vorliegt, (sieht) das Gericht dass der Angeklagte Z. K2. ein(…) Schmerzensgeld in Höhe von 10 Millionen Libanesische Lira bezahlen muss. …. unleserlich … Erstens: Die Kriminalisierung des Angeklagten gemäß Paragraph 209/547 Strafgesetz mit eine(r) Strafe von Sieben und halb Jahren mit Zwangsarbeit, und eine Minderung der Strafe gemäß Paragraph 253 mit Zwangsarbeit, und der Zeit seit seiner Festnahme wurde gezahlt. Zweitens: Die Kriminalisierung des Angeklagten Z. K2. gemäß Abs. 73 Waffengesetz … unleserlich …. Drittens: Die Strafen gegen de(n) Angeklagten Z. K2. wurden genommen … unleserlich …. gemäß As. 205 Strafgesetz Viertens: Die Entlassung (Freispruch) von K1. K2. gemäß Abs. 201/547 wegen ungenügender Beweise, und wird freigelassen … unleserlich … Fünftens: Der Angeklagte Z. K2. ist verpflichtet ein Schmerzensgeld von 10 Millionen Libanesischen Lira für den Kläger C1. B1. L1. wegen der körperlichen und moralischen Schäden Sechstens: Der Angeklagte Z. K2. wird die Bearbeitungsgebühren bezahlen Staatsanwaltschaft am 31. Juli 2014 (Namen und Unterschriften unleserlich) Das Originaldokument reichte das Bundesamt mit Schreiben vom 7. Februar 2017 an den Kläger zurück. Es findet sich eine weitere (Teil-)Übersetzung bzw. Gegenüberstellung im Verwaltungsvorgang (BA 1 Bl. 91 f.): Nach der Überprüfung des Endbescheides mit der Nr. 2013/322 vom 27. Juli 2013 und die Anklagte der Generalstaatsanwaltschaft für die Berufung in Al Shamal (Nord) mit der Nr. 2012/27938 wurden die Beklagten überstellt 1) …. (am 04.04 2013 wurde er festgenommen. Er befindet sich noch in der Untersuchungshaft) 2) … (seit dem 28.12.2012 in der Untersuchungshaft „Sicherungsverwahrung“, und seit 29.12.2012 in der Haft. Freilassung am 18.12.2012 . Die Vorführung am Gefängnis hat sich am 18. 12r 2012 wegen der Gerichtssitzungen, stattgefunden.) - Am 11.05.2012 wurde C. B1. E1. im islamischen Krankenhaus in Tripoli aufgenommen - … Am 13.05.2012 wurde das Arztbericht über L2. B2. - … Durch die weitere(n) Ermittlungen wurde am 28.12.2012 den Durchsuchungsbefehl gegen K6. und K7. erlassen. K7. verneinte seine Anwesenheit am Tatort „Ereignis“, da er zur diesem Zeitpunkt familiäre Probleme hatte. - Am (11.02.2012 oder 2014) wurde Frau T. K4. als Zeugin im Gericht eingehört - Am 08.07.2014 hat die Staatsanwaltschaft den Antrag über die Durchführung von § 2010/549 umzusetzen und eine Strafsumme in Höhe von 13.000.000 Lebanesische(n) Lira und einen Schadensersatz in wegen Körperverletzung … unlesbar … in Höhe von 100.000.0000 Leb Lira 4.) Freispruch und Freilassung von K5. K. sie oben angebrochene Dokument. Gemäß § 2011/547 Strafrecht und § 73, da keine Beweise gegen ihn nach(ge)wiesen konnte(n) 5.) Der Straftäter Z. K. wird verurteil Herrn C. B1. E2. Schadensersatz in Höhe von 10.000.000 Leb Lira zu zahlen Staatsanwalt am 31. Juli 2014, Generalstaatsanwalt ges. Unterschrift * so im Original Mit Bescheid vom 7. April 2017 erkannt das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1.), lehnte den Asylantrag ab (Ziffer 2.), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 50 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Unanfechtbarkeit zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in den Libanon oder einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an (Ziffer 5.), und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung (Ziffer 6.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen an: Das Verfolgungsvorbringen sei nicht glaubhaft, obwohl das nachgereichte Gerichtsurteile weite Teile des Vorbringens des Klägers bestätige. Insoweit sei der Kläger aber auf den Schutz durch staatliche Stelle zu verweisen, da der libanesische Staat willens und in der Lage sei, seine Bürger vor Übergriffen Dritter wirksam zu schützen. Gleichzeitig dokumentiere das vorgelegt Urteil aber auch, dass der Kläger in wesentlichen Teilen unrichtige Angaben gemacht habe. Der Angriff seines Bruders sei im Jahr 2012 erfolgt, auch wenn von Unrichtigkeiten in der Übersetzung ausgegangen werde, habe seine Frau – die Klägerin des Parallelverfahrens 18a K 5199/17.A (Bundesamtsaktenzeichen ) in deren Anhörung angeführt, dass der Vorfall 2011 geschehen sei. Ferner beschreibe der Kläger Schüsse auf sein Haus im Jahr 2013, seine Frau dagegen beschreibe Schüsse auf den PKW im Jahr 2014. Es sei abwegig, dass Eheleute bei solch dramatischen Ereignisse nicht beide Ereignisse schilderten. Der Kläger wolle seinen Angaben zufolge im Dezember 2012 verhaftet und 12 Monate später entlassen worden sein; auch seine Ehefrau bestätige eine Entlassung im Jahr 2013. Die Gerichtsverhandlung zur Revision bzw. Berufung seines Verfahrens habe aber nach der Übersetzung am 7. Juli 2014 stattgefunden; in diesem Verfahren sei eine Entlassung verfügt worden. Dafür, dass das Vorbringen übersteigert und unwahr sei, spreche zudem der weiter Umstand, dass der Kläger bereits am 11. April 2016 (vor der Anhörung im Oktober 2016) beim Bundesamt vorgesprochen und sich nach den Umständen einer Antragsrücknahme erkundigt und angeführt habe, den Libanon aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Die Voraussetzungen für die Asylanerkennung lägen ebenfalls nicht vor. Anhaltspunkte für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien nicht ersichtlich. Auch seien keine Abschiebungsverbote erkennbar, insbesondere sei das Existenzminimum im Libanon für die Bevölkerung gesichert. Die Abschiebungsandrohung und die Ausreisfrist beruhten aus den §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot ergebe sich aus § 11 Abs. 1 AufenthG, die Befristung auf 30 Monate sei nach Absatz 3 der Norm nicht zu beanstanden. Der Ablehnungsbescheid wurde dem Kläger am 12. April 2017 förmlich zugestellt. Dagegen hat der Kläger am 25. April 2017 Klage erhoben, mit der er sein Flüchtlingsschutzbegehren weiter verfolgt. Zur Begründung macht er geltend: Das vorgelegte libanesische Urteilbelege belege sein politische Verfolgung und bestätige seine persönlichen Angaben aus der Anhörung zu seinem Fluchtschicksal, wie auch das Bundesamt zugestehe. Ihm drohe weiterhin Blutrache durch die andere Familie des Opfers, gegen die kein staatlicher Schutz durch die libanesischen Sicherheitsbehörden möglich sei. Auch sein Cousin, der ebenfalls in der Bundesrepublik sei, könne seine Angaben bestätigen (GA Bl. 36). Der Einzelrichter hat den Kläger im Termin der (ersten) mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2020, nach der sich das Gericht vertagt hatte, ergänzend zu seinen Ausreisegründen angehört. In diesem Termin hat der Kläger ausweislich dieser (ersten) Sitzungsniederschrift ausgeführt: „(…) Ich bin aus dem Libanon vor Problemen geflohen. Ich hatte es dort schwer. Mein Bruder hatte ein großes Problem mit einer anderen Familie. Jemand aus dieser anderen Familie hat meine Schwester angemacht. Mein Bruder ist dann dazwischen gegangen und hatte dann letztendlich ein Problem mit der gesamten Familie. Es ist Sitte so bei den Arabern, dass sich dann bei solchen Schwierigkeiten immer die jeweilige gesamte Familie einmischt und dann kommt das Problem noch größer hoch. Es gab mehrere Schlägereien und es wurde auch geschossen auf uns. Das war zweimal. Meine Frau war dabei und hat auch die Schießerei erlebt. Meine Bewegungsfreiheit im Libanon war sehr eingeschränkt. Ich hatte zuerst auch eine eigene Schreinerei im Libanon, aber als dann diese Schwierigkeit mit dieser anderen Familie gewesen ist, musste ich sie schließen. Ich konnte nicht mehr arbeiten. Beide Familien, lebten in derselben Gegend und wir hatten bzw. ich hatte deshalb diese Schwierigkeiten, dass ich mich dort zuhause nicht mehr wirklich frei bewegen konnte. Ich bin ausgereist, um das Leben meiner treuen Frau sichern zu können. Um die Ausreise letztendlich zu finanzieren, musste sogar meine Mutter ein Teil ihres Grundstücks verkaufen. 2 Jahre nachdem ich hier in der Bundesrepublik eingereist war, bekam ich auch hier Drohungen. Mein Vater hat mir mitgeteilt, dass sie mir mit dem Tode drohen. Denn mein Bruder hatte ein Mitglied der anderen Familie sehr schwer mit dem Messer verletzt. Sie haben uns angegriffen und es ist auch auf uns geschossen. Auch meine Schwester wurde am Oberschenkel verletzt von einer Kugel. Es ist was einer Rückkehr in den Libanon entgegensteht. Seit etwa 4 Jahren habe ich Angst davor, in den Libanon zurückzukehren. Ich möchte auch hier das Leben für mich, meine Frau und unseren beiden hier geborenen Kinder sichern können. Obwohl ich im Libanon eine Arbeit hatte bzw. zunächst auch selbständig als Schreiner gearbeitet habe, habe ich hier eine Ausbildung angefangen, um unsere Leben hier aufzubauen. Für unsere beiden Kinder, die 3 und 1½ Jahre alt sind, wurde kein eigenes Asylverfahren durchgeführt. Ich kann mir aber nicht mehr vorstellen, im Libanon zu leben, weil ich diese Schwierigkeiten im Libanon hatte bzw. mein Bruder diese hatte. Ich möchte bei der Rückübersetzung durch das Gericht ergänzen, dass ich auch 12 Monate lang verhaftet gewesen bin und erst danach freigelassen worden war. Das hatte mit dem Vorfall um die Verletzung des Mitglieds der anderen Familie durch meinen Bruder zutun. Ich bin von dem libanesischen Gericht freigesprochen worden und als unschuldig entlassen worden. Dass ich nach 12 Monaten und einer Gerichtsverhandlung durch das Gericht freigesprochen worden bin und dann aus der Haft entlassen wurde. Dazu ergänze ich, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass ich den Mann geschlagen oder verletzt hätte. Auf Nachfrage des Gerichts, wie er – der Kläger – an das schriftliche Urteil aus dem Libanon gekommen ist, erklärt er: Das Urteil hat mir mein Vater per Post geschickt. Da mich das Bundesamt aufgefordert hatte, dass Strafurteil vorzulegen, habe ich es mir schicken lassen und es dann meiner Anhörung beim Bundesamt dorthin geschickt. Daraufhin musste es dann vom Bundesamt dort ins Deutsche übersetzt worden sei. Auf die Nachfrage des Einzelrichters, wie das mit der zeitlichen Abfolge nach den Schwierigkeiten seines Bruders und dann der Haft des Klägers gewesen ist, erklärt dieser: Mein Bruder ist ein strenger Mann. Er kann sich selbst nicht gut kontrollieren. Er geht Probleme und Dinge ganz anders an als ich. Ich bin mehr der ruhige Typ und er ist sehr schnell wütend und aufbrausend. Eines Tages war meine Schwester unterwegs und sie hat auch schon Kinder. Sie ist dann von einem Mann aus dieser Familie angemacht worden. Er hat sie aus seinem Wagen heraus angesprochen und sie angemacht, dass sie zu ihm kommen solle und er hat sie belästigt. Er hat sie gebeten, mit in den Wagen zu kommen, aber sie ist nicht eingestiegen. Wir haben von dem Vorfall durch Nachbarn erfahren, die das mitbekommen haben, und da ich eher der Ruhigere bin und mein Bruder, der sehr Aufbrausende, habe ich zu meinem Bruder gesagt, „Komm lass uns zu dem Mann hingehen und ihn fragen, bzw. zur Rede stellen wie das gewesen ist.“ Da mein Bruder aber wusste, dass ich Probleme anders angehe oder versuche zu lösen wie er, ist er – mein Bruder – dann alleine zu dem Mann hingegangen. Als er den anderen Mann zur Rede gestellt hat bzw. gefragt hat, was denn gewesen ist, ist es so gewesen, dass dieser andere Mann das zugegeben und mein Bruder verhaftet worden ist. Bei uns im Libanon ist es so, dass Männer in der Regel eine Waffe oder ein Messer unter dem Arm tragen. Mein Bruder und dieser Mann haben sich dann gestritten und der andere Mann hat seine Waffen gezogen, aber mein Bruder kam ihm mit dem Messer bzw. mit einem Stich mit dem Messer zuvor. Nach diesem Vorfall rief mich dann mein Bruder an und hat mir alles berichtet und gesagt was er getan hat und er sagte mir aber auch, dass ich selbst besser nicht nachhause gehen sollte, damit sie nicht auch mich noch finden und angehen würden. Er hatte wohl Angst, dass auch ich da rein gezogen würde in die Auseinandersetzung. Deshalb bin ich zu meinem Onkel, der gleichzeitig mein Schwiegervater ist, gegangen und habe mich dort versteckt. Meine Schwester hielt sich bei uns zuhause auf und sie sind dann aber dorthin gegangen (oder gekommen) – die Familie des anderen Mannes – haben geklopft. Ich dachte nicht, dass die auch auf eine Frau schießen würden. Sie haben dann aber an der Wohnungstür geklopft, diese Familie, und meine Schwester hat gefragt, wer da ist, und in dem Moment wohl, hat einer dieser Männer mit einem Luftgewehr geschossen und die Kügelchen trafen dann meine Schwester am Oberschenkel. Von da an hörten die Probleme, die ich mit dieser Familie nicht mehr auf. Mein Vater hat vor etwa 7 oder 8 Jahren dann auch – wegen dieses Vorfalls – Anzeige erstattet, aber das hat bis heute zu keinem Ergebnis geführt. Danach haben sie mich verfolgt. Ich konnte meinen Laden bzw. mein Geschäft nicht mehr halten und auch nicht mehr öffnen. Ich konnte mich auch nicht mehr frei bewegen. Ich bin ein ruhiger Typ und habe auch letztendlich mehrmals diese andere Person angezeigt, aber es hat nichts genützt. Auf Frage des Gerichts, wie er denn verhaftet worden ist, erklärt der Kläger: Ich hatte dann einen Arbeitsvertrag aus Zypern und wollte mit meinem Vater gemeinsam dorthin fliegen. Als ich dorthin fliegen wollte, bin ich dann aber verhaftet worden und uns wurde gesagt, dass ich und mein Bruder angezeigt worden sind und es laufe deswegen eine Untersuchung bzw. ein Prozess, der gegen uns eingeleitet worden ist. Ich sollte dann zunächst noch 15 Tage in Untersuchungshaft bleiben, aber es hat dann 2 Monate gedauert, bis mein Bruder letztendlich zugegeben hat, dass er der Täter gewesen ist. So kam auch er – mein Bruder – in Haft, aber trotzdem bin ich nicht freigekommen und entlassen worden. Es hat dann 1 Jahr gedauert, bis ich dann nach der Gerichtsverhandlung freigelassen worden bin. Diese andere Familie hatte gute Kontakte und Beziehungen zu Behörden. Deshalb bin ich nicht schnell freigelassen worden. Letztendlich bin ich dann aber durch das Gericht freigesprochen worden nach einem Jahr Haft, mein Bruder ist aber zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten, wie das mit der Festnahme aus Anlass des vorgehabten Fluges nach Zypern gewesen ist, erklärt der Kläger: Ich wollte mit meinem Vater nach Zypern fliegen. Ich bin am Flughafen, als ich dort meinen Reisepass vorgezeigt habe, nachdem dieser kontrolliert worden ist, verhaftet worden. Im Libanon ist es so, dass wenn man einen Reisepass hat, der älter in der Gültigkeit als ein Jahr ist, dass dieser sehr genau von der Nationalgarde geprüft wird. Mein Reisepass war insgesamt 5 Jahre lang gültig, ich hatte ihn aber bereits seit etwa 2 Jahren. Deshalb scheine ich genauer kontrolliert worden zu sein. Auf Vorhalt seines Prozessbevollmächtigten, dass beim Bundesamt festgehalten ist, dass er dort gesagt haben solle, er sei verhaftet worden, als er seinen Pass habe abholen wollen, erklärt der Kläger: Es ist so gewesen wie ich geschildert habe. Im Zuge der Ausführungen des Klägers ergibt sich ein Rechtsgespräch zwischen dem Einzelrichter und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, in dessen Rahmen der Einzelrichter darauf hinweist, dass angesichts des Vorbringens, dass der Kläger 12 Monate lang in Haft gewesen sei will, dass Gericht in seinem Vortrag vermisst, dass diese Haftzeit ein Wiederhall bei ihm gefunden hat. Auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten, wie die Haft gewesen ist, erklärt der Kläger: Wenn ich mich hier so umschaue in etwa in einem Raum so groß wie dieser Sitzungssaal hier waren wir etwa 80 Personen. Wenn wir schlafen mussten oder wollten bzw. sollten haben wir immer Kopf an Fuß an Kopf und Fuß gegenläufig liegen müssen, weil es so eng gewesen ist. In der Haft war das Essen sehr schlecht. Wir haben kein Essen von außen bekommen können. Auch das Wasser war sehr schlecht. Selbst im Winter konnten wir uns nur mit kaltem Wasser waschen. Das ist so, dass die älteren Insassen in der Untersuchungshaft, darunter sind zum Teil Schwerkriminelle und auch Mörder, die andere Häftlinge also auch uns bzw. mich kontrollieren oder beaufsichtigen. Man muss eigentlich Geld zahlen, um in der Haft überlegen zu können oder aber mächtige Bekannte haben, die sich für einen einsetzen. Ich weiß, dass in diesem Raum, in dem ich war, genau 32 Ventilatoren an der Wand gewesen sind. Ich weiß das so genau, weil ich die Ventilatoren in der Haftzeit mehr als 1000 Mal gezählt habe. Unter der Haft habe ich wegen der schlechten hygienischen Bedingungen einen Hautausschlag bekommen, den ich aber erst hier in der Bundesrepublik behandeln lassen konnte. Einmal war es so, dass ich gar nicht mehr richtig atmen konnte. Aber sie haben sich geweigert, mir einen Arzt zu holen. Wenn man auf das Klo gehen wollte und dort war ein anderer Insasse, sind diese teilweise aus dem Klo geschmissen worden, wenn die in der Hierarchie nicht so weit oben standen. Ich will aber eigentlich auf meine Zukunft schauen und an meine Kinder denken und nicht so sehr mich in die Vergangenheit begeben und da zurückschauen. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten, ob der Kläger während der Haft Kontakt nach außen, etwa über Telefon oder brieflich gehabt habe, erklärt dieser: Meine Mutter hat mich einmal im Monat besucht. Sie hat mir auch versucht, Essen zu bringen, denn das Gefängnis war etwa nur ein Kilometer entfernt von unserem Zuhause. Es ist aber so gewesen, dass sie die Speisen bei den Wärtern abgegeben hat, diese sind aber nie bis zu mir gekommen. Sie musste auch für jeden Besuch 15000 libanesische Lira zahlen, um überhaupt diesen Termin bekommen zu können. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten, wie er Kenntnis von der vorgebrachten Gerichtsverhandlung bekommen hat, erklärt der Kläger: Es ist so, morgens kommt ein Bus zum Gefängnis und wenn dieser Insassen zu Gericht bringen soll, dann wird an dem Tag gesagt, „Stehe auf, Du musst zu Gericht“. Auf Nachfrage des Einzelrichters, wo sich z.Zt. das Original des dem Bundesamt des vorgelegten libanesischen Urteils befindet, erklärt der Kläger: Dieses Urteil, das ich von meinem Vater geschickt bekommen habe, habe ich im Original dem Bundesamt nach meiner Anhörung vorgelegt. Ich meine auch, dass ich dieses Urteil vom Bundesamt wieder zurückgeschickt bekommen habe. Es müsste noch bei mir zuhause im Original vorhanden sein. Auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers, was sein Cousin, der als Zeuge benannte P. H. , mit Anschrift in Remscheid, zu dem eigentlichen Vorfall, der das Strafverfahren ausgelöst hat, wie aber zu der Familie, dem der das Opfer, dass von seinem Bruder mit dem Messerstich verletzt worden ist, machen kann, erklärt der Kläger: Der kann das eigentlich alles bestätigen. Mein Cousin kann bestätigen, dass diese Familie namens B. E1. ist dort, wo ich herkomme, recht mächtig und hat auch ein Mitglied im Kabinett der Regierung des Libanon. (…)“ Auf die Angaben des Klägers im Termin der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2020 hin gab der Einzelrichter diesem auf, dem Gericht das Original des libanesischen Strafurteils vorzulegen. Nach Vorlage des Dokuments hat der Einzelrichter mit Verfügung vom 29. Juni 2020 eine – weitere – deutschsprachige Übersetzung beim Übersetzer Herrn aus Düsseldorf in Auftrag gegeben, die dieser unter dem 3. August 2020 überreicht hat. Darin heißt es: „(…) Hat das Amtsgericht Libanon-Nord in der Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben: Maron B. K. als Vorsitzender, B. S. und I. B. als Schöffen für Recht erkannt: Nach der Haft und der Überprüfung, gemäß Beschluss Nummer 332/2013 am 29.07.2013, und der Vorwurf der Generalstaatsanwaltschaft im Norden Nummer 27938/0012 wurde die Anordnung der Angeklagten: 1. Z1. L3. K. , seine Mutter O2. , geboren im Jahre 1991, Register 39 Al Qiba (wurde per Haftbefehl am 04.04.2013 festgenommen und ist immer noch in Haft) 1. K1. L3. K. , seine Mutter O2. , geboren im Jahre 1992, Register 39 Al Qiba (wurde per Haftbefehl vorübergehend am 28.12.2012, dann endgültig am 29.12.2012 festgenommen . Sie wurde am 18.12.2012 aus der Haft entlassen. Später für die Verurteilung wieder festgenommen am 08.07.2014 Die Angeklagten wurden gemäß §§ 547 und 201 Strafgesetzbuch und § 73 Waffengesetz verurteilt. Nach der öffentlichen Sitzung und der Beweiswürdigung I Sachverhaltsfeststellung: Am 11.05.2012 wurde die Verwaltung des Islamischen Krankenhaus in Triplus benachrichtigt, dass der Herr C1. B. T2. in der Notaufnahme als Schwerverletzter aufgenommen wurde. Die Verletzung wurde durch mehrere Messerstiche im Stadtteil Al Qiba zugefügt. Der Verletzte gab bei seiner Vernehmung durch die Polizei an, dass die Angeklagten Z1. und K1. K. und zwei weitere unbekannte Mittäter auf ihn losgegangen sind. Die Messerstiche befanden sich im Bauch, Rücken und Halsbereich. Aufgrund dessen ist er im Krankenhaus aufgenommen wurden. C1. B. T2. hat Anzeige gegen die Angeklagten und alle anderen Beteiligten erstattet. Der Rechtsmediziner X. L. hat das Opfer untersucht. Er hat in seinem Bericht darauf hingewiesen, dass das Opfer im Bauch, Rücken sowie im HaIs gestochen wurde und das Opfer zehn Tage arbeitsunfähig ist. Am 13.05.2012 korrigiert der Arzt seinen Bericht bezüglich der Arbeitsunfähigkeit des Opfers. Er verlängert die Arbeitsunfähigkeit um einem Monat. Der Grund dafür war, dass das Opfer an einer Magen Darm Infektion leidete, aufgrund des Stiches im Bauchbereich. Die Arbeitsunfähigkeit wurde letztendlich für weitere zwei Wochen verlängert und zwar laut des Berichts des gleichen Arztes am 14.06.2012. Im Ermittlungsverfahren erstattete C1. eine Anzeige gegen die Angeklagten Z1. und K1. K. . Am 28.12.2012 wurde der Angeklagte K1. K. verhört. Er bestritt seine Anwesenheit am Ort des Verbrechens. Er gab an, dass sein Bruder Z1. dort anwesend war, und dass, das alles ein Familienproblem war. Auch bestritt der Angeklagte K1. jeglich Vorwürfe gegen ihn. Er gab an, dass er nicht dort anwesend war. Weiterhin habe er nur gehört, dass es zwischen seinem Bruder und dem Opfer Probleme gab. Beim Verhör des Angeklagten Z1. K. , gab er an, dass er nicht vorhatte, das Opfer umzubringen. Er hat auf das Opfer eingestochen nur, weil er dachte, dass das Opfer eine Pistole bei sich hatte, insbesondere als das Opfer seine Hand an seine Hüfte legte. Er fuhr fort, dass es zu jener Auseinandersetzung kam, weil das Opfer seine Schwester T. K. verfolgte. Z1. bestritt jegliche Verbindung seines Bruders K1. zu diesem Problem. Das Opfer C1. B. A1. bestätigt, dass K1. K4. ihm in seinen Rücken gestochen hat. In der Gerichtsverhandlung am 12.12.2013 bestritt der Angeklagte K1. K. weiterhin seine Tat. Der Angeklagte Z1. blieb bei seiner Aussage, dass er die Tat ohne Tötungsvorsatz begangen hat. Er habe auf das Opfer eingestochen, weil das Opfer seine Schwester T. K. belästigte. In der Sitzungsverhandlung am 11.03.2014 bestätigte die Zeugin T. K. , das Ihr Bruder K1. zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung nicht anwesend war. Ihr Bruder Z1. hat auf das Opfer eingestochen, weil das Opfer seine Pistole benutzen wollte. Die Ursache der Auseinandersetzung war, die Belästigung T. K8. durch das Opfer und die Aufforderung, dass sie in seine Wohnung hoch kommen soll. Der Zeuge N. A2. gab nach der Verteidigung an, dass er an dem besagten Tag im Kaffeeladen war. Als er ein Schreien hörte, kam er raus. Er habe eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem Opfer und dem Angeklagten gesehen. Er habe kein Messer gesehen. Er habe auch den Angeklagen K1. nicht gesehen. Der Zeuge T3. T4. gab nach seiner Verteidigung an, dass er ein Messer in der Hand von Z1. K. gesehen hat. Er habe aber den Angeklagte K1. nicht gesehen. In der Sitzung vom 08.07.2014 forderte die Staatsanwaltschaft per schriftlichen Antrag, die Verurteilung der Angeklagten gemäß §§ 549, 201 Strafgesetzbuch sowie § 73 Waffengesetz. Zusätzlich die Zahlung der Behandlungskosten des Opfers in Höhe von dreizehn Millionen libanesischen Lira, sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von einhundert Millionen libanesischen Lira. In der gerichtlichen Sitzung vom 08.07.2014 hat der Verteidiger der Angeklagten Z1. und K1. K. auf Freispruch von K1. K. plädiert. Bezüglich des Angeklagten Z1. beantragt er Freispruch bezüglich der Vorwürfe gemäß § 547 und die Verurteilung gemäß § 556 des Strafgesetzbuches was bedeutet, dass die Zeit des Haftbefehls ausreichen würde. Das Gericht gab das letzte Wort dem Angeklagten. K1. K. beantragt Freispruch. Z1. K. beantragt mildere Strafe im Ermessen des Gerichts. II Beweiswürdigung: Die Staatsanwaltschaft bestätigte die Sachverhaltsdarstellung. Der Sachverhalt wurde weiterhin durch die Aussagen der Zeugen, Berichte des Rechtsmediziners sowie die Zulassung der Angeklagten bestätigt. Ill Rechtliche Würdigung: Die Angeklagten haben sich eines versuchten Totschlags gemäß §§ 547, 201 schuldig gemacht, als sie auf das Opfer mit dem Messer eingestochen haben, sowie § 73 Waffengesetz. Das Gericht stellt fest, das durch die Berichte des Rechtsmediziners X. L. am 12.05.2012 und am 13.05.2012 sowie die Zulassung, und das Geständnis des Angeklagten Z1. K. , dass Z1. K. auf das Opfer eingestochen hat, Der Angeklagte hat vorsätzlich mehrere Male auf das Opfer eingestochen, besonders in den Bauch-, Rücken- und Halsbereich. Das Opfer wurde gefährlich verletzt. Er musste operiert werden, ein Teil des Dünndarms wurde entfernt. Der Angeklagte Z1. K. hat vorsätzlich einen versuchten Totschlag begangen. Dies wurde anhand der Verletzungen sowie die hohe Gefahr der Einstichorte bestätigt. Das Gericht ist fest davon überzeugt, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, um seine Schwester zu rächen. Der Angeklagte hat aus Zorn gehandelt, daher ist er wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 547, 201 zu verurteilen. Bezüglich des Angeklagten K1. K. ist er frei zusprechen von allen Vorwürfen. Die Aussagen der Zeugen, insbesondere N1. U1. und T3. T4. bestätigen, dass der Angeklagte K1. zur Zeit der Tat nicht anwesend war. Die Mittäterschaft konnte dem Angeklagten K1. daher, aufgrund mangelnder Beweise nicht nachgewiesen werden. Der Angeklagte muss ein Schmerzensgeld in Höhe von zehn Millionen libanesischen Lira an das Opfer zahlen. Das Gericht verzichtet auf weitere Zeugen, insbesondere N2. B3. und N. E3. , da das Gericht ihre Aussagen für nicht relevant hält. Die Verurteilung: 1 Der Angeklagte Z1. K. wird wegen versuchten Totschlags gemäß §§ 547, 201 des Strafgesetzbuches zu sieben einhalb Jahren Haft mit schwerer Arbeit verurteilt. Die Strafe wird gemäß § 253 auf drei Jahre Haft gesenkt. Die U-Haft wird angerechnet. 2 Der Angeklagte Z1. K. wird gemäß § 73 Waffengesetz zu zwei Monaten verurteilt. 3 Der Angeklagte wird zuerst die 1 vom Urteil in Haft antreten, weil die erste Tat schwerer ist gemäß § 205 Strafgesetzbuch. 4. Der Angeklagte K1. K. wird von allen Taten aufgrund mangelnder Beweise freigesprochen. Der Haftbefehl wird aufgehoben, wenn keine weiteren Ermittlungen gegen ihn bestehen . 5 Der Angeklagte Z1. K. wird zur Zahlung einer Summe in Höhe von zehn Millionen libanesischen Lira als Schmerzensgeld und Schadensersatz an das Opfer, verpflichtet. 6 Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte Z1. K. zu tragen. 31.07.2014 Vorsitzender: Unterschrift Schöffen: Unterschrift Schöffen: Unterschrift Kopie vom Original Siegel inhaltlich unleserlich man kann nur das Justizminister als Wort lesen) Eine Kopie vom Original wurde am 14.11.2015 für den Angeklagten K1. K. gegeben. Siegel vom libanesischen Justiz Ministerium auf erste Seite Präsident des Amtsgericht im Norden: Jamal Muhammed Mahmoud; Unterschrift (…)“ Der Einzelrichter hat den Kläger im weiteren Termin vom 16. November 2021 erneut zu seinen Angaben befragt. Dabei hat er ausweislich der (zweiten) Sitzungsnieder-schrift angegeben: „(…) Sodann überreicht der Einzelrichter dem Prozessbevollmächtigten der beiden Kläger die vom Gericht in Auftrag gegebene Übersetzung der vorgelegten arabisch-sprachigen Urteile, die der Kläger des Verfahrens 18a K 5200/17.A vorgelegt hatte. Dabei handelt es sich um zwei Dokumente, nämlich einmal das Urteil des Kassationsgerichtshof, wie auch des Ausgangsurteil des Gerichts Nordlibanon. Einzelrichter erörtert die Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen. Dabei weist er den Prozessbevollmächtigten der Kläger darauf hin, dass im Rahmen der rechtlichen Bewertung relevant sein dürfte, wie die Inhaftnahme des Klägers und das Strafurteil gegen dessen Bruder der Familie, die das veranlasst haben soll, zugerechnet werden kann. In diesem Rahmen dürfte auch zu beurteilen sein, dass der Kläger des Verfahrens 18a K 5200/17.A nach einem Vermerk des Bundesamtes aus dem Verwaltungsvorgang am 16. April 2016 selbst bei der Außenstelle des Bundesamtes in Dortmund erschienen seien soll, und dort nach der Rückkehrhilfe in den Libanon gefragt habe. Dabei soll er auch angegeben haben, dass er aus wirtschaftlichen Gründen in die Bundesrepublik eingereist worden sei. (Auch) Das vorstehende Rechtsgespräch wird den Klägern übersetzt. Der Kläger des Verfahrens 18a K 5200/17.A berichtet von sich aus spontan darauf hin: Das ist so nicht richtig, weil nicht ich dort beim Bundesamt erschienen war, sondern mein Schwiegervater. Dieser war und ist sehr religiös eingestellt, und kam mit dem Leben in Deutschland nicht so recht klar. Er ist dann, weil er den gleichen Nachnamen trägt, wohl mit mir verwechselt worden. Er ist auch tatsächlich danach von der Bundesrepublik in den Libanon zurückgekehrt, und zwar mit zwei Kleinkindern. Ich kann mich daran erinnern, dass ich selber bei der Ausländerbehörde gewesen bin und ich mich da einmischen bzw. einbringen wollte, aber mir ist dort gesagt worden, dass er ein freier Mann ist und selbst entscheiden kann. Mein Schwiegervater im Libanon leidet aber nach wie vor unter den Verhältnissen dort. Das betrifft insbesondere die Schwierigkeiten mit diesem Clan, von dem ich schon berichtet habe. Auf die Frage des Einzelrichters, wie das mit den Verhaftungen gewesen ist, erklärt der Kläger des Verfahrens 18a K 5200/17.A: Ich wollte mir ein Reisepass ausstellen lassen. Ich bin in einen bestimmten Raum geführt worden und musste dort sehr lange warten. Ich selber dachte mir, dass es irgendwie um eine Ordnungswidrigkeitssache etwa im Straßenverkehr ginge, weil ich nicht wusste, weshalb ich so lange warten musste. Ich bin in dem Raum etwa sieben Stunde gewesen, bis so etwa nachts zwei oder drei Uhr früh. Aber dann sagte man mir, dass ich ein paar Tage dort bleiben müsse, bis man das mit der Eintragung geklärt hat. Bei uns ist es so, dass es wohl was dann mit einem Geheimdienstapparat zu tun hat, wenn man sowas hört. Ich war erst bei der Kriminalpolizei oben in dem Raum, und dann hatte man mich in das in den Keller zu dieser Geheimdienstabteilung gebracht. Man hat auf die Rückübersetzung ergänzte der Kläger, dass es sich dabei um nicht um die Kriminalpolizei, sondern um die Generalssicherheitsapparat Al-AMN gehandelt hat. Ich bin von einem Raum im oberen Stockwerk und von dort in den Keller gebracht worden. Dort hat man mir Gewalt angetan, mich geschlagen und geohrfeigt. Ich bin auch verhört worden, und zwar warum ich den Mann angegriffen bzw. geschlagen hätte. Dann haben sie mich in eine Zelle gebracht. Ich war etwa eine Woche dort, und bin danach zum Gefängnis gebracht, da gebracht worden. Dort bin ich etwa zwei Monate oder zweieinhalb Monate gewesen. Dann hat man mich zu einem Untersuchungsrichter gebracht, der mich auch befragt hat. Ich glaube der hieß mit Namen H. . Er hat mich befragt, dem ich dann auch die ganze Geschichte erzählt habe. Er sagte mir, dass ich eine weiße Weste hätte und sie eigentlich nichts gegen mich in der Hand hatten. Er hat mir auch gesagt, dass ich zurück ins Gefängnis gehen soll und er den Anwalt anrufen werde, damit ich freikomme. Ich bin dann zurück ins Gefängnis gebracht worden, wo ich etwa 9-10 Monate gewesen bin. Dann gab es eine Gerichtsverhandlung, ich weiß aber nicht so genau mehr vor welchem Gericht das war. Ich bin aber zum Straf- bzw. Kriminalrichter gekommen, weil die Akte von dem Untersuchungsrichter dorthin gegeben worden war. Letztendlich bin ich dann aber nach etwa zwölf Monate aus der Haft freigekommen. In der Verhandlung vor dem Kriminalrichter waren auch die Leute von der anderen Familie, und die sind „gefragt“ worden, ob sie damit einverstanden gewesen wären, dass ich freigelassen werde. Daraufhin hat es Diskussionen und auch ein bisschen Tumult im Gericht gegeben. Ich musste dann noch eine Woche warten und kam danach frei. Ich weiß nicht genau, wie lange ich in Haft war, ich würde sagen, etwa zwölf Monate, es kann auch einige wenige Tage kürzer oder länger gewesen sein. Mein Bruder war auch im Gefängnis. Nach diesem Termin bin ich dann aber erst mal freigelassen worden, und etwa 3-4 Monate danach musste ich wieder zurück ins Gefängnis, und so etwa zwei Wochen auf den weiteren Termin warten, indem ich dann freigesprochen worden bin. Mein Bruder ist allerdings zu drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach meiner Freilassung haben die Probleme mit diesem Familienclan aber nicht aufgehört, sondern sind weitergegangen. Eines Tages haben sie auf uns, als ich mit meiner Frau zusammen war, gekommen und haben geschossen. Auf Frage des Einzelrichters, was dem Kläger nach seiner Freilassung durch den klaren weiter geschehen ist, erklärt dieser: Die haben mich z.B. auf meiner Arbeitsstelle angerufen bzw. dort angetroffen. Er habe im Bereich Innendekoration gearbeitet. Ich bin eigentlich ein gebildeter und friedlicher Mensch, und wollte keine Probleme haben. Als ich einmal einen Auftrag an einer Schule hatte z.B., haben sie mich dort auch angegriffen. Nachdem ich schon in Deutschland war, hat auch diese Familie, meinem Vater das linke Bein gebrochen. Auf weitere Frage des Einzelrichters, ob sein Bruder noch in Haft ist, erklärt der Kläger: Nein jetzt nicht mehr. Aber es ist ja eigentlich egal, dass man dort in Haft gesessen hat. Auf die Frage, ob die Entschädigung durch seinen Bruder oder die Familie gezahlt worden ist, erklärt der Kläger: Nein, sowohl mein Bruder als auch ich haben keine Entschädigung erhalten. Auf Nachfrage des Einzelrichters, dass sein Bruder zur Leistung einer Entschädigung an das Opfer verurteilt worden ist, erklärt der Kläger: Nein, mein Bruder hat nichts gezahlt. Er ist der Meinung, dass er seine Strafe verbüßt hat, und sagte weshalb soll er dann noch einmal Geld bezahlen. Der Einzelrichter erörtert mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers die Daten zur Verhaftung und Freilassung bzw. erneuten Verhaftung aus dem Urteil des Strafgerichts im Nordlibanon. Dies wird dem Kläger rückübersetzt, der von sich aus dabei mitteilt, dass es sich um handschriftliche Urteile handelt, und die Zahlen eins und zwei usw. nicht immer genau zu erkennen bzw. korrekt zu übersetzen sein dürften. Es ist auch bekannt, dass bei uns die Handschriften von Richtern und Ärzten immer eigentlich fast unlesbar sind. Auf Frage des Prozessbevollmächtigten des Klägers, was denn die Familie des Opfers auf die Frage des Richters zu seiner - des Klägers – Freilassung gesagt hat, erklärt dieser: Ja sie waren sehr aufgeregt. Sie waren dagegen und haben laut protestiert. Sie haben gesagt, dass diese Person gefährlich ist und er sie mit dem Messer verletzt habe. Sie waren halt dagegen. Auf weitere Frage des Prozessbevollmächtigten, ob auch die Staatsanwaltschaft bzw. die Anklagebehörde befragt worden ist zu seiner Freilassung, erklärt der Kläger: Er hat meinem Verteidiger gesagt, er könne einen Antrag auf meine (vorläufige) Freilassung stellen. Das hat der Richter meinem Anwalt gesagt. (…)“ Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Ziffern 1. und 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migra-tion und Flüchtlinge vom 7. April 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, – hilfs-weise – den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG, und – weiter hilfsweise – festzustellen, dass Ab-schiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Libanon vorliegen. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen, und verweist zur Begründung auf den angegriffenen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes. Zum Inhalt des vom Kläger nach der ersten mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2020 dem Gericht vorgelegten arabischsprachigen Strafurteils des libanesischen Gerichts werde nach Prüfung durch die intern zuständige Abteilung des Bundesamtes mitgeteilt, dass dort kein authentisches Vergleichsmaterial vorliege. Es handele sich um eine beglaubigte Kopie einer im Original vorhandenen Vorlage. Für die Stempelabdrucke liege kein Vergleichsmaterial vor. Auf der Seite 7 des Dokuments seien bei den handschriftlichen Eintragungen Spuren von Korrekturflüssigkeit und Überschreibungen festzustellen. Ein abweichendes Schrifteinfärbemittel sei nicht zu erkennen. Ein Ausstellungsfehler sei deshalb nicht auszuschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes, und die Gerichtsakte des Parallelverfahrens der Ehefrau des Klägers – Frau E. H. , VG Gelsenkirchen 18a K 5199/17.A nebst dem darin beigezogenen Verwaltungsvorgang – Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angegriffene Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. April 2017 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) – soweit er zur Überprüfung des Gerichts gestellte ist – rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als der Bescheid in Ziffer 3. das Vorliegen des subsidiären Schutzstatus verneint. Denn der Kläger hat zur Überzeugung des Einzelrichters einen Anspruch auf die Zuerkennung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Hingegen ist die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1. des Bescheides) rechtmäßig. 1. Der Kläger ist nicht als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 1 AsylG anzuerkennen. a) Nach § 3 Abs. 1 GG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlings-konvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2 lit. a]). Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz AsylG ist eine bestimmte soziale Gruppe (auch) eine solche, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter (Halbsatz 3 der Norm); eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (Halbsatz 4 der Norm). Nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –juris Rn. 22, 24. Die Furcht vor – politischer – Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 19. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht dem in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung “ des Art. 2 lit. d) RL 2011/95/EU enthaltenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Er orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, welcher bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 – 10 C 7.11 – juris Rn. 12. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Beurteilung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und eine Rückkehr in den Heimatstaat nach Abwägung aller bekannten Umstände als unzumutbar erscheint. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich so verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32, m.w.N. Ausgangspunkt der erforderlichen Prognose ist das bisherige Schicksal des Schutz-suchenden. Dabei greift bei einer Vorverfolgung die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU. Die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, bzw., dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung ist widerleglich. Hierfür müssen stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung oder des Eintritts eines Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 20 f., m.w.N. Grundlegend für die Entscheidung, ob eine Verfolgung nachgewiesen ist, ist der individuelle Vortrag des Asylsuchenden. Dabei ist es, wie sich aus den Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten ergibt (§ 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG), seine Aufgabe, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung eine politische Verfolgung droht bzw. bei der Ausreise (Vorverfolgung) gedroht hat. Insoweit muss der Ausländer dem Gericht die Überzeugung vermitteln, dass der von ihm geschilderte Sachverhalt zutrifft. Dabei dürfen keine unerfüllbaren Beweisanforderungen gestellt werden, zumal sich der Ausländer oftmals in Beweisschwierigkeiten befindet. Daher kann bereits allein sein Tatsachenvortrag zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, wenn er derart „glaubhaft“ ist, dass sich das Gericht von seinem Wahrheitsgehalt überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1990 – 9 C 72.89 –juris Rn. 15, und Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – juris Rn. 8. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Schutzsuchende im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 – 9 C 68.81 – juris Rn. 5, und Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 – juris Rn. 8. Davon ausgehend muss die Aussage des Betroffenen hinreichend viele Anhaltspunkte liefern, um das Gericht vom Vorliegen eines subjektiv wahren Erlebnisses zu überzeugen. An der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals fehlt es hingegen in aller Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober1989 – 9 B 405/ 89 – juris Rn. 8, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens erheblich steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Vgl. VGH BW, Urteil vom 20. März 1995 – A 12 S 361/92 – juris Rn. 39, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG. Ändert der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – 9 C 27.85 – juris Rn. 17. b) Mit Blick auf diese Maßstäbe hat der Einzelrichter im maßgeblichen Zeitpunkt des Termins der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) aus Rechtsgründen nicht die erforderliche Überzeugung gewonnen (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO), dass der Kläger wegen einer ihm widerfahrenen politischen Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, die an seine Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3b Abs. 1 AsylG) anknüpft, aus dem Libanon ausreisen musste. Soweit der Familien-Clan des Opfers der Messerattacke, die der Bruder des Klägers offenbar in einer Auseinandersetzung begangen hatte, auch dem Kläger diese Tat angelastet und ihn infolge unwahrer Angaben gegenüber den Sicherheitskräften mit einem Strafverfahren und nachfolgender Untersuchungshaft hat überziehen lassen, stellt sich dieses Vorgehen als kriminelles Unrecht dar. Die sich daraus ergebenden nachteiligen Handlungen durch den libanesischen Staat, mittelbar angestoßen durch den vom Kläger benannten Familien-Clan, in der Untersuchungshaft gegenüber ihm knüpfen damit nicht an ein ihm zustehendes unverfügbares „politisches“ Merkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG an. Kriminelles Unrecht begründet keine politische Verfolgung. Vgl. nur: OVG NRW, Urteil vom 11. September 2020 – 9 A 2837/17.A – juris Rn. 40. Schließlich besteht keine Gefahr einer (nachgelagerten) politischen Verfolgung für den Kläger, weil er im Falle einer Abschiebung in den Libanon als Rückkehrer wie alle übrigen Einreisenden auch von den Sicherheitsbehörden überprüft wird. Ein besonderes staatliches Interesse an zurückkehrenden Personen ist nämlich nicht erkennbar. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Januar 2021, Seite 22, Lagebericht vom 24. Januar 2020, S. 22, und Lagebericht vom 13. Februar 2019, S. 5 und S. 8., (Öster-reichisches) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Län-derinformationsblatt der Staatendokumentation – Libanon, 1. September 2020, Seite 58. 2. Dem Kläger ist zur Überzeugung des Einzelrichters allerdings auf seinen ersten Hilfsantrag hin der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren. a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG – die zwei weiteren Tatbestände eines ernsthaften Schadens nach Nr. 1 (Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe) oder Nr. 3 (Gefahren in einem bewaffneten Konflikt) kommen vorliegend offensichtlich nicht in Betracht – gilt Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung als ernsthafter, den subsidiären Schutz auslösender Schaden. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens treten; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend; an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens, an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz (Satz 2 der Norm). Demzufolge kann nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG analog die Gefahr eines ernsthaften Schadens auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG analog Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist – wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK – auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. St. Rspr. des BVerwG, etwa Beschluss vom 20. Mai 2020– 1 C 11.19 – juris Rn. 10. Demzufolge kann eine Abschiebung durch einen Konventionsstaat für Art. 3 EMRK relevant werden, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer der genannten Norm widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Vgl. EGMR, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, NVwZ 2013, S. 487, 488. Folter ist die absichtliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die sehr ernstes und grausames Leiden hervorruft. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2012 Nr. 8139/09 NVwZ, 2013, S. 631 ff., Rn. 205, 211. Für die Entscheidung, ob eine bestimmte Form der Misshandlung als Folter einzustufen ist, muss die Unterscheidung berücksichtigt werden, die Art. 3 EMRK zwischen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung macht, um Fälle vorsätzlicher Misshandlung, die sehr starke und grausame Leiden verursacht, als besonders schändlich, nämlich als Folter, zu brandmarken. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008 Nr. 37201/06, NVwZ 2008, S. 1330 ff., Rn. 136. Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie eine Person – nicht zwingend vorsätzlich – demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, S. 413 ff. Rn. 220. Eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung setzt voraus, dass die zugefügten Leiden oder Erniedrigungen jedenfalls über das Maß hinausgehen, welches unvermeidbar mit einer bestimmten Form berechtigter Behandlung oder Strafe verbunden ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, S. 1330 ff. Rn. 135. Die Misshandlung muss ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden. Dieses Mindestmaß ist relativ und hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, S. 1330 ff. Rn. 134. Für die Gefahr eines ernsthaften Schadens reicht nicht schon die bloße Möglichkeit einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Misshandlung aus. Vielmehr ist auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abzustellen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, NVwZ 2008, S. 1330 ff. Rn. 129, und Urteil vom 30. Okto-ber 1991, Nr. 45/1990/236/302-306, NVwZ 1992, S. 869, 870. Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 22, der voraussetzt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für die Gefahr eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Vgl. auch: EuGH, Urteil vom 19. November 2020 C-238/19, juris Rn. 23. Entscheidend ist, ob in Anbetracht aller zu Tage getretenen Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – NVwZ 2018, S. 140 ff. = juris Rn. 14, und Urteil vom 20. März 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, S. 67 ff. = juris Rn. 32 m.w.N. Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – NVwZ 2018, S. 1408 ff. = juris Rn. 14, m.w.N. Die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von einer entsprechenden Gefahr wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1C 29.17 – NVwZ 2018, S. 1408 ff. = juris Rn. 15; vgl. Dörig, in: Hailbronner/ Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Auflage 2016, Art. 4 Asylum Qualification Directive 2011/95/EU Rn. 30. Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass sie eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 C-175/08 u.a., NVwZ 2010, S. 505 ff. = juris Rn. 94. Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – NVwZ 2018, S. 1408 ff. = juris Rn. 15. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 – NVwZ 2018, S. 1408 ff. = juris Rn. 15, und Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – BVerwGE 136, S. 377 ff. = juris Rn. 23. In Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsland sind die Gerichte regelmäßig darauf angewiesen, sich durch eine Vielzahl unterschiedlicher Erkenntnismittel gleichsam mosaikartig ein Bild zu machen, und die Prognose, ob bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, aufgrund einer wertenden Gesamtschau aller Umstände zu treffen. Führt diese Betrachtung zu keinem für den Schutzsuchenden günstigen Ergebnis, verbleibt es bei allgemeinen Beweislastregeln. Grundsätzlich trägt der Schutzsuchende die (materielle) Beweislast für das Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und geht insoweit ein non liquet zu seinen Lasten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 33.18 – juris Rn. 26. b) aa) Mit Blick auf diese Maßgaben ist der Einzelrichter aufgrund der beiden mündlichen Verhandlungen und der Würdigung der weiteren Aktenlage der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Kläger durch die Familie des C. B. E1. einem unberechtigten Strafverfahren mit langmonatiger Untersuchungshaft als ernsthaftem Schaden eine unangemessenen Behandlung ausgesetzt gewesen ist. Dies beruht auf den glaubhaften, stimmigen und nicht übertriebenen Angaben des Klägers, die er in den beiden mündlichen Verhandlungen vom 16. Juni 2020 und 16. November 2021 unter Nennung von Einzelheiten, die nur eine Person vorbringen kann, die solche Ereignisse selbst durchlebt hat, in überzeugender Weise angeführt hat. Diese Umstände haben auch noch nach den verstrichenen Jahren einen für den Einzelrichter spürbaren und stichhaltigen Widerhall in den Aussagen des Klägers gefunden. Bestimmte wesentliche Umstände, die der Kläger sowohl beim Bundesamt als auch gegenüber dem Gericht angeführt hat, werden durch die vom Gericht eingeholte (verständliche) Übersetzung der beiden libanesischen Entscheidungen der mit der Strafsache wegen der Messerattacke des Bruders des Klägers auf das Opfer befassten Gerichte bestätig. Der Kläger hat auf den Einzelrichter ferner einen überzeugenden und nicht zu Übertreibungen neigenden persönlichen Eindruck hinterlassen, und zudem seine Angaben sachlich und zum Teil auch spontan auf Rückübersetzungen mitgeteilt sowie Missverständnisse von sich aus ohne ausdrücklichen Vorhalt ausgeräumt. Dies gilt namentlich für das ihm zugeschriebene Erscheinen nach seiner förmlichen Asylantragstellung und vor seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt, um sich über Rückkehrhilfen zu informieren und den dabei ihm zugeschriebenen Angaben, er sei nur als wirtschaftlichen Gründen in der Bundesrepublik. Seine Angaben zu seinem Schwiegervater, sowie dessen Schwierigkeit und Erwartungshaltung in der Bundesrepublik hält der Einzelrichter nach seinem persönlichen Eindruck, den der Kläger dem Einzelrichter in den beiden Verhandlungsterminen vermittelt hat, für plausibel. Der Einzelrichter hält den Kläger insgesamt für glaubwürdig, da er nicht zu Übertreibungen neigte, sondern die Wichtigkeit seiner Person eher allenfalls zurückhaltend angeführt hat. Deshalb ist der Einzelrichter in der Gesamtschau des Vorbingens des Klägers nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlungen und dem insoweit von ihm gewonnen persönlichen Eindruck davon überzeugt, dass dieser in der unberechtigten Untersuchungshaft auf mittelbare Veranlassung des Opfers der Messerattacke bzw. dessen Familie erheblich und mehrfach in seiner Menschenwürde verletzt worden war, und er vielfach Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit hat aushalten müssen, um seinen moralischen Widerstand gegen die Berechtigung der Untersuchungshaft zu brechen. Unerheblich ist, ob dies gelungen ist. Ausgehend von den stichhaltigen und glaubhaften Angaben des Klägers zu den Umständen der Messerattacke, der Untersuchungshaft wie auch der justiziellen Behandlung dieses Ereignisses im Libanon sowie den nachfolgenden Ereignissen geht der Einzelrichter davon aus, dass die Familie des Opfers der Messerattacke die libanesische Strafjustiz dafür genutzt, (auch) den Kläger, obwohl er nicht in die tätliche Auseinandersetzung als solche verwickelt gewesen war, mit einer unberechtigten mehrmonatigen Untersuchungshaft zu überziehen. Eine solche, wie sie nach den dem Gericht bekannten Umständen gerade im Libanon recht lange währen kann und von ziemlich schlechten Haftbedingungen geprägt ist. Nach den dem Gericht zugänglichen Erkenntnissen genügen die Haftbedingungen im Libanon bereits seit Jahren nicht den entsprechenden internationalen Mindeststandards, sondern sind großenteils katastrophal zu bezeichnen. Dies gilt für die hygienischen Anforderung, die medizinische Versorgung, Bewegungsmöglichkeiten in der Haft, die Versorgung mit Nahrungsmitteln wie auch die Belegungsdichte in den Hafträumen. Es stehen nicht annährend genügend Haftplätze zur Verfügung. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 4. Januar 2021, S. 20, Lagebericht vom 24. Januar 2020, S. 20 f., und Lagebericht vom 13. Februar 2019, S. 20 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformations-blatt der Staatendokumentation – Libanon vom 1. Septem-ber 2020, S. 28 f., und vom 12. September 2018, S. 28 f. So hat der Kläger dementsprechend gegenüber dem Gericht berichtet, dass seine Mutter versucht habe, ihm mehrfach Essen in die Haftanstalt zukommen zu lassen, was allerdings oft gescheitert sei. Auch sei der Haftraum übervoll belegt gewesen. Diese Angaben sind angesichts der Erkenntnisse glaubhaft. Damit stellt sich die erlittene mehrmonatige unberechtigte Untersuchungshaft als die Zufügung von Leiden bzw. Erniedrigungen dar, die deutlich über dasjenige Maß hinausgehend, welches unvermeidbar mit einer bestimmten Form berechtigter Behandlung oder Strafe verbunden ist. Da der Bruder des Klägers neben der zeitlichen Haftstrafe auch zu einer Entschädigung gegenüber dem Opfer verurteilt worden ist, die dieser aber bislang nach den glaubhaften Angaben des Klägers nicht bezahlt hat, geht der Einzelrichter angesichts einer des Gesamtbildes der stichhaltigen Angaben des Klägers wie auch dem nachfolgenden körperlichen Druck gegenüber seinem Vater im Libanon davon aus, dass dessen Familie auch für den Fall seiner – des Klägers – Rückkehr in den Libanon auf ihn weiterhin unberechtigten Druck ausüben wird, um auch den Kläger zur Zahlung der Summe zu veranlassen. Zu beachten ist zudem, dass Korruption im Libanon auch und gerade im Justizwesen sehr weit verbreitet ist, die sich oftmals als Versagen der Justiz offenbart. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Liba-non vom 1. September 2020, S. 19 f., und vom 12. Sep-tember 2018, S. 18 f. Da der Kläger aufgrund der Angaben des Opfers der Messerattacke bzw. dessen Familie mehrmonatige unberechtigte Untersuchungshaft erlitten hat, ist zur Überzeugung des Einzelrichters ersichtlich geworden, dass der libanesische Staat bzw. dessen Sicherheitskräfte zwar im Ergebnis des Freispruches des Klägers, nicht aber hinsichtlich einer Beschleunigung des Strafverfahrens bei angeordneter Untersuchungshaft nicht in der Lage gewesen ist bzw. sind, ihm zeitnäheren effektiven Schutz vor einem ernsthaften Schaden durch die lange Hinnahme der Untersuchungshaft mit den von ihm beschriebenen Härten in derselben zu gewähren (vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG analog). Er wird angesichts seines Freispruchs zwar nicht mehr erneut wegen des seinerzeitigen strafrechtlichen Vorwurfs einer direkten Beteiligung an der Messerattacke justiziell behelligt werden; aber das Opfer dieser Attacke hat vom Bruder des Klägers immer noch nicht die finanzielle Entschädigung erhalten, die dieser ebenfalls nach den Strafurteilen zu zahlen hat. Die vom glaubhaften Kläger gegenüber dem Gericht angeführte nachfolgende Attacke auf seinen Vater durch ihm offenbar nicht bekannte Personen belegt zur Überzeugung des Einzelrichters indiziell, dass die Familie des Opfers der Messerattacke neben der Instrumentalisierung von Organen der Sicherheitsbehör-den weiterhin auch nicht vor direkten Übergriffen auf die Kernfamilie des Klägers zurückschrecken wird. Damit besteht weiterhin eine deutliche Motivation für die Familie des Opfers, ebenfalls den Kläger übermäßig zu drangsalieren, damit die Entschädigung letztlich doch noch aus dem Bereich der „Täterfamilie“ gezahlt werden wird. Dies gilt gerade mit Blick auf die Bedeutung von (vermeintlichem Fehl-)Verhalten des Einzelnen in Bezug auf die eigene Familie und den gesamten Clan auch und gerade gegenüber Ausstehenden. Denn in arabischen Kulturkreisen wird nach der Erfahrung des Einzelrichters deutlicher Wert auf die jeweilige Gemeinschaft der Familie bzw. Sippe als auf das jeweilige Individuum gelegt, wie es in den hier hergebrachten westlichen Verhaltensmustern und –regeln üblich ist und verstanden wird. bb) Der Kläger muss sich nicht nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG analog auf eine interne Schutzalternative im Libanon zu verweisen lassen. Nach diesen Normen wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht gewährt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keiner Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat, und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Bei der Prüfung, ob für den Betroffenen eine relevante Gefahrenlage i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG vorliegt, kommt es allein auf dessen Herkunftsregion ankommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 16. Die Freiheit von relevanter Gefahr muss daher für den alternativen Ort der Niederlassung (§ 3e AsylG) explizit festgestellt werden. Im Übrigen handelt es sich um die Klarstellung, dass Schutz innerhalb des Herkunftslands von vornherein überall dort ausscheidet, wo die für die Herkunftsregion festgestellte oder eine andere Verfolgung bzw. Gefahr eines ernsthaften Schadens herrscht. Interner Schutz scheidet danach zum einen aus, wenn dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohte, zum andern dann, wenn eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Betroffenen infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts besteht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Niederlassung kann i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG analog vernünftigerweise erwartet werden, wenn sie zumutbar ist. Dies erfordert eine Gewährleistungen des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh wahrendes Existenzminimum und auch keine anderweitige schwerwiegende Verletzung grundlegender Grund- oder Menschenrechte oder eine sonstige unerträgliche Härte. Welche Gewährleistungen aus den Grund- und Menschenrechten folgen und ob diese einer Niederlassung des Betreffenden konkret entgegenstehen, ist im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln. Entscheidend ist, ob unter den allgemeinen Gegebenheiten vor Ort und den persönlichen Umständen des Betroffenen eine Niederlassung erwartet werden kann, oder ob unter objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass er wegen unerträglicher Umstände den Schutz im sicheren Landesteil nicht in Anspruch nehmen wird. Das kommt etwa in Betracht, wenn der Betroffene aus kulturellen oder ethnischen Gründen isoliert wäre oder durch die Mehrheitsbevölkerung erheblich diskriminiert würde, sodass ein Leben ohne unerträgliche Härten nicht möglich wäre. Denkbar ist dies auch bei erheblichen psychischen Erkrankungen infolge früherer Verfolgung durch staatliche Akteure, sodass vom Betroffenen nicht verlangt werden kann, sich künftig in den Schutz durch ebenjene Akteure zu begeben. Vgl. grundlegend: VGH BW, Urteil vom 29. November 2019 – A 11 S 2376/19 – juris Rn. 22-35, m.w.N., bestätigt durch: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 13 ff., und Rn. 41 ff. (namentlich zu den Maßstäben des internen Schutzes). Dass Binnenflüchtlinge wegen der bereits erlittenen oder drohenden Verfolgung oder ernsthaften Schädigung ihre Herkunftsregion haben verlassen müssen und ihre dort bestehenden ökonomischen und soziokulturellen Bindungen haben aufgeben müssen, ändert nichts am Maßstab der Sicherung des Existenzminimums am Ort des internen Schutzes. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU eine erlittene Verfolgung oder ernsthafter Schaden ein ernsthafter Hinweis auf eine begründete Verfolgungsfurcht oder eine tatsächliche Gefahr sind, ernsthaften Schaden zu erleiden, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Verfolgungs- oder gefahrenbedingt erzwungene „Entwurzelung“ aus der Herkunftsregion ist bei der Prognose zu berücksichtigen, ob es am Ort des internen Schutzes gelingen wird, das durch Art. 3 EMRK garantierte Existenzminimum aus eigener Kraft oder durch die gesicherte Unterstützung Dritter zu erlangen. Schwierigkeiten bei der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, die etwa aus der Fremdheit am Ort des internen Schutzes, der unzureichenden Vernetzung dort oder ausbleibender Unterstützung durch Familie, Clan oder Volksgruppe folgen können, gehören zu den Umständen, die analog § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG bei der konkret-individuellen Betrachtung zu berücksichtigen sind. Die Mindestsicherung auf dem durch Art. 3 EMRK gebotenen Niveau muss zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den zeitlich erweiterten Prognosespielraum, der aus dem Begriff der Niederlassung als mehr als kurzfristiger Aufenthaltnahme folgt, feststehen. Die Darlegungs- und materielle Beweislast für die Sicherung des Existenzminimums liegt dabei bei der Beklagten, nicht beim betroffenen Schutzsuchenden. Dabei ist sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Existenz auf dem durch Art. 3 EMRK geforderten Niveau bereits in der ersten Phase des Aufenthalts am Ort des internen Schutzes prognostisch gesichert sein muss; eine auch nur zeitweilige Unterschreitung dieses Niveaus ist selbst in einer Phase allfälliger anfänglicher Schwierigkeiten auszuschließen. Ein wie auch immer bestimmter „Sicherheitsaufschlag“ auf das durch Art. 3 EMRK gewährleistete wirtschaftliche Existenzminimum als Zumutbarkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme internen Schutzes hingegen ist auch nicht zur „Abfederung“ von Prognoseschwierigkeiten oder -unsicherheit zu rechtfertigen. Der Ausschluss der Zumutbarkeit der Niederlassung erst bei Gefährdung des durch Art. 3 EMRK garantierten wirtschaftlichen Existenzminimums ergibt sich klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Zuerkennung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat wegen der dort herrschenden Lebensverhältnisse die Befugnis ausschließt, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4.20 – juris Rn. 43 ff., unter Verweis auf: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. – juris Rn. 88-94 und Rn. 101, sowie Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u.a., H. und P. – juris. Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen zum Libanon kann regelmäßig wegen einer Gefahr, einen ernsthaften Schaden bzw. eine Verfolgung von bzw. durch nicht-staatliche/n Akteure/n zu erleiden, in der Regel durch Verlegung des Wohnortes außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure entgangen werden. Denn deren Einflussbereich ist üblicherweise räumlich begrenzt ist. Dies gilt namentlich für den Fall einer – im Streitfall nicht in Rede stehenden etwaigen – Verfolgung durch die gut organisierte und in weiten Teilen des libanesischen Gesellschaft und Politik vertretene bzw. vernetzte Hizbollah. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 4. Januar 2021, Seite 17, vom 1. März 2018, Seite 18, vom 11. November 2013 und vom 12. September 2012, jeweils Seite 22 f.; in dies Richtung auch: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendoku-mentation – Libanon vom 1. September 2020, S. 11 ff., und vom 12. September 2018, S. 9 ff. Im hier zu beurteilenden Einzelfall ist unter Beachtung der zuvor aufgezeigten rechtlichen Maßgaben festzustellen, dass der Kläger durch die unberechtigte Anschuldigung einer Beteiligung an der beschriebenen Messerattacke schon mittelbar durch die Familie des Opfers ins Visier staatlicher Justiz- und Sicherheitsorgane geraten ist. Dadurch hatte er tatsächlich einen erheblichen ernsthaften Schaden erlitten. Zur Überzeugung des Einzelrichters wird der Kläger deshalb auch weiterhin für den Fall seiner Rückkehr in den Libanon im Visier der Familie des Opfers der Messerattacke stehen. Denn sein Bruder hat nach seinen – im Übrigen glaubhaften – Angaben des nach dem persönlichen Eindruck des Einzelrichters zudem glaubwürdigen Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2021 die ausgeurteilte Entschädigung für die Krankenbehandlung des Opfers nicht gezahlt. Weil der Familienclan des Opfers bereits staatliche libanesische Stellen aus dessen Sicht hat „erfolgreich“ instrumentalisieren können, um seiner – des Klägers – Person indirekt für ihn mit einem ihn erheblich belastendes unberechtigten Strafverfahren überziehen zu lassen, steht auch in Zukunft zu befürchten, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in den Libanon ggf. Verfolgungsmaßnahmen bzw. der tatsächlichen Gefahr eines (weitern) ernsthaften Schadens durch die Familie des Opfers der Messerattacke selbst an einem anderen Ort als dem bisherige Aufenthalt im Libanon ausgesetzt sein wird. Denn diese nichtstaatlichen Handlungsakteure werden zur Überzeugung des Einzelrichters auch an anderen Orten im Libanon Einiges daran setzen, die ausgeurteilte Geldentschädigung von einer Person gleichsam „aus dem Lager“ der Familie des Täters der Messerattacke letztendlich doch noch zu erhalten. Dies zeigt sich nicht zuletzt in der unberechtigten Beschuldigung des Klägers an der Beteiligung der Tat wie auch dem allgemein vorherrschenden „Clan- bzw. Familienbewusstsein“ in der libanesischen Gesellschaft. Auch die nachfolgende Attacke auf den Vater des Klägers, der im Libanon verweilt ist, und die der hinsichtlich seiner Angaben glaubhafte Kläger ohne Übertreibungen gegenüber dem Gericht angeführt hat, spricht indiziell für ein weiterhin bestehende „Interesse“ der Einschüchterung auch von (anderen) nahen Familienangehörigen des Täters der Messerattacke. Da der Kläger schon einmal von den libanesischen Sicherheitsbehörden mit einem – letzt-lich – unbegründeten Strafverfahren überzogen worden ist, was zur Überzeugung des Einzelrichter auch auf eine entsprechende Einflussnahme der Familie des Tatopfers zurückzuführen sein dürfte, steht dem Kläger insoweit keine interne Schutzmöglichkeit nach § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG analog zu. Denn die bereits zu Tage getretene Einflussnahme der Familie des Opfers der Messerattacke auf Teile der Sicherheitsbehörden – wenn auch nicht direkt auf den Bereich der rechtsprechenden Justiz – zu Lasten des Klägers, die sich in der Untersuchungshaft gezeigt hat, belegt, dass die Möglichkeit der Einflussnahme der Familie auf Teile der Sicherheitsbehörden auch landesweit gegeben ist. Die Attacke auf den Vater des Klägers durch dem letzteren offenbar nicht bekannte Personen zeigt indiziell, dass die Familie des Opfers der Messerattacke offenbar neben der Instrumentalisierung von Organen der Sicherheitsbehörden auch nicht vor direkten Übergriffen auf die Kernfamilie des Klägers zurückschreckt. Da die bereits im Libanon zu Tage getretene Instrumentalisierung von Sicherheitsbehörden landesweit einen Fahndungsdruck auf den Kläger ausgeübt hat, ist mit Blick darauf davon auszugehen, dass auch weiterhin im Falle der Rückkehr des Klägers verschiedenste Maßnahme ihm gegenüber ebenfalls landesweit erfolgen können. 3. Da die Klage nach dem Vorstehenden mit dem ersten Hilfsantrag Erfolg hat, sind auch die Ziffern. 4. bis 6. des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes vom 7. April 2017 aufzuheben. Für diese gibt es im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine gesetzliche Grundlage (vgl. § 31 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG bzw. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG i.V.m. den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behörden-postfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.