Leitsatz: 1) § 71a Abs 1 AsylG steht offensichtlich mit EU-Recht, insbesondere mit Art 33 Abs. 2 lit. d und Art 2 lit q der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU), im Einklang. 2) Wiederaufgreifensgründe liegen nicht vor, wenn die Klägerin dieselben Gründe bereits im Rahmen eines Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat vorgetragen hat. 2) Bei der zu treffenden Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand, der - insbesondere hilfsweise - mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger stammen aus Guinea. Sie reisten am 15. April 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten sodann die Gewährung von Asyl. In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. Juni 2015 in Dortmund gab die Klägerin an, mit ihren Kindern, den Klägern, von Guinea nach Belgien geflogen zu sein. In Belgien sei sie am 25. Juli 2014 eingereist und habe sich dort neun Monate aufgehalten. Sie habe in Belgien am 25. Juli 2014 internationalen Schutz beantrag. Die Frage, ob sie neue Gründe und Beweismittel habe, die nicht in dem früheren Verfahren geltend gemacht wurden und die ein neues Asylverfahren rechtfertigen sollten, verneinte die Klägerin Das Bundesamt stellte für die Kläger einen EURODAC-Treffer betreffend Belgien fest und richtete daraufhin am 12. August 2015 ein Wiederaufnahmegesuch an Belgien, das am 19. August 2015 akzeptiert wurde. Bei einem weiteren Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates bei dem Bundesamt am 19. Oktober 2015 in Düsseldorf gab die Klägerin auf die Frage, warum sie nicht nach Belgien überstellt werden wollte, an, dass sie zusammen mit ihren Kindern in Belgien in dem Camp in Couvin Asyl beantragt habe. Die Anträge seien von den belgischen Behörden abgelehnt worden. Die Ablehnungsbescheide befänden sich bei ihrem Anwalt in Deutschland. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2015 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Belgien an (Ziffer 2). Es befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). Hiergegen erhoben die Kläger am 5. November 2015 Klage (10a K 4780/15.A) und stellten einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (10a L 2255/15.A) lehnte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 4. Januar 2016 ab. Die erhobene Klage wurde mit Urteil vom 26. Februar 2016 abgewiesen. Mit Vermerk vom 7. April 2016 hielt das Bundesamt fest, dass die Frist zur Überstellung im Dublin-Verfahren nach Belgien abgelaufen und die Zuständigkeit auf Deutschland übergegangen sei. Bei ihrer Anhörung bei dem Bundesamt am 19. Oktober 2017 in Düsseldorf gab die Klägerin an, dass sie zum Volk der Fulla gehöre. Bis zu ihrer Ausreise habe sie in Conakry gelebt. Sie habe Guinea am 25. Juli 2014 verlassen. Sie sei von Conakry nach Brüssel geflogen. Die Reise sei von einem Schlepper organisiert worden, von ihm habe sie auch gefälschte Papiere erhalten. Das dafür benötigte Geld habe sie ihrem Mann gestohlen. Dieser sei Geschäftsmann gewesen und habe mit der Regierung und dem Militär zusammengearbeitet. Was für Geschäfte er genau gemacht habe, wisse sie nicht.In Belgien habe sie um Asyl ersucht. Ihr Asylantrag sei jedoch ablehnt worden. Deswegen sei sie nach Deutschland gekommen. Diesbezügliche Unterlagen habe sie nicht; diese seien bei ihrer Anwältin in Belgien. Gegen die Entscheidung habe sie Widerspruch eingelegt; dieser sei negativ beschieden worden. Sie sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Sie habe Klage bei Gericht erhoben und zwei Wochen später den Bescheid bekommen. Sie habe Belgien dann verlassen müssen, um nicht abgeschoben zu werden. Das Verfahren in Belgien sei im April 2015 abgeschlossen gewesen. Ihre Anwältin habe ihr geraten, die Abschiebung zu akzeptieren. Weil sie dies nicht habe tun können, sei sie weiter gereist.Zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt, teilte sie, die Klägerin, mit, dass sie durch ihren Onkel in Guinea zu der Heirat mit einem Mann gezwungen worden sei. Sie sei damals noch in der Schule gewesen. Sie sei sechs Jahre mit diesem Mann verheiratet gewesen. Mit diesem Mann habe sie in Conakry gelebt. Eines Tages – im April 2014 – seien Soldaten bei ihr zu Hause erschienen, die Soldaten seien auf der Suche nach ihrem Ehemann gewesen; diesem sei Waffendiebstahl vorgeworfen worden. Die Soldaten hätten ihr Haus durchsucht und dabei Waffen und Geld gefunden. Sie, die Klägerin, sei von zwei der Soldaten vergewaltigt worden. Fünf Tage nach dem Vorfall sei ihr Ehemann zurückgekommen. Als sie ihm von dem Vorfall erzählt habe, habe dieser ihr verboten, darüber zu sprechen. Darüber habe sie sich bei ihrem Onkel beschwert, dieser habe ihr jedoch nicht helfen wollen, sondern darauf bestanden, dass sie, die Klägerin, bei ihrem Ehemann bleibe. Später habe sie ein Mann angesprochen, der ihren Ehemann regelmäßig besuchte. Dieser habe ihr helfen wollen ihren Mann zu verlassen, wenn sie Geld habe. Sie habe mit diesem Mann auch zwei Mal geschlafen. Sie habe dann angefangen, im Haus Geld zu sammeln, das ihr Ehemann dort versteckt gehabt habe. Das Geld habe sie dem anderen Mann gegeben, der daraufhin die Ausreise nach Belgien organisiert habe. Auf Nachfrage erklärte sie, dass sie von ihrer Freundin wisse, dass ihr Ehemann nach ihr und ihren Kinder, den Klägern, suche.Auf weitere Nachfrage erklärte sie, dass diese Asylgründe auch für ihre Kinder geltend gemacht würden. Darüber hinaus erklärte sie, dass sie bei dem Asylantrag in Belgien dieselben Gründe geltend gemacht habe. Mit Vermerk vom 24. September 2018 hielt das Bundesamt fest, dass von einem Info-Request an Belgien abgesehen werde, weil bereits die Zustimmung des Mitgliedstaates auf das Tacke-Back-Ersuchen deutliche mache, dass das Asylgesuchen abgelehnt worden sei. Die weiteren Ausführungen der Klägerin in der Anhörung gäben ein deutliches Gesamtbild ab, sodass festgestellt werden könne, dass ein Zweitantrag vorliege. Mit Bescheid vom 28. September 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2). Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung nach Guinea an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Der Bescheid wurde laut Aktenvermerk am 28. September 2019 als Einschreiben zur Post gegeben. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 2. Oktober 2019 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (10a L 1814/18.A). Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage der Kläger gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 28. September 2018 unter Ziffer 3 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet. Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger an, dass sie, die Klägerin, in ihrer Anhörung angegeben habe, dass sie Opfer von Zwangsverheiratung und Vergewaltigung geworden sei. Hierdurch sei sie schwer traumatisiert worden. Sie habe in der Anhörung eine überzeugende und detaillierte Verfolgung durch ihren Ehemann bzw. das Militär vorgetragen, dies sei ausreichend, um einen asylrelevanten Vortrag anzunehmen. Über das belgische Asylverfahren sei vorliegend nichts Konkretes bekannt, es könne daher nicht festgestellt werden, wann oder ob die belgischen Behörden sich mit dem geschilderten Verfolgungsschicksal überhaupt auseinandergesetzt hätten. Die Beklagte hätte den Vortrag daher einer eigenen Bewertung unterziehen müssen. Dies sei nicht erfolgt. Aus dem belgischen Asylverfahren könnten sie, die Kläger, keine Unterlagen vorlegen, da diese sämtlich bei der Anwältin in Belgien verblieben seien. Dass sie keine Unterlagen zu den belgischen Asylverfahren vorgelegt hätten, könnte ihnen jedoch nicht angelastet werden. Gegenüber der Beklagten hätten sie alle erforderlichen Angaben gemacht. Vielmehr habe die Beklagte ihre Aufklärungspflicht verletzt und ihre Entscheidung unzulässigerweise auf Mutmaßungen gestützt.Aber selbst wenn das Asylverfahren in Belgien unanfechtbar negativ abgeschlossen worden sei, sei die Beklagte verpflichtet, das Asylbegehren erneut zu prüfen. Dies ergebe sich aus einer nunmehr eingetretenen Änderung der Sachlage, die eine vollständige Neubewertung der Situation erfordere. Inzwischen sei nämlich ihr Ehemann durch Schmiergeldzahlungen in den Rang eines Offiziers der regulären guineischen Armee aufgestiegen. Wie sie von ihrer in Guinea lebenden Schwester erfahren habe, suche ihr Ehemann intensiv nach ihr und ihren Kindern. Ihrer Schwester gegenüber habe ihr Ehemann geäußert, dass er die gesamte Familie töten werde, wenn sie, die Klägerin, nicht unverzüglich die beiden Söhne nach Guinea zurückbringe. Ihr Ehemann habe gesagt, dass sie ihm seine Söhne gestohlen habe, er werde sie dafür umbringen, sobald sie Guinea betrete. Bei einer Rückkehr nach Guinea sei sie den Angriffen ihres Ehemanns schutzlos ausgeliefert; sie verfüge nicht über familiäre Kontakte, die es ihr ermöglichen würden, Schutz vor ihrem Ehemann zu finden. Aufgrund der Stellung ihres Ehemanns in der Armee könne er unbehelligt ihr gegenüber gewalttätig werden und sie töten. Sie befürchte zumindest, dass ihr Ehemann sie gewaltsam von ihren Kindern trennen werde. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 28. September 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid und trägt weiter vor, dass die Kläger verpflichtet gewesen seien, alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen vorzulegen. Hierzu würden auch die im Mitgliedstaat ergangenen negativen Entscheidungen, die die Kläger nach den Vorgaben der Verfahrensrichtlinie schriftlich erhalten haben müssten, gehören. Legten die Kläger diese Dokumente nicht vor, so müssen sie die Gründe für die Nichtvorlage darlegen. Eine nicht ausreichend entschuldigte Nichtvorlage sei im Rahmen der Gesamtbewertung zu würdigen. Auch unabhängig von den Erkenntnissen aus dem Erstverfahren blieben die Kläger mit den Gründen für eine Verfolgungsfurcht, die sich aus den Ereignissen vor ihrer Ausreise ergeben, grundsätzlich ausgeschlossen; diese seien bereits Gegenstand des Erstverfahrens bzw. hätten dort in das Verfahren eingebracht werden müssen. Insoweit dürften die von den Klägern vorgetragenen Gründe für die Ablehnungsentscheidung unbeachtlich sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in dem vorliegenden Verfahren sowie dem Verfahren 10a L 1814/18.A, den in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die Ausländerpersonalakten der Stadt Dortmund Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Die Beklagte hat den Asylantrag der Kläger in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 71a Abs. 1 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unter anderem dann unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass § 71a AsylG mit dem Unionsrecht im Einklang steht. Zwar hat die Europäische Kommission jüngst in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), vgl. EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021 – C-8/20 –, juris, die Rechtsauffassung vertreten, dass ein erneuter Asylantrag nur dann einen Folgeantrag im Sinne des Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – AsylverfahrensRL – darstelle, wenn er im selben Mitgliedstaat gestellt wird wie der Erstantrag. Dem folgend: VG Minden, Beschluss vom 31. August 2021 – 1 L 547/21.A –, juris. Diese Auffassung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die AsylverfahrensRL mit ihrem Art. 33 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 40 Abs. 2, 4 und 5, der es den Mitgliedstaaten unter den dort geregelten Voraussetzungen erlaubt, Folgeanträge nach einer ersten Prüfung als unzulässig zu betrachten, nach Wortlaut, Regelungssystematik und Regelungszweck offenkundig nicht nur Folgeanträge erfasst, die im selben Mitgliedstaat gestellt werden wie die jeweiligen Erstanträge, sondern mitgliedstaatsübergreifend gilt. Vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 22. September 2021 – 38 L 554/21.A –; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 – 1 LB 28/20 –; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 5 A 638/19.A – und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – OVG 12 N 70.17 –, jeweils juris, m.w.N. Gemäß Art 33 Abs. 2 lit. d der AsylverfahrensRL können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz nur dann als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. q der AsylverfahrensRL bezeichnet der Begriff des „Folgeantrags“ dabei einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird. Eine Beschränkung auf Folgeanträge im selben Mitgliedstaat enthält diese Legaldefinition nicht Vgl. hierzu Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 5 A 638/19.A – und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – OVG 12 N 70.17 –; jeweils juris. Die Regelung eines mitgliedstaatsübergreifenden Folgeantrages wird vom 36. Erwägungsgrund der AsylverfahrensRL getragen, wonach es unverhältnismäßig wäre, die Mitgliedstaaten zur erneuten Durchführung des gesamten Prüfungsverfahrens zu verpflichten, wenn der Antragsteller einen Folgeantrag stellt, ohne neue Beweise oder Argumente vorzubringen. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten einen Antrag gemäß dem Grundsatz der rechtskräftig entschiedenen Sache (res iudicata) als unzulässig abweisen können. Mit der Anwendung des Prinzips der res iudicata geht die Richtlinie dabei von der Berechtigung der Mitgliedstaaten aus, bereits rechtskräftig getroffenen Entscheidungen Tatbestandswirkung beizulegen und so weitere Auseinandersetzungen über bereits entschiedene Fragen zu vermeiden. Diese Erwägung aber ist im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem nicht mehr nur jeweils für einzelne Mitgliedstaaten einschlägig, sondern gilt mitgliedstaatsübergreifend. Denn im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem wird die Entscheidung über die Gewährung internationalen Schutzes in allen beteiligten Mitgliedstaaten nach vereinheitlichten inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben getroffen, wobei nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten davon auszugehen ist, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten, und die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht. Vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 03. November 2020 – 1 LB 28/20 –, juris. Mit den besonderen Regelungen zur Folgeantragstellung soll zudem dem Missbrauch von Asylverfahren vorgebeugt und den Behörden hierfür verfahrensrechtliche Reaktionsmöglichkeiten an die Hand gegeben werden. Dieses Ziel hat aber auch gleichermaßen bei Fällen der Sekundärmigration Bedeutung, in denen nach einem erfolglosen Schutzbegehren weitere Anträge auf internationalen Schutz in anderen Mitgliedstaaten gestellt werden, ohne dass diesen Anträgen andere Beweise und Argumente zugrunde liegen, als die bereits in einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der Richtlinien 2011/95/EU und der AsylverfahrensRL geprüften. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 5 A 638/19.A –, juris. Aus dem Wortlaut von Art. 40 Abs. 1 der AsylverfahrensRL kann nicht hergeleitet werden, dass Folgeanträge im Sinne dieser Richtlinie nur Anträge sind, die im selben Mitgliedstaat wie der frühere Antrag gestellt werden. Art. 40 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie ist Bestandteil der Art. 40, 41 und 42 der Verfahrensrichtlinie, die konkrete Vorgaben für die Ausgestaltung der Prüfung von Folgeanträgen, für das Recht auf Verbleib und für das Verfahren der ersten Prüfung enthalten.Die einzelnen Bestimmungen der Art. 40, 41 und 42 der AsylverfahrensRL differenzieren vielmehr klar zwischen Vorgaben und Regelungsermächtigungen, die nur für Fälle gelten, in denen der frühere Antrag auf internationalen Schutz und der Folgeantrag im selben Mitgliedstaat gestellt werden (Art. 40 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 Satz 1 lit. b der AsylverfahrensRL) und den allgemeinen Vorgaben und Regelungsermächtigungen, für die eine solche Einschränkung nicht vorgesehen ist. Auch die Bestimmung des Art. 40 Abs. 7 der AsylverfahrensRL zeigt dabei eindeutig, dass die Richtlinie von der Möglichkeit einer mitgliedstaatsübergreifenden Anwendung des Konzepts des Folgeantrags ausgeht. Vgl. hierzu ausführlich Sächsisches OVG, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 5 A 638/19.A – und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Oktober 2018 – OVG 12 N 70.17 –, juris. Das Bundesamt hat den am 16. Juni 2015 gestellten Asylantrag der Kläger zu Recht als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG bewertet. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 AsylG vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Erfolglos abgeschlossen ist ein in einem anderen Mitgliedstaat betriebenes Asylverfahren dann, wenn der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrages bzw. dieser gleichgestellten Verfahrensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris. Der erfolglose Abschluss des Asylverfahrens muss dabei gesichert feststehen, bloße Mutmaßungen genügen nicht. Grundsätzlich obliegt es dabei dem Bundesamt, den negativen Abschluss des Erstverfahrens im Rahmen der Amtsermittlungspflicht vollumfänglich zu belegen. Im Falle der Unaufklärbarkeit trägt das Bundesamt die materielle Beweislast. Vgl hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Januar 2020 – 12 L 2792/19.A –, juris, m.w.N.. Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend von einem erfolglosen Abschluss des Asylverfahrens der Kläger in Belgien auszugehen. Der erfolglose Abschluss des Asylverfahrens in Belgien ergibt sich vorliegend aus den Angaben der Kläger im Rahmen des Asylverfahrens in der Bundesrepublik sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Bei ihrem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 19. Oktober 2015 gab die Klägerin diesbezüglich an, dass sie mit ihren Kindern (den Klägern) in Belgien Asyl beantragt habe. Die Anträge seien jedoch von den belgischen Behörden abgelehnt worden. Darüber hinaus gab die Klägerin bei ihrer Anhörung bei dem Bundesamt am 19. Oktober 2017 an, dass ihr Asylantrag in Belgien ablehnt worden sei; deswegen sei sie nach Deutschland gekommen. Diesbezügliche Unterlagen habe sie nicht; diese seien bei ihrer Anwältin in Belgien. Gegen die Entscheidung der belgischen Behörden habe sie Widerspruch eingelegt; dieser sei negativ beschieden worden. Weiter gab die Klägerin an, dass sie Klage bei Gericht erhoben und zwei Wochen später den Bescheid bekommen habe. Sie habe Belgien dann verlassen müssen, um nicht abgeschoben zu werden. Das Verfahren in Belgien sei im April 2015 abgeschlossen gewesen. Ihre Anwältin habe ihr geraten, die Abschiebung zu akzeptieren, weil sie dies nicht habe tun können, sei sie weiter gereist. Dies deckt sich mit den Angaben der Klägerin im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens. In der mündlichen Verhandlung dazu befragt, ob sie gegen den Bescheid noch weiter hätte vorgehen können, antwortet die Klägerin, dass sie dies nicht glaube. Sie habe in Belgien alles gemacht bzw. alle Möglichkeiten ergriffen, um gegen den Bescheid vorzugehen. Sie sei die ganze Zeit über anwaltlich vertreten gewesen. Ihre Anwältin habe ihr gesagt, dass sie alles gemacht habe, was ihr möglich gewesen sei. Weitere Möglichkeiten habe es ihrer Anwältin zufolge nicht gegeben.Diese Angaben der Kläger decken sich mit den Erkenntnissen des Bundesamtes. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes liegt für die Kläger ein EURODAC Treffer betreffend Belgien mit der Nummer BE1870102084456 vor. Das daraufhin unter dem 12. August 2015 bei den belgischen Behörden gestellt Aufnahmegesuch haben diese positiv beantwortet und mit Schreiben vom 19. August 2015 ihre Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO erklärten („The Belgian authorities accept the transfer of the above-named person according to Article 18.1.d of the Dublin Regulation.”). Bei der positiven Beantwortung des Übernahmeersuchens durch den anderen Mitgliedstaat handelt es sich zudem um ein gewichtiges Indiz, dass das Asylerstverfahren dort erfolglos abgeschlossen wurde. Denn nach Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin-III-VO ist der zuständige Mitgliedsstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Vgl. hierzu VG Würzburg, Beschluss vom 3. Februar 2020 – W 8 S 20.30148 –, und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 9a L 139/19.A –; jeweils juris. In Fällen, in welchen sich die Angaben des Asylbewerbers mit den behördlichen Angaben decken, ergibt sich zudem für eine weitergehende Amtsermittlungspflicht des Bundesamtes im Rahmen eines Info-Request nach Art. 34 Abs. 2 lit. g) Dublin III-VO kein Anhaltspunkt. Vgl. hierzu VG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2018 – 2 A 131/16 –; VG Ansbach, Urteil vom 14. Februar 2018 – AN 3 K 16.31917 – sowie VG Augsburg, Beschluss vom 20. Oktober 2017 – Au 6 S 17.34810 –, jeweils juris. Bei dem gestellten Asylantrag der Kläger handelt es sich daher um einen Zweitantrag gemäß § 71a Abs. 1 AsylG. Dies hat zur Folge, dass ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen nicht vor. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, dass sich nachträglich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3). § 51 Abs. 1 VwVfG setzt dabei einen schlüssigen Sachvortrag voraus, der nicht von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylanerkennung oder zur Zuerkennung internationalen Schutzes zu verhelfen. Es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe. Vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 03. März 2000 – 2 BvR 39/98 –, sowie VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 08. Februar 2019 – 9a L 139/19.A –; VG Köln, Urteil vom 4. Mai 2018 – 19 K 11973/16.A –; VG Lüneburg, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 3 B 14/17 – und VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2014 – 27 L 1576/14.A –; jeweils juris, m.w.N.. Die Kläger haben vorliegend keine Gründe für ein Wiederaufgreifen vorgetragen, darüber hinaus sind solche hier auch nicht ersichtlich.Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen der Einzelrichter nach eigener Prüfung folgt. Die im Rahmen der Anhörung durch die Kläger geschilderten Fluchtgründe sind nicht geeignet, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu begründen, denn die Klägerin hat in der Anhörung, nachdem sie ihre Fluchtgründe geschildert hat, selbst mitgeteilt, dass sie bei ihrem Antrag in Belgien dieselben Gründe geltend gemacht habe, wie in der Anhörung bei dem Bundesamt. Darüber hinaus hat sie die im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 16. Juni 2016 gestellte Frage, ob sie neue Gründe und Beweismittel habe, die nicht in einem früheren Verfahren geltend gemacht wurden und die ein neues Asylverfahren rechtfertigen sollen, verneint.Auch aus dem weiteren Vortrag der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ergeben sich keine Wiederaufgreifensgründe. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2020 trugen die Kläger diesbezüglich vor, dass nunmehr eine Änderung der Sachlage eingetreten sei, die eine vollständige Neubewertung der Situation erfordere. Denn ihr Ehemann bzw. Vater sei durch Schmiergeldzahlungen in den Rang eines Offiziers der regulären guineischen Armee aufgestiegen. Wie sie, die Klägerin, von ihrer in Guinea lebenden Schwester erfahren habe, suche ihr Ehemann intensiv nach ihr und den Klägern. Der Schwester gegenüber habe er geäußert, dass er die gesamte Familie töten werde, wenn sie, die Klägerin, nicht unverzüglich seine Söhne, die Kläger, nach Guinea zurückbringe. Ihr Ehemann habe gesagt, dass sie, die Klägerin, ihm seine Söhne gestohlen habe, er werde sie dafür umbringen, sobald sie Guinea beträten. Bei einer Rückkehr nach Guinea seien sie, die Kläger, den Angriffen ihres Ehemanns und Vaters schutzlos ausgeliefert. Sie, die Klägerin, verfüge nicht über familiäre Kontakte, die es ihr ermöglichen würden, Schutz vor ihrem Ehemann zu finden. Aufgrund der Stellung in der Armee könne er ihr gegenüber unbehelligt gewalttätig werden und sie töten. Sie befürchte zumindest, dass ihr Ehemann sie gewaltsam von ihren Kindern trennen werde. Dieser Vortrag ist jedoch in Anbetracht der im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch die Klägerin gemachten Ausführungen nicht geeignet, ein Wiederaufgreifen zu begründen. Insoweit fehlt es an einem schlüssigen Vortrag, denn die Klägerin widerspricht sich, wenn es um die Stellung ihres Mannes beim Militär geht, selbst. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung danach gefragt, ob ihr Mann selbst Militärmitglied sei, teilt die Klägerin nunmehr mit, dass dies nicht der Fall sei. Insoweit stimmt der klägerische Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht mit dem bisherigen Vortrag im gerichtlichen Verfahren überein. Die Klägerin hatte bislang vielmehr ausdrücklich vorgetragen, dass ihr Ehemann sich in den Rang eines Offiziers der regulären guineischen Armee eingekauft habe und gerade damit eine im Vergleich zum belgischen Asylverfahren geänderte Sachlage begründet.Der weitere Vortrag der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung begründet ebenfalls keine Wiederaufgreifensgründe. Die Klägerin trägt in Bezug auf die Verfolgung durch ihren Ehemann nunmehr vor, dass dieser zwar nicht Mitglied des guineischen Militärs sei, aber gleichwohl in der Lage sei, dem Militär Befehle zu erteilen, indem er sein Geld nutze, um das Militär zu bestechen. Er habe sowohl das Militär als auch andere Leute beauftragt, nach ihr und den Kindern zu suchen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Wiederaufgreifensgrund i.S.d. § 51 Abs. 1 VwVfG. Es liegt keine im Vergleich zum belgischen Asylverfahren geänderte Sachlage vor, denn ausweislich des Vortrags der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sind diese Suchaufträge ihres Mannes bereits in dem Asylverfahren in Belgien thematisiert worden. Die Beklagte hat den Asylantrag der Kläger in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides daher zu Recht als unzulässig abgelehnt. 2. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die erfolgte Verbindung der Ablehnung des Asylbegehrens mit der Abschiebungsandrohung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. Die den Klägern gesetzte Ausreisefrist von einer Woche ab Bekanntgabe des Bescheids war zwar im Hinblick auf den Fristbeginn zunächst objektiv rechtswidrig, weil sie mit der Bekanntgabe der ablehnenden Asylentscheidung zu laufen begonnen hat. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1/19 –, juris. Die Kläger sind indes durch diese anfängliche objektive Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung nicht mehr beschwert. Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid angeordnet. Durch diese Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung entfallen und die zunächst festgesetzte Ausreisefrist kraft Gesetzes ersetzt worden durch eine Wochenfrist, deren Lauf (erneut) mit dem unanfechtbaren Abschluss des Klageverfahrens beginnt, vgl. § 59 Abs. 1 Satz 6 und 7 AufenthG. Diese verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 – 1 LB 28/20 –, juris. 3. Soweit der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 28. September 2018 schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage. Unschädlich ist, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensausübung die Vorschrift des § 11 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung anführt. Denn durch die Neufassung des § 11 AufenthG haben sich die für die behördliche Fristbestimmung zu berücksichtigenden Umstände nicht geändert. Der Gesetzgeber hat lediglich klarstellend die bisherige Rechtslage an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verstehen ist, angepasst. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2019 – 27 K 9054/17.A -, m.w.N., juris. Die ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erweist sich als rechtmäßig. Die Beklagte war nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Nr. 12 AufenthG zur Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) berufen. Die Entscheidung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist auch ermessensfehlerfrei innerhalb der von § 11 Abs. 3 AufenthG aufgezeigten gesetzlichen Grenzen getroffen worden. Die in der Mitte des von § 11 Abs. 3 AufenthG aufgezeigten Rahmens vorgenommene Befristung auf 30 Monate begegnet keinen Bedenken. Die Kläger haben keine schützenswerten Belange geltend gemacht. 4. Die Entscheidung des Bundesamtes über das Nichtbestehen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides) ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bei der gemäß § 31 Abs. 3 AsylG von der Beklagten zusätzlich noch zu treffenden Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, handelt es sich um einen eigenen Streitgegenstand. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris. Dieser Streitgegenstand kann – in Fällen, in denen das Bundesamt die Unzulässigkeitsentscheidung mit der Feststellung verbunden hat, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen – durch den Antragsteller insbesondere hilfsweise zusätzlich zu der gegen die Unzulässigkeitsentscheidung gerichteten Anfechtungsklage mit der Verpflichtungsklage zur verwaltungsgerichtlichen Prüfung gestellt werden. Einen solchen Hilfsantrag haben die Kläger jedoch gerade nicht gestellt. Vielmehr haben diese – auch nachdem dies das Fehlen eines solchen Verpflichtungsantrages im Rahmen der mündlichen Verhandlung thematisiert worden ist – nur die Aufhebung des Bescheides beantragt. Streitgegenständlich waren daher nur die mit der Anfechtungsklage anzugreifenden Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheides. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.