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Beschluss

14 I 32/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0224.14I32.22.00
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Leitsätze

Sicherstellung und Beschlagnahme von Kontounterlagen bei der kontoführenden Bank.

Tenor

Soweit diese nicht freiwillig herausgegeben werden, werden die Sicherstellung und Beschlagnahme sämtlicher bei der

T1.    E°°°, vertreten durch den Vorstand,G.   0, 00000 E°°°

vorhandenen Unterlagen - auch soweit sie in elektronischer Form vorgehalten werden - zu dem Konto

IBAN DE 00 0000 0000 0000 0000 00

Verfügungs- und wirtschaftlich Berechtigte

C.    I.   B.   E.  ,H.- straße. 0, 00000 E°°°

und

B1.    C1.   B1.   ,H.   . 0, 00000 E°°°

und

N.     T.   N1.   straße. 00, 00000 E°°°

angeordnet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sicherstellung und Beschlagnahme von Kontounterlagen bei der kontoführenden Bank. Soweit diese nicht freiwillig herausgegeben werden, werden die Sicherstellung und Beschlagnahme sämtlicher bei der T1. E°°°, vertreten durch den Vorstand,G. 0, 00000 E°°° vorhandenen Unterlagen - auch soweit sie in elektronischer Form vorgehalten werden - zu dem Konto IBAN DE 00 0000 0000 0000 0000 00 Verfügungs- und wirtschaftlich Berechtigte C. I. B. E. ,H.- straße. 0, 00000 E°°° und B1. C1. B1. ,H. . 0, 00000 E°°° und N. T. N1. straße. 00, 00000 E°°° angeordnet. Gründe: Die am 21. Februar 2022 beantragten Anordnungen zur Sicherstellung und Beschlagnahme sind wie beantragt zu erlassen. Rechtsgrundlage der Anordnung sind §§ 4 und 10 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) - VereinsG Das in § 4 VereinsG geregelte Ermittlungsverfahren stellt ein gesetzlich gesondert ausgestaltetes Verwaltungsverfahren dar und soll der Verbotsbehörde nach Art staatsanwaltlicher Ermittlungsbefugnisse die notwendigen Erkenntnisse zu Verbotstatbeständen verschaffen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. August 1994- 5 E 99/94 -; Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht,§ 4 Rdnr. 1. Diese Ermittlungsmaßnahmen setzen weder den Erlass einer Verbotsverfügung gegen den Verein, hier die Vereinigung „J. L1. O1. e.V.“, gegen den ermittelt wird, voraus, noch steht der - wie hier erfolgte - Erlass einer Verbotsverfügung weiterführenden Ermittlungen gegen einen verbotenen Verein entgegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2001 - 6 B 3.01 -, NJW 2001, S. 1663; OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2002 - 5 E 993/01 -. Aufgrund des vom Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen als Verbotsbehörde (§ 3 VereinsG) an den Antragsteller gerichteten Ermittlungsersuchens vom 0. G. 0000 , Az. 000-00.00.00 zum Vollzug des Vereinsverbots und zur Durchführung weiterführender Ermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 VereinsG, kann der Antragsteller als ersuchte Behörde im Sinne der §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 15. September 2009 (GV NRW 2009, S. 501) nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG den Antrag auf Anordnung einer Beschlagnahme von Beweismitteln und/oder einer Durchsuchung zur Gewinnung verbotsrelevanten Beweismaterials bei dem Verwaltungsgericht stellen, in dessen Bezirk diese vorzunehmen sind. Das ist hier das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (§ 17 Nr. 4 Justizgesetz NRW). Die richterlichen Anordnungen trifft der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Gerichts (§§ 4 Abs. 2 Satz 2 VereinsG). Einer besonderen Anordnung des Gerichts zur Beschlagnahme des auf den Konten befindlichen Vereinsvermögens bedarf es neben der bereits angeordneten Sicherstellung und Beschlagnahme von Kontounterlagen zur Ermittlung des Vereinsvermögens vorliegend nicht. Einer besonderen Anordnung durch den Vorsitzenden des Gerichts bedarf nur die hier nicht beantragte Durchsuchung von Räumlichkeiten Dritter. Die Beschlagnahme des Vereinsvermögens wird durch die Verbotsbehörde - hier das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen - angeordnet und bedarf keiner weiteren Handlungen des Gerichts. Die Folgen der Beschlagnahme folgen unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VereinsG erfasst die in der oben genannten Verbotsverfügung angeordnete Beschlagnahme auch Sachen, die der Verein einem Dritten zu treuen Händen übertragen hat. Auf Grund der Beschlagnahme können auf Grund besonderer Anordnung Sachen im Gewahrsam Dritter sichergestellt werden. Voraussetzung ist das Vorliegen einer wirksamen und sofort vollziehbaren Verbots- und Beschlagnahmeverfügung. Für die Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, gelten die §§ 94 bis 97, 98 Abs. 4 sowie die §§ 99 bis 101 der StPO entsprechend (§ 4 Abs. 4 Satz 1 VereinsG). Danach sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie entgegen der nach § 95 StPO bestehenden Verpflichtung nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme. Anhaltspunkte dafür, dass die im Tenor dieser Entscheidung bezeichneten Unterlagen einem Beschlagnahmeverbot unterliegen, bestehen nicht. Die für den Fall, dass die Kontounterlagen nicht freiwillig herausgegeben werden beantragte Sicherstellung und Beschlagnahme dient der Sicherstellung und Beschlagnahme des Vereinsvermögens, sie ist deshalb zur Vermeidung der Zugriffsvereitelung durch Vereinsmitglieder oder den Antragsgegner erforderlich. Die Vereinigung „J. L. O. e.V.“ ist durch die sofort vollziehbare Verfügung des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 0. G. 0000, Az. 000-00.00.00, verboten worden. Das gegen den vorgenannten Verein ausgesprochene Vereinsverbot ist mit dem Vorliegen des Verbotstatbestandes des § 3 VereinsG begründet. In der Begründung der Verbotsverfügung hat das Innenministerium tatsachengestützt dargelegt, dass der Verein „J. L. O. e.V.“ den Verbotsgrund nach Art. 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 VereinsG erfüllt, weil er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Nach den Erkenntnissen der Verbotsbehörde fördert der Verein die Radikalisierung junger Menschen durch Indoktrinierung, etwa durch salafistisch und jihadistisch geprägten Religions- und Verhaltensunterricht. Die Funktionäre des Vereins sind fest im Islamismus und speziell im Salafismus verankert. Der Verein ist ein Treffpunkt für szeneweit bekannte Salafisten und bestrebt seine radikale Lehre an seine Mitglieder weiterzugeben. Der Verein „J. L. O. e.V.“ wird nach den Erkenntnissen der Verbotsbehörde insgesamt von einem verfassungsfeindlichen Charakter geprägt. Inhaber des im Tenor dieses Beschlusses aufgeführten Kontos ist ausweislich der Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 0. G. 0000 der verbotene Verein, so dass das Konto zweifellos dem Vereinsvermögen zuzuordnen ist. Es bestehen somit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die bezeichneten Unterlagen als Beweismittel im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren geeignet sind die Aktivitäten des Vereins weiter aufzuklären und damit die Grundlage zur Erhärtung der Verbotsverfügung zu bieten. Sie sind damit für die hier in Rede stehenden weiteren Ermittlungen sowie zur Sicherstellung und Umsetzung der verfügten Beschlagnahme bedeutsam, so dass den Anforderungen des § 4 Abs. 4 VereinsG damit Genüge getan ist. Die konkrete Bezeichnung der Beweismittel ist nicht erforderlich, weil dies dem Zweck des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens zuwiderliefe. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2002- 5 E 112/02 -, NVwZ 2003, 113 und 30. Januar 2009- 5 E 1425/08 -, nicht veröffentlicht. Die Anordnungen können ohne vorherige Anhörung der Antragsgegner ergehen, da anderenfalls der bezweckte Sicherungserfolg gefährdet wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 -, BVerwGE 80, 299 [303]. Der Beschluss ist den Antragsgegnern zugleich mit der Durchführung der angeordneten Maßnahmen bekannt zu geben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.