Beschluss
6 L 729/22
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:0623.6L729.22.00
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Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2333/22 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28. März 2022 betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf den G. H. I. , G1. …, G2. …. und …, wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 2333/22 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28. März 2022 betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf den G. H. I. , G1. …, G2. …. und …, wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag hat Erfolg; er ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Als anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigung, vgl.https://www.umwelt.nrw.de/naturschutz/wer-macht-was/anerkannte-umwelt-und-naturschutzvereinigungen, steht ihm das Verbandsklagerecht aus § 2 Abs. 1 UmwRG zu. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne in Fällen eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b und 4 UmwRG zur Beteiligung berechtigt gewesen zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen. Dazu muss sie geltend machen, dass diese Entscheidung bzw. ihr Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), dass sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG), und - in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 UmwRG - dass durch die angegriffene Entscheidung umweltbezogene Rechtsvorschriften verletzt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist eröffnet. Danach findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung auf Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind nach § 1 Abs. 4 UmwRG Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG sind Umweltbestandteile etwa Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen. Faktoren nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG sind etwa Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken. Auch Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) können danach zu den umweltbezogenen Rechtsvorschriften zählen, soweit sie sich konkret in irgendeiner Weise auf die Umwelt beziehen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.04.2018 – 2 CS 18/198 –, juris (Rn. 9); OVG Lüneburg, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 1 ME 68/20 –, juris (Rn. 27 ff.). Zu den umweltbezogenen Vorschriften nach diesem weiten Begriffsverständnis gehören insbesondere auch § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Nr. 5 BauGB , nach denen ein Bauvorhaben im Außenbereich öffentliche Belange unter anderem dann beeinträchtigt, wenn es den Darstellungen eines Landschaftsplans widerspricht oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt. Vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 9. September 2021 – 2 L 1264/21 –, juris (Rn. 52 ff.); VG Minden, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 9 L 760/21 –, juris (Rn. 10), mit weiteren Nachweisen. Der Antragsteller macht ausdrücklich eine Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend, die für die streitgegenständliche Baugenehmigung von Bedeutung sein können, indem er die Verletzung der vorgenannten bauplanungsrechtlichen sowie naturschutzrechtlicher Normen rügt, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG. Die Möglichkeit einer solchen Verletzung erscheint mit Blick auf die von dem Antragsteller postulierte Lage des Vorhabens im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Antragsteller kann auch geltend machen, im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes, vgl. die vorgelegte Satzung des Antragstellers, durch die angegriffene Entscheidung berührt zu sein. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens entgegen § 212a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Beigeladenen aus. Denn die ihr erteilte Baugenehmigung vom 28. März 2022 zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten verstößt nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß berührt Belange, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert, weswegen die Klage in der Hauptsache nach derzeitigem Sach- und Streitstand voraussichtlich erfolgreich sein wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). a) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht nach § 34 BauGB. Das Vorhabengrundstück befindet sich außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und seine Zulässigkeit beurteilt sich entweder - wenn man wie die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass das Vorhabengrundstück aus dem Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. … von 1968 ausgenommen wurde - nach § 35 BauGB oder - wenn man hinsichtlich des Bebauungsplans der Ansicht der Beigeladenen folgt - nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 35 BauGB. Denn bei dem Bebauungsplan Nr. … handelt es sich jedenfalls nicht um einen qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB, sodass die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auch in diesem Fall auf der Grundlage des § 35 BauGB zu erfolgen hatte. Die Wohnbebauung am fraglichen Abschnitt der Bergstraße stellt zwar zweifellos einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. Die für das streitgegenständliche Vorhaben vorgesehene Fläche ist aber nicht Teil des Bebauungszusammenhangs. Ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist, dass eine aufeinanderfolgende Bebauung vorliegt, die – trotz etwa vorhandener unbebauter, aber bebauungsfähiger Grundstücke oder freier Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind – den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Nur so weit, wie dieser Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt wird, reicht auch der Bebauungszusammenhang. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Regelmäßig endet der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2016 – 7 A 1366/14 –, www.nrwe.de., BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 –, juris. Für die Frage, ob die Fläche, auf der ein Vorhaben nach § 34 BauGB verwirklicht werden soll, einen Bestandteil des Bebauungszusammenhangs bildet, genügt es nicht, dass sie von Bebauung umgeben ist. Die Fläche selbst muss einen Bestandteil dieses Zusammenhangs bilden, also selbst am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnehmen. Ist dies der Fall, kann auch eine unbebaute Fläche als so genannte Baulücke Bestandteil des Bebauungszusammenhangs sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1972 – 4 C 6.71 –, juris, und vom 22. Juni 1990 – 4 C 6.87 –; juris; Beschluss vom 30. August 2019 – 4 B 8.19 –, juris (Rn. 8); Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger (EZBK), BauGB, Kommentar, 143. EL August 2021, § 34 Rn. 18, 22 f. Die Bewertung eines unbebauten Grundstücks als Baulücke setzt allerdings regelmäßig eine gewichtige Bebauung zu beiden Grundstücksseiten voraus, wobei zwei bis drei Gebäude hierfür normalerweise nicht genügen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2016 – 2 A 1170/15 –, www.nrwe.de. Dies zugrunde gelegt stellt sich die in Rede stehende unbebaute Fläche, auf der das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht werden soll, unter Berücksichtigung des vorhandenen Kartenmaterials und des Ergebnisses der gerichtlichen Ortsbesichtigung im Januar 2019 anlässlich eines anderen das Vorhabengrundstück betreffenden Verfahrens (weitere Bauvorhaben sind laut Angaben der Antragsgegnerin seitdem im fraglichen Bereich nicht hinzugetreten) nicht als Baulücke dar, die an einem vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnimmt. Die Freiflächen zwischen dem Gebäude C.---straße .. und dem Schulgebäude auf dem G3. … sind vielmehr als Teil des Außenbereichs zu qualifizieren, der sich hier bis an die C.---straße heran erstreckt. In Bezug auf diese Flächen fehlt es an der erforderlichen aufeinanderfolgenden, den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelnden Bebauung. Auch wenn durch die auf diesen Freiflächen, abweichend von der sich nordöstlich anschließenden landwirtschaftlich geprägten Umgebung, vorhandenen baumumsäumten Wiesen der Eindruck einer gewissen Verbundenheit zwischen den genannten Gebäuden bestehen mag, ist dieser nicht von bauplanungsrechtlicher Relevanz. Denn er beruht nicht auf der vorhandenen Bebauung. Vielmehr ist er allenfalls auf die Vielzahl von Bäumen und Büschen zurückzuführen, die im straßennahen Bereich eine Art grüne Verbindung zwischen den Gebäuden schaffen. Lässt man dies indes unberücksichtigt, weil im Rahmen der Bewertung, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB vorliegt, die vorhandene Vegetation kein maßgebliches Kriterium ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2016 – 7 A 1366/14 –, www.nrwe.de, erscheinen die Gebäude nicht als zusammengehörige Bebauung im oben beschriebenen Sinne. Die vorhandene Bebauung im interessierenden Bereich erweckt vielmehr den Eindruck einer bloß zufälligen Anordnung mehrerer Gebäude nordöstlich der gleichnamigen Umfahrung der C.---straße ohne besondere Zusammengehörigkeit. Zwischen den beiden die fragliche Fläche säumenden Gebäuden, dem Wohnhaus C.---straße … und dem etwa 80 m entfernt aufstehenden Schulgebäude C.---straße …., besteht kein städtebaulich relevanter Zusammenhang. Die Garage auf dem G3. … entfaltet als Nebengebäude, welches zudem auch nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt ist, keine maßstabsbildende Kraft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 – 4 B 46.16 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 20. April 2016 – 7 A 1366/14 –, www.nrwe.de. Insbesondere das Schulgebäude C.---straße … steht ohne erkennbaren Bezug zu den anderen Gebäuden an der C.---straße im hier interessierenden Bereich isoliert und mehr wie zufällig dort platziert am südöstlichen Ende der Bebauung. Es steht dort mit seiner südwestlichen Seite an der Erschließungsanlage, seiner nordwestlichen Seite am Vorgabengrundstück und wird, was seine singuläre Stellung unterstreicht, an den übrigen Seiten von großen landwirtschaftlich genutzten Freiflächen umgeben. Es besteht nicht der Eindruck einer Zusammengehörigkeit des Schulgebäudes und der sich in einem Abstand von 80 m in nordwestlicher Richtung anschließenden Wohngebäude völlig anderer Kubatur und Bebauungstiefe. Die Kammer hat erhebliche Zweifel, ob das Schulgebäude wegen seines in vielfältiger Weise singulären Charakters überhaupt eine prägende Wirkung auf die umliegenden Grundstücke entfalten kann oder bei einer - wie bei § 34 BauGB vorausgesetzt - allein auf optisch wahrnehmbare Merkmale reduzierten Betrachtung nicht selbst als dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zugehörig erscheint. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, die Grundstücke in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks seien zum Teil ebenfalls durch weiter voneinander entfernt aufstehende Gebäude geprägt, so dass die Freifläche des Vorhabengrundstücks den Bebauungszusammenhang nicht aufhebe, führt dies nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Voraussetzung für diese rechtliche Bewertung wäre, dass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks durch eine aufgelockerte Bebauung geprägt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2012 – 4 C 4.12 –, juris. An einer solchen Prägung fehlt es hier allerdings. Die nordwestlich unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Nr. …) weisen einen auf wenige Meter beschränkten seitlichen Grenzabstand auf; die anschließenden Grundstücke (Nr. … bis …) sind mit Doppel- oder Reihenhäusern, zum Teil in geschlossener Bauweise, bebaut. Ähnliches gilt für die dem Baugrundstück gegenüberliegenden Gebäude (Nr. … bis …). Die über einen etwas größeren seitlichen Grenzabstand verfügenden Gebäude Nr. … und … vermögen angesichts dieser weit überwiegenden Bebauungsstruktur die streitgegenständliche Fläche nicht zu prägen, zumal es sich nicht einmal um unmittelbar benachbarte Gebäude handelt. Nach alledem liegt das Vorhabengrundstück im Außenbereich. Dies gilt für alle Bereiche des Vorhabengrundstücks und nicht etwa nur – wie die Antragsgegnerin meint – für die nordöstlichen Teile der G2. … und …, auf denen das Vorhaben nicht verwirklicht werden soll. Denn der Bebauungszusammenhang endet und der Außenbereich beginnt - wie oben bereits gesagt - in der Regel am letzten Baukörper und der Außenbereich reicht hier zwischen dem Gebäude C.---straße … und dem Schulgebäude C.---straße … bis an die Verkehrsfläche der C.---straße heran. Eine Ausnahme von der vorgenannten Regel, die etwa dann vorliegen kann, wenn topographische Verhältnisse wie Geländehindernisse oder auch ein Verkehrsweg eine natürliche Grenze der im Zusammenhang stehenden Bebauung dergestalt bilden, dass sie den Eindruck eines Abschlusses vermitteln, mit der Folge, dass die durch dieses Hindernis begrenzte Fläche dem Innenbereich zuzurechnen wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 –, juris; EZBK/Söfker, 143. EL August 2021, § 34 Rn. 26, liegt hier nicht vor. b) Das Wohnbauvorhaben des Beigeladenen ist als sonstiges nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es nach summarischer Prüfung solche öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt, die zugleich umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG sind. Das Vorhaben widerspricht den Verboten im Landschaftsplan der Antragsgegnerin von 1989 und beeinträchtigt damit nach summarischer Prüfung entweder den öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB , sofern man die naturschutzrechtlichen Festlegungen in einem Landschaftsplan nach § 26 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als „Darstellung“ in einem Landschaftsplan nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauGB versteht, so OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2013 – 2 A 2521/12 –, juris; a.A. EZBK/Söfker, 143. EL August 2021, § 35 Rn. 83, oder die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege als öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, vgl. betreffend eine Landschaftsschutzverordnung BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 – 4 B 104/99 –, OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2013 – 8 A 2252/11 –, jeweils juris. Die G2. … und …, auf denen das Vorhaben realisiert werden soll, liegen im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Antragsgegnerin vom 2. November 1989 und sind Teil des Landschaftsschutzgebiets … „E. “. Die Festsetzung erfolgte insbesondere wegen seiner ornithologischen, vegetationskundlichen und landschaftlichen Bedeutung und zum Erhalt des artenreichen Feldgehölzes mit Laubgehölzen und seinem Bestand an Pflanzen und Tieren. Nach der textlichen Festsetzung 7.2.1 des Landschaftsplans (allgemeine Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete) sind in allen Landschaftsschutzgebieten Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten ist insbesondere bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein Westfalen zu errichten, zu erweitern, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern oder zu erweitern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Für das hier interessierende Landschaftsschutzgebiet … „E. “ gelten die allgemeinen Ge- und Verbote für Landschaftsschutzgebiete. Dass die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit einer Grundfläche von 340 qm neben dem Verstoß gegen das Bauverbot zudem auch den Charakter des Schutzgebietes verändern kann und dem besonderen Schutzzweck zuwider läuft, liegt auf der Hand. Einen dieses Verbot überwindenden Ausnahme- oder Befreiungsbescheid hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen nicht erteilt. Es liegen bei summarischer Prüfung auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Ausnahmetatbestand nach den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans oder ein Befreiungstatbestand nach § 67 Abs. 1 BNatSchG erfüllt sein könnte. Der Landschaftsplan der Antragsgegnerin regelt unter 7.2.1 A Ausnahmetatbestände für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Landschaftsschutzgebiet, allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Die Errichtung eines nicht privilegierten Vorhabens auf einem bislang unbebauten Grundstück unterfällt schon tatbestandlich keiner der dort aufgeführten Ausnahmeregelungen. Auch ein Befreiungstatbestand nach § 67 Abs. 1 BNatSchG liegt aller Voraussicht nach nicht vor. Bei dem im Landschaftsplan der Antragsgegnerin festgelegten Verboten handelt es sich allerdings jeweils um ein "Verbot ... nach dem Naturschutzrecht der Länder" im Sinne von § 67 Abs. 1 BNatSchG; hierunter fällt das gesamte gesetzliche und untergesetzliche landesrechtliche Naturschutzrecht. Vgl. Lütkes/Ewer, BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl. 2018, § 67 Rn. 5. Nach § 67 Abs. 1 BNatSchG kann von den einschlägigen Verboten befreit werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist (Nr. 1) oder die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und dies mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist (Nr. 2). Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liegen im Falle des streitgegenständlichen Bauvorhabens erkennbar nicht vor; ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Errichtung des Mehrfamilienhauses ist nicht ersichtlich. Auch die Voraussetzung des § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dürften nicht vorliegen, da es insoweit bereits an einem Einzelfall fehlen dürfte. Aus der Funktion des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG als Ausnahmeregelung und aus dem tatbestandsmäßig vorausgesetzten Einzelfallbezug folgt das Erfordernis eines atypischen Sachverhalts. Eine Befreiung kommt deshalb von vornherein nur in Betracht, wenn die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt "passt", wenn mithin die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck nicht mehr entspricht und deshalb normativ so nicht beabsichtigt ist. Dem Ausnahmecharakter der Befreiung entsprechend kommt eine solche nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2017 – 8 A 1205/14 – und vom 6. März 2009 – 8 A 2064/08 –; Urteile vom 19. Januar 2001 – 8 A 2049/99 – und vom 5. September 2017 – 8 A 1125/14 –, juris; Lütkes/Ewer, BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl. 2018, § 67 Rn. 12. Zweck der Ermächtigung zur Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans ist es mithin, einer rechtlichen Unausgewogenheit zu begegnen, die sich ergeben kann, wenn aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls der Anwendungsbereich einer Vorschrift und deren materielle Zielrichtung nicht miteinander übereinstimmen. In derartigen Sonderfällen soll der generelle und damit zwangsläufig auch schematische Geltungsanspruch der Vorschrift zugunsten der Einzelfallgerechtigkeit durchbrochen werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 – 7 B 130.92 – (zu § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BNatSchG a. F.) und OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 8 A 1205/14 – zu § 67 BNatSchG n.F., juris. Der Sachverhalt, der zur Entscheidung steht, muss in tatsächlicher Hinsicht "aus der Regel fallen". Der Normgeber darf den Sachverhalt in seinen Konsequenzen für den Betroffenen nicht erkannt haben und nicht erkannt haben können und der Betroffene muss mit dem einschlägigen Verbot unzumutbar benachteiligt werden. Lütkes/Ewer, BNatSchG, Kommentar, 2. Aufl. 2018, § 67 Rn. 2. Gemessen an diesen Voraussetzungen dürfte vorliegend der Tatbestand der Nr. 2 ebenfalls nicht erfüllt sein. In dem Bebauungsplan Nr. … von 1968 war ursprünglich vorgesehen, für das Vorhabengrundstück „von Bebauung freizuhaltende Grundstücke“ mit „Fläche für die Landwirtschaft“ als Nutzung festzusetzen. Auf eine Auflage der damaligen Aufsichtsbehörde hin wurden diese Festsetzungen betreffend das Vorhabengrundstück in einen Bereich bis 45 m parallel zur C.---straße aufgehoben. Die Gründe für diese Auflage lassen sich wegen Unauffindbarkeit der Aufstellungsvorgänge des Bebauungsplans heute nicht mehr feststellen. Der Landschaftsplangeber hat jedoch für diesen Bereich des Vorhabengrundstücks, für den der Bebauungsplan nicht mehr die Festsetzung „von Bebauung freizuhaltende Grundstücke“ enthielt, in Kenntnis dessen noch im Jahre 1989 ein Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Da es sich bei dem Beigeladenengrundstück um einen vom Plangeber bei Erlass des Landschaftsplans gesehenen typischen Sachverhalt handelt, kommt es nicht darauf an, ob eine Befreiung vorliegend mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar wäre. c) Der Verstoß vermag der Verbandsklage des Antragstellers auch gemäß § 2 Abs. 4 UmwRG zum Erfolg zu verhelfen. Denn sowohl der bauplanungsrechtliche öffentliche Belang des Widerspruchs zu den Darstellungen eines Landschaftsplans nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr.2 BauGB als auch derjenige der Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB stellt eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne von § 1 Abs. 4 UmwRG dar. Vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, § 1 UmwRG Rn. 163; VG Köln, Beschluss vom 9. September 2021 – 2 L 1264/21 –, juris (Rn. 52 ff.); VG Minden, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 9 L 760/21 –, juris (Rn. 10), mit weiteren Nachweisen. Der Begriff der umweltbezogenen Rechtsvorschrift, der auf die Umsetzung der Aarhus-Konvention und der Richtlinie 2003/35/EG zurückgeht, ist grundsätzlich weit auszulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 – 9 A 18.11 –, BVerwGE 144, 243 ff., Rn. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 12 LB 118/16 –, Rn. 156, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. Februar 2020 – 6 L 62/20 –, juris, Rn. 20 ff. Entscheidend ist, ob sich die betreffende Rechtsvorschrift in irgendeiner Weise auf die Umwelt bezieht. Vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs 18/9526, S. 32. Die Regelungen in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Nr. 5 BauGB beziehen sich schon ihrem Wortlaut nach zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand der Landschaft als Umweltbestandteil i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UIG; ihr Umweltbezug unterliegt keinem Zweifel. d) Ob die Baugenehmigung auch die - ebenfalls umweltbezogene - Regelung des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB hinsichtlich des Schutzgutes „natürliche Eigenart der Landschaft“ beeinträchtigt, kann im Ergebnis dahinstehen. Eine Verletzung liegt indes nicht fern. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft ist anzunehmen, wenn die zur Bebauung vorgesehene Fläche entsprechend der im Außenbereich zu schützenden "naturgegebenen Bodennutzung" in Form von Land- bzw. Forstwirtschaft oder Brachland genutzt wird, und nichts darauf hindeutet, dass sie die Eignung für diese Nutzung demnächst einbüßen wird. Anderes kann dann gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Landschaft ihre Schutzwürdigkeit bereits eingebüßt hat oder die Eignung für diese Nutzung demnächst einbüßen wird. Wenn etwa die naturgegebene Bodennutzung bereits weitgehend durch andere - nichtbauliche - Nutzungen (Golfplatz, Manövergelände, Auskiesung usw.) verdrängt ist, entfällt der Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft. Die Schutzwürdigkeit der zur Bebauung vorgesehenen Fläche wird aber nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass sie an bebaute Flächen angrenzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2002 – 4 C 4/01 –, Rn. 24, juris, vom 25. Januar 1985 – 4 C 29/81 –, juris, vom 15. Mai 1997 – 4 C 23/95 –, Rn. 21, juris, und Beschluss vom 29. August 1989 – 4 B 61/89 –, juris (letztere in anderem Kontext); Bracher in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Aufl. 2022, Rn. 20.88 ff. Nach diesen Maßgaben spricht einiges für eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft i.S.v. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Es handelte sich nach Aktenlage bislang um Brachland als naturgegebene, außenbereichstypische Bodennutzung. Es besteht mit Blick auf ihre Lage innerhalb des Landschaftsschutzgebietes auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die streitbefangene Fläche ihre natürliche Eigenart demnächst ohnehin einbüßen wird. e) Ebenfalls dahinstehen kann, ob sich die erteilte Baugenehmigung auch wegen des Fehlens einer fachbehördlichen Entscheidung als rechtswidrig erweist. Die Baugenehmigung bildet nach § 74 Abs. 1 Bauordnung NRW 2018 den Abschluss der für die Verwirklichung eines Bauvorhabens erforderlichen Genehmigungs- und Befreiungsverfahren und stellt die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens umfassend fest. Vgl. BeckOK BauordnungsR NRW/Hüwelmeier § 74 BauO NRW 2018 Rn. 50 ff.; zur gleichlautenden Regelung in § 75 Abs. 1 BauO NRW 2000 OVG NRW, Urteile vom 11. September 2003 – 10 A 469/01 – und vom 30. Oktober 2009 – 10 A 1074/08 –, juris (dort Rn. 102 ff.), sowie Beschluss vom 27. Juni 2018 – 10 B 676/18 –, juris. Eine Baugenehmigung ist daher rechtswidrig, wenn für ihre Erteilung eine erforderliche weitere Genehmigung fehlt. In einer solchen Konstellation stehen dem Bauvorhaben die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die das Erfordernis einer solchen, vorher zu erteilenden Genehmigung begründen, entgegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 10 B 676/18 –, Urteil vom 11. September 2003 – 10 A 4694/01 – und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. März 2020, – 6 K 11566/17 –, jeweils juris. Dies dürfte hier der Fall sein, da es an der Erteilung einer im Landschaftsplan selbst geregelten Ausnahme oder einer Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG von den - ebenfalls umweltbezogenen - Verboten im Landschaftsplan der Antragsgegnerin betreffend das Landschaftsschutzgebiet … „E. “ fehlt. Zwar ist die Antragsgegnerin auch untere Naturschutzbehörde und damit für die entsprechende Entscheidung selbst zuständig. Eine entsprechende Ausnahme bzw. Befreiung ist aber nach Lage der Dinge nicht erteilt worden. Sie ist auch nicht implizit in der Baugenehmigung enthalten, da die Antragsgegnerin das Bauvorhaben als Innenbereichsvorhaben eingestuft und den Landschaftsplan daher offenbar nicht für einschlägig gehalten hat. Es spricht manches dafür, dass eine anerkannte Umweltvereinigung auch diesen Mangel einer Baugenehmigung geltend machen kann. In diesem Sinne VG Köln, Beschluss vom 18. April 2019 – 2 L 557/19 –, juris. f) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1,162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, der der Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache entspricht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.