Urteil
10 A 804/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1026.10A804.23.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger, eine im Sinne des § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung, wendet sich gegen den der Beigeladenen von der Beklagten erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid und die erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück G01, G02 (J.-straße 63c in W., im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das im Eigentum der Beigeladenen stehende Vorhabengrundstück liegt an einer Nebentrasse der J.-straße, deren Haupttrasse am östlichen Rand der Ortslage W.-Süd von Nordwesten kommend in leichtem Bogen in südöstlicher Richtung verläuft. Die Haupttrasse der J.-straße ist in dem hier maßgeblichen Bereich zwischen der Einmündung der E.-straße und der Kreuzung mit dem R.-straße und der I.-straße beidseitig mit Wohnhäusern bebaut. Zwischen den Grundstücken J.-straße 63a und J.-straße 65 zweigt ein Stichweg in nordöstlicher Richtung ab (im Folgenden: nördlicher Stichweg). Er knickt hinter dem Grundstück J.-straße 65 in südöstlicher Richtung ab und verläuft sodann etwa parallel zur Haupttrasse der J.-straße (im Folgenden: Nebentrasse). Das Wohnhaus auf dem Grundstück J.-straße 63 ist von der Haupttrasse der J.-straße deutlich abgesetzt errichtet. Das Wohnhaus auf dem Grundstück J.-straße 63a befindet sich noch etwas weiter von der Haupttrasse der J.-straße zurückgesetzt an der nordöstlichen Seite der Nebentrasse, an der Stelle, an der der nördliche Stichweg nach Südosten abknickt. In südöstlicher Richtung schließt sich an der nordöstlichen Seite der Nebentrasse gelegen das Grundstück J.-straße 63b an, das etwas zurückgesetzt von dieser ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist. Auf dem in südöstlicher Richtung folgenden G03 befinden sich eine Garage und ein Carport sowie ein Schuppen. Weiter in südöstlicher Richtung folgen das Vorhabengrundstück, das bisher unbebaut und mit Bäumen und Sträuchern bewachsen war, und daran angrenzend das Grundstück der F.Schule (J.-straße 93a, 93b) (im Folgenden: Schule). An die nordwestliche Seite der Nebentrasse grenzen die Gärten der an der südöstlichen Seite der Haupttrasse der J.-straße liegenden Wohngrundstücke J.-straße 65 bis 87. Vor der Kreuzung der J.-straße mit der I.-straße und der R.-straße führt ein weiterer Abzweig von der Haupttrasse der J.-straße in Richtung Nordosten an dem Grundstück J.-straße 89 bis 93 entlang bis zu dem Schulgrundstück (im Folgenden: südlicher Stichweg). Dieser südliche Stichweg trifft an der südwestlichen Ecke des Schulgrundstücks auf die von Nordwesten kommende Nebentrasse und setzt sich an der südöstlichen Grenze des Schulgrundstücks fort. Von dem südlichen Stichweg zweigt auch die im südwestlichen Bereich des Schulgrundstücks gelegene, sich dort zu einem großen Kreisel öffnende Zufahrt auf das Schulgelände ab. Das Schulgebäude besteht aus mehreren Baukörpern. Auf dem an die Nebentrasse angrenzenden Teil des Schulgrundstücks befindet sich ein etwa parallel zur Nebentrasse angeordneter langgezogener eingeschossiger Gebäudeteil (im Folgenden: südwestlicher Nebentrakt). Über einen Verbindungstrakt ist ein in der Mitte des Schulgrundstücks positionierter weiterer zweigeschossiger Baukörper mit etwa quadratischem Grundriss und Innenhof (im Folgenden: Hauptgebäude) erreichbar. An den südlichen Teil der nordöstlichen Außenwand des Hauptgebäudes schließt sich ein weiterer eingeschossiger und abgewinkelter Gebäudeteil an (im Folgenden: nordöstlicher Nebentrakt). Im nördlichen Bereich des Schulgrundstücks befinden sich zu der Schule gehörende Spiel- und Sportflächen. In dem an das Vorhabengrundstück angrenzenden nordwestlichen Bereich gibt es Sandplätze mit Spielgeräten. Auf der Höhe der südöstlichen Ecke des Vorhabengrundstücks stehen zwei Container, die der Aufbewahrung von Spielgeräten dienen. Im nordöstlichen Bereich des Schulgrundstücks befindet sich ein Sportplatz. An die Wohnbebauung auf den Grundstücken J.-straße 63, 63a, 63b schließen sich in nordöstlicher Richtung größere Gärten und sodann ausgedehnte, überwiegend landwirtschaftlich genutzte Freiflächen an. Landwirtschaftlich genutzte Flächen reichen bis an die nordwestliche und östliche Grenze des Schulgrundstücks. An dieses schließen sich in südlicher Richtung bewaldete Flächen an. Das Vorhabengrundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. - J.-straße, Z.-straße - der Beklagten (im Folgenden: Bebauungsplan). Nach den Festsetzungen in dem von der Stadtverordnetenversammlung am 24. Juli 1967 als Satzung beschlossenen Entwurf des Bebauungsplans waren das Vorhabengrundstück sowie ein straßenrandnaher Bereich des G04 und das Grundstück J.-straße 63b als von der Bebauung freizuhaltende Grundstücke mit Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Die Landesbaubehörde K., der der Bebauungsplan zur Genehmigung vorgelegt wurde, machte mit ihrer Genehmigungsverfügung vom 3. April 1968 unter anderem zur Auflage, die diesbezüglichen Festsetzungen aufzuheben. Die Stadtverordnetenversammlung ergänzte den Bebauungsplan entsprechend und beschloss den ergänzten Bebauungsplan am 9. September 1968 als Satzung. Die ergänzende, unter anderem das Vorhabengrundstück betreffende Festsetzung lautet: „Die im Bebauungsplan Nr. vorgesehenen Festsetzungen “von der Bebauung freizuhaltende Grundstücke” mit “Fläche für die Landwirtschaft” als Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 und 10 BBauG) werden aufgehoben für das in der G01, G05 gelegene G06 ganz sowie für die G07 in einer Tiefe von 45 m parallel zur unmittelbar westlich dieser Flurstücke festgesetzten “Straßenverkehrsfläche” (mit Fußweg bezeichnet).“ Die G08 sind aus den G09 hervorgegangen. Bei dem in Bezug genommenen Fußweg handelt es sich um die Nebentrasse. Der Landschaftsplan der Beklagten vom 2. November 1989 (im Folgenden: Landschaftsplan) weist das Vorhabengrundstück als Teil des - nach den Angaben in den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans - circa 77 ha großen Landschaftsschutzgebiets Nr. X. aus. Die Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets erfolgte wegen seiner ornithologischen, vegetationskundlichen und landschaftlichen Bedeutung und zum Erhalt des artenreichen Feldgehölzes mit Laubgehölzen und seinem Bestand an Pflanzen und Tieren. Für das Landschaftsschutzgebiet gelten die allgemeinen Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete (Nr. 7.2.1 der textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans). Danach ist insbesondere verboten, bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung zu errichten, zu erweitern, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern oder zu erweitern. Die seinerzeitige Eigentümerin beantragte am 4. April 2016 bei der Beklagten die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Vorhabengrundstück. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Mai 2017 mit der Begründung ab, das beantragte Vorhaben solle im Außenbereich verwirklicht werden und sei dort bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Ihre auf Erteilung des beantragten Vorbescheids gerichtete Klage (VG Gelsenkirchen 6 K 7569/17) nahm die seinerzeitige Klägerin nach einem Hinweis der Kammer des Verwaltungsgerichts vom 1. Februar 2019, der Vorhabenstandort dürfte im Außenbereich liegen, zurück. Die Beigeladene stellte am 27. Mai 2021 bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für ein Mehrfamilienhaus mit neun Wohneinheiten. Nach den Antragsunterlagen soll das zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachte Gebäude (ohne Berücksichtigung von Balkonen) eine Breite von 23,50 m und eine Tiefe von 14,70 m haben sowie über zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss bei einer maximalen Attikahöhe von 9,71 m über vorhandener Geländeoberkante verfügen. Die in dem Antragsschreiben vom 25. Mai 2021 gestellte Frage lautete: „Ist das Gebäude nach dem Maß der baulichen Nutzung (Höhe und Tiefe) zulässig? Die Frage der Erschließung soll nicht geprüft werden.“ In dem zu den Antragsunterlagen gehörenden Lageplan ist das Wohngebäude im straßennahen Bereich des Vorhabengrundstücks positioniert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bauvorlagen Bezug genommen. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 5. August 2021 den beantragten Vorbescheid (Az.) (im Folgenden: Vorbescheid). Die Beigeladene beantragt am 13. Dezember 2021 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten auf dem Vorhabengrundstück. Das Wohngebäude, das Gegenstand des Baugenehmigungsantrags ist, ist (ohne Berücksichtigung von Balkonen) 23,49 m breit und hat eine Tiefe von 14,86 m beziehungsweise 16,86 m (die südwestliche Außenwand des Hauptbaukörpers verspringt in ihrem nördlichen Teil auf einer Breite von 7,55 m um 2 m nach vorn in Richtung der Nebentrasse). Wegen der weiteren Einzelheiten des zur Genehmigung gestellten Vorhabens wird auf die Bauvorlagen verwiesen. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 28. März 2022 die beantragte Baugenehmigung (Az.) (im Folgenden: Baugenehmigung). Der Kläger hat am 1. Juni 2022 Klage gegen die Baugenehmigung und am 25. August 2022 Klage gegen den Vorbescheid erhoben. Der Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg (VG Gelsenkirchen 6 L 729/22). Auf die Beschwerde der Beigeladenen änderte der Senat mit Beschluss vom 3. November 2022 in dem Verfahren 10 B 813/22 den Beschluss des Verwaltungsgerichts und lehnte den Antrag ab. Bei dem Verwaltungsgericht sind noch zwei weitere, von Nachbarn erhobene Klagen gegen die Baugenehmigung anhängig (VG Gelsenkirchen 6 K 2089/22 und 6 K 2097/22). Die Beigeladene begann zwischenzeitlich mit den Bauarbeiten. Das Erdgeschoss des Wohnhauses ist im Rohbau fertig gestellt. Die Bauarbeiten ruhen derzeit. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2023 beschlossen, die Verfahren 6 K 2333/22 und 6 K 3437/22 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und unter dem Aktenzeichen 6 K 2333/22 fortzuführen. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Das Vorhaben verstoße gegen umweltbezogene Vorschriften. Es solle im Außenbereich verwirklicht werden. Der Bebauungszusammenhang erstrecke sich nicht von der Wohnbebauung an der Nebentrasse - einer Hinterliegerbebauung - über die unbebaute Freifläche, zu der auch der Vorhabenstandort gehöre, bis zu dem - ohnehin als Fremdkörper zu wertenden - Schulgebäude. Der Abstand zwischen der jeweiligen Bebauung sei zu groß. Die Freifläche stelle sich nicht als zur Bebauung anstehende Baulücke dar. Die Nebentrasse verfüge auf der Höhe der Freifläche nicht über eine Asphaltdecke, was verdeutliche, dass der Bebauungszusammenhang mit dem Wohnhaus auf dem Grundstück J.-straße 63b ende. Die Außen- und Sportanlagen auf dem Schulgrundstück seien jedenfalls nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang zu begründen. Dies gelte auch für die Nebenanlagen auf dem G03. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. Es verstoße gegen die wirksamen Vorgaben des Landschaftsplans der Beklagten für den Vorhabenstandort, insbesondere das Verbot der Errichtung baulicher Anlagen. Die Erteilung einer Befreiung komme nicht in Betracht. Die Baugenehmigung wäre im Übrigen auch dann rechtswidrig, wenn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich seiner baulichen Dimensionen nicht in die durch Einfamilienhausbebauung mit ihrem geringeren Bauvolumen geprägte Umgebung ein. Die Vorgabe, dass sich ein Vorhaben nach § 34 BauGB einfügen müsse, stelle eine umweltbezogene Rechtsvorschrift nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz dar, deren Verletzung zum Erfolg der Umweltverbandsklage führe. Der Kläger hat beantragt, den der Beigeladenen von der Beklagten erteilten Bauvorbescheid vom 5. August 2021 (Az.) und die erteilte Baugenehmigung vom 28. März 2022 (Az.) jeweils betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf den W., G02 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Der Kläger sei nicht klagebefugt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Der Vorhabenstandort liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Sowohl die Bebauung auf den Grundstücken J.-straße 63, 63a und 63b als auch das Schulgebäude seien Teil des Bebauungszusammenhangs. Der Vorhabenstandort erwecke den Eindruck einer zur Bebauung anstehenden Lücke. Die nordwestlich und westlich gelegene Wohnbebauung sowie das Schulgebäude im Südosten seien von hinreichendem Gewicht, um den Bebauungszusammenhang über den Vorhabenstandort zu spannen. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus auf dem Grundstück J.-straße 63b und dem Schulgebäude sei mit circa 80 m vergleichsweise gering. Die Bebauung auf den Grundstücken J.-straße 63, 63a und 63b stelle sich als vergleichsweise aufgelockert dar. Auf der Freifläche sei gemessen an diesen Vorbildern lediglich die Errichtung von ein bis zwei Gebäuden möglich. Außerdem umfasse die Lücke ohnehin nicht die gesamte Distanz zwischen dem Wohnhaus auf dem Grundstück J.‑straße 63b und dem Schulgebäude. Die dem Schulgebäude eindeutig zuzuordnenden Außen- und Sportanlagen seien nicht geeignet, den Bebauungszusammenhang zu unterbrechen. Denn sie seien wegen ihrer besonderen städtebaulichen Zweckbestimmung einer Bebauung gerade entzogen. Die zu betrachtende Lücke sei daher noch einmal deutlich kleiner. Ungeachtet dessen, dass der Kläger eine etwaige Rechtsverletzung insoweit nicht geltend machen könne, füge sich das Vorhaben auch in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch eine etwaige Lage des Vorhabenstandorts im Landschaftsschutzgebiet stehe der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen. Eine Landschaftsschutzverordnung könne einem Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht die Bebaubarkeit nehmen. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung von umweltbezogenen Rechtsvorschriften komme nicht in Betracht. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 BauGB. Der Vorhabenstandort sei Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Freifläche zwischen dem Wohnhaus auf dem Grundstück J.-straße 63b und dem Schulgebäude sei gerade mit Blick auf die eher großzügige Bebauung in der Umgebung und die vergleichsweise geringe Ausdehnung der Freifläche als Baulücke zu charakterisieren. Außerdem müsse man sich die Spiel- und Sportflächen des Schulgeländes, die wegen ihrer besonderen städtebaulichen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen seien, ohnehin als bebaut denken. Auch die Nebenanlagen auf dem G03 seien Teil des Bebauungszusammenhangs. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB stelle, soweit er bestimme, dass sich Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müssten, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes dar. Das Vorhaben wäre überdies auch dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn der Vorhabenstandort im Außenbereich läge. Öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB würden nicht beeinträchtigt. In dem Landschaftsplan der Beklagten normierte Bauverbote stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Der Landschaftsplan sei funktionslos, soweit er das Vorhabengrundstück einbeziehe. Außerdem habe sie, die Beigeladene, einen Anspruch auf Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. April 2023 stattgegeben. Der Vorbescheid und die Baugenehmigung verstießen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nach (§ 30 Abs. 3 in Verbindung mit) § 35 BauGB. Die Freifläche - unter Ausblendung des inzwischen vorhandenen Teils des Rohbaus - zwischen dem noch zum Bebauungszusammenhang gehörenden Wohnhaus auf dem Grundstück J.-straße 63b und dem Schulgebäudekomplex sei nicht als Baulücke zu werten. Entscheidend sei der aus der Örtlichkeit abzuleitende Eindruck, dass der Bebauungszusammenhang sich lediglich im Bereich der beiden von der Haupttrasse der J.-straße nach Nordosten abzweigenden Stichwege vorwölbe, sich dazwischen aber freie Landschaft befinde. Durch diese freie Landschaft sei das Vorhabengrundstück geprägt. Das Vorhaben beeinträchtige als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 beziehungsweise Nr. 5 BauGB. Der Landschaftsplan sei in dem Bereich, in dem das Vorhaben verwirklicht werden solle, nicht unwirksam. Zwar sei der räumliche Geltungsbereich des Landschaftsplans auch nach den zum Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Vorschriften auf den Außenbereich beschränkt gewesen. Er habe sich aber auf den Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans erstrecken können, wenn dieser für bestimmte Flächen land- oder forstwirtschaftliche Nutzung oder Grünflächen, also eine klassische Außenbereichsnutzung, vorgesehen habe. Nichts anderes könne gelten, wenn - wie hier - ein einfacher Bebauungsplan eine Außenbereichsfläche „überplane“, aber keine Festsetzungen enthalte mit der Folge, dass sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 BauGB richte. Der Landschaftsplan sei in dem hier in Rede stehenden Bereich auch nicht funktionslos. Anhaltspunkte dafür, warum die mit der Festsetzung des Landschaftsschutzgebiets X. verfolgten Zwecke im Bereich des Vorhabengrundstücks auch in Ansehung von innerhalb des Landschaftsschutzgebiets errichteten baulichen Anlagen nicht mehr erreicht werden könnten, seien nicht erkennbar. Dies gelte auch mit Blick auf die zwischenzeitlichen Rodungen auf dem Vorhabengrundstück. Eine Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Landschaftsplans habe die Beklagte nicht erteilt. Die Voraussetzungen hierfür lägen ersichtlich nicht vor. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben die Beklagte und die Beigeladene die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der Kläger hat am 28. April 2023 einen auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützten Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Senats vom 3. November 2022 in dem Verfahren 10 B 813/22 gestellt. Die Berichterstatterin des Senats hat in dem Abänderungsverfahren 10 B 486/23 am 28. Juni 2023 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom selben Tag verwiesen. Den Abänderungsantrag hat der Kläger in dem Ortstermin zurückgenommen. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 16. Oktober 2023 eine 1. Nachtragsbaugenehmigung (im Folgenden: 1. Nachtragsbaugenehmigung). Diese sieht im Vergleich zur Ursprungsbaugenehmigung unter anderem andere Standorte der Luft-Wasser-Wärmepumpe und des nach der Spielplatzsatzung der Beklagten erforderlichen Spielplatzes vor. Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt insbesondere vor: Der Vorhabenstandort sei Teil einer Baulücke. Er sei auf drei Seiten von gewichtiger Bebauung umgeben. Dieser komme aufgrund ihres baulichen Gewichts eine prägende Wirkung auch für den Vorhabenstandort zu. Zwischen dem Vorhabenstandort und dem Wohnhaus auf dem Grundstück J.-straße 63b, der Bebauung entlang der Haupttrasse der J.-straße und dem Schulgebäude bestünden ungehinderte Sichtbeziehungen. Die dem Schulgebäude eindeutig zugeordneten Außen- und Sportanlagen, die ihre Bestimmung nur bei weitgehender Freihaltung von Bebauung erfüllen könnten, seien ebenfalls Bestandteil des Bebauungszusammenhangs. Aber auch dann, wenn man dies anders werten würde, befände sich der Vorhabenstandort in einer Baulücke. Es treffe nicht zu, dass die Bebauung in der Umgebung „kleinteilig“ sei. Die Grundstücke J.-straße 63, 63a und 63b sowie 65 bis 75 seien vergleichsweise einheitlich geprägt. Es handele sich um große Grundstücke mit gewichtiger Bebauung. Die Erschließungssituation - der Ausbauzustand der Nebentrasse - habe keinen Einfluss auf die bauliche Prägung des Vorhabenstandorts im Sinne der Teilnahme an dem Bebauungszusammenhang. Eine städtebauliche Zäsurwirkung komme dieser ersichtlich nicht zu. Es treffe nicht zu, dass sich der Innenbereich lediglich im Bereich der beiden Stichwege nach Nordosten in den Außenbereich „hineinwölbe“. So liege etwa das Wohnhaus auf dem Grundstück J.-straße 63b nicht mehr an dem nördlichen Stichweg, sondern, ebenso wie ein Teil des Schulgebäudekörpers, an der parallel zur Haupttrasse der J.-straße verlaufenden Nebentrasse. Das Vorhaben füge sich auch nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Mögliche Verstöße gegen das Gebot des Einfügens könne der Kläger aber auch nicht rügen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft auch sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt insbesondere vor: Das Vorhaben füge sich - wie sie im Einzelnen ausführt - auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung ein. Mit der 1. Nachtragsbaugenehmigung sei der Standort des Spielplatzes noch einmal näher an den Hauptbaukörper herangerückt. Auch der Spielplatz liege damit zweifelsfrei im Innenbereich. Selbst wenn man von einer Lage des Vorhabenstandorts im Außenbereich ausginge, seien umweltbezogene Rechtsvorschriften nicht verletzt. Der Kläger beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe die örtlichen Verhältnisse zutreffend gewürdigt und den Vorhabenstandort dem Außenbereich zugeordnet. Die hiergegen von der Beklagten und der Beigeladenen vorgebrachten Argumente griffen nicht durch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens (VG Gelsenkirchen 6 K 2333/22 und 6 K 3437/22 (Beiakte 7)), der zugehörigen Eilverfahren 10 B 813/22 (VG Gelsenkirchen 6 L 729/22 (Beiakte 6)) und 10 B 486/23 (Beiakte 10), des Verfahrens betreffend die oben genannte Bauvoranfrage der Voreigentümerin der Beigeladenen (VG Gelsenkirchen 6 K 7569/17 (Beiakte Heft 8)) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 3) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen haben Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Vorbescheid und die Baugenehmigung zu Unrecht stattgegeben. I. Die Klage ist als (Dritt-)Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger ist als anerkannte Vereinigung gemäß § 3 UmwRG nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt. 1. Die Baugenehmigung und der Vorbescheid sind Verwaltungsakte, durch die im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften (vgl. § 1 Abs. 4 UmwRG) zugelassen werden. Eine Baugenehmigung und ein bauplanungsrechtlicher Vorbescheid sind zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 74 Abs. 1 BauO NRW (in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW)). Die jeweils zu prüfenden §§ 30 ff. BauGB enthalten - jedenfalls teilweise - umweltbezogene Rechtsvorschriften. Vgl. Schl.-H. OVG, Beschluss vom 26. Mai 2023 - 1 MB 13/22 -, juris Rn. 32. 2. Der Kläger macht die Verletzung umweltbezogener, für die Entscheidung möglicherweise bedeutsamer Rechtsvorschriften, namentlich § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 5 BauGB, und die Berührung in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, nämlich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes, geltend (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, Satz 2 UmwRG). Ob die Baugenehmigung und der Vorbescheid gegen diese oder andere umweltbezogene Rechtsvorschriften tatsächlich verstoßen, ist eine Frage der Begründetheit der Klage (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). II. Die Klage, die sich gegen die Baugenehmigung in der Gestalt, die sie durch die 1. Nachtragsbaugenehmigung erlangt hat, und den Vorbescheid richtet, ist unbegründet. 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf die Aufhebung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids gerichteten (Dritt-)Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn bleiben außer Betracht, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 7 C 5.18 -, juris Rn. 43, Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -, juris Rn. 9, und vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, juris Rn. 3. Dies gilt auch für die hier anhängig gemachte Umweltverbandsklage. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2022 - 10 A 1938/18 -, juris Rn. 100. 2. Die Baugenehmigung und der Vorbescheid sind nicht unter Verletzung entscheidungserheblicher umweltbezogener bauplanungsrechtlicher Vorschriften erteilt worden. a. Eine Verletzung solcher in § 35 BauGB enthaltener Vorschriften scheidet aus. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens, das Gegenstand der Baugenehmigung und des Vorbescheids ist, richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Ob das Vorhabengrundstück überhaupt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt - hiervon geht die Beigeladene aus -, oder ob der Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück wegen der oben genannten, auf der Auflage der Landesbaubehörde K. beruhenden ergänzenden Festsetzung keine Geltung mehr beansprucht, bedarf dabei keiner Entscheidung. Denn auch dann, wenn man davon ausginge, das Vorhabengrundstück befinde sich im Geltungsbereich des - einfachen - Bebauungsplans, richtete sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens über § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben soll nicht im Außenbereich, sondern innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11. Mit den Merkmalen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris Rn. 15. Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung; dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, juris Rn. 3, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, juris Rn. 17. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Darüber hinaus können topografische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Auch Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Ob sie geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 13, Beschluss vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, juris Rn. 3. Zwar lässt sich für die Beantwortung der Frage, ab welcher Größe einer unbebauten Fläche ein Bebauungszusammenhang unterbrochen wird, kein bestimmter Wert angeben. Die Größe ist jedoch auch nicht etwa unerheblich. Denn mit ansteigender Größe wird das Vorliegen einer Baulücke jedenfalls weniger wahrscheinlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, juris Rn. 22, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, juris Rn. 22. Für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich. Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist indes nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen Zur „Bebauung“" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 14 f. Gemessen an diesen Maßstäben und nach dem von der Berichterstatterin des Senats im Ortstermin gewonnenen und den übrigen Senatsmitgliedern vermittelten Eindruck von der Örtlichkeit nimmt der Vorhabenstandort an dem Bebauungszusammenhang teil, der unter anderem von den Hauptgebäuden an der Haupt- und Nebentrasse der J.‑straße in dem hier in Rede stehenden Bereich gebildet wird, und zu dem auch die Wohnhäuser auf den Grundstücken J.-straße 63, 63a und 63b sowie die Gebäude auf dem Schulgrundstück gehören. Die Ortsteilqualität dieses Bebauungszusammenhangs ist nicht zweifelhaft. Die Wohnhäuser entlang der Haupttrasse der J.-straße und entlang der Nebentrasse stellen sich als eine aufeinanderfolgende Bebauung dar. Das gilt auch für das etwas von der Nebentrasse abgesetzte Wohnhaus auf dem Grundstücke J.-straße 63b, das unter Berücksichtigung des Verlaufs der Nebentrasse vielmehr erscheint, als stehe es in einer Reihe mit den Wohnhäusern auf den Grundstücken J.-straße 63 und 63a. Auch der Gebäudekomplex der Schule erweist sich nach dem Eindruck vor Ort als Teil des vorstehend beschriebenen Bebauungszusammenhangs. Er schließt diesen im Südosten ab. Der Bebauungskomplex steht in enger räumlicher Verbindung zu der südwestlich gelegenen Wohnbebauung an der J.-straße, namentlich zu der nur durch die Nebentrasse getrennten nordöstlichen Seite des Hauses J.-straße 93, und nimmt somit keinesfalls eine isolierte Stellung ein. Dass er eine deutlich andere Kubatur hat als die an der J.-straße liegenden Wohnhäuser und dass das Schulgrundstück deutlich tiefer bebaut ist als die Wohngrundstücke, ist für den möglichen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nach den vorstehend genannten Maßstäben nicht von Belang. Der Vorhabenstandort ist Teil einer Freifläche zwischen der Bebauung auf dem Grundstück J.-straße 63b und der Bebauung auf dem Schulgrundstück, die als Baulücke zu werten ist. Ihre Ausdehnung entlang der Nebentrasse, auch wenn man sie von der südöstlichen Außenwand des Wohnhauses auf dem Grundstück J.-straße 63b bis zur nordwestlichen Außenwand des südwestlichen Nebentraktes des Schulgebäudekomplexes bemisst - steht einer solchen Betrachtung nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass nach der Verkehrsanschauung eine unbebaute Fläche auch bei größerer Ausdehnung dann noch als - echte - Baulücke einzuordnen sein kann, wenn sich die sie umgebende Bebauung als vergleichsweise aufgelockert darstellt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2012 - 4 C 4.12 -, juris Rn. 6, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, juris Rn. 27 und 30. Hier stellt sich die Bebauung auf den Grundstücken J.-straße 63, 63a und 63b auch nach dem Eindruck vor Ort als vergleichsweise aufgelockert dar. Auf die Bebauung auf dem Schulgrundstück trifft dies erkennbar zu. Die vorhandene Bebauung an der nordöstlichen Seite der Nebentrasse der J.-straße ist nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck insgesamt entsprechend geprägt. Die Reihe der Wohnhäuser auf den Grundstücken J.-straße 63, 63a und 63b lässt sich über die Freifläche hinweg gedanklich in südöstlicher Richtung entlang der nordöstlichen Seite der Nebentrasse bis zu dem südwestlichen Nebentrakt des Schulgebäudekomplexes mit nicht mehr als zwei vergleichbaren Gebäuden zwanglos fortsetzen. Die von dem Verwaltungsgericht problematisierte „Heterogenität“ der Bebauung auf beiden Seiten der Freifläche führt hier unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung nicht auf „sehr unterschiedliche Möglichkeiten“ der Fortsetzung der vorhandenen Bebauung, die einer Einordnung der Freifläche als echte Baulücke entgegenstünden. Die Berichterstatterin des Senats hat vor Ort auch nicht den Eindruck gewonnen, dass die Bebauung an beiden Seiten der Freifläche - hierauf hat das Verwaltungsgericht maßgeblich abgestellt - jeweils lediglich wie eine „Vorwölbung“ in den Außenbereich mit der Folge wirkt, dass die Freifläche nicht durch diese Bebauung geprägt werde, sondern mit den sich anschließenden weitreichenden Freiflächen schon Teil des Außenbereichs sei. Die Nebentrasse erweist sich vielmehr an ihrer nordöstlichen Seite bereits weitgehend bebaut. Zu dieser Bebauung zählt gerade auch der südwestliche Nebentrakt des Schulgebäudekomplexes. Dem steht nicht entgegen, dass er von der Nebentrasse etwas abgerückt und nicht vollständig parallel zu dieser ausgerichtet ist. Die Bebauung entlang der Nebentrasse erweist sich insgesamt als so gewichtig, dass sie über die Freifläche hinweg den Eindruck der Geschlossenheit und der Zusammengehörigkeit vermittelt. Der Ausbauzustand der Nebentrasse hindert diesen Eindruck nicht. Das Vorhaben, das Gegenstand der Baugenehmigung ist, soll vollständig innerhalb des sich über die besagte Freifläche erstreckenden Bebauungszusammenhangs verwirklicht werden. Zum Bebauungszusammenhang gehört hier unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse und nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck der vordere Bereich des Vorhabengrundstücks. Er ragt - jeweils ausgehend von der Nebentrasse - jedenfalls so tief in das Vorhabengrundstück hinein wie das Wohnhaus auf dem Grundstück J.-straße 63b und der südwestliche Nebentrakt des Schulgebäudekomplexes. Das Hauptgebäude und der nordöstliche Nebentrakt erscheinen in Richtung der Fortsetzung des südlichen Stichwegs ausgerichtet. Hinsichtlich der Tiefe des Bebauungszusammenhangs entlang der Nebentrasse sind sie nicht prägend. Der Standort des Wohnhauses, das Gegenstand der Baugenehmigung ist, liegt innerhalb eines so bestimmten Innenbereichs. Der zu dem Vorhaben gehörende Spielplatz, dessen Standort sich nach der 1. Nachtragsbaugenehmigung nunmehr unmittelbar nordöstlich des Wohnhauses befindet, mag an sich - jedenfalls teilweise - außerhalb eines so abgegrenzten Bebauungszusammenhangs liegen. Da es sich bei dem Spielplatz jedoch um eine bebauungsakzessorische Nutzung handelt, ist er so zu behandeln, als läge auch sein Standort noch im Innenbereich. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2023 - 10 A 1450/22 -, juris Rn. 8, und vom 12. April 2023 - 2 A 601/22 -, juris Rn. 17, jeweils mit weiteren Nachweisen. Entsprechendes gilt für die Luft-Wasser-Wärmepumpe, die nach der 1. Nachtragsbaugenehmigung nordwestlich des Wohngebäudes ohne größeren Abstand hiervon errichtet werden soll. Der Standort des Vorhabens, das Gegenstand des Vorbescheids ist, liegt ebenfalls in einem wie vorstehend bestimmten Innenbereich. Dabei geht der Senat davon aus, dass Inhalt des Vorbescheids allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des in der Bauvoranfrage beschriebenen Mehrfamilienwohnhauses an der in dem beigefügten Lageplan vorgesehenen Stelle, nicht hingegen auch die konkrete Lage einer zugehörigen Spielplatzfläche sowie von Stellplätzen und Garagen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Anschreiben der Beigeladenen vom 25. Mai 2021, das sich allein zu den baulichen Dimensionen des Wohngebäudes verhält und als Fragestellung formuliert, ob das geplante Gebäude nach dem Maß der baulichen Nutzung (Höhe und Tiefe) zulässig ist. b. Beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB, sind insoweit umweltbezogene Rechtsvorschriften, die hier verletzt sein könnten, nicht ersichtlich. aa. Ob sich, was der Kläger in Abrede stellt, das Vorhaben mit Blick auf seine baulichen Dimensionen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung objektiv nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung einfügt, bedarf keiner Entscheidung, weil es insoweit an einer umweltbezogenen Rechtsvorschrift fehlt. Bei dem Gebot des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB handelt es sich nicht generell um eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG. Umweltbezogene Rechtsvorschriften sind danach solche Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes - UIG - beziehen. Zu den Vorgängernormen im Umweltrechtsbehelfsgesetz in der Fassung vom 8. April 2013 (BGBl. I Seite 753), wonach die Zulässigkeit einer Umweltverbandsklage die Geltendmachung einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, und die Begründetheit der Umweltverbandsklage das Vorliegen einer Verletzung solcher dem Umweltschutz dienender Rechtsvorschriften voraussetzte (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG a.F.), hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass im Wege der Umweltverbandsklage keine Verstöße gegen Belange einer geordneten städtebaulichen Entwicklung geltend gemacht werden können. Danach beschränkt sich das Rügerecht auf den gesetzlich bezweckten Schutz von Interessen der Umwelt, die gegebenenfalls bei der Prüfung des in § 34 Abs. 1 BauGB verankerten Gebots der Rücksichtnahme zu berücksichtigen sind. Soweit § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darüber hinaus mit dem Kriterium des „Sich-Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung“ und den dies bestimmenden Merkmalen auf die städtebauliche Ordnung zielt, mag sich hiermit allenfalls mittelbar und reflexweise auch ein Schutz der Umwelt verbinden. Dies führt aber nicht dazu, dass es sich bei den an andere als Umweltbelange anknüpfenden Tatbestandsmerkmalen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB um Regelungselemente zum Schutz der Umwelt handelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 36.11 -, juris Rn. 60. Es besteht kein Anlass, von dieser Einordnung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, soweit die Norm als Planersatzvorschrift (nur) eine geordnete städtebauliche Entwicklung sichern soll, für die nunmehr geltenden Bestimmungen abzuweichen. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I Seite 1298) wurde die Formulierung „Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen“, in „umweltbezogene Rechtsvorschriften“ geändert. Hiermit sollte eine „1:1-Umsetzung“ der Begriffsbestimmung der Aarhus-Konvention („law relating to the environment“) gewährleistet werden. Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT‑Drs. 18/9526, Seite 36. Einen relevanten „Umweltbezug“ weist das Einfügensgebot in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aber weiterhin nicht auf. Hierfür genügt nicht, dass sich im Fall seiner Beachtung ein konkretes Vorhaben als nicht zulässig erweist und nicht verwirklicht werden darf. Vgl. Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrechtrecht, Werkstand: Juni 2023, UmwRG § 1 Rn. 164. Das Gebot des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, dass sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung objektiv einfügt, ist mit Blick auf den Schutz von Mensch und Umwelt, konkret hinsichtlich der von dem Kläger thematisierten Möglichkeiten, ein Grundstück baulich auszunutzen und dabei auf die Beschaffenheit des Bodens (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG) mit entsprechenden Folgen auch für die Natur einzuwirken, letztlich neutral. Die Vorschrift fordert im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, dass sich ein Vorhaben hinsichtlich der genannten Kriterien in dem aus der maßgeblichen Umgebung abzuleitenden Rahmen hält. Für einen „Umweltbezug“ im Sinne des § 1 Abs. 4 UmwRG genügt dies nicht. bb. Dass hier eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegen könnte, trägt der Kläger schon nicht vor. Dies ist auch nicht der Fall. Es kann daher offen bleiben, inwieweit wegen der Berücksichtigung von Umweltbelangen insoweit von einer umweltbezogenen Vorschrift auszugehen ist. Von dem Vorhaben geht ersichtlich weder eine - ohnehin nur in Ausnahmefällen anzunehmende - erdrückende Wirkung, vgl. BVerwG, Urteile vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 -, juris Rn. 89, vom 22. Juni 2017 - 4 A 18.16 -, juris Rn. 44, und vom 13. März 1982 - 4 C 1.78 -, juris Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 22. April 2021 - 10 A 3745/18 -, juris Rn. 31 ff, mit weiteren Nachweisen, zu Lasten der Nachbargrundstücke aus, noch erweisen sich die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Belichtung beziehungsweise Besonnung und die Belüftung der Nachbargrundstücke als unzumutbar. Rücksichtlos ist das Vorhaben auch nicht deswegen, weil mit ihm zusätzliche Möglichkeiten geschaffen werden, auf die Nachbargrundstücke zu blicken. Solche vorhabenbedingten Folgen sind in überwiegend bebauten Bereichen regelmäßig - so auch hier - hinzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2023 - 10 B 1148/22 -, juris Rn. 9, und vom 30. August 2021 - 10 B 511/21 -, juris Rn. 9, Urteil vom 8. April 2020 - 10 A 352/19 -, juris Rn. 32 ff. Dass die durch den vorhabenbedingten Zusatzverkehr verursachten Immissionen das zumutbare Maß zum Nachteil der Grundstücksnachbarn überschreiten könnten, macht der Kläger nicht geltend. Auch hierfür fehlt es an Anhaltspunkten, zumal die Nebentrasse dadurch entsprechend vorbelastet ist, dass über sie auch zu den Wohnhäusern an der Haupttrasse gehörende rückwärtige Stellplätze beziehungsweise Garagen angefahren werden. c. Ist das Vorhaben nach dem Vorstehenden Teil des Bebauungszusammenhangs, stehen die Verbote des Landschaftsplans diesem nicht entgegen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 LNatSchG). Regelungen des gebietsbezogenen Landschaftsschutzes können eine nach § 34 BauGB an sich zulässige Bebauung nicht schlechthin verhindern. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1980 - IV C 79.77 -, juris Rn. 15, und vom 12. Juni 1970 - IV C 77.68 -, juris Rn. 21 f.; Kuschnerus/Bischopink/Arnold, Das zulässige Bauvorhaben, 7. Auflage 2016, Rn. 406 f. So liegt es auch hier. 3. Eine Verletzung von anderen umweltbezogenen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung oder der Vorbescheids von Bedeutung sind, macht der Kläger nicht geltend. Sie ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.