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Beschluss

5 L 675/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0829.5L675.22.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Antragsteller.

2. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der am 22. März 2022 erhobenen Klage – 5 K 1350/22 – gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Hat eine Klage gegen einen Verwaltungsakt, wie hier nach § 212a des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache deren aufschiebende Wirkung gemäß § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat das Gericht nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Dritten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung ist das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung einerseits und das Interesse der Öffentlichkeit und des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung andererseits. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die sofort vollziehbare Baugenehmigung aufgrund von auch dem Schutz des Dritten dienenden Vorschriften rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Dritten. Ist hingegen kein Verstoß gegen nachbarrechtliche Abwehrrechte feststellbar, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse sowie das private Interesse des Bauherrn am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden. Nach diesem Prüfungsmaßstab geht die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragsteller aus, denn die in der Hauptsache erhobene Klage wird sich voraussichtlich als unbegründet erweisen. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 17. Februar 2022 verstößt höchstwahrscheinlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts und verletzt die Antragsteller daher auch ebenso wahrscheinlich nicht in ihren (Nachbar-)Rechten. Die seitens der Antragsteller vorgebrachten Argumente der Unwirksamkeit der Bebauungspläne Nr. 446 und Nr. 446 b (1.), der nicht gesicherten Erschließung (2.), der Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung (3.) und eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme (4.) stellen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung unter dem Gesichtspunkt der allein maßgeblichen Verletzung nachbarschützender baurechtlicher Vorschriften nicht in Frage. 1. Ob die Bebauungspläne Nr. 446 und Nr. 446 b wirksam sind, kann dahingestellt bleiben. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO besteht bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn – wie hier – ein Aufhebungsanspruch (nur), wenn die angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt; nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es dagegen bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an. Eine zwar objektiv rechtswidrige, aber konkrete Nachbarrechte nicht verletzende Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn somit eine durch die Nachbarn nicht mit Erfolg angreifbare Rechtsposition. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011 – 2 A 547/11 –, juris Rn. 11 ff. m. w. N. Mit Blick auf diese Ausgangssituation besteht kein notwendig untrennbarer Zusammenhang zwischen einem Bebauungsplan und einer auf seiner Grundlage erteilten Baugenehmigung. Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kommt es auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans allein dann an, wenn sich aus dessen Festsetzungen für den Kläger Abwehransprüche ergeben können. Auf die Wirksamkeit der Bebauungspläne Nr. 446 und Nr. 446 b käme es hier demnach allein dann an, wenn sich aus deren Festsetzungen für die Kläger günstige Rechtsfolgen ergeben könnten, namentlich wenn sie nachbarschützende Vorschriften enthielten, auf die sich die Kläger berufen könnten und gegen die die angefochtene Baugenehmigung verstoßen würde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August 2011 – 2 A 547/11 –, juris Rn. 17, und vom 17. August 2011 – 2 A 1957/10 – (n. v.), S. 5 des amtlichen Umdrucks. Dies wird hier aber schon nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht erkennbar. Weder aus der seitens der Antragsteller monierten Festsetzung des im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Weges (Gemarkung X. , Flur 8, Flurstück 3434) als „öffentliche Grünfläche“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) noch aus der in diesem Bereich erfolgten Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) lassen sich nachbarrechtliche Abwehransprüche herleiten, auf die sich die Antragsteller berufen könnten. Wie die Antragsteller selbst erkennen, dienen diese Festsetzungen ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 446 b (Ziff. 6.5) einerseits dem öffentlichen Interesse an einer verkehrsfreien Zuwegung für Fußgänger zur öffentlichen Grünfläche, andererseits dem privaten Interesse der Anlieger an der Erreichbarkeit ihrer seinerseits unter dieser Bezeichnung bestehenden Grundstücke L. -G. -Str. xx und xx. Der Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragsteller (Gemarkung X. , Flur x, Flurstück xx) dient das Flurstück xx offensichtlich nicht. Dieses grenzt nicht einmal an das Flurstück xx an. 2. Die Einwendungen der Antragsteller hinsichtlich der unzureichenden Erschließung vermögen ebenfalls mangels Drittschutz mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durchzugreifen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung eines Bauvorhabens dient grundsätzlich nur dem Interesse der Allgemeinheit und hat keine nachbarschützende Funktion. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 –, juris Rn. 71; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. April 2015 – 5 L 103/15 –, juris Rn. 36. Auch § 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), welcher Vorgaben bezüglich der Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück enthält, entfaltet keine nachbarschützende Wirkung, da die Norm ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient. Sie betrifft die Schaffung der Voraussetzungen für eine wirksame Brandbekämpfung auf dem (Vorhaben-)Grundstück. Ein nachbarschützender Charakter scheidet bei solchen Vorschriften – insbesondere auch des Brandschutzes – aus, die ersichtlich nur die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes schützen sollen; nachbarschützender Charakter kommt vielmehr nur den brandschutzbezogenen Regelungen zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen. Die Verhinderung des Übergreifens von Bränden ist Regelungsgegenstand anderer Normen, besonders derjenigen über die Abstandflächen, die Ausbildung von Brandwänden und die Schornsteine. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 2 B 1386/14 –, juris Rn. 15; Dreesen, in: BeckOK BauO NRW, Stand: Mai 2022, § 5 Rn. 45. Die Bestimmung des § 14 BauO NRW entfaltet nur insoweit Nachbarschutz, als die darin enthaltenen Vorgaben ein Übergreifen von Feuer auf ein Nachbargrundstück verhindern sollen. Sind – wie hier – die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstände bei einem Neubau auf der Grundlage der Baugenehmigung eingehalten, besteht regelmäßig, und so auch hier, kein Grund für die Annahme eines Nachbarrechtsverstoßes wegen der Gefahr eines Brandüberschlags. Mit der Einhaltung der Abstandflächen gemäß § 6 BauO NRW ist grundsätzlich auch der zum Schutz der Nachbarschaft durch Verhinderung der Brandausbreitung erforderliche Mindestabstand gewahrt. Denn die Regelungen des § 6 BauO NRW berücksichtigen u. a. die Gründe des baulichen und abwehrenden Brandschutzes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2018 – 7 A 332/18 –, juris Rn. 8 m. w. N. Es liegt zugunsten der Antragsteller auch kein eng begrenzter Ausnahmefall einer nachbarschützenden Funktion der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung vor, in dem die Antragsteller als Nachbarn ein Abwehrrecht haben könnten, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 – 4 B 45/98 –, juris Rn. 8 m. w. N. Ein solcher Eigentumseingriff in Gestalt der Duldung eines Notwegerechts erscheint nach summarischer Prüfung schon aufgrund der nur 15 m langen und immerhin 3 m breiten Strecke zwischen der L. -S. -Straße und der geplanten Zufahrt zum Vorhabengrundstück fernliegend und wird auch durch die Antragsteller nicht weiter substantiiert. Das Grundstück der Antragsteller grenzt bereits gar nicht an die Zufahrt zum Vorhabengrundstück an, so dass eine Eigentumsbeeinträchtigung von vornherein ausscheidet. Im Übrigen liegt die Oberkante der höchsten für das Anleitern bestimmten Stelle weder 8 m über Gelände, noch ist das geplante Bauvorhaben mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt, so dass nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 4 BauO NRW bereits keine Zufahrt für die Feuerwehr zu schaffen ist. 3. Die Festsetzungen, von denen die Beklagte zugunsten des Vorhabens Befreiungen erteilt hat (Geschossigkeit, überbaubare Grundstücksfläche), vermitteln hier mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls keinen Drittschutz, sodass es nicht darauf ankommt, ob sämtliche Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Erteilung dieser Befreiungen vorlagen. Inwieweit Festsetzungen eines Bebauungsplans Drittschutz vermitteln, muss, soweit sie nicht bereits kraft Bundesrecht eine nachbarschützende Funktion haben, den Festsetzungen selbst entnommen werden. Von einer neben die städtebauliche Ordnungsfunktion tretenden nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen, denen nicht schon kraft Bundesrecht eine solche Wirkung zukommt, ist nur dann auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Plangebers erkennbar sind. Dies ist in jedem Einzelfall anhand des Inhalts und der Rechtsnatur der Festsetzung, ihres Zusammenspiels mit den anderen Regelungen des Bebauungsplans, der Planbegründung und/oder anderer Vorgänge im Zusammenhang mit der Planaufstellung im Wege der Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist insbesondere von Bedeutung, ob die Eigentümer benachbarter Grundstücke durch die Festsetzung im Sinne eines "Austauschverhältnisses" rechtlich derart verbunden sind, dass sie im Hinblick auf den geregelten Sachverhalt zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind oder insoweit eine "Schicksalsgemeinschaft" bilden, aus der keiner der Beteiligten ausbrechen darf. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2020 – 10 A 3398/19 –, juris Rn. 31 ff. m. w. N. Dass der Plangeber hier den in Rede stehenden Maßfestsetzungen zur Geschossigkeit nachbarschützende Wirkung zugedacht haben könnte, ist bei der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung weder den textlichen Festsetzungen des Plans noch den Aufstellungsvorgängen und insbesondere auch nicht der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen. Die Begründung des Plangebers verdeutlicht vielmehr, dass diese Festsetzungen hier allein aus städtebaulichen Gründen erfolgt sind. So heißt es darin, dass sich die Höhe der Bebauung nach der vorhandenen Bebauung ausrichte und drei- bzw. zweigeschossig ausgewiesen werde. Im inneren Bereich sei eine maximal zweigeschossige Bebauung vorgesehen. Hierdurch solle eine optische Einengung der Grünbereiche vermieden werden. Dass die Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen eine nachbarschützende Funktion zugedacht worden wäre, ist schließlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Das Bauvorhaben verletzt auch nicht das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zum Ausdruck kommende Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme ist drittschützend, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Verletzt ist das Gebot der Rücksichtnahme, wenn die Abwägung der Schutzwürdigkeit des betroffenen Dritten, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, ergibt, dass das Bauvorhaben für den Dritten unzumutbar ist. Der Dritte kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch eine an die Stelle der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung tretende andersartige Nutzung berührt werden kann. Umgekehrt braucht derjenige, der das Bauvorhaben realisieren will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Maßgeblich kommt es darauf an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. August 1983 – 4 C 96.79 –, juris, vom 25. Februar 1977 – IV C 22.75 –, juris, und vom 23. August 1996 – 4 C 13.94 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2009 – 10 A 568/07 –, juris. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. April 2015 – 5 L 103/15 –, juris Rn. 41. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist hier nach summarischer Prüfung nicht erkennbar. Zwar führt das Vorhaben zu gewissen Beeinträchtigungen. Rücksichtlos ist es gleichwohl nicht. Insbesondere weist es entgegen der Ansicht der Antragsteller keine erdrückende Wirkung auf. Eine solche wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2016 – 7 A 1251/15 –, juris Rn. 7. Eine solche Situation liegt hier aber erkennbar nicht vor. Das auf dem Flurstück xx zu errichtende Gebäude soll versetzt von dem Wohnhaus der Antragsteller errichtet. Auf der Höhe des Wohnhauses der Antragsteller soll dagegen ein Parkplatz mit 21 Stellplätzen errichtet werden, von dem ersichtlich weder eine erdrückende, noch eine verschattende Wirkung ausgeht. Auch der westlich des Wohnhauses gelegene Garten dürfte durch das südlich angrenzende Vorhaben nicht unzumutbar verschattet werden. Denn Grundstückseigentümer haben es innerhalb bebauter innerstädtischer Bereiche grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben und dass es dadurch auch zu einer gewisse Verschattung von Grundstücken kommt, die in innerstädtischen bebauten Bereichen üblich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2019 – 7 A 2386/17 –, juris Rn. 86. Soweit die Antragsteller vortragen, das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, weil das Flurstück xx nicht für die Müllabfuhr erreichbar sei, dringt dieser Einwand nicht durch. Denn für das Vorhabengrundstück wird ausweislich der Bestätigung des USB C. vom 16. September 2020 ein Vollservice angeboten. Die zu leerenden Behälter werden danach vom Grundstück geholt, geleert und auf dem Grundstück wieder abgestellt. Bei einem solchen Vorgehen ist nicht davon auszugehen, dass für jede Wohneinheit ein eigener Behälter vorgesehen ist. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt hierin nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht. Schließlich wird nach summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch durch den auf dem Vorhabengrundstück zu errichtenden Parkplatz das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Zum einen wahren die im Gutachten technisch-rechnerisch ermittelten Immissionswerte, die als Indiz für die Beurteilung zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen herangezogen werden können, vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. April 2015 – 5 L 103/15 –, juris Rn. 25, die zulässigen Immissionsrichtwerte, wozu auch die als Auflage zur Baugenehmigung vor Errichtung des Parkplatzes auf der Nord- und Ostseite zu errichtende Lärmschutzwand beiträgt. Zum anderen mussten die Antragsteller auch mit einer Bebauung des Nachbargrundstückes rechnen, da bereits im Bebauungsplan Nr. 446 eine überbaubare Grundstücksfläche im Bereich des Vorhabengrundstücks festgesetzt ist, die von dem zu errichtenden Gebäude im Wesentlichen nicht überschritten wird. Letztlich ist festzuhalten, dass der Eigentümer eines Grundstücks im beplanten Innenbereich typischerweise das Risiko trägt, dass eine spätere Nachbarbebauung den baurechtlich eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Art. 14 Abs. 1 GG garantiert jedem Eigentümer eines Grundstücks das Recht, dieses baulich im Rahmen der Gesetze so zu nutzen, wie es den eigenen Vorstellungen entspricht. Dieses Recht kann auch der Antragsteller für sich beanspruchen. Hält sich die Bebauung innerhalb des durch die Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Baurechts vorgegebenen Rahmens, stehen die schutzwürdigen Interessen des Bauherrn und die Belange des Nachbarn und der Allgemeinheit in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung von Ziffer 7 lit. a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610. Danach soll der Streitwert bei Nachbarklagen wegen der Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks regelmäßig zwischen 7.500 € und 20.000 € liegen. In Ausübung richterlichen Ermessens bemisst das Gericht den Streitwert in der Hauptsache auf Grundlage der Bedeutung der Sache für die Antragsteller mit 15.000 €. Dieser Wert war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Ziffer 14 lit. a des Streitwertkatalogs um die Hälfte auf 7.500 € zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.