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Urteil

8 K 80/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1214.8K80.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser. Das Vorhaben soll im Stadtgebiet der Beklagten auf dem Grundstück mit der postalischen Lagebezeichnung C.-straße 00-00a verwirklicht werden (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück war im mittlerweile abgerissenen Bestand mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die straßenmäßige Erschließung erfolgte über eine von der C.-straße abgehende (öffentliche) Stichstraße, die an die nordöstliche Ecke des Vorhabengrundstücks heranführt. Eine weitere von der Straße W.-straße abgehende Stichstraße führt an der südwestlichen Ecke des Vorhabengrundstücks an dieses heran. Die Topographie des Vorhabengrundstücks ist sehr unterschiedlich. Das vormalige Bestandsgebäude lag auf einem Geländeniveau mit einer Höhe von ca. 82,43 bis 84,99 m NHN. Im Bereich der nordöstlichen Zuwegung liegt die Geländehöhe bei 81,56 m NHN. Zur westlichen Grundstücksgrenze steigt das Gelände auf eine Höhe von bis zu 90,93 m NHN (an der südwestlichen Einmündung) an. Das Vorhabengrundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans „Nr. 00.0 C.-straße“ der Beklagten. Das Vorhabengrundstück grenzt in östlicher Richtung an das Grundstück des Klägers mit der postalischen Lagebezeichnung C.-straße 00 (im Folgenden: Klägergrundstück). Das Grundstück des Klägers teilt eine Grundstücksgrenze mit dem Vorhabengrundstück von ca. 48 m. Es ist im Bestand mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut, das einen Abstand von ca. 3 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhält und eine Firsthöhe von 90,48 m NHN hat. Die Erschließung des Klägergrundstücks erfolgt über die an das Vorhabengrundstück heranführende und von der C.-straße abgehende Stichstraße. Unter dem 5. Mai 2020 beantragte die Beigeladene im einfachen Baugenehmigungsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 18 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit natürlicher Belüftung mit 21 Pkw-Stellplätzen sowie fünf weiteren Pkw-Stellplätzen im Freien. Die Erschließung soll über die von der C.-straße abgehende Stichstraße erfolgen. Im nördlichen Vorhabenbereich ist die Errichtung der Außenstellplätze, eines Spielplatzes sowie einer 7x12 m großen Feuerwehraufstellfläche geplant. Von diesem Bereich führt ebenso die Zufahrt zur Tiefgarage ab. Die geplanten Baukörper sollen mit einem Abstand von wenigstens 3 m zum Klägergrundstück errichtet werden und weisen ausweislich der Planung jeweils zwei Vollgeschosse sowie ein Staffelgeschoss mit Flachdach und einer Oberkante von 92,94 bzw. beim südlich belegenen Baukörper von 94,04 m NHN auf. Dem Bauantrag waren verschiedene Bauvorlagen beigefügt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Mit Bescheid vom 24. November 2020 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Diese enthielt neben verschiedenen Auflagen den Brandschutz betreffend, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, mehrere Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplans. Diese betreffen u. a. eine Überschreitung der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche hinsichtlich zweier Gebäudeecken um insgesamt 2 m² sowie der Außenstellplätze, zur Geschossflächenzahl um 0,03, zur Grundflächenzahl um 0,05 sowie zu den erforderlichen Stellplätzen je Wohneinheit. Der Kläger hat am 7. Januar 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Hierzu im Einzelnen: Bei der Erschließung des Grundstücks über die C.-straße seien nachbarliche Interessen nicht berücksichtigt worden. Die Erschließung hierüber sei rücksichtslos. Ausweislich des geltenden Bebauungsplans habe die Erschließung über die Straße W.-straße erfolgen müssen. Die von der C.-straße abgehende Stichstraße habe keine durchgehende Breite von mindestens 3 m. Auch die Beklagte sei hiervon und einer daraus resultierenden fehlenden Erschließung im Genehmigungsverfahren zunächst ausgegangen. Es sei mit einem erhöhten Pkw-Verkehr zu rechnen, durch den das Grundstück des Klägers blockiert werde. Der Erschließung sei auch vom Plangeber des Bebauungsplans eine gewichtige Bedeutung beigemessen worden. So solle der Bebauungsplan der Sicherstellung einer geordneten Erschließung und Bebauung dienen. Jedenfalls sei die Erschließung vorliegend auch deshalb nachbarschützend, weil der Bebauungsplan eine anderweitige Erschließung, nämlich über die Straße W.-straße, vorsehe. Auch hinsichtlich der mit der Baugenehmigung erteilten Befreiungen sei nicht ersichtlich, dass eine Abwägung nachbarlicher Interessen erfolgt sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die hinsichtlich der Außenstellplätze erteilte Befreiung. Das Bauvorhaben sei zudem überdimensioniert und damit rücksichtslos gegenüber der umliegenden Bebauung. Ausweislich des Bebauungsplans sei für das Plangebiet ursprünglich „ein lockeres Ein- bzw. Zweifamilienhausgebiet“ vorgesehen gewesen. Im Rahmen der 16. Änderung des Bebauungsplans sei daher die Absicht des Plangebers geäußert worden, zu verhindern, „dass gestalterisch und sozial unverträgliche großvolumige Mehrfamilienhäuser entstehen“ würden. Die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ergebe sich auch daraus, dass von den geplanten Stellplätzen sowie der Zufahrt zur Tiefgarage die Rückseite des klägerischen Wohnhauses betroffen sei. In diesem Bereich sei jedoch das Ruhebedürfnis des Grundstückseigentümers von besonderer Bedeutung. Zudem verstoße die Baugenehmigung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Baugenehmigung stelle nicht sicher, dass durch die genehmigte intensive Wohnnutzung keine Lärmbelästigungen hervorgerufen würden. Ebenso bestünden erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit, Plausibilität und Geeignetheit des Bandschutzkonzepts. Soweit der Bebauungsplan als funktionslos zu bewerten sei, füge sich das Vorhaben jedenfalls nicht nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 24. November 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Baugenehmigung. Insbesondere erfülle die Erschließung über die von der C.-straße abgehende Stichstraße die gesetzlichen Vorgaben für die Erschließung eines Grundstücks nach § 30 BauGB. Die für eine Erschließung erforderliche Mindestbreite der Zuwegung von 3 m sei auch an der engsten Stelle gewährleistet. Die Zuwegung sei zudem geradlinig. Eine ausreichende Erreichbarkeit durch Einsatzkräfte von Feuerwehr und Polizei sei hierdurch möglich. Dies ergebe sich auch aus dem Brandschutzkonzept, das Teil der Baugenehmigung sei. Aus dem Bebauungsplan ergäben sich keine weiteren Anforderungen an die Erschließung oder insoweit drittschützende Belange. Auch die zugelassenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Vorhaben sei auch im Übrigen nicht rücksichtslos gegenüber dem Kläger. Die zu dessen Grundstück erforderlichen Abstandsflächen würden eingehalten. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger könne sein Vorbringen nicht auf nachbarschützende Rechtsvorschriften stützen. Die öffentliche und zur Erschließung des Vorhabengrundstücks vorgesehene Stichstraße weise eine zum Erreichen mit Mitteln der Feuerwehr ausreichende Breite von mindestens 3,10 m auf. Das Gericht hat am 8. November 2023 durch den Berichterstatter einen Orts- und Erörterungstermin durchgeführt, bei dem verschiedene Bilder der Örtlichkeit angefertigt worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll zum Orts- und Erörterungstermin nebst Anlagen verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bürgermeisters der Beklagten vom 24. November 2020 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 16. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, während nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 –, juris, Rn. 9. Hiervon ausgehend beinhaltet die angefochtene Baugenehmigung keine Rechtsverletzung, die der Kläger mit Erfolg geltend machen könnte, wobei sich bei einer Beurteilung nach § 30 BauGB i. V. m. dem vorgenannten Bebauungsplan und einer Beurteilung nach § 34 BauGB keine entscheidungserheblichen Unterschiede ergeben. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, wonach es an einer gesicherten Erschließung des Vorhabens fehle. Die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Erfordernisse der ausreichenden Erschließung eines Baugrundstücks (§ 30 Abs. 1 BauGB bzw. §34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 4 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018) bestehen im öffentlichen Interesse und können daher von Nachbarn als eigene Rechte nicht geltend gemacht werden. Sie sollen die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen bzw. Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden. Nachbarschützende Funktion kann ihnen nur im Einzelfall zukommen, wenn die mit dem angegriffenen Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Erschließung derart gravierend sind, dass die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschritten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2005 – 10 B 1876/04 –, juris, Rn. 11 ff., und Urteil vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 –, juris, Rn. 71. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Auch lässt sich dem Bebauungsplan „Nr. 00.0 C.-straße“ der Beklagten nicht entnehmen, dass dort getroffenen Festsetzungen zur Erschließung ausnahmsweise eine drittschützende Wirkung zukommen sollte. Anders als der Kläger vorträgt, lässt sich den Planunterlagen auch nicht entnehmen, dass die wegemäßige Erschließung des Vorhabens allein über die von der Straße W.-straße abgehende Stichstraße erfolgen müsste. Bereits in der Vergangenheit erfolgte die Erschließung des Vorhabenbereichs nicht hierüber, sondern allein über die auch jetzt in die Planungen eingebundene und von der C.-straße abgehende Stichstraße. Auch die zusätzlich zu erwartende verkehrliche Belastung und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Erschließung des Grundstücks des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit ist zunächst von dem Grundsatz auszugehen, dass die mit einer rechtlich zulässigen Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr – jedenfalls bei Einhaltung der maßgebenden Immissionswerte – im Regelfall hinzunehmen sind. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert, solange die Grenze zur Rücksichtslosigkeit nicht überschritten wird. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 1 ME 214/13 –, juris, Rn. 12, m. w. N., sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 3 S 2343/19 –, juris, Rn. 17. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann ausnahmsweise dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris, 47 f., m. w. N., und Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 2 A 4088/19 –, juris, Rn. 9. Vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 1 ME 214/13 –, juris, Rn. 12. Die Abwägung aller Umstände umfasst in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Vorbelastung des Grundstücks. Es kommt dann darauf an, ob durch die dem Vorhaben zuzurechnenden zusätzlichen Beeinträchtigungen die Gesamtbelastung erstmals die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreitet oder eine schon zuvor unzumutbare Belastung spürbar verschärft würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 1998 – 11 A 7238/95 –, juris, Rn. 31 ff., m. w. N. Unzumutbarkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 20. März 2018 – 15 CS 17.2523 –, juris, Rn. 32. Dass es auf innerstädtischen öffentlichen Straßen mit der hier in Rede stehenden Funktion gerade während der Hauptverkehrszeiten immer wieder zu einer zeitweisen Verdichtung des Verkehrs und zu Staus kommen kann, gehört zu den nachteiligen Auswirkungen einer mobilen, auf den individuellen Kraftfahrzeugverkehr ausgerichteten Gesellschaft und beeinträchtigt regelmäßig weder die Erschließung eines an einer solchen Straße gelegenen Grundstücks im rechtlichen Sinne noch den Anliegergebrauch. Es gibt grundsätzlich unter keinem der beiden Aspekte einen rechtlich schützenswerten Anspruch des an einem Grundstück dinglich Berechtigten darauf, dass dieses Grundstück über die öffentliche Straße, an der es liegt, zu jeder Zeit ohne jegliche Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer, die die öffentliche Straße ebenfalls ordnungsgemäß für die Durchfahrt oder als Zubringer zu einem anderen Grundstück nutzen, mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 10 B 56/18 –, juris, Rn. 16 (für eine Durchgangsstraße); OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 2 B 1701/19 –, juris, Rn. 15. Das dem Nachbarn durch das Eigentum und seine Baugenehmigung vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums und keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind grundsätzlich mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu lösen. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18. Oktober 2002 – 1 B 315/02 –, juris, Rn. 12. Gegen ein generelles Erfordernis, eine Steigerung der Auslastung einer öffentlichen Straße baurechtlich zu berücksichtigen, spricht auch, dass dadurch ein „Windhundrennen“ dergestalt eröffnet würde, dass die Anlieger an öffentlichen Straßen durch die Art und Weise, namentlich den Umfang des vorhabenbezogenen Zu- und Abgangsverkehrs, spätere Nutzungen an derselben Straße ausschließen könnten. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2019 – 23 K 8444/16 –, juris, Rn. 30. Die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Verkehrssituation im Vorhabenbereich überschreiten nach dem Vorgesagten nicht die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit. Dass es vorhabenbedingt zu einer übermäßigen Verkehrsbelastung mit den genannten Folgen kommen könnte ist weder dargelegt noch bei einer Nutzung der Stichstraße durch die künftigen Bewohner der genehmigten 18 Wohneinheiten sonst ersichtlich. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf ein Abwehrrecht in Gestalt des Gebietsgewährleistungsanspruchs berufen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, juris, Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 10. März 2016 – 7 A 409/14 –, juris, Rn. 29 f., m. w. N., und vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –, juris, Rn. 41, m. w. N. Nach § 3 Abs. 1 BauNVO dienen reine Wohngebiete dem Wohnen. Zulässig sind dabei insbesondere Wohngebäude. Das von der Beigeladenen geplante Vorhaben entspricht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Vorgaben des § 3 BauNVO. Es dient dem Wohnen. Eine Beschränkung auf bestimmte Wohnformen kann nicht vorgenommen werden (vgl. auch § 3 BauNVO), sodass grundsätzlich alle Formen des Wohnens, beispielsweise auch große Wohnanlagen oder Hochhäuser, erfasst werden. Die Annahme, dass durch ein Mehrfamilienhaus mit 18 Wohneinheiten und eine damit verbundene „Intensivwohnnutzung“ vorliegend „Quantität in Qualität“ umschlage, ist fernliegend. Vgl. zu letztgenanntem Gesichtspunkt OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2023 – 1 ME 132/22 –, juris, Rn. 8. Einen „Milieuschutz“ dahingehend, den Charakter eines Gebietes als Ein- oder Zweifamilienhausgebiet zu bewahren, ergibt sich weder aus den Vorgaben des § 3 BauNVO, noch aufgrund des Bebauungsplans. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass im Rahmen der 16. Änderung des Bebauungsplans Änderungen erfolgt sind, um die im Plangebiet in großen Teilen bestehende Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern ihrem Charakter nach zu erhalten. Die Änderungen betrafen jedoch nur einzelne, genau bezeichnete Grundstücke, zu denen das Vorhabengrundstück nicht zählt. Den Änderungen kann dadurch nicht der Wille des Plangebers entnommen werden, durch diese den Charakter des gesamten Plangebiets prägen und vorgeben zu wollen. Die angegriffene Baugenehmigung vom 24. November 2020 verletzt den Kläger auch nicht wegen der mit ihr erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Nr. 00.0 C.-straße“ der Beklagten in nachbarschützenden Rechten. Die der Beigeladenen erteilten Befreiungen betreffen die Überschreitung der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche hinsichtlich zweier Gebäudeecken um insgesamt 2 m² sowie der Außenstellplätze, zur Geschossflächenzahl um 0,03, zur Grundflächenzahl um 0,05 sowie zu den erforderlichen Stellplätzen je Wohneinheit. Diese Festsetzungen sind allesamt nicht drittschützend. Bei der Erteilung einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde. Ein Abwehranspruch des Nachbarn besteht nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar möglicherweise objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte dadurch nicht berührt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2020 – 7 A 4257/19 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Ein danach nur in den Blick zu nehmender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten des Klägers ist nicht hinreichend dargelegt und i. Ü. auch nicht erkennbar. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des betroffenen Nachbarn ist, umso mehr kann dieser an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Vorhabenträger Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Berechtigte eigene Belange muss der Bauherr nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 C 1.04 –, juris, Rn. 20, 22. Gemessen hieran ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger durch das Vorhaben nicht ersichtlich. Das Vorhaben übt entgegen der Ansicht des Klägers keine sogenannte erdrückende Wirkung auf das von ihm bewohnte Grundstück und dessen Bebauung aus. Eine erdrückende Wirkung ist gegeben, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 7 A 1251/15 –, juris, Rn. 7. Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. Nur im Ausnahmefall kann eine solche hinzutretende Bebauung eine unzulässige erdrückende Wirkung auf sein Grundstück haben. Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der „erdrückenden“ Anlage auch im Verhältnis zu einer möglichen Bebauung des „erdrückten“ Grundstücks – bspw. Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden, Baumasse, usw. – kann die konkrete Lage der Baukörper eine wesentliche Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung werden regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen, die Nutzung der Grundstücke und die jeweilige Umgebung sein. So kann es beispielsweise darauf ankommen, ob die „erdrückende“ Anlage für sich steht oder ob das „erdrückte“ Grundstück von anderen Anlagen vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der erdrückenden Wirkung beitragen und diese verstärken können. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung ist Ausnahmefällen vorbehalten, in denen sich die bauliche Situation im Verhältnis der betroffenen Grundstücke nach den konkreten Umständen als extrem darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 –, juris, Rn. 89, und OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31 ff., m. w. N. Derartiges ist im Verhältnis zwischen dem Vorhaben und dem vom Kläger bewohnten Grundstück erkennbar nicht der Fall. Das Vorhaben hält zu dem Grundstück des Klägers die notwendigen Abstandsflächen ein. Es wird auch von seiner Höhe her nicht erdrückend wirken. Geplant ist (beim höheren Baukörper) eine Oberkantenhöhe von 94,04 m NHN. Das Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers hat eine Firsthöhe von 90,48 m NHN. Damit überragt das Vorhaben das Wohnhaus des Klägers zwar um mehr als 3,5 m. Die Oberkantenhöhe von 94,04 m NHN betrifft allerdings das vom Klägergrundstück zurückspringende Staffelgeschoss. Der Höhenunterschied ist im Übrigen in Teilen auf die Hanglage zurückzuführen, deren Folgen der Kläger als situationsbedingt hinnehmen muss. Die geplanten Außenstellplätze sowie die Zufahrt zur Tiefgarage stellen sich ebenso nicht als rücksichtslos dar. Gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 in allen Baugebieten zulässig. Nach § 6 Abs. 8 Nr. 1 BauO NRW 2018 sind die mit der Benutzung von Garagen notwendigerweise verbundenen Geräusche (Öffnen und Schließen des Garagentores, Motorengeräusche des ein- und ausfahrenden Pkw, Türenschlagen, Gespräche vor der Garage etc.) und die von dem Pkw bei der Zu- und Abfahrt zur Garage verursachten Abgase auch und gerade an der Nachbargrenze grundsätzlich als zumutbar anzusehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 2006 – 10 A 80/04 –, Rn. 43. Die Beantwortung der Frage, ob die Nutzung von Stellplätzen oder Garagen unzumutbare Belästigungen durch Lärm oder Gerüche in ihrer Nachbarschaft hervorruft, hat anhand aller für den Einzelfall bedeutsamen Umstände und nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen zu erfolgen. Dabei kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die Belästigungen auswirken können. Vor allem der Standort der Stellplätze oder Garagen im Hinblick auf ihre Lage und Nähe zu den Nachbargrundstücken, die Art und die Empfindlichkeit der dort stattfindenden Nutzungen sowie etwaige Vorbelastungen sind zu berücksichtigen. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze oder Garagen wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich ist, in dem die Stellplätze oder Garagen errichtet werden sollen. Sind Stellplätze oder Garagen gleichwohl im rückwärtigen Grundstücksbereich vorgesehen, muss die bisherige Belastung der durch ihre Nutzung beeinträchtigten Nachbargrundstücke durch vergleichbare Nutzungen in die Bewertung der Zumutbarkeit der hinzukommenden Belästigungen eingestellt werden. Schließlich ist für die Bewertung der Zumutbarkeit auch der Umfang der zu erwartenden Belästigungen von Bedeutung. So erfordert beispielsweise eine Zufahrt im stark geneigten Gelände den Einsatz von mehr Motorkraft und verursacht damit mehr Lärm und Abgase. Letzteres gilt auch für Rangiervorgänge, die unter Umständen für eine Nutzung der Stellplätze oder Garagen unvermeidlich sein können OVG NRW, Beschluss vom 26. August 2020 – 10 B 1010/20 –, juris, Rn. 5. Bei der Prüfung des Gebots der – gegenseitigen – Rücksichtnahme ist auch zu prüfen, welche Maßnahmen demjenigen zumutbar sind, der Rücksichtnahme einfordert. So sind etwa bei Lichtimmissionen Maßnahmen der Lichtdämpfung zu verlangen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 – 10 A 998/06 –, juris, Rn. 82; Beschluss vom 27. Februar 2009 – 7 B 1647/08 –, juris, Rn. 55 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung der nachbarlichen Belange des Klägers nicht vor. Die Stellplätze liegen in einem Bereich, der von der Wohnhausbebauung des Klägers deutlich entfernt liegt. In diesem Bereich hat der Kläger selbst eine Garage und Außenstellplätze. Übermäßige und in diesem Bereich nicht hinzunehmende Immissionen sind dadurch nicht zu befürchten. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Stellplätze straßenseitig errichtet werden sollen und nicht im „rückwärtigen Bereich“. Denn die Stellplätze sowie die Zufahrt zur Tiefgarage sind ausweislich der vorliegenden Planunterlagen unmittelbar an der Stelle der Einmündung der öffentlichen und zur Erschließung vorgesehenen Stichstraße geplant, über die im Übrigen auch die Erschließung des Klägergrundstücks erfolgt. Ebenso liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter Verweis auf die von den geplanten Mehrfamilienhäusern ausgehenden Geräuschimmissionen vor. Es ist insoweit nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, inwiefern die mit einer gebietstypischen (Wohn-)Nutzung zusammenhängenden Immissionen vorliegend ein solches Maß erreichen sollten, das geeignet wäre, die Schwelle der Zumutbarkeit zu überschreiten. Weitergehende Regelungen hierzu in der angegriffenen Baugenehmigung waren dementsprechend nicht erforderlich, weshalb sich die vom Kläger insoweit aufgeworfene Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung nicht stellt. Der Kläger, der das Vorhaben wegen seiner baulichen Dimensionen für unzumutbar hält, kann sich ebenso nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, möglicherweise nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung einfügt. Aus einem solchen objektiven Rechtsverstoß könnte er nur dann ein Abwehrrecht herleiten, wenn hierdurch zugleich der Anspruch auf Rücksichtnahme verletzt wäre, was – wie bereits dargelegt – nicht der Fall ist. Denn § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt für sich genommen keinen drittschützenden Charakter, soweit es um die Kriterien des Sich-Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung geht, Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2022 – 10 B 1764/21 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.; Beschluss vom 14. Januar 2021 – 10 B 1891/20 –, juris, Rn. 4 ff. Der Kläger kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes eine Drittbetroffenheit geltend machen. Soweit der Kläger diesbezüglich anführt, dass die zur Erschließung des Vorhabens vorgesehene Zuwegung über die Stichstraße der C.-straße für eine Zufahrt von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr nicht geeignet sei, betrifft dies die Schaffung von Voraussetzungen für eine wirksame Brandbekämpfung auf dem Vorhabengrundstück. Ein nachbarschützender Charakter scheidet diesbezüglich aus, da ersichtlich nur die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes durch entsprechende gesetzliche Regelungen, bspw. § 5 BauO NRW 2018, geschützt werden sollen. Eine Verletzung nachbarschützender Rechte kommt den Brandschutz betreffend allenfalls bei solchen Regelungen in Betracht, die dadurch einen drittschützenden Charakter aufweisen, dass sie auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 2 A 393/17 –, juris, Rn. 40 f., m. w. N., und vom 18. April 2018 – 7 A 332/18 –, juris, Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. August 2022 – 5 L 675/22 –, juris, Rn. 15. Hierzu verweist der Kläger nur allgemein auf eine fehlende Plausibilität des im Genehmigungsverfahren vorgelegten Brandschutzkonzepts. Das sein Wohnhaus aufgrund möglicher Mängel des Brandschutzkonzepts einer erhöhten Gefahr ausgesetzt ist, hat er hingegen nicht vorgetragen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass aufgrund des Brandschutzkonzepts geringere Anforderungen an den Brandschutz für das Vorhaben gestellt würden, als sie von Gesetzes wegen vorgesehen wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht darüber hinaus der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich durch Stellung eines Sachantrags auch einem entsprechenden Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Beigeladene aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO, im Übrigen aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich insoweit an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkataloges des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.