OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 L 608/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:0912.9L608.22.00
4mal zitiert
22Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Hobbymäßig gehaltene Hängebauchschweine sind keine Kleintiere im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVODie Haltung von Schweinen in einem allgemeinen Wohngebiet führt typischerweise zu  Geräusch- und Geruchtsbelästigungen, die in Wohngebieten nicht üblich sind.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hobbymäßig gehaltene Hängebauchschweine sind keine Kleintiere im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVODie Haltung von Schweinen in einem allgemeinen Wohngebiet führt typischerweise zu Geräusch- und Geruchtsbelästigungen, die in Wohngebieten nicht üblich sind. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2007/22 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. April 2022 (Az: / – – ) wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Das Gericht legt diesen Antrag aufgrund seines Sinnzusammenhangs dahin aus, dass er sich sowohl auf die mit der Klage angefochtene Nutzungsuntersagung als auch die mit der Klage ebenfalls angefochtene Zwangsgeldandrohung bezieht. Hinsichtlich letzterer entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 112 Satz 1 Justizgesetz NRW (JustG NRW) und müsste daher „angeordnet“ werden. Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt, ist diese oder eine Aufhebung der in Nummer 2 der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) auszusprechen. Formelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist, dass für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben worden ist. Dabei wird nicht überprüft, ob die angeführten Gründe zutreffen. Der Sinn und Zweck dieses Begründungserfordernisses besteht allein darin, dass sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst macht und mit besonderer Sorgfalt prüft, ob vorrangige öffentliche Interessen eine Vollziehung bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes notwendig erscheinen lassen. Pauschale, formelhafte und für eine beliebige Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbare Formulierungen genügen deshalb den gesetzlichen Anforderungen im Regelfall nicht. Bei gleichartigen Tatbeständen können allerdings auch typisierte Begründungen ausreichen. Diese Anforderungen erfüllt die von der Antragsgegnerin in Nummer 2 der angegriffenen Verfügung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung gegebene, einzelfallbezogene Begründung. Nach ihr begründen erhebliche Verstöße gegen materielles Baurecht ein öffentliches Interesse an der sofortigen Nutzungsuntersagung. Insbesondere die Geruchsbelästigung, die der Nachbarschaft durch die Schweinehaltung in den bevorstehenden wärmeren Monaten drohe, begründe ein solches öffentliches Interesse. Ferner könne der Ausgang eines jahrelangen Rechtsstreits nicht abgewartet werden, da andernfalls eine Verfestigung der formell und materiell rechtswidrigen Nutzung drohe. Abschließend hätten der rechtswidrige Zustand und die rechtswidrige Nutzung der baulichen Anlagen eine negative Vorbildfunktion für andere. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt im Übrigen von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der sofort vollziehbare Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers, denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig und besteht für den Fall des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand der sofortigen Vollziehbarkeit. Sind die Erfolgsaussichten hingegen offen, ist eine von der Einschätzung der Erfolgsaussicht des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen, bei der bei völliger Gleichwertigkeit der widerstreitenden Interessen wegen der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO einerseits und der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO andererseits zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO der Antrag abzulehnen und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dem Antrag stattzugeben ist vorrangig ist. Vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 20. Januar 2021 – 9 L 1133/20 – und vom 22. Februar 2021 – 9 L 1580/20 – juris Rn. 14-17. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die Klage der Antragstellerin gegen die Nummern 1 und 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. April 2022 keine Aussicht auf Erfolg. Vorliegend überwiegt sowohl im Hinblick auf die verfügte Nutzungsuntersagung (Nummer 1 der Ordnungsverfügung) als auch hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (Nummer 3 der Ordnungsverfügung) das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Nummern 1 und 3 der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 21. April 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Nutzungsuntersagung ist § 82 Abs. 1 Satz 2 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW). Dass die Antragsgegnerin die Nummer 1 der Ordnungsverfügung auf § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW gestützt hat, ist unschädlich, da eine gesetzliche Ermächtigung in § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO besteht und auch hinsichtlich der Ermessensausübung keine wesentlichen Unterschiede zu dieser Bestimmung bestehen. Vgl. zu diesen Grundsätzen BVerwG, Urteile vom 19. August 1988 – 8 C 29.87 –, juris Rn. 13, und vom 30. Juni 1989 – 4 C 40/88 –, juris Rn. 20; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Mai 2009 – 1 LB 38/08 –, juris Rn. 34 ff. m.w.N. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig. Die Antragstellerin wurde insbesondere vor Erlass der Ordnungsverfügung gem. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW mit Schreiben vom 28. März 2022 angehört. Die Nutzungsuntersagung in Nummer 1 der Ordnungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW kann die Nutzung baulicher Anlagen untersagt werden, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Die angegriffene Ordnungsverfügung hat die Untersagung der Nutzung baulicher Anlagen zum Gegenstand. Sie ist bei vernünftiger Auslegung so zu verstehen, dass der Antragstellerin die Nutzung der auf dem Grundstück "P. . " in S. vorhandenen baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen zur Tierhaltung (konkret einem Unterstand samt Freigehege) insoweit untersagt wird, als sie dort zwei Hängebauschweine hält. Ob § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW die Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, die Haltung von Tieren auf einem Grundstück unabhängig vom Vorhandensein von baulichen Anlagen und Einrichtungen zur Tierhaltung zu untersagen, ist für die Rechtmäßigkeit der hier zu prüfenden Ordnungsverfügung, die sich bei objektiver Auslegung auf die vorhandenen baulichen Anlagen bezieht, ohne Belang. Die Nutzung der o.g. Anlagen zur Tierhaltung ist formell rechtswidrig. Die Antragstellerin ist nicht im Besitz einer Baugenehmigung für die Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur Tierhaltung auf ihrem Grundstück, die ihr das Halten von zwei Hängebauschweinen erlaubt. Die Haltung von Hängebauchschweinen auf dem Grundstück der Antragstellerin bedarf aber einer solchen Baugenehmigung. Ihre Haltung ist nicht genehmigungsfrei nach den §§ 62, 63 BauO NRW. Insbesondere erfasst § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO NRW bereits seinem Wortlaut nach keine Anlagen mit Ställen. Vgl. dazu auch Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, BauO NRW Kommentierung zur (insoweit unveränderten) BauO aF, § 65 Rn. 22. Sofern – ebenso wie nach alter Rechtslage (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 49 BauO NRW 2000) – solche Kleintierställe bis 5 m 3 zu den genehmigungsfreien Anlagen gehören, die für Tiere genutzt werden, die im ausgewachsenen Zustand bei artgerechter Haltung keinen größeren Stall als danach zulässig benötigen, vgl. insoweit bezüglich der aktuellen Bauordnung Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 2 Genehmigungsfreie Bauvorhaben (Abs. 1 Satz 1), Stand 116 AL, Rn. 126, ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt für die Genehmigungsfreiheit der hier vorhandenen Anlagen. Bei den ausgewachsenen Hängebauschweinen der Antragstellerin handelt es sich schon nicht um Kleintiere im Sinne der o.g. Norm. Der Schweineunterstand samt Freigehege ist kein Gebäude, das nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt ist und einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient, vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BauO NRW. Bei den Anlagen, die die Antragstellerin für die Haltung der beiden Hängebauchschweine nutzt, handelt es sich nicht um sonstige unbedeutende Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 15 Buchst e BauO NRW. Dort sind Tierunterstände samt Freigehege nicht genannt. Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei den Anlagen der Antragstellerin auch nicht um einen genehmigungsfreien Kleintierstall. Es liegt hier keine genehmigungsfreie Nutzungsänderung nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 BauO vor. Diese erfasst nur Änderungen bereits genehmigter Nutzungen. Da die Antragstellerin nie im Besitz einer Baugenehmigung für die Nutzung des jetzigen Schweineunterstandes samt Gehege war, ist die Vorschrift hier nicht anwendbar. Auch nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BauO ergibt sich nichts anderes. Danach sind solche Nutzungsänderungen genehmigungsfrei, bezüglich derer die Errichtung oder Änderung der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre. Die Errichtung des Stalls zur Schweinehaltung wäre nach dem Vorstehenden gerade nicht genehmigungsfrei. Es handelt sich um eine genehmigungspflichtige Nutzung, für die keine Genehmigung vorliegt. Nutzungsverbote können nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen allein auf die formelle Illegalität einer ausgeübten Nutzung gestützt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 –, juris Rn. 17, juris, vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 26. März 2010 – 25 K 6931/09 –, juris Rn. 50, und Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 61 Rn. 12. Stützt eine Bauaufsichtsbehörde ein Nutzungsverbot aber – wie hier – jeweils tragend sowohl auf die formelle als auch auf die materielle Illegalität der Nutzung bzw. der baulichen Anlage, unterstellt sie damit diese zweifache Begründung auch dem gerichtlichen Prüfungsprogramm. Die Nutzung der auf dem von der Antragstellerin bewohnten Grundstück befindlichen Anlagen zur Schweinehaltung ist auch materiell baurechtswidrig. Sie verstößt gegen Bauplanungsrecht. Das Vorhabengrundstück liegt in einem Gebiet, in dem die Haltung von Schweinen planungsrechtlich unzulässig ist. Für die Tierhaltung kommt es darauf an, welche Art der baulichen Nutzung für das von der Antragstellerin bewohnte Grundstück zulässig ist. Für das Gebiet, in dem das Grundstück liegt, besteht kein qualifizierter Bebauungsplan. Die Zulässigkeit der Nutzung richtet sich somit nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben bauplanungsrechtlich regelmäßig dann zulässig, wenn es sich unter anderem nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die nähere Umgebung des von der Antragstellerin bewohnten und zur Tierhaltung genutzten Grundstücks entspricht einem (reinen bzw. allgemeinen) Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB iVm. § 3 bzw. § 4 BauNVO. Die maßgebliche nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Für das Merkmal der Art der baulichen Nutzung ist die nähere Umgebung im Regelfall weiter zu bemessen als bezüglich der sonstigen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB. Sie erstreckt sich so weit, wie sie den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –,BVerwGE 55, 369; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2000 – 10 A 5152/97 – und Beschluss vom 27. September 2016 – 10 A 2670/15 – juris, Rn. 26 f. m.w.N. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich das tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Dabei darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung – und damit die "nähere Umgebung" – reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Die Betrachtung ist insoweit auf das Wesentliche zurückzuführen, und Fremdkörper und Ausnahmen sind außer Acht zu lassen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 – 4 B 1.00 –, juris Rn. 34 und 44, vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 –, juris Rn. 7 f., und vom 11. November 1980 – 4 B 207.80 –, juris Rn. 2, Urteile vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, BVerwGE 55, 369, juris Rn. 33 , und vom 18. Oktober 1974 – IV C 77.73 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 16. März 2012 – 2 A 1518/10 –, juris Rn. 117 ff.; Urteile vom 9. September 2010 – 2 A 508/09 –, juris Rn. 35 , und vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris Rn. 56. Nach diesem Maßstab ist die nähere Umgebung nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin im Ortstermin am 10. August 2022 von der Örtlichkeit gewonnen und der Kammer anhand des zur Verfügung stehenden Kartenmaterials vermittelt hat, jedenfalls einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO, möglicherweise sogar einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO zuzuordnen. Ob das eine oder das andere vorliegt, muss nicht weiter aufgeklärt werden, da in beiden Gebieten Schweinehaltung unzulässig ist. Die größtmögliche nähere Umgebung wird im Norden durch die BAB 2 begrenzt; im Westen durch einen teilweise bewaldeten Grüngürtel westlich der westlichen Bebauung entlang der P1.---- und der Straße M. . Nach Südwesten begrenzt der Außenbereich mit der Sportanlage, der sich südwestlich der südwestlichen Bebauung an der L.----, westlich der westlichen und südlich der südlichen Bebauung am H. L1. , nordwestlich der L2.----, südlich der südlichen Häuser an der B.----, westlich der auf der westlichen Straßenseite der N.------- angebauten Häuser und südlich der Häuser südlich des I.------ erstreckt. Auch östlich der an der östlichen Seite des N1.----- angebauten Häuser, nördlich und nordöstlich der nördlich und nordöstlich der X.------ errichteten Häuser und südöstlich der südöstlich der O.----- errichteten Häuser endet die hier größtmöglich anzunehmende nähere Umgebung mit dem Beginn des Außenbereichs. Innerhalb dieser Umgebung sind ganz überwiegend Wohnhäuser oder der Versorgung des Gebiets dienende Läden, und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke vorhanden. Insbesondere befinden sich nach den im Ortstermin getroffenen Feststellungen sowie anhand des zur Verfügung stehenden Kartenmaterials in der näheren Umgebung keine Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Der Landwirtschaftsbetrieb N2. liegt bereits im Außenbereich. Ebenso der südlich der südlich des H1. L1. errichteten Häuserzeile gelegene Reiterhof (postalische Anschrift: L2.----). Sonstige Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe sind in der im vorstehenden Absatz umrissenen Umgebung im Internet (vgl. google maps bzw. bing) nicht auszumachen. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, die die nähere Umgebung bauplanungsrechtlich als Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO kennzeichnen könnten. Anlagen zur Tierhaltung gehören nicht zu den nach § 3 BauNVO in reinen Wohngebieten bzw. nach § 4 BauNVO in allgemeinen Wohngebieten zulässigen Anlagen. Nach § 14 sind in diesen Wohngebieten untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücke oder des Wohngebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Zu diesen untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch solche für die Kleintierhaltung. Allerdings ermöglicht die letztgenannte Vorschrift als Annex zum Wohnen eine Kleintierhaltung nur, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht übersteigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1993 – 4 B 165.93 –, juris, Rn. 3. Die Haltung von Hängebauchschweinen in einem Wohngebiet widerspricht der Eigenart desselben. Hobbymäßig gehaltene Hängebauchschweine sind keine Kleintiere im Sinne des § 14 Abs.1 Satz 2 BauNVO. Zudem ist ihre Haltung in einem allgemeinen Wohngebiet typischerweise nicht zu erwarten. Im Rahmen der typisierenden Betrachtung ist neben der Art der in den Nebenanlagen gehaltenen Tiere auch deren Anzahl und das mit ihnen jeweils verbundene Störpotenzial zu berücksichtigen. Die Haltung von Schweinen in einem allgemeinen Wohngebiet führt typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen, die in Wohngebieten nicht üblich sind. Von Schweinen, die sich ganzjährig rund um die Uhr hauptsächlich im Freien aufhalten, gehen ungefilterte Gerüche und Geräusche aus, die unmittelbar die Umgebung belasten. Diese sind typischerweise anderer Art, als sie etwa von Hunden, Katzen, Kaninchen oder Vögeln ausgehen und die in Wohngebieten üblicherweise gehalten werden. Aufgrund ihrer Größe und Anzahl kommt es bei Schweinen zudem zu nicht unerheblichen Ausscheidungen, die gebietsuntypische Gerüche verbreiten. Es handelt es sich nicht um einen besonders gelagerten Einzelfall, in dem die im Wohngebiet unübliche Schweinehaltung der Eigenart des Wohngebiets aufgrund besonderer Umstände nicht widerspricht. Vgl. zu entsprechender Einzelfallprüfung: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 5. Oktober 2009 – 15 B 08.2380 –, juris, Rn. 16 f. Denn derartige Umstände liegen nicht vor. In der Nachbarschaft sind vergleichbare Nutzungen nicht vorhanden. Wie Anwohnerbeschwerden zeigen, haben sich die Bewohner des Baugebiets nicht mit der Existenz der Schweine im Wohngebiet abgefunden. Nach Lage, Größe und Zuschnitt des von der Antragstellerin bewohnten Grundstücks, das nicht am Ortsrand, sondern mitten in der maßgeblichen Umgebung liegt und sich nicht durch eine besondere Weiträumigkeit oder Entfernung zu den Nachbargrundstücken auszeichnet, sondern stattdessen bebaut mit einem Reihenendhaus sowie den baulichen Anlagen für die Tiere fehlende bzw. geringe Abstände zu den Nachbarwohngebäuden aufweist, ist die Tierhaltung der Antragstellerin nicht mit der Eigenart des Gebiets in Einklang zu bringen. Der Garten der Antragstellerin misst in der Breite ca. 9,5 Meter. Auf einer Länge von ca. 17 Metern befinden sich eine Terrasse sowie das Gehege der Schweine auf engstem Raum. Unmittelbar angrenzend befinden sich größenmäßig vergleichbare Gartengrundstücke der Reihenhaussiedlung. Zwar ist die Wohnsiedlung jenseits der oben abgegrenzten Umgebung von Grün- bzw. Außenbereichsflächen umgeben und hatte in der Vergangenheit möglicherweise dörflichen Charakter. Gegenwärtig zeichnet sie sich aber – wie bereits beschrieben – durch weit überwiegende Wohnnutzung aus. Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig. Die von der Antragstellerin betriebene Tierhaltung ist – wie oben dargelegt – unzulässig. Zudem widerspricht die Haltung der zwei Schweine im allgemeinen Wohngebiet dem Rücksichtnahmegebot, das im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB, im Merkmal des Einfügens bzw. in § 34 Abs. 2 BauGB iVm. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthalten ist. Die Haltung von Schweinen ist in einem Wohngebiet allgemein und speziell im vorliegenden nicht üblich. Sie entspricht nicht den typischerweise zu erwartenden Tierarten mit den von diesen ausgehenden Geruchs- und Geräuschentwicklungen. Aufgrund der Dichte der Bebauung und der im Wohngebiet hohen Schutzwürdigkeit der Wohnruhe ist die Tierhaltung der Antragstellerin den Nachbarn billigerweise nicht zumutbar. Ein milderes Mittel, als der Antragstellerin die Tierhaltung auf dem Grundstück zu untersagen, ist nicht ersichtlich. Die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist von drei Wochen ab Zugang der Ordnungsverfügung ist angemessen. Es war der Antragstellerin zuzumuten, in Wahrnehmung ihrer Verantwortung für das Wohl der von ihr gehaltenen Schweine ihre im gerichtlichen Verfahren glaubhaft gemachten Bemühungen, die Tiere anderweitig unterzubringen, innerhalb der Frist zu intensivieren und für diese eine entsprechende Unterkunft zu finden. Überdies hatte die Antragstellerin jedenfalls seit der Anhörung zum Erlass der Ordnungsverfügung vom 28. März 2022 Anlass, Vorsorge für eine etwaige andere Unterbringung der Tiere zu treffen. Die Anordnung der Nutzungsuntersagung erging auch ermessensfehlerfrei. Der durch § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der Behörde eingeräumte Ermessensspielraum bezieht sich zum einen darauf, ob die Behörde überhaupt einschreitet (sog. Handlungs- oder Entschließungsermessen) und zum anderen darauf, welches Mittel sie zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands einsetzt und welchen Störer sie in Anspruch nimmt (sog. Auswahlermessen). Bei Vorliegen formeller und materieller Illegalität des Vorhabens ist das Ermessen der Behörde im Sinne des Erlasses einer Nutzungsuntersagung- und Beseitigungsandrohung regelmäßig intendiert. Gem. § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nach Art. 40 VwVfG NRW hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Wird eine Anlage – wie hier – im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, entspricht die Untersagung der Nutzung im Regelfall einer zutreffenden Ermessensausübung, da nur so die Rechtsordnung wieder hergestellt werden kann. Insbesondere ist die Antragstellerin als Halterin der Schweine Handlungsstörerin und als solche richtige Adressatin der Nutzungsuntersagung. Gegenüber einer Inanspruchnahme der Eigentümerin des Grundstücks als Zustandsstörerin ist die Wahl der Antragstellerin effektiver zur Beendigung des baurechtswidrigen Zustands. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Ermessen der Antragsgegnerin auch nicht durch ihre bereits seit zwei Jahren vor Erlass der Ordnungsverfügung bestehende Kenntnis von der Tierhaltung im Sinne einer Duldung gebunden. Die Befugnis und Verpflichtung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde, Verwaltungsakte zur Sicherung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu erlassen, kann nicht verjähren und auch nicht durch reine Untätigkeit verwirkt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2008 – 7 A 103/08 – juris, Rn. 48 f., m.w.N Für eine etwaige Bindung der Verwaltung wäre mindestens erforderlich, dass neben einer – hier nicht anzunehmenden – langjährigen Untätigkeit weitere Umstände hinzutreten, die ein von der Behörde erwecktes Vertrauen begründen könnten. Der Umstand, dass die Antragstellerin dem Veterinäramt der Antragsgegnerin die Tierhaltung bereits im August 2017 anzeigte, konnte ein Vertrauen in die Baurechtmäßigkeit der Nutzung der Anlagen zur Schweinehaltung nicht begründen. Die Interessenabwägung im Übrigen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Es besteht ein besonderes Interesse am sofortigen Vollzug. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, kann der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht abgewartet werden. Dadurch würde eine (weitere) Verfestigung der formell und materiell rechtswidrigen Nutzung drohen und es bestünde eine negative Vorbildfunktion für Andere. Es steht der Annahme eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bereits im August 2020 durch Anwohnerbeschwerden auf die im August 2017 dem Veterinäramt der Antragsgegnerin angezeigte Schweinehaltung (Haltung eines Schweins) aufmerksam gemacht, zunächst aber nicht tätig wurde. Die Verhinderung der (fortgeführten) negativen Vorbildwirkung begründet auch unter diesen Umständen das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 500,00 € nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO scheidet ebenfalls aus. Die Androhung erweist sich im Rahmen der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen als voraussichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlagen sind insoweit die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW). Einer Anhörung bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW nicht. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist zur Durchsetzung der Nutzungsuntersagung verhältnismäßig. Sie ist erforderlich und angemessen, um einen wirtschaftlich handelnden Ordnungspflichtigen zur Beendigung der Nutzung zu bewegen und zukünftig von der untersagten Nutzung abzuhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 ist der Streitwert für eine Klage gegen ein Nutzungsverbot mit dem Jahresnutzwert anzusetzen. In Ausübung richterlichen Ermessens schätzt das Gericht diesen auf 500 €. Dieser Wert ist in Anbetracht der im Eilrechtsschutz nur begehrten vorläufigen Regelung gemäß Ziffer 14 Buchst. a) des Streitwertkatalogs auf die Hälfte zu reduzieren. Das angedrohte Zwangsgeld bleibt bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht, weil die Androhung nur unselbstständiger Teil der Ordnungsverfügung ist und den Streitwert der Grundverfügung nicht übersteigt (Ziffer 13 Buchst. c) des Streitwertkatalogs). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.