Beschluss
8 L 351/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0617.8L351.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller als Gesamtschuldner zu tragen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 14. Februar 2025 (Az.: 8 K 1174/25) hinsichtlich Ziffer I.1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2025 wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer II (soweit sich diese auf Ziffer I.1 bezieht) anzuordnen, hat keinen Erfolg. (1) Soweit gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer I.1 der vorgenannten Ordnungsverfügung begehrt wird, ist der Antrag unbegründet. (a) Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer III des streitgegenständlichen Bescheids formell keinen Bedenken. Der in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO niedergelegten Pflicht, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat darauf abgestellt, dass bei der Dauer einer zu erwartenden verwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung zu befürchten stehe, dass die Ordnungsverfügung im Anschluss aus Gründen des Tierschutzes nicht mehr umgesetzt werden könne. Bei Abwägung aller Interessen könne aber nicht hingenommen werden, dass das geltende Planungsrecht auf nahezu unbestimmte Dauer ausgehebelt werde. Diese Begründung wird ihrer Informationsfunktion im Hinblick auf den Adressaten und das Gericht ebenso gerecht wie ihrer Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst. Vgl. zu den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 – 4 B 333/15 –, juris, Rn. 3, m. w. N., sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2021 – 7 B 1742/20 –, juris, Rn. 3. (b) Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts sind die dem Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die summarische Prüfung, dass der Klage offensichtlich Erfolg beschieden sein wird, ist ihre aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussichten der Klage bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern sich die Behörde auf ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse berufen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 – 7 B 1293/10 –, juris, Rn. 3. (aa) Bei summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten der Klage betreffend die hier allein verfahrensgegenständliche Nutzungsuntersagung als gering einzustufen. Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffer I.1 des Bescheids getroffene Regelung ist § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW. Danach kann die Nutzung von baulichen Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagt werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 82 Absatz 1 Satz 2 BauO NRW liegen nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung vor. Die Antragsteller nutzen die im Bescheid benannte Liegenschaft einschließlich der errichteten Aufbauten unstreitig zur Haltung von Pferden, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Baugenehmigung zu sein. Für die materielle Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist in der Regel erforderlich, aber auch ausreichend, dass die formelle Baurechtswidrigkeit der Nutzung feststeht, das heißt die bauaufsichtliche Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Nutzung fehlt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2002 – 10 E 434/01 –, juris, Rn. 3. Eine (auch) auf die formelle Illegalität gegründete Nutzungsuntersagung stellt sich grundsätzlich selbst dann als verhältnismäßig dar, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Das gilt auch für den Fall, dass ein entsprechender Bauantrag unverzüglich nach Kenntnis der Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens gestellt worden ist. Etwas anders kann ausnahmsweise gelten, wenn dieser – nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde – offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 –, juris, Rn. 11, und Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 7 B 934/23 –, juris, Rn. 6 ff. Ausgehend davon wird Ziffer I.1 der streitigen Ordnungsverfügung im Klageverfahren voraussichtlich Bestand haben. Die untersagte Nutzung ist nach § 60 Abs. 1 BauO NRW genehmigungsbedürftig. Die Antragsteller sind nicht Inhaber der erforderlichen Genehmigung. Eine (genehmigungspflichtige) Nutzungsänderung liegt (schon) vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2023 – 10 B 1171/22 –, juris, Rn. 7. Das ist hier schon deswegen der Fall, weil die den Rechtsvorgängern der Antragsteller erteilte Baugenehmigung sich auf die Errichtung eines Unterstandes für zwei Mulis bezieht, die Antragsteller aber drei Pferde dort halten. Schon angesichts der durch ein weiteres Tier drohenden vermehrten Trittschäden und zusätzlich entstehenden Schadstoffeinträge in den Boden sowie der möglicherweise verstärkten Betroffenheit nachbarlicher Belange verlangt diese veränderte und zugleich erweiterte Nutzung eine erneute baurechtliche Prüfung. Soweit das von den Antragstellern vorgelegte hippologische Gutachten die Angabe aufweist, dass aufgrund der Hufbeschaffenheit bei den hiesigen Böden die Maultierhaltung zu einer im Vergleich mit der Pferdehaltung stärkeren Belastung der Grasnarbe führe, ergibt sich daraus jedenfalls nicht ohne weitere Prüfung, dass damit die Haltung zweier Mulis gewissermaßen der dreier Pferde gleichgesetzt werden kann, zumal dieser Punkt nur eine der aufgezeigten mehreren Fragestellungen berührt. Die Nutzungsänderung ist auch nicht nach § 62 Abs. 2 BauO NRW verfahrensfrei. Hinsichtlich dessen Nr. 1 kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Auch ein Fall von § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW liegt nicht vor. Die Errichtung der Anlagen für die Pferdehaltung ist nicht nach § 62 Abs. 1 BauO NRW verfahrensfrei. Insbesondere sind die Voraussetzungen von § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c BauO NRW nicht gegeben, weil die Antragsteller unstreitig keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führen. Unabhängig vom Vorstehenden ist die den Rechtsvorgängern der Antragsteller unter dem 7. November 2008 erteilte Baugenehmigung erloschen. Denn Eingriffe in die Bausubstanz, die eine bauliche Anlage so erheblich verändern, dass sie nicht mehr mit der alten, ursprünglich bestandsgeschützten Anlage identisch ist, bringen eine erteilte Baugenehmigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW zum Erlöschen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 7 A 1371/13 –, juris, Rn. 33. Nach den vom Landrat des Z.-Kreises getroffenen Feststellungen – denen die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten sind – wurde die Baugenehmigung 2008 mit einer Grundfläche von 15 qm genehmigt. 2023 ergab sich, dass neben der Aufbringung eines neuen Dachs nunmehr eine Grundfläche von ca. 32 qm vorhanden ist. Auch ein nach ihrer Auffassung offensichtlich genehmigungsfähiger Bauantrag liegt der Antragsgegnerin nicht vor, was bereits daraus erkennbar ist, dass sie den entsprechenden Antrag der Antragstellerin mit Bescheiden vom 2. Februar 2021 und 17. Dezember 2024 abgelehnt hat. Ob die Antragstellerin letztlich einen Anspruch auf Erteilung der 2021 beantragten Baugenehmigung hat, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung; diese Frage ist vielmehr Gegenstand des Verfahrens 8 K 372/25. Die von der Antragsgegnerin im Ablehnungsbescheid gerügten bauplanungsrechtlichen Verstöße bedürfen dort ebenso der Überprüfung wie die von der zuständigen Wasserbehörde aufgeworfenen wasserrechtlichen Fragestellungen. Ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse ist gegeben. Zur Wahrung der formellen Ordnungsfunktion des Bauordnungsrechts ist bei einer ungenehmigten Nutzung bzw. Errichtung von baulichen Anlagen, die – wie hier – genehmigungspflichtig sind, die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung regelmäßig nicht zu beanstanden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 2 B 1750/19 –, juris, Rn. 8 ff., m. w. N., und Beschluss vom 29. November 2023 – 7 B 1178/23 –, juris, Rn. 14. Dass vorliegend etwas Anderes gelten könnte, ist nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass der Antragsgegnerin die Nutzung der Liegenschaft seit Jahren bekannt sei, ohne dass ordnungsbehördliche Maßnahmen erfolgt seien, begründet dies keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung. Eine damit etwa angedeutete Verwirkung behördlicher Eingriffsbefugnisse kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Selbst Fehlverhalten von Amtsträgern, die ein illegales und materiell-rechtswidriges Verhalten zumindest sehenden Auges in Kauf genommen, wenn nicht gar unterstützt haben, hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, darunter einen Schlussstrich zu ziehen und wieder baurechtmäßige Zustände zu bewirken. Auch die schlichte Hinnahme eines baurechtlich formell illegalen Geschehens für eine längere Zeit hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken. Von der Duldung einer formell illegalen Nutzung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen Duldung spricht vieles dafür, dass jedenfalls eine länger andauernde Duldung, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 10 A 1432/12 –, juris, Rn. 45 ff., m. w. N. Derartige Sachverhalte sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die von den Antragstellern angeführten Gründe des Tierschutzes führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Antragsteller dürften zwar gutachterlich dargelegt haben, dass für die derzeit vor Ort befindlichen Pferde besondere Haltungsanforderungen bestehen. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese nur am streitigen Standort erfüllt sein könnten. Zur Vermeidung der befürchteten Konflikte mit fremden Tieren sind ggf. die Tiere zusammen an anderer Stelle ggf. ohne weitere Tiere unterzubringen. Dies in die Wege zu leiten, dient erkennbar die sechsmonatige Umsetzungsfrist für die in Ziffer I.1 der streitigen Verfügung getroffene Anordnung. Dass derzeit die Umsiedlung der Tiere bereits altersbedingt unzulässig sein könnte, ergibt sich aus dem vorgelegten Gutachten nicht. Denn danach ist von einem umsiedlungsbedingten Leiden der Tiere erst ab einem Alter von 20 Jahren auszugehen. Dieses Alter hat indes noch keines der von den Antragstellern derzeit gehaltenen Pferde erreicht. Erhebliche Belastungen durch eine evtl. nur vorübergehende Umsiedlung sind nicht dargelegt. (bb) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass gegenwärtig jedenfalls nicht eindeutig ist, ob die Antragsgegnerin die angeordnete Nutzungsuntersagung schon allein wegen der formellen Baurechtswidrigkeit ausspricht oder es für die getroffene Ermessensentscheidung auch in Bezug auf die neben der Beseitigungsanordnung getroffene Nutzungsuntersagung auf die Erwägungen zur materiellen Baurechtswidrigkeit ankommen soll. Im letzteren Fall unterstellte die Antragsgegnerin auch diesen Begründungsteil dem gerichtlichen Prüfungsprogramm. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. September 2022 – 9 L 608/22 –, juris, Rn. 42. Unter Einbeziehung der die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Gründe wären die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Nutzungsuntersagung zwar als offen einzuschätzen (dazu sogleich unter aaa), die dann anzustellende allgemeine Folgenabwägung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2025 – 15 B 132/25 –, juris, Rn. 11 f., führt aber auch zu einem Überwiegen des Vollzugsinteresses (dazu sodann unter bbb). (aaa) Bei summarischer Prüfung kann in Bezug auf die Frage der planungsrechtlichen Unzulässigkeit der Pferdehaltung kein Offensichtlichkeitsurteil getroffen werden. Es bedarf der Aufklärung in einem Hauptsacheverfahren, ob die untersagte Pferdehaltung planungsrechtlich unzulässig ist. Vgl. dazu nur Bay. VGH, Urteil vom 5. Oktober 2009 – 15 B 08.2380 –, juris, Rn. 17 m. w. N., sowie OVG Land Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. März 2018 – 2 M 88/17 –, juris, Rn. 31. (bbb) Eine bezogen auf die Nutzungsuntersagung von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Folgenabwägung führt zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vollziehung der Ziffer I.1 des Bescheids gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei der gegebenen Sachlage setzt sich das öffentliche Interesse an der Wahrung der Ordnungsfunktion des Baugenehmigungsverfahrens durch. Für die sofortige Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagungsverfügung spricht das öffentliche Interesse, die Ordnungsfunktion des öffentlichen Baurechts effektiv zu gewährleisten. Ansonsten würde nämlich der Vorteil, eine ungenehmigte Nutzung bis zum Eintritt der Bestandskraft einer Nutzungsuntersagung wegen der aufschiebenden Wirkung der dagegen gerichteten Klage fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Errichtung bzw. Nutzung einer baulichen Anlage nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem – bewusst oder unbewusst – rechtswidrig Handelnden in einer das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternden Weise bevorzugt. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 23 L 1038/19 –, juris, Rn. 17 f., m. w. N. Gegenläufige gleichgewichtige Interessen der Antragsteller sind nicht dargelegt. Insbesondere greifen – wie oben ausgeführt – Erwägungen tierschutzrechtlicher Art nicht durch. Insoweit tritt hinzu, dass sich die Einschränkungen für die Antragsteller darauf beschränken dürften, für ihre Pferde (jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens) einen neuen Unterstand zu finden. Dass ihnen dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein könnte, haben sie weder vorgetragen, noch ist dies ersichtlich. (2) Soweit gem. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich Ziffer II der vorgenannten Ordnungsverfügung begehrt wird, ist der Antrag ebenfalls unbegründet. Hat ein Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt kraft Gesetzes – wie vorliegend gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 des Justizgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenbewertung hat das Gericht das private Interesse eines Antragstellers, von der Zahlung des festgesetzten bzw. angedrohten Zwangsgeldes bis zum Abschluss des von ihm insoweit eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens – zumindest vorläufig – verschont zu bleiben, abzuwägen mit dem öffentlichen Interesse an einer hiervon nicht gehinderten Vollstreckung des Zwangsgeldes. Im Hinblick auf die seitens des Gesetzgebers diesbezüglich abweichend vom Regelfall (§ 80 Abs. 1 VwGO) angeordnete grundsätzliche Vorrangigkeit der öffentlichen Interessen an der Vollstreckung des Zwangsmittels vor den Interessen des Betroffenen ist die aufschiebende Wirkung der Klage erst dann anzuordnen, wenn überwiegende Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechen. Dabei ist im Rahmen der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass sich die dem Antragsteller im Fall eines späteren Obsiegens in der Hauptsache drohenden Nachteile praktisch darin erschöpfen, dass ihm zeitweise die Disposition über den festgesetzten bzw. angedrohten Betrag entzogen wird. Vgl. VG Saarland, Beschluss vom 26. Februar 2008 – 5 O 1102/07 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Es sprechen keine überwiegenden Gründe für die Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung. Sie beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Das Gericht hat sich hierbei an Ziff. 11 Buchstabe a i. V. m. Ziff. 13 Buchstabe c und Ziff. 14 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.