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Urteil

14 K 11034/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2022:1025.14K11034.17.00
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Leitsätze

Ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht kommt in Betracht, wenn und soweit es darum geht, Gefahren zu bekämpfen, die nicht spezifisch in der Versammlung und in ihrem Ablauf ihre Ursache haben. Entscheidend kommt es insoweit darauf an, ob die in Bezug auf die nicht versammlungsspezifischen Gefahren getroffene Gefahrenprognose geeignet ist, den Erlass der Auflage selbstständig zu tragen. Ist dies der Fall, so sind die mit der polizeilichen Maßnahme verbundenen (mittelbaren) Einschränkungen des Versammlungsrechts als zwangsläufige Nebenfolge in Kauf zu nehmen. Im Hinblick auf den (zwangsläufigen) Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit sind an die Anwendung der polizeilichen Generalklausel strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist eine konkrete Gefahr für elementare Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die  Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht kommt in Betracht, wenn und soweit es darum geht, Gefahren zu bekämpfen, die nicht spezifisch in der Versammlung und in ihrem Ablauf ihre Ursache haben. Entscheidend kommt es insoweit darauf an, ob die in Bezug auf die nicht versammlungsspezifischen Gefahren getroffene Gefahrenprognose geeignet ist, den Erlass der Auflage selbstständig zu tragen. Ist dies der Fall, so sind die mit der polizeilichen Maßnahme verbundenen (mittelbaren) Einschränkungen des Versammlungsrechts als zwangsläufige Nebenfolge in Kauf zu nehmen. Im Hinblick auf den (zwangsläufigen) Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit sind an die Anwendung der polizeilichen Generalklausel strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist eine konkrete Gefahr für elementare Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin, französische Staatsbürgerin, begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Versammlung am 00. 00. 0000. Die Klägerin, die sich als Kletteraktivistin bezeichnet, nahm an diesem Tag an einer nicht angemeldeten Versammlung mit ca. 15-20 Teilnehmern vor dem Firmensitz der S. AG am P.----platz 1 in F. teil. Sie leidet an einer rheumatoiden Arthritis sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und hatte zum damaligen Zeitpunkt einen Gesamtgrad der Behinderung von 80 und die Merkzeichen B und G. Ziel der gegen 4:50 Uhr vor Ort erscheinenden Versammlungsteilnehmer war es, für die Dauer der für diesen Tag in der H.halle geplanten Hauptversammlung der S. AG große Banner zwischen den Säulen des S. -Gebäudes aufzuhängen. Als die Versammlungsteilnehmer eintrafen waren bereits mehrere Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der S. AG vor Ort. Die Versammlungsteilnehmer verteilten zunächst zweiseitige Flyer des Vereins Robin Wood an die Sicherheitskräfte des S. , auf welchen sie ihr Vorhaben erläuterten und ankündigten, die Banner nach der nur wenige Stunden andauernden Demonstration wieder mitzunehmen. Sodann bereiteten einige Versammlungsteilnehmer das Erklimmen der Säulen vor, in dem sie zwei Teleskopleitern ausfuhren. Die Klägerin, ebenso wie einige andere Versammlungsteilnehmer mit einer Kletterausrüstung ausgestattet, bestieg die an der mittleren Säule des S. -Gebäudes angelehnte Teleskop-Leiter in der Absicht, sich mit einem Ankerstich an der Säule zu sichern. Mehrere Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der S. AG versuchten, die Klägerin daran zu hindern, indem sie die Leiter von der Säule entfernten, während einige Versammlungsteilnehmer versuchten, die Leiter weiter senkrecht zu halten. Die Klägerin soll dabei einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes Kratzwunden auf der linken Hand und am Handgelenk zugefügt haben. Einem anderen Versammlungsteilnehmer wird vorgeworfen, einem anderen der Sicherheitskräfte der S. AG zweimal mit dem rechten Ellenbogen ins Gesicht gestoßen zu haben, wodurch dieser eine Platzwunde mittig auf der Oberlippe erlitt. Im Zeitpunkt des Eintreffens der Polizeibeamten des Polizeipräsidiums F. gegen 4:54 Uhr befand sich die Klägerin auf den oberen Sprossen der Leiter. Der Zeuge Polizeioberkommissar S1. forderte die Klägerin mehrfach auf, herunterzukommen. Die Klägerin kam der Aufforderung nicht nach. Die Polizeibeamten und Sicherheitskräfte der S. AG zogen die Leiter gegen den Widerstand der Versammlungsteilnehmer, die auch an der Leiter zerrten, von der Säule weg, um die Klägerin am weiteren Klettern zu hindern. Im weiteren Verlauf hoben sie die Leiter unten an, brachten sie eine Schieflage und setzen sie schließlich auf dem Boden ab. Die Einzelheiten zu diesem Geschehen stehen zwischen den Beteiligten in Streit, insbesondere ist es streitig, ob der Beklagte zuvor gegenüber der Klägerin ein Kletterverbot ausgesprochen und die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht hat und ob sich die Klägerin dabei verletzt hat. Die Klägerin wurde sodann erfolglos aufgefordert, aufzustehen und ihre Personalien zu nennen und sich auszuweisen. Anschließend trennten die Polizeibeamten die Klägerin von der Gruppe der anderen Versammlungsteilnehmer und forderten sie erneut auf, ihre Personalien zu benennen. Es kam zu Auseinandersetzungen, deren Einzelheiten ebenfalls zwischen den Beteiligten in Streit stehen und in dessen Verlauf die Polizeibeamten der Klägerin Handschellen anlegten. Der Zeuge S1. erlitt durch einen Tritt eine ca. 7 cm lange Schürfwunde am linken Schienbein. Schließlich wurde die Klägerin in einen Polizeiwagen verbracht. Währenddessen entrollten andere Versammlungsteilnehmer ein Banner mit der Aufschrift „Atomkraft den Boden entziehen, Urananreicherung stoppen!“. Die Klägerin wurde zunächst der Wache PI 1-Mitte zugeführt und sodann gegen 10:30 Uhr in den Zentralen Polizeigewahrsam in F. genommen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Essens vom 00. 00. 0000, 11:30 Uhr, wurde ihre sofortige Entlassung mit der Begründung angeordnet, dass die Ingewahrsamnahme nicht unerlässlich sei, um eine Platzverweisung durchzusetzen. Nach Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung wurde die Klägerin um 11:45 Uhr freigelassen. Das benannte Banner wurde beschlagnahmt und auf den Widerspruch einer Versammlungsteilnehmerin einige Tage später wieder ausgehändigt. Weitere acht Versammlungsteilnehmer wurden zum Zwecke der Personalienfeststellung der Wache zugeführt. Sie wurden gegen 7:00 Uhr entlassen. Gegen 9:20 Uhr führten die entlassenen Personen vor der Wache PI 1-Mitte eine Spontankundgebung in Form eines Sitzstreiks „gegen Polizeigewalt“ durch. Die S. AG teilte fernmündlich mit, dass sich an der Stützsäule eine Druckspur befände, welche durch das Anlegen der Teleskopleitern entstanden sei. Mit Schreiben vom 00.00.0000 erstattete die S. AG Strafanzeige gegen die Klägerin wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung sowie sich im Rahmen der Ermittlungen ergebender weiterer Straftatbestände. Die Säule sei beschädigt worden. Der Reparaturschaden werde auf ca. 1.500,00 Euro beziffert. Ferner seien Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes durch Versammlungsteilnehmer verletzt worden. Die Klägerin hat am 16. Oktober 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht sie zum Sachverhalt geltend, es habe keine Aufforderung der Polizei gegeben, dass sie die Leiter zu verlassen habe. Ein Kletterverbot sei nicht ausgesprochen worden. Stattdessen hätten die Beamten direkt versucht, die Leiter gemeinsam mit den Sicherheitskräften der S. AG zu Boden zu bringen. Sie verweise auf die beigefügte Lichtbilder. Am Ende dieser Aktion sei sie zu Boden gefallen und habe sich verletzt. Der anschließenden Aufforderung, aufzustehen, habe sie wegen ihrer Schwerbehinderung nicht Folge leisten können. Der Versuch, ihren Schwerbehindertenausweis zu zeigen, sei von den Beamten verhindert worden. Sie habe nicht in Richtung von Polizeibeamten getreten, sondern vor Schmerzen gezuckt. Es sei nicht zutreffend, dass sie aktiven und passiven Widerstand geleistet habe. Die Beamten hätten ihr mehrfach durch Handbeugegriffe Schmerzen zugefügt oder diese angedroht, um sie zu Handlungen zu zwingen, die sie erstens aufgrund ihrer Behinderung nicht habe durchführen können (ohne Griff Aufstehen, Laufen) und zu deren Vornahme sie zweitens nicht verpflichtet gewesen sei. Sie habe dabei Verletzungen an den Handgelenken erlitten. Ihre Gehstützen seien beschädigt worden. Sie nehme auf das ärztliche Attest und die beigefügten Lichtbilder Bezug. Sie und die übrigen Versammlungsteilnehmer seien in Gewahrsam genommen worden, ohne dass sie zuvor Platzverweise erhalten hätten oder die Versammlung durch die Polizei aufgelöst worden sei. Auch die Wegnahme der Kundgebungsmittel (Banner, Leiter etc.) sei ohne vorherige Ankündigung der Zwangsanwendung erfolgt. Die Polizeibeamten hätten zudem direkt nach ihrer Ankunft damit begonnen, sich zwischen die Demonstranten zu begeben, sie auseinander zu treiben und den Einsatz von Schlagstöcken anzudrohen. Sie seien auch anderen Versammlungsteilnehmern gegenüber übergriffig geworden und hätten deren Personalien aufgenommen. In rechtlicher Hinsicht trägt die Klägerin vor, dass die Versammlung rechtswidrig aufgelöst worden sei. Es habe sich um eine friedliche Versammlung gehandelt. Das frühe Eintreffen der Polizei am Versammlungsort lasse vermuten, dass der Einsatz zwischen der Polizei und der S. AG vorher abgesprochen gewesen und dass es darum gegangen sei, das demonstrative Geschehen bereits im Keim zu ersticken. Die unterbliebene Anmeldung der Versammlung allein rechtfertige keine Auflösung. Auch das Zubodenbringen der Leiter sei rechtswidrig gewesen. Soweit der Beklagte vortrage, die Aufforderung, von der Leiter zu steigen, sei ergangen, um eine Selbstgefährdung auszuschließen, sei dies nicht ansatzweise nachvollziehbar. Es sei zudem nicht ersichtlich, aus welchem Grund die für die Öffentlichkeit geöffnete Fläche zwar demonstrativen Zwecken dienen sollte, allerdings das Klettern verboten gewesen sein solle. Eine Begründung hierfür gebe es nicht. Aus welchem Grund private Rechte dadurch hätten geschützt werden sollen, dass das Klettern verboten werde, der Aufenthalt auf dem Grundstück allerdings erlaubt werde, werde (logischerweise) nicht dargelegt. Es sei unklar, aus welchem Grund der Beklagte davon ausgehe, dass die „Beschädigung an einer Stützsäule“ auf die streitgegenständliche Aktion und auf sie, die Klägerin, zurückzuführen sei. Die Bezifferung des Reparaturschadens auf ca. 1.500 Euro sei nicht nachvollziehbar. Selbst bei einem Kletterverbot wären alle dargelegten Maßnahmen der Polizei rechtswidrig gewesen. Auch die spontan gebildete Kundgebung gegen Polizeigewalt sei durch die Beschlagnahme des Transparents und die Verhaftung der Teilnehmer rechtswidrig gesprengt worden. Eine vergleichbare Aktion im April 2015 und nachfolgend im August 2017 sei friedlich verlaufen. Mit Beschlüssen vom 21. Februar 2020 hat das Gericht das Verfahren betreffend die Ingewahrsamnahme der Klägerin und die hiermit im Zusammenhang stehende Anwendung polizeilicher Zwangsmittel abgetrennt, unter dem Aktenzeichen fortgeführt und an das Amtsgericht F. ( ) verwiesen. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das gegenüber der Klägerin am 00.00.0000 vor dem Firmensitz der S. AG am P.----straße in F. ausgesprochene Kletterverbot und die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung des Kletterverbots rechtswidrig waren, 2. festzustellen, dass der Ausschluss der Klägerin von der Versammlung am 00. 00. 0000 rechtswidrig war, 3. festzustellen, dass die Auflösung der Versammlung am 00.00.0000 vor dem Firmensitz der S. AG am P.----straße in F. rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht zum Sachverhalt geltend, dass die Klägerin der mehrfachen Aufforderung der Polizeibeamten, das Beklettern der Säule zu unterlassen, auch, um sich nicht selbst zu gefährden, nicht nachgekommen sei. Auch die übrigen Versammlungsteilnehmer hätten trotz Aufforderung nicht davon abgelassen, die Leiter vollends aufrichten zu wollen. Die eingesetzten Beamten und die Mitarbeiter der Sicherheitsfirma hätten die Leiter schließlich zu Boden gebracht. Eine Verletzung der Klägerin sei dabei nicht entstanden. Anschließend habe die Klägerin sich geweigert, sich auszuweisen. Stattdessen habe sie versucht, sich mittels eines Seils an einer Säule festzubinden. Dies sei verhindert worden. Dass eine Aufforderung zum Verlassen der Leiter zu Beginn der Maßnahmen stattgefunden habe, ergebe sich bereits aus der gefertigten Strafanzeige des Zeugen S1. . Begründete Zweifel an den dortigen Ausführungen bestünden nicht. Im Folgenden habe die Klägerin sowohl aktiven als auch passiven Widerstand geleistet. Die Klägerin sei bei der Beendigung der Kletteraktion nicht verletzt worden. Es werde bestritten, dass es zu Misshandlungen und Drohungen durch die Polizeibeamten gekommen sei. In rechtlicher Hinsicht trägt der Beklagte vor, dass eine Auflösung der Versammlung zu Beginn des Einsatzes keinesfalls beabsichtigt gewesen sei. Eine solche wäre unverhältnismäßig gewesen. Zwar habe hier eine Eigentumsstörung der S. AG im Raum gestanden. Stellten private Eigentümer, wie hier die S. AG, der Öffentlichkeit eine Fläche zur Verfügung, verpflichte sie Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) jedoch zur Überlassung dieser Fläche auch zu Versammlungszwecken. Aus der Öffnung eines kommunikativen Raumes ergäben sich Duldungspflichten, denen sich die S. AG aufgrund der Sozialadäquanz des in Streit stehenden Verhaltens der S. AG sowie aus dem unmittelbaren örtlichen Bezug zwischen der Jahreshauptversammlung an diesem Tag und dem Protestgegenstand nicht mit dem pauschalen Hinweis auf eine Betriebsstörung entziehen könne. Aus diesem Grund hätten die Polizeivollzugsbeamten lediglich das Beklettern der im privaten Eigentum stehenden Säule durch die Klägerin verhindern wollen. Rechtsgrundlage für das ausgesprochene Kletterverbot sei § 15 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG). Ein Tätigwerden sei vorliegend zum Schutz privater Rechte angebracht und notwendig gewesen. Anderer Schutz sei nicht ersichtlich gewesen. Es sei zunächst nur ein Kletterverbot auf privates Eigentum ausgesprochen worden. Eine Demonstration sei weiterhin möglich gewesen. Das Plakat hätte auch auf dem Boden stehend entrollt oder gehalten werden können. Die Auflage sei mangels erkennbaren Versammlungsleiters an die Gesamtheit der Teilnehmer gerichtet worden. Werde die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nur von einem Teil der Teilnehmer verursacht, wie hier durch die Klägerin, könne eine beschränkende Verfügung auch nur gegenüber diesem „Teil“ erfolgen. Hiernach könne von einer unverhältnismäßigen Einschränkung des Versammlungsrechts oder der Meinungsfreiheit nicht gesprochen werden. Für das weitere Vorgehen der Polizei habe die Klägerin durch ihr Verhalten selbst die Voraussetzungen geschaffen. Nach ausgeübten Widerstandshandlungen sei die Klägerin in Gewahrsam genommen worden. Auch das Verhalten der anderen Versammlungsteilnehmer, die jegliches Verhalten der Polizeibeamten zur Sachverhaltsaufklärung und Verhinderung des Bekletterns der Säule erheblich gestört hätten, habe im Endeffekt zur Auflösung der Versammlung geführt. Den ausgesprochenen Platzverweisen sei nicht gefolgt worden, sodass es zur Ingewahrsamnahme der Versammlungsteilnehmer gekommen sei. Gegen die Klägerin wird ein Verfahren beim Amtsgericht F. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte In Tateinheit mit Körperverletzung unter dem Aktenzeichen 0000000000 geführt. Am 00.00.0000 hat das Amtsgericht F. gegen die Klägerin wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung einen Strafbefehl erlassen, gegen welchen die Klägerin Einspruch erhoben hat. Die Klägerin führt gegen den Beklagten beim Landgericht F. ein Verfahren auf Schadenersatz (AZ.:000000000). Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Straf- bzw. Zivilakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist hinsichtlich der von der Klägerin als „Kletterverbot“ aufgefassten Aufforderung, von der Leiter herunterzukommen, ihrer von ihr als Ausschluss aufgefassten räumlichen Trennung vom Rest der Versammlung vor der Ingewahrsamnahme und der später angeordneten Auflösung der Versammlung als (Fortsetzungs-)Feststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 bzw. gem. § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die Klägerin ist wegen eigener möglicher Rechtsbetroffenheit klagebefugt. Sie kann sich als französische Staatsbürgerin als Unionsbürgerin auf Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) mit der Schutzgewähr des Art. 8 Abs. 1 GG berufen. Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 11 LB 231/20 –, juris Rn. 36 unter Verweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris Rn. 53, und vom 4. November 2015 – 2 BvR 282/13 –, juris Rn. 11 f. Die von der Klägerin und den weiteren Teilnehmern geplante Aktion, zum Zwecke des Protestes an den Säulen des Vordachs des S. -Gebäudes hochzuklettern und zwischen diesen ein Banner zu spannen, kann unter den Versammlungsbegriff subsumiert werden. Denn der versammlungsrechtliche Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2011 – 1 BvR 388/05 –, juris Rn. 32; zum sog. „Banner Drop“ vgl.: OVG Niedersachsen, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 11 LB 231/20 –, juris Rn. 35; VG Lüneburg, Urteil vom 30. Juli 2014 – 5 A 87/13 –, juris unter Verweis auf OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Mai 2006 – OVG 1 B 4.05 –, juris, Rn. 29; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersG, 18. Auflage 2019, Teil I Rn. 164; Ridder/Breitenbach/Deiseroth, 2. Auflage 2020, Teil II Rn. 79. Dass sich der großflächig überdachte und durch mehrere Säulen gestaltete Platz vor dem Eingangsbereich zum S. AG-Gebäude am P.----straße im Eigentum der S. -AG befindet, steht dem Versammlungscharakter ebenfalls nicht entgegen. Selbst wenn das Gelände nicht zum öffentlichen Straßenraum im straßenrechtlichen Sinne gehören sollte, ist dieser Bereich jedoch ein Ort, an dem in ähnlicher Weise ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet und ein Ort der allgemeinen Kommunikation geschaffen wurde. Der Vorplatz kann grundsätzlich ungehindert von jedermann betreten werden. Er ist auch nicht als Ort anzusehen, zu dem der Allgemeinheit – wie etwa in einem Verwaltungsgebäude, einem öffentlichen Schwimmbad oder in einem Krankenhaus – schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Dass der Vorplatz den Mitarbeitern und Kunden der S. -AG als Weg zum S. -Gebäude dient, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Gleiches gilt für den von der Zeugin M. geschilderten Umstand, dass im Zeitpunkt des Eintreffens der Versammlungsteilnehmer bereits mehrere Angehörige des Security-Dienstes der S. AG an den Säulen standen. Entscheidend ist, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt keinerlei Maßnahmen getroffen waren, um den Vorplatz als Privatgelände zu kennzeichnen, öffentlichen Verkehr zu untersagen und den Zugang auf Betriebsangehörige und Kundenverkehr zu beschränken. Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, juris Rn. 64 ff.; Beschluss vom 18. Juli 2015 – 1 BvQ 25/15 –, juris Rn. 5. Der Klägerin steht auch das erforderliche (Fortsetzungs-)feststellungsinteresse zu. Bei der gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Aufforderung des Zeugen S1. , von der Leiter zu steigen, dem Herunterholen der Klägerin von der Leiter durch Polizeibeamte (und Mitarbeiter des privaten Wachdienstes der S. AG) und die zweitweise Separierung der Klägerin von den übrigen Versammlungsteilnehmern, welche die Klägerin als „Ausschluss“ wertet, handelt es sich um die Klägerin belastende (auch) polizeiliche Maßnahmen, die sich typischerweise kurzfristig erledigen und sich hier auch kurzfristig erledigt haben. Insofern ist es zur Verwirklichung des grundgesetzlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz geboten, diese Maßnahmen einer gerichtlichen Prüfung zugänglich zu machen, ohne dass es (zusätzlich) darauf ankommt, ob der dadurch bewirkte Eingriff in (Grund-) Rechte der Klägerin, hier insbesondere Art. 2 mit der Schutzgewähr der Art. 8 Abs. 1 und 5 GG, als besonders schwerwiegend zu bewerten ist. Im Falle der Auflösung der Versammlung, die sich als schwerste mögliche Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit erweist, wird von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Fortsetzungsfeststellungsinteresse angesichts der hierin liegenden schwerstmöglichen Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit stets bejaht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvR 461/03 –, juris Rn. 37. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angegriffenen Maßnahmen waren rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die an die Klägerin gerichtete Aufforderung des Beklagten, von der Leiter herunterzusteigen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es kann – auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei der geplanten Banneraktion um eine Versammlung handelte – dahinstehen, ob als Rechtsgrundlage die spezialgesetzliche Vorschrift des § 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VersG oder die polizeirechtliche Generalklausel des § 8 Abs. 1 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) herangezogen wird. Bei Erlass der Anordnung, von der Leiter herabzusteigen, hat der Beklagte bzw. haben die handelnden Polizeibeamten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine konkrete Rechtsgrundlage für ihre Aufforderung genannt. Dies ist bei Erlass einer mündlichen Verfügung aber auch nicht erforderlich, da diese weder nach dem Versammlungs- noch nach dem Polizeirecht oder dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht unmittelbar mündlich, sondern gegebenenfalls nachträglich schriftlich zu begründen ist (vgl. §§ 37 Abs. 2; 39 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen – VwVfG NRW –). Entscheidend ist vielmehr, dass die Handlung von einer Rechtsgrundlage gedeckt war. Dies ist der Fall, wenn deren Voraussetzungen vorlagen und im Falle von Ermessensentscheidungen die Ermessensausübung fehlerfrei erfolgte. Dies ist vorliegend unabhängig davon, ob die Aufforderung auf das Versammlungsrecht oder das allgemeine Polizeirecht zu stützen ist, der Fall. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei der Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Nach § 15 Abs. 3 VersG kann sie eine Versammlung auflösen, wenn sie nicht angemeldet ist, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind. Nach § 8 Abs. 1 PolG NRW kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende, konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 46 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Der in beiden Eingriffsnormen zugrundegelegte Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Die „öffentliche Ordnung“ umfasst die ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Für die Frage, ob und wann ein zu erwartendes Verhalten der Versammlungsteilnehmer Gefahren für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu verursachen droht, bedarf es einer tragfähigen Prognose, bei der die Versammlungsbehörde prüfen muss, ob aufgrund der ihr bekannten Tatsachen der Eintritt einer derartigen Gefahr zu besorgen ist oder ob dies fernliegt. Je größer der anzunehmende Schaden für ein hochwertiges Rechtsgut ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Gefahrprognose. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 – I C 31.72 –, juris Rn. 41 m. w. N. Das Wesen einer Prognoseentscheidung bringt es mit sich, dass die Prognose nicht deshalb falsch gewesen sein muss, weil sich die Gefahr später nicht realisiert. Grundlage der Entscheidung sind allein die Tatsachen, die im Zeitpunkt der Prognose aus ex-ante-Sicht bekannt waren. Eine Gefahr im vorgenannten Sinne besteht, wenn ein Geschehen bei ungehindertem Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führt, wobei aufgrund der Gesamtumstände in Bezug auf Ort, Zeit, Personen und Verhalten im Einzelfall ein Schadenseintritt als wahrscheinlich anzunehmen sein muss. Dabei ist maßgeblich für die Bewertung des polizeilichen Handelns im Hinblick auf das Vorliegen einer derartigen Gefahr, ob nach dem Kenntnisstand der Polizeibeamten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung eine entsprechende Gefahrenlage bestand. Das in § 15 VersG zusätzlich erforderliche Merkmal der Unmittelbarkeit führt dazu, dass die Anforderungen an die Sicherheit der Beurteilungsgrundlage und den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erhöht werden, es bedarf nicht lediglich einer hinreichenden, sondern einer hohen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Der Schadenseintritt muss „fast mit Gewissheit“ zu erwarten sein. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 –, juris, Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81 –, juris, Rn. 91, 93; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 – 6 C 21/07 –, juris, Rn. 14. Nach Maßgabe dieser Grundsätze erwies sich die Aufforderung des Beklagten, die Leiter herunterzusteigen, auch unter Berücksichtigung des dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit zukommenden Gewichts sowohl nach § 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VersG als auch nach § 8 Abs. 1 PolG NRW rechtmäßig. Die streitige Verfügung genügt den formellen Rechtsmäßigkeitsanforderungen. Nach der mündlichen Verhandlung steht (unstreitig) fest, dass der als Zeuge vernommene Polizeioberkommissar S1. die Klägerin aufgefordert hat, von der Leiter herunterzukommen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung abweichend zu ihrem schriftsätzlichen Vorbringen in Übereinstimmung mit der Aussage des Zeugen S1. angegeben, die Polizei habe den Satz „Kommen Sie da runter“ ein bis zweimal gesagt. Auch die Zeugin M. gab an, dass zu der Klägerin gesagt worden sei, sie solle dort herunterkommen. Bei diesem Ersuchen handelt es sich nach den erkennbaren Gesamtumständen aus objektiver Empfängersicht um eine verbindliche polizeiliche Aufforderung mit hinreichend bestimmter Regelungswirkung und nicht lediglich um eine unverbindliche Bitte. Die fehlende Schriftlichkeit steht der Wirksamkeit der Aufforderung des Zeugen S1. nicht entgegen, da, wie dargelegt, nach § 37 Abs. 2 VwVfG NRW Verwaltungsakte auch mündlich ergehen können. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, dieser Aufforderung komme keine Bedeutung zu, irrt sie. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zudem darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich eine Pflicht der Bürger zur Befolgung einer wirksamen, wenn auch möglicherweise rechtswidrigen Diensthandlung besteht. Da die Frage nach der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Aufforderung in der Handlungssituation nicht verbindlich geklärt werden kann, muss die polizeiliche Aufforderung im Interesse des mit ihr bezweckten Schutzes grundsätzlich durchsetzbar sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2007 – 1 BvR 1090/06 –, juris, Rn. 29, 31; Beschluss vom 7. März 1995 –1 BvR 1564/92 –, juris, Rn. 35f. Die streitgegenständliche Aufforderung, von der Leiter herunterzuklettern, ist auch materiell rechtmäßig ergangen. Es lag eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 15 Abs. 1 GG bzw. eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 8 Abs. 1 PolG NRW vor. Die polizeiliche Aufforderung diente nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme dem Zweck, eine Gefährdung der Klägerin auszuschließen. So gab der Zeuge S1. in der mündlichen Verhandlung an, dass er die Klägerin aufgefordert habe, herunterzukommen, weil sie ungesichert auf der von Versammlungsteilnehmern und den Mitarbeitenden des S. Sicherheitsdienstes hin- und her bewegten Leiter – diese war nicht an der Säule befestigt – gestanden habe. Dies deckt sich mit seinen Angaben in der unmittelbar nach dem Ereignis gefertigten Strafanzeige, in welcher er vermerkt hatte, dass er die Klägerin mehrfach aufgefordert habe, die Leiter zu verlassen, um eine Gefährdung für sie auszuschließen. Im Übrigen bestehen keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S1. , weil dieser zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung auf den Inhalt der von ihm gefertigten Strafanzeige zurückgegriffen hat und dies seitens des Prozessbevollmächtigten insoweit wohl als zweifelhaft angesehen worden ist. Ein derartiger Rückgriff erweist sich angesichts der Vielzahl polizeilicher Einsätze und der Tatsache, dass der Vorfall mehr als fünf Jahre her ist, als sachgerecht. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch die Zeugin M. angab, zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung ihr damals angefertigtes Gedankenprotokoll nochmals gelesen zu haben, ohne dass für den Prozessbevollmächtigten der Klägerin Anlass bestanden hätte, dies einer kritischen Bewertung zu unterziehen und zu versuchen die Zeugin durch entsprechende Nachfragen zu verunsichern. Die getroffene Prognose einer drohenden Gefährdung der Klägerin erweist sich als hinreichend tatsachengestützt und plausibel. Die Klägerin und die Zeugen haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend geschildert, dass an der Leiter, auf deren oberen Sprossen sich die Klägerin befand, eine unübersichtliche und tumultartige Situation herrschte, da drei bis vier Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der S. AG versuchten, die Leiter von der Säule zu ziehen, während ebenso viele Versammlungsteilnehmer versuchten, die Leiter aufrecht zu halten. Infolge des Einwirkens der zahlreichen Personen lehnte die Leiter der Klägerin nicht mehr an der Säule, sondern stand in der Luft, wie auch die zur Akte gereichten Lichtbilder veranschaulichen. In dieser Situation, welche für die Klägerin nicht mehr beherrschbar war, bestand die Gefahr des Herunterfallens aus nicht unerheblicher Höhe. Nach den Angaben der Klägerin und der Zeugin M. hat die Klägerin die Situation selbst als gefährlich empfunden. Darüber hinaus bestand zudem auch objektiv die Gefahr, dass eine mit der Klägerin umfallende Leiter rechts und links stehende weitere Personen in ihrer Gesundheit schädigen könnte. Angesichts der Tatsache, dass mehrere Personen mit unterschiedlicher Intention an der Leiter zerrten, war im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Aufforderung zumindest die Realisierung einer Verletzungsgefahr für die Klägerin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, sodass nach den oben dargelegten Maßstäben nicht nur eine konkrete Gefahr im Sinne des § 8 Abs. 1 PolG NRW, sondern auch eine unmittelbare Gefährdung im Sinne des § 15 Abs. 1 VersG vorlag. Dass der Zeuge S1. hingegen in der mündlichen Verhandlung nicht angeführt hat, die Aufforderung sei auch zum Schutz privater Rechte der S. AG erfolgt, wie der Beklagte schriftsätzlich vorgetragen hat, ist unerheblich. Bei dieser – nachgeschobenen – Begründung handelt es sich um eine ergänzende Erwägung. Da bereits die von dem Zeugen S1. als maßgeblich für sein Einschreiten geschilderte Motivlage die getroffene Maßnahme hinreichend begründet, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob dieser ebenfalls als Rechtfertigung für das Einschreiten taugliche zusätzliche und auch naheliegende Grund bereits bei der Entscheidung einzuschreiten ausdrücklich mit berücksichtigt wurde. Bei Würdigung dieser für die Klägerin bestehenden Gefahrenlage konnte als Rechtsgrundlage für die in Ausgestaltung des Übermaßverbots als „Minusmaßnahme zu einer sich gegen die Versammlung als Ganzes richtenden Auflage bzw. Auflösung der Versammlung anzusehende polizeiliche Aufforderung, von der Leiter herunterzuklettern, § 15 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 VersG herangezogen werden. Zwar erfasst das Versammlungsgesetz nur Maßnahmen, die der Abwehr sog. versammlungsspezifischer Gefahren dienen, d.h. solcher die von der Versammlung ausgehen. Ausgehend hiervon beziehen sich die Eingriffsbefugnisse des § 15 VersG auf Anordnungen, die sich gegen die Versammlung als Ganzes richten und nicht gegen einzelne Versammlungsteilnehmer. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit können davon abweichend nach § 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VersG Gefahrenabwehrmaßnahmen unterhalb der Schwelle zum Ausschluss eines Teilnehmers bzw. zur Auflösung der Versammlung im Verlauf der Versammlung gegen einzelne störende Teilnehmer gerichtet werden und so einen Ausschluss aus der Versammlung bzw. eine Auflösung der Versammlung erübrigen. Dies schließt insbesondere räumliche Beschränkungen innerhalb einer Versammlung ein. Vgl. Hettich, Platzverweis und Ingewahrsamnahme nach Auflösung der Versammlung, Erwiderung auf Schwabe, DÖV 2011, 954 (957, III. 2.), m. w. N. Derartige Anordnungen sind insbesondere auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts möglich, vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2004 – 1 BvR 1726/01 –, juris Rn. 26, und vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1990/90 –, juris Rn. 54, 63, und hier aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – über den Schutz der Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechte der Allgemeinheit hinaus –zum Schutz eines einzelnen Versammlungsteilnehmers sogar angezeigt. Dies insbesondere deshalb, weil die Aufforderung allein auf die Beendigung der für die Klägerin gefährlichen Situation zielte und nicht zugleich dem Zweck diente, die Versammlung zu beenden, sondern allenfalls räumlich zu beschränken. Jedenfalls war in diesem Fall der Rückgriff auf die allgemeine polizeirechtliche Generalklausel zulässig. Denn das Versammlungsgesetz enthält keine abschließende Regelung für die Abwehr aller Gefahren, die im Zusammenhang mit Versammlungen auftreten können. Vielmehr ist das Versammlungswesen im Versammlungsgesetz nicht umfassend und vollständig, sondern nur teilweise und lückenhaft geregelt, so dass in Ermangelung einer speziellen Regelung auf das der allgemeinen Gefahrenabwehr dienende Polizeirecht des Landes zurückgegriffen werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 – 6 C 39/06 –, juris zur Verhängung einer Meldeauflage. Ein Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht kommt also dann in Betracht, wenn und soweit es darum geht, Gefahren zu bekämpfen, die nicht spezifisch in der Versammlung und in ihrem Ablauf ihre Ursache haben. Entscheidend kommt es insoweit darauf an, ob die in Bezug auf die nicht versammlungsspezifischen Gefahren getroffene Gefahrenprognose geeignet ist, den Erlass der Auflage selbstständig zu tragen. Ist dies der Fall, so sind die mit der polizeilichen Maßnahme verbundenen (mittelbaren) Einschränkungen des Versammlungsrechts als zwangsläufige Nebenfolge in Kauf zu nehmen. Im Hinblick auf den (zwangsläufigen) Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit sind an die Anwendung der polizeilichen Generalklausel strenge Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist eine konkrete Gefahr für elementare Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Menschen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2010 – 1 S 349/10 –, juris Rn. 60 zu einer Versammlungsauflösung; siehe auch Hettich, Platzverweis und Ingewahrsamnahme nach Auflösung der Versammlung, Erwiderung auf Schwabe, DÖV 2011, 954 (959, IV. 2.), m. w. N. Eine solche konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit in der Gestalt des hohen Schutzguts der körperlichen Unversehrtheit der Klägerin war – wie bereits dargelegt – zumindest für diese vorliegend gegeben. Die Polizei hat auch ermessensfehlerfrei gehandelt. Aufgrund der tumultartigen, unübersichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Klägerin, den Versammlungsteilnehmern und den Sicherheitskräften der S. AG war die Entscheidung, die Klägerin zum Herunterklettern aufzufordern, geboten. Der Gefahr eines Herabstürzens der Klägerin hätte durch eine Aufforderung gegenüber den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes der S. AG, sich von der Leiter zu entfernen, aufgrund der durch die Handgreiflichkeiten bereits ungesicherten Position der Leiter nicht gleich wirksam begegnet werden können. Soweit mit der Aufforderung, von der Leiter herunterzuklettern, die (im Übrigen auch im Privatbesitz befindliche) Säule als Versammlungsort ausgeschlossen wurde, hat die Polizei auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Klägerin hätte ihre Versammlung ohne Weiteres auf dem Vorplatz fortsetzen können. Auch die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Aufforderung, von der Leiter herunterzukommen, stellt sich als rechtmäßig war. Die Frage nach der Einschlägigkeit der oben genannten Rechtsgrundlagen kann weiterhin dahinstehen, da in Ermangelung einer eigenständigen Regelung zur Vollstreckung im Versammlungsgesetz auch bei einer auf § 15 VersG gestützten Auflage die polizeirechtlichen Vollstreckungsvorschriften Anwendung finden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2019 – 6 B 149/18 –, juris m.w.N., NVwZ 2019, S. 1281 mit Anmerk. Detterbeck; siehe auch OVG Hamburg, Urteil vom 4. Mai 2022 – 21 K 264/18 –, juris und Sächsisches OVG, Urteil vom 17. August 2016 – 3 A 64/14 –; Kniesel/Poscher/Lisken/Denniger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, J. III. 2. Rn. 25; a.A. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 1 C 15/86 –, juris Rn. 21 zu einer durch eine versammlungsrechtliche Auflage begründeten Reinigungspflicht. Mit der Aufforderung des Zeugen S1. , die Leiter zu verlassen und herunterzukommen, lag ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 50 Abs. 1 PolG NRW vor. Bei der Aufforderung handelt es sich um eine unaufschiebbare und damit sofort vollziehbare Maßnahme gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Mit dem Heruntersetzen der Leiter wurde durch die Polizeibeamten unmittelbarer Zwang im Sinne der §§ 55, 57ff. PolG NRW angewendet. Ein anderes Zwangsmittel kam nicht in Betracht. Angesichts der dargelegten tumultartigen Situation, in der noch nicht einmal die Identität der Klägerin festgestellt war, hätte die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch vorher im Sinne des § 56 PolG NRW angedroht worden. Der Zeuge S1. hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, dass er die Klägerin aufgefordert habe, herunterzukommen, sie seien sonst gezwungen, die Leiter zu Boden zu bringen. Hierin liegt eine mündliche Androhung der Anwendung des unmittelbaren Zwangs in Form des Herablegens der Leiter auf den Boden. Die Klägerin ist der Darstellung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten. Darüber hinaus war eine Androhung vorliegend entbehrlich, weil die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war (§ 56 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW). Da die Leiter aufgrund des Einwirkens der zahlreichen Personen zeitweise senkrecht in der Luft stand, war zur Verhinderung des Herunterfallens der ungesicherten Klägerin in der konkreten Situation schnelles Handeln erforderlich. Die Art und Weise der Durchführung durch Herabsetzen der Leiter auf den Boden ist gemessen an den rechtlichen Vorgaben der §§ 57ff. PolG NRW ebenfalls nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Polizeibeamten dabei den Rahmen des rechtlich Möglichen überschritten haben, sind nicht ersichtlich. Nach den insoweit übereinstimmenden Schilderungen des Zeugen S1. und der Klägerin hoben die Beamten die Leiter von unten an und entfernten das untere Ende der Leiter immer weiter von der Säule mit der Folge, dass das obere Ende an der Säule herabrutschte. Nach Aussage des Zeugen S1. hatte die Klägerin Kontakt zur Säule und glitt an der Säule zusammen mit der Leiter herunter bis sie am Boden angekommen war. Der Zeuge L. gab übereinstimmend an, dass es schließlich gelungen sei, die Leiter sanft zu Boden zu bringen. Die Klägerin schilderte zuvor, sie sei auf dem Gesäß gelandet und habe Hämatome erlitten. Davor gab sie jedoch an, sie sei so herabgelassen worden, dass sie auf der Oberseite der Leiter geblieben sei. Dass dies für die Klägerin persönlich aufgrund ihrer Erkrankung und der Belastung der Handgelenke ungünstig war, ist für Außenstehende nicht zu erkennen und zu erwarten gewesen. Insgesamt deutet die Schilderung aber auf ein – unter den gegebenen Verhältnissen – möglichst achtsames Herablassen der Leiter. Soweit die Klägerin insoweit abweichend vorträgt, sie sei aus etwa einem halben Meter Höhe mit dem Gesäß auf den Boden gefallen, wodurch sie Hämatome erlitten habe, kann dahinstehen, ob ihr Vorbringen glaubhaft ist. Denn auch bei Wahrunterstellung lässt dieses Geschehen einen Verstoß gegen das von den Polizeibeamten unabhängig von den §§ 57 PolG NRW zu beachtende Übermaßverbot nicht erkennen. Dass die Beamten die Leiter am Ende fallengelassen haben, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Soweit der Sturz der Klägerin aus einem halben Meter Höhe darauf zurückzuführen wäre, weil im Zeitpunkt des Herabsetzens der Leiter weiterhin mehrere Personen an der Leiter zerrten, so wäre dies den Polizeibeamten nicht vorwerfbar. Der Klageantrag zu 2., festzustellen, dass ein „Ausschluss“ der Klägerin von der Versammlung rechtswidrig war, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil ein Ausschluss der Klägerin während der Versammlung nicht erfolgt ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Polizei nach ihrem Eintreffen annehmen konnte und musste, dass es im Rahmen der Versammlung zu Gefährdungen bis hin zu Körperverletzungen und möglicherweise auch Sachbeschädigungen gekommen war, wobei die Lage durch die zahlreichen handelnden Akteure auch bei Anwesenheit der Polizei weiterhin unübersichtlich war und Gefährdungen gar fortbestanden. Aufgrund der Tatsache, dass sich auch auf mehrfache Nachfrage des Zeugen L. niemand als Versammlungsleiter gemeldet und mithin niemand Verantwortung übernommen hat bzw. übernehmen wollte, stand für die eingesetzten Polizeibeamten kein Ansprechpartner zur Schaffung einer gewissen Ordnung zur Verfügung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizei an Stelle einer Auflösung der Versammlung nach § 15 VersG zunächst – als Minusmaßnahme – oder zur Durchsetzung der auf das allgemeine Polizeirecht oder mit Blick auf den Verdacht verübter Straftaten auf die Bestimmungen der StPO gestützten Aufforderung, ihre Personalien anzugeben, die Klägerin von ihren Unterstützern und somit vom Kern der Versammlung getrennt hat, ohne dass bereits deren Ausschluss aus der Versammlung erfolgt wäre. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass zumindest die Personalien der Klägerin als der offensichtlichen (renitenten) Hauptakteurin festgestellt werden sollten. Dabei geht die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass ein förmlicher Ausschluss der Klägerin von der Versammlung nicht erfolgt ist. Die Klägerin hat selbst weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sie aus der Versammlung ausgeschlossen wurde. Dies haben auch die Zeugen S1. , L. und M. nicht geschildert. Nach den Angaben der Zeugen S1. und L. ist vielmehr zugrunde zu legen, dass die Klägerin etwas räumlich von der Gruppe auch zum Zwecke ihrer Identifizierung getrennt wurde. Soweit der Zeuge L. bekundet hat, dass die Klägerin bei dem immer lauter werdenden Geschehen besonders aufgefallen sei, so dass er sie von der Versammlung habe ausschließen wollen, wurde deutlich, dass es sich hierbei lediglich um eine Überlegung handelte. Die Klägerin war mithin zu keinem Zeitpunkt im Sinne des § 18 Abs. 3 VersG von der Versammlung „ausgeschlossen“, bevor diese aufgelöst wurde. Die von ihr begehrte Feststellung kann daher nicht getroffen werden. Auch die spätere Auflösung der Versammlung erweist sich als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für diese Auflösung ist § 15 Abs. 3 VersG. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung bestehen nicht. Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung lässt sich feststellen, dass der unstreitig faktisch vorgenommenen Auflösung der Versammlung eine Auflösungsverfügung des Polizeibeamten L. vorangegangen ist, die den Bestimmtheitsanforderungen genügte und den Versammlungsteilnehmern auch wirksam bekannt gegeben wurde. Der Zeuge L. , der als Einsatzleiter für die Auflösung zuständig war, gab in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, die Auflösung der Versammlung nach Rücksprache mit der Leitstelle verkündet zu haben. Auf die Nachfrage des Gerichts, auf welche Weise die Auflösung kommuniziert worden sei, gab er ohne große Überlegungszeit und zugleich erinnerungskritisch an, dass die Auflösung über die Außenlautsprecher der Streifenwagen kommuniziert worden sei, wahrscheinlich auch über Megafon. Übereinstimmend bekundete zuvor der Zeuge S1. in seiner Vernehmung, dass der Zeuge L. zunächst die Auflösung angedroht und, nachdem weiterhin nichts erfolgte, bekannt gegeben habe, dass die Versammlung aufgelöst sei. Die Schilderungen des Zeugen S1. waren aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und plausibel eingeordnet in eine chronologische Darstellung der zuvor von dem Zeugen L. ergriffenen Maßnahmen (Nachfrage nach einem Leiter der Versammlung oder Verantwortlichen; Verlagerung der Versammlung wegen des Geschehens an den Säulen auf die andere Straßenseite). Sie deckt sich mit der Darstellung der Geschehnisse durch den Zeugen L. . Widerlegt sind damit nach Würdigung des Gerichts die entgegenstehenden Angaben der Klägerin und der Zeugin M. . Die Klägerin hat ihren schriftsätzlichen Vortrag, eine Auflösung der Versammlung sei nicht erfolgt, in der mündlichen Verhandlung zudem selbst abgeschwächt, indem sie in der mündlichen Verhandlung angab, eine Auflösung der Versammlung nicht wahrgenommen zu haben. Die Auflösung der Versammlung war auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 VersG lagen vor. Die sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergebenden Umstände lassen erkennen, dass im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Auflösung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden hat. Die Prognose des Zeugen L. , dass eine Situation vorlag, in welcher die Missachtung versammlungsrechtlicher Auflagen sowie die Begehung von Straftaten zu befürchten war, erweist sich als hinreichend tatsachengestützt. Nach den Angaben der Zeugen S1. und L. ist davon auszugehen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Auflösung die bereits aufgeheizte Stimmung drohte insgesamt zu kippen und die Versammlung unfriedlich zu werden. Die Klärung der Situation an der Säule, in dessen Verlauf es durch die Klägerin und einen weiteren Versammlungsteilnehmer zu zwei Körperverletzungsdelikten zum Nachteil zweier Sicherheitsmitarbeiter der S. AG gekommen sein soll, hatte zu keiner Entspannung der aufgeladenen Situation geführt. Stattdessen war es für die Polizei weiterhin nicht möglich, mit den Versammlungsteilnehmern zu kommunizieren. Der Zeuge S1. schilderte insoweit anschaulich, dass sich die Versammlungsteilnehmer bei jeder Anfrage oder Aufforderung der Polizei darauf berufen haben, dass dies unrechtmäßig sei. Die Klägerin und die Zeugin M. sind dieser Darstellung nicht entgegengetreten. Die hierin zum Ausdruck kommende konfrontative Haltung der Versammlungsteilnehmer, die im Übrigen einen Versammlungsleiter nicht benannt hatten, wird durch die Angaben der Zeugin M. bestätigt, wonach sie und andere Teilnehmer in dieser Situation „Wir sind friedlich, was seid ihr?“ gerufen haben. Es ist ferner davon auszugehen, dass die Versammlungsteilnehmer den Polizeibeamten nicht nur verbal konfrontativ gegenübergetreten sind. Der Zeuge L. bekundete insoweit glaubhaft, dass bei dem Versuch der Polizeibeamten, die Klägerin von der Gruppe der anderen Versammlungsteilnehmer räumlich zu trennen, einige Versammlungsteilnehmer dazwischen gegangen seien. Die Klägerin selbst hat die Situation dahingehend beschrieben, dass es insgesamt eine unruhige Situation und Geschubse gegeben habe. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugen S1. und L. ist zudem zugrunde zu legen, dass den Versammlungsteilnehmern zuvor zum Schutz der Eigentums- und Besitzrechte der S. AG fruchtlos von dem Zeugen L. die Auflage erteilt worden war, die Versammlung auf der gegenüberliegenden Straßenseite fortzusetzen. Soweit der Zeuge S1. in der mündlichen Verhandlung zunächst erklärt hat, der Zeuge L. habe den dort anwesenden Personen angeboten, die Versammlung auf der anderen Gehwegseite fortzusetzen, hat er die hierdurch aufkommenden Zweifel am Vorliegen einer rechtsverbindlichen Auflage selbst entkräftet, indem er im späteren Verlauf seiner Vernehmung erklärte, es sei dann kommuniziert worden, dass sich die Versammlung wegen des Geschehens an den Säulen auf die andere Straßenseite verlagern solle. Dies deckt sich mit der eindeutigen Bekundung des Zeugen L. , seiner Aufforderung, die Versammlung auf die andere Straße zu verlegen, sei nicht nachgekommen worden. Die hierin liegende Beschränkung der Versammlung hinsichtlich des Ortes ließ sich unter Anwendung der oben aufgezeigten Grundsätze auf § 15 Abs. 1 VersG stützen. Nach den von den Zeugen S1. und L. glaubhaft beschriebenen Umständen bestand weiterhin die hohe Wahrscheinlichkeit, dass einige der Versammlungsteilnehmer den erneuten Versuch unternehmen würden, an einer der Säulen hochzuklettern. Ausweislich der von der Klägerin zur Akte gereichten Lichtbilder, die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurden, und der Angaben des Zeugen S1. waren neben der Klägerin auch noch diverse weitere Versammlungsteilnehmer mit einer professionellen Kletterausrüstung ausgestattet. Den Lichtbildern ist auch zu entnehmen, dass sich ein Versammlungsteilnehmer zu Beginn der Geschehnisse an einer Säule festgebunden hatte. Unter Würdigung der zuvor beschriebenen, im Zeitpunkt des Auflagenerlasses vorherrschenden Situation, welche insbesondere dadurch gekennzeichnet war, dass die Versammlungsteilnehmer auf jede Ansprache der Polizei mit einem Verweis auf die Rechtswidrigkeit des polizeilichen Handelns reagierten, lagen demnach bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung konkrete Tatsachen vor, welche die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit – hier: drohende Gefahr von Sachbeschädigungen an den Säulen – begründeten. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere hätte die verfügte Ortsverlegung den Zweck der Versammlung nicht vereitelt. Mit der Fläche auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist den Versammlungsteilnehmern ein Ort zur Verfügung gestellt worden, an welchem die Versammlung weiterhin im räumlichen Kontext zur S. -AG hätte stattfinden können. Angesichts dieser Umstände erweist sich der von dem Zeugen S1. gewonnene Eindruck, so seine Bekundung in der mündlichen Verhandlung, dass das Ganze auf eine Konfrontation hinauslaufen sollte, als nachvollziehbar, zumal diese vor dem Hintergrund der beim Eintreffen der Versammlungsteilnehmer bereits anwesenden Sicherheitskräfte Teil des Szenario sein musste. Im Einklang hierzu stehen die Angaben des Zeugen L. , dem als Einsatzleiter eine Einschätzungsprorogative hinsichtlich der Beurteilung der konkreten Versammlungssituation zustand, es sei immer lauter geworden und „es sei keine Ordnung reinzukriegen gewesen“. Die Auflösungsverfügung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei. Ein milderes Mittel als die Versammlungsauflösung kam nach der bereits als Minus zur Auflösung verfügten Ortsverlegung nicht in Betracht. Die Polizei war auch nicht gehalten, zunächst Maßnahmen zur Beachtung der Ortsauflage zu ergreifen. Es ist unter Zugrundelegung des sich immer weiter aufheizenden Konflikts zwischen den Versammlungsteilnehmern und den Polizeibeamten, der Anzahl der Versammlungsteilnehmer und der örtlichen Gegebenheiten nicht ersichtlich, dass der Polizei insoweit überhaupt tatsächlich realisierbare Maßnahmen zur Verfügung gestanden haben. Einen Versammlungsleiter, dem zuvor die Möglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, für einen ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen, gab es nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.