Gerichtsbescheid
6z K 1527/22
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:1110.6Z.K1527.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die im November 1999 geborene Klägerin erwarb im Juni 2020 in I. die Hochschulzugangsberechtigung mit der Durchschnittsnote 2,2 (619 Punkte). Ein anschließendes Lehramtsstudium brach die Klägerin nach zwei Semestern ab. Sodann nahm sie ein Freiwilliges Soziales Jahr in einer Klinik auf. Im Januar 2022 bewarb die Klägerin sich bei der Beklagten um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise der Zahnmedizin. Zugleich machte sie einen Härtefall wegen „besonderer familiärer und sozialer Umstände“ geltend. Zur Begründung berief sie sich auf langjährige Gewalterfahrungen und Schikane in ihrer Familie und führte aus: Es habe schwerwiegende Straftaten bis hin zu Morddrohungen, „Festhaltung“, versuchter Verschleppung, Köperverletzung und Diebstahl gegeben. Ihre (türkischstämmigen) Eltern seien der Auffassung, dass der Vater über die Frage zu entscheiden habe, wann und wen sie heiraten darf. Sie habe sich aber in einen Deutschen verliebt. Ihre Eltern hätten von dieser – zunächst geheim gehaltenen – Beziehung im Oktober 2021 erfahren und sie unter Androhung von Gewalt gegen sie und ihren Freund verboten. Sie hätten sodann einen Urlaub in der Türkei angekündigt. Tatsächlich sei es wohl darum gegangen, sie dort zu foltern und möglicherweise umzubringen, weil sie eine „Schande“ für die Familie sei. Sie sei daher aus dem elterlichen Haus geflohen und halte sich seitdem vor ihrer Familie versteckt. Auch ihr Freiwilliges Soziales Jahr in einer Klinik habe abgebrochen werden müssen. Sie habe keine Möglichkeit, den Test für Medizinische Studiengänge oder ähnliche Eignungstests zu absolvieren, weil ihre Vorbereitungsunterlagen bei der Flucht in ihrem Elternhaus verblieben seien und weil sie Beeinträchtigungen der Konzentration wegen der Ausnahmesituation befürchte. Mit Bescheiden vom 24. Februar 2022 lehnte die Beklagte die Zulassungsanträge der Klägerin ab und führte unter anderem aus: Der Härtefallantrag sei nicht anerkannt worden, da die Klägerin keine bzw. unzureichende Unterlagen eingereicht habe. Die Klägerin hat am 4. April 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie (im Parallelverfahren) aus: Ein Härtefall sei zu Unrecht abgelehnt worden. Sie sei in einem kleinen türkischen Dorf mit sehr konservativen Sitten aufgewachsen. Als Kind habe sie durchgehend Schläge und Gewalt erlitten. Ein Bräutigam für sie sei bereits ausgesucht gewesen. Als sie dann die Beziehung mit einem Deutschen angefangen habe, sei sie eingesperrt und mit dem Tode bedroht worden und habe fliehen müssen. Sie lebe nun – vor ihrer Familie versteckt – mit ihrem Freund zusammen, der als Berufssoldat in C. stationiert sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Februar 2022 zu verpflichten, ihr einen Humanmedizinstudienplatz (erstes Fachsemester) nach den Sach- und Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2022 an der Justus-Liebig-Universität Gießen zuzuweisen. Die Beklagte hat sich nicht zum Verfahren eingelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten übersandten Bewerbungsunterlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet über die Klage gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind dazu gehört worden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die mit Bescheid vom 24. Februar 2022 erfolgte Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Sommersemester 2022 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GVBl. NRW 2021, S. 1417), Bezug genommen. Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschulen vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Antragsgegnerin bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ und der „Abiturbestenquote“ von der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag). Die Studienplätze der Abiturbestenquote werden gemäß Art. 10 Abs. 1 des Vergabe-Staatsvertrages in Verbindung mit § 15 StudienplatzVVO NRW nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Mit der von ihr im Abitur erreichten Punktzahl 619 (Abiturnote 2,2) erfüllt die Klägerin nicht die zum Sommersemester 2022 in der Abiturbestenquote hinsichtlich der in Rede stehenden Hochschule maßgebliche Auswahlgrenze von 814 Punkten (Abiturnote 1,1). Ein Antrag auf Nachteilsausgleich (§ 15 Abs. 4 StudienplatzVVO NRW i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Vergabe-Staatsvertrag) – etwa mit der eingangs ihrer Bewerbung angedeuteten Begründung, sie habe wegen ihrer familiären Situation eine weniger gute Abiturnote erzielt – ist von der Klägerin nicht gestellt worden. Er hätte im Übrigen durch weitere Belege, namentlich durch ein Schulgutachten, untermauert werden müssen. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 10 StudienplatzVVO NRW) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 10 Satz 2 StudienplatzVVO NRW vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 8 Abs. 2 StudienplatzVVO NRW zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 13 B 504/10 -, vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 - und vom 10. Januar 2022 - 13 E 979/21 -, juris und www.nrwe.de; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 - und Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2018 - 6z K 10273/17 -; Bahro/C. , Das Hochschulzulassungsrecht in der BRD, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO Rn. 1. Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 -, vom 11. Dezember 2014 - 13 B 1297/14 - und vom 9. Februar 2022 - 13 B 1757/21 -; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 6z L 2869/16 - und vom 24. November 2020 - 6z L 1418/20 -, alle auf www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen; Brehm/Maier, DVBl. 2016, 1166 (1169 ff.). Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 10 StudienplatzVVO NRW vorliegend nicht dargetan. Zweifellos hat die Klägerin, legt man die Ausführungen in ihrem mit dem Härtefallantrag vorgelegten Schreiben zugrunde, in den letzten Jahren unter schweren Belastungen durch die familiäre Situation gelitten. Dies allein genügt aber – wie aufgezeigt – für die Annahme eines Härtefalles nicht. Warum es zur Wahrung der Chancengleichheit angezeigt sein sollte, die Klägerin unabhängig von den vorgegebenen Auswahlkriterien und jenseits der Bewerberkonkurrenz zum Medizinstudium zuzulassen, erschließt sich nicht. Der Klägerin steht – wie jedem Bewerber – die Möglichkeit offen, ihre Zulassungschancen durch eine einschlägige Berufsausbildung und -tätigkeit sowie durch das Absolvieren der einschlägigen Eignungstests zu verbessern. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche dazu führen, dass das Studium zu einem späteren Zeitpunkt wahrscheinlich nicht erfolgversprechend aufgenommen werden kann, liegen offenbar nicht vor. Umstände, die eine „sofortige Zulassung zum Studium zwingend erfordern“, vermag die Kammer nach alledem nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird: Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird: Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.