Urteil
2a K 944/18.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:0413.2A.K944.18A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der am 3. September 1979 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben Mitte Januar 2016 auf dem Landweg ins Bundesgebiet ein. Am 25. April 2016 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. In der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) machte er geltend, er sei in einer muslimischen Familie aufgewachsen. Im Laufe der Zeit habe er sich vom Islam entfremdet. Auf Vorschlag eines Freundes habe er an Treffen einer Hauskirche teilgenommen und mit der Zeit zum christlichen Glauben gefunden. Im Herbst 2015 hätten Sicherheitskräfte die Hauskirche durchsucht und seinen Laptop gefunden. Bei der anschließenden Durchsuchung seines Zimmers in seinem Elternhaus seien Bibeln gefunden worden. Daraufhin habe er keine andere Möglichkeit gesehen, als aus dem Iran auszureisen. In Deutschland habe er sich taufen lassen. Er sei Mitglied einer evangelisch-freikirchlichen Gemeinde und besuche regelmäßig die Gottesdienste. Mit Bescheid vom 8. Februar 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde dem Kläger die Abschiebung in den Iran angedroht und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, das Vorbringen des Klägers sei nicht geeignet, eine Schutzgewährung zu rechtfertigen. Am 16. Februar 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sowie – hilfsweise – ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen und – weiter hilfsweise – festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts ist im angegriffenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat auf Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG und auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. d. § 4 AsylG. Er hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG AufenthG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention – ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist. Dies ist in Bezug auf den Kläger der Iran. Nach § 3 Abs. 1 AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder aufgrund allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 ‑ 19 A 2999/06.A ‑, juris, und vom 10. Mai 2011 ‑ 3 A 133/10.A ‑, juris, jeweils m. w. N. und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 ‑ 2 BvR 502/86 u. a. ‑, BVerfGE 80, 315 ff. Eine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat – anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts – auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen; eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, BVerwGE 136, 377 ff. Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Kläger nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihm droht bei einer Rückkehr in den Iran nicht wegen seiner Konversion zum Christentum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus religiösen Gründen. Der Verfolgungsgrund „Religion“ wird in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG näher umschrieben und umfasst – nahezu wörtlich übereinstimmend mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU – insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelten Religionsfreiheit ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden umfasst, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 ‑ C-71/11 und C-99/11 ‑, juris Rn. 63, 71; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, juris Rn. 29. Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit als eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und demnach grundlegendes Menschenrecht eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um einem der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden zu können, hängt in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In einem ersten Schritt ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen etwa durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Indes kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland die Qualität einer Verfolgung erreichen. In subjektiver Hinsicht ist sodann maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Es kommt dabei auf die Bedeutung der religiösen Praxis des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 ‑ 13 A 1999/07.A ‑, juris Rn. 31, 35 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 5. September 2012 ‑ C-71/11 und C-99/11 ‑, juris Rn. 67 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, juris Rn. 28, und Beschluss vom 25. August 2015 ‑ 1 B 40.15 ‑, juris Rn. 11 m. w. N. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, juris Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 ‑ 1 B 40.15 ‑, juris Rn. 13 m. w. N. Eine Bindung an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde, besteht dabei nicht. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, juris Rn. 34. Bei der gebotenen Überprüfung der religiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen werden. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen anhand einer Vielzahl von möglichen Gesichtspunkten, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 ‑ 2 BvR 1838/15 ‑, juris Rn. 33, 35; Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016, S. 281 (284 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen aus § 3 Abs. 1 AsylG folgenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen seiner Konversion zum Christentum. In objektiver Hinsicht lässt sich feststellen, dass im Iran bei einer Teilnahme jedenfalls von (ehemaligen) Muslimen an religiösen christlichen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Die Konversion zum Christentum kann den islamrechtlichen Tatbestand der Apostasie erfüllen und eine Verurteilung zur Folge haben. Dieses Vorgehen basiert darauf, dass bei Angelegenheiten, welche nicht im kodifizierten Gesetz geregelt sind, nach Art. 167 der iranischen Verfassung islamisch-religiöses Recht Anwendung findet. Gemäß der insoweit maßgeblichen Meinung der Rechtsgelehrten im Iran kann Apostasie mit der Todesstrafe (Männer) bzw. einer lebenslangen Haftstrafe (Frauen) bestraft werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 5. Februar 2021, S. 14 f.; Amnesty International Report Iran 2020, 7. April 2021, S. 8; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, 7. Juni 2018, S. 5 f. Oftmals findet eine Strafverfolgung aber unter Heranziehung anderer Straftatbestände wie etwa „Verschwörung gegen die/Gefährdung der nationalen Sicherheit“, gemäß Art. 286 des iranischen Strafgesetzbuches 2013, oder „Beleidigung des Propheten“, gemäß Art. 262 des iranischen Strafgesetzbuches 2013, statt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 5. Februar 2021, S. 15. Solche Konsequenzen sind indes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nur im Falle des aktiven Auslebens des Glaubens zu befürchten, so dass die unerkannt gebliebene Konversion zum Christentum und das anonyme bzw. jedenfalls unauffällige und insbesondere nicht mit Missionierung verbundene Ausleben der Religion ohne schutzrelevante Konsequenzen möglich bleibt. Vgl. Danish Immigration Service, Iran: House Churches and Converts, 23. Februar 2018, S. 7; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, 21. Mai 2021, S. 51; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, 7. Juni 2018, S. 18 f. unter Auswertung weiterer Quellen. Bereits das Praktizieren des Glaubens in Hauskirchen kann indes zu Verfolgungsmaßnahmen führen. Dort werden Razzien durchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen verbunden sein können, wobei auch dies bei niedrig profilierter Aktivität und Unterbleiben von Missionierung weniger wahrscheinlich ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 5. Februar 2021, S. 14; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, 21. Mai 2021, S. 47 ff.; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, 7. Juni 2018, S. 8 f. Hingegen gibt es keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloße formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet. Vgl. Amnesty International, Menschenrechte im Iran 2019, 18. Februar 2020, S. 7 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, 21. Mai 2021, S. 51; BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 ‑ 14 ZB 20.31143 ‑, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 ‑ 2 LB 20/19 ‑, juris Rn. 33; Thür. OVG, Urteil vom 28. Mai 2020 ‑ 3 KO 590/13 ‑, juris Rn. 79 m. w. N. Vor diesem Hintergrund droht zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran (allein) im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung. Denn nur in diesem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2021 ‑ 6 A 3413/20.A ‑, juris Rn. 12 ff.; BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 ‑ 14 ZB 20.31143 ‑, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 ‑ 2 LB 20/19 ‑, juris Rn. 33; Thür. OVG, Urteil vom 28. Mai 2020 ‑ 3 KO 590/13 ‑, juris Rn. 77 jeweils m. w. N. Unter Würdigung des gesamten klägerischen Vortrags – insbesondere desjenigen in der mündlichen Verhandlung – steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt aufgrund einer ernst gemeinten religiösen Überzeugung zum Christentum übergetreten ist und dementsprechend die genannten verfolgungsträchtigen religiösen Betätigungen für ihn (auch) im Iran unverzichtbar wären, um seine religiöse Identität zu wahren. Dagegen, dass der Kläger einen in diesem Sinne ernsthaften Glaubenswechsel vollzogen hat, spricht, dass er die Umstände seiner Hinwendung zum Christentum nicht überzeugend darlegen konnte. Das Vorbringen zum Besuch einer Hauskirche und den hieran anknüpfenden Verfolgungsmaßnahmen vor der Ausreise aus dem Heimatland weist auch im Kernbereich des Geschehens Widersprüche und Ungereimtheiten auf, die es insgesamt unglaubhaft machen. So hat der Kläger unterschiedliche Angaben zu dem Anruf gemacht, durch den er über die Durchsuchung der Räumlichkeiten informiert wurde, in denen regelmäßig die Treffen seiner christlichen Gemeinschaft stattfanden. Gegenüber dem Bundesamt sagte er, er sei im Auto auf dem Weg von der Arbeit zu einer Sitzung gewesen, wobei der Begriff „Sitzung“ in der Anhörung für die Treffen der Hauskirche verwandt wurde. In der mündlichen Verhandlung behauptete er demgegenüber, im Zeitpunkt des Anrufes bei der Arbeit gewesen zu sein. Es sei ein normaler Arbeitstag gewesen, an dem er als Immobilienmakler gearbeitet habe. Eine Sitzung habe es an diesem Tag nicht gegeben. Als ihm der Widerspruch vorgehalten wurde, machte der Kläger geltend, eine berufliche Sitzung gemeint zu haben, als er beim Bundesamt gesagt habe, er sei auf dem Weg zu einer Sitzung gewesen. Dies ist jedoch mit Blick auf die Formulierung fernliegend, er sei auf dem Weg von der Arbeit zu einer Sitzung gewesen, die darauf schließen lässt, dass der Arbeitstag beendet war. Mit der Behauptung, sich im Zeitpunkt des Anrufs bei der Arbeit befunden zu haben, ist auch die weitere Angabe gegenüber dem Bundesamt nicht in Einklang zu bringen, der Freund habe ihm geraten, vorerst nicht mehr zur Hauskirche, zur Arbeit oder nach Hause zu gehen. Wenn der Kläger sich bei der Arbeit befunden hätte, hätte der Rat vielmehr lauten müssen, den Arbeitsplatz schnellstmöglich zu verlassen. Die widersprüchlichen Angaben zu dem Anruf des Freundes sind für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers deshalb von wesentlicher Bedeutung, weil dieser Anruf für den Kläger ein einschneidendes Ereignis darstellte, das sich typischerweise tief ins Gedächtnis einprägt. Ihm wurde mitgeteilt, dass er sich in größter Gefahr befindet, und ihm muss sofort klar gewesen sein, dass er sein Leben nicht wie bisher würde weiterführen können. Widersprüchlich hat sich der Kläger auch zu seinem Laptop geäußert, der sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung in den von der christlichen Gemeinschaft genutzten Räumlichkeiten befunden haben soll. In der Anhörung durch das Bundesamt sagte er, er habe den Laptop vergessen, was ihm zuvor noch nie passiert sei. In der mündlichen Verhandlung behauptete er hingegen, den Laptop bewusst zurückgelassen zu haben, als er das letzte Treffen der Hauskirche, an dem er teilgenommen habe, früher habe verlassen müssen. Einen Laptop vergesse man nicht. Während der Kläger beim Bundesamt äußerte, es habe sich um seinen privaten Laptop gehandelt, sagte er in der mündlichen Verhandlung zunächst, er habe dort keine persönlichen Sachen gespeichert, um kurze Zeit später das Gegenteil zu behaupten. Auch diesen Widerspruch konnte er auf Vorhalt nicht auflösen. Hinzu kommt, dass der Kläger trotz zahlreicher Nachfragen seine Beweggründe für den Besuch der Sitzungen der Hauskirche nicht nachvollziehbar darlegen konnte. Gegenüber dem Bundesamt äußerte er, etwa zwei bis drei Monate an den Sitzungen teilgenommen zu haben, obwohl ihn diese nicht interessiert hätten. Es ist jedoch fernliegend, dass der Kläger über einen derart langen Zeitraum zu Treffen gegangen sein will, an denen er kein Interesse hatte, obwohl ihm bewusst sein musste, dass schwerwiegende Konsequenzen drohen, wenn seine Teilnahme bekannt wird. Auch in der mündlichen Verhandlung gelang es ihm nicht, seine Motivation plausibel darzulegen. Vielmehr antwortete er ausweichend und vereinzelt widersprüchlich, indem er etwa zunächst sagte, es sei nicht so gewesen, dass er das Christentum habe kennenlernen wollen, kurze Zeit später jedoch behauptete, am Anfang habe er Informationen über das Christentum gewollt. Durchgreifend gegen die Behauptung des Klägers, ein überzeugter Christ zu sein, der in Deutschland regelmäßig zur Kirche geht, sprechen auch die in der mündlichen Verhandlung aufgetretenen Wissenslücken. So behauptete der Kläger zunächst, am Wochenende vor der mündlichen Verhandlung in der Kirche gewesen zu sein, musste auf Nachfrage, ob da etwas Besonderes gewesen sei, jedoch einräumen, an dem Wochenende doch nicht in der Kirche gewesen zu sein. Erst nach mehrmaliger Nachfrage und mit viel Unterstützung seines Prozessbevollmächtigten konnte er sich daran erinnern, dass das Wochenende vor der mündlichen Verhandlung das Osterwochenende war. Dass er an diesem besonderen christlichen Feiertag aufgrund des anstehenden Gerichtstermins nicht zur Kirche gegangen sein will, überzeugt nicht. Vielmehr hätte der nicht berufstätige Kläger auch außerhalb der Gottesdienstzeiten reichlich Gelegenheit gehabt, sich auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten. Mit der Behauptung, sich seit Jahren intensiv mit dem Christentum beschäftigt zu haben und ein regelmäßiger Kirchgänger zu sein, ist auch nicht vereinbar, dass der Kläger mit dem Begriff „Vaterunser“ wenig anfangen konnte und den Text dieses Gebets nur sehr langsam und stockend wiedergeben konnte. Das Vaterunser ist Teil jedes Gottesdienstes, so dass der Kläger es schon viele Male gesprochen haben müsste, wenn er regelmäßig zur Kirche ginge. Hat der Kläger keinen ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsel vollzogen, steht auch nicht zur Überzeug der Kammer fest, dass er von Deutschland aus bei im Iran lebenden Personen für das Christentum geworben hat oder nach einer Rückkehr ins Heimatland versuchen könnte, andere zum Christentum zu bekehren. Aus den dargelegten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes i. S. d. § 4 AsylG. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Schließlich sind auch keine Ermessensfehler der Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.