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Beschluss

15 L 1460/25

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0828.15L1460.25.00
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Leitsätze

1. Das Auskunftsrecht nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW bezieht sich nur auf Tatsachen und nicht auf Wertungen, sodass eine Behörde nicht verpflichtet ist, rechtliche Stellungnahmen zu bestimmten Fragen abzugeben (so schon OVG NRW 5 A 2875/92).

2. Fragen zur Rechtsfolge eines Ratsbeschlusses und damit zu dessen rechtlicher Wirkung betreffen keine Tatsachen.

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Auskunftsrecht nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW bezieht sich nur auf Tatsachen und nicht auf Wertungen, sodass eine Behörde nicht verpflichtet ist, rechtliche Stellungnahmen zu bestimmten Fragen abzugeben (so schon OVG NRW 5 A 2875/92). 2. Fragen zur Rechtsfolge eines Ratsbeschlusses und damit zu dessen rechtlicher Wirkung betreffen keine Tatsachen. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe I. Der Antrag, „die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich Auskunft zu den folgenden, mit E-Mail vom 17. Juli 2025 gestellten Fragen zu erteilen: 1. Handelt es sich bei der Entscheidung vom 01.07.2025 (Vorlage °°°°/°°°°) um einen endgültigen, bindenden Ratsbeschluss oder um einen sogenannten konstruierten Vorratsbeschluss? 2. Wie definiert die Stadt V. den Begriff „Vorratsbeschluss“ und welche rechtliche Verbindlichkeit bzw. welchen Charakter hat ein solcher Beschluss im Vergleich zu einem regulären Ratsbeschluss? 3. Auf welcher rechtlichen Grundlage (z. B. Paragraf in der Gemeindeordnung NRW oder in der Hauptsatzung der Stadt V.) basieren sogenannte Vorratsbeschlüsse? Wir bitten um Nennung der entsprechenden Rechtsnorm, da der Begriff „Vorratsbeschluss“ in der Gemeindeordnung NRW nicht explizit aufgeführt ist.“, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (dazu 1.) aber unbegründet (dazu 2.). 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Als Journalist, Autor und Verleger der „A.I.“ ist er ein Vertreter der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW – LPresseG NRW), dem der geltend gemachte presserechtliche Auskunftsanspruch möglicherweise zusteht. Zum Begriff Presse und Presseunternehmen vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Mai 2005 – 1 K 2679/04 –, juris Rn. 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Mai 2017 – 1 S 1530/16 –, juris Rn. 64 ff. (zu § 4 PresseG BW). Der Grundsatz der behördlichen Vorbefassung, vgl. BVerwG Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 66.14 –, juris Rn. 21, Beschlüsse vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 8, vom 12. Mai 2020 – 6 B 54.19 –, juris, und vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1.17 –, juris Rn. 9, Urteile vom 24. Februar 2016 – 6 C 62.14 –, juris Rn. 14, und vom 28. November 2007 – 6 C 42.06 –, juris Rn. 23 f., ist gewahrt. Der Antragsteller wandte sich mit E-Mail vom 17. Juli 2025 an die Antragsgegnerin und verlangte die Erteilung der begehrten Auskünfte. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit E-Mails vom 22. und 28. Juli 2025 ab. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die begehrten Informationen seien in ausreichender Weise öffentlich zugänglichen Quellen – der auf ihrer Homepage zum Abruf bereitgestellten Aufzeichnung der Ratssitzung – zu entnehmen, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nicht entfallen. Das Rechtsschutzbedürfnis im Verwaltungsprozess ist im Regelfall zu bejahen und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2012 – 6 C 11.11 –, juris Rn. 27, vom 17. Januar 1989 – 9 C 44.87 –, juris Rn. 9, und vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 –, juris Rn. 19. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn die Sachentscheidung nutzlos ist. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn sie demjenigen, der sie erstrebt, offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2012 – 6 C 11.11 –, juris Rn. 27, und vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 –, juris Rn. 19. Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 –, juris Rn. 19. Letzteres kann hier in der erforderlichen Eindeutigkeit nicht festgestellt werden. Denn auch nach erteilter Auskunft auf ein Begehren nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW kann der Auskunftsberechtigte im Regelfall die Frage zur gerichtlichen Überprüfung stellen, ob ihm alle bei der Behörde faktisch vorhandenen, von seinem presserechtlichen Auskunftsrecht umfassten und nicht ausgeschlossenen Informationen, zugänglich gemacht bzw. mitgeteilt wurden. Diese Überprüfung ist jedoch der Sachentscheidung vorbehalten und nicht in die Zulässigkeitsprüfung vorzuziehen. 2. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 294, 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, was bei einer begehrten Auskunft der Fall ist, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besondere Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihm ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. a. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Beantwortung der gegenüber der Antragsgegnerin geäußerten Fragen, mithin ein Anordnungsanspruch, zusteht. aa. Es spricht Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller kein Auskunftsanspruch auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 LPresseG NRW zusteht. Nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Der Antragsteller ist als Journalist und Verleger der „A.I.“ anspruchsberechtigt, die Antragsgegnerin ist als nordrhein-westfälische Kommune anspruchsverpflichtet. Vgl. zum Behördenbegriff des LPresseG NRW: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 5 A 413/11 –, juris Rn. 69. Nach seinem Sinn und Zweck kann sich der presserechtliche Auskunftsanspruch nur auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen. Wesentlich für ein Auskunftsbegehren ist die Benennung eines konkreten Sachkomplexes, hinsichtlich dessen bestimmte Informationen gewünscht werden. Die Auskunftserteilung ist mithin auf die Beantwortung bestimmter Fragen ausgerichtet. In welcher Form die Behörde die Fragen beantwortet, liegt in ihrem Ermessen. Allerdings muss die Form der Auskunft pressegeeignet und sachgerecht sein. Vgl. zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2021 – 10 C 3.20 –, juris Rn. 25, und vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2025 – 15 B 1097/24 –, juris Rn. 37; vom 8. Mai 2018 – 15 A 2080/15 –, juris Rn. 20, vom 29. September 2017 – 15 B 778/17 –, juris Rn. 46, und vom 17. März 2017 – 15 B 1112/15 –, juris Rn. 62; für das jeweilige Landespresserecht: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 1 S 802/15 –, juris Rn. 39; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2014 – OVG 6 S 48.13 –, juris Rn. 9; VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2013 – 1 L 219/13 –, juris Rn. 25; VG Potsdam, Beschluss vom 30. Mai 2013 – 9 L 34/13 –, juris Rn. 10; ferner: Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Auflage 2023, § 4 LPG Rn. 85. Der Auskunftsanspruch verpflichtet die Behörde, die Anfrage vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten, denn nur eine solche Auskunftserteilung ermöglicht eine zutreffende Berichterstattung durch die Presse, mit der sie sachlich fundiert an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirken kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 – 15 B 1112/15 –, juris Rn. 68; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Mai 2017 – 10 S 1478/16 –, juris Rn. 50; VG Cottbus, Beschluss vom 15. Januar 2002 – 1 L 783/01 –, AfP 2002, 360 (361). Das Auskunftsrecht nach dieser Vorschrift bezieht sich nur auf Tatsachen und nicht auf Wertungen, sodass eine Behörde nicht verpflichtet ist, rechtliche Stellungnahmen zu bestimmten Fragen abzugeben. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2875/92 –, juris Rn. 12. Nicht gefordert werden kann, bekannte Tatsachen zu kommentieren oder sonst zu bewerten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, BVerwGE 172, 222-232, Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Mai 2019 – 20 K 2021/18 –, juris Rn. 90 ff. Gegenstand des Anspruchs sind nur diejenigen Informationen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhanden sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021 – 6 A 10.20 –, BVerwGE 173, 118-132 Rn. 22, und vom 30. Januar 2020 – 10 C 18.19 –, BVerwGE 167, 319 Rn. 28; sowie Beschlüsse vom 3. Dezember 2020 – 6 A 3.20 –, DVBl 2021, 588 Rn. 11; und vom 23. März 2021 – 6 VR 1.21 – NVwZ-RR 2021, 663 Rn. 17 (jeweils zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse). Vorhanden sind die Informationen nicht nur dann, wenn sie elektronisch gespeichert oder verschriftlicht in Akten oder Vorgängen enthalten sind. Zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen gehören auch auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen, die nicht verschriftlicht bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 25, zum Auskunftsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrags (MStV). Wird eine Auskunft über sogenannte innere Tatsachen, d.h. Absichten, Motive und sonstige Überlegungen, erbeten, kann die Behörde dem naturgemäß nur nachkommen, wenn diese inneren Vorgänge sich in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert haben. Fehlt es an der Manifestation, besteht kein Auskunftsanspruch. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, BVerwGE 172, 222-232, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2875/92 –, juris Rn. 14. Die Grenze des Auskunftsanspruchs ist überschritten, wenn aus dem Informationsanspruch ein Informationsverschaffungsanspruch wird, die Behörde also die begehrten Informationen erst beschaffen muss, weil sie nicht tatsächlich über die Informationen verfügt. Vgl., BVerfG Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 BvR 1452/13 –, NVwZ 2016, 50 Rn. 15 f.; BVerwG Urteile vom 8. Juli 2021 – 6 A 10.20 –, BVerwGE 173, 118-132 Rn. 22, vom 20. Februar 2013 – 6 A 2.12 –, BVerwGE 146, 56 Rn. 32, und vom 26. April 2021 – 10 C 1.20 –, juris Rn. 24, zu § 5 Abs. 1 Satz 1 MStV. Die vorstehenden Ausführungen vorangestellt, kann der Antragsteller eine Beantwortung der mit E-Mail vom 17. Juli 2025 gestellten Fragen von der Antragsgegnerin nicht verlangen. Diese sind darauf gerichtet, dass die Antragsgegnerin den am 1. Juli 2025 getroffenen Ratsbeschluss „Neuerrichtung eines Vario-Schwimmbades für das Schul- und Vereinsschwimmen am Standort des ehemaligen Hallenbades W. Vorlage: °°°°/°°°°“ gegenüber dem Antragsteller rechtlich erläutert. Insbesondere durch die Fragen, „Handelt es sich bei der Entscheidung vom 01.07.2025 (Vorlage °°°°/°°°°) um einen endgültigen, bindenden Ratsbeschluss oder um einen sogenannten konstruierten Vorratsbeschluss?" „Wie definiert die Stadt V. den Begriff ‚Vorratsbeschluss‘ und welche rechtliche Verbindlichkeit bzw. welchen Charakter hat ein solcher Beschluss im Vergleich zu einem regulären Ratsbeschluss?", begehrt der Antragsteller letztlich von der Antragsgegnerin, ihm gegenüber darzulegen, wie der als „Vorratsbeschluss“ bezeichnete Ratsbeschluss rechtlich zu beurteilen ist und welche Konsequenzen mit diesem im Hinblick auf die geplante Neuerrichtung des Schwimmbades verbunden sind. Die Fragen betreffen damit die Rechtsfolge des Ratsbeschlusses und damit dessen rechtliche Wirkung, nicht jedoch Tatsachen. Soweit der Antragsteller Auskunft über die Definition des Begriffes „Vorratsbeschluss“ verlangt, handelt es sich ebenfalls nicht um eine Tatsache, denn wie der Begriff des Vorratsbeschlusses durch den Rat definiert wird, ist – wie von der Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt – eine rechtliche Wertung. Auch die Frage, „Auf welcher rechtlichen Grundlage (z. B. Paragraph in der Gemeindeordnung NRW oder in der Hauptsatzung der Stadt V.) basieren sogenannte Vorratsbeschlüsse? Wir bitten um Nennung der entsprechenden Rechtsnorm, da der Begriff „Vorratsbeschluss“ in der Gemeindeordnung NRW nicht explizit aufgeführt ist.“, hat nicht die Offenlegung einer Tatsache zum Gegenstand, sondern ist darauf gerichtet, mitgeteilt zu bekommen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage der als Vorratsbeschluss bezeichnete Ratsbeschluss vom 1. Juli 2025 erlassen werden konnte. Hierbei handelt es sich offenkundig um eine rechtliche Wertung. Mit den hier zur Entscheidung gestellten Fragen begehrt der Antragsteller folglich eine bzw. mehrere juristische Stellungnahmen der Antragsgegnerin zu dem getroffenen Ratsbeschluss. Für eine solche scheidet nach den oben dargelegten Maßstäben § 4 Abs. 1 LPresseG NRW als Anspruchsgrundlage aus. Dahinstehen kann, ob der Anspruch auf die Offenlegung bzw. Herausgabe von Unterlagen (z.B. Vermerke, Stellungnahmen des Rechtsamtes oder externe Gutachten) gerichtet sein kann, die rechtliche (Vor-)Überlegungen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 – 5 A 2875/92 –, juris Rn. 14, zu manifestierten inneren Tatsachen, Absichten, Motiven und sonstigen Überlegungen, zu dem Ratsbeschluss zum Gegenstand haben. Solche Unterlagen, die die Rechtsnatur des Vorratsbeschlusses zum Gegenstand haben, gibt es ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 20. August 2025 nicht. Einen Anspruch darauf, rechtliche Überlegungen im Nachgang an den Ratsbeschluss vom 1. Juli 2025 anzustellen und diese festzuhalten, besteht nicht. bb. Der geltend gemachte Informationsanspruch folgt auch nicht unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Vgl. zu dem verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden: BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 65.14 –, BVerwGE 154, 222-231, Rn. 13. Für einen solchen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch besteht auf Landesebene jedoch in Anbetracht der abschließenden, die verfassungsrechtliche Position der Presse hinreichend berücksichtigenden gesetzlichen Regelungen in § 4 Abs. 1 LPresseG NRW kein Raum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 6 C 35.13 –, juris Rn. 50; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 2015 – 1 S 802/15 –, juris Rn. 43. b. Da der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat, kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund vorliegt. Vgl. dazu: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. April 2023 – 15 L 246/23 –, juris Rn. 50 ff. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. II. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Eine Reduzierung des Streitwerts kommt nicht in Betracht, da der Eilantrag sich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache richtet und das Eilverfahren daher nicht nur einen vorläufigen Charakter hat (Ziff. 1.5 des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.