Urteil
2a K 2778/20.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:0928.2A.K2778.20A.00
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist iranische Staatsangehörige, zugehörig zur Volksgruppe der Perser. Sie lebte in Iran in der Provinz Isfahan bevor sie am 3. Juli 2019 aus Iran ausreiste. Sie reiste nach eigenen Angaben am 13. August 2019 über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 26. August 2019 die Anerkennung als Asylberechtigte, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Zur Begründung ihres Asylantrags führte sie bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) am 27. September 2019 im Wesentlichen aus: Der Grund für ihre Ausreise seien die Probleme mit ihrem Onkel gewesen. Nach einer Reise nach Armenien im Jahr 2016 habe sich ihr Mann für das Christentum interessiert. Am 26. Februar 2018, nachdem ihr Mann außer Landes gereist sei, habe bei ihnen zu Hause eine Durchsuchung stattgefunden, wo iranische Behörden Unterlagen beschlagnahmt hätten, aus denen sich das Interesse ihres Mannes am Christentum ergeben habe. Sie selbst, ihre Tochter und ihr Schwiegervater seien von den Behörden mitgenommen und verhört worden. In der Folge seien sie vermehrt angegriffen worden. Man habe ihre Tochter auch von der Schule verwiesen. Schließlich habe ihr Onkel beschlossen, dass sie und ihre Tochter verheiratet werden sollten, da ihr Mann respektive der Vater ihrer Tochter als Abtrünniger im Ausland sei. Aufgrund seiner Stellung als Gefängnisdirektor habe ihr Onkel viel Macht gehabt. Sie selbst interessiere sich ebenfalls für das Christentum. Mit Bescheid vom 14. Juli 2020, zugestellt am 21. Juli 2020, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) und auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziff. 2) ab. Weiter lehnte es die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziff. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4). Gleichzeitig wurde der Klägerin die Abschiebung nach Iran angedroht (Ziff. 5) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Vortrag der Klägerin nicht glaubhaft sei. Weiter lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und für die Feststellung von Abschiebungsverboten nicht vor. Am 22. Juli 2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen beim Bundesamt. Ergänzend führt sie zur Lage von Konvertiten im Iran aus und legt eine Taufbescheinigung vom 7. Juli 2020 sowie eine Stellungnahme der Christlichen Versammlung aus Gelsenkirchen vor. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sie ursprünglich die Anerkennung als Asylberechtigte beantragt hatte. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. Juli 2020 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie – hilfsweise – den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und – weiter hilfsweise – festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt – schriftsätzlich –, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat mit Beschluss vom 5. November 2021 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin ergänzend angehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 5. November 2021 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat auf Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG. Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – ist ein Ausländer, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den Bedrohungen nach § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist. Nach § 3 Abs. 1 AsylG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Von einer relevanten Verfolgungssituation kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielte Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es hingegen regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder aufgrund allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris, und vom 10. Mai 2011 - 3 A 133/10.A -, juris, jeweils m. w. N. und unter maßgeblicher Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 -. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylG. Für die erforderliche Prognose, ob der Ausländer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland von abschiebungsrelevanter Verfolgung bedroht wäre, gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Ob der Ausländer sein Heimatland auf der Flucht vor bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist, hat – anders als bei der Prüfung des Asylgrundrechts – auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab keine Auswirkungen. Eine Vorverfolgung kommt dem Ausländer jedoch als (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird, zugute. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23. Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ist dabei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragsstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragssteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Gemessen an diesen Maßstäben steht der Klägerin kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Es steht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nicht zu der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Klägerin in Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund eines flüchtlingsrelevanten Merkmals Verfolgung durch einen entsprechenden Akteur droht. Der Klägerin droht bei einer Rückkehr in den Iran zunächst nicht wegen der von ihr vorgetragenen Konversion zum Christentum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus religiösen Gründen. Der Verfolgungsgrund „Religion“ wird in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG näher umschrieben und umfasst – nahezu wörtlich übereinstimmend mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU – insbesondere theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder in Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Vom Schutzbereich der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geregelten Religionsfreiheit ist demnach nicht nur die Freiheit des Schutzsuchenden umfasst, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -, juris Rn. 63, 71; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 ‑, juris Rn. 29. Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit als eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und demnach grundlegendes Menschenrecht eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um einem der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden zu können, hängt in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. In einem ersten Schritt ist in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen etwa durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Indes kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland die Qualität einer Verfolgung erreichen. In subjektiver Hinsicht ist sodann maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis für die Wahrung seiner religiösen Identität unverzichtbar ist. Es kommt dabei auf die Bedeutung der religiösen Praxis des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A ‑, juris Rn. 31, 35 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -, juris Rn. 67 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 28, und Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris Rn. 11 m. w. N. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Gerichte, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auch bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob der Schutzsuchende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung seiner religiösen Identität empfindet, sind die Gerichte nicht auf eine Plausibilitätsprüfung der hinreichend substantiiert dargelegten Umstände beschränkt, sondern haben das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugrunde zu legen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 34; BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40.15 -, juris Rn. 13 m. w. N. Eine Bindung an die Beurteilung des zuständigen Amtsträgers einer christlichen Kirche, der Taufe des betroffenen Asylbewerbers liege eine ernsthafte und nachhaltige Glaubensentscheidung zugrunde, besteht dabei nicht. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 34. Bei der gebotenen Überprüfung der religiösen Identität als innerer Tatsache kann nur im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen geschlossen werden. Erforderlich ist letztlich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen anhand einer Vielzahl von möglichen Gesichtspunkten, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris Rn. 33, 35; Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016, S. 281 (284 ff.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen aus § 3 Abs. 1 AsylG folgenden Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen der von ihr vorgetragenen Konversion zum Christentum. In objektiver Hinsicht lässt sich feststellen, dass im Iran bei einer Teilnahme jedenfalls von (ehemaligen) Muslimen an religiösen christlichen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Die Konversion zum Christentum kann den islamrechtlichen Tatbestand der Apostasie erfüllen und eine Verurteilung zur Folge haben. Dieses Vorgehen basiert darauf, dass bei Angelegenheiten, welche nicht im kodifizierten Gesetz geregelt sind, nach Art. 167 der iranischen Verfassung islamisch-religiöses Recht Anwendung findet. Gemäß der insoweit maßgeblichen Meinung der Rechtsgelehrten im Iran kann Apostasie mit der Todesstrafe (Männer) bzw. einer lebenslangen Haftstrafe (Frauen) bestraft werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 5. Februar 2021, S. 14 f.; Amnesty International Report Iran 2020, 7. April 2021, S. 8; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, 7. Juni 2018, S. 5 f. Oftmals findet eine Strafverfolgung aber unter Heranziehung anderer Straftatbestände wie etwa „Verschwörung gegen die/Gefährdung der nationalen Sicherheit“, gemäß Art. 286 des iranischen Strafgesetzbuches 2013, oder „Beleidigung des Propheten“, gemäß Art. 262 des iranischen Strafgesetzbuches 2013, statt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 5. Februar 2021, S. 15. Solche Konsequenzen sind indes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nur im Falle des aktiven Auslebens des Glaubens zu befürchten, so dass die unerkannt gebliebene Konversion zum Christentum und das anonyme bzw. jedenfalls unauffällige und insbesondere nicht mit Missionierung verbundene Ausleben der Religion ohne schutzrelevante Konsequenzen möglich bleibt. Vgl. Danish Immigration Service, Iran: House Churches and Converts, 23. Februar 2018, S. 7; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, 21. Mai 2021, S. 51; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, 7. Juni 2018, S. 18 f. unter Auswertung weiterer Quellen. Bereits das Praktizieren des Glaubens in Hauskirchen kann indes zu Verfolgungsmaßnahmen führen. Dort werden Razzien durchgeführt, die mit willkürlichen Verhaftungen verbunden sein können, wobei auch dies bei niedrig profilierter Aktivität und Unterbleiben von Missionierung weniger wahrscheinlich ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 5. Februar 2021, S. 14; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, 21. Mai 2021, S. 47 ff.; Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung von Konvertiten, 7. Juni 2018, S. 8 f. Hingegen gibt es keine hinreichenden Erkenntnisse dafür, dass bereits der bloße formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe für sich genommen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr begründet. Vgl. Amnesty International, Menschenrechte im Iran 2019, 18. Februar 2020, S. 7 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Iran, 21. Mai 2021, S. 51; BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 ‑ 14 ZB 20.31143 ‑, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 ‑ 2 LB 20/19 ‑, juris Rn. 33; Thür. OVG, Urteil vom 28. Mai 2020 ‑ 3 KO 590/13 ‑, juris Rn. 79 m. w. N. Vor diesem Hintergrund droht zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran (allein) im Falle eines ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsels eine rechtserhebliche Verfolgung. Denn nur in diesem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung im Herkunftsland erzwungenermaßen verzichten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2021 ‑ 6 A 3413/20.A ‑, juris Rn. 12 ff.; BayVGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 ‑ 14 ZB 20.31143 ‑, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. März 2020 ‑ 2 LB 20/19 ‑, juris Rn. 33; Thür. OVG, Urteil vom 28. Mai 2020 ‑ 3 KO 590/13 ‑, juris Rn. 77 jeweils m. w. N. Unter Würdigung des klägerischen Vortrags bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung steht nicht zu der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin jedenfalls zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgrund einer ernst gemeinten religiösen Überzeugung zum Christentum übergetreten ist und dementsprechend die vorgenannten verfolgungsträchtigen religiösen Betätigungen für sie (auch) im Iran unverzichtbar wären, um ihre religiöse Identität zu wahren. In der Gesamtschau, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin selbst und der vorgelegten Taufbescheinigung ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin einen ernstgemeinten, die religiöse Identität prägenden Glaubenswechsel vollzogen hat. Der innere Prozess der Auseinandersetzung mit den Glaubensvorstellungen und der schlussendlichen Hinwendung zur christlichen Glaubenslehre wurde nicht glaubhaft dargetan. Die Klägerin stellt bereits den Anlass ihres Glaubenswechsels nur sehr oberflächlich und dabei widersprüchlich dar. Dabei kann von einem erwachsenen Menschen, der sich aus eigenem Antrieb dafür entscheidet, seinen Glauben zu ändern, erwartet werden, einen Bekehrungsprozess oder ein Erweckungserlebnis auch für Außenstehende nachvollziehbar zu schildern oder zumindest anzugeben, aus welchen konkreten Gründen er sich plötzlich unter Abwendung vom Islam zu einer anderen Religion hingezogen fühlt. Die Ausführungen der Klägerin zu ihrem Interesse am christlichen Glauben blieben in dieser Hinsicht aber pauschal und inkohärent. So habe sie zunächst auf einer Reise nach Armenien Kontakt zum Christentum gehabt. Unplausibel ist dabei – wie das Bundesamt zutreffend ausführt – dass die Klägerin – auch unter Berücksichtigung ihres Bildungsstandes und ihrer religiösen Familie – angeblich nicht gewusst haben will, dass der Besitz der christlichen Unterlagen und CDs, die sie dort geschenkt und mit in den Iran genommen habe, dort zu erhebliche Konsequenzen hätte führen können. Ein konkreter Entwicklungsprozess dahin, dass die Klägerin in Armenien angefangen habe, sich mit dem christlichen Glauben zu beschäftigen, und dies auch im Iran weiter getan habe, bis sie schließlich in Deutschland vom Christentum überzeugt gewesen sei, ist nicht glaubhaft dargelegt worden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin sind nicht kohärent. Während sie noch beim Bundesamt ausführte, dass sie sich nach ihrer Rückkehr in den Iran nicht weiter mit dem Christentum beschäftigt habe, führte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Gegensatz dazu aus, dass sie die CDs und Bücher, die sie in Armenien bekommen habe, studiert und gelernt habe, sie habe nichts Negatives entdeckt, sei aber auch nicht „100 % angetan“ gewesen. Diesen Widerspruch vermochte die Klägerin auch nicht auf Nachfrage zur Überzeugung des Gerichts aufzulösen. Es bleibt unverständlich wie die Klägerin die Frage beim Bundesamt, ob sie sich in Iran mit dem Christentum beschäftigt habe, verneinen kann, wenn sie in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass sie öfter die Bücher zur Hand genommen und durchgelesen habe und christliche Filme angeschaut habe. Auch die „weitere“ Hinwendung zum Christentum innerhalb der Bundesrepublik wird von der Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt. Während sie bei der Aktenanlage und ihrer Anhörung beim Bundesamt noch angab, Christin geworden zu sein, räumte sie dann aber auf Nachfrage ein, noch nicht getauft zu sein, weil sie neu in der Religion sei. In der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin demgegenüber aus, dass sie einen Monat vor ihrer Taufe am 7. Juni 2020, mithin ein dreiviertel Jahr nach ihrer Anhörung beim Bundesamt, beschlossen habe, sich taufen zu lassen, weil sie vorher noch nicht genug Informationen über das Christentum gehabt habe. Wieso die Klägerin sich bei ihrer Aktenanlage dann jedoch bereits als Christin bezeichnet hat, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt den Entschluss zur Konversion durch die Taufe noch nicht gefasst hatte, bleibt unklar. Auch der letztliche Beweggrund für den Entschluss zur Konversion blieb nach den Ausführungen der Klägerin unklar. Hierzu befragt führte sie lediglich pauschal aus, dass sie hier in der Religion nur Nächstenliebe und das Füreinanderdasein erlebt habe. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht den formalen Übertritt zum christlichen Glauben durch die Taufe zwar vollzogen hat. Ihre Schilderungen über den Tag der Taufe sind jedoch nicht geeignet, zu belegen, dass die Klägerin diesen bedeutsamen religiösen Schritt für sich subjektiv als wesentliches, identitätsprägendes Element empfindet. So blieb ihre Beschreibung des Tages ihrer Taufe zum einen oberflächlich und kurz. Die Klägerin beschrieb in lediglich wenigen Sätzen, wie der Tag formal abgelaufen sei. Zum anderen lassen die Ausführungen der Klägerin über den Tag ihrer Taufe subjektive Eindrücke darüber, wie sie sich in dem Moment gefühlt hat und welche Bedeutung der Tag für sie hatte, in jeder Hinsicht vermissen. Auch auf konkrete Nachfrage blieben ihre Ausführung insoweit oberflächlich. Dass die Klägerin sich mit den zentralen Inhalten des christlichen Glaubens auseinandergesetzt hätte und auf diese Art und Weise eine für sie prägende Hinwendung zum Christentum erfolgt wäre, ist auch angesichts ihres mangelnden Wissens um das Christentum äußerst fraglich. Zwar kommt es nicht ausschließlich auf das formale Wissen eines Konvertiten an, jedoch ist bei der Klägerin eine Auseinandersetzung wenigstens mit den zentralen Aspekten des Christentums – auch unter Berücksichtigung ihres Bildungsstandes – nicht erkennbar. So vermochte die Kläger sich schon zu den Inhalten der Bibel in kaum einer Weise zu äußern. Auf die Frage, was sie in der Bibel zuletzt gelesen habe, führte sie lediglich pauschal aus, dass es im zweiten Brief Petrus um Licht und die Leitung durch Gott und Nächstenliebe gegangen sei. Inhalte ihrer Lieblingsstelle in der Bibel vermochte die Klägerin ebenfalls nicht konkret zu benennen. Ferner vermochte es die Klägerin nicht konkret wiederzugeben, worum es bei dem letzten Gottesdienst, den sie besucht hatte, gegangen ist, vielmehr verlor sie sich in allgemeinen Ausführungen zu Gottesdiensten. Dass die Klägerin aufgrund einer ernst gemeinten religiösen Überzeugung zum Christentum übergetreten ist und dementsprechend die verfolgungsträchtigen religiösen Betätigungen für sie (auch) im Iran unverzichtbar wären, um ihre religiöse Identität zu wahren, ist letztlich auch deshalb nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, weil die Klägerin auf mehrfache Nachfrage, warum sie nicht in den Iran zurückkehren könne, nicht ausführte, dort die für sie unverzichtbare Religionsausübung vornehmen zu können. Erst auf weitere Nachfragen ihres Prozessbevollmächtigten führte die Klägerin ihre Konversion zum Christentum dafür an, dass sie nicht in den Iran zurückkehren könne. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags Bezug genommen, denen das Gericht folgt, vgl. § 77 Abs. 3 AsylG. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer vereinzelten Teilnahme an Demonstrationen in Köln und Düsseldorf zu. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nicht jede exilpolitische Betätigung von iranischen Staatsangehörigen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung begründet. Exilpolitische Betätigungen sind vielmehr nur dann asylrechtlich relevant, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgten Auftreten bestehen. Welche Anforderungen in tatsächlicher Hinsicht an eine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als exponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist eine Frage des Einzelfalls. Für die Feststellung einer nach §§ 3 ff. AsylG relevanten Verfolgungsgefahr kommt es darauf an, ob der Schutzsuchende über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Aktivitäten entfaltet und/oder Funktionen wahrgenommen hat, die ihn aus der Masse der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen herausheben und insofern für iranische Stellen als gefährlichen, auf die Verhältnisse im Iran einwirkenden Oppositionellen erscheinen lassen. Indizien hierfür sind etwa die Tätigkeit in herausgehobener Position für eine exiloppositionelle Gruppierung, öffentliche Aktivitäten, die namentliche Kennzeichnung von Publikationen sowie das In-Erscheinung-Treten als Organisator von Demonstrationen, Kundgebungen oder ähnlichen Veranstaltungen. Zu berücksichtigen sind dabei die Dauer, Kontinuität und Intensität der Betätigung. Erfolgt die Verbreitung regimekritischer Äußerungen im Internet, etwa über einen Blog oder soziale Medien, so sind für die Annahme eines exponierten Auftretens vor allem die Reichweite und der Inhalt der Aktivitäten von Bedeutung: Die bloße (Weiter-)Verbreitung oder sonstige Übernahme von fremden Beiträgen dürfte weniger verfolgungsträchtig sein als eigene kritische Äußerungen oder die Veröffentlichung von Informationen, an deren Geheimhaltung oder propagandistischer Nutzung der iranische Staat ein besonderes Interesse hat. Allein aufgrund der Mitgliedschaft in einer exiloppositionellen Gruppierung kann danach grundsätzlich nicht von einem exponierten Auftreten als Regimegegner ausgegangen werden. Gleiches gilt für niedrigprofilierte Aktivitäten wie die bloße, wenn auch regelmäßige Teilnahme an Demonstrationen ohne Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion – gegebenenfalls verbunden mit dem Tragen von Plakaten oder dem Rufen von Parolen –, die Betreuung eines Büchertischs oder die öffentliche Verteilung von Informationsmaterial. Vgl. aus der Rechtsprechung nur OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2019 ‑ 6 A 300/19.A ‑, juris Rn. 14, vom 16. Januar 2017 ‑ 13 A 1793/16.A ‑, juris Rn. 10, vom 6. Januar 2014 ‑ 13 A 1474/13.A ‑, juris, Rn. 21, vom 6. August 2010 ‑ 13 A 829/09.A ‑, juris, Rn. 5 m. w. N., und vom 16. April 2009 ‑ 13 A 3044/07.A ‑, m. w. N; Sächsisches OVG, Urteil vom 12. Oktober 2021 ‑ 2 A 88/20.A ‑, juris. Bei der Einzelfallbetrachtung, ob aufgrund exilpolitischer Aktivitäten Verfolgungsmaßnahmen drohen, ist auch die aktuelle politische Lage im Iran in den Blick zu nehmen. Die Regierung ist innen-, außen- und wirtschaftspolitisch massiv unter Druck geraten und auf unbedingten Systemerhalt ausgerichtet. Jegliche Form von Dissens wird mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln unterdrückt. Gegen die seit September 2022 anhaltenden landesweiten Proteste wird mit großer Härte vorgegangen. Durch das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte auch gegen friedlich Protestierende sind viele Menschen getötet und verletzt worden. Zudem kam es zu zahlreichen Festnahmen. Viele Demonstrationsteilnehmer wurden zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. In einigen Fällen wurden auch Todesurteile gefällt, die zum Teil bereits vollstreckt wurden. Besonders hart gehen die Sicherheitskräfte in den Provinzen mit sunnitischer Bevölkerungsmehrheit wie Kurdistan und Sistran-Belutschistan vor. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 30. November 2022. Gemessen an diesen Maßstäben steht nicht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass der Klägerin aufgrund ihrer Teilnahme an Demonstrationen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Iran Verfolgungsmaßnahmen drohen. Die regimekritischen Tätigkeiten der Klägerin sind weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht derart intensiv, dass deswegen – auch unter Beachtung der dargelegten, sich verschärfenden Verhältnisse in Iran – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen. Die regimekritische Tätigkeit der Klägerin beschränkt sich auf die Teilnahme an drei Demonstrationen in Düsseldorf und Köln, die im Zusammenhang mit dem Tod von Masah Amini standen. Zwei der Demonstrationen fanden noch im Jahr 2022 und eine im Jahr 2023 statt, wobei die Klägerin hierzu einmal ausführte, dass die letzte Demonstration Anfang des Jahres 2023 gewesen sei und einmal ausführte, dass diese im Juni 2023 stattgefunden habe. Dass die Klägerin damit nachhaltig, in besonderer Weise erkennbar in der Öffentlichkeit regimekritisch auftreten würde, ist damit nicht ersichtlich. Auch soweit die Klägerin von den von ihr besuchten Demonstrationen Videos im Internet bei Instagram gepostet hat, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Nach ihrer eigenen Auskunft ist sie selbst auf dem Video, das sie von der Demonstration gepostet hat, schon nicht zu sehen. Im Übrigen läuft ihr Instagram-Account nicht auf ihren eigentlichen Namen, sondern sie veröffentlicht ihre Beiträge unter einem Pseudonym. Dass angesichts der Vielzahl der mit dem iranischen Regime Unzufriedenen der Klägerin aufgrund ihrer bisherigen, sehr niedrigschwelligen Tätigkeiten oder aufgrund einer hier wohl nicht zu erwartenden Opposition im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Iran droht, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft resultiert auch nicht aus der vorgetragenen Vorverfolgung durch den Onkel der Klägerin in Iran. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich dabei wohl schon nicht um einen Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG handeln dürfte, ist der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht glaubhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris. Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist. Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Wer durch Vortrag eines Verfolgungsschicksals um Asyl nachsucht, ist in der Regel der deutschen Sprache nicht mächtig und deshalb auf die Hilfe eines Sprachmittlers angewiesen, um sich mit seinem Begehren verständlich zu machen. Zudem ist er in aller Regel mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Aufnahmelands, mit Behördenzuständigkeiten und Verfahrensabläufen sowie mit den sonstigen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, auf die er nunmehr achten soll, nicht vertraut. Es kommt hinzu, dass Asylbewerber, die alsbald nach ihrer Ankunft angehört werden, etwaige physische und psychische Auswirkungen einer Verfolgung und Flucht möglicherweise noch nicht überwunden haben, und dies ihre Fähigkeit zu einer überzeugenden Schilderung ihres Fluchtgrunds beeinträchtigen kann. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris. Es obliegt dennoch dem Schutz vor Verfolgung Suchenden, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Er muss in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, seinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen. Ein in diesem Sinne schlüssiges Schutzbegehren setzt im Regelfall voraus, dass der Schutzsuchende konkrete Einzelheiten seines individuellen Verfolgungsschicksals vorträgt und sich nicht auf unsubstantiierte allgemeine Darlegungen beschränkt. Er muss nachvollziehbar machen, wieso und weshalb gerade er eine Verfolgung befürchtet. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 - 8 A 2632/06.A -, juris. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich der klägerische Vortrag als nicht glaubhaft. Insgesamt erweist sich der klägerische Vortrag im (behördlichen und gerichtlichen) Asylverfahren auch hinsichtlich der vorgetragenen Verfolgung durch den Onkel als wenig kohärent. Bereits in zeitlicher, aber auch in inhaltlicher Hinsicht weisen die von der Klägerin vorgetragenen Ereignisse Unstimmigkeiten auf, die bei einem Bericht von tatsächlich erlebtem Geschehen nicht zu erwarten gewesen wären. Bei den Schilderungen der Klägerin blieb trotz mehrfacher Nachfragen unklar, welches Ereignis letztendlich für den Entschluss für die Ausreise aus Iran ursächlich geworden ist. Während der Vortrag der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt noch dahingehend zu verstehen ist, dass der Vorfall um den Autounfall und die Signalisierung des Onkels, für diesen Unfall verantwortlich zu sein, letztlich zur Ausreise geführt hätten, gab die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, was letztlich zu dem Entschluss geführt habe, dass man Isfahan verlassen müsse, an, dass ihr Onkel ihre Unterlagen und die Unterlagen ihrer Tochter bei ihren Eltern weggenommen habe. Daraufhin sei sie mithilfe ihres Vaters und ihres Bruders nach Teheran gefahren und von dort ausgereist. Diese beiden Versionen des Anlasses ihrer Ausreise sind bereits nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen. Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung sind auch in zeitlicher Hinsicht nicht stimmig. Sollte dieser Vorfall zu dem Entschluss geführt haben, von Isfahan nach Teheran zu gehen, um von dort aus Iran zu verlassen, dürfte dieser Vorfall erst ca. im Juni 2019 stattgefunden haben. Die Klägerin gab nämlich an, im Juli 2019 ausgereist zu sein, nachdem sie zehn oder zwölf Tage lang noch in Teheran verbracht habe. Der Anlass für die Flucht müsste sich kurz vorher ereignet haben. Auf Nachfrage gab die Klägerin jedoch an, dass der Vorfall mit den Unterlagen im März 2019 gewesen sei. Dann gab sie im persischen Kalender aber an, dass der Vorfall im Juni 2019 gewesen sei. Wiederum auf weitere Nachfrage teilte sie mit, dass der Vorfall dreieinhalb Monate vor ihrer Ausreise stattgefunden habe. Das wäre dann jedoch zur selben Zeit gewesen, als die Bedrohungen durch den Onkeln nach den Angaben der Klägerin beim Bundesamt überhaupt erst angefangen hätten und würde den Zeitpunkt der Flucht nach Teheran nicht erklären können. Im Übrigen stimmen die Ausführungen der Klägerin auch nicht mit denen ihrer Tochter, der Klägerin des Verfahrens 2a K 2857/20.A, überein. Diese hatte zunächst beim Bundesamt noch angegeben, dass ihr Großonkel das Haus ihrer Großeltern durchsucht und die Unterlagen an sich genommen habe. Danach habe ein Gespräch mit dem Großonkel und ihrer Mutter stattgefunden, bei dem sie selbst anwesend gewesen sein soll. Schon von einem solchen Gespräch hatte die hiesige Klägerin mit keinem Wort berichtet. In der mündlichen Verhandlung führte die Tochter der Klägerin dann hingegen aus, dass sie nicht wüsste, was mit den Unterlagen geschehen sei. Entgegen der Einlassung der hiesigen Klägerin, sie habe ihrer Tochter in Teheran erklärt, dass sie mit den Pässen der Tante und Cousine reisen müssten, weil ihr Großonkel die Unterlagen an sich genommen habe, vermochte ihre Tochter sich an eine solche Erklärung ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zu erinnern. Auch obwohl die Personaldokumente Gegenstand mehrerer Fragen des Gerichts waren, fiel der Tochter der Klägerin erst auf direkten Vorhalt ihrer widersprüchlichen Angaben ein, dass die Unterlagen mit Ausnahme ihrer ID-Karte von dem Großonkel an sich genommen worden seien. Diese Ungereimtheiten stehen der Überzeugung des Gerichts von dem von der Klägerin behaupteten Sachverhalt entgegen. Sollten die Klägerin und ihre Tochter von tatsächlich Erlebtem berichten, wäre eine insoweit plausible, kohärente und widerspruchsfreie Darstellung der Ereignisse zu erwarten gewesen. Dabei handelt es sich auch nicht um nebensächliche Details, die der Klägerin und ihrer Tochter nach der mittlerweile vergangenen Zeit, nachvollziehbarer Weise nicht mehr in Erinnerung sein könnten. Denn der Moment, in dem die Klägerin für sich und ihre Tochter beschließt, dass sie Isfahan und den Iran verlassen müssen, sollte als grundlegend einschneidendes Erlebnis auch nach geraumer Zeit noch präsent und im Gedächtnis abrufbar sein, jedenfalls derart, dass man die Geschehnisse im zeitlichem Zusammenhang plausibel und widerspruchsfrei grob darzustellen vermag. Dies ist der Klägerin und ihrer Tochter angesichts des Vorstehenden nicht gelungen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von flüchtlingsrelevanter Verfolgung lässt sich schließlich nicht darauf stützen, dass die Klägerin als „verwestliche“ Frau einer im Iran verfolgten sozialen Gruppe i. S. d. § 3b Nr. 4 AsylG angehöre. Eine soziale Gruppe ist nach dem Asylgesetz dadurch gekennzeichnet, dass die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die genannten Voraussetzungen müssen, wie die in § 3b Nr. 4 AsylG verwendete Konjunktion „und“ klarstellt, kumulativ vorliegen. Die Zugehörigkeit zu einer verfolgungsrelevanten Gruppe folgt damit nicht schon aus der bloßen Andersartigkeit einer Person, etwa weil diese herrschende gesellschaftliche Normen in ihrem Herkunftsland ablehnt, sondern muss Ausdruck des übergeordneten gemeinsamen und unveränderlichen Merkmales oder Hintergrund sein. Diese Voraussetzungen liegen mit Blick auf den weitgehend konturenlosen Begriff einer „Verwestlichung“ nicht vor. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 13. Januar 2023 - 19a K 1137/20.A -, vom 2 Juni 20223 - 19a K 604/21.A -, vom 13. November 2020 - 19a K 10265/17.A -, n.v. Aus den vorgenannten Gründen droht der Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran auch kein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG. Entsprechendes gilt für Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung stützt sich zu Recht auf die §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheids ebenfalls rechtmäßig. Auf diese Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist die Entscheidung unanfechtbar, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Im Übrigen steht den Beteiligten gegen dieses Urteil die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.